zwei ernannte, darunter ein zum Hichteramt befähigtes, und ein gewähltes Mitglied befinden muß.
Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gerader Stimmenzahl scheidet, wenn außer dem Vorsißenden zwei ernannte Mitglieder anwesend sind, das dem Dienstalter nah jüngste ernannte, wenn außer dem Vorsizenden nur ein ernanntes Mitglied anwesend ist, das dem Lebensalter nah jüngste gewählte Mitglied mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht vorzugsweise
1) unter den ernannten Mitgliedern einen zum Richter- Gans befähigten, sofern es dessen zur Beschlußfähigkeit edarf,
2) im Uebrigen dem Berithterstatter
verbleibt.
S. 34, Die gewählten Mitglieder und deren Stellver- treter erhalten Tagegelder und Reisekosten nah den für Staatébeamte der vierten Rangfklasse bestchenden geseßlichen Bestimmungen.
Alle Einnahmen des Bezirksaus\shu}es fließen zur Staats- _Derfelben fallen auch alle Ausgaben zur Last.
F. 35, Jn den Hohenrzollernshen Landen kommen in Betreff des Bezirksausschusses die Bestimmungen der §8. 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesaus\{usse aus der Zahl der zum Kommunal:Landtage wählbaren Angehörigen des Landes-Kommunalverbandes gewählt werden. Der Regierungs- Präsident, die Ober-Amtmänner und die Beamten des Landes- Kommunalverbandes sind von der Wählbarkeit ausges{lo}en.
TI1, Abschnitt.
Kreisbehörden.
S. 36. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, Derselbe führt den Vorsiß im Kreisaus\chusse. Im Uebrigen wird die Zusammenseßung des Kreisauëschu}ses durch die Kreisordnungen geregelt.
_8§. 37. Der Stadtaus\chuß besteht aus dem Bürgermeister beziehungsweise dessen geseßlihem Stellvertreter als Vorsißen- den und vier Mitgliedern, welhe vom Magistrate (kollegiali- schen Gemeindevorftande) aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptan:tes gewählt werden.
__ Für Fälle der Bebinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines gescßlihen Stellvertreters wählt der Stadtaus\s{huß den Vorsißenden aus seiner Mitte. Derselbe bedarf der Be- stätigung des Regierungs-Präsidenten, in dem Stadtkreise Berlin des Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg.
Der Vorsißende oder ein Mitglied des Stadtausshusses muß zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.
S. 38, Jn Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, werden die außer dem Vorsitzen- den zu bestelenden Mitglieder von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre.
_ Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der aewählten Mit- glieder aus und wird durch neue Wahlen ersezt. Die Aus- scheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
_ Die das erste Mal Ausscheidenden werten dur das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mit- glieder haben Ersaßwahlen stattzufinden. Die Ersaßmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätig- keit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt worden.
Im Uebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen, unter einstweiliger Ent- hebung von denselben, die für unbefoldete Magistratsmitglieder bestehenden geseßlihen Vorschriften.
8g. 39, Die gewählten Mitglieder des Kreis- (Stadt:) Ausschusses können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Ge- jeßes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarver- fahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben :
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars erfolgt durch den Regierungs- Präsidenten.
Die entscheidende Behörde erster Jnstanz ist der Bezirks- aus\{chuß, die entscheidende Behörde zweiter Jnstanz das Plenum des Ober-Verwaltungsgerichts.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste cFnstanz von dem Regierungs:Präsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des Jnnern ernannt.
S. 40. Der Kreis- (Stadt-) Ausshuß is beschlußfähig, wenn mit Einshluß des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrkbeit gefaßt. Jst eine gerade Zahl von Mitgliedern arwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
IŸV, Abschnitt. Behörden für den Stadtkreis Berlin.
S. 4], Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg ist zugleih Ober-Präsident von Berlin.
Ingleihen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalktollegium, die Generalkommijsion und die Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin.
8. 42. An Stelle des Regierungs-Präsidenten führt der Ober-Präsident die Aufsicht des Staates über die Verwaltung dcr Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonstigen L M der Regierungs- abtheilung des Fnnern zu Potsdam in Betreff Berlins über- geben, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Geseße Anderes bestimmen, tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungs:-Präsidenten der Polizei-Präsident von Berlin.
S. 43. An die Stelle des Provinzialrathes tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster gnstanz beschließt, der Ober: Präsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister.
Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderer Bezirks- auss{chuß. Auf denselben finden die Bestimmungen der 88. 28, 30 Saz 1, 31 Sat 3, 32, 33, 34 mit folgenden Maßgaben Anwendung : R
1) An Stelle des Regierungs-Präfidenten tritt ein vom Könige ernannter Präsident. Die Ernennung dieses Beamten
kasse.
kann im Nebenamte auf die Dauer seines Hauptamtes in
Berlin erfolgen. Beamte des Polizei-Präsidiums find von dieser Ernennung ausgesch(lo}en.
2) Die zu wählenden Mitglieder werden durch den Ma- gistrat und die Stadtverordnetenversammlung unter dem Vor- si des Bürgermeisters gewählt. Dasselbe Kollegium beschließt an Stelle des Provinzialausshusses über das Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen, sowie über die Abänderung der Dauer der Wahlperiode. Die Mit- glieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadt- kreis Berlin gehören die im Verwaltungsstreitverfahren zu be- handelnden Angelegenheiten und diejenigen im Beichlußver- fahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche im Einzelnen durch die Gesetze seiner Zuständigkeit überwiesen werden ; in Betreff der übrigen im Beschlußoerfahren zu behandelnden Angelegenheiten tritt für den Stadtkreis Berlin der Ober- Präsident an die Stelle des Bezirksausschusses, soweit nicht in den Gesezen cin Anderes bestimmt ist.
8. 44. Fn Angelegenheiten der fkir{lihen Verwaltung tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungs- abtheilung für Kirchen- und Schulwesen der Polizei-Präsident.
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schulwesens verbleibt es bei den beftehenden Be- stimmungen.
S. 45. Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Regierung2abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, für den Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern“ wahrgenommen. i
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsahhen den im §8. 24 Nr. 2 des Geseßes vom 21. Juli 1852, beireffend die Dienftvergehen der nicht rihter- lichen Beamten 2c., bezeihneten Provinzialbehörden gleichgestellt.
8. 46. Die Mitglieder der nach §. 24 des Gesetzes vom a: Gesez-Sammlung für 1873 Seite 213) gebil- 25. Mai 1873 (Gesez-Sammlung für S 2 g é deten Bezirkskommission für die klassifizirte Einkommensteuer werden von dem Magistrate und der Stzdtverordnetenversamm- lung in gemeinschastliher Sißung unter dem Vorsißze des Bürgermeisters gewählt. / ; e
8. 47. Für diejenigen Kategorien der in Berlin ange- stellten Beamten, bezüglich deren niht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinarsachen begründet ist, behält es bei den Bestimmungen des 8. 25 des Geseßes vom 21. Juli 1852 mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sowie die Ernennung des Unter- suhungsfommifsars und des Vertreters des Staatzanwalts für die erste Jnstanz dem Ober-Präsidenten von Berlin
zusteht. V, Abschnitt. Stellung der Behörden.
S. 48, Die dienstlihe Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis- (Stadt-) Ausschu}sses wird von dem Regierungs- Präsidenten, in Berlin von dem Ober-Präsidenten, die Auf- sicht über die Geschäftsführung des Bezirk8aus\schusses von dem Ober-Präsidenten, die Aufficht über die Geschästsführung des Provinzialrathes' von dem Minister des Jnnern geführt.
Vorstellungen gegen die geschäftlihen Aufsichtsverfügungen des Negierungs:-Prösidenten unterliegen der endgültigen Be- s{lußfassung des Ober-Präsidenten, Vorstelungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Ober-Präsidenten der endgültigen Beschlußfassung des Ministers des Jnnern.
Die Aufsihtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt.
J: 49. : gegenseitig Rectshülfe zu leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen der ihnen im Fnstanzenzuge vor- geseßten Behörden Folge zu leisten.
Dritter Titel. Verfahren. I. Abschnitt, Allgemeine Vorschriften.
§. 50. Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise Ver- fügungen (Bescheide, Beschlüsse) in Verwaltungssachen ange- fohten werden können. Zur ersten Anfehtung dienen in der Regel die Beshwerde oder die Klage im Verwaltungsstreit- verfahren.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Verwaltungs- streitverfahren zugelassen ist, vorbehaltlih abweihender beson- derer Bestimmungen des Gesetzes.
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staat- lihen Aufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesezlihen Zuständig- feit, Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Be- hörden außer Kraft zu segen, oder diese Behörden mit An- weisungen zu versehen.
