b, Vershaffung von Vorfluth.
5. 68. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1) über Anträge auf Vershaffung von Vorfluth, und zwar na einer vorgängigen, von ihm anzuordnenden ört- lichen Untersubung (S. 103 bis 109 und 113 bis 116 Theil I. Titel 8 Allgemeinen Landrechts; 8. 11 bis 18 des Vorfluthgeseßes vom 15. November 1811 ; Artikel 3 des Ge- seßes vom 11. Mai 1853; 8. 14 bis 16, 18 bis 21 des Ge- seyes vom 9. Februar 1867; §88. 4 f. des Vorfluthgeseßes vom 14. Juni 1859). Das \chiedsrihterlihe Verfahren nah den Bestimmungen der S8. 15 ff. des Vorfluthgeseßes vom 15. November 1811 finder au auf die Fälle der §8. 103 bis 109 und 113 bis 116 Theil I. Titel 8 AUgemeinen Land- rechts Anwendung ;
2) über Anträge auf Mitbenußzung einer Entwässerungs- anlage und auf Abänderungen eines Entwässerungsplans ZZ-. 17, 20 des Geseßes vom 9. Februar 1867).
Gegzn den Bes&luß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- verfahren ftatt.
S. 69, Die N'fforderung zur Schiedsrichterwahl, die Er- nennung des ODbmannes, sowie der von den Betheiligten niht rechtzeitig gewählten Schiedsrichter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Beshluß des Kreis- (Stadt-) Ausschusses (88. 22, 23, 25, 27 des Gesehes vom 15. November 1811; S. 23, 24, 26 des Gesetzes vom 9. Fe- bruar 1867).
S. 70. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß besthließt:
1) über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schieds- rihteramts (S. 30 des Geseßes vom 15. November 1811; S. 24 des Geseßes vom 9. Februar 1867);
2) über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter SS. 28, 29 des Gejeges vom 15. November 1811; §. 24 des Gesetzes vom 9, Februar 1867);
__3) über die Festsezung der Vergütung der Schiedsrichter (J. 33 des Geseßes vom 15. November 1811; §. 27 des Ge- je8es vom 9. Februar 1867);
4) über die Festseßung der Vergütung der Kommissarien (Z. 27 des Geseßes vom 9. Februar 1867).
Gegen die Beschlüsse des Kreit- (Stadt-) Ausschusses steht innerhalb zwei Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündlihe Verhandlung im Streitverfahren zu, in welhem der Kreis- (Stadt-) Ausschuß endgültig entscheidet.
__§. 71. Die Anfechtung der schiedsrichterlihen Entscheidung erfolgt innerhalb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse (S8. 25, 26 des Gejeges vom 15. November 1811; §8. 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
§8. 72. Die Vorschrift in §. 28 des Geseßes vom 9. Fe- bruar 1867 wegen exekutivisher Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirksregierung ist aufgehoben.
c. Bewässerungsanlagen.
§. 73, Der Bezirksaus\huß beschließt über die Beschrän- kung der Ableitung des Wassers, wenn durch eiue Bewässe- rung8anlage das öffentlihe Jnteresse gefährdet oder der noth- wendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern entzogen wird (F. 15 des Geseßes vom 28. Februar 1843; 8. 3 der Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28, Ok- tober 1846).
___§. 74. Der Kreis- (Stadt-) Aus\{huß faßt den Präklu- stonsbescheid bei Bewässerungsanlagen ab (88. 19 bis 22, be- ziehungsweise 6 bis 9 a. a. D.). Gegen die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei dem Kreie- (Stadt-) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwal- tungsstreitverfahren entscheidet. Auf Berufung enlscheidet der Bezirksausshuß endgültig.
Das Gleiche gilt bezüglih des Präklusionsverfahrens bei Entwässerungsanlagen (Geseß vom 23. Januar 1846 ; Artikel 3 des Geseßes vom 11. Mai 1853; §. 29 des Geseßes vom 9. Februar 1867). -
§. 75. Ueber Widersprüche gegen eine Bewässerungs- anlage des Uferbesißers (88. 16a. und b,, 17, 23/ Absatz 1 und 2 des Geseßes vom 28, Februar 1843; §8. 12 der Wiesen- ordnung vom 28. Oktober 1846) entscheidet der Kreis: (Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.
F. 76. Die Anträge eines Userbesißers auf Einräumung oder Beschränkung von Rechten behufs Ausführung oder Er- haltung von B2wässerungsanlagen sind bei dem Kreis- (Stadt:) Ausschusse anzubringen.
Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung der Betheiligten ernennt der Kreis- (Stadt:-) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder oder andere Sachverstän- dige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Beifügung ihres Gutachtens festzustellen haben.
