1904 / 141 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 17 Jun 1904 18:00:01 GMT) scan diff

pflihtet, demgegenüber Schritte zu tun? Dies ist die Frage, die für den Reichskanzler allein in Betraht kommt, in diesem Sinne hat er die Beantwortung der Interpellation übernommen, und in dieser Be- \{ränkung werde ih mi auf die Interpellation au nur äußern.

Meine Herren, ich muß, bevor ih auf die einzelnen Punkte ein- gehe, den Inhalt des preußischen Gesezes klar tellen; denn nach meiner Meinung hat der Herr Vertreter der Interpellation das nicht in einer Weise getan, die ich als rihtig anerkennen kann- (Sehr rihtig) Eine gewisse Entschuldigung muß ich ihm dabei allerdings zubilligen; denn der Entwurf des preußi- hen Geseßes is \{chwer zu verstehen. (Große Heiterkeit.) Er ist richtig zu würdigen nur im Zusammenhange mit den Motiven und mit den Ausführungen, die in der esten Lesung im preußischen Abgeordnetenhause gemacht worden sind. Hätte der Herr Vertreter der Interpellation die Ausführungen im preußischen Abgeordnetene- hause und die Motive sorgfältig durhgelefen, dann, glaube ih, würde allerdings au er über die Absihten der preußischen Regierung nicht zweifelhaft gewesen sein können.

Meine Herren, was der preußishe Geseßentwurf unter Strafe stellen will, ist folgendes: Er will Strafe eintreten lassen: erstens, wenn jemand einen Arbeiter, der bis dahin zu landwirtschaft- lien Zwecklken oder mit Gesindedienstverrihtungen beschäftigt war, und von dem er weiß, daß er aus seinen bisherigen Vertragsverhältnissen gesezwidrig unter Kontraktbruch ausgeschieden ist, wiederum zu landwirtschaftlihen voder Gesindezweden verwenden will. Es ist nicht die Absicht des Entwurfs, die Be- schäftigung solcher Leute, die in der Landwirtschaft oder im Gesinde- dienst kontraktbrühig geworden sind, außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes und außerhalb des Gesindedienstes unter Strafe zu stellen. Das geht aus dem Wortlaut des Geseßentwurfs nicht so klar hervor. (Hört! hört! und Zurufe links.) Meine Herren, ih bin, wie ih glaube, Ihnen gegenüber immer objektiv gewesen, ih beurteile aber au ebenso unbefangen die Stellung und Erklärungen der Regierungen, insbesondere hier der preußishen Regierung. Ich fage also: das geht nit mit der Deutlichkeit aus dem Entwurfe hervor, wie ih es allerdings bei einem Strafgeseß für geboten halte, und es wird sih darum handeln, nach dieser Richtung hin den Gesey- entwurf anders zu redigieren. Ih glaube aber, daß die Herren, wenn sie gerecht sein wollen, auch wohl die Motive und die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses lesen können (sehr richtig! rechts) und nicht den Entwurf beurteilen lediglich nah dem formellen Wortlaut, sondern nah dem, was die preußische Regierung beabsihtigt hat. (Sehr richtig! rechts. Lachen links.)

Zweitens will der Entrourf unter Strafe stellen denjenigen, der in gewinnsüchtiger Absicht, also ohne daß dabei eine gewerbliche Betriebsweise in Betracht zu kommen braucht, die Vermittelung über- nimmt, daß ein Arbeiter, der bis dahin zu landwirtschafllihen oder zu Ge- findezwecken verwendet wurde, der, wie der Vermittler weiß, kontraktbrüchig ift, in einer anderen Stellung wiederum zu landwirtschaftlichen oder zu Gesindezwecken engagiert wird. Auch hier bleibt der Gewerbebetrieb, die Verwendung des Arbeiters zu Gewerbezwecken® ganz aus dem Spiel. Aber es soll au nicht bloß beslraft werden der Stellen- vermittler, ter ein solches Gewerbe betreibt, sondern auch derjenige Stellenvermittler, der nur gelegentlih, aber in gewinnsüchtiger Ab- iht es tut. :

Drittens, meine Herren, soll bestraft werden, wer zu Kontrakt- “bruch verleitet.

Die Frage, meine Herren, ist also die: wie steht der Herr Reichskanzler zu einem Geseßentwurf, der von seiten eines Bundes- staats verfolgt wird, dieses Inhalts? Ich kann die Auffassung des Herrn Reichskanzlers in zwei Säße zusammenfassen.

Erstens nah der gegenwärtigen Lage der Neichsgesezgebung kann der Landesgesetzgebung niht verwehrt werden, in den von mir be- zeichneten, in dem preußishen Gesetzentwurf näher entwickelten BVe- ziehungen mit \trafrechtlichen Bestimmungen vorzugehen.

Zweitens, der preußishe Geseßentwurf ist, insofern er diese Ab- sicht verfolgt, mit dem Neichsrehte durchaus vereinbar und kann dem Herrn Reichskanzler keine Veranlassung geben, eine Verletzung des Reichsrechts zu besorgen. Es ist aber die Grenze zwischen dem Neichs- recht und zwischen dem Landesrecht, zwischen der Kompetenz der Neichs- gescgebung und der Landesgeseßgebung in dem Entwurfe nicht an allen Stellen mit der Deutlichkeit gezogen, die gewünsht werden muß (hört! hört! bei den Soz.), und nah dieser Nichtung hin bedarf der Entwurf einer (Hört! hört! bei den Soz.) Meine «Herren, die Worte, die Sie soeben mit Ihrem Hört! hört! begleiten, wiederholen nur, etwas, was durchaus bekannt ist, was bereits Gegen- stand der Verhandlung im preußishen Abgeordnetenhaus gewesen ist, was von dem Herrn Redner aus der Mitte des Hauses hervorgehoben wurde, und was von der preußishen Regierung durch den Mund des preußishen Herrn Justizministers auch anerkannt wurde. Es is also nichts Neues, es ist eine Kritik, die von seiten der preußishen Regierung als berechtigt anerkannt wird. Es gelingt ja auch uns manchmal der eine Gesetzentwurf weniger gut als der andere, man ist dann bereit, wenn man das ein- ficht, zu ändern, und ih sehe nicht ein, warum es bii Ihnen Ver- wunderung erregt, wenn ih das in einem Einzelfall hier konstatiere.

