1904 / 146 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Jun 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Marktort

Qualität

mittel

Gezahlt

er Prets für 1 Dopp

elzentner

niedrigster

M

böchster

M.

niedrigster | hôchster

M.

niedrigster

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hödhster M

Verkaufte Menge

Doppelzentner

Verkagufs- wert

Mt.

Durchschnitts-

pre 8

für 1 Doppel- ¡entner

b

Am vorigen Markttage

Durch- \chnitts- preis

dem At,

Außerdem wurden am Markttage (Spalte a es überschläglicher

P verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

altaevrA

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Insterburg . Beeskow . . Greifenhagen Pyritz .

Militsch . Breslau .

Tbe i. Schl. . Schönau a. K. . alberstadt . . , ilenburg : Marne Goslar aderborn . , Limburg a. L. . Nei e Augéburg Ueberlingen . Ulienbura Mülhaufen i. E. .

Augsburg Weißenhorn Ueberlingen .

Insterburg . Beeskow . Luckenwalde . Stettin . Greifenhagen D s Stargard i. Pomm. . Schivelbein . R Köslin s Lauenburg i. Pomm. S Í S ili : E L s PIamevlein i. Schl. en E Schönau a. K. erligds ; ilenburg Marne . WOSIAt. ¿s Duderstadt . aderborn . imburg a.

ae E Dinkelsbühl Augsburg Ueberlingen . Altenburg

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Insterburg . Beeskow . . Greifenhagen E Es targard, i. Pomm. . Militsch A“ Bredlau. . Lüben i. Schl. Halberstadt . Eilenburg

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Goslar . Bborstadt Mülhausen i. E. .

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Insterburg . Beeskow . . Luckenwalde . C c rankfurt a. O. Stettin Greifenhagen Stargard i. Pomm. . Schivelbein . è Köslin s Lauenburg i. Pomm. Militsch . S Breslau . I Frankenstein i Sl. Se L. O Schönau a. K. . alberstadt . ilenburg Marne Woalat Duderstadt . Paderborn Du L Dinkelsbühl Augsburg Ueberlingen . ¡ C Mülhausen i. E. .

A 2 E E A Q Q D. 5:0 0+ 9 §..@ E

Bemerkungen.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat di

Stargard ‘i. ‘Pomm. ¿

rankenstein i. Sql.

. .

11e S

12,60

12.00 11,40

11,25 11,30 12,00 13,00 11,50 11,50 11,67

12.40 11,20 12,90 12,40 15,00

Die verkaufte Menge wird auf volle Do e Bedeutung, daß der betreffende

Et H

12,60

12,00 11,90

11,50 11,40 12,15 13,00 11,50 12,20 12,00

12,40 11,80 12/50 12,40 15,00

16,80

16,70 17,20 18,50 17,45 17,50 15,90 17,00 16,50 16,90

15,90 17:80 16/90

18,09

W eizen.

16,80

16,70 17,60 18,50 17,70 17,80 16,29 17,20 16,50 16,80

15,90 18/00 16,90

18,00

19,00

17,c0 17,00 16,80 17,40 17,70 18,80 17,95 18,00 16,25 17,25 17,00 16,80 16,00 18,00 16,90 18,20

17,00

19,00

17,20 17,20 17,00 17,40 18,20 18,80 18,20 18,20 16,60 17,50 17,00 17,30 16,00 18,00 16,90 18,20

17,00

Keruen (enthülfter Spelz, Dinkel, Fesen).

17,40 17,30

90 c ,00

1 L

12,20 12/50

13,00

12,10 12,90 13,50 12,25 12,00 12,90 13,00 13,50 13,40 13,60

12,60

12.20 13 00

13,20

12,20 12,30 11,90 12,25 14,00 15,00 11,25 13/50

14,00

13,20 13/80

14,40

12,40 12,40

12.80 12,40 12,00 12,00 11,75 11,50 12,30 13,50 11/00 12,20 12,00

11,40 12,90 12,00 12,75

16,00

17,40 | 17,30 Nog

12,50 12,00

12,20 12/50

13,00

12,10 12,90 13,50 12,50 12 20 13,00 13,10 13,50 13,40 13,80

12,60

12,20 13.00

18,40 17,00 17,50

gen. 15,00

13,40 12,70 12,30 12,40 12,75 13,00 13,50 12,60 13,00 13,00 13,90 12,79 12,40 13,00 13,10 14,09 13,89 13,80 13,70 12,40 13,60 12,20 12,40

12,90

G erfte.