__ Demnächst beschließt der Kreis- (Stadt-) Ausschuß über die Vorfrage, ob ein überwiegendes Landeskulturinteresse vor- walte (S8. 30 bis 32 des Geseßes vom 28. Februar 1843).
F. 77. Der Kreis- (Stadt:) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien für das fernere Verfahren und beschließt Über die erhobenen Widersprüche gegen den von den Kom- mifssarien entworfenen Plan, sowie über die Frist zu seiner Ausführung.
Gegen den Bes(luß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündlihe Verhandlung im Verwaltungsstreitver- fahren statt (S8. 33 bis 44 a. a. O.).
9. 78. Ver Kreis- (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren und stellt die Entschädigung dur Endurtheil fest.
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das Ober-Landeskulturgericht zu (S8. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.)
d. 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinter- legung der festgestellten Entshädigungssumme liegt dem Land- rathe, in Stadtkreisen dem Gemeindevorstande ob.
8. 80. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und die Höhe der zu erlegenden Kaution beschlicßt der Kreis- (Stadt-) Auss{uß.
11. Vorschriften für den Geltungsbereih der provisorischen Verfügung für die Geestdistrikte des Herzogthums Schleswig vom 6, September 1863
(Chronologishe Sammlung Seite 232).
S. 81. Gegen die Anordnungen, Festseßungen und Er- kenntnisse der Wasserlösungskommissionen und der S&auungs- männer findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse statt. Derselbe kann zur VervoUständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren.
Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Swchauungsmänner entscheiden durch Erkenntniß auch:
_ 1) auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasser- lósungskommissionen Kommittirten (8. 22 a. a. O.),
__2) in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus dem Gesetz oder den rehtlih bestehenden Regu- [lativen zustehenden Rechte und Pflichten.
Jm Falle des Schlußsaßes des §8. 17 a. a. O. entscheidet der Kreis- (Stadt-) Aus\{uß im Verwaltungsstreitverfahren.
__ Gegen Verfügungen des Landrathes an die in Wasser- lösungsangelegenheiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausshusse zu.
111, Vorschriften für den Geltungsbereih der Wasserlösungs-
ordnung für die Geestdistrikte des Herzogthums Holstein vom
16, Juli 1857 (Geseß- und Ministerialblatt S. 208) und
der Wasserlösungsordnung für den Kreis Herzogthum
Lauenburg vom 22. Mai 1857 (Geseß- und Ministerial- blatt S. 135).
8. 82, Die Entsheidung 1) über Beshwerden gegen Verfügungen der Behörden, dur welche die Betheiligten zur Erfüllung der dur das Gese oder durch die rehtlih bestehenden Regulative bestimmten Verpflichtungen angehalten werden ; 2) über Streitigkeiten unter den Betheiligten über die ihnen aus dem Gesetz oder aus den rechtlich bestehen- den Regulativen entspringenden Rechte und Pflichten erfolgt nach Maßgabe der 8. 10 und 12, beziehungsweise S. 9 und 11 der gedahten Verordnungen.
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungséstreitverfahren statt. Zuständig is in erster Jnstanz der Kreisauss{huß, in Stadtkreisen und in Städten über 10 000 Einwohner, sowie wenn die Beshwerde gegen die Verfügung des Landraths gerichtet ist, der Bezirks- anss{chuß.
Ueber Anträge auf Regulirungen, insbesondere über den
Erlaß von Regulativen, durch welche die Rechte und Pflichten der an einer Wasserlösung Betheiligten, nah Maßgabe der SS. 2—9 und 11, beziehungsweise S. 2—8 und 10 der ge- dachten Verordnungen bestimmt werden sollen, beschließt der Kreis- (Stadt-) Aus\huß. _ Die betreffenden Schaukommissionen sind vor dem Be- \hlusse zu hören und haben auf Erfordern des Kreis- (Stadt:) Ausschusses die Untersuhung und Vermittelung vorzunehmen. __ Gegen den Beshluß des Kreis- (Stadt-:) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Ver- handlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
IV. Vorschriften für den Geltungsbereih des hannoverschen
Gesetzes vom 22. August 1847 über Ent- und Bewässerung
der Grundstücke, sowie über Stauanlagen (hannoversche Geseß-Sammlung Seite 262).
8. 83. Jn erster Instanz beschließt der Bezirksaus\{huß an Stelle der Landdrostei und der Kreis- (Stadt-) Ausschuß — in den bezüglih der Verwaltung der allgemeinen Landes: angelegenheiten selbständigen Städten der Bezirksaus\huß — an Stelle der Obrigkeit (S. 98, 99 a. a. O.) über die nah jenem Geseze (88. 4, 47, 53, 68, 74, 86, 87, 90) für die Vorrichtung neuer Entwässerungs-, Bewässerungs- und Stau- anlagen, fowie für die Aenderung und Aufhebung folcher An- lagen erforderliche vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde (zu vergleichen jedo §8. 84, Ziffer 1).