8. 51. Wo die Gesege für die Anbringung der Be- schwerde gegen Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Aus\chu}es, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, oder der Klage beziehungsweise des Antrages auf mündlihe Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwötent- liche Frist vorschreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von den im §8. 11 des Geseßes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlihen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen (Gesez:Sammlung Seite 373) und im §. 91 des Geseßes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossenshaften (Gesez-Sammlung Seite 297), vorge- schriebenen Fristen. :
8. 52. Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde und der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, sowie alle Fristen im Verwaltungsstreitverfahren sind präklusivish und beginnen, sofern nit die Geseze Anderes vorschreiben, mit der Zu- ftelung. Für die Berehnung der Fristen sind die bürger- lihen Prozeßgeseßze maßgebend.
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinseßung in den vorigen Stand gewähren.
_ Für eine im Verwaltungsstreitverfahren zu gewährende Wiedereinseßung in den vorigen Stand sind lediglich die für das Verwaltungs streitverfahren besonders getroffenen Be- stimmungen maßgebend (S. 112).
F. 53. Die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündlihe Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, aufschiebende Wirkung. Verfügungen, Bescheide
Die im §. 48 bezeihneten Behörden haben \ih f
und Beschlüsse können jedo&, auch wenn dieselben mit der Beschwerde oder mit der Klage beziehungëweise dem Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren angefohten find, zur Ausführung gebracht werden, sofern leßtere nah dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht auëgeseßt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im §8. 133 Absatz 3 dieses Gesetzes.
8. 54. Das Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausschusses und des Bezirksausschusses in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ift entweder das Verwaltungsstreitverfahren oder das Beschlußverfahren.
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt in allèn Angelegen- heiten ein, in welhen die Geseße von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil oder von der Klage bei dem Kreizausschusse, dem Bezirkêausshusse oder einem Verwaltungsgerihte sprehen, und wo sonst dieses Verfahren geseßlich vorgeschrieben ift.
Jn allen anderen Angelegenheiten ift das Verfahren des Kreis: (Stadt-) Ausschusses und des Bezirkêausschusses das Beschlußverfahren.
Das Over-Verwaltungsgericht verfährt nur im Verwal- tungsstreitverfahren; der Provinzialrathy nur im Beschluß- verfahren.
S. 55. Der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Auss{hufses, des Bezirksausshusses und des Provinzialraths beruft das Kollegium, leitet un3 beaufsihtigt den Gescäftegang und sorgt für die Fa Erledigung der Geschäfte. Er bereitet die Beschlü} der Behörde vor und trägt für deren Ausführung Sorge. Er vertritt die Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben mit anderen Behörden und mit Privat- personen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift- stücke Namens der Behörde.
S. 56. Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses und des Provin- zialraths niht durch die nachstehenden oder durch besondere geseßliche Bestimmungen geregelt sind, werden dieselben durch Regulative geordnet, welche der Minister des Jnnern erläßt.
8. 57, Die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungs- streit- und Beshlußverfahren bestimmt fich, wie folgt :
Zuständig in erster Fnstanz ift :
1) in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstüdke be- ziehen, die Behörde der belegenen Sache ;
2) in allen fonsiigen Fällen die Behörde desjenigen Be- zirks (Kreis, Regierungsbezirk, Provinz), in welhem die Per- jon wohnt, oder die Korporation beziehungsweise öffentliche Behörde ihren Siß hat, welhe im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird, oder auf deren Angelegenheit sih die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korporation oder öffentlihe Behörde ihren Sig außerhalb ihres räumlichen Bezirks hat, ist diejenige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk angehört.
Bezüglich des Kommunalverbandes der Provinz Branden burg ift der Bezirksauës{huß zu Potsdam zuständig.
S. 58. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, zu welhem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde
1) für das Verwaltungsftreitverfahren durch den Bezirks- auss{chuß und, wenn die Grundstücke in verschiedenen E liegen, durch das Ober-Verwaltungs- gericht ;
2) für das Beschlußverfahren durch den Regierungs- Präsidenten, den Ober-Präsidenten oder den Minister des Jnnern, je nachdem die betreffenden Bezirke dem- selben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber ver- schiedenen Regierungsbezirken, oder verschiedenen Pro- vinzen angehören,
endgültig bestimmt,
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korpora- tionen, deren Angelegenheit den Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sig haben.
