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Aus dem Verzeichnisse muß außer dem Gegenstande des Anspruchs, den zu Grunde liegenden Urkunden und der Person der Berechtigten ersihtlich sein, ob die Ansprüche endgültig oder als Vormerkung, und in welcher Reihenfolge dieselben einzutragen sind. . : j
Mit der Mittheilung sind die nach 8. 19 erforderlichen Nachrichten über die Realberehtigten und deren Vertreter zu verbinden. L
Der Vermerk über den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (88. 18, 139) ift spötestens bei An- legung des E E er Artikels einzutragen.
Das von dem Grundbuchrichter mitgethe’lte Verzeichniß der Realansprüche tritt bei Anwendung des §8. 40 Nr. 7 und der S. 52, 149 an die Stelle der Abschrift des Grundbuch- blatts oder Artikels. L
Die in dem Verzeichniß namhast gemachten Berechtigten sind Jnteressenten des A (8. 21).
Die Rangordnung der Realberectigten wird nah den bisherigen Vorschriften bestimmt. Jedoh gehen die in den S8. 24 bis 28 bezeichneten Ansprüche in der dort angegebenen Reihenfolge allen anderen Ansprüchen vor. Au kommen die S8. 35 bis 38 zur Anwendung.
Die an die Realberechtigten zu erlassende Aufforderung (S. 40 Nr. 8) is dahin zu richten, daß sie Ansprüche, welche nicht von selbst auf den Ersteher übergehen, und den für die- selben behaupteten Rang spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe vor Geboten anmelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gericht glaubhaft machen, widrigenfalls die Ansprüche, soweit dieselben oder deren Rang niht aus den Mittheilungen des Gcund- bucbrihte18 hervorgehen, bei Feststellung des geringsten Ge- bots nicht berüsihtigt werden und bei Vertheilung des Kauf- geldes gegen die berücksihtigten Ansprüche im Range zurück-
treten, 8, 196.
Bei Feststellung des geringsten Gebots (S. 53), bei Auf- stellung des Vertheilungsplans (F. 106) und bei Bestimmung der Parteirollen im Falle des Widerspcuhs gegen den Ver- theilungsplan (8. 114) sind die aus dem Verzeichnisse des Grundbuchrichters (8. 191) \ich èêrgebenden Ansprüche als im
rundbuch eingetragene zu Feyanteh, S. :
Im Sinne des §8. 108 steht das Verzeichniß des Grund- buchrihters (§8. 191) dem Grundbuche gleich,
Die Rangordnung der Forderungen, welche weder aus diesem Verzeichnisse sih ergeben, noch gemäß §8. 195 rechtzeitig angemeldet sind, wird dem nach §8. 195 anzudrohenden Rechts- nahtheil gemäß bestimmt,
S. 198.
Die Eintragung des rückständigen Kaufgeldes (8. 124) if auf die von dem Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Forderungen zu erstrecken.
Durch die Eintragung wird ein Pfandrecht begründet, wenn auch der Ersteher inzwischen den erstandenen Gegenstand weiter veräußert hat. Das Pfandrecht geht allen anderen von dem Ersteher oder dessen Rechtsnachfolger bewilligten oder gegen dieselben erwirkten Eintragungen vor.
n den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover if das Pfandrecht für das Kaufgeld, wenn die Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels noh nit erfolgen kann (8. 11 des Geseßes vom 27, Mai 1873, Geseß-Samml. S. 241, und Artikel 1 des Geseßes vom 31. vJanuar 1879, Geseßz-Samml. S. 12, §. 31 des Geseßes vom 28. Mai 1873, Geseßz-Samml. S. 253, und Gesez vom 29, Januar 1879, Geseß-Samml. S. 11), auf das von Amtswegen zu erlassende Ersuchen des Gerichts au in das Schuld- und Pfandprotokell aufzunehmen oder in das Hypothekenbuch einzutragen.
Fünfter Abschnitt. StHluß- und Uebergangsbestimmungen.
8, 199,
In den Hohenzollernschen Landen tritt für die Vorschriften dieses Gesetzes an Stelle des Grundsteuerreinertrags und des Gebäudesteuernußungzwerths der Steueranshlag, und an Stelle des Auszugs aus den Steuerrollen ein Auszug aus dem Besiß- und Steuerheste des Schuldners.
Hypotheken und Grundschulden müssen, um nah der Vorschrift des §. 64 Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benußt werden zu können, innerhalb des Steueranschlags ein- getragen sein. :
8. 200.
Im Geltungsbereiche des Geseßes vom 29, Mai 1873, betreffend das Grundbuhwesen im Bezirke des vormaligen Appellationsgerichts zu Cassel (Geses-Samml. S. 273), gchen im Falle der Zwangsversteigerung Grundgerechtigkeiten, welche der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, wenn sie der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehen, auf den Ersteher von selbst über. Steht eine solche Grundgerehtig- keit dem Anspruche des betreibenden Gläubigers nah, so fin- den die Vorschriften des S. 60 Absaß 1 Anwendung.
Das Gleiche gilt im Geltungsbereihe des Geseßes vom 29. Mai 1873, betreffend das Grundbuchwesen in der Pro- vinz Hannover (Gesez-:Sammlung S. 253), für die der Ein- tragung in das Grundbuch bedürfenden Domänen:Amortisa- tions: und Rentenbankrenten.