Meine Herren, was die Einzelheiten betrifft, so habe ih keine Veranlassung, heute darauf cinzugehen; ih glaube au nit, daß es im Sinne des Hauses läge, wenn ih das täte. Es steht fest, daß der Entwurf in seinen Einzelheiten Abänderungen erfahren wird; wir wissen, daß er in der ersten Form, in der er uns vorliegt, niht Geseßz werden wird, wir wissen aber nihcht, in wel{er Form er aus der weiteren Beratung hervorgehen wird, und solange wir das nicht wissen, kann der Herr Reichskanzler den Einzelheiten gegenüber “nicht Stellung nehmen. Es versteht sih aber für ihn von selbst, daß er den weiteren Verlauf dieser legislatorishen Arbeit verfolgen wird, und er wird als preußtsher Ministerpräsident genugsam Gelegenheit haben, auch in den Einzelheiten die Stellung des Reichs zu wahren.

Etwas mehr, meine Herren, muß ih nah den sehr ausführlichen Ausführungen des Herrn Vertreters der Interpellation zu der allge- meinen Frage sagen über die Berechtigung der Landesgesetzgebung, überhaupt auf diesem Gebiet mit strafrechtlißen Bestimmungen vor- zugehen. In dieser Beziehung kann ih zunäht niht umhin, meiner Verwunderung darüber Ausdruck zu geben, daß in der Interpellation nur Anstoß genommen wird an dem geseßgeberischen Versuche, der jeßt in Preußen unternommen wird, während zahlreihe Geseße gleichen Inhalts oder wenigstens ähnlihe Geseße, die durchaus auf derselben

Rechtsgrundlage beruhen, die mit dieser Rechtgrundlage stehen und fallen, weder in der Interpellation selbs noch von dem Vertreter der Interpellation berührt worden sind. An einer Stelle seiner Rede hat der Herr Abgeordnete zwar auf andere Gesehe Bezug genommen, aber seine Ausführungen gingen im wesentlichen darauf hinaus, den preußischen Richtern den Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu machen. Darauf gehe ih, wie gesagt, nit weiter ein, ih überlasse das dem Urteil des- hohen Hauses. Aber, meine Herren, die Frage ist wohl an die Herren Interpellanten berechtigt : weshalb richtet si denn die Interpellation nur gegen einen Entwurf, der jeßt in Preußen vorliegt, von dem man noch nit einmal weiß, ob und wie er Gese werden wird (Zurufe von den Sozialdemokraten), während eine ganze Reihe von Landes- gesezen teils seit längerer und teils seit kürzerer Zeit besteht, die durhaus auf demselben Rechtsboden beruhen und die gleichfalls an- gegriffen werden müßten von den Herren Interpellanten, wenn sie konsequent in ihrem Vorgehen wären. (Sehr richtig! rets, lebhafte Zurufe von den Sozialdemokraten, Glocke des Präsidenten.)

Wenn man die gegenwärtige Interpellation liest und in dieser Hinsicht möchte ich nun doch auch den Herren Interpellanten ebenso einen Vorwu:f machen, wie er in meiner Kritik des Entwurfs liegt —, so leidet sie in diesem Punkte mindestens an einer Unklarheit. Denn wer über den Nechtszustand in Deutschland nicht näher unterrichtet ist, kommt notwendig zu der Annahme, als fei dieser preußishe Ent- wurf ein erster Versu, auf diesem Gebiete neben der Reichsgeseßz- gebung mit gesezgeberischzn Maßregeln vorzugehen (Widerspru bei den Sozialdemokraten), ein erstes Attentat um im Sinne der Herren Interp:llanten zu reden gegenüber dem NReichsreht. Dieser Eindruck muß bei jedem hervorgerufen werden, der nicht genau unterrihtet ist über die Lage unseres Rechts im Reich ünd in den Einzelstaaten, und wenn diese Meinung hervorgerufen wird, dann wirkt sie natürlich in weiten, auf dem Gebiete des Nechts zu einem Urteil niht berufene Kreise beunruhigend und verwirrend. Und daß diese Wirkung dur die Art der Fassung der Interpellation ein- treten kann, bedauere ih lebhaft. Wie liegen denn, meine Herren, die Dinge in Deutshland? Sowohl auf dem Gebiete des Gesinde- rechts wie des L[andwirtschaftlihen Arbeiterrechts haben wir in den Bundesstaaten eine Reihe von Bestimmungen, die gerate so haltbar sind, wie der preußishe Gesetzentwurf halibar is, und vom Stand- punkt des Neichsrehts gerade so beurteilt werden müssen, wie diese. Wir haben Vorschriften über das Gesindereht, die in dieselbe Kerbe einshlagen wie der preußishe Entwurf, in einzelnen Teilen Preußens, in Bayecn, in Sachsen, in Hessen, in Mecklenburg, in andern, kleineren Staaten ; wir haben Bestimmungen auf dem Gebiete des landwirt- schaftlichen Arbeiterrehts ähnlicher Art bereits in Preußen, in Bayern, in Mecklenburg, in Braunschweig, Anhalt und in noch kleineren Staaten. Nicht genau fo sind die Bestimmungen, wie mir zugerufen wird, wie die vorliegenden das gebe ih zu, das habe ich auch nicht be- hauptet —, sondern ich habe gesagt: sie keruhen auf demselben Nechts- boden; nur wenn die preußischen Beslimmungen zulässig sind gegen- über tem Neichsrecht, sind diese au zulässig, und sind die preußischen nicht vereinbar mit dem Neichêrcck{t, so können auh die bestehenden bundesstaatlichen Geseße mit dem Reichsrecht vereinbart wecken. Wer also auf tiescm Gebiete in einer Weise vorgehen will, daß er konse- quent und erschöpfend die Befugnisse. der Neichsgewalt gegenüber der Landesgewalt klarstellt, der verhindert, daß im Volke Irrungen und Mißverständnisse über die Nechtslage entstehen, der muß in eine solche Interpellation aufnehmen sämtlihe Bestimmungen, die hier aus dem Recht dex verschiederen deutshen Staaten einschlagen. Das ift in dieser Interpellation niht gesehen, meine Herren. Ich verstehe freilih wohl, weshalb das nicht geschehen isi: dann hätten die Herren Interpellanten doch mit der Tatsache niht zurückhalten können, daß eine große Anzabl nicht anfehtbarer Judikate der höchsten Gerich1s8hsfe vorliegen, die einwand- frei feststellen, daß die Gesetgebung der einzelnen Bundesstaaten auf diesem Gebiet mit Nücksicht auf das Reichsrecht nicht beanstandet werden kann. Was nach dieser Richtung in den einzelnen Staaten für das jeßt schon bestehende Necht gilt, das werden Sie auch zugestehen müssen für datjenige Recht, das jeßt in Preußen eingeführt werden foll.