S. 59, Fit bei einer Angelegenheit, welhe zur Zuständig- keit des Kreis: (Stadt-:) Ausschusses gehört, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde) als solche betheiligt, so wird
1) für das Verwaltungsstreitverfahren von dem Bezirks- ausschusse und, wenn ein Stadtkreis betheiligt ist, von dem ODber-Verwaltungsgerichte,
2) für das Beshlußverfahren von dem Regierungs-Präsi- denten, für Berlin von dem Ober-Präsidenten
ein anderer Kreis: oder Stadtausshuß mit der Entscheidung oder Beshlußfassung beauftragt.
S. 60. Die Vollstreckung im Verwaltungsstreitverfahren und im Beschlußverfahren erfolgt im Wege des Verwaltungs- zwangsverfahrens. Die Vollstrekung wird Namens der Be- hörde, welche in der ersten Fnstanz entschieden bezw. beschlossen hatte, von deren Vorsißendem verfügt. Ueber Beshwerden gegen die Verfügungen des Vorsißenden entscheidet die Be- hörde. Gegen die Entscheidung der A findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die im Jnstanzenzuge zunächst höhere Behörde statt.
Die Entscheidung der leßteren ist endgültig.
11. Abschnitt. Verwaltungsstreitverfahren.
1) Von der Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
S. 61. Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesete über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden für das Verwaltungsstreitverfahren sinngemäße An- wendung.
Aus der innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Thätigkeit des Landraths bezw. des Regierungs-Präsidenten darf kein Grund zur Ablehnung desselben wegen Besorgniß der Befangenheit entnommen werden.
__§. 62. Ueber das Ablehnungsgesuh beschließt das Ge- riht, welhem der Abgelehnte angehört, und wenn der Vor- ithende des Kreis- (Stadt-) oder Bezirksausschusses abgelehnt werden soll, das nächst höhere Gericht. E
_Der Beschluß, durch welhen das Gesuch für begründet erklärt wird, ift endgültig. Wird das Gesuch für unbegrün- det erklärt, so steht der mit demselben zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im Jnstanzen- zuge zunächst höhere Geriht zu. Das leßtere entscheidet end- gültig. Die Verhandlung über die Ablehnung erfolgt in nicht öffentliher Sizung.
__ Das im Jnstanzenzuge zunächst vorgeseßte Gericht ent- scheidet desgleihen endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das ausgeshlofsene oder ab- gelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden bes{chluß- unfähig wird.
E. N H
j 1 2e L) Z
2) Von dem Verfahren in erster Jnftanz.
8. 63. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht schrist- lih einzureihen. Die Klage beim Kreisausshufsse kann zu Protokoll erklärt werden. Jn der Klage isst ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsacen genau zu bezeihnen. E
8. 64. Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als recht- lih unzulässig oder unbegründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet, so kann dem Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klagloëstelung des Klägers aufgegeben werden.
Namens des Kreisausshusses steht auch dem Vorsißenden desselben, Namens des Bezirksausschusses auch dem Vorsißenden im Einverständniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines folhen Bescheides zu.
Jn dem Bescheide ist den Partei-n zu eröffnen, daß sie befugt feien, innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anbéraumung der mündlihen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid als Entscheidung des Kollegiums ergangen wäre.
Wird mündliche Verhandlung beartragt, so muß dieselbe zunächst stattfinden.
Hat einer der Betheiligten mündliche Verhandlung bean- tragt, ein anderer das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung stattgegeben.
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das E eingelegt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urtheil.
8. 65, Wird ein Bescheid nach den Bestimmungen des 8. 64 nicht erlassen, so ist die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist schriftlih einzureichen. Wenn das Verfahren bei dem Kreisausshufse anhängig ist, so kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll erklärt werden.
Die Frist kann in nicht s{hleunigen Sachen der Regel nah niht über zwei Wochen verlängert werden. Die Gegen- erklärung des Beklagten wird dem Kläger zugefertigt.
s. 66. Allen Swhriftstücken find die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen find Duplikate einzureichen.
Das Gericht kann geeignetenfalls gestatten, daß statt der Einreichung von Duplikaten die Anlagen selb zur Einsicht der Betheiligten in seinem Geschäftslokale offengcleat werden.
8. 67. Fsstt weder vom Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrücklih ver- langt, jo kann das Gericht auch ohne solche Verhandlung schon auf Grund der Erklärung der Parteien seine Entscheidung in der Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. Dabei gelten die Bestimmungen der Absäte 4 bis 7 des 8. 64.