8. 84. Der Kreis- (Stadt-) Aus\chuß beschließt über Antrage:
1) auf Zulassung neuer Entwässerungs-, Bewässerungs- oder Stauan!lagen, oder auf Aenderung oder Wegräumung derartiger Anlagen gegen den Widerspru Betheiligter (8. 97 @. à. D):
2) auf Segzung eines Stauziels u. #. w. (28. 75 bis 77 a. a. D.) für vorhandene Stauanlagen (8. 79 a. a. O.); 3) auf den Eintritt in eine oder auf den Austritt aus einer Entwässerungs- oder Bewässerungsgenossenshaft, welche auf Grund des hannoverschen Geseßes vom 22. August 1847 oder vor Erlaß desselben errichtet und als öffentlihe Ge- nossenshaft im Sinne des Geseßes vom 1. April 1879, be- treffend die Bildung von Wassergenossenschasten (Geset- Sammlung Seite 297), nicht begründet ist (88. 47 bis 52, SS. 68 und 69 a. a. O.).
__ Gegen den Beschluß des Kreis- (Stadt-) Aus\{hu}es findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren ftatt.
V. Vorschriften für den Geltungsbereih der kurhessishen Ver- ordnung vom 31, Dezember 1824, betreffend den Wasserbau (kurhesfishe Gesez-Sammlung Seite 99), des kurhessishen Ge- seßes vom 28. Oktober 1834, betreffend die Beseitigung mehrerer der Verbesserung des Acker- und Wiesenbaues entgegenstehen- den Hindernisse (kurhessishe Gesez-Sammlung Seite 156) und des kurhessishen Geseßes vom 17. Dezember 1857, betreffend die Ausführung von Entwässerungsanlagen mittelst unter- irdisher Röhren (kurhefsishe Gesez-:Sammlung Seite 51).
S. 85. Der Bezirksausschuß beschließt über die Erthei- lung der nach S. 16 und 17, Absaz 2 der Verordnung vom 31, Dezember 1824 erforderlihen Genehmigung zu den dort bezeihneten Wasserbauanlagen und zu Veränderungen an vorhandenen derartigen Anlagen (zu vergleichen jedoch §. 86, Ziffer 1 und 3). ; Á F 86. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß beschließt über nträge : __1) auf Zulassung oder Veränderung der im §, 85 be- e Wasserbauanlagen gegen den Widerspruch Be- eiligter ; 2) auf Sezung von Ai@pfählen bei vorhandenen Stau- anlagen und über den Widerspruch Betheiligter ; 3) auf Führung von Bewässerungs- oder Entwässerungs- gräben oder Drains durch fremde Grundstücke, auf Gestattung von Vorarbeiten für Drainsanlagen auf fremden Grundstücken, oder auf Anlegung von Werken zum Stauen oder zur Hebung des Wassers auf fremden Grundstücken, nah S8. 6 bis 9 des Geseßes vom 28. Oktober 1834 und nah dem Geseße vom 17, Dezember 1857 ;
4) auf Feststellung des Beitrags, welhen Gemeinden oder Private nah §. 3 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 zu den Kosten von Wasserbauten zu leisten haben, welche nach ihrem Gegenstande und Zweck nicht nur als Staats-, fondern zugleih als Gemeinde- oder Privatbauten erscheinen, nach §8. 18 der Verordnung vom 31. Dezember 1824.
Gegen den Beschluß des Kreis- (Stadt:) Aus\hu}ses
findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Ver«ch
VI, Vorschriften für den Geltungs3bereih der nassautishen Verordnung vom 27. Juli 1858, betreffen P und Bewässerungsanlagen (Verordnungsblatt
eite °
der Großherzoglih hessishen Geseße vom 18. Februar 1853, betreffend die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche (Regierungsblatt Seite 65); vom 19. Februar 1853, betreffend die Regulirung der Bäche (Regierungsblatt Seite 70); vom 20. Februar 1853, betreffend die Errichtung und Beaufsichtigung der Waffertriebwerke (Regierungsblatt Seite 75) und vom 2. Januar 1858, betreffend die Ent- wässerung von Grundstücken (Regierungsblatt Seite 33) ;
beziehungsweise der Landgräflich hessishen Geseze vom 15, Juli 1862 über Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke (Archiv Seite 895) und vom 15. Zuli 1862,
betreffend die Entwässerung von Grundstücken (ArchivSeite 889).
