1883 / 207 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Sep 1883 18:00:01 GMT) scan diff

2) über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast: und Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Brannt- wein und Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften (8. 53 a. a. O.).

8. 120. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde über die Zurücknahme:

1) der im vorstehenden 8. 119 Nr. 2 nicht gedachten, im

. 53 der Reichs-Gewerbeordnung aufgeführten Approbationen, enechmigungen und Bestallungen, mit Ausnahme der Kon- zessionen der Markscheider ;

2) der Konzessionen der Versiherungsunternehmer, sowie der Auswanderungsunternehmer und Agenten ;

3) der Konzessionen der Handelsmalkler;

4) der Patente der Stromschiffer (§. 31 Absaß 3 der Reichsgewerbeordnung) ;

N L, der Rg der Hebeammen (8. 30 Ab- a a. a. D.).

8. 121. Insofern durch Reichsgeseß bestimmt wird, daß außer den in 88. 114 bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noh andere einer Konzession (Approbation, Genehmigung, Bestaüung) zuin Gewerbebetriebe bedürfen oder noch anderen Gewerbetreibenden der Gewerbebetrieb untersagt oder die ihnen ertheilte Konzession zurückgenommen werden kann, fo wird die zur Ertheilung der Konzession, Untersagung des Gewerbe- betriebes, beziehungsweise Zurücknahme der Konzession zu- ständige Behörde durch Königliche Verordnung bestimmt.

C, Ortsstatuten.

8. 122, Der Bezirksaus\{huß beschließt über die Geneh- migung von Ortsstatuten, betreffend gewerblihe Angelegen- heiten (§8. 142 der Reihs-Gewerbeordnung und §. 57 Nr. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849, Gesczg-Sammlung Seite 93).

D. Fnnungen.

8, 123. Der Bezirksausshuß bescließt :

1) über die Genehmigung zur Erhöhung der bei der Aufnahme in eine Jnnung zu entrichtenden Antriitsgelder (8. 85 der Reichs:Gewerbeordnung);

2) über die Genehmigung zur Auflösung von Jnnungen (8. 93 a. a. D.).

8. 124. Der Bezirksaus\{huß beschließt über die Geneh- migung von Jnnungsstatuten und deren Abänderung (8. 92 der Reichs-:Gewerbeordnung ; §8. 98b. a. a. O. in der Fassung des Reichsgeseßes vom 18. Juli 1881, Reichs - Gesegblatt Seite 233).

Gegen den, die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhand- lung im Verwaltungsstreitverfahren statt.

Gegen die Entscheidung des Bezirksausshusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

8, 125. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unter- liegen Streitigkeiten zwischen OrtSgemeinden und Jnnungen in Folge der Auflösung der leßteren gemäß §8. 94 Absay 4 der Neichs Gewerbeordnung (8. 103 a, Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881).

SIngleichen findet in den Fällen des §8. 95 Absaß 1 der Reihs-Gewerbeordnung und des §. 104 Absaß 7 und 8 des Reichsgeseßes vom 18. Juli 1881 innerhalb der geseßlichen Frist von 4 Wochen gegen die dort erwähnten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.

8. 126. Der Bezirksausshuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde über die Schließung einer Fnnung oder eines gemeinsamen Jnnungsaus\s{husses (8. 103 des Reich2gesetzes vom 18. Juli 1881).

Der Bezirksaus\{chuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des Jnnungsvorstandes oder des gemeinsamen Jnnungsausschusses die vorläufige Schließung der JFnnung oder des gemeinsamen Jnnungsausshu}ses anordnen, welche alsdann bis zum Erlaß des Endurtheils fordauert.

E. Märkte.

S. 127. Der Provinzialrath beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Kram- und Viehmärkte.

Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe statt.

8. 128. Der Bezirksaus\{chuß beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte, über die fernere Ge- stattung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit gewissen Handwerkerwaaren von Seiten der einheimischen Verkäufer (§8. 64 der Reichs-Gewerbeordnung), sowie darüber, welche Gegenstände außer den im §. 66 a. a. O. aufgeführten, nah Ortsgewohnheit und Bedürfniß im Regierungsbezirke über- e oder an gewissen Orten zu den Wochenmarktsartikeln gehören.

__ Die Festseßungen über Zahl, Zeit und Dauer der Wochen- märkte erfolgen unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes.

__§. 129. Sofern bei Aufhebung von Märkten der in den S. 127 und 128 bezeichneten Art Entschädigungsansprüche von Marktberehtigten in Frage kommen, bedürfen die bezüglichen Beschlüsse der Zustimmung des Ministers für Handel und Gewerbe.

8. 130. Der Bezirk2ausshuß beschließt über die Einfüh- rung neuer, sowie über die Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweite Regulirung bestehender Marktstandsgelder (Geseh vom 26. April 1872, betreffend die Erhebung von Markt- standsgeldern, Gesez-Sammlung Seite 513).

Bei der Bestimmung des §. 5 Absay 2 des Geseßes vom 26. April 1872 behält es sein Bewenden.

F. Deffentlihe Schlahthäuser.

S. 131, Der Bezirksaus\{huß beschließt :

1) über die Genehmigung der auf Grund der S8. 1 bis 4 des Geseßes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher, auss{hließlih zu benußender S (Geseß- Sammlung Seite 277) gefaßten Gemeindebeschlüsse, sowie über die Bestätigung von Verträgen zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmer in Betreff der Errichtung eines öffent- lihen Schlachthauses (§. 12 a. a. D.);

2) über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nußzungsberechtigten von Privat)chlachtanstalten wegen des ihnen durch die Errichtung öffentlicher, auss{ließlich zu be- nußzender Schlachthäuser zugefügten Schadens (8. 9 bis 11

a. a. O.). 2

In den Fällen zu 1 findet die Beshwerde an den Minister für Handel und Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordent: lihe Rechtsweg gemäß §8. 11 a. a. D. statt.

6G, Kehrbezirke. __§. 132, Der Bezirksausshuß beschließt über die Ein- rihtung, Aufhebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (8. 39 der Reihs-Gewerbeordnung).

H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen.

_8§. 133. Der Bezirksaus\{huß entsheidet über Anträge auf Ablösung von Gewerbeberehtigungen und auf Entschädi- gung für aufgehobene Gewerbebere{tigungen.

Gegen die Endurtheile des Beztrksausschusses findet unter Auz3\{luß anderer Rechtsmittel nur die Berufung an das Obver-Verwaltungsgericht statt.

XVII. Titel.

Handelskammern, kausmännishe Korporationen, Börsen.

8. 134. Der Minister für Handel und Gewerbe beschließt über die Genehmigung zur Erhebung eines zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zuschlages von Seiten einer Handelskamn:er, sowie zu einer Ueberschreitung des Etats derselben, ingleichen über die Herabseßung der etatsmäßigen Kosten auf den Betrag eines zehnprozentigen Zusc&lages zur Gewerbesteuer vom Handel (8 24 des Geseßes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870, Geseßz- Sammlung Seite 134).

8. 135. Die Beschlußfassung über Einsprühe gegen die Wahl von Mitgliedern (§. 15 a. a. O.) steht der Handels: fammer zu, welche im Uebrigen die Legitimation ihrer Mit- glieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt.

Die Handelskammer beschließt darüber, ob die Mitglied- schaft in Folge eines in der Person des Mitgliedes eingetre- tenen Umstandes erloschen ist (8. 17 a. a. D.).

Die Handelskammer beschließt ferner über Beschwerden wegen unrichtiger Einschäßung zu einer fingirten Gewerbe- E Aufbringung der etatsmäßigen Kosten (8. 23 é. d. D.).

_ Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse der Handelskammer, ferner gegen Beschlüsse der Handelskammer über Einwendungen gegen die Listen der Wahlberechtigten (8. 11 a. a. O.) und gegen Beschlüsse der Handelskammer, durch welche ein Mitglied ausgeschlossen oder seiner Funktionen vorläufig enthoben wird (88.18, 19 a. a. D.), findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- ausschusse statt.

§. 136. Gegen Beschlüsse des Vorstandes einer kauf» männischen Korporation über die Aufnahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mitgliedern, die Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rehte und Pflichten der Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder findet, soweit nah dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse der Nekurs an eine Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksaus- \chusse statt.

§. 137. Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorfiandes einer kaufnännischen Korporation, dur) welche die Erlaubniß zum Besuche der, der Aufsicht der Handels- kammer oder kaufmännishen Korporation unterstellten Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde über unrichtige Einshäßung zu den Vörsenbeiträgen zurück- gewiesen, oder über einen Handel8makler eine ODrdnungs- firafe verhängt wird, findet, soweit nah der Börsen- oder Moklerordnung- gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wogen die Klage bei dem Bezirk3ausschusse statt.

§. 138, Gegen die Endurtheile des Bezirksausshufses in den Fällen der 88. 135 bis 137 ist nur das Rechtsmittel der Reviston zulässig.

XVIII. Titel.

Feuerlöschwesen.

_§. 139. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vor- \christen über das Feuerlöshwesen niht entgegenstehen, über die Genehmigung und erforderlihen Falls über die Anord- nung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von Ver- bänden mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirîe behufs ge- meinschaftliher Anschaffung und Unterhaltung von Feuer- sprigen (Sprißenverbänden).

Ueber die gemeinshaftlihen Angelegenheiten jedes Spritenverbandes, insbesondere über die Aufbringungsweise und die Vertheilung der Kosten, sind, soweit dies nothwendig ift, die erforderlichen Festseßungen durch ein unter den Be- theiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisausschusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Verein- barung über das Statut binnen einer von dem Kreisaus- \{chusse zu bemessenden Frist niht zu Stande, oder wird dem Statute die Vestätigung wiederholt versagt, so stellt der Kreis- aus\{huß das Statut fest.

8. 140, Ueber die in Folge Veränderung oder Auf- hebung eines Sprißenverbandes nothwendig werdende Aus: einanderseßung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreis- aus{{uß.

Gegen den Beshluß findet innerhalb zwei Wochen der

- Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-

fahren statt.

Streitigkeiten zwischen den betheiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme an den Nugzungen beziehungsweise Lasten des Sprigzzenverbandes unterliegen der Entscheidung des Krei3aus- \{hufsses im Verwaltungsstreitverfahren.

XIX, Titel.

Hülfskassen.

S. 141. Der Bezirksaus\chuß beschließt über Anträge auf Zulassung eingeschriebener Hülfskassen (8. 4 des Reichsgeseßzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876, Reichs-Geseßblatt Seite 125).

___ Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhand- lung im Verwaltungsstreitverfahren fiatt.

Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

_§. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Nufsichtsbehörde über die Schließung eingeschriebener Hülfs- kassen (S. 29 a. a. O.).

Der Bezirksausshuß kann vor Erlaß des Endurtheils nah Anhörung des Kassenvorstandes die vorläufige Schließung der Hülfskasse anordnen, welche alsdann bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert.

XX. Titel. Baupol zei.

S. 143. Der Bezirksausshuß beschließt über die Anwen- dung der in den Städten geltenden feuer- und baupolizej. lihen Vorschriften bei Gebäuden auf solhen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grundstüden [iegen gemöß den Vorschristen der Verordnung vom 17. Juli 1846 (Gesez-Sammlung Seite 399).

8. 144. Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 21, Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter (Geseg: Sammlung 1847 Seite 21), auf andere öffentlihe Bauaus: führungen (Kanal- und Chgusseebauten 2c.) gemäß §. 26 der gedahten Verordnung beschließt :

1) insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amts-, Wege- verbände oder Gemeinden handelt, der Regierungs-Präsident unter Zustimmung des Bezirksaus\{husses ;

2) insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes na der Ober-Präsident unter Zustimmung des Provinzial: rathes ;

3) für den Stadtkreis Berlin der Ober-Präsident.

_§. 145. Ueber Dispense von Bestimmungen der Bau- polizeiordnungen beschließt nach Maßgabe dieser Ordnungen der Kreiszauss{huß, in Stadikreisen und in den zu einem Land: kreise gehörigen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksaus\chuß, soweit die Angelegenheit nicht nach diesen Ordnungen zur Zuständigkeit anderer Organe gehört. Ver- fügungen der leßteren unterliegen der Anfehtung nur im Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

Der Bezirksauss{uß tritt in Betreff der Zuständigkeit zur Ertheilung von Dipenfen in allen Fällen an die Stelle der Bezirksregierung.

Zur Einlegung der Beshwerde gegen den Beschluß is auch die zur Ertheilung der Bauerlaubniß zuständige Behörde befugt, welcher der Beschluß zuzustellen ift.

Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in erster Jn- stanz findet die Beshwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten fiatt.

S. 146. Die §8. 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlihen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Geseß-Sammlung Seite 561) werden aufgehoben.

Die Wahrnehmung der in den F. 5, 8, 9 a. a. D. dem Kreisausschusse beigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Minister der öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise, sowie für die zu einem Landkreise gehörigen Städte mit mehr als 10000 Einwohnern dem Bezirkts- ausshusse ob. Die M der Statuten nah den SS. 12 und 15 a. a. D. erfolgt für den Stadtkreis Berlin durch den Minister des Jnnern.

RRI. Titel.

Dismembrations- und Ansicdelungssachen.

S. 147. Die S. 22 und 23 des Geseßes vom 25. August 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlihen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiede- lungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, SWlesien, Sahsen und Westfalen (Gesez-Sammlung Seite 405), treten außer Kraft.

8. 148. Die in den 8. 1 bis 4 des lauenburgischen Ge- seßes vom 4. November 1874, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzogthume Lauenburg (Offizielles Wochen- blatt Seite 291), dem Landrathe zugewiesene Entscheidung über die Gestattung neuer Ansiedelungen ist von der Orts: polizeibehörde zu trcffen.

Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie Denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht den Betheiligten inner- halb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisauss{husse zu.

M 207.

(S&luß aus der Ersten Beilage.)

8, 152. Soweit nah den für Enteignungen im Fnter- esse der Landeskultur im 8. 54 Nr. 1 des Geseßes vom 11. Juni 1874 aufrccht erhaltenen Geseßen, in Verbindung mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, der Regierungs-Präfident über die Enteignung Entscheidung zu treffen haben würde, beschließt der Bezirks- aus\huß, jedoch unbeschadet der Vorschriften im S. 97 des gegenwärtigen Geseßes mit Aus1.ahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem Deichverbande an- Pt und für die Zwecke der Sielanstalten in den Verbands- bezirken.

y 8, 153. Der Bezirkeaus\{uß beschließt endgültig vor- behaltlih des ordentlichen Rechtsweges über die Feststellung der Entschädigung in den Fällen der Z8. 39 f. des Reichs- geseßes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen

(Reichsgeseßblatt Seite 459).

XXIIT. Titel,

NPersonenstand und Staatsangehörigkeit.

8, 154, Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den Landgemeinden und Guts- bezirken von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreis- auss{husses, in höherer Jnstanz von dem Negierungs- Präsidenten und dem Minister des Jnnern, in den Stadt- gemeinden von dem Negierungs-Präsidenten, in höherer Instanz von dem Ober-Präsidenten und dem Minifier des Snnern, im Stadtkreise Berlin von dem Ober-Präsidenten und in höherer Jnstanz von dem Minister des Innern geführt.

In dem Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Cöln be- wendet es bei den dieserhalb zur Zeit bestehenden Vorschriften,

Die Fesisezung der Entschädigung für die Wahrnehmung der Geschäste des Standesbeamten in den Fällen des 8. 7 Absay 2 des Reich8gesezes vom 6. Februar 1875 (8. 5 ‘Absay 1 des Geseyes vom 8s. März 1874) erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, Ür die Land- gemeinden durch Beschluß des Kreisausshusses. Beschwerden über die Festseßung sind in beiden Fällen innerhalb zwet Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen. Der Beschluß des Bezirksaus\husses ist endgültig. .

8, 155. Die durch das Reichsgeseß vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundeè- und Staatsangehörigkeit (Bundes - Geseßblatt Seite 355) der böheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse übt fortan der Regierungs-Präjident aus.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Dienstag, den 4. September

Gegen den Bescheid des Regierungs-Präsidenten, dur welchen Angehörigen eines anderen deutshen Bundesstaates oder einem früheren Reichsangehörigen die Ertheilung der Aufnahmeurkunde, oder einem preußischen Staatsangebörigen die Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten ver- sagt worden ist (88. 7, 15, 17 und 21 legter Absag a. a. O.), findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Obver-Ver- waltungsgerichte statt.

XXIV, Titel.

Steuerangelegenheiten.

8. 156. Der Bezirksaus\huß beschließt über die Er- gänzung der von dem Kreisausschusse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemeinden und Gutsbezirken zu ge- meinschaftlizen Einschäßungsbezirken für die Klafsensteuer (Artikel 11, des Geseßes vom 16. Juni 1875, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften für die Veranlagung der Klassensteuer, Gesez-Sammlung Seite 234).

Ny. ZHeL

Ergänzende, Uebergangs- und S@hlußbestimmungen.

8. 157. Durch den in dem gegenwärtigen Geseße vorge- schriebenen Beschwerdezug an einen bestimmten Minister wird die in den bestehenden Vorschriften begründete Mitwirtung anderer Viinisier bei Erledigung der Beshwerde nicht berührt.

S. 158. Durch die den Behörden in diesem Geseße bei- gelegten Befugnisse zur Entscheidung beziehungsweise Be)chluß-

fassung in Wegebausachen und in wasjerpolizeilihen Angë- legenheiten werden die der Landespolizeibehörde und dem Minister der öffentlihen Arbeiten nah §§. 4 und 14 des Ge- seßes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Gesez-Sammlung Seite 505) und nah S. 7 des Ge- seßes vom 1, Mai 1865 (Geseß-Sammlung Seite 317) zu- stehenden Befugnisse in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt. : i :

L 159. Die in den 8. 7 und 22 des Geseßes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 und nah S. 9 des Geseßes vom 1. Mai 1865 (Geseßz-Sammlung Seite 317) der Bezirksregierung beigelegten Befugnisse gchen auf den Minister der öffentlihen Arbeiten übe.

Jn Streitsachen zwischen Eisenbahngesellshasten und Privatpersonen wegen Anwendung des Bahngeld- und des Frachttarises (8. 35 des ersteren Gesetzes) entscheidet fortan der ordentliche Richter. -

8. 160. Jn den Fällen der F. 1, 18, 34, 44, 46, 47,

54 und 140 des gegenwärtigen Geseßes, sowie des F. 53 des

Slaals- Auzeiger. 183.

Geseges, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 (Geset-Sammlung Seite 297) iît die Zu=- ständigkeit des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksaus- schusses und des Ober-Verwaktungsgerihts auch infoweit be= gründet, als bisher durch §. 79 Titel 14 Theil IT. Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise &. 9, 10 des Gesezes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Geseß- Sammlung Seite 241) oder fonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rehtsweg für zuläsfig erklärt war.

Der Grundsay, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlihen Verhältnisse ergehen (8. 7 des Geseßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt.

8. 161. Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksaus= {uß auch in den Fällen der 88. 14, 17 Nr. 2 und 5s, 41, 110, 111, 112; 193, 128, 130, 132, 145 und 154 Abjaß 3 dieses Geseßes zuständig.

In den Fällen der 8. 115, 117, 124 und 141 beschließt für den Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirksausschusses der Polizei-Präsident; gegen den versagenden Beschluß desselben findet innerhalb zwei Wo%hen die Klage bei dem Bezirksausschuf}se statt.

8. 162. Maßgebend für die Berehnung der Einwohner- zahl einer Stadt ist in Betreff der Bestimmungen diefes Gesetzes die durch die jedesmalige leßte Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.

8. 163. Das gegenwärtige Geseß tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Kraft.

Bezüglich der vor diesem Zeitpunkte anhängig gemachten Sachen sind die Vorschriften des §. 154 Absag 3 des letzteren Geseßes maßgebend. :

8. 164. Mit dem Tage des Jnkrafttretens des gegen- wärtigen Gesetzes kommt das Geseß,. betreffend die Zuständig- keit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichts- Behörden 2c., vom 26. Juni 1876 (Gesez-Sammlung Seite 297) in allen seinen Theilen in Wegfall.

Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Geseßes in Widerspruch

stehenden Bestimmungen außer Kraft.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnsiegel, Gegeben Bad Gastein, den 1. August 1883. (L. S.) Wilhelm.

vonBismarck. von Puttkamer. Maybach. Lucius Friedberg. von Goßler. von Scholz. Yr, von Haßzseldt.

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S F Anse für den Deutschen Reich8- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handel8- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin S8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[38240] Steckbricfs-Erncuerung. aufgehalten zu

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u, dergl.

Verküänfe, Verpachtungen, Sabmissionen ete.

Verloosung ,

2 U. 8. W.

Bundesgebiet verlassen oder na erreichtem militär- pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets

Grosshandel.

7. Literarische Anzeigen. 8, Theater-Anzeigen. l

Amortisation, Zinszahlung ter-An | 9, Familien-Nachrichten. /

von öffentlichen Papieren.

36014 17621a, b, 17228. b, 119 720) 2a b A haben Vergehen fstrafbar na

Fa O 4 j D sD E Deffentlt / €T Nuzeiger. A908 nehmen an: die Annoncen-Erpeditionen des

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und 6, Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen- beilage.

123A b, 18,

180 Fl. Sondergut u. 60 Fl, Erbtheil

„Jnvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Anuoncen - Bureaux.

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am 20. September, 115 Uhr, in Rittershausen verkündet werden. Es beträgt das Gesammtmaß der der Grund- steuer unterliegenden Flächen des gesammten Gutes

8. 149, Jm Geltunasbereiche des lauenburgishen Ge- seßes vom 22. Januar 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückszerstückelungen (Offizielles Wochenblatt Seite 11), tritt :

1) an die Stelle der im §. 12 Absaß 2 den Betheiligten und der Patronatsbehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenvertheilung, innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim Kreisausshusse im Verwaltungs- streitverfahren und

2) an die Stelle der vorläufigen Festseßung des Land- rathes über die Lastenvertheilung (8. 16 a. a. D.) die vor- läufige Festseßung durh Beschluß des Kreisausshusses, gegen welchen eine Beschwerde nit stattfindet.

XXH. TZitel.

N Enteignungssachen.

S. 150, Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Geseße vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigenthum (Geseß-Sammlung Seite 221) den Bezirks- regierungen (Landdrosteien) beigelegt worden sind, werden in den Fällen der S. 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem Re- gierungs-Präsidenten, in den Fällen der 8. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53 Absay 2 von dem Bezirksausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Abtheilung des Polizei-Präsidiums, wahrgenommen.

Auch gehen auf den Bezirksaus\{chuß beziehungsweise die erste Abtheilung des Polizei-Präsidiums in Berlin die nah den 8. 142 ff. des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 (Gesez-:Sammlung Seite 705) der Bezirksregierung zu- stehenden Befugnisse über.

__ Gegen die in erster Instanz gefaßten Beshlüsse des Be- zirksausshusses beziehungsweise der ersten Abtheilung des Polizei-Präsidiums findet, soweit niht der ordentlihe Recht3- weg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlihen Arbeiten statt.

Bei der für die Erhebung der Beschwerde in §. 34 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmten Frist von drei Tagen behält es sein Bewenden.

8. 151. Die nach §. 53 Absag 1 des Geseßes vom 11. Juni 1874 dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Entscheidung ist durch Beschluß des Kreis- (Stadt-) Ausschusses zu trefsen.

Der §. 56 des gedachten Gesetzes tritt außer Kraft.

E (Schluß in der Zweiten Beilage.)

Der gegen den Kaufmann Jacob Jacobowig, in den Aften V. R. I. 599. 80, S. I1b, 555. 80, rep. vom hiesigen Königlichen Landgericht I. wegen betrüglihen BVarnkerutts unter dem 19. Iuli 1880 erlassene und unter dem 4, Oktober 1880 bezw. 3. Juli 1882 erneuerte Stectbrief wird nochmals erneuert. Berlin , den 18. August 1883. Staats anwaltsch{aft bei dem Königlichen Landgericht T. Beschreibung : Alter 33 Jahre, geboren am 9. Mai 1850 zu Bielit in Oestreih-Schlesien, Größe 5 Fuß 5 Zoll, Haare roth, Augen graublau, Augenbrauen E Nase groß, Kinn oval, Stirn breit, Mund gewöhnlich, breite Lippen, Gesichtébildung länglich, Gesichtsfarbe gesund, Zähne vollständia, Gestalt unterscßzt, Sprache deuts, polnisch, ungaris. _Be- sondere Kennzeichen: das linke Bein ist etwas türzer.

1381811 2 :

Oeffentlihe Ladung. Nz2&ftehende Personen: 1) Kaufmannslehrling Josef Caspar Mähler, geboren am 12. März 1860 zu Wenig-Nossen, Kreis Münsterberg, 2) Hans Julius von Zeuner, _ ge- boren am 2). Juli 1860 zu Kaldenkircen, 3) Otto Leopold Dumfke, geboren am 13. April 1861 zu Cladow, Kreis Landsberg a. W., 4) Robert Cduard Kabstcin, geboren am 11. März 1860 zu Nieder- lungwit, Kreis Glauchau, 5) der Kaufmann Meyer Meyer, geboren am 19, Februar 1860 zu Coerlin, Kreis Colberg Coerlin, 6) der Bernhard Véêcar Bobcth, geboren am 21. Juni 1860 zu Graudenz, 7) der Mar Leopold Phiebig, geboren am 30. April 1860 zu Bohnsdorf, Kreis Teltow, 8) der Arbeiter August Hermann Otto Haensh, geboren am 2. März 1860 zu Bukow, Kreis Teltow, 9) der Hausdiener Friedrih Wilhelm Schwietke, geboren am 27. Februar 1860 zu Moßten, Kreis Teltow, 10) der Max Friedrich Julius Wilhelm Herter, geboren am 29. Januar 1860 zu Schöneberg, Kreis Teltow, 11) der Apotheker Ferdinand Ludwig Mar Sander, geboren am 23. November 1857 zu Friesadck, Kreis West-Havelland, 12) der Carl Josef Roderisch Seyffert, geboren am 27. Februar 1860 zu Calau, Kreis Calau, 13) der Schreiner Carl Heinrich Ro- bert Zuche, geboren am 6. März 1861 zu Forst, Kreis Sorau, 14) der Kaufmann und Theateragent GustavSchöulanfk, geboren am 29.Mai 1859 zu Gbers- walde, Kreis Ober-Barnim, 15) der Commis William Emanuel Röhmanu, geboren am 3. Februar 1854 zu Stettin, sämmtli unbekannten Aufenthalts, deren

leßter Wohnsiß oder Aufenthaltsort Berlin gewesen is, werden beschuldigt: als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein-

8 140 ad 1 Str. G.-B. Dieselben werden aus den 20. Dezember 1883, Vormittags 9 Uhr, ver die Strafkammer 111. des Königlichen Lands gerihts I. hier, Alt-Moabit 11/12, 1 Treppe, Saal 68, zur Hauptverhandlung geladen. Bei un- entschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der na §. 472 Reichs-Strafprozeßordnung von den nabstehenden Behörden über die der An- Élage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Die Erklärungen sind ertheilt: bezüglih des Angeklagten ad 1 von der Ersatz-Kommission zu Münsterberg, bezüglicb des Angeklagten ad 2 von der Ersaß-Kommi]ston zu Kempen, bezügli des Angeklagten ad 3 von der Ersatz-Kommission zu Landsberg a. W., bezüglich des Ängeflagten ad 4 von der Erfaß-Kommission zu Glauchau, bezügli des Angeklagten ad 5 von dem Königlichen Landrath zu Colberg, bezüglich des Angeklagten ad 6 von der Erfatz-Kommi]sion zu Graudenz, bezügli der Angeklagten ad 7—10 von der Ersatz-Kommission Berlin, bezüglih des An- geklagten ad 11 von der Ersaß-Kommission zu Rathenow, bezüglih des Angeklagten ad 12 von der Ersatz-Kommission zu Calau, bezüglich des An- geklagten ad 13 von der Ersaß-Kommi]sion zu Sorau, bezüglich des Angeftlagten ad 14 von der Erfatz-Kommission zu Freienwalde a. O., bezüglich des Ängeklagten ad 15 von der Ersatz-Kommission Stettin. Berlin, den 14. August 1883. Könîig- lide Staatéanwaltshaft am Landgericht I.

[38239]

Der Kaufmann und Agent Charles Haby aus Berlin (Danzig ?) wird hiermit, da fein jeßiger Aufenthalt unbekannt ist, öffentlich geladen, behufs seiner Vernehmung als Zeuge in einer hier anhän- gigen Untersuchung vor dem Unterzeichneten zu er scheinen oder doch setnen jeßigen Aufenthalt anzu- zeigen. E : Man ersubt, den Genannten auf diese Vorladung hinzuweisen und hiervon Nachricht anher zu geben.

Dresden, dea 1. September 1883.

Königliches Landgericht. Der Untersuchungsrichter.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. 19514 Aufgebot. [ Für hidam Pfeuffer von Gramschat, 3. Z. unbe- fannten Aufenthalts, sind îm Hypothekenbuch für Gramschay Bd. I. S. 251 2c. auf den nunmehr «m

eingetragen. l

Wegen fru{tloser Nabforshungen nah dem reht-

mäßigen Forderungéeinhaber wird in Gemäßheit des

8. 82 des Hyp.-Ges. neuerer Faung Derjenige,

welcher auf besagte Forderung ein Recht zu haben

alaubt, aufgefordert, solches |pâtestens in dem vom

K. Amtsgericht Arnstein auf

Samstag, den 1. Dezember 1883, Vormittags 9 Uhr,

dabier anberaumten Aufgebotêtermine mündlich oder

schriftlich anzumelden, widrigenfalls fraglibe Forde-

rungen für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche

gelöscht werden.

Arnstein, 30. April 1883.

Gerichtsscbreiberei.

Kraus, Sekretär.

[19916] Aufgebot. ;

Der Kaufmann Adolph Heckmann zu Berlin hat wegen des angeblich also lautenden, auf den Klemp- nermeister F. Ferhlandt in Burg gezogenen Wechsels : Berlin, den 2d. Febr. 1875. Für f 110,16 -.

Am 25. Mai a. c. zahlen Sie für diesen Prima- Wechsel an die Ordre von mir selbst die Suwme von Mark Hundert und zehn auch 16 4 den Werth in mir selbst und stellen es in Rechnung lant Bericht.

Herrn F. Ferchland Adolph Heckmann. in Burg bei Magdeburg, das Aufgebotsverfahren mit dem Behaupten bean- tragt, daß der Wechsel nicht mehr vorhanden, viel- mehr mit den Prozeßakten des bereits 1m Jahre 1875 darüber geführten Rechtsstreites kassirt worden sei.

Demgemäß ergeht an den etwaigen Inhaber des bezeichneten Wechsels die Aufforderung, spätestens in dem auf

den 7. November 1883, Morgeus 11 Uhr, bestimmten Aufgebotstermine seine Rechte anzumektden

Ferchland.

Angenommen

®.

und den Wechsel vorzulegen, widrigens der letztere für kraftlos erflärt werden wird. : i Burg bei Magdeburg, den 24. April 1883. Königliches Amtsgericht.

[29994] Kwangs-Versteigerung. Das dem Rittergutsbesißer Gwald Lenz gehörige, in Rittershausen belegene, im Grundbuche Ritters-

eins{ließlih der Vorwerke 945 Ar 84 Hektar 28 ]M. Der Reinertrag, nah welhem das SGrundftück zux Grundsteuer veranlagt worden, 13050,93 Der Nutzungswerth der zu dem Gute Ritters» hausen gehöriaen Gebäude beträgt 1653,00 M

Die das Grundstück betreffenden Auszüge aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch» blatts können in der Gerichtssreiberei IIT. während der Dienststunden von 11 bis 1 Uhr eingesehen werden. l Alle Diejenigen, welHe Eigenthum- oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu» sion spätestens im Versteigerungstermin anzumeiden. Graudenz, den 25. Juni 1383.

Königliches Amtsgericd4.

SiGRA Aufruf! Nacbgenannte, seit länger als 10 Jahren unde fannt abwesende Personen: a, der Zimmermann Carl Sd umann aus Harpcrê= dorf, zulegt zu Boas, E b. Gottlob Ferdinand Jacokti aus Jenaprießnt8, werden hierdurch aufgefordert. bis zu _ Freitag, dex 19. L-ftober 1883, Vormêtttags 11 Uhr, H persönli oder durch gerichtlich legitimirte Bes vollmäcbtigte oder auf fonstige unzweifelhafte Art hier riftli zu melden, um über ihr Vermögen selbst zu verfügen, unter ‘der Androhung des Rechts= nacbtheils, daß agudernfa’ ls dieselben für todt erklärt und daß, nachdenzz das ‘u ertheilende Urtheil Rechts- kraft beshritten, der ®/tachlaß ohne Caution an die betreffenden Vertrags-, Testaments- oder Intestat- erben, oder an an’ erweitige berechtigte Persone ausgeantwortet wer? en wird. x Zugleich werdey, alle Erbprätendenten der Des nannten geladen, sich in dem Anmeldungstermin ges hörig zu legitim',ren und ihre Erbansprüce an dem Vermögen anzr geben, unter Androhung des Rechts natheils, da’z nah Eintritt der Rechtskraft des zu erlassenden V(rtheils der betreffende Nachlaß dem= selben gem, ß denjenigen ausgeantwortet werden wird,

welche ein Erbrecht, oder einen andern rectlih bez

hausen Nr. 47 verzeichnete Ritterçut einschließli

der Vorwerke Herrmannsdorf und Lenzwalde, soll am 20. September, 11 Uhr, _

in Rittershaufea im Wege der Zwangsvollstreckr.ng

tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das

Besitze des Georg Kaufmann von Gramschaß be- findlichen Grund-Realitäten Pl, Nr, 110, 3601,

gründeter, Anspruch an denselben angemeldet und / bescheingt haben werden. 1983 O.

e‘ta, den 24. August Veciteralisó Sä) . Amtsgericht. 11. Abth.

versteigert und das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

| Fißler.