13,20

12,20 12,30 12,60 12,50 15,00 15,00 11,25 14,00

14,00

13,50

12,60 12,30 12,50 13,00 13,20 12,75 15,00 15,50 11,50 15,00 15,00

Hafer.

13,20 13/80

14,40

12,60 12/40

12,89 12,40 12,40 12,00 12,00 11,60 12,30 13,50 11,75 12,80 12,33

11,40 12,90 12,50 12,75

16,00

14,00 14,00 14,00 14,00 14,80 13,26 12,40 12,89

13,00 13 20 13,00 12,70 12,20 12,29 11,80 12 30 14,00 12,00 12,80 12,33 14,60 12,40 13,20 12 60 13,00 12,80

18,40 17,00 17,50

15,00

13,40 12,90 12,40 12,50 12,75 13,00 13,50 12,60 13,00 13,50 13,90 13.00 12,60 13,10 13,40 14,00 13,80 14,09 13,70 12,40 13,60 12,20 12,40

12,90

13,50

12,80 12,40 12,50 13,00 13,50 13,00 16,00 15,50 11,50 16,00 15,00

14,00 14,00 14,00 14,00 14,80 14,00 12 60 13,00

13,00 13,20 13,00 13,00 12,20 12,90 12,00 12,50 14,00 12,00 13.50 12,67 14,60 12,40 13,20 13,00 13,00 12,80

37 140 30 6

90 8

ppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

Preis niht vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den

83 112

9232

635

29 166 696

1 175

457

2 044 360 79 2316 297

124

13,90 14,00

13,67

12,70 12,40 12,77 13,12

11,75

12,34 14,60 12,00 13,11 12,39 12,70

15,50

13,86 13,84

13,15

12,40 12,40 12,79 12,67

12,25

12,34 13,60 12,00 13,10 12,80 12,83

15,45

Ter Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

leßten sed;8 Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Personalveränderungen.

Köuiglich Preußische Armee. Katholische Militärgeistliche.

18. Juni. Bapst, Div. Pfarrer in Saarburg, von der 30. zur Div. nah Aachen, Dr. Mühlenbein, Div. Phärrer in Berlin, "1 der 2. Gardediv. zur 30. Div. nah Saarburg, verseßt.

Königlich Sächsische Armee.

Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen d Verseßungen. Im aktiven Heere. 19. Juni. d’'Elsa, n. L. und diensttuender Gen. Adjutant Seiner Majestät des nigs zum Kommandeur der 2. Div. Nr. 24, v. Altrock, Gen. Pajor und Kommandeur der 5. Inf. Brig. Nr. 63, zum dienst- nden General à la suite Seiner Majestät des Königs, v. Lafsfert, N Major von der Armee, zum Kommandeur der 5. Inf. Brig. 63, v. Gehe, charakteris. Obersilt. und Stabsoffizier beim Be- dungéamt XII. (1. K. S.) Armeekorps, in Genehmigung seines mil i zur Disposition gestellt und zum ierten Stabsoffizier beim Landw. Bezirk Chemniß, annt. Hottenroth, Major und Bats. Kommandeur im Königsinf. Regt. Nr. 106, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches it Pension zur Disp. gestellt und zum Bezirksoffizier beim Landw. bi hemniß ernannt unter gleichzeitiger Kommandierung zur ienstleistung zum Kriegsaärchiv. v. Linfingen, Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württemberg, als 1is. Kommandeur in das 7. Königsinf. Regt. Nr. 106 versetzt. Kot\ch, Major im Kriegsministeriuum, ein Patent seines Dienst- ides vom 4. Juni 1904 verliehen. Günther, charakteris. Major d Mitglied des Bekleidungsamts XII. (1. K. S.) Armeekorps, ter Verleihung eines Patents seines Dienstgrades zum Stabsoffizier diesem Bekleidungêamt ernannt. j Die Hauptleute: Lippe, Komp. Chef im 11. Inf. Regt. Nr. 139, ter Aggregierung bei diesem Regt.,, zum überzähl. Major; Hoch, imp. Chef im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König reußen, unter Ernennung zum Adjutanten der 2. Div. Nr. 24, Le mit Patenten vom 4. Juni 1904 befördert, von olfersdorff im 6. Inf. Negt. Nr. 105 König Wilhelm I]. von ürttemberg, unter Enthebung von der Stellung als mp. Chef, auf sech8 Monate zur Dienstleistung beim fleidungsamt XI1. (1. K. S.) Armeekorps kommandiert, Mandelsloh im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser ilhelm, König von Preußen, zunt Komp. Chef ernannt. Frhr. v. mmerstein-Gesmold, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Inf. gt. Nr. 103, ein Patent seines Dienstgrades verliehen. Die Oberlts: Walbaum im 7. Königsinf. Regt. Nr. 106, er unter Verseßung in das 6. Inf. Regt. Nr. 105 König lhelm 11. von Württemberg, v. Trüßzschler zum Falkenstein 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, Schulze im 11. Jnf. Regt. 139, unter Beförderung zu Hauptleuten, die leßten beiden läufig ohne Patent, zu Komp. Chefs ernannt. } Die Lts.: Grahl bei der Unteroff. Schule, v. Win ckler im Sägerbat. Nr. 12, Schmidt im 8. Inf. Regt. Prinz Johann org Nr. 107, Schulze im 13. Inf. Regt. Nr. 178, Overbe ck 12. Inf. Negt. Nr. 177, zu Oberlts. befördert, Biehl im tägerbat. Nr. 13, in die 1. Maschinengewehrabteil. Nr. 12 verseßt. ia, Unteroff. im 4. Inf. Regt. Nr. 103, zum Fähnr. er- ut. Frhr. v. Frit\ch, Oberlt. im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser nz Joseph von Oesterrei, König von Ungarn, unter Beförderung i Rittm., vorläufig ohne Patent, zum Eskadr. Chef ernannt. Die Oberlts.: Hoffmann von der Zentralabteil. des General- hes, Bäßler im 7. Feldart. A Nr. 77, dieser unter Versetzung Battr. Chef in das 5. Feldart. Regt. Nr. 64, zu Hauptleuten, âufig ohne Patent, befördert, Neumann im 8. Feldart. Regt. 78, unterm 30 Juni d. J. von dem Kommando als Assist. der . Prüfungskommission in Berlin enthoben. Lange, Oberlt im Feldart. Regt. Nr. 68, Toepfer, Oberlt. im 8. Feldart. Regt. 78, Patente ihres Dienstgrades verliehen. Michael is, Lt. b, E Negt. Nr. 64, zum Oberlt., vorläufig ohne ent, befördert, Rothe, Lt. im 6. Feldart. Regt. Nr. 68, vom Juli d. J. ab als Assist. zur Art. Prüfungskommission Berlin kommandiert. Kleinschmidt, Oberlt. im Fußart. Regt. 12, unterm 30. Juni d. J. von dem Kommando als Assist. der Prüfungskommission in Berlin enthoben. Michaux, Oberlt. Fußart. Regt. Nr. 12, vom 1. Juli d. F. ab als Afsist. zur Art. ungskommission in Berlin kommandiert. Frhr: v. Hammer- n, Major z. D. und Vierter Stabsoffizier beim Landw. Bezirk inn, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Pirna ernannt. Þpadiamantopoulo, Hauptm. a. D., zuleßt Battr. Chef im

chiedögesuches mit Pension

jeldart. Negt. Nr. 12, die Erlaubnis zum Tragen der Uniform

s Regts. erteilt. : Im Beurlaubtenstande. 19. Juni. Befördert: Schnetger, tlt. der Res. des 7. Feldart. Regts. Nr. 77, zum Hauptm. ; die der Res.: Gottschalk des 1. (Leib-) Gren. Regts. Nr. 100, nzel des 3. Jnf. Regts. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von ern, Schmiedel des 5. Inf. Regts. Kronprinz Nr. 104, mling des 6. Inf. Negts. Nr. 105 König Wilhelm I. von ttemberg, Schmidt (Mar), zur Sirassen, Kilian des nf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107, Grille, ller (Artur), Smidt des Schüten- (Füs.) Negts. ¿ Georg Nr. 108, Albert des 13. Inf. Regts. Nr. 178, ¡el (Paul) des 1. Jägerbats. Nr. 12, v. Posern des 'ereiterregts., Brams\ch, Lampe des Karab. Regts., Klug des eldart. Regts. Nr. 32, Wagner des 5. Feldart. Negts. Nr. 64, e des Fußart. Regts. Nr. 12, Klencke des 2. Pion. Bats. 22, Grieser des 2. Trainbats. Nr. 19, zu Oberlts., Steib, der Landw. Pioniere 1. Aufgebots (Leipzig), zum jim; die Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots: Krug, Peisel ven), Kemniter (Chemniß), Reiche-Große (1 Dresden), - Andrae, Riedel, Wünschmann (Leipzig), Lohse, ér (Plauen), Franke (Zittau), Roh, Zahmann tau), Orth (Leipzig), Beutler rade l Lts. der Landw. irt. 1. Aufgebots, Libbert, Hasse (Leipzig), Lts. der Landw. lere 1. Aufgebots, Vorwerk (Leipzig), Lt. der Landw. Kav. usgebots, Weber (Leipzi ) Lt. der Landw. Feldart. 2. Auf- d, zu Oberlts.; die Blyefeldwebel bezw. Vizewachtmeister : er (Plauen) zum Leutnant der Reserve des 1. (Leib,) Grenadier- tents Nr. 100, Har ch (l Dreéden), Frhr. v. Münchhausen na) zu Leutnants der Reserve des E chüßen- (Füf.) Regts. Prinz g ir. 108, Striegler (Bauten), Schubert (1 Dresden) zu r Res. des 12. Inf. Regts. Nr. 177, Sievert (I1 Dredden) l. der Res. des 2. Jägerbats. Nr. 13, v. Funcke (Borna), vel (I Dresden) zu Lts. der Res. des Karab. Regts., Gleis- irjen) du E der Bel: di 1. Ulan. Negts. do 17 : anz Joseph | von esterreih, König von Ungarn, en (Il Dresden) zum Leutnant der Reserve des 1. Feldart. r. 12, Sonnabend (II Dresden) zum Lt. der Res. des Regts. Nr. 28, Büscher, Ihlefeldt (I1 Dresden) zu t s. des 4. Feldart. Negts. Nr. 48, Köhler (11 Dresden) ‘der Res. des 1. Trainbats. Nr. 12, Hänsel (1 Dresden) zum r Landw. Inf. 1. Aufgebots, Biesold (Il Dresden) zum Lt. 1 100. Pioniere 1. Aufgebots. / yshiedsbewilli ungen. Imaktiven Heere. 19. Juni. erten, Rittm. und Eskadr. Chef im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 tanz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, in Ge- ung seines Abschiedsgesuhes mit Pension und der Erlaubnis ragen der Regts. Uniform zur Disv. gestellt. Petoldt, nfanterieregt. Nr. 178, zur Reserve hbe- harafteris. Oberstleutnant z. D. und Kom- dw. Bezirks Pirna, unter Fortgewährung der f „enfion und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform “Ag Regts. Nr. 103, von seiner Dienststellung auf sein Gesuch wäh chr. v. Hodenberg, charakteris. Major z. D., unter fung der geseßlihen Pension und mit der Erlaubnis zum

ferneren Tragen der Uniform des 2, Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser ilhelm, König von “ju en, der Abschied pewilli k.

m Beurlauß tei E 19. Juni. esel, ae der Res. des 1. S Gren. Regts. Nr. 100, Altenburg der Res. des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107, - der Erlaubnis zum Tragen threr bisherigen Uniform, Diege, Vberlt, Cunit, Æ! ver Landi Inf. 2. Aufgebots (1 Dresden), v. Böhlau, t. der Landw. Kav. 2. Aufgebots (Wurzen), diefen dreien behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots, L 1 Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Plauen), der Abschied ewilligt.

Im Sanitätskorps. 19. J uni. Dr. Strohbah, Ober- arzt beim 1. Feldart. Neat, Nr. is ilkeni 30. Juni d. J. von dem Kommando zum Carolahaus in Dresden enthoben. Dr. Schulz, Oberarzt beim 6. Feldart. Regt. Nr. 68, zum 4. Feldart. Regt. Nr. 48 versegt und unterm L Juli d. J. zum Carolahaus ín Dresden kommandiert. Dr. Meyer, Unterarzt beim 2. Gren. Negt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, unter Verseßung zum 6. Feldart. Regt. Nr. 68, zum Assist. Arzt befördert. Dr. Sh midt, Königl. preuß. Assist. Arzt der Res. a. D, in der Königl. Sächs. Armee und zwar als Assist, Arzt der Nes. (Wurzen) mit einem Paiens vom 17. Februar 1903 angestellt. Dr. Schwan?-Fe (Anna erg), Klengel, Dr. Kindt (IT Dresden), Unterärzte der Ref., zu Assist. Aerzten befördert. Dr. Gunz, Oberarzt der Landw. 1. Aufgebots (Plauen), behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt.

Sn i

Durch Allerhöchsten Beschluß. 16. Juni. Assessor beim Amtsgericht Prei Lt. der Landw. Inf. 1. zum le ssgerichlörat ernannt und beim Gericht der 2. Div. angestellt.

Dr. Beyer, 1: Aufgebots, Ir. 24

Preußischer Landtag.

Herrenhaus. 17. Sißung vom 22. Juni 1904, 2 Uhr.

Der Präsident Fürst zu Jnn- und Knyphausen eröffnet die Sißung mit einer kurzen Auseinandersezung über die Geschäftslage. Es wird beabsichtigt, bis zum 30. d. M, ohne Unterbrehung Sigungen A und dann den in- gen aus dem Abgeordnetenhause wieder zu erwartenden [nsiedelungs8geseßentwurf in erneuter Beratung am 1. oder 2. Zuli zu erledigen. / i

Verstorben sind seit der leßten Sißung die Mitglieder Freiherr von Wakerbarth und von Brand. Das Haus ehrt deren Andenken in der üblihen Weise.

Neuberufen sind die Herren Graf zu Dohna-Mallmiyz, Graf von Schwerin-Ducherow, von Arnim-Neuensund, Graf von der Schulenburg-Grünthal, Graf von Alvensleben-Erx- leben, Graf zu Dohna-Finckenstein und Graf von Keyserlingt- Neustadt. Eingetreten ist von schon früher berufenen Mit- gliedern Herr von Below-Rugau. 0A

Auf der Tagesordnung steht zunächst die allgemeine Be- ratung und die cchlußtafung über die geshäftlihe Behand- lung des Geseßentwurfs, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirhengemeinden und Pa- rochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, und des Geseß- entwurfs, betreffend die Erhebung von Kirhensteuern in den katholishen Kirhengemeinden und Gesamt- verbänden.

Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Die beiden Gesetzentwürfe über die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirhe der älteren Provinzen und in den fatholishen Kir(en- gemeinden und Gesamtverbänden, welche ich namens der Königlichen Staatsregierung der Beschlußfassung dieses hohen Hauses zu unter- breiten die Ehre habe, gestatte ih mir mit einigen allgemeinen Er- läuterungen zu begleiten. Beide Gesetzentwürfe beruhen auf einer gemeinschaftlißen Grundlage, nur in formeller Beziehung weichen sie bon einander ab, weil die Verfassung der beiden Kirchen verschiedener Art ist. Ich bitte deshalb um die Erlaubnis, die allgemeinen Betrachtungen, die ih anstelle, auf beide Gesezentwürfe ausdehnen und mich bei der Beratung des zweiten Gesetzentwurfs dann hierauf beziehen zu dürfen.

Für die evangelische Landeskirche der sieben östlichen Provinzen, der Rheinprovinz, der Provinz Westfalen und der Hohenzollernschen Lande ist das kirchlihe Besteuerungsrecht, wie Jhnen bekannt sein wird, in der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873, der rbeinisch-westfälishen Kirhenordnung vom 5. März 1835, der Kirchengemeindeordnung für die Hohenzollernshen Lande vom 1. März 1897 und den diese Geseße ergänzenden Staatégeseßen vom 29. März 1874, 3. Juni 1876 und 1. März 1897 festgestellt bezw. anerkannt. Diese geseßlihen Bestimmungen versagen aber in eixer Reihe von Fragen auch grundsäßliher Art und haben daher der Ergänzung durh die staatlihen Aufsictsbehörden in vieler Beziehung bedurft. Vor allen Dingen fehlt es aber bisher an einer NRechtskontrolle, da der Instanzenweg mit einer Entscheidung der staatlihen Aufsichtsbehörde endet. Das Verlangen nah Herstellung einer Rechtskontrolle in der Form, daß Verwaltungs8gerihtsbehörden in leßter Instanz entscheiden, ist im Laufe der Zeit ein allgemeines geworden. Es gilt dies nicht bloß von den steuerpflihtigen Ange- hörigen der evangelischen und der katholischen Kirhe, sondern namenilich auch von den fkirhlichen Behörden. Das Verlangen ist im Laufe der Zeit immer dringender geworden. Nachdem dur das Kommunalabgabengeseß eine einheitliche geseßliße Grund- lage der Besteuerung für die Selbstverwaltung der politishen Ge- meinden des gesamten “Staatsgebiets gegeben ist, muß auch das Bedürfnis anerkannt werden, für die Kirhengemeinden eine gleiche sichere Grundlage zu schaffen. Ih habe mih der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß es notwendig is, den dahin zielenden Wünschen der kirchlihen Behörden eine tunlihst entgegenkommende Förderung zuteil werden zu lassen. Demzufolge is, was die evangelishe Landeskirhe der älteren Provinzen des Staais anbetrifft, nahdem die Sache innerhalb der beteiligten Staats- ressorts erörtert war, mit den fkirhlichen Behörden in Ver- bindung getreten worden. Auf der Generalsynode der evangelischen Landeskirhe der älteren Provinzen im vergangenen Jahre ist von dem Evangelischen Obexkirhenrat ein Entwurf vorgelegt, welcher nah eingehender Beratung in fast einmütiger Weise zu der Beschluß- fassung über ein Kirchengeseß geführt hat, das als Anlage zu dem vorliegenden Geseßentwurf der Kenntnis dieses hohen Hauses unter- breitet worden ist. Dieses Geseß fußt, wie ih hervorheben möhte, auf folgenden Grundgedanken: auf der subsidiären Natur des kirchlichen

Besteuerungsre{ts; dann auf der Beschränkung der Steuerpfliht auf

die Mitglieder der Kirchengemeinten und auf dem System der Zuschläge

zu direkten \taatlihen und ftaatlich veranlagten Steuern. Hierdurch

find die staatlichen Interessen gewahrt. Wo es galt, die zur Zeit

vorhandenen Lücken im Gesep auszufüllen, sind tunlichst die Vor-

schriften des Kommunalabgabengeseßes, im übrigen die bestehenden

Verwaltungsgrundsäte, die sih aus der Praxis der staatlichen Auf-

siht über die kirchliche Besteuerung ergeben haben, aufgenommen

worden, sodaß das ganze Geseß im wesentlichen als eine Kodifizierung

des bestehenden Rechts. bezeihnet werden darf. Auch der Entwurf des

Ihnen vorliegenden Staatsgesezes entfernt si grundsäßlih niht von

dem Standpunkte, welchen der Staat in der bisherigen Gesetzgebung

auf dem Gebiete des Steuerrechts der Kirche gegenüber eingenommen

hat. Er hält daran fest, einerseits, daß sämtliche Steuerbeschlüsse,

gleichviel, ob es sich dabei um eine hohe oder um eine geringe Be-

lastung der Steuerpflichtigen handelt, der ‘uneingeschränkten Prüfung

und Genehmigung seitens der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfen,

ein Grundsay, der ja auch in anderen Sâllen allgemein zur An- erkennung gelangt ist; ferner daß die Genehmigung die unerläßliche

Vorausseßung der zwangsweisen Beitreibung der Kirchensteuern bildet,

und ferner, daß die endgültige Entscheidung aller Steuerstreitigkeiten zwishen den Kirhengemeinden und Steuerpflichtigen den staatlichen Behörden aus allgemeinen Rücksichten der Steuerpfliht usw. vor- behalten bleiben muß. Hierbei foll dem Wunsche nah Einführung einer Nechtskontrolle in der Weise entsprochen werden, daß die Ent- scheidung in leßter Instanz nah Analogie der für das staatlihe und für das kommunale Steuerwesen bestehenden Vorschriften dem Ober- verwaltungsgericht übertragen wird. Der Evangelische Oberkirchenrat hat sih mit den Grundsäyen des Staatsgesezentwurfs einverstanden er- klärt. Nun hat die Staatsregierung von vornherein die Absicht gehabt, falls die Verhandlungen über die geseßliche Regelung des kirchlihen Steuer- wesens für die evangelische Landeskirche zu einem abschließenden Ziele führen follten, die gleihe Wohltat au der katholishen Kirche zuteil werden zu lassen. Jh werde mir gestatten, darauf nachher noch cin- zugehen. Da in beiden Beziehungen, sowohl hinsichtliß des Be- steuerungsrechts der evangelisen Kirchengemeinden wie der katholisen, eine grundfäßliche Uebereinstimmung erzielt ist, darf die Königliche Staatsregierung sih der Hoffnung hingeben, daß auch die beiden Häuser der Landeêvertretung den Geseßentwürfen zustimmen und so dieses Gesezgebungswerk zu einem befriedigenden Abschluß bringen werden. Denn unter voller Wahrung der als wesentlich ans erkannten Grundsäße der bisherigen Gesetzgebung, in Anlehnung an die bewährten Vorschriften des Kommunalabgabengeseßes und unter Verwertung der in der Praxis erprobten Verwaltungsgrundsätze wird in den vorliegenden Entwürfen beiden Kirchen eine ershôpfende und handlihe Zusammenstellung der für das kirhliGe Steuerwesen maßgebenden Vocschriften dargeboten, welhe von den zuständigen kirhlihen Instanzen gebilligt ist, deren Sanktionierung daher einem lebhaft empfundenen Mangel in ersprießlißer Weise abzuhelfen geeignet sein wird.

Herr von Wedel- Piesdorf: Der Geseßentwurf enthält die staatliche Bestätigung des von der Generalsynode im vorigen Jahre angenommenen Sltiénamigen Kirchengesetzes. Die Prüfung dieses Geseßzentwurfs segt eine vorgängige Prüfung des Kirchengesetze3 voraus. Dieses [eßtere enthält immerhin so viel Material, daß die Einseßung einer Kommission unbedingt erforderlich ist, zumal die gleichzeitig eingebrahte Vorlage für die katholischen Kirhengemeinden ein etnseitiges Staatsgeseß ist, dem ein Kirchengeseß niht gegenüber- steht, das also au abgeändert werden kann, während dies bei dem Kirchengeseße für die Evangelischen niht möglih ist. Jh enthalte mich jeßt des Eingehens auf den materiellen Inhalt der Vorlage E beantrage die Verweisung an eine Kommission von 15 Mit-

iedern. G Herr von Jerin-Geseß {ließt sich hinsichtlich des katholischen Geseyßentwurfs den Ausführungen des Vorredners an.

Herr Dr. Bierling- Greifswald hält ebenfalls Kommissions- beratung für notwendig. Die Kommission werde au zu prüfen haben, ob es richtig ist, alle Evangelishen für \teuerpflihtig zu er- klären oder nur die der evangelischen Landeskirche Angehörigen. Dabei werde auc die Petition des Breslauer evangelischen Kirchenkollegium3 der Altlutheraner zu prüfen sein.

Graf von Zieten-Shwerin: Wenn die Kommission diesen Weg beschreitet, müßte das Geseß in einem Punkte abgeändert werden. Die Generalsynode tritt nur alle 6 Jahre zusammen. Da sie im vorigen Jahre getagt hat, würde eine solhe Aenderung bewirken, daß die preußische Landeskirche bis 1909 von der Wohltat dieses Gesetzes ausgeschlossen wäre. Uebrigens scheint mir ