1883 / 206 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Sep 1883 18:00:01 GMT) scan diff

—zz Inserate für den Deutschen Reihs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutshen Reihs-Anzeigers und Königlich

Inserate nebmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalideudauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Slotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigeu größeren

Deffentlicßer Anzeiger.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Erste Beilage

Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshande!l. Verschiedene Bekanntmachungen.

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlnng 1. s. w. von öffentlichen Papieren.

5.

6.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Ánzeigen. } In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten. beilage.

Aunoncen - Bureaux. F

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[38130] Stebrief.

Gegen den Militäranwärter Julius Haucke, ge- boren zu Bernsdorf b. Münsterberg in Schlesien am 19. November 1853, fkatholisch, ktisher Militär- anwärtez auf der Königlichen Regierung zu Schles- wig, welber si verborgen hält, ift die Unter- suhungshaft wegen einer gegen ihn erhobenen An- Élage wegen Körperverleßzung verhängt. j

Es wird erjüt, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtägefängniß abzuliefern, welches ersut wird, hierher von der stattgehabten Verhaf- tung Kenntniß zu geben.

Schleswig, den 30. August 1883.

Königliches Amtsgericht. gez. v. Reihmeister.

[29376] Stebrief. s

Gegen den Maurergesellen Reinhold Freund aus Culm, welcher sih verborgen bält, soll eine durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu Culm vom 1. Mai 1883 erkannte Gefängnißstrafe von 2 Monaten vollstreckt werden. Es wird ersut, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichts- gefängniß abzuliefern. D. 72/83. Culm, den 27. Juni 1883. Königliches Amtsgericht.

Sutÿastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[37992] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Restaurateur Catharina Woehl, geborene Ricbert, zu Münster im Elsaß, vertreten dur den Justizrath Lent in Breslau, flagt gegen ihren Ehemann, den Restaurateur Heinri Woehl, früber zu Breélau, jeßt unbekannten Aufenthaltes, wegen böélicher Verlassung und dringender Ver- muthung der verletzten chelichen Treue, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe und Erklärung des VBeflagten für den allein {uldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündliwen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Erste Civilkammer des König- lichen Landgerichts zu Breslau, Ritterplaß 15, auf den 28, Dezember 1883, Vormittags 93 Uhr, mit der Aufforderung, cinen bei dem gedahten Ge- rite zugelassenen Antoalt zu bestellen.

Zum Zwede der öffentlihen Zustellüng wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Breslau, den 28. August 1883.

Seipelt, Gerichis\c{reiber des Königlichen Landgerichts.

[37993] Oeffentliche Zusiellung.

Die rerehelihte Schauspieler Selma Gronwaldt, geborene Herzberg, zu Breslau, vertreten dur den Rechtsanwali Zenker u. Dr. Isenbiel daselbft, klagt gegen ihren Ehemann, den Schauspieler As Gronwaldt, früher in Breslau, j:8t unbekannten Aufenthalts, rwoegen böslicher Verlassung und CGhe- bruchs, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe und Erklärung des Beklagten für den allein {Gul- digen Theil, und ladet den Beklagten zur münd- lien Verhandlung des Rechtsstreites vor die Erste Civilkamnier des Königlichen Landgerichts zu Breslau, Ritterplaß Nr. 15, auf den 28. Dezember 1883, Bormittags 97 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rite zugelassenen Anroalt zu bestellen.

Zum Zwedcke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Breslan, den 28. August 1883.

j Scipelt,

Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

[37991] Oeffentliche Zustellung.

Die Handlungéfirma Franz Gerhard Rottels zu Neuß, vertreten durch den Rechtsanwalt von Eicken zu Dortmund, klagt gegen die Handlungsfirma MNeimer & Wienand und deren Inhaber, diz: Kauf- leute Otto Reimer und Rudolf Wienand, früber in Elberfeld, jeßt obne Wohnsiß im Deutschen Reich und unbekannten Aufenthaltsorts aus dem im Juli 1883 ges{lofsenen Waarenkaufgescbäfie mit dem An- trage auf ftostenpflictige Verurtheilung der Beklag- ten zur Zablung von 1652 4 45 H nebst 6 °/ Zinsen seit dem 1. Juli 1883 und ladet die Be- klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- sireits vor die Kammer für Handelssachen des König- lien Landgerichts zu Dortmund auf

den 8, November 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffenilichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Schulte, Gerichtsschreiber des Königlicben Landgerichts,

[37835] Oeffentliche Zustellung.