8. 201.
Stehen im Geltungsbereihe des Gesehes vom 29, Mai 1873, betreffend das Grundbuchwesen im Bezirke des vor- maligen Appellationsgerichts zu Cassel, bei dem zur Zwangs- versteigerung gestellten Grundstücke Hypotheken eingetragen, welche vor dem 1. Juli 1874 entstanden und noch niht nah 8. 43 des erwähnten Geseßes umgewandelt sind, so ist die nach §8, 40 Nr. 8 an die Realberechtigten zu rihtende Auf- forderung auch dahin zu erlassen, die Ansprüche aus solchen Hypotheken spätestens im Versteigerungstermine vor der Auf- forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht berüdck- sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berüdsihtigten Ansprüche im Range zurüdcktreten.
Ansprüche aus solchen Hypotheken sind bei Feststellung des geringsten Gebots nur zu berücksihtigen (S8. 55, 56), wenn sie rechtzeitig angemeldet sind.
__ Die Aufnahme der Ansprüche aus solchen Hypotheken in den Vertheilungsplan (S. 106) erfolgt nur auf Grund der vor oder in dem Vertheilungstermine erfolgten Anmeldung.
Die bei der 'Feststelung des geringsten Gebots berück- sihtigten Ansprüche gehen, soweit fie mit dem beanspruchten Realrechte festgestellt werden, den Ansprüchen aus Hypotheken der bezeichneten Art, welche nicht spätestens im Versteigerungs- termine vor der Auffocderung zur Abgabe von Geboten an- gemeldet sind, vor (8. 108). L
Hypolheken der bezeichneten Art werden dadur, daß sie von dem Ersteher in Anrehnung auf den Kaufpreis über- nommen werden, zu der rehtlihen Bedeutung eines nah dem Geseße vom 5, Mai 1872 begründeten Hypothekenrehts er- hoben (§8. 43 des Geseßes vom 29. Mai 1873). i
Die Vorschrift des dritten Absatzes findet au bei der Aufstellung des Vertheilungsplans im Verfahren der Zwangs- verwaltung (§. 149) Anwendung.
3. 202.
Die Befugnisse der Kreditinstitute, unter anderen als den in diesem Gesetze bezeichneten Vorausseßungen der Ertheilung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung zu widersprechen, wird aufgehoben.
Jm Uebrigen wird in den besonderen Rechten der be- stehenden Kreditverbände bei der Zwangsvollstreckung in die zu denselben gehörigen oder von denselben belichenen Grund- stücke durch die Bestimmungen dieses Gesehes nichts geändert.
», 203
Die Vorschriften des 8. 54 der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 7. September 1879 (Gesetz: Samml. S. 591) bleiben in E.
3, 204.
Die Bestimmungen us s. 125 treten im Sinne des Ar- tikels V des Geseßes vom 12. März 1869 (Geseß-Samml. S. 465) an Stelle des §. 56 der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 in der Fassung des erwähnten Geseßes. Mit dieser Maßgabe bleiben die Artikel V, VI, VIT des erwähnten Gesetzes in Kraft.
S. 205.
Jst in dem Verfahren der Zwangsversteigerung eine Hy- pothek oder Grundschuld, welche auf mehreren Grundstücken ungetheilt haftet, bei der Feststellung des geringsten Gebois berüdcksihtigt, und ein zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers ausreihendes Gebot niht abgegeben worden, und ist für die Forderung des betreibenden Släubigers eins der für die erstere Forderung mithaftenden Grundtücke gleih- falls mitverhaftet, so ist der betreibende Gläubiger berechtigt, die Abtretung der ersteren Forderung gegen vollständige Be- rihtigung derselben zu fordern. Zit die Forderung nicht fällig, so kann das Recht nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten unter Verpflichtung des Kündigenden zur Zah- lung ausgeübt werden.
Verzichtet der Gläubiger der abzutretenden Forderung darauf, day dieselbe ungetheilt auf denjenigen Grundstücken hafte, auf welchen die Forderung des betreibenden Gläubige:8 ungetheilt haftet, und bewilligt er demgenäß die theilweise Löschung seiner Forderung, so ist er zur Abtretung nicht ver- pslihtet. Die Beschränkung der Haftung kann sowohl dur Vertheilung der Forderung auf einzelne Grundstücke, als auch dur Uebertragung der ganzen Forderung auf ein Grund- süd, als das allein hajtende, erfolgen. Die Mithaftung solcher Grundstücke, welche für die Forderung des betreiben- as niht mithaften, kann unverändert bestehen
eiben.
Die gleichen Rechte wie der betreibende Gläubiger hat jeder demselben nachstehende Gläubiger, wenn seine Forderung nac) Berücksichtigung der auf mehreren Grundstücken ungetheilt haftenden Hypothek oder Grundschuld auf Grund der Vor- ¡christen der SS. 59, 117 bedingt zur Hebung gekonimen ist.
Weitergehende Bestimmungen des bürgerlihen Rechts über das Recht der Pfandgläubiger auf Abtretung vorgehender Forderungen bleiben N
206
So lange bewegliche Gegenstände, welche zur Jmmobiliar- masse gehören, niht im Wege der HZwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen in Beschlag genommen sind (88. 16, 145), unterliegen dieselben der Zwangsvollstrekung in das beweglihe Vermögen.