S. 68. Hat dagegen au nur eine Partei die Anberau- mung der mündlihen Verhandlung gefordert oder erachtet das Gericht eine solche für erforderlih, so werden die Parteien zur mündlihen Verhandlung unter der Verwarnung geladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden.
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen.
Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu besonders aufgefordert zu sein, vor dem Ter- mine schriftlich einzureihen und zu ergänzen. Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann dies niht mehr vor dem Termine ¿zur mündlichen Verhand- lung bewirkt werden, so ist der wesentlihe Jnhalt der Er- klärungen in dieser Verhandlung mitzutheilen.
_§. 69. Wo die Gesetze zur Einleitung des Verwaltungs- streitverfahrens statt der Klage den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung.
Der Antrag muß Alles enthalten, was nach §. 63 für den Klageantrag erfordert wird, soweit dasselbe niht aus den Vorverhandlungen bei der Behörde sich ergiebt.
S. 70. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts- wegen die Beiladung Dritter, deren Jnteresse dur die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen. Die Ent- R ist in diesem Falle auch den Beigeladenen gegenüber gültig.
__§. 71. Jn der mündlihen Verhandlung sind die Par- teien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören. __ Dieselben können ihre thatsählihen oder rechtlihen An- führungen ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nah dem Ermessen des Ge- rihts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei niht ge- \{hmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nit herbeigeführt wird. Sie haben sämmtlihe Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht bereits geschehen, die scrift- lihen, ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vorzulegen ; s können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden.
Der Vorsißende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden.
M Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das &ragerecht auszuüben.
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für an- E Fa
;. 72. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sißung des Gerichts. G E E
Die Oeffenttichkeit kann dur einen öffentlih zu verkün- digenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentliGen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Der Vorsißende kann aus der öffentlihen Sißung jeden Zuhörer entfernen lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung 1rgend einer Art verursacht.
Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Auf- rethaltung der Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsizen- den niht gehorchen, fönnen auf Beshluß des Gerichts aus dem Sißungszimmer entfernt werden. Gegen die bei der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, wie wenn sie si freiwillig entfernt hätten.
S. 73. Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden Bevollmächtigten nicht beschränkt,
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Vertretung vor dem Gerichte ges{äftsmäßig be- treiben, zurückweisen. Eine Anfehtung dieser Anordnung findet nicht statt.
_Gemeindevorsteher, welche als folche legitimirt sind, be- dürfen zur Vertretung ihrer Gemeinden einer besonderen Voll- macht nicht.
S. 74. Liegt einer öffentlihen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffentlichen Jnteresses ob, so kann auf deren Antrag der Negierm@GBräsident für die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksausshusse, und der Nesort- Minister für die mündlihe Verhandluug vor dem Ober- Verwaltungsgerihte einen Kommissar zur Vertretung der Be- hörde bestellen.
Der Negierungs-Präsident beziehungsweise der Ressort- Minister kann in geeigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlihen Jnteresses für die mündliche Verhandlung bestellen. Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Ausführungen und Anträgen zu hören, zur Einlegung von Rechtsmitteln aber nicht befugt. :
Der Vorsißende des Kreis- (Stadt:) Ausshu}ses be- ziehungsweise des Bezirksausshusses und der NRessort- Minister hat behufs der erforderlitzen Wahrnehmung des öffentlichen «Fnteresjes einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet.
8. 75. Die mündlihe Verhandlung erfolgt unter Zu- ziehung eines vereidigten Protokolführers. Das Protokoll muß die wesentlihen Hergänge der Verhandlung enthalten. Dafßselbe wird von dem Vorsißenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
S. 76. Das Gericht ist befugt — geeignetenfall3 {hon
vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung — Unter- suhungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidli zu vernehmen, überhaupt den angetretenen oder nach dem Ermessen des Gerichts er- forderlihen Leweis in vollem Umfange zu erheben. 8. 77. Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mitglieder oder erforderlichenfalls dur eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken laßen. Es kann verordnen, daß die Beweiserhebung in der münd- lichen Verhandlung stattfinden soll.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder von der betreffenden Behörde durch Hand- schlag zu verpflihtenden Protokollführers aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben zu laden.
8. 78, Hinsichtlich der Verpflihtuna, sih als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu laffen, fowie hinsihtlih der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlihen Prozeßgesezz mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende Geldbuße den Betrag von Einhundertfünfzig Mark nit übersteigen darf.
Gegen die eine Strafe oder die Nithtverpflihtung des Zeugen oder Sachverständigen aussprehende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im Jnstanzenzuge zunähsit vorgeseßte Gericht, gegen die in zweiter Jnstanz ergangene Entscheidung des Bezirks- H die weitere Beschwerde an das Ober-Verwaltungs- gericht zu.
S. 79. Das Gericht hat nah seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueber- zeugung zu entscheiden. Beim Ausbleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung derselben können die von der Gegenpartei vorgebrachten Thatsahen für zuge- standen erachtet werden. Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streitverfahren vorgeladenen Parteien und die in dem- selben erhobenen An}iprüche betreffen.
8. 80. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anbe- raumung einer mündlihen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solhe ausdrücklih verzihtet haben.
S. 81. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentliher Sißung des Gerichts, Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur Wahr- nehmung des öffentlihen Jnteresses bestellt war (§. 74 Absatz 2), gleichzeitig auch diesem zuzustellen. Die Zustelung genügt, wenn die Verkündigung in öffentliher Sizung nicht erfolgt ist.
3) Von dem Verfahren in den weiteren Fnstanzen und von der Wiederaufnahme des Verfahrens.
§. 82, Gegen die in streitigen Verwaltungssachen er- gangenen Endurtheile der Kreisausshüsse und gegen die Be- scheide in den Fällen der §8, 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer geseßlicher Vorschrift diese Urtheile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in ab- weichender Weise geregelt sind, den Parteien und aus Grün- den des öffentlihen FJnteresses dem Vorsitzenden des Kreis- auëshusses die Berufung an den Bezirksaus\{huß zu.
Will der Vorsitzende des Kreisausshu}ses gegen eine Ent- sGeidung des leßteren die Berufung einlegen, fo hat er dies sofort zu erklären. Die Verkündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage aus- gesezt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen «Interesse die Berufung eingelegt worden sei. Jst die Ver- kündigung ohne diese Eröffnung erfolgt, so findet die Be- rufung im öffentlihen Jnteresse niht mehr statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur -schriftlihen Erklärung innerhalb der im §. 86 gedahten Frist mitzutheilen. Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Bezirksaus\chusse einzurei@en und die Parteien hiervon zu benachhrichtigen.
S. 83. Gegen die in streitigen Verwaltungsjachen in erster Fnstanz ergangenen Endurtheile der Bezirksausshüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der 88, 64 und 67 steht, soweit niht gemäß besonderer geseßliher Vorschrift diese Ur- theile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechts- mittel in abweihender Weise geregelt sind, den Parteien und aus Gründen des öffentlihen JFnteresses dem Vorsizcide" des Bezirksaus\chusses die Berufung an das Ober-Verwaltungs- gericht zu.
Das Recht der Berufung des Vorsißenden findet in den Formen statt, welhe in §. 82 Absayz 2 vorgeschrieben sind.
§. 84. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen «Fnteresses von dem Vorsitzenden des Kreisausshu}ses oder des Bezirksausschusses eingelegten Berufung erfolgt vor dem Be- zirkeausshusse durch den von dem Regierungs-Präsidenten, vor dem Ober-Verwaltungsgerichte durch den von dem Ressort- Minister zu beftelenden Kommissar.
F. 85. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlih der Bestimmungen der §8. 82 Absatz 2, 83 Absatz 2 und 157 dieses Geseßes zwei Wochen.
S. 86. Jnnerhalb der im §. 85 gedachten Frist if, bei Verlust des Rechtsmititels, die Berufung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung dieselbe gerichtet ist, s{riftlich anzu- melden und zu rechtfertigen.
Das Gericht prüft, ob die Anmeldung recktzeitig erfolgt ist. Jst ‘dies der Fall, so wird die Berufunasschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur schriftliten Gegenerklärung innerhalb einer beftimmten , von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.
Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklä- rung fann in nit s{leunigen Sachen eine angemessene, der Regel nah niht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden.
Jst die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückzuwzisen. Namens des Kreisauss{chu}ses steht auch dem Vorsizenden, Namens des Bezirksausshusses dem Vorsitzenden im Einver- ständniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines soljen Bescheides zu. Ja demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustelung ab, die Beschwerde an das Berufungsgeriht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe.
d. 87. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn die Berufungsfrist verstrichen ift.