Der Generalagent Friedri Schönbeck in Leipzig. verireten durch den Recht38anwalt Richard Berger daselbst, klagt gegen den Handlungsreisenden Her- mann Herz, früher in Forst i. d. Lausitz, jett un- bekannten Äufenthalis, aus dem Primawechiel vom 5. November 1882 über 90 4, mit dem Antrage auf Verurtbeilung des Beklagten zur Bezahlung von 60 M. 20 S WewWhselrestforderuna nebst 6 9/9 Ver- zugszinjen scit dem 16. Februar 1883, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Mechtsstreits vor das Königlihe Amtsgericht zu Leipzig, Petersteinweg Nr. 56, Zimmer 140, auf

den 23, Oktober 1883, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Leipzig, am 29. August 1883.

____ Kämmerer,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[38005] Oeffentlice Zustellung.

Der Kaufmann Louis Bruchhorst zu Aken klagï segen den Schneidermeisier Hurrei von hier, jeyt in unbekannter Abwesenheit, wegen einer Waarenforde- ruag mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 246,71 6 nebst 6 °%/9 Zinsen seit dem 25. Mai 1880 zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur

mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Aken auf den 6. November 1883, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. Akeu, den 30. Juli 1883.

Schulz, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

137959) Oeffentlihe Zustellung.

Der Schreinermeister Georg Fey in Memmingen, vertreten durch den Rechtsanwmalt Rumbucher dahier, hat gegen den Schreiner Johann Mayer von Hürben, zuleßt in Beningen wobnhaft, nun unbe- fannten Aufenthalts, Klage im Urkundenprozeß wegen einer Anwesenêskaufschillingsrestforderung mit der Bitte erhoben, das K. Landgeriht Memmingen wolle erkennen:

Beklagter Johann Mayer sei \{uldig, an den Kläger Georg Fey 2158 4 57 S restigen Kauf- schilling sammt 49/6 Zinsen aus 2958 M 57 H vom 30. August 1881 bis 12, September 1881, ferner aus 2158 4 57 #4 vom darauffolgenden Tage bis 1. Januar 1882 und 59/9 Verzugszinsen aus 2581 Æ#. 57 § vom 2. Januar 1882 an zu zahlen und habe die Kosten des Haupt- und Arrest- verfahrens zu îiragen, endlih wolle das Urtheil für

orläufig vollstreckbar erklärt werden.

Zuglei ladet Kläger den Beklagten zur münd- lihen Verhandlung der Sache vor die Civilkammer des K. Landgerichts Memmingen auf

Mittwoch, den 28. November 1883,

; Vormittags 83 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Dieser Auszug der Klage wird hiermit zum Zwecke der öffentlichen Zustellung bekannt gegeben.

Memmingen, am 24. August 1883,

: Gerichtsf\chreiberei des Königlichen Landgerichts Memmingen. Der Kgl. Ober-Sékcetär Hintermayr.

[37956] Oeffentliche Zustellung.

Der Konditor Paul Christian Kirchner und dessen Ghefrau Catharina Etter, beisammen zu Metz wohn- haft, vertreten durch Rechtsanwalt Fleishmann in Mes, klagt gegen den Konditor Carl Collin und dessen Ehefrau Leontine Toquenne, früher in Met, jeßt ohne bekannten Wohnort, wegen Miethsforde- rung und Auflösung eines Miethsvertrags, mit dem Antrage: Kaiserlices Landgericht wolle die Beklagten v:rurtheilen, an Kläger unter solidarisher Haftung 1) rüdckständigen Mieths8zins von 220 M4, 2) vorge- legte Steuern 41,81 4, 3) Entschädigung für Mieths- auflösung 100 Æ, 4) die bis heute verfallenen Raten des Mobiliarkaufpreises mit 400 4, zusammen 761,81 mit 59%, Zinsen vom Tage der Klage und die Prozeßkosten zu bezahlen, und laden die Be- flagten zur mündliwen Verhandlung des Nechts- streits vor die II. Civilfammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Met auf den 30. November 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ridte zugclafsenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Met, den 30. August 1883,

Der Landgerichts-Sekretär : J Meßger, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

[37958] Oeffentlicze Zustellung.

Die Regina Isaac, ohne Stand und deren Ehe- mann Marcus Levy, Handelsmann, Beide früher in Gecnweiler und jeßt in Neunkirhen wohnend, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl, klagt gegen den Abraham Jsaac, Handelsmann, früber zu Tholey wohnend, dermalen ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, Beklagten, wegen Forderung,

mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung der Summe von 1262 4 50 4 Z nebst Zinsen der Summe von 450 Æ zu 5% vom 29. Sep- tember 1882 und der Summe von 67 4 50 4 ebenfalls zu 5%, sowie jener der Summe von 745 H zu 6% vom Tage der Behändigung der Klageschrift an zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur mündlicen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken auf den 5. Dezembcr 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelafscnen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saarbrüdcfen, 28, August 1883,

: Koster, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[37872] Oeffentliche Laduug.

In der EChescheidungsfache des zum Armenrechte zugelassenen Tagelöhners Heinrich Brühmann in Elberfeld, Kläger, vertreten durh den Rechtsanwalt Weber,

gegen dessen Ehefrau Wilhelmine, geborne Fleus, früher zu Elberfeld, zur Zeit ohne bekannten Wohn- ort, Beklagte,

ift zur Vernehmung der in dem Beweisbeschlusse des Königlicben Landgerichts zu Elberfeld vom 23. April 1883 benannten Zeugen und zur weiteren Verhandlung Termin beftimmt auf den 27. November 1883, Vormittags 9 Uhr, vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld und ladet der Kläger die Beklagte in diesen Termin mit der Aufforderung, einen bei dem ge- daten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

E Scuster,

Gerihts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

LOends) Aufgebot.

Auf Anirag des Polizetdieners Hans Thomsen in Garding und dessen Ehefrau Maria Rosina, geb.

| Mever, daselbst wird der am 3. August 1813 zu

Rüllschau bei Flensburg geborene und seit 1835 ver- \chollene Georg Chriftian Meyer, eheliher Sohn des weil. Käthners Hinrih Hieronymus Meyer zu Rüllshau und dessen Ehefrau Clara, geb. Jessen, daselbst, ev. dessen unbekannte Erben hierdurch auf- gefordert, sich bezw. ihre Ansprüche an das hier unter vormundschaftlißer Verwaltung befindliche Vermögen von ca. 950 4 in dem auf Sonnabend, den 5. Januar 1884, Vormittags 10 Uhr, im unterzeibneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 4, an- beraumten Termine anzumelden, widrigenfalls der genannte Georg Christian Meyer für todt erkläct und sein hier befindlides Vermögen seinen hier be- kannten und gehörig legitimirten Erben au8geant- wortet werden wird. G Fleusburg, den 18. August 1883. Königliches Amtsgericht. V1. Runde.

K. W. Amtsgericht Tuttlingen. Aufgebot.

Die Firma Nördlinge u. Kauffmann in Stuttgart, vertreten durch Rechtsanwalt Georgii I1. in Stutt- gart, hat das Aufgebot eines von ihr am 19. Januar 1883 auf Bernhard Münk, Schuhfabrikanten hier, gezogenen, am 15. Juni 1883 fällig gewesenen Wechsels über 349 #4 beantragt. Der Inhaber desselben wird aufgefordert, spätestens in dem auf

15. März 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgerichte hier, anberaumten Aufgebots- termine seine Rehte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Den 30. August 1883.

Ger.-Shr. Klingenstein.

N Aufgebot.

Das Fräulein Anna Rückert, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Haenisch hier, hat das Aufgebot der angeblih entrwendeten, nachstehend verzeichneten 45 prozentigen Berliner Pfandbriefe :

Litt, A, Nr. 27812 über 300 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 696 Nr. 12 des Pfandbriefbuchs,

Nr. 27813 über 300 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 696 Nr. 13 des Pfandbriefbuchs, Nr. 29177 über 300 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 730 Nr. 17 des Pfandbriefbuchs, Litt, A. Nr. 31929 über 300 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1877, eingetragen Blatt 799 Nr. 9 des Pfandbriefbuc{s, und Litt, C, Nr. 2664 über 3090 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 67 Nr. 24 des Pfandbriefbu(;s, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf- gefordert, spätestens in dem auf den 4. Januar 1884, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, im Saal 21, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er- folgen wird.

Berlin, den 24. Januar 1883.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 48,

[37985]

Litt, A,

Litt, A.

[37990] Verkaufs-Anzeige nebst Edictalladung. In Sachen des Magistrats der Stadt Geslar, in Vertretung der städtishen Sparkasse daselbft, so- wie des Kaufmanns H. Fricke daselbst, Gläubiger,

gegen den Böttchermeister Wilhelm Schlüter zu Goslar, Schuldner,

soll das dem Letteren gehörige, an der Woblden- bergerstraße dahier sub Ner. 26 belegene, im Hypo- thekenbube vom FJacobistadtviertel Seite 232 und 233 registrirte Wohnwesen, bestehend :

a. aus einem zweistötigen, 3 Stuben, 5 Kammern, 2 Küchen, Keller und Bodenraum enthaltenden, in der Küche des ErdgesWosses mit Wasserlei- tung versehenen Wohnhause,

. einem unmittelbar damit verbundenen, zwei-

fiôckigen, im Erdgeschosse die Böttcherwerkstätte, im ersten Stock eine Stube, eine Kammer und eine Küche enthaltenden Anbau,

c. cinem Hofraum mit Schweinestall und cinem etwa 4 Qu.-Ruthen haltenden Lagerplate,

zwangsweise in dem dazu auf Donnerstag, den 25. Oktoder d. J., ; Mittags 12 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen,

Alle, welche daran Eigenthums-, Näher-, lehn- rechtliche, fideikommifsarische, Pfand- und fonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge- fordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundftücks verloren gehe. 6

Goslar, den 22. August 1883.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung I. Buchholz.

(379%) Bekanntmathung.

Durch Urtheil des unterzeichneten Gerits vom 22. August 1883 ift die auf dem Hausgrundstück Nr. 320 Löwenberg, Abtheilung I1I. Nr. 1 für den Gerichts\{öppen Johann Friedrich Hoffmann, aus der Hvpothek vom 12. Juni 1750 eingetragene Post von 92 Thalern für kraftlos und löschungsfähig er- klärt worden.

Löwenberg i. Schl., den 23. August 1883.

Königliches Umtsgericht. :

[37994] Bekanntmachung.

Die Ehefrau Karoline Eitel, geborene Heckmann, zu Zakern, vertreten dur Rechtsanwalt Lurz, klagt gegen ihren GChemann, den Zimmerman Christoph Citel zu Zabern, mit dem Antrage auf Güter- trennung. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits ist die Sißung der Civilkammer des Kaiser- lien Landgerichts zu Zabern vom 29, Oktober 1883, S, 1e Uhr, bestimmt.

offmann, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

(88171) Pferde-Auktion.

Die öffentlie Versteigerung der ausrangirten

*% úd ugs der Berliner Garnison findet wie folgt

att:

1) beim 2. Garde-Ulanen-Regiment am 10. Sep- tember, Vorm. 9 Uhr, Kaserne in Moabit,

2) beim 1. Garde - Feld - Artillerie - Regiment am 10. September, Vorm. 10 Uhr, ebendaselbst,

3) beim 1. Garde-Dragoner-Regiment am 10. Sep- e Vorm. 10 Uhr, Kaserne Belle-Alliance-

raße 6,

4) beim Garde-Kürassier-Reaiment am 11. Sep- tember, Vorm. 8 Ubr, Kaserne Alexandrinen- straße 128,

5) beim 2. Garde-Dragoner-Regiment am 11. Sep-- tember, Vorm. 10 Uhr, Kaserne Pionierstr. 12,

6) beim 2. Garde-Ulanen-Regiment am 14. Sep- tember, Vorm. 9 Uhr, Kaserne in Moabit,

7) beim Garde-Kürassier-Regiment am 15. Sep-

tember, Vorm. 8 Uhr, Kaserne Alexandrinen--

straße 128, 8) beim 1. Garde-Dragoner-Regiment am 15. Sep- er Vorm. 10 Uhr, Kaserne Belle-Alliance- raße 6,

9) beim 2. Garde-Dragoner-Regiment am 15. Seps-

tember, Vorm. 10 Uhr, Kaserne Pionierstr. 12,

10) beim 1. Garde - Feld - Artillerie - Regiment am Al Patei ads Vorm. 10 Uhr, Kaserne Krupp--

raße,

11) beim 2, Garde - Feld - Artillerie - Regiment am 19, September, Vorm. 10 Uhr, Kaserne am Kupfergraben,

12) beim Brandenb. Train - Bataillon Nr. 3 am 24. September, Vorm. 9 Uhr, Kaserne Walde- marstraße 63, /

13) beim Garde-Train-Bataillon am 24. Oktober,. Vorm. 11 Uhr,

14) bei demselben am 25. Oktober, Vorm. 8 Uhr, Skaligzzerstraße 55,

15) Brandenb. Train-Bataillon Nr. 3 am 26. Ok-- tober, Vorm. 9 Uhr, Kaserne Waldemar- straße 63.

Das Kommando des Garde - Kürassier - Regiments.

Wochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

R er Neichs- Bank vom 31. August 1883. Activa.

1) Metallbestand (der Bestand an s coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aus- ländishen Münzen, das Pfund

| fen zu 1392 Mark berechnet) .

[38170]

600,691,000: 26,036,000 17,150/009

349,997,000 39,737,000

9,778,000 23,369,000

120,000,000- 19,256,000

724,769,000

194,142,000- 481,000:

estand an Reichskafsenscheiren . e an Noten anderer Banken an Wechseln . U EUE 6 an Lombardforderungen . / an Effecten „5 an sonstigen Activen . Passiva. 8) Das Grundkapital 9) Der Reservefonds . 10) Der Betrag der

11) Die sonsti 1 täglich fälligen Ver-

ie fonstigen täg älligen Ver-

eia ae el e

12) Die sonstigen Passiva . .. , Berlin, den 3. September 1883,

Reichsbank-Direltorium,

von Dechend. von Notth. Herrmann.

von Koenen.

umlaufenden

Commerz-Baukin Lübeck.

Status am 31. August 1883.

[38145] Activa.

Metallbestand . ¿ . e 8336135, 58: Reichskassenscheine 5,145, Noten anderer Banken. , 167,600. Sonstige Kassenbestände . 3,112, 92: Wechselbestand . . 5,353,493, 38 Lombardforderungen . 1,119,026, 42 Effecten . G ec 335,069, 06 Effecten des Reservefonds 70,700. Täglich fällige Guthaben . 594,049, 46 Sonstige Activa . 505,440, 09

es2U)88g83vyg

Passiva,

Grundcapital Reservefonds . . . Banknoten im Umlauf, . . Sonstige täglich fällige Verbind-

Iohelton 5 aide An eine Kündigungsfrist gebun-

dene Verbindlichkeiten . Ï Sonstige Passiva .

1,212,075.

3,781,355. 45,193.

Weiter begebene im Inlande zahlbare Wechsel. . . . .

Nedacteur: J. V.: Siemenroth. Berlin: Verlag der Erpcdition (Ke sfel.) Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage).

53,994,

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„M 206.

Königreich Preußen.

Gesegz über die allgemeine Landesverwaltung.

Vom 30. Juli 1883. (Schluß)

Vierter Titel. i Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.

8. 127. Gegen polizeilihe Verfügungen der Orts- und ‘Kreispolizeibehörden findet, soweit das Geseß nicht ausdrücklih Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:

a, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, an dèn Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs8- Präsidenten ; G :

b, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Land- kreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, oder des Landraths an den Regierungs-Präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Ober-Präsidenten; |

c, gegen ortspolizeilihe Versügungen in Berlin an den

Dber-Vräsidenten.

Gegen den in leßter Jnstanz ergangenen Bescheid des

‘Regierungs-Präsidenten beziehungsweise des Ober-Präsidenten

findet die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt.

Die Klage kann nur darauf gestüßt werden,

1) daß der angefohtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrihtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbe- sondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zustän- S erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verlete; i 2) daß die thatsählihen Vorausseßungen niht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berehtigt haben würden. S .

Die Prüfung der Geseßmäßigkeit der angefohtenen poli- zeilihen Verfügung erstreck sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nah §. 2 des Geseßes vom 11. Mai 1842 (Gesez-Sammlung Seite 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. l j

Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privat- rechtlihen Verhältnisse. i i

8. 128, An Stelle der Beshwerde in allen Fällen des 8. 127 findet die Klage slatt und zwar: E

a, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei

-dem Kreisausschusse ;

b. gegen die Verfügungen des Landraths oder der Orts- polizeibehörden cines Stadtkreises oder einer zu einem Land- kreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirksausschusfse. , :

Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge- stützt werden, wie die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte

(8. 127 Absatß 3 und 4).

8. 129. Die Beshwerde im Falle des §. 127 Absaß 1 und die Klage im Falle des §. 128 sind bei derjenigen Be- hörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet sind.

Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage an- gebracht ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kennt- niß zu seten.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur An- bringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei

ohen.

Die Anbringung des einen Rechtsmittels {ließt das andere aus. Jst die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, niht als Klage bezeihnet oder enthält die- selbe niht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Ver- waltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei

leihzeitiner Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Be- hwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrahte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im Absaß 1 bezeihneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beshwerde an die zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde stalt.

Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb der geseßlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entschei- dung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solhen Fällen von der an- gerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist.

8. 130. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs- Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Beshwerde an den Ober-Präsidenten und gegen den vom Ober-Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerihte nah Maßgabe der Bestimmungen des §8. 127 Absaß 3 und 4 statt. d

Gegen polizeilihe Verfügungen des Regierungs - Prä- fidenten in Sigmaringen findet innerhalb zwei Wochen un- mittelbar die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt.

Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu. j

8. 131. Der §8, 6 des Geseßes vom 11. Mai 1842 (Gesez-Sammlung Seite 192) findet auch Anwendung, wenn eine polizeilihe Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist.

Fünster Titel. Zwangsbefugnisse.

8. 132. Der Regierungs-Präsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlihen Gewalt getroffenen, dur ihre geseßlichen Be- fugnisse geretfertigten Anordnungen durch Anwendung fol- gender Zwangsmittel durhzuseßen :

Berlin, Montag. den 3. September

1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ift, die zu erzwin- gende Handlung dur einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen.

2) Kann die zu erzwingende Handlung niht dur einen Dritten geleistet werden, oder steht es fest, daß der Ver- pflihtete niht im Stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden berech- tigt, Geldstrafen anzudrohen und festzuseßen, und zwar:

a. die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark;

b. die Ortspolizeibehörden und die städtishen Gemeinde- vorsteher (-Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechs8zig Mark; : i

c. die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeinde- vorsteher (-Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert und sünszig Mark; / :

d, der Regierungs-Präsident bis zur Höhe von Drei- hundert Mark.

Gleichzeitig ijt nah Maßgabe der 88. 28, 29 des Straf- eseßbuhs für das Deutsche Reih die Dauer der Haft festzu- eßen, welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Hast ist

in den Fällen zu a. = Ein Tag,

1 "t "” b, E Eine Woche,

1 » „c = Zwei Wochen,

A 7 4 d = Bier Wochen. Der Ausführung dur einen Dritten (Nr. 1), sowie der Fest- seßung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schristlihe An- drohung vorhergehen ; in dieser ist, sofern eine Handlung er- zwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.

3) Unmittelbarer Zwang darf nux angewendet werden, wenn die Anorduung ohne einen solchen unausführbar ist.

8. 133. Gegen die Androhung eincs Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnun- gen, um deren Dur@sezung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleih auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde- oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind.

Gegen die Festseßung und Ausführung eines Zwangs- mittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.

Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nah §. 132 Nr. 2 festgeseßt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das eîin- gelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein- legung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.

8. 134. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigeseßes vom 30, Mai 1874, Gesez-Sammlung S. 197).

Die Vorschriften der 88. 127, 128 finden in den Fällen des 8. 2 Absatz 2 des Gejetes, betreffend die Ausführung des Reichsgeseßes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuhen, vom 12. März 1881 (Geseg - Sammlung Seite 128) keine Anwendung.

8. 135. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Seitens der Kommissarien für die bishöflihe Vermögens- verwaltung (Geseß vom 13. Februar 1878, Gesez-Sammlung Seite 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober-Präsidenten und gegen den von dem Ober-Präsi- denten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober-Verwaltungs3gerichte nah Maßgabe der Bestimmungen des §. 127 Absag 3 und 4 statt.

Gegen die Festseßung und Ausführung des Zwangs- mittels findet nur die Beshwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.

Sechster Titel.

Polizeiverordnungsrecht.

8, 136. Soweit die Geseße ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeiliher Vorschriften (Verordnungen, Anord- nungen, Reglements 2c.) durch die Centralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu erlassen und gegen die Nicht- befolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von Einhundert Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht zu: e

1) dem Minister der öffentlihen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahn - Polizei- reglements ; ;

2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, jofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken sollen.

Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgeseßbuches für das Deutsche Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt. : 4

8. 137. Der Ober-Präsident ijt befugt, gemäß SS. 6, 12 und 15 des Geseßzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Geseß-Sammlung Seite 265) beziehungs- weise der 8. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. Sep- tember 1867 (Geseß-Sammlung Seite 1529) und des lauen- burgischen Geseßzes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochen- blatt Seite 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben ver- schiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz güliige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nicht- befolgung andt R Geldstrafen bis zum Betrage von Sechszig Mark anzudrohen.

Die “leide Befugniß steht dem Regierungs-Präsidenten für M Kreise oder für den Umfang des ganzen Regie- rungsbezirks zu. /

Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizei- vorschristen wird aufgehoben.

183.

8. 138. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegen- stände der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlih der Bestimmungen des §. 136 Absatz 2 Nr. 2, ausf{hließlich dem Regierungs-Präfidenten und, wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem Ober-Präsi- denten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Leßteren zu. Die Befugniß des Regierungs-Präsidenten er- streckt sich auh auf den Erlaß solcher Polizeivorschristen für einzelne Kreise oder Theile derselben.

Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis zu Sech3zig Mark angedroht werden.

Bei den Vorschriften des Geseßes vom 9. Mai 1853, betresfend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern (Gesez-Sammlung Seite 216), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungs-:Präsident tritt.

8. 139, Die gemäß 8. 137, 138 von dem Ober-Präsi- denten zu erlassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zu- stimmung des Provinzialrathes, die von dem Regierungs- Präsidenten zu erlassenden Polizeivorshriften der Zustimmung des Bezirkêausschusses. Jn Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Ober-Präsident sowie der Regierungs: Präsident befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialrathes beziehungsweise des Bezirksauss{husses zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift eriheilt, so hat der Ober-Präsident beziehungsweise der Regierungs-Präfident die Vorschrift außer Kraft zu seß?n.

8. 140. Polizeivorschriften der in den S8. 136, 137 und 138 bezeihneten Art sind unter der Bezeichnung „Polizei- verordnung“ und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 136 beziehungsweise der S. 137 oder 138, sowie in den Fällen des §. 137 auf die in demselben angezogenen ge- sezlihen Bestimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in welchen dieselben Geltung er- langen sollen, E

8. 141. Fs in einer gemäß §. 140 verkündeten Polizei- verordnung der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit nah dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nah dem Ab- laufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, aus- gegeben worden ist. i

8. 142. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses nah Maßgabe der Vorschristen des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehung®- weise der Verordnung vom 20, September 1867 und des lauenburgishen Geseßes vom 7. Januar 1870 für mehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschristen zu erlassen und gegen die Nicht- befolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. j E

8, 143, Ortspolizeilihe Vorschriften (§8. 5 ff. des Ge- seßes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des lauenburgishen Geseßes vom 7. Januar 1870), soweit sie niht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zustim- mung des Gemeindevorstandes. Versagt der Gemeindeverstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behörde dur Beschluß des Bezirksausshusses ergänzt werden.

In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, is die Orts- polizeibehörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der

ustimmung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese s nicht innerhalb vier Wochen nah dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift außer Kraft zu seßen. R :

8. 144. Jn Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. Jm Uebrigen steht die Ertheilung der Geneh- migung zum Erlasse ortspolizeiliher Vorschristen mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von Dreißig Mark gemäß 8. 5 der im §. 137 angezogenen Geseße dem Regierungs- Präsidenten zu. : Z y i:

Jngleichen hat der Regierungs-Präsident über die Art der Verkündigung orts- und kreispolizeiliher Vorschriften, fowie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen. E

8, 145. Die Befugniß, orts- oder kreispolizeilihe Vor- \hristen außer Kraft zu seßen, steht dem Regierungs-Präsiden- ten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirksausshu}ses ausgeübt werden. :

Bei der Befugniß des Ministers des Jnnern, jede (orts-, kreis-, bezirks- oder provinzial-) polizeilihe Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer Kraft zu seßen (Z. 16 des Geseßes vom 11. März 1850, §. 14 der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des lauenburgishen Ge- seßes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Befugniß hinsicbtlich der Strom-, Swiff- fahrts- und Hafenpolizeivorschristen (§. 138) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht.

Siebenter Titel. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

8. 146. Die Stellvertretung des Regierungs-Präsidenten bei der Regierung kann den gegenwärtig mit derselben be- trauten Ober-Regierungs-Näthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden. :

8, 147. Beamte, welhe bei der auf Grund des gegen- wärtigen Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungs3- behörden niht verwendet werden, bleiben während eines Beit raumes von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Miz nister und werden auf einem besonderen Etat geführt.

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