Einer Zwangsvollstreckung dieser Art in bewegliche Theile oder Zubehörungen eines Gegenstandes des unbeweglichen Ver- mögens kann jedo jeder Realberechtigte widersprehen. Die Vorschriften des §8. 690 der Civilprozeßordnung finden hierbei eintsprehende Anwendung.
8, 207.
Dieses Geseß tritt am 1. November 1883 in Kraft.
Die vor dem &nkrafsttreten dieses Geseßes beantragten Zwangsvollstreckungen in unbewegliches Vermögen, sowie die vor diesem Zeitpunkte beantragten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen in den im S. 180 bezeihneten Fällen werden nach den bisherigen Vorschriften und den Vorshhriften der nachstehenden a U a 0E
Ein Gläubiger, welchèr vor dem Jnkrafttretzn dieses Geseßes die Zroangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung
beantragt hat, erlangt durch die nach den bisherigen Vor- |
schriften erfolgende Beshlagnahme die mit der Beschlagnahme nah den Vorschriften dieses Geseßes verbundenen Rechte (S8. 30, 143, 147). Js jene Beschlagnahme voc dem Jn- krafttreten dieses Gesetzes erfolgt, so tritt die bezeichnete Wir- kung mit dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes ein.
Der Beitritt zu einer Zwangsvollstreckung erfolgt nah den Vorschriften dieses U G
9. T4 .
Geht in einem Verfaÿren der Zwangsverwaltung der bisherige Verwalter ab, so erfolgt die Bestellung des neuen Verwalters nach Maßgabe des S. 142 dieses (eseßes. :
In gleihec Weise erfolgt auf Antrag des Gläubigers die Neubestellung des bisherigen Verwalters. :
In beiden Fällen findet der §8. 144 dieses Geseßes An- wendung.
8. 210.
Jn einem Verfahren der Zwangsverwaltung erfolgt die fernere Vertheilung der Einkünfte unter L der S8. 148 bis 153 und, soweit Einkünfte in Frage | ehen, welche zur Zeit des Jnkrafttretens dieses Geseßes noh nit in Geld erhoben oder in Geld umgeseßt waren, unter An- wendung des §. 147 dieses Geseßes. Das nach den bisherigen Vorschriften bestehende Vorzugsrecht einer Forderung jedoch kommt rüdcksichtlich dieser Einkünfte auch ferner in Anwendung, wenn für die Forderung eine Beschlagnahme bereits erfolgt mar. i ; i
Sind über die Vertheilung der Einkünfte bereits Bestim- mungen getroffen, so verbleibt es bei denselben mit Vorbehalt der Vorschrift des §8. 149 Absay 3.
8. 211.
Wo in einem Geseße auf die bisherigen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen hin- pon ist, treten die Vorschriften dieses Geseßes an deren
elle.
Urkundlih unter Unserer Di genhändigtn Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 13. Juli 1883.
(L. S.) Wilhelm. von Bismarck. von Puttkamer. Lucius. Friedberg. von Boetticher. von Goßler. von Scholz. Graf von Haßfeldt. Bronsart von Sqhellendorff.
Verordnung,
betreffend den Uebergang der Verwaltung des Kurmärkishen und Neumärkischen, sowie des Altmärkischen Aemterkirhenfonds auf die Kon- sistorien der Provinzen Brandenburg und Sachsen.
Vom 22. August 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Gemäßheit des 8. 9 des Geseßes vom 16. März
1882 auf den Antrag Unseres Staats - Ministeriums, was
folgt: Einziger Artikel.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Verwaltung des Kur- märkischen und Neumärkischen, sowie des Altmärkischen Aemterkirchenfonds auf die Konsistorien der Provinzen Bran- denburg und Sachsen übergeht, wird hierdurch auf den 1. September d. J. festgeseßt. : :
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 22. August 1883.
L, S Wilhelm. Maybach. Lucius. Friedberg. von Scholz. Graf von Haßtfeldt. Bronsart von Schellendorff.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Den Domänenpächtern Vaupel in Niederhone, Brandt in Rodenberg und Oldenberg in Wilhelmshof, sämmtlich im Regierungsbezirk Cassel, ist der Charakter als Königlicher Ober-Amtmann beigelegt worden.
Die Nummer 26*) der Gesez-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 8953 die Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung des Kurmärkischen und Neumärkischen, jowie des Altmärkishen Nemterkirchenfonds auf die Konsistorien der Provinzen Brandenburg und Sachsen. Vom 22. August 1883.
Berlin, den 29, August 1883.
Königliches Geseßz-Sammlungs-Amt. Didden.
*) Die Nr. 25 der Gesetz-Sc:mmlung, enthaltend die „Ver- waltungs8geseßze“, gelangt erst am Sonnabend, den 1, September, zur Ausgabe.
Nichtamfkliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 29. August. Se, Majestät der Kaiser und König begaben Sich heute Morgen gegen 10 Uhr nah dem Tempelhofer Felde und hielten daselbst die Parade über das gesammte Garde-Corps ab.
— FJhre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin kamen gestern Abend gegen 7 Uhr in Begleitung Jhrer Königlichen Hoheiten der Brinzessin Victoria und des Prinzen Christian von Scchlswig-Holstein von der Wildparkstation nah Berlin, be- suchen das Jschia-Fest in der Hygiene:Ausstellung und kehrten von dort mit dem Zuge um 9 Uhr 50 Minuten nah dem Neuen Palais zurück.
— __—_———— _—
—- Der Bundesrath trat heute zu einer Sizung zu- sammen.
—- Nachdem sich in Folge der Kaiserlichen Verordnung vom 21. d. M. die Bevollmächtigten zum Bundesrath unter
/ Vortritt des Stellvertreters des Reichskanzlers, Staats-
Ministers von Boetticher, und die Mitglieder des Reichstags zur beutigen Eröffnung der außerordentlihen Session der V, Legislatur-Periode im Sitzungssaale des Reichstages eingesunden hatten, verlas im Allerhöchsten Auftrage der Staats-Minister von Boetticher folgende Nede, welche das Haus stehend anhörte :
Geehrte Herren!
Se. Majestät der Kaiser haben den Reichstag zu berufen geruht, um Ihnen den mit der Königlich spanishen Regierung vereinbarten Handels- und Schiffahrtsvertrag zur verfassungsmäßigen Beschluß- fassung vorzulegen. ‘
Eine Einigung beider Regierungen über diesen Vertrag ist erft nach dem Schlusse der leßten Reichstagssession zu Stande gekommen. Daß der Ab\cchluß si so lange verzögerte, beruhte auf Hindernissen, deren Beseitigung erst in Folge längerer und \{wicriger diplomatischer Verhandlungen gelang.
Aus dem Vertrage ergeben \sih für die deutshe Einfuhr na Spanien wichtige Zollermäßigungen, und Seitens der betheiligten deutschen Jndustrie wurde der dringlihe Wuns kund gegeben, daß diese Zollerleihterungen alsbald in Kraft treten möchten. In voller Würdigung der hierbei in Betracht kommenden wirthschaftlichen Interessen haben die verbündeten Regierungen es sich angelegen sein lassen, den zweckmäßigsten Weg zu finden, um diesem Wunsche zu ent- spreen. Sie haben fi dabei zu der Auffassung geeinigt, daß auf Grund diplomatischer Verstänvigung zwischen den beiden VBertra-(8- mähten eine vorläufige Inkrastsezung der vereinbarten Zollermäßigungen unter Vorbehalt dec für die definitive GUtigkeit des Vertrags erfors derlihen Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags zu ges sehen habe und daß für die darin liegende Abweichung von den
Bestimmungen der Verfassung die Indemnität bei den gesetzgebenten Körpern demnä{st nachzusucen sein werde.
Die natträglie Zustimmung des Reichstags sobald als thunlich Herbeizuführen, wurde dabei von vornherein um fo mehr ins Auge gefaßt, als kein Zweifel darüber bestand, daß für die betbeiligten Kreise die volle Gewißheit über die redtlihe Geltung des Vertrags im Interesse der Sicherheit ihrer geschäftliben Dispositionen von Hohem Werthe sei.
Gleihwohl stand der sofortigen Berufung der Reichsvertretung die dur die Jahreszeit bedingte Rüksidt auf die persönliche Be- lâstigung der im laufenden Jahre ohnehin ungewöhnlih in Anspru genommenen Mitglieder derselben gegenüber, und hielt Se. Majestät der Kaiser Sich zu dem Vertrauen berechtigt, daß das unter den ver- bündeten Regierungen bestehende Einverständniß über disBehandlung des Vertrags auch bei allen Parteien im Reichstage vorhanden sein werde.
Der unerwartete Umstand, daß ni6t nur vereinzelte Stimmen, sondern die Organe weiter Kreise übereinstimmend gegen die Ab- weihung von dem Buchstaben der Verfassungsbestimmungen Klage erhoben und dem in anderen Verfassungsstaaten thatsählich in Uebung stehenden Prinzip cines Indemnitätsverfahrens jede Anwendbarkeit auf die Reichsverfassung bestritten haben, hat Sr. Majestät dem Kaiser indessen den Anlaß gegeben, die der sofortigen Einberufung entgegenstehenden Bedenken zurücktreten zu lassen.
Der Vertrag wird Ihnen unverzüglich mit dem Antrage zugehen, ‘demselben, sowie der erwähnten vorläufigen Ermäßigung einzelner Zollsäße die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.
Mit Allerhöchster Ermächtigung erkläre ih im Namen der ve:- bündeten Regierungen den Reichstag für eröffnet.
Hierauf brachte der bisherige Reichstags-Präsident von Leveßow ein dreimaliges Hoh auf Se. Majestät den Kaiser aus, in welches die Versammlung begeistert ein- stimmte. (Schluß des Blattes.)
— Die diesjährige große Herbfstparade über die Truppen der Berliner, Potsdamer und Span- dauer Garnison, sowie über das Kadetten-Corps in Groß-Lichterfelde fand heute Vormittag 10 Uhr vor Sr. Majestät dem Kaiser und König, in Anwesenheit Sr. Kaiserlihen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, JZhrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzejsin uebst Prinzessinnen Töchtern, Jhrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzessin Wilhelm, Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Leopold und anderer Hohen Fürstlich- Teiten statt.
Die Truppen waren im Parade-Anzuge mit Gepäck, die Fußtruppen in weißen Hosen, das 1. Garde-Regiment z. F. mit Grenadier-Mügßen erschienen und waren so zeitig aus- gerückt, daß sie 20 Minuten vor 10 Uhr zum Einrücken in das durch Täfelchen bezeichnete Alignement bereit standen.
Die Parade befehligte in Vertretung des kommandiren- den Generals der Commandeur der L. Garde-Jnfanterie- Division, General-Licutenant von Kleist.
Die gesammte Parade- Aufstellung erfolgte in zwei Tref- fen: das erste Treffen kommandirte der General-Lieutenant von Oppell, Commandeur der 2. Garde-FFnfanterie-Division, das zweite Treffen der General-Lieutenant von Winterfeld, Commandeur der Garde-:Kavallerie: Division.
Jm ersten Treffen hatten auf dem rechten Flügel die Leib-Gensd'armerie und die Stäbe Aufstellung genommen. Dann folgten: die 1. Garde-Fnfanterie: Brigade unter Kom- mando des General-Majors von Hahnke, bestehend aus dem Kadetten-Corps unter Oberst von Laue, dem 1. Garde- Regiment z. F. unter Oberst von Lindequist, Flügel- Adjutart Sr. Majestät des Kaisers und Königs, dem 3. Garde - Regiment z. F. unter Oberst von Kropff, dem Lehr - Jnfanterie - Bataillon unter Major von Oberniß, à la suite des 1, Garde-Regiments z. F.,, der Unteroffizier-Shule Potsdam unter Major von Rosenberg, À la suite des Kaiser Franz Garde-Grenadier-Regiments Nr. 2 Und dem Garde-Jäger-Bataillon unter Oberst-Lieutenant Frei- Herrr: von Wilczeck; die 2. Gardé-Jnfanterie-Brigade, kom- mandirt vom General - Major von Derenthall, General á la suite Sr. Majestät des Kaisers und Königs, gebildet aus dem 2. Garde - Regiment à. F. Unter ODbert Graf Finck von Findenstein, Flügel-Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs, und dem 4. Garde-Regi- ment 3. F. unter Oberst von Lettow; die 3. Garde- Infanterie-Brigade unter dem Befehl des General-Majors von Wißmann, bestehend aus dem Kaiser Alexander Garde- Grenadier-Regiment Nr. 1, kommandirt vom Oberst-Lieutenant von Naßzmer, dem 3. Garde-Grenadier-Regiment Königin Elisabeth unter Oberst von Kretshman und dem Garde-Schützen- Bataillon unter Oberst: Lieutenant von Nickisch-Rosenegk ; die Tombinirte Garde-Jnfanterie-Brigade unter dem Kommando des General-Majors Grafen von Noon, gebildet aus dem - Kaiser Franz Garde - Grenadier - Regiment Nr 2 unter Oberst von Hackewiz und dem Garde-Füsilier- Regiment ünter Oberst von Stülpnagel, Flügel-Adju- tant Sr. Majesiät des Kaisers und Königs, und die kombinirte Brigade, befehligt vom Jnspecteur dex 1. Jngenieur-Jnspektion, General-Major von Adler, bestehend aus dem Garde-Fuß: Artillerie-Regiment unterOberst-Lieutenant Sichart von Sicharts- hoff, dem Garde-Pionier-Bataillon unter Major von Kleist, dem Eisenbahn-Regiment unter Oberst Golz und der Lehr:-Com- pagnie der Artillerie:Schieß\hule unter Hauptmann Schröter, à ia suite des Garde-Fuß-Artillerie-Regiments.
r. zweiten Treffen befanden ih: die 1. Garde- Kavallerie - Brigade unter Kommando des General- Majors Grafen von Alten, bestehend aus dem Regiment der Gardes du Corps unter Oberst Graf von Schlieffen und dem Garde-Kürassier-Negiment unter Oberst von Ostau; die 2. Garde-Kavallerie-Brigade, befehligt vom General-Major von Brozowski, bestehend aus dém Garde- Husaren - Regiment unter Oberst - Lieutenant von Below, dem 1. Garde-Ulanen-Regiment , kommandirt vom Major Freiherrn von Dincklage und dem 3. Garde-Ulanen-Negiment unter Oberst von Bülow; die 3. Garde - Kavallerie- Brigade unter Oberst von Krosigk, à la suite des Garde- Husaren-Regiments, bestehend aus dem 1. Garde-Dra- goner-Regiment unter Major von Schachten, dem 2. Garde-Ulanen-Regiment unter Oberst: Lieutenant von Scholten und dem 2. Garde-Dragoner-Regiment unter Sr. Durchlauht dem Prinzen Friedrich von Hohenzollern, und die Artillerie und der Train unter dem Befehl des General-Majors von Körber, Commandeurs der Garde-Feld-
Artillerie-Brigade (1 .Garde-Feld-Artillerie-Negiment unterObetst Lieutenant Mauve gen. von Schmidt, 2. Garde-Feld-Artillerie- Regiment unter Oberst von Balluseck, Lehrbatterie der Artillerie-Schieß\hule unter Hauptmann von Haeseler, à la suite des 1. Westfälischen Feld-Artillerie-Negiments Nr. 7 und Garde - Train: Bataillon unter Oberst: Lieutenant Freiherrn Treusch von Buttlar-Brandenfels).
Die Auistellung war: im ersten Treffen bei den Bataillo- nen in Compagniesront-Kolonne, bei der Lehr-Compagnie der Artillerie-Schießshule in Zug-Kolonne; im zweiten Treffen bei der Kavallerie in Kolonne in Escadrons und bei der Ar- tillerie und dem Train in Linie.
__ Veim Erscheinen Sr. Majestät des Kaisers und Königs wurden die Honneurs zuerst gleihzeitig von der ganzen Parade erwiesen ; während des Abreitens der Auf- stellung dur Se. Majestät wurde demnächst brigadeweife prä- sentirt. Das 2. Treffen wurde, nachdem das 1. vom reten Flügel aus abgeritten war, vom Linken Flügel aus besichtigt.
Nach dem Abreiten der Fronten folgte der Parademarsch, welcher zweimal ausgeführt wurde, und zwar von den Truppentheilen des 1. Treffens in Compagniefront, von der Kavallerie in Escadrons-Front mit halber Distance im Shritt, von der Artillerie in Batterie-Front und vom Train in Zügen gleihfalls im Schritt.
Bei dem zweiten Vorbeimarsche defilirten die Truppen des 1. Treffens in Regiments: Kolonne, aus\{licßlich des Lehr- Jnfanterie - Bataillons, des Garde - Jäger - Bataillons, des Garde - Shüßen - Bataillons und der Unteroffizier- Schule Potsdanx, welche in Compagniefront-Kolonne marschirten. Das Garde-Pionier-Bataillon und das Eisenbahn-Regiment bildeten hierbei eine Regiments-Kolonne unter dem Befehl des Obersten Golz, Commandeurs des leßtgenannten Truppen- theils; das Kadetten-Corps und die Lehr-Compagnie der Artillerie:Schieß\hule fielen aus. Die Kavallerie defilirte in Escadronsfront, die Artillerie in Avtheilungsfront, die Lehr- Batterie der Artillerie-Schießschule für sih hinter der 2. Abk- theilung des 2. Garde-Felt-Artillerie-Negiments, der Train in Compagniefront, sämmtlih im Trabe.
Nach beendigtem Vorbeimarsh nahmen Se. Majestät noch von einer größeren Anzahl von Offizieren militärishe Meldungen entgegen; die Truppen formirten sich zum Abmarsh und rückten demnächst in ihre Quartiere ab.
Die JIOMnen, welhe durch die Leih - Compagnie des 1. Garde- egiments z. F., und die Standarten, welche durch eine Escadron des Regiments der Gardes du Corps aus dem Königlichen Palais heute früh abgeholt worden waren, wurden von denselben Truppentheilen nah Beendigung der Parade dorthin zurückgebracht.
Die Truppen hatten, um keine Verkehrsstockungen in der Stadt herbeizuführen, sowohl beim Än- wie beim Abmarsch Wege östlih und westlich der &Friedrihstraße wählen müssen; nur die Fahnen-Compagnie, sowie die Standarten: Escadron, die Leib-Gensd'armerie, das Garde-Füsilier-Regiment, das Füsilier-Bataillon des Kaiser Alexander Garde- Grenadier- Regiments Nr. 1, die 7. und 8. Batterie des 1. Garde- Artillerie-Regiments und das 2. Garbde-Feld-Artillerie:Negi- “es passirken das Halleshe Thor und die Belle-Alliance- Straße.
Das Parade-Diner findet Nachmittags 832?/, Uhr im Weißen Saale und in den angrenzenden Gemächern des hie- figen Königlihen Schlosses statt. Die Tafelmusik wird von der Kapelle des 3. Garde-Regiments 3. &F. ausgeführt.
Änschließend hieran findet Adbe.1ds eine Militär-Vorstel- lung im Königlichen Opernhause stat.
— Der General-Lieutenant von Voigts-Nhet, Ge- neral-Jnspecteur der Artillerie, ist von JInspizicungsreisen hierher zurückgekehrt.-
, — Die Kaiserlih ottomanischen Generale und General- Adjutanten Sr. Majestät des Sultans, Kähler Pascha und von Hobe Pascha, sind hier eingetroffen.
Sachsen-Weimar-Eisena%Þp. Weimar, 28. August. (Th. C.) Die Rüdkehr des G-oßherzogs aus Trouville steht, nach den jeßt getroffenen Bestimmungen, zum 10. Sep- tember bevor.
G.
Oesterreich:Ungarn. Prag, 27. August. (W. Ztg.) Der Kronprinz von Portugal ist mit dem Nachtzuge der Staatsbahn Hier eingetroffen und im Hotel „zum blauen Stern“ abgestiegen. Ein offizieller Empfang „hat nicht statt- gefunden.
Agram, 28, August. (W. T. B.) n der Ortschaft Oberstubicza haben gestern Abend Zusammenröt- tungen stattgefunden. Die Wappenschilder wurden von den Trafiken herabgerissen und der Gemeindenotar, der Geistliche und der Lehrer gezwungen, eine Erklärung zu unterzeihnen, daß sie gute Kroaten, nicht Magyaren seien.
Großbritanuien und Jrland. Lo ndon, 8. August. (Allg. Corr.) Die madagassishe Gesandtschaft ist auf ihrer Rückreise nah Madagaskar am 283. d. in Durban ein- G r und begab sih von da nah Mauritius.
ietermarißburg, 23. August. (Allg. Corr.) Das 41. Régiment wird am Dienstag, am unteren Tugelaflusse entlang, in das Zululand einmarschiren. Es heißt, daß die britishen Truppen bei Jsanollhuna ein befestigtes Lager beziehen werden.
Melbourne, 23. August. (Allg. Corr.) Alle au stra- lishen Kolonien haben die Einladungen angenommen, demnächst hier zu einer Konferenz zusammenzutreten, welche über die Annexion Neu-Guineas und der anderen Inseln im Stillen Ozean berathen soll.
Frankreich. Paris, 27. August. (Fr. Corr.) Morgen Vormittag wird ein neuer Ministerrath stattfinden, der sih vorwiegend mit der Annam-Angelegenheit und der China gegenüber einzunehmenden Stellung zu . beschäftigen haben wird. Schon morgen Abend oder späteftens über- morgen gedenkt der Conseils-Präsident wieder abzureisen und für etwa zehn Tage nach den Vogesen zurückzukehren, während welcher Zeit er dem Präsidenten Gréo0oy einen Besuch abstatten wird.
Vorläufig wird die Entsendung folgender Verstärkun- gen nah Tonking in Ausficht genomm.en: eine Compagnie Marine-Füsiliere, die am 20. September mit dem „Shamrock“ aus Toulon abgehen soll; ein Bataillon Marine-Jnfanterie, bestehend aus 4 Compagnien von je 150 Mann, unter dem Befehl des Bataillons: Chefs Dulic'z, das nah Brest beordert ist ; zwei Batterien, die aus dem Hafen von Lorient um den
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10. September abgehen werden. Andererseits sind 1500 Mann nach Cochinchina bestimmt, welche denjenigen Theil der Garnison erseven sollen, der zur Bewachung der Forts von Hué nah Annam eingeschifft wurde.
Aus Saigon wird von heute Vormittag (27. August) an das Marine - Mi1cisterium telegraphirt: „Ueber Haiphong sind uns Details in Betreff der Einnahme von Ha i-Dzuon g zugegangen. Der Oberst Brionval hat fich niht nur Hai-Dzuongs, sondern auch Phu-Binhs bemächtigt. Drei Tage lang hat er den Feind verfolgt. Die Hai-Dzuong zu Hülfe geeilten Annamiten haben sih nach allen Richtungen zerstreut und eine unermeßlihe Beute zurückgelasfen. 150 Ka- nonen und eine Summe von 100 000 &r. find in unsere Hände gefallen. Wir haben keinen einzigen Soldaten ver- loren. Auch die Verluste der Annamiten sind ziemlich gering, da sie nirgends einen ernftlichen Widerstand entgegenfeßen.“
— 28. August. (W. T. B.) Der Eontre-Admirak Galiber is heute Abend abgercist, um den Admiral Pierre auf deffen bisherigem Kommandopo#en im indischen Ozean zu erfeygen. — Jm Kriegs-Minifterium wird die Formirung cines Regiments mit mehreren Bataillonen der afrikanischen Armee erörtert, das nady Tongking gesandt werden toll. — Die Abendblätter melden : in mehreren Stadttheilen von Paris seien Plakate ange- s{hlagen gewesen, in welchen die Bürger aufgefordert worden seien, sich um die Monarchie unter Ludwig Philipp 1. zu haaren. Die Plakate seien durch die Polizei sofort entfernt worden.
Serbien. Belgrad, 27. August. (Pr. Ztg.) Die Regierung annullirte die BVertrauensmännerwahlen für die Wahlen in die Skupschtina.
Dänemark. Kopenhagen, 28, Auguft. (W. T. B.) Aus Athen is eine militärische Kommisfion hier ein- getroffen, welche heute die Kriegswerft besuchte,
Zeitungsftimmen.