_§. 87. Der Bezirksausshuß beschließt an Stelle der Bezirksregierung :
_1) über die nah Artikel 4 des Großherzoglih hessischen Geseßes vom 18. Februar 1853 erforderlihe Genehmigung der vertragsmäßigen Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Verbande (Konkurrenz), behufs gemeinsamer Auf- bringung der Kosten für Aufräumung und Unterhaltung eines Baches ;
2) über die Genehmigung zu einer Bachregulirung, zu Ent- und Bewässerungsanlagen oder zur Anlage von Wasser- triebwerken nah S. 2, 19, 25 und 26 der nafsauishen Ver- ordnung vom 27. Juli 1858 (zu vergleihen jedo §8. 89, Ziffer 1 und 4);
3) über die Genehmigung zur Anlegung oder Verände- rung von Wassertriebwerken nah S. 1 und 15 der Groß- herzoglich hessishen Verordnung vom 20, Februar 1853 und des Landgräflih hessishen Geseßes vom 15. Juli 1862 (zu vergleichen jedo S. 89, Ziffer 4).
8. 88. Der Kreisausschuß beschließt über die Anlegung von Schwellen in den Sohlen regulirter Bäche nach 8. 5 der nassauishen Verordnung vom 27. Juli 1858 und Artikel 20 des Großherzoglich bhessishen Geseßzes vom 19. Februar 1853.
8. 89, Der Kreisausschuß beschließt über Anträge :
1) auf Zulassung von Bachregulirungen, sowie neuer Ent: und Bewässerungsanlagen gegen den Widerspruh Be- s nach §. 2 der nafsauishen Verordnung vom 27. Juli
90 ;
2) auf Ausführung von Entwässerungsanlagen gegen den Widerspruch Betheiligter nah §8. 1, 21 und 32 des Groß- erzoglih hessishen Geseßes vom 2, Januar 1858 und des Landgräflich hessishen Entwässerungsgeseßes vom 15. Juli 1862 ;
3) auf Entscheidung über Widersprüche von Gemeinden gegen eine Bachregulirung oder gegen die Uebernahme der dur eine Bachregulirung entstehenden Kosten und über das Verhältniß, in welhem die Kosten einer Bachregulirung auf mehrere Gemeinden zu vertheilen find, nach Artikel 10, 7 und -8 des Großherzogli hessishen Geseßes vom 19. Fe- bruar 1853;
4) auf Genehmigung zur Errichtung, sowie zur Verände- rung von Triebwerken an Bächhen und deren Seitengräben gegen den Widerspruch Betheiligter nah §8. 19, 25, 26 und 27 der nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858, beziehungsweise Artikel 8 und 10 des Großherzoglih hessishen Gesezes vom 20. Februar 1853 und des Landgräflich hessishen Gesetzes vom 15, Juli 1862; .
5) auf Seßung von Aichpfählen an bereits bestehenden Triebwerken nah §. 28 der nassauishen Verordnung von 27. Juli 1858, beziehungsweise Artikel 20 und 21 des Groß- herzoglih hessishen Geseßes vom 20. Februar 1853 und des Landgräflih hessishen Geseßes vom 15. Juli 1862.
Gegen den Beschluß des Kreisaus\chusses findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- waltungsstreitverfahren statt.
VIT, Vorschriften für den Geltungsbereih des bayerischen Gesetzes über Benußung des Wassers vom 28. Mai 1852 (bayerishes Geseßblatt Seite 489).
8. 90. Der Bezirksaus\huß beschließt :
1) über die im Juteresse der Erhaltung des nöthigen Wasserbedarfs für eine Ortschast erforderlihen Beschränkungen hinsihtlih der Ableitung des Wassers nach §. 58 a. a. D; 2). über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von Stauanlagen nach Artikel 61 und 82 a. a. O. (zu vergleichen jedo 8. 91, Ziffer 4).
S. 91. Der Kreisaus\{huß beschließt über Anträge :
1) auf Genehmigung zu einer Abweihung von der ge- seßlihen Beschränkung der Uferanlieger in der Benußung des Wassers nach Artikel 54 Absag 2 und §. 58 a. a. O.;
2) auf Vertheilung des Wassers unter die Berechtigten bei Verminderung des Wasserstandes nah Artikel 60 a. a. D. ; 3) auf Zuweisung von Wasser für Grundstücke, welche niht an dem Flusse liegen, nah Artikel 62 und 63 a. a. O.; 4) auf Genehmigung zur Errihtung oder Abänderung von Stauvorrichhtungen und Triebwerken oder auf Seßung eines Stauziels gegen den Widerspruch Betheiligter nah Ar- tifel 61, 73, 76, 77, 83 und 84 a. a. D. ;
5) auf Zuleitung oder Ableitung des für eine Be- oder Entwässerung erforderlichen Wassers durch fremde Grundstücke. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- waltungsstreitverfahren statt.
VIII. Vorschriften für den Geltungsbereih der Mühlenordnung
für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. No-
vember 1845 (Gesez-Sammlung für Hohenzollern-Sigmaringen Band VII, Seite 157).
S. 92, Der Bezirksaus\schuß beschließt über die Feststellung
von Fnstruktionen für die Einrihtung und Benußung der
Mühlenhauptkanäle nach §8. 27 Nr. 12 a. a. D.
8. 93. Der Amtsaus)chuß beschließt über die Einrihtuag
von Fluthshleusen an Mühlenwehren zur Verhütung von.
Uebershwemmungen na 8. 27 Nr. 13 a. a. O.
Der Amtsaus\schuß beschließt ferner über Anträge :
1) auf Errihtung, Veränderung oder Wiederhersteklung
von Wassermühlen nach §8. 23 IL., §. 5 1Il., §. 8 a. a. D.;
2) auf Gewährung einer Entschädigung an einen Mühlen-
besißer für die Einrichtung von Fluthschleujen nach §8. 27
Nr. 13 a. a. O.; j
3) auf Benubung des Wassers für Mühlen und die Ge-
Yas bezügliher Entschädigungen nah §8. 25 Absagz 2
a. a. O.
Gegen ven Beschluß des Amtsausshusses in den Fällen
zu 1 bis 3 findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
handlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
mündliche Verhandlung im Verwaltungzstreitverfahren statt.
E ita E E
A
S
4 lie S3
e
C, Allgemeine Bestimmungen.
. 94. Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wasser- E T vom 1. April 1879 (Gesez-Sammlung Seite 297) kommt fortan mit folaenden Maßgaben zur Anwendung. Die in §. 49 Absag 3 dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse, in der Beshwerdeinstanz dem Bezirksausshusse übertragene Aufsicht über Wassergenossenschaften wird fortan vom Land- rath als Vorsißenden des Kreisaus\{usses, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom Regie- rungs-Präsidenten geführt. Jn den Fällen der SS. 51, 53, 71 behält es bei der Zuständigkeit des Kreis: (Stadt:-) Ausschusses in Bewenden. : d An die Stelle des zweiten Absatzes des §8. 50 tritt folgende immung: E egi die Verfügung oder Feststelung des Land- raths oder der Ortspolizeibehörde steht der Genofßsen- schast innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- ausshusse, gegen die Verfügung oder Fesistellung des Regierungse-Präsidenten die Klage bei dem Ober-Ver- waltungegerichte zu. i L Jn Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Fest- schung und Ausführung des Zwangsmittels in den Fällen des §. 54 finden die Bestimmungen der §5. 132 ff. des Ge- seßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 : endung. i L Ven dét Verfahren zur Begründung öffentiiher Wasser- genossenschaften tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirkes nicht überschreitet, in den Fällen der §8. 73, 75, 76, 77, 93 und 94 der Regierungs- räsident an die Stelle des Ober-Präsidenten und im Falle des §8. 72 Ziffer 2 der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeinde- vorstand an die Stelle der Regierung. Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Verfahrens an eine Aus- einanderseßzungsbehörde (8. 77 Absag 1 Saß 2) verbleibt dem :-:Präsidenten. Lis i j Ee W, 53 Absatz 3, 97 und 98, sowie der im §. 57 daselbst für den Fall einer anderweiten Organisation der höheren Verwaltungsbehörden gemachte Vorbehalt treten außer E 95. Durt die Vorschriften des gegenwärtigen Titels den nicht berührt: E 1) A t bigteiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei berufenen Behörden ; Í 2) die Zuständigkeiten der Auseinandersezungsbehörden zur Regelung der mit einer Auseinanderseßung verbundenen Wasserstau-, Ent- und Bewässerungsanlagen ; 3) die Bestimmungen der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geseßblatt Seite 245) über Stau- anlagen für Wassertriebwerke und die darau? bezüglihen Zu- ständigkeitsvorschriften in ZZ. 109 f. des gegenwärtigen Gesetzes.
X1III. Titel
Deichangelegenheiten.
8. 96. Der Bezirksaus\huß beschließt, soweit es sich um Deiche handelt, welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören: s E D E Genehmigung für neue und für die Ver- legung, Erhöhung oder Beseitignng bestehender Deichanlagen nach 28. 1 bis 3 des Geseßes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 — Gesez-Sammlung Seite 54; Fd. 16 und 17 der Kurhessishen Verordnung vom 31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau, — Kurhessische Gesez-Samm- lung Seite 99; Artikel 10, 36 und 40 des Bayerischen Ge- seges vom 28. Mai 1852, betreffend die Benußung Des Wassers, — Geseß-Sammlung für Bayern, Seite 489;
2) über die Herstellung ganz oder theilweise verfallener oder zerstörter Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder Wiederherstellung nach J. 4 und 5 des Geseßes vom 28. Januar 1848; :
3) über die interimistishe Tragung der Deihhbaulast und die Vertheilung der Beiträge nah §8. 6 bis 8 a. a. D.;
4) über die Beschränkung oder Untersagung der Nußung eines Deichs nach §. 24 a. a. D. S L :
Die Beshwerde findet an den Minister für Landwirth- schaft 2c. statt. N : 5
L 97, Befugnisse, welhe hinfichtlih der Deihverbände den Bezirksregierungen (Landdrosteien) in Gemäßheit des Ge- seßes über das Deihwesen vom 28. Januar 1848 übertragen worden sind, können dur Statut oder Statutenänderung den Kreis- (Stadt-) Ausschüssen, den Bezirksausshüssen oder Pro- vinzialräthen überwiesen werden. E E
Auch können den vorbezeihneten Behörden Befugnisse binsihtlih der Deichverbände und der Sielverbände (Schleusen-, Wettern-, Wasserlösungs- u, \. w. Verbände) dur Statuten übertragen werden, mittelst welcher die innere Organisation der Deich: und Sielverbände im Geltungsbereiche der besonde- ren Deichordnungen nach Artikel IV. des Geseßes vom 11. April 1872 (Gesez-Sammlung Seite 377) neu geregelt und fest- gestellt wird,
XIV, Titel.
Fischereipolizei.
S, 98, Der Béezirksausshuß beschließt: ]
1) über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beauf- sihtigung und den Schuß der Laichschonreviere (8. 31 des F vom 30. Mai 1874, Geseg - Sammlung
Drag “day eite 197); ; E 2) über die Genehmigung zur Ausführung von Fisch- pässen (S8. 36 und 39 a. a. D.);
3) darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fishpaß geshlossen gehalten werden muß und in welcher Ausdehnung oberhalb und unterhalb des Fischpasses für die Beit, während welcher der Fishpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges verboten ist (§8. 41 und 42 a. a. O.).
8. 99. Der Bezirksausshuß beschließt ferner:
1) über die Gestattung von Ableitungen nach §. 43 Ab- Jaß 2 des Fischereigeseßes vom 30. Mai 1874 und über die Anordnungen von Vorkehrungen nach §. 43 Absag 3 a. a. D., sofern die betreffende Ableitung nicht Zubehör einer der im 8. 16 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes- geebblait “mat 245) als genehmigungspflihtig bezeihneten
nlagen ist. R ie Schlußbestimmung des §. 43 des Fischereige\eßes wird in Betreff der im 8. 16 der Reichsgewexbeordnun-; nicht erwähnten Anlagen aufgehoben ;
2 über die Gestattung von Ausnahmen von dem Ver- bote des Flahs- und Hanfrötens in niht geshlossenen Ve- wässern (8. 44 a. a. O.). _ - i i 8. 100. Der Kreïs- (Stadt-) Auës{uß führt die Aufsicht über die nach den §8. 9 und 10 des Fischereigeseßes vom 30. Mai 1874 gebildeten Genossenschaften. A Behauptet die Genossenschaft, daß eine im Aufsicht2wege getroffene Verfügung dem Statute oder dem Geseß wider- ipricht, so steht ihr innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu.
8. 101. Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach den W. 9 und 10 a. a. O. gebildeten Genossenschaften, oder S
wird das Recht zur Theilnahme an den Aufkünsten aus der gemeinschaftlichen Fishereinußung (S. 10 a. a. D.) bestritten,
so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse statt. Die Ent- [Es des Kreis- (Stadt-) Ausschusses is vorläufig voll- streckbar.
8. 102. Der Entscheidung des Bezirksausshusses unter- liegen: #
G 1) Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer als ein geshlosenes anzusehen ist (§4 a. a. O);
2) Klagen der Fischereiberehtigten oder Fischereigenossen- schaften auf weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischereiberehtigungen, welhe auf die Benußung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger Fischerei- vorrihtungen gerichtet sind (8. 5 Ziffer 2 a. a. O.).
XV, Titel.
Jagdpolizei.
S. 103. Jn Jagdpolizeisahen beschließt, soweit die Be- \{lußfa}sung nah bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
Gegen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anord- nungen wegen Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Gestattung folcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausshuß statt. Der Beschluß des Bezirksaus\hu}es ist endgültig. S. 104. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirks: auêëshuß, beshließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehen- dem Recyte den Verwaltungsbehörden zusteht, E
1) über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für ih bestehender Jagdbezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Ge- markung, Feldmark), e
2) über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Ge- meindebezirke (Gemarkungen, Feldmarken) zu einem gemein- schaftlihen Jagdbezirke gemäß S. 6 der Verordnung, betreffend das ZJagdreht und die Jagdpolizei im ehemaligen Herzogthum Nassau, vom 30. März 1867 (Geseß-Sammlung Seite 426) und §8. 8 des lauenburgishen Geseßes, betreffend das Jagd- recht und die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872 (Offizielles Wochenblatt Nr. 42). : :
Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagdpächhters einer befonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des Deutschen Reichs fortan feine An- wendung. e : : :
8. 105. Streitigkeiten der Betheiligten über ihre in dem öfentlihen Rechte begründeten Berechtigungen und Ver- pflihtungen hinsihtlih der Ausübung der Jagd, ins- besondere über: : l  :
1) Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechtes auf
eigenem Grund und Boden ; . : 2) Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grundstücken an einen gemeinschaftlichen Jagd- bezirk, oder Aus\{luß von Grundftücken aus einem olchen ; 5
3) L a der Jagd auf fremden Grundstücken, wel{e von einem größeren Walde oder von einem oder meh- reren selbständigen Jagdbezirken umschlossen sind, #0- wie die den Eigenthümern der Grundstücke zu ge- währende Entschädigung, E
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausshuß, in Stadtkreisen der Bezirks- ausshuß. , :
g Tu6. Auf Beschwer den und Einsprüche, betreffend die von der Gemeindebehörde oder dem Fagdvorstande festgestellte Vertheilung der Erträge der gemeinschaftlichen Jagdnußzung beschließt die Gemeindebehörde, beziehungsweije der Jagd- vorstand. L : : i
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausshusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirks- ausschusse statt. S S
"Die a ersten Absate gedachte Feststellung bedar} keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten der Ausfsichts- behörde. S :
° 8. 107. Der Bezirksaus\huß beschließt über die Ver- längerung, Verkürzung oder Aufhebung. der geseßlichen Schon- zeit, soweit darüber nah bestehendem Rechte im Berwaltungs- wege Bestimmung getroffen werden kann. Der Beschluß ist endgültig. E E
p 108. Der Bezirksausshuß beschließt über die Erneue- rung der auf den Schleswigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von Vogelkojen, sowie über die Ertheilung neuer Konzesfionen (8. 6 des Gesesges vom 1. März 1873, Gejez-Sammlung Seite 27).
XVI. Titel. Gewerbepolizei. A. Gewerblihe Anlagen.
. 109. Der Kreis- (Stadt-) Ausshuß, in den einem Cantirile angehörigen Städten mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand), be- \chließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtun oder Veränderung geweroliher Anlagen (58. 16 bis 25 der Reihs- Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869), soweit konzessions- pflihtige Anlagen der nachbezeihneten Art in Frage stehen ¿
Gasbereit-angs- und Gasbevahrungsanstalten, Anstaltea ur Destillation von Erdöl, - Anlagen zur Bereitung von Braunkohlchntheer, SteinkoHlentheer und Koaks, Asphalt-
fochereien und Pechsiedereien, Glas- und Rußhütten, Kalk-,
Sthnellbleicheit, Firnißfiedereien, Stärkefabriken, Stärkesyrup- fabriken, Wachs‘u(-, Darmsaiten-, Dachpappen- und Dacfilz- fabriken, Darmzu'bereitungsanstalten, Leim-, Thran- und Seifensiedereien, Krochenbrennereien, Knochendarren, Knochen- fochereien und Knochenbleichen, Hopfen-, Schwefeldarren, Zu- vereitungsanstalten für Thierhaare, Talgshmelzen, Schläth- tereien, Gerbereien, Abvecckereien, Strohpapierstofsffabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durh Vernieten her- gestellt werden, Anstalten zum Jmprägniren von Ho!z mit er- hißtem Theeröl, Kunstwollefabriken und Déarasfabriken, endli Dampfkeßek mit Ausnahme der für den Gebrau auf Eifen= bahnen bestimmten Lokomotiven und der zum Betriebe auf Bergmerken und Aufbereitungsanftalten bestimmten Dampfkeffel. Jm Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der kon- zessionspflihtigen Anlagen gemiß F. 16 leßter Absaß der Reichs-Gewerbeordnung bleibt zie Bestimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nahträulih aufgenommenen An- lagen der Kreïs8ausshuß (Stadtausfrhuß, Magiftrat) zuständig ist, Königlicher Verordrung vorbehalten.
8. 110. Der Bezirksausschuß bef{ließt über Anträge auf Genehmigung zuer Errichtung oder Veränderung gewerbticher Anlagen, soweit die Bes{lußnahme darkliber nit nah F. 109 dem Kreis- (Stad?-) Ausschuffe (Magistrat) überwiefen ift.
Der Béezirksausshuß befchließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen Ober-Bergamte ider die Zuläffigkeit von Waffertriebwerken, welche zum Betricbe von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienex (8. 59 Absay 3 des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1885, Gesez-Samml1mg Seîte 705).