Nun, meine Herren, hat ter Herr Vorredner bei der näheren Begründung der Interpellation zunächst mit recht allgemeinen Aus- führungen gegen den preußischen Entwurf gekämpft. Er hat aus dem Geiste der Reichsverfassung und aus ten Piuinzipien und dem Geiste des Freizügigkeitsgeseßes herleiten wollen, daß der Entwuf der preußischen Regierung unvereinbar mit diesem Geiste sei. Meine Herren, ich erkläre von vornherein, daß ich mich auf solche Deduktionen nicht einlasse. Ich verlange konkrete Behauptungen, die sih auf bestimmte Gesetzesvorschriften stützen, und bin bereit, si? zu widerlegen. Aber wenn Sie anfangen, mit dem Geiste eines Gesetzes zu operieren, dann ist es genau so wie bei dem Dichter; gewöhnlih ist es der eigene Geist, den man im Auge hat. Jch werde auf solche Ausführungen nicht eingehen. Was das Freizügigkeitsgesez betrifft, so weiß ih überdies wirklih nit, wie nach dieser Nichtung hin au bei der weitherzigsten Auslegung seines Geistes dieser in Verbindung gebraht werden kann mit der gegenwärtigen preußishen Vorlage. In dieser Beziehung habe ich den Herrn Vorredner absolut nicht zu verstehen vermoht. (Sehr richtig! rechts.)

Daun, meine Herren, hat sih der Herr Vorredner berufen auf eine Denkschrift aus einem preußischen Nessort, die namentlich die Kontraktbruchsregelung auf dem Gebiete des * Landesrehts als un- vereinbar bezeihnet mit dem Reichsreht, und auf die Aeußerungen zweier preußischer Minister, des früheren Finanzministers von Miquel und des früheren Lazndwirtschaftsministers Freiherrn von Hammerstein, die beide diese Fragen in das Reichsreht verwiesen hätten. Meine Herren, in dieser Beziehung wird es den geehrten Herrn Vorredner vielleiht interessieren, daß der Standpunkt, den die Herren von Miquel und von Hammerstein in gelegentlißen Aeußerungen wie es scheint, im Hause der Abgeordneten; ih erinnere mih der Stellen im Augenblick nicht —, also in parlamentarishen Beratungen eingenommen haben, von ihnen niht erwähnt und vertreten roorden ist in den Verhandlungen im Schoße der preußishen Regierung über diese Frage. Die preußische Regierung hat, wie ich glaube, Anlaß zu der Annahme, daß die Auffassung der genannten preußishen Minister nah ihrer Haltung in den Beratungen im Schoße der Regierung durhaus harmoniert mit der Stellung der preußischen Regierung, die gegen- wärtig den Gesetzentwurf eingebraht hat. Ih möchte das nur er- wähnen. Auf gelegentlihe abgerissene Aeußerungen, meine Herren, im Parlament kann man ja nicht entscheidendes Gewicht legen, und die Herren sind auch nur geneigt, dann Gewicht darauf zu legen, wenn

es ihnen paßt; sonst gehen sie darüber sehr leiht hinweg. (Zurufe bei den Sozialdemokraten.) Das, meine Herren, als Vorrede.

Ich komme nun zu den einzelnen Geseßen, die der Herr Ver, treter der Interpellation hier als verleßt bezeihnet hat. Da ist dag erste die Gewerbeordnung. Meine Herren, ich will kein Gewicht darauf legen, daß das preußishe Geseß formal, wie das auch ja der preußische Herr Justizminister nach meiner Meinung juristis{ durchaus mit Recht im Abgeordnetenhause hervorgehoben hat, einen Eingriff in die Gewerbeordnung nicht enthält; denn die Ver, anittelung von “Stellen kann auch nicht gewerbsmäßig kbe, trieben werden, und es soll hier die gewerbsmäßige und die nit gewerbsmäßige Vermittelung derartiger Geschäfte gleichzeitig getroffen werden unter der Voraussetzung, daß derjenige, der sh diesem Ge. {äfte hingibt, fh dafür einen Vorteil ausbedingt. Was sih àber derjenige, der kein Gewerbe betreibt, an allgemeinen Gesetzes, verpflihtungen gefallen lassen muß, meine Herren, das muß \#ich der Gewerbetreibende auch gefallen lassen, soweit die Gewerbeordnung nicht etwas anderes vorsieht. Das ist ein altes Axiom, das ih hier niht zu beweisen brauhe. Aber ich will mal auf den Gedankengang der Interpellanten oder vielmehr des Herrn Vertreters der Inter, pellation ich weiß ja nicht, wie weit die anderen Herren mit ihm darin einverstanden find eingehen, ich will mal sagen: es handelt sich hier um eine Frage des gewerblichen Rechts, und da fragt es sich denn: Welche Bestimmungen der Gewerbeordnung sind durch diese Regelung, die in Preußen beabsihtigt wird, verletzt worden ?

Da hat der Herr Vorredner zunächst den § 1 der Gewerbe- ordnung angeführt und hat behauptet, wie das ja auch in der Presse vielfa geschehen ift, daß dieser Paragraph den Betrieb der Gewerbe in ganzem Umfange freigebe, und daß die Lande8geseßgebung, Üüber- haupt das Landesrecht außerstande sei, Einschränkungen vorzunehmen bezüglih des Betriebes, soweit nicht die Gewerbeordnung das aus- drücklih gestatte.

Meine Herren, ih muß diese Auslegung des § 1 der Getwerbe- ordnung als eine vollständig irrige bezeihnen. Der § 1 der Gewerbe- ordnung hat nur den Zweck und darin hat die Praxis von jeber übereingestimmt, und die Nehtsprehung in Preußen, in Bayern, in allen Staaten, bis in die oberste Judikatur hinein hat den Standpunkt immer festgehalten —: der § 1 hindert niht, daß Betriebsregelungen vorgenommen werden durch das Necht der einzelnen Staaten, die in die gewerblihe Tätig- keit unmittelbar eingreifen, diese Tätigkeit beschränken. Der 8 1 hindert, daß jemand von der Zulassung ¿zum Gewerbe- betrieb durch Landesrecht autgeschlossen wird; es hat im wesentlichen eine historishe Bedeutung. Das, meine Herren, ist für jeden ohne weiteres klar, der fich zu erinnern vermag, in welhe Nechtszustände die Gewerbeordnung eingriff, als sie erlassen wurde, und welche Barrieren und Hindernisse damals beseitigt werden mußten, um die Freiheit des Gewerbebetriebs im Sinn der Gewerbeordnung her- zustellen. Damals woar die Zulassung zum Gewerbebetrieb von den verschiedensten Vorausseßungen, vom Alter, vom Glaubente- bekenntnis, von der Landesgangehötigkeit, von der Gemeinde- angehörigkeit, von der Verbindung mit einer Innung, von der Vorausseßung einer bestimmten Befähigung, von dem Besiz“ einer gewissen Zuverlässigkeit und von anderen schönen Dingen, abhängig, sodaß der einzelne zum Betriebe etnes Gewerbes erst gelangen konnte, wenn er nah dieser Richtung hin die Anforde- rungen der in den cinzelnen Staaten geltenden Gefeßgebung erfüllte. Diese Hindernisse zu beseitigen und ihre Wiederkehr für die Zukunft zu verhindern war die Aufgabe des § 1 der -Gewerbeordnung und ist auch jeßt noch seine Aufgabe. Aber es ist voll- ständig irrig, es verkennt die historishe Entstehung und Bedeutung des § 1 der Gewerbeordnung durchaus, wenn be- hauptet wird, es werde durch den § 1 der Gewerbeordnung ver- hindert, Einschränkungen in der Betriebsführung einzelner Ge- werbe vorzunehmen durch landesherrlihe Vorschriften. Außerdem, meine Herren, kommt ja derjenige, der eine folhe Auffassung ver- treten wollte, in einen handgreiflihen Widerspruch mit dem täglichen Leben. Zahllose Bestimmungen auf dem Gebiete des Gewerberechts innerhalb der einzelnen Staaten nicht auf Grund des Reichs- rechts -— bestehen ja, die tatsählch in den Betrieb der Gewerbe eingreifen, und wir müßten, wenn wir die alle in dem Neichsreht zusammenfassen wollten, ein vollständiges3 corpus juris anlegen, welches eine Uebersicht über das örtlich und allgemein Gültige gewinnen läßt.

Also, meine Herren, wenn behauptet wird, der § 1 hindere die Landesgesetzgebung, in den Betrieb der Gewerbe einzugreifen, und des- halb sei der preußische Geseßentwurf urzulässig, so ist diese Be- hauptung eine irrige undder Schluß, der daraus gezogen wird, ein fehlsamer. Keine der “hohen Negierungen des Neiches wird, glaube ih, geneigt sein, sich einer solchen Auffassung anzuschließen.

Dann, meine Herren, hat der Herr Vorredner behauptet, in Ver- bindung mit dem § 1, daß der Gesetzentwurf in Widerspruch stehe mit dem § 41 der Eewerbeordnung. Ja, das is mir vollständig un- verständlich. Der § 41 der Gewerbeordnung bestimmt, daß ein ge- werbliFer Unternehmer beliebig viel Leute in seinen Betrieb auf- nehmen kann, seicn es Gesellen, seien es Lehrlinge oder andere Arbeiter, und daß deren Zahl und Qualität von seiten des Staats und der Landesgesetgebung nicht zu regeln ist. Nun handelt es ih ja hier in unserem Fall gar nicht um einen gewerblichen Arbeiter ; es handelt \sich ja hier um landwirtshaftliße Arbeiter und um soldhe Leute, die im Gesindedienstverhältnis stehen. Die Annahme von Leuten zu- gewerblihen Zwecken wird ja durch den Ent- wurf gar niht berührt. Ih verslehe niht, wie der Herr Vorredner den § 41 hier inbezugnehmen kann, wenn es sih darum handelt, die Annahme von landwirtschaftlihen Arbeitern und Dienstboten gewissen landesrehtlichen Beschränkungen zu unterwerfen.

. ODrittens, meine Herren, hat sich der Herr Vorredner dann auf den § 38 der Gewerbeordnung berufen. Ja, diese Vorschrift spricht in einer so klaren Weise, wie es klarer kaum geschehen kann, aus, daß das Landesreht befugt ist, Beschränkungen in der Art des Gewerbebetriebs eintreten zu lassen; und zwar die Landes8gesezgebung in jeder Beziehung, die Landeszentralver- waltung in gewissen Beziehungen, die genau definiert sind. Meine Herren, daß schon bisher solle Beschränkungen vielfach ein- geführt wurden, und in welchem Umfange das {Gon geschehen ijt, das möchte ih Jhnen darlegen an zwei Beispielen aus der Praxis des preußischen Handelsministeriuums. Zwei eingehende Verordnungen

m

R E,

C E E N

S E E

S R R R A E E RSR I

des Handelsministers aus dem Januar und Juli 1902 regeln die eine den gewerblihen Betrieb der Stellenvermittelung, die andere den Betrieb des Trödelgewerbes in vielfachen * Einzel- heiten bezüglich der verschiedenen Geschäftsoperationen. Meine Herren, wenn Sie diese Verordnungen lesen, jo finden Sie bereits dieselben oder doch ganz ähnlihe Einschränkungen des Gewerbetriebs, wie sie jeßt in dem preußischen Geseßentwurfe auf- gestellt worden sind. Ih habe niemals gehört, daß die Nechts- beständigkeit dieser Bestimmungen vor den Gerichten angefochten worden wäre; ih habe auch nicht gehört, daß ih im preußischen Ab- geordnetenhause oder hier im Reichstag irgend eine Stimme gegen ihre geseßlihe Bercchtigung erhoben hätte. Wenn aber jene im Ver- waltungswege erlassenen Bestimmungen einwandsfrei sind, dann sind die Bestimmungen, -die jeßt in dem preußischen Entwurfe über den Betrieb des Stellenvermittelungsges{chäfts enthalten sind, die eine ge- segliche Regelung bezielen, mindestens in gleihem Umfange einwandsfret.

Meine Herren, ih {ließe daraus, erstens: es ift zulässig au nah dem § 38 der Gewerbeordnung, ja, gerade vermöge dieser Vor- chrift, landesgeseßlihe Beschränkungen in dem Betriebe des gewerb- lichen Vermittelung8geshäfts einzuführen; und zweitens: der preußische Geseßentwurf hält fich, indem er das tut, in den Grenzen der Freiheit, die ihm die Gewerbeordnung beläßt.

Nun, meine Herren, is der Herr Vorredner eingegangen auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Geseßbuchs; er hat uns des weiteren auseinandergefeßt, daß der Arbeitsvertrag im Bürgerlichen Gesetz- buch durhaus ershôpfend geregelt sei und daß in diese Bestimmungen von seiten einer Landesgesezgebung weder ergänzend noch ändernd eingegriffen werden könne. Voll- ständig richtig, soweit es sich handelt um das Zipilreht! Durchaus unrichtig, soweit es sih handelt um das Strafreht! Meine Herren, das Bürgerlile Geseßbuch steht auf dem Standpunkte, daß es nichts anderes regeln will als die zivilrechtliße Seite der Nechtsgeschäfte, daß es ihm durhaus fern liegt, die Befugnis der einzelnen Staaten, strafrehtlihe Bestimmungen zu erlassen, die eine Rückwirkung auf einzelne Rechtsge|häfte üben können, irgendwie zu alterieren. Wenn der Herr Vorredner hervorgehoben hat, daß Mon bel D Dee anm l U L900 bes im Hause Ansichten laut geworden seien, die das Gegenteil vertreten, so muß ih das als richtig zugeben ; ich habe aber hon da- mals der Auffassung widersprochen, und ich muß heute an meinem Widerspruch festhalten.

Meine Herren, das Bürgerliche Geseßbuch selbst ergibt klar, daß es ihm fernliegt, in die \strafrechtlihe Seite der Materie einzugreifen. Wenn Sie nur den § 134 des Bürgerlichen Gesezbuhs ansehen, fo finden Sie dort, daß diese Bestimmung Verbotêgeseze, die do% auch strafrechtliher Natur und landesrehtlihen Ursprungs sein können, als möglih vorausseßt; und lesen Sie die Motive zu dieser Be- stimmung, so wird für Sie diese Auffassung bekräftigt werden. Nirgends ergibt \fih, daß der Arbeitsvertrag von der Anwendung dieses Nechtsgrundsaßes ausgeschlossen sei. Sie werden darüber nicht zweifelhaft sein können, daß der Ubsiht des Gesetzgebers die Meinung völlig fern gelegen hat, als ob irgendwelche Neste von Befugnissen zum Erlaß strafrehtlißer Bestimmungen Neste, die das Strafgeseßbuch erhalten hat, im Bürgerlichen Geset- buch hâtten beseitigt werden sollen.

Und, meine Herren, auf diesem Standpunkt stehen niht nur wir in der Regierung, auf diesem Standpunkt stehen auch die hervor- ragendsten Interpreten des Bürgerlichen Geseßbuchs. Herr Planck, gewiß der berufenste Mann, das Bürgerliche Geseßbuh in seiner Trag- weite auszulegen, hat in seinem in aller Welt verbreiteten hoch- angesehenen Kommentar ausdrücklich konstatiert, daß dem Bürger- lihen Gesegbuch durhaus fern gelegen habe, nah der strafrehtlichen Seite dos Landesrecht zu beschränken. Herr Dernburg, der hervor- ragendste Vertreter des preußischen Zivilrechts, bat in seinem Werke über das Bürgerlil)ze Geseßbuch den gleihen Standpunkt eingenommen. Aber auch das RNeichsgeriht hat f\owohl in den Zivil- wie in den Strafsenaten diesen Standpunkt mit unzweideutiger Klarheit vertreten, indem es konstatiert, bezüalih ge- wifser Bestimmungen des Bürgerlichen Geseßbuchs, die auf dem Ver- trag8gebicte liegen, daß diese Vorschriften nur das bürgerlihe Necht berühren und mit dem Strafrecht nichts zu tun haben.

Würden wir überhaupt in Kommissfionsverhandlungen einzutreten in der Lage sein, so würde ih gern bereit sein, den Herren dies näher darzulegen; dem hohen Hause, glaube i, genügt es, wenn ih fonstatiere, daß der Sinn des Bürgerlihen Gesetzbuchs, daß die Fassung sciner Bestimmungen, daß die Interpretation des Gesezbuhs durch die hervorragendsten Nechtélehrer, und daß die Auslegung des Bürgerlichen Geseßbuch8s in den Zivil- und in den Strafsenaten des Neichsgerihts auf dem Standpunkt stehen, daß eine Einschränkung der ftrafrechtlichen Befugnisse der einzelnen Bundesstaaten gegenüber dem Bürgerlihen Geseßbuch nah der hier fraglihen Seite nicht cingetreten ist. Ist das aber rihtig, meine Herren, so ergibt sih daraus die Folge, daß man sich auf das Bürgerliche Geseßbuh in bezug auf die Nechts- zulässigkeit der preußishen Bestimmungen nicht berufen kann.

Meine Herren, ih komme zu dem leßten Punkt, den der Herr Vorredner berührt hat: das sind die Bestimmungen des Strafgesetz- buchs. Ih muß allerdings gestehen, daß mir scine Ausführungen über diesen Punkt nicht ganz klar geworden sind. Er berief sich im wesentlichen, soviel ih ihn verstanden habe, auf den § 240 des Straf- geseßbuhs. Was in aller W.lt der § 240 mit dieser Materie zu tun hat, das verstehe ih nicht. Bevor ich darauf eingehe, würde ih mir do eine nähere Erläuterung von dem Herrn Vorredner erbitten müssen. Ein anderes steht aber fes, wenn bisher die Rechtsgültigkeit \olher Bestimmungen, wie sie jeßt in Preußen erlassen werden follen, angefohten worden ist, so ist das immer von der Erwägung aus geschehen und auÿ nur diese Erwägung allein kann überhaupt in Frage kommen —, daß hiermit eingegriffen werde in Materien, die das Strafgeseßbuch. selbst erschöpfend geregelt hat und daß der § 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgeseybuche den Landesgesetgebungen verbiete, Materien zu berühren, die im Reichsrecht ershöpfend geregelt sind. Es fragt sih also: gibt es im Strafgesezbuh irgend einen Abschnitt, der gegen die Stellung der preußischen Regierung in das Feld geführt werden kann? Da hat man sich bisher immer nur berufen auf den Abschnitt 7 und auf den Abschnitt 29; jener über „Vergehen gegen die öffentlihe Ordnung“, dieser über „Vergehen aus Eigennutz“.

Meine Herren, ich kann auch hier nur konstatieren ich will

mih auf weitere Rehtsdeduktionen hier im Hause nit einlafsen daß die Nechtsprehung darüber vollständig klar und zweifellos ist, daß diese Abschnitte des Strafgesegbuchs niht als solhe angesehen werden können, die die ‘einzelnen darin behandelten Gegenstände so behandelt haben, daß man von einer ershöpfenden Regelung einer strafrechtlihen Materie sprechen dürfte. Wenn ih aber von einer entgegengeseßten Deduktion absehe, die, wie ge!aat, auch nach der Ausfassung der höchsten Ge- richtshöfe eine fehlsame ist, so sehe ih nicht ein, wie man behaupten will, daß der Entwurf, der in Preußen legislatorisch verfolgt wird, mit dem Strafgeseßbuh in Widerspruch trete. Unsere Auffassung, meine Herren, geht dahin, daß er niht damit in Widerspruch steht.

Wenn ih hiernah meine Ausführungen zusammenfasse, meine Herren, wenn ih auf dem Wege meiner Darlegungen dahin gekommen bin, daß die Bestimmungen des angefohtenen Gesezentwurfs weder das Strafgeseßbuh berühren. noch mit dem Bürgerlichen Gesezbuch in Widerspruch stehen, daß sie die Einshränkungen der Gewerbeordnung ganz beiseite liegen lassen, daß ein Widerspruch mit dem Fret- zügigkeitögeseß überhaupt nicht erkennbar gemacht werden kann, dann, meine Herren, wage ich den Schluß daraus zu ziehen, daß die Bestimmungen des preußischen Gesetzentwurfs auh nicht im Widerspruch stechen mit den Bestimmungen der Reichsverfassung. Denn ih finde nichts in der Verfassung, das diesem Entwurf widerspräche, sofern der Entwurf nur im Einklang steht mit den Bestimmungen des übrigen Neichsrechts. Steht aber der Entwurf im Einklang mit dem Neichsreht und der Neicks- verfassung, dann fehlt dem Reichskanzler jede Veranlassung, gegen- über ciner Bundesregierung vorzugehen, die die Absicht hat, ein Gesetz nach dieser Nichtung zu erlassen. Oder nein, nit die Veranlassung fehlt ihm, ih muß mich \{ärfer aussprechen, es fehlt ihm jede Legiti- mation. Es fehlt dem Neichékanzler dic verfassungsmäßige Ermäch- tigung, der preußishen Regierung gegenüber irgend etwas zu tun, wenn er nit davon ausgehen kann, daß eine Verletzung der Reichs geseße vorliegt, und die preußishe Regierung würde allerdings in der Lage sein, ein Ansuchen des Reichskaazlers, ihre Gesetzgebungs- arbeiten zu hemmen, zurückzuweisen als mit der Verfassung nit im Einklang jtehend. Auch die Reichsverfassung, meine Herren, ist nit nur dazu da, die Nechte des Reichs zu shüßen, sondern sie soll au die Rechte der einzelnen Bundesstaaten {chüßen. Nun, meine Herren, liegt aber die Sache so, dann kann ih auf die Frage, die in der Interpellation gestellt ist: was der Herr Reichskanzler zu tun gedenke, um gegenüber dem preußischen Geseßentwurf die Nehte des Neichs zu wahren, nur antworien: die Rechte des Neichs sind durch den Entwurf der preußishen Negierung niht bedroht und der Herr Neichs- kanzler wird unter diesen Umständen zur Wahrung der Rechte des Reichs überhaupt nihts tun. (Bravo! rechts.)

_ Auf Antrag des Abg. Singer (Soz.) tritt das Haus in eine Besprechung der Jnterpellation ein. ___ Abg. von Kröcher (d. kons.): Zweifellos hat der Reichstag das formelle Recht zu ciner Interpellation dieser Art. Aber wenn eine Partei außerhalb dieses Hauses urbi et orbi verkündet hat, daß sie die bestehende Gesellshaftsordnung und damit auch das Deutsche Reich vernichten wolle, so sind Vertreter dieser Partei nit berufen, Gesetze dieses selben Deutschen Neihs gegen vermeintlihe Anfeinder zu verteidigen. habe feinen Auftrag zu dieser Erklärung, bin aber der Meinung, daß fämtlihe Parteigenossen im Lande ihr zu- stimmen werden. i

Abg. Dr. Müller - Meiningen (fr. Volksp.): Wie kann Herr von Kröcher eine solhe Scheidung in eine formelle und eine sachliche Seite vornehmen wollen? Formell gibt ja auch er das Necht des Reichstags zu. Eine s{chärfere Krit;k an der Gesctzebung eines Einzel- staats und bezüglih einer gewissen Fahrlässigkeit kann ih mir nicht denken, als wié sie hier von dem Staatssekretär geübt worden ist. Am 11. Juni 1900 hat er genau dieselbe Rede gehalten wie heute. Damals handelte es sich um Anhalt und Reuß. Damals meinte Herr Spahn, Preußen mache so etwas niht mit. Wo aber irgendwie eia Nückschritt in Deutschland is, da ist Preußen stets voran. (Abg. Gamp: Kennen Sie denn Preußen überhaupt? Vizepräsident Dr. Graf zu Stolberg-Wernigerode bittet, den Redner nicht zu unterbrehen.) Mit der widerlihen preußishen Preßhete, die gegen uns als Partikularisten geführt worden ist, werde ih ein andermal abrechnen. Wir würden nicht so rückständig sein, wenn Preußen nicht so rückftändig wäre. Es ist höchst charakteristi]sch, wie ein Keil den anderen treibt. Herr von Wurmb hat ja erklärt, Sachsen- Weimar warte nur auf Preußen, um dann nahzufolgen mit einem gleichen Gesey. Das wird geschehen, sobald Preußen mit feinem Entwurf fertig ist. Der Justizminister Schönstedt hat selbst zugeben müssen, daß es sich um ein Geseß gegen den Arbeitnehmer handelt. Das muß immer wieder in den Vordergrund gerückt werden. Erst wenn das Gericht gesprohen hat, kann der Arbeitgeber einen der- artigen Arbeiter annehmen. Es handelt sich in der Tat uvm ein gefährlihes und ceinseitiges Ausnahmegesey zu Gunsten der länd- lihen Arbeitgeber. Gerade die Zentrumspresse ist aufs \{chärfste gegen diefen Versuh vorgegangen. Zweifellos haben wir- es hier mit einem Verstoß gegen die Neichsgefeßgebung zu tun. Wenn die „Münchener Allgemeine Zeitung“, die sich in RNegierungsfreundlich- keit überboten hat, die Rechtsbasis dieses Entwurfs anzweifelt, fo gibt das zu denken. Der Staatssekretär kann nicht leugnen, daß der Entwurf gegen die Gewerbeordnung verstößt, welche die Stellen- uxd Gesindevermittlung erschöpfend regelt, auch die kriminale Bestrafung. Der Staatssekretär sagte sehr richtig, daß der Entrourf sehr \{chwer zu verstehen ist; man muß erst die Motive lesen, um zu wissen, was der Gesetzgeber will. Wir können uns aber niht an die Motive, sondern nur an den Wortlaut des Gesetzes halten Eine solhe Gesetzesmacherei muß aufs \{ärfste bekämpft werden. Die Grenze zwischen Reichsreht und Landesrecht ist, sagte der Staatssekretär, nicht ganz klar im Entwurf gezogen. Ein wert- volles Zugeständnis. Auch wir verurteilen den Kontrakibruh als unmoral1sh ; aber etwas anderes ist es, ob er fkriminell zu bestrafen ist. Der Abg. Spahn hat sich seinerzeit entschieden dagegen erklärt. Steht er heute noch auf diesem Standpunkt, fo ift jener Entwurf geradezu eine Herausforderung des Deutschen Neichstags. Bei der Bestrafung des Koniraktbruchs handelt es fih um einen Eingriff in das Strafgeseßbuch, das über den Bruch von Treu und Glauben das Nötige ordnet. Man muß also sagen, daß eine mehrfahe Verleßung der Neich3zuständi„keit durch den Entwurf vorliegt. Der gefährlichste Partikularismus, der überhaupt besteht, wird von jenen geübt, die an der Kompetenz des Reichs und Neichstags herumknuspern. Unter- stüßt werden sie leider durch die Judikatur des Neichsgerihts. Es werden der Neichögeseßgebung so viele Materien entzogen, daß fast nihts übrig bleibt. Der Augiasstall der Polizeistrafbestimmungen muß endlih einmal geräumt werden. Es wäre ein verdienstliches Werk, wenn das Zentrum eine Kommission niederseßte, um zu prüfen, welche dieser Bestimmungen gegen die Reichsgeseß? verstoßen. Das wäre verdiensllicher, als Jhre Tätigkeit hinsichtlih der Kaufmannsgerichte. Der Minister von Miquel war ein ausgezeihneter Jurist; er ist eine bessere Autorität als andere Leute, und auh er hat die Kompetenz der Cinzelstaaten in dieser Frage bestritten. Der Entwurf verfolgt lediglih die Tendenz, den ländlichen Arbeiter an die Scholle zu fesseln, die Ne zu beshränken. Der Kürasstierstiefelpoet, Herr roa Oldenburg, hat ja oft erklärt, die Politik auf seinen Gütern mache er felbst, und er entlasse jeden, der eine andere mache. Die Landfluht muß dur ganz andere Mittel bekämpft werden als dur eine kriminelle Bestrafung des Kontraktbruhes. Sorgen Sie dafür,

daß die ländlihen Arbeiter endlich die Koalitionsfreiheit bekommen dann werden die Bc wieder Arbeiter haben. Unsere Depise muß sein: Koalitionsfreiheit, und nit: gegen die Koalitionsfreiheit.

Abg. Herold (Zentr.): Wenn Herr Stadthagen sih die Mühe gegeben hätte, meine Ausführungen im preußischen Abgeordnetenhause durchzulesen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, Vorwürfe gegen die Zentrumsfraktion zu erheben, Jh habe ausdrücklih gesagt, daß die Bestimmungen über die Gesindeordnung einer Revision unter- zogen werden müssen, daß die Vechältnisse der Arbeiter auf dem Lande besser und günstiger gestaltet werden müssen, daß die Ver- hältnisse der Arbeitgeber auf dem Lande verhältnismäßig \{lechter seien als andere, daß durch diesen Entwurf die ländlichen Örbeiter in ihrem Rechte niht beeinträhtigt werden sollen, daß nur der Arbeitgeber bestraft werden soll, der einen fontrakftbrühigen Arbeiter für sich in Dienst nehme, und wer als Vermittler ihn zum Verlassen des Dienstes verleitet im eigenen pekuniären Interesse. Ja diesem Schuß für Treu und Glauben und Redlichkeit sollte man das Zentrum unterstüßen. Gin folhes Geseg s{ädigt den Arbeiter nicht; das Geseß richtet si tatsählich gegen die Arbeitgeber. Gegen Nummer 3 des Entwurfes, der von der Berleitung zum Kontraktbruch handelt, haben wir uns im Abgeordnetenhaus erklärt. ;

Abg. Dove (fr. Vgg): Widersprüche zwisdhen NReichsrèht und Landesrecht sind gar nicht so selten. Schon in den 1870er Fahren find folhe Konflikte hervorgetreten, so darüber, ob Sachsen die Grenzen in der Regelung des Strafrcchts überschritten habe. Umsomehr müssen wir uns hüten, daß weitere Konflikte entstehen, und wir dürfen nicht erst warten, bis das preußishe Gesetz fectig ist. Der Wortlaut des Gesetzes stimmt niht vollständig mit den Motiven überein. Troßdem bestand die Gefahr, daß das Gesey im Ab- geordnetenhause ohne Kommissionsberatung angenommen würde. Dem preußischen Justizminister ist allerdings wohl vor seinem eigenen G-setz- entwurf bange geworden, denn er hat selbt eine Kommissio1sberatung gewünsht. Der Entwurf richtet sih nicht allein gezen den Ver- mittler und Verleiter, chr wirkt auch auf die Arbeiter zurück. Unsere Sli epe erkennen doch an, daß wichtige Gründe zum Verlassen des Dienstes führen können. Insofern besteht ein flagranter Widerspruch ¿wischen dem Sinn der Reichsverfassung und dem preußischen Gesetz- entwurf. Indem wir dem deutschen Reichsinteresse dienen, dienen wir auch dem Interesse der deutschen Landwirtschaft

__ Abg. Dr. Lucas (nl.): Qb die Regelung dieser Materie: dur die Lande®gesezgebung wünschenswert ist, lasse ih dahingestellt. Dies gilt namentlih von der Lotteriegeseßzzebung. Jm vorliegenden Falle handelt es sih nur darum, ob Preußen im Hinblick auf die Reichsgesetz- Ss befugt ist, diese Sache )einer Seseßgebung zu unterwerfen. Die Interpellation ist verfrüht. Solange wir niht wissen, ob das Gesetz überhaupt zu stande kommt, können wir nicht wissen, ob die einzelnea Bestimmungen der Reichsverfassung oder den Neich8geseßen wider- sprechen. Daß das Reich diese Materie regeln könnte, wenn es wollte, ist zweifellos, aber bis heute ist es niht geshehen. An sih ist nichts dagegen einzuwenden, daß die preußishe Gesezgebung sih mit der Nege- lung dieser Angelegenheit befaßt; wie weit dies im einzelnen richtig tit, kônnen wir jeßt niht entsheiden. Herr Stadthagen berief sih auf Bassermann und sagte, dieser habe erklärt, die Frage der Bestrafung der kontraktbrüchigen Arbeiter gehöre zur Reichëge|eßgebuna. Diese Angabe ist irrig Die Sozialdemckraten haben es ja selbst unter- lassen, die Reichsmaschine für ihre Zwecke in Bewegung zu setzen. Eine akademische Untersuchung hätte keinen Zweck.

Abg. Gamp (Ny.): Die Art, wie Herr Stadthagen gegen uns auftritt, läßt mich kühl. Er hat mich vielleiht nur wider besseres Wissen angegriffen; ih habe die ländlichen Arbeiter keineswegs \chlechter stellen wollen als andere. Wie ih aber im Wahlkampf von Sozial- demotraten angezriffen worden bin, verstieß gegen die guten Sitten. Jh soll meinen Arbeitern gesagt haben: „für Euch verfluchte Hunde sind die Wohnungen gut genug.“ Wer mich kennt, muß das als Lüge erkennen. Ich babe den Sozialdemokraten freie Fahrt angeboten, um si selbst zu überzeugen, wie ich meine Arbeiter behandle. Solche -gemeinen Heßereien lassen mi kalt. Kennt Herr Müller etwa die ländlichen Verhältnisse? Er sagte, auf allen Gebieten der Rükständigkeit sei Preußen voran. Wie kann er dieses Urteil aufrecht erhalten? Die Einrichtungen Preußens auf dem Verkehrsgebiete sind geradezu muster- gültig dem ganz-n Auslande gegenüber. as sind Neberütbunden, die man sich als Preuße nicht gefallen lassen kann, wenn ein Nicht- preuße folhe Behauptungen aufstellt, der keine Ahnung von den Verhältnissen hat. Herr Müller is natürlich der große Mann. Welche Hochachtung soll man vor dem Reichsgericht haben. wenn ein Richter, wie Herr Müller (der Prä f ident bittet, auf die Stellung eines FOICONIOE außerhalb des Hauses nicht einzugehen) in der Weise den höcbsten Gerichtshof angreift? Die Ueberwachung der Reichsgeseßz- gebung steht dem Kaiser und seinen Organen zu. Man fragt nit în einer Frage, die der Reichskanzler bereiis entschieden hat. Er hat dieses Gefeß nicht beanstandet, sondern zu erkennen gegeben, daß es mit der Reichsverfassung und den Rzichsgeseßen in Uebereinstimmung steht. Der Staatssekretär hätte sih also seine Beantwortung noch etwas ein- facher machen können. Ob das Gese dem Bürgerlichen Gefeßbuch entspricht, kann nicht der einzelne, sondern höchstens das Reichsgericht entscheiden. Herr Müller kann aber sicher sein, daß auch im Ab- geordnetenhauje tüchtige Leute fißen, die dafür sorgen, daß eine Ver- leßung der Reichsgeseße nicht stattfindet. Vielleicht sitzen dort Leute, die gerade so viel wissen, wie Sie, Herr Müller. Sie können also ganz ruhig sein. Eine kriminelle Ahndung des Kontrakcbruchs wollen wir nicht und werden ihr niemals zustimmen. Wir hätten uns alo die ganze Sache schenken und uns heute lieber in Gottes freier Natur ergehen können.

Abz. Brejski (Pole): Wir sind der Ansicht, daß das preußische Geseh gegen die Reich8geseßgebung verstößt. Die polnische Fraktion wird deshalb gegen das Gese in der vorliegenden Form eine ab- lehnende Stellung einnehmen. Wir bekämpfen den Entwurf auch aus sahlihen Gründen, weil er Arbeiter und Arbeitgeber nicht gleich- mäßig trifft.

Abg. Klose (Zentr.) wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Stadthagen hinsichtlich seiner, des Redners, Stellungnahme im Abgeordnetenhause. Er für seine Person versprehe sh von dem Gesetz nicht viel; denn man würde davon doch nur in den selteasten Fällen Gebrau machen können.

Abg. Haase (Soz.): Der Staatssekretär hat bewiesen, wie {lecht die Sach? ist, die er vertreten muß. Nie habe ic eine \o ie Wi und spiyfindige Verteidigung bei einem Juristen gefunden.

elher Widerspru, wenn er erst sagt, daß das pieußische Geseß mit dem Reichsreht im Einklang stehe, und dann, daß die Grenze zwischen Neichs- und Landesreht und zwischen Reichstag und Landtag in dem Gesey niht mit der Deutlichkeit gezogen sei, wie sie hätte gezogen werden müssen! Wenn die Minister etwas anderes machen wollten, so haben fie tbre Unfähigkeit zur Gesetzgebung bewiesen. Sie haben unter dem Druck der Agrarier gestanden. Der Staatssekretär hat tatsächlich den ganzen Entwurf preisgegeben. Herr Herold sprach sichtlich unter dem Einfluß feiner Presse. Aber auch wenn das Geseß nur den Arbeitgeber treffen soll, der im eigenen Interesse einen Arbeiter zum Verlassen des Dienstes verleitet, ist das Gese bedenklich genug. Es kommt oft genug vor, daß ein Arbeiter troß ärztlichen Attestes, daß er krank sei, wegen Kontraktbruchs bestraft wird, weil er die Arbeit niedergelegt hat; denn fo hat cin Gericht entschieden, er bätte ja leihtere Arbeit verrihten können. Ein Arbeiter wurde einmal wegen Kontraktbruhs bestraft, weil er den Gruß, den ihm sein Herr entbot, nicht erwiderte. Meist klagen die Arbeiter gar nit, weil sie fein Geld haben und befürhten, doch nicht Recht zu bekommen. Wenn ein Beamter sich gegen die Geseße vergeht, wird von den Ge- richten gesagt, thm stehe der gute Glaube zur Seite. Wir brauchen niht ein Kontraktbruhgeseß wie das preußische, sondern cin Gesetz gegen die Knehtung und Bedrückung der Arbeiter.

Damit schließt die Besprehung, und nah persönlichen Bemerkungen der Abgg. Stadthagen, Dr. Müller-Sagan (fr. Volksp.), von Oldenburg (d. kons.) und Dr. Müller- Meiningen wird dieser Gegenstand verlassen.

n S E E E E que T a-M go d Me