von dem Leitartikel ihrer heutigen die „Poft“:
S Schon die Art, in welcher die vorläufige Inkraftsetzung der Tarifpositionen, wle ne tin dem deutsch-spanischen Handelsvertrage vereinbart sind, erfolgte, zeugt, wie immer man über die rech{tliche Begründung des Verfahrens denken mag, von dem Bestreben, den Rechten der ge]eßgebenden Faktoren des Neichs nicht zu präjudiziren. Die beschleunigte Einberufung der Reichstags liefert cinen weiteren Beweis für diese Tendenz,
M der Reichsvertretung wird es sein, in dem gleichen, der Einigung förderlihen Sinne die Angelegenheit zum Abschluß zu bringen. Nicht zwar möchten wir einer Üüberstürzten Verhandlung das Wort reden, vie sie vereinzelt befürwortet wird. Die rechtliche, wie die materielle Seite der Sache sollte na unserer Meinung einer gründlichen Erörterung unterzogen, dieser Zeit und Naum in vollem Umfange gegeben und Alles vermieden werden, was aucch nur den Stein einer Uebereilung erwecken könnte. Aber mit der Gründlich- keit geht die völlige Sawlichkeit der Erörterung Hand in Hand. Derselben sollte jener faktióse Geist fern bleiben, dessen Hauptziel die Srschwerung des Ganges der Regierung, die Erkämpfung von Vor- A über dieselbe, gleihviel, ob dabei das Gemeinwesen leidet,
ilde
Das „Deutsche Tageblatt“ äußert sich noch ein=- mal über den deutsch-spanischen Handelsvertrag und schreibt :
Wir haben der bemerken8werthen Behauptung Erwäh- nung gethan, welche die Gegenpetition der zollvereinsländishen Spi- ritustntere)jsenten aufstellte, nämli, daß von jenen 5 Hamburger Spritraffinerien nicht 1500—2000, sondern höcbftens 300—400 Menschen beschäftigt wurden. Dieser Behauptung ist, was bervor- gehoben zu werden verdient, in den Erwiderungen Hainburger Blätter auf die Gegenpetition ebenso wenig widersprochen, wie irgend einer anderen der in diefem Schriftstück berictigten oder behaupteten Thatsachen. Dieselben dürfen somit als unanfe{tbar ange- sehen werden und werden noch verstärkt dur den Umstand, daß der bedeutendste Makler von russishem und deutschem Spiritus und Sprit in Hamburg, Herr Mar Eulenburg, also eine den Gegneræ gewiß unverdächtige Persönlichkeit, \ih veranlaßt sah, im „Hamburger Fremdenbl[,* öffentlich auszu]predben, daß die Hamburger Sprit- industrie nicht die geringste Ursache habe, zu verzweifeln, und daß \{limmstenfalls mit einer geringen Reduzirung des großen Nutens, welchen die in betracht kommeaden Hamburger Spiritusbranchen jeßt beim Geschäft haken, dem Uebel abzuhelfen set.
Die Zollvereinspetenten haben in Uebereinstimmung resp. zur (Grklärung leßterer Aeußerung richtig hervorgehoben, daß ja die Be- vorzugung Hamburgs für den Spriterport na England, Frankrei, Griecenland, Sübvamerika, Asien, Afrika und Australieæ# unverändert fortbestehen bleibe, und daß daber die Hamburger Interessenten sehr Unrecht thäâten, aus der geringen Beschränkung ihres Monopols fo viel Aufgekens zu machen, denn sie haben die Erkenntniß dieses Mos nopols dadurch ganz allgemein gemadt.
Die Orohung mit der Wabhrsweinlichkeit, daß; nunmehr an Hamburgs Stelle Schweden und Dänemark als Konkurrentea auf=- treten würden, it mehr als hinfällig, denn, einmal besißen beide Länder kein Freibandelsgebiet, und selbst wenn die. Regierungen Schwedens oder Dänemarks fich zur Begünstigung des Transit- handels mit russishem Spiritus berei finden lassen. sollten, so wird doch kein Industrieller sein gutes Geld an eine folhe Kombi- nation wagen, denn am 30. Juni 1887 läuft beispiel2weise der: spanisck-s{chwedishe Vertrag ab, und mit diesem Termin hätte die: junge Herrli&keit au ihr Ende erreicht, denn Spanien würde für einen neuen Vertrag Schweden gegenüber genza dieselden Klauseln: vorschreiben, wie es Deutsc{4and geganüber bezüglih des rusfischen Spiritus gethan hat
_ Wir erwarten die unveränderte und möglichst kanezflose Genech- migung des ganzen Handelsvertrages um so fêcherer, als irgend ein modifizirendes Amendement nicht nur das Deutsche Ruch nah außen bedenklih kompromittirez, sonderza auch das ganze Abkommen mit Spanien auf unabsehbare Zeit aufheben und damit die Interessen des deutscben Handels und Gewerkbefleißes empfindli& shädîgen würde.
— Die „Deutsche volfswirthscchaftlice Corxre= spondenz“ beschäftigt si in einam Arti?el mit den un= berehtigten Angriffen der freihänderischen Preffe gegen die Handel ammerbexihte. Es heißt in diefem Artikel u. A.ch
Es ift in neuester Zeit Mode geæorden, daß man ven Seite der Manchefterpresse auf das Grsccheinez der Handelskammerberichte wartet, wie der Büttel an der StrzFenecke auf Vaganten, um solche zu eraminiren. Steht icgend etwa Suk ZUnerishes, oder was fast noch schblimmer ist, etwas Agrarisdes dari a, brummt der Vüttel, als ob er ctwas ganz Außergewöhnlites vorg funden bätte, und er mödte. diefen O ohnehm nicht gern g fehenen Gesellen lieber gleich arretiren. Jedenfalls notirt ex idn auf und veröffentliht eir.e Art Steckbrief über ihn.
Auch in der jüngsten Nummer “er e Freihandels-Correspondenz® wird dieses Büttelamt besorgt. Es wird darin der Bericht der Han= delskoznmer von Chemnitz als der. Bericht des „antimanche\terlichen säb{f({chen? Mangdester * bezeichnet, das es gewagt hat ohne Rülsicht avi den Büttel zu behaupten, ‘oaß die Ursache des in fast allen Ge* \chäftszweigen bemerfbaren besseren Geschäftsganges dem deutschen Zolltarif zuzuschre.ben ist, Gleich im Anfang wird Seitens deu «F.’G.* spôttish bemerkt;
Nummer sagt