Ss. 88. Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungsgerichte einzureihen. Die Parteien sind hier- von unter ab!chriftliher Mittheilung der eingegangenen Gegen- erklärungen zu benachrichtigen.
§. 89. Bezüglih der von einer Partei eingelegten Be- rufung findet die Bestimmung des §8, 67 für das Berufungs- geriht entsprehende Anwendung mit der Mafgabe, daß gegen den Bescheid nur der Artrag auf mündliche Verbandlung zu- lässig ist.
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Ent- scheidung findet nur nah vorgängiger Anberaumung der münd- lihen Verhandlung statt.
d. 90, Die Ladung der Parteien zur mündlihen Ver- handlung erfolat unter der Verœarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden. Jn gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus Grün: den des öffentlihen Fnteresses die Ladung des zur Vertretung desselben bestellten Kommissars.
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen.
S. 91. Fit die Berufung von dem Vorsißenden des Kreis- ausschusses oder des Bezirkëzausshusses aus Gründen des öffentlihen Fnteresses cingelegt, so entscheidet das Berufungs- gericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche Jnterefe für betheiligt zu erachien ist. Wird die Vorfrage verneint, jo weist das Berufungszeriht, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten, die Berufuna als unstatthaft zurü.
S. 92. Die 88. 66, 70, 71 — mit Auss{Gluß der Be- stimmungen über die Abänderung der Klage — §8. 72 bis 81 L s jür das Verfahren in der Berufungsinstanz maß- gebend.
Die Zufertigung dezr Entscheidung erfolgt durch Vermitte- lung desjenigen Gerichts, gegen dessen Entscheidung die Be- rufung eingelegt worden war.
S, 93. Gegen die von den Bezirksausshüfssen in zweiter «Ftnstanz erlassenen Endurtheile steht, soweit niht gemäß be- sonderer geseßliher Vorschrift diese Urtheile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind, den Parteien das Nechtsmittel der Revision an das Ober-Verwaltungsgeriht zu.
So weit das Rechtsmittel der Revision überhaupt zuge- lassen ist, steht dasselbe aus Gründen des öffentlihen Fnteresses auch dem Vorsißenden des Bezirksaus\{hu\ses zu.
8, 94. Die Revision kann nur darauf gestügt werden :
1) daß die angefohtene Entscheidung auf der Nichtanwen- dung oder ause der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe ;
2) daß das Verfahren an wesentlihen Mängeln leide.
8. 95. Die Bestimmungen des 8. 66, des §. 71 — mit Ausschluß der Bestimmunaen über die Abänderung der Klage — sowie der 88. 72 bis 75, 80 und 81, 82 Absaß 2, 84 bis 90 sind auch für die Frist zur Einlegung und Rechtfertigung der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz maßgebend.
Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat bei demjenigen Gerichte zu erfolgen, welches in erster Fnstanz ent- schieden hat.
8. 96. Jn der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrihtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
8. 97, Das Ober: Verwaltungsgericht ist bei seiner Ent- scheidung an diejenigen Gründe niht gebunden, welche zur G anna der gestellten Anträge geltend gemaht wor-
en sind.
8. 98. Erachtet das Ober-Verwaltungsgeriht die Revi- sion für begründet, so hebt es die angefohtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen Gerichts, welhes in erster Jnstanz entschieden hat.
S. 99. Fs die Sache nicht spruchreif, so weist das Ober- Verwaltungsgericht dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nah der Sachlage geeignete Jnftanz zurück und ver- ordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem Ern:essen mit einem wesentlihen Mangel behaftet ist.
8. 100. Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergan- genen, rechtskräftig gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter denselben Voraus- seßungen, in demselben Umfange und innerhalb derselben Fristen statt, wie nah den bürgerlihen Vrozeßgeseßen die Nichtigkeitsälage beziehungsweise die Restitutionsflage. Zu- ständig ist aus\schließlich das Ober-:Verwaltungsgericht. Erachtet das Ober-Verwaltungsgericht die Klage für begründet, so hebt es die angefohténe Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage ge- eignete Fnstanz und verordnet die Wiederholung oder Ergän- zung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem Anfechtungs- grunde betroffen wird.
8. 101. Das Gericht, an welches die Sace in den Fällen: der 88. 99, 100 gewiesen wird, hat bei dem weiteren Ver-