8. 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde darüber, œv die Ausübung eir#s Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb mis ungewöhntichem Geräusch ver- bunden ist, an der gewählten Betriebsstätte zw unterfage oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (Z. 27 der Reichs-Gewerbeordnung).
8. 112, Die Befugniß, gemäß F. 51 der Reih#-Gewerbe- ordnung die fernere Benußung einer gewerblihex4 Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Ge- meinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksaueshusse zu.
8, 113. Jn den Fällen der 8. 109 bi® 112 findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen Lande#kulturinterefen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft zuzuziehez.
B, Gewerblihe Konzessionen.
8. 114. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlceubniß zum Betriebe der Gastwirthfchast oder Schanttvirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, sowie zum Be- triebe des Pfandleihgewerbes und zum Handelt mit Giften S8. 33, 34 der Reichs-Gewerbeordnung) besSüeßt der Kreis- (Stadt-) Ausschuß. : E :
Wird die Erlaubniß verfagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitoersahren vor dem Kreis- (Stadt-); Aus- {ufe zu. | i
: e Anträge auf Ertheilung der Erlaubnis zun
Betriebe der Gastwirthschaft, zum Ausschänëen von Brannt-
wein oder von Wein, Bier oder anderen geistigen Getzänken,
sowie zum Kleinhandel mit Branntwein over Spiritus, Ut zunächst die Gemeinde- und die Ortspolizeibezörde zu ören.
Wird von einer diefer Behörden Widerspruch erhoben, fo darf
die Ertheilung der Erlaubniß nur auf Grund mündlicher
Verhandlung im Verwaltungsfreitverfahren erfolgen.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses: ise endgültig.
In den zu einem Landkreife gehörigen Städlen mit mehr als 10 000 Einwohnern trits an die Stele des Kreisaus- usses der Magistrat (kollegialifhe Gemeindevocstand)
8, 115, Uebex die Anträge auf Ertheilung : :
a, der Konzession zu Privat-Krankea=, Privat-Ent=
bindungs- und Privat-Jrrenanstalten {8. 30 Abjay 1 der Reichs-Gewerbeordnung), S b. der Erlaubniß zu Schauspielunteznehmungeu (F. 3F
d D)
beschließt der Bezirksaus\huß. | N S Sea den die Konzession (Erlaubniß) verscgenden Betchluß
finde: innerhalb zwei Wochen der Antrag: au mündlihe Ver-
handlung im Verwaltungsstreitverfahren. star, 2,
Für die im Verwaltungsfireitverfazrez in den Fällen zu a, zu treffenden Entscheidungen sind die won den Vedizir.al- aufsihtsbehörden innerhalb ihrer geseßliceri Zufzändigkeit ge=- troffenen allgemeinen Anordnungen über die geundHeits- polizerlihen Anforderungen, welche an die baulichen und fon- stigen technishen Einrichtungen der uater a, bezeihneten An= stalten zu stellen sind, maßgebend. L
8, 116. Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die Erlaubniß zum gewerbesmäßtgen öffentlichen Verbreiten von Druäfchrifsten (5. 43: dec Reichs-Gewerbeord= nung) verfagt, oder die niht gewerbsw äßige öffentliche Ver-= breitung von Drucksshristen (Ÿ. 5 des Reichsgeseßes über die Presse vom 7. Mai 1874, Reichs:Geseßblatt Seite 65) ver= boten wsrden ist, findet innerhalb, zwei. Wochen die Klage bet dem Kreisausschuße, in Stadtkreisen ‘und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit urehr als 10 900 Einwoh= nern bei dem Bezirksausschusse statt.
8. 117. Gegen Verfügungen der unteren Vemaltung3=
behörden, durch welhe Reichsangehürigen der Legitimations-
schein : : -
1) zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von. Waarenbestellungen (8. 44 der Reichs-Gewerbeordnung) oder E : x 2) zum Gewerbebetrieb im Umhexziehen. (Z. 58 Nr. 1 unck
9 der Reichs-Gewerbeoxdnung). i : versagt worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschufse ftatt. Ueber Anträge wegen Er- theilung von Legitimationsfcheinen. für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen beschließt der Bezirks= aus\huß. Gegen den versagenden Beschluß findet innerhalb zwèi Wochen A n4ündliche Verhandlung im Ver=
waltungsstreitversahren satt. i
8. a In In Fällen der S. 115, 116 und 117 ist. gegen die Endurtheile des Bezirksausshusses nur das Rechts- mittel der Revifion zulässig, i ;
8, 119. Der Kreisaus\{huß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000. N R entsheidet auf Klage der uständigen Behörde. È : E zul 1) Über die Uatersagung des Betriebes der im 8. 35 der: Neichs:-Gewerbegcdnung und der im §. 37 a. a. O. gedachte”,
l Ziegel: und Gypsöfen, Metallgießereien, Hammerwerke,
Gewerbe;