1883 / 206 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Sep 1883 18:00:01 GMT) scan diff

__ Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nah Ablauf desselben in den Ruhestand. 5. 148. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sih nach der Anordnung derselben der zeit- weiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden. Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer leß- ten Anstellung, so erhalten dieselben die gesezmäßigen Reise- kosten und Tagegelder. 5. 149. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten während des im §. 147 bezeihneten fünf- jährigen Zeitraumes, auch wenn sie während desselben dienst- unfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzushuß in dem bisherigen Betrage. . Als Verkürzung im Einkommen is es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent- zogen mird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgeseßten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt. An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienst- wohnung tritt eine Miethsentshädigung nah der Servisflasse des Orts der leßten Anstellung. 8. 150. Die nah Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß §. 147 Absatz 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension in der gesezmäßigen Höhe mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücssiht auf die Dauer dèr Dienstzeit auf #5/;g des Diensteinkommens zu bemessen ist. S. 151. Den Verwaltungsbeamten, welhe zu den im S. 2 des Geseßes vom 27. März 1872 (Geseß-Sammlung Seite 268) bezeichneten Beamten gehören, kanu ein Warlegeld bis Ns Höhe des geseßmäßigen Pensionsbetrages gewährt werden. _§. 152. Die bisherigen Bezirks-Verwaltungsgerihts- Direktoren übernehmen mit dem Jnkrafttreten des gegenwär- tigen Geseßes am Siße ihres bisherigen Amts das Amt des Verwaltungsgerichts-Direktors (8. 28). __ Denselben ist gestattet, die bis dahin verwalteten nicht riterlichen Nebenämter, auch sofern mit denselben eine Ver- gütung verbunden ist, beizubehalten. _9. 153, Die Bezirksräthe und die Bezirks-Verwaltungs- gerichte werden aufgehoben. An deren Stelle treten die Bezirksaus\{chü}e. S. 154. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1884, jedoch nur gleichzeitig mit dem Geseze über die Zu- ständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 155. Gleichzeitig treten das Geseß über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz: Sammlung Seite 291) und die 8. 1 bis 16a., 31 bis 87 a. Und 89 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Ver- waltungsgerihte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom

3, i 187 e ; S I E80. (Geseß-:Sammlung 1880 Seite 328) außer Kraft.

…_ Auf die vor dem Jnkrafttreten des Gesetzes bereits an- hängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die Zu- ständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirks3- raths und des Bezirksverwaltungs3gerihts der Bezirk3aus- tritt. an be t

9. 155, Jn den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, je nachdem für die- selben auf Grund besonderer Geseße neue Kreis- und Pro- vinzialordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeit- punkt wird für jede Provinz durh Königliche Verordnung be- kannt gemacht.

Die Geltung der Bestimmungen des §8. 16 und des 8, 23 Absag 1 wird jedoch hierdurch nit berührt.

_ anwieweit die Bestimmungen der 8. 127 und 128 auf die selbständigen Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung für diese Provinz vorbehalten.

S. 156. Jn jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des JFnkrafttretens dieses Geseßes zur Bildung des Bezirks- auss{chusses in Gemäßheit der Vorschriften des gegenwärtigen Gesfeves zu schreiten.

§5. 157. Durch das gegenwärtige Gese werden nit berührt:

1) die Bestimmungen der 88. 20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geseßblatt Seite 245);

2) die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Zuli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlihen Beamten 2c. (Geseß-Sammlung Seite 463); dieselben finden jedoch für das Verwaltungsstreitverfahren mit folgenden Maßgaben Anwen- dung: die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Ver- handlung; das Gutachten des Disziplinarhofs ift nicht einzu- holen ; das Disziplinarverfahren kann mit Rüsicht auf den Ausfall der Voruntersuhung durch Beschluß der in erster Instanz zuständigen Behörde eingestellt werden ; die Erhebung eines Kostenpauschquantums findet nit statt;

__3) die Bestimmungen des Reich3geseßes über den Unter- stüßung3wohnsiß vom 6. Juni 1870 (Bundes - Gesetzblatt Seite 360).

S. 158. Aufgehoben sind:

1) die S5. 40 bis 48, 50 bis 56 des Geseßes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgeseßes über den Unterstüßungswohnsiß (Gesez-Sammlung Seite 130);

2) die S. 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Geseß-Sammlung Seite 661), soweit sie das Verfahren in streitigen Verwaltungssahen zum Gegenstande haben, sowie die §8. 187 bis 198 derselben Kreisordnung ;

3) der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die 8. 2 Absay 2 und 126 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Geseß:Sammlung Seite 335) und die Titel 1. bis 1V., sowie die S5. 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5 und der §8. 174 des Geseßes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungèëgerichts-Behörden 2c. (Geseßz-Sammlung Seite 297).

8. 159, Mit dem Tage des Znkrafttretens des gegen- wärtigen Geseßes treten alle mit demselben im Widerspruche stehenden Bestimmungen außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer E E Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 30. Juli 1883.

/ L. S.) IWilhekm. von Bismark. vonPuttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. von Goßler. von Scholz.

Geses

Verwaltungsgerihts-Behörden. Vom 1. August 1883.

Wilhelm, Preußen 2.

Wir

was folgt: I. Titel, Angelegenheiten der Provinzen. 8. 1. Gegen den auf die Reklamation eines Kreises

wegen Vertheilung der Provinzialabgaben erlassenen Beschluß des Provinzialaus\shu}ses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt. __ Der leÿte Absaÿ des Ÿ: 112 der Provinzialordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenbura, Pommern, Swhlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Geseßz-Samm- lung 1881 Seite 233) kommt in Wegfall.

II, Titel.

Angelegenheiten der Kreise.

S. 2, Jn den Fällen der Veränderung der Kreisgrenzen

und der Bildung neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande beschließt der Bezirksaus\{uß über die Auseinanderseßung der betheiligten Kreise vorbehalt- lih der den leßteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei dem Bezirksaus\chufs}se. S. 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausshusses, be- treffend die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreis- abgaben, ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. __§. 4. Der zweite Absay des §. 180 der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Geseß:Sammlung 1881 Seite 179) wird dahin geändert: Gegen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht dem Kreise innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- Verwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreis-

tag einen besonderen Vertreter bestellen.

TIT, Titel.

Angelegenheiten der Amtsverbände. __§. 5, Der erste Absatz des §. 55c. der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Geseh- Sammlung 1881 Seite 179) wird dahin abgeändert:

Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der An- gelegenheiten der Amtsverbände wird unbeschadet der vor- stehenden Bestimmungen in erster Jnstanz von dem Landrath als Vorsizenden des Kreisausschusses, in höherer und leßter Jnstanz von dem Regierungs-Präsidenten geübt.

8. 6, «Jm Geltungsbereihe der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, S(hlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Geseß- line a 1881 Seite 179) erfolgt fortan die Revision, end- gültige Fe tstelung und Abänderung der Amtsbezirke (8. 49 Absaß 2 der Kreisordnung), die Vereinigung ländlicher Ge- meinde- und Gutsbezirke bezüglih der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt (8. 49 a, Absoy 1 a. a. D.), sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem Amts- bezirk (8. 49 a. Absatz 3 a. a. O.), durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksaus\{hu}se nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages.

IV. Titel.

Angelegenheiten der Stadtgemeinden.

S. 7. Die Aufsiht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten wird in erster Jnstanz von dem Regierungs-Präfidenten, in höherer und leßter Jn- stanz von dem Ober-Präsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesegen geordneten Mitwirkung des Bezirksaus\{hu}es und des Provinzialrathes.

__Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungs- Präsidenten der Ober-Präsident, an die Stelle des Ober-Prä- sidenten der Minister des Jnnern, für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Ober-Präsidenten der Minister des Innern.

, Beschwerden bei den Aufsihtsbehörden in städtishen Ge- meindeangelegenheiten sind in allen Jnstanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.

8. 8. Der Bezirksaus\huß beschließt, soweit die Be-

\{lußfassung nah den Gemeindeverfassungsgeseßen der Auf- sihtsbehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. Der Bezirksaus\huß beschließt über die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke nothwendig wer- dende Auseinanderseßzung zwischen den betheiligten Gemein- den, vorbehaltlih der den leßteren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.

8. 9, Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs- freitversabren.

__ Ueber die Festseßung streitiger Grenzen beschließt vor- läufig, sofern es das öffentliche Jnteresse erheischt, der Bezirks- ausshuß. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rehtskräfti- G I im Verwaltungsstreitverfahren sein Be- wenden.

8. 10. Die Gemeindevertretung beschließt : f 1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besiß oder den Verlust des Bürgerrehts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, jowie des Rechts zur Bekleidung einer den Besiß des Bürger- rets vorausseßenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflihtung zum Erwerbe oder zur Verleihung des Bürgerrehts, beziehungsweise zur Zahlung von Vürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, die Richtigkeit der Gemeindewählerliste ;

2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde- vertretung ;

3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Nieder- legung von Aemtern und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die Nachtheile, welhe gegen Mitglieder

der Stadtgemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgeseßen obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemein devertretung

Graf von Haßtfeldt.

wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäfts ordnung nah

über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und

von Gottes Gnaden König von

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtage#- über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs- gerihts-Behörden für den gesammten Umfang der Monarchie,

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind wäh- rend der Dauer der Auslegung der leßteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nah Bekanntmachung des Wahlergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben.

In dem Geltungsbereihe der fkurhessishen Gemeindeord- nung vom 23. Oktober 1834 is die Gemeindewählerliste nah vorgängiger öffentliher Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff der Einsprüche gegen die Gemeindewählerliste getroffenen Bestimmungen auch auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Orts- bürger Anwendung. ‘à

§0. 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (§. 10) be- darf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Ver- waltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des §. 10 au dem Gemeindevorstande zu.

__ Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatwahlen vor C rechtskräftiger Entscheidung niht vorgenommen werden.

F. 12. Der Bezirksaus\{huß beschließt, soweit die Beshluß- fassung nach den Gemeindeverfassungsgescßen der Aufsichts- behörde zusteht,

1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindez vertretung, '

2) über die Vornahme außergewöhnliher Ersaßwahlen zur Gemeirdevertretung oder in den Gemeindevorstand.

_§. 13. Soweit die Bestätigung der Wahlen von Ge- meindebeamten nah Maßgabe der Gemeindeverfassungsgeseße den Aufsichtsbehörden zusteht, erfolgt dieselbe durch den Re- gierungs-Präsidenten.

Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des

Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Bezirksaus\huß

die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des

Regierungs-Präfidenten durch den Minister des Jnnern er-

gänzt werden.

Wird die Bestätigung vom Negierungs-Präsidenten unter

Zustimmung des Bezirksausshusses versagt, .so kann dieselbe

auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertre-

tung von dem Minister des Jnnery ertheilt werden.

_§. 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen solher Ge-

meindebeamlen, welche der Bestätigung nit bedürfen, beschließt,

soweit die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde zusteht, der

Bezirk3aus\chuß.

S. 15, Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kolle-

gialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse über-

schreiten oder die Geseße verlegen, hat der Gemeindevorstand, beziehungsweise der Bürgermeister, entstehenden Falles auf

Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung,

unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Ver-

fügung des Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der

Gemeindevertretung, beziehungsweise dem fkollegialishen Ge-

meindevorstande, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

Die in den Gemeindeverfassungsgeseßzen begründete Be-

fugniß der Aufsichtsbehörden, aus anderen als den vorstehend

angegebenen Gründen eine Beanstandung der Beschlüsse der

Gemeindevertretung oder des kollegialishen Gemeindevorstan-

des herbeizuführen, wird aufgehoben.

S. 16. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder

wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen

wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, insbe- sondere von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der

Genehmigung des Regierungs-Präsidenten,

Hinsichtlih der Verwaltung der Gemeindewaldungen be-

wendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

M Uebrigen beschließt der Bezirksaus\chuß über die in den emeindeverfassung8geseßzen der Aufsichtsbehörde vorbe- haltene Bestätigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen die städtishen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeshlüssen.

Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeinde-Ab-

aben und Dienste handelt, steht aus Gründen des öffentlichen pinteresse gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des

rovinzialrathes dem Vorsißzenden des leßteren die Einlegung

der weiteren Beschwerde an die Minister des Jnnern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des §, 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Zuli 1883 Anwendung. Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsäßen verändert werden, bedarf dex Zustimmung der Minister des Jnnern und der Finanzen. 8. 17, Der Bezirksaus\{chuß beschließt, soweit die Beschluß- fassung nah den Gemeindeverfassungsgesezen der Aufsicht3- behörde zusteht, 1) abgesehen von den Fällen des §. 15 über die zwischen dem Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung, beziehungs- weise dem Bürgermeister und dem kollegialishen Gemeinde- vorstande entstehenden Meinungsverschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und zuglei die Angelegenheit nicht auf sih beruhen bleiben kann,

__2) an Stelle der Gemeindebehörden, im Pau ihrer durch widersprechende Jnteressen herbeigeführten Be chlußunfähigkeit, 3) an Stelle der nah Maßgabe der Gemeindeverfassungs- geseße aufgelösten Gemeindevertretung.

Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Auf-

sihtsbehörde :

4) über die Art dèr gerichtlihen Zwangsvollstrekung wegen

Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (§8. 15 zu 4 des Ein-

führungsgeseßes zur deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Ja-

nuar 1877, Reichs-Geseßblatt Seite 244),

5) über die Feststelung und den Ersay der Defekte der

Gemeindebeamten nah Maßgabe der Verordnung vom 24. Ja-

nuar 1844 (Geseß-Sammlung Seite 52); der Beschluß ist vor-

behaltlih des ordentlihen Rehtsweges endgültig.

8. 18, Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:

1) das Relht zur Mitbenußzung der öffentlihen Gemeinde anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nugzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,

2) die Heranziehung oder die Veranlaguag zu den Ge- meindelasten,

beschließt der Gemeindevorstand.

/ A den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs3- streitverfahren statt.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter-

Maßgabe der Gemeindeverfafsungsgeseze zu verhängen sind.

liegen desgleichen Streitigkeiten zwishen Betheiligten über

hre in dem öffentlihen Rechte begründete Berehtigung oder Berpflihtung zu den im Absag. 1 bezeihneten Nußungen be- iehungsweise Lasten. :

F Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezushlägen zu Ten direkten Staatssteuern, welche fih gegen den Prinzipalsaß Tder lehteren richten, sind unzulässig. G at

E Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufshiebende Wirkung. * ;

8. 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde die ihr geseglih obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den THaushaltsetat zu bringen oder außerordentlih zu genehmigen, Fo verfügt der Regierungs-Präsident unter Anführung der TSGründe die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Fest- F ftellung der außerordentlichen Ausgabe. Í E Gegen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht der Gemeinde die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte zu. E Eine Feststellung des Stadtetats durh die Aussichts- behörde findet fortan nicht statt; auch in den Städten von euvorpommern und Rügen tis jedoch eine Abschrift des Etats gleih na seiner Feststellung durch die städtischen Be- hörden der Aufsichtsbehörde einzureichen. Z :

8. 20. Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde- beamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:

1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Ma- istratsmitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten ann an Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des der- elben bisher zustehenden Ordnungsstrafrehts der Regierungs- Zräsident Ordnungsstrafen festseßen. Gegen die Strafver- Hügungen des Regierungs-Präsidenten findet innerhalb zwei ochen die Beshwerde an den Ober-Präsidenten, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Ober-Präsidenten ndet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- Verwaltungsgerichte stait. Jn Berlin findet gegen die Straf- erfügungen des Ober-Präsidenten, in den Hohenzollernschen anden findet gegen die Strafverfügungen des Regierungs- räfidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage ei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt. |

2) Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet nnerhalb zwei Wochen die Beshwerde an den Regierungs- Präsidenten, und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungs-Präsidenten innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt.

Me 3) Jn dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des Verfahrens von dem Negierungs- Präsidenten, beziehungsweise dem Minister des Jnnern ver- ügt und von demselben der Untersuhungskommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Dis- iplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster nstanz der Bezirksausshuß; an die Stelle des Staats- “Ministeriums tritt das Ober-Verwaltungsgeriht; den Ver- “treter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirks8ausschusse "der Regierungs-Präsident, bei dem ODber-Verwaltungsgerichte "der Minister des Jnnern. j i Jn dem vorstehend, bezüglih der Entfernung aus dem “Amte vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles au “über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, “Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde- “beamten Entscheidung zu treffen. E 4 E Drue nte S findet ein Dis- “iplinarverfahren nicht statt. : ü î Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeinde- “beamten beschließt, soweit nah den Gemeindeverfassungsgeseßen die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirks- aus\chuß, und zwar, soweit der Beshluß sih darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pen- sionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlih der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwal- ‘tungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 8. 21. Zuständig in erster Jnstanz ist im Verwaltungs- ftreitverfahren für die in diesem Titel vorgesehenen Fälle, fo- “fern nicht im Einzelnen anders bestimmt ist, der Bezirk3aus- “{huß, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des 8. 8 Absaß 2, §. 9 und §. 15 das Ober-Verwaltungsgericht. Die A zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen. 2 : Die Gemeindevertretung, beziehungsweise der kollegialishe Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im L aa O einen besonderen Vertreter be- Fellen. h Gegen die Entscheidung des Bezirksauss{husses in den A Mien des 8. 18 unter 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision N U ä 1g. i Ne 8. 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts kommen zur ‘Anwendung im Geltungsbereihe der Städteordnung für die + sechs östlihen Provinzen vom 30. Mai 1853 (Geseßz-Samm- Tung Seite 261) auch auf die §. 1 Absatz 2 daselbst erwähn- ten Ortschaften (Flecken), i e in der Provinz Stleswig-Holstein auch auf die §8. 94 ff. E des Gesetzes vom 14. April 1869 (Geseß-Sammlung Seite 589) erwähnten Fleden, : 0 im Regierungsbezirke Kassel auch auf die Stadt Orb,

in den Hohenzollernshen Landen außer auf Hechingen auch auf die Gemeinde Sigmaringen. : :

Welche Gemeinden im Regierungsbezirke Wiesbaden außer der Stadt Frankfurt als Stadtgemeinden im Sinne dieses Abschnittes zu betrachten sind, wird in der zu erlassen- den Kreisordnung für Hessen-Nafsau bestimmt.

8. 23. Jn den zum ehemaligen Kurfürstenthume Hessen gehörigen Städten ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeindeaus\{chuß,

in den Stadtgemeinden des vormaligen Herzogthumes Nassau (8. 22) ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgeraus\{uß, j

in der Gemeinde Homburg v. d. H. ist als Gemeinde- vorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemeindevorstand, :

E in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der = Stadtrath, als Gemeindevertretung der Bürgeraus\{huß,

4 in der Gemeinde Sigmaringen is als Gemeindevorstand T der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgeraus\huß

zu betraten. : V, Titel.

Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbständigen

: Gutsbezirke. 8. 24. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Landgemeinden, der Aemter in derx

Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rhein- provinz, sowie der Gutsbezirke wird, unbeschadet der Vor- schriften der Kreisordnungen und der in den Geseßen geord- neten Mitwirkung des Kreizauss{hu}ses und des Bezirks- ausschusses, in erster Jnfianz von dem Landrathe als Vor- sißenden des Kreisaus\{hu}ses, in höherer und leßter Jnstanz von dem Regierungs-Präfidenten geübt.

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeih- neten Angelegenheiten sind in allen Jnstanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. i E

8. 25. Der Kreisaus\{huß beschließt, soweit die Beschluß- fassung nach den Gemeindeverfassungsgefezen der Auffsichts- behörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der ländlihen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. :

Hinsichtlih der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsihtlih der Bildung neuer Gemeinde- und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden Vorschristen sein Bewenden. h

Jn den im Absay 1 bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung des Kreisausschusses die in den Gemeindever- fassungsgeseßen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für kommunale Bezirks- veränderungen, eins{hließlih der Fälle des zweiten Absatzes in den Gemeindeverfassungsgeseßen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung des Krei2aus\s{u}es.

Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke, sowie der in Absaß 2 er- wähnten Aemter und Bürgermeistereien nothwendig werdende Auseinanderseßzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß, vorbehaltlih der den leßteren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.

8. 26. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Gemeinde- und Gutsbezirke, sowie über die Eigen- haft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Guts als Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs- streitverfahren. i :

Ueber die im ersten Absaßze bezeihneten Angelegenheiten beschließt vorläufig, sofern es das öffentliche Jnteresse erheischt, der Kreisauzshuß. Bei dem Beschluß behält es bis zur rechtsfkräftigen Entscheidung im WVerwaltungsstreitverfahren sein Bewenden. i j

8. 27. Die Gemeindevertretung, wo eine solhe nicht be- steht, der Gemeindevorstand, beschließt : :

1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besiß oder den Verlust der Gemeindemitgliedschast, sowie des Ge- meindebürgerrehts, des Stimmrechts in der Gemeindeversamm- lung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimm- berechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde- verwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste; l

2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindever- tretung; :

3) ‘über die Berechtigung zur Ablehnung oder Nieder- legung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeinde- vertretung, über die Nachtheile, welche gegen Angehörige (Mit- glieder) der Gemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nah den Gemeindeverfassungsgesezen obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitgliedêr der Gemeindevertre- tung, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung oder wegen unentschuldigten Ausbleibens nah Maßgabe der Gemeindeverfassungsgeseße zu verhängen sind. 5

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind wäh- rend der Dauer der Auslegung der lehteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nah Bekanntmachung des Wahlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande anzubringen.

Jn dem Geltungsbereiche der kurhessishen Gemeinde- ordnung finden die Vorschriften des §8. 10 Absatz 3 des gegen- wärtigen Geseßes entsprehende Anwendung. /

S. 28. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, beziehungs- weise des Gemeindevorstandes, in den Fällen des §8. 27 be- dürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde.

Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungs- streitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des 8. 27, wenn der Beshluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowie in der Provinz West- falen dem Amtmanne zu. :

Die Klage hat in den Fällen des §. 27 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedo dürfen Neuwahlen vor ergangener rehtskräftiger Entscheidung niht vorgenommen werden. :

8. 29. Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Ge- meindevertretung oder des kollegialishen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Geseße verleßen, hat der Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen au der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichts- behörde, mit ausschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindevor- stehers beziehungsweise Amtmannes steht der Gemeindever- sammlung, Gemeindevertretung, beziehungsweise dem kfollegia- lischen Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreitver- ahren zu.

d Dis in den Gemeindeverfassungsgeseßen begründete Be- fugniß der Aufsichtsbehörde, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung 5 e Sa Gemeindevorstandes erbeizuführen, wird aufgehoben. i 5

Í g e Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen befonderen wissenschastlichen, historishen oder Kunstwerth haben, ins- besondere von Archiven oder von Theilen derselben, unter- liegen der Genehmigung des Regierungs-Präsidenten.

Hinsichtlih der Verwaltung der Gemeindewaldungen be- wendet es bei den bestehenden Bestimmungen. \

8. 31. Jm Uebrigen beschließt der Kreisausfchuß, soweit die Beschlußfassung in den Gene Stg then der Aufsichtsbehörde oder in der Provinz Hessen-Nassau dem Amtsbezirksrathe zusteht, über die Bestätigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen die ländlichen Gemein“zeange- legenheiten betreffenden Gemeindebeshlüssen, sowie üder die Herbeiführung und erforderlichen Falles Anordnung einer Er- gänzung ' oder Abänderung der in Ansehung der Gemeinde- lasten oder des Gemeindestimmrechtes besteheaden Orts- verfassung. :

L den vorßehend bezeihneten Fällen fir.det neben der Beschlußfassung des Kreisausschusses die in den Gemeinde-

verfassung8geseten vorgeschriebene Anhörung des Kreistages niht mehr statt. /

Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste handelt, Feht aus Grünben des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenzen Beschluß des Bezirksaus\chusses dem Vorzißenden des leßterer die Einlegung der weiteren BVeshwerde an die Minifter des Jnuern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Beftimmungen des §8. 123 des Gefetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. : j

Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeshlüsfer uud der Erlaß von Anordnungen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neueingeführt oder in ihren Grundfäßen verändert werden, bedürfen der Zustimmung der Minister des Fnnern und der Finanzen.

Die §88. 33 und 34 Titel 7 Theil Il. des Allgemeinen Landrechts, die Kabinet3ordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung von Rittergütern durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (Geseßz-Sammlung Seite 5), und der 8. 4 beh Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung find aufge- oben.

S. 32. Der Kreisausschuß befhließt, soweit diz Beschluß- fassung nach den Gemeindeverfafsungsgeseßen der Aufsichts- behörde zusteht : 1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeiadevertretung, 2) über die Vornahme außergewöhnliher Ersaßzwahlen zur Gemeindevertretung oder in den Gemeindevorstand, 3) über die Vermehrung der Zahl der Mitgliedec des Gemeindevorstandes, der Schöffen und der Ortsvorsteher, fowie über die Bestellung befonderer Octsvorsteher für verschiedene Ortschasten eines Gemeindebezirkes, 4) über die Festsezung der Besoldungen, der Dienst- unkostenentshädigungen und der baaren Auslagen dexr Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Schöffen, der sonstigen Gemeinde- beamten, sowie der kommissarishen Gemeindevorsteher, Guts- vorsteher und sonstiger kommissarish bestelien Beamten. Der Kreisausschuß beschließt ferner : 5) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersaß der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Desekte nah Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gefeß - Sammlung Seite 52). Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechisweges endgüttig. 8. 33. Der Kreisaus\{huß beschließt, soweit die Beschluß- fassung nah den Gemeindeverfafsungsgesezen der Aufsichts- behörde zusteht : : j i 1) abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwishen dem Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung oder zwischen dem Gemeindevorsteher und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstandenen Meinungsverschiedenheiten, 2) an Stelle der Gemeindebehörden im Falle ihrer durch widersprechende Fnteressen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit oder im Falle wiederholter Beshlußunfähigkeit, 3) an Stelle der nah Maßgabe der Gemeindeverfassungs- geseße aufgelösten Gemeindevertretung. Der Kreisauss{huß beschließt ferner Bezirksregierung: 24) über die Art der gerihtlihen Zwangsvollstreungen wegen Geldforderungen gegen Landgemeindeu (8. 15 zu 4 des Einführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Neichs-Geseßblatt Seite 244). 8. 34. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend y 1) das Recht zur Mitbenußung der öffentlihen Gemeinde- anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nußungen und Erträgen des Gemeindevermögens,

2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Ge=- meindelasten, i

3) die besonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtliher Theile des Gemeindebezirkes oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 und 2 erwähnten Ansprüche und Berbindlich- feiten,

beschließt der Gemeindevorstand. | :

M den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs= streitverfahren statt. e

Der Entscheidung im Verwaltungssireitverfahren unter= liegen desgleihen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlihen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absaß 1 bezeichneten Rußungen be- ziehungsweise Lasten i .

Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezufchlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sihch gegen den Painzipalfaß der leßteren richten, sind unzulässig. i E

Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. ; i s

Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß An- wendung au Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung von Geundbesigern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlihen Lasten desselben. / i

8. 35, Unterläßt odex verweigert eine Landgemeinde (Amt, Bürgermeisterei) oder ein Gutsbeziak, die ihnen gefeß= lih obliegenden, von der Behörde innergalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat: zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, beziehung8a weise zu erfüllen, so verfügt der Landrath, unter Anführung. der Gründe, die LUUEa une (h A D beziehungsweise die Fesästellung der außerordentlihen Ausgabe. ;

4 a die Verfügung des Landuathes steht der Gemeinde beziehungsweise dem Besißer des Gutes die Klage bei dem Bezirksausshusse zu. i

8. 36, Bezüglih der Dienstwergehen der Gemeindevor= steher, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, sowie der Gutsvorftehec kommen die Besttmmungen des C vom 21. Zuli 1852 mit fols

enden Maßgaben zur Anwendung: 4

d 1) Die Befu is, gegen die Gemeindevorsteher (Amt= männer in Westfalen, Bürgermeister in der Rheinprovinz), Schöffen, Mitglieder des kollegialishen Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten, sowie gegen Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem andrath, und im - Umfange des den Provinzialbelzörden beigelegten Drdnungs=,

strafrehts dem Regierungs-Prä‘{denten zu. l

Gegen die Strafverfügun gen des Landrathes findet iv.aer- halb zwei Wochen die Beshwerde an den Regierungs-Präcsiden- ten, gegen die Strafverfigungen des Regierungs-Präfidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Vver-Präsis denten statt.

an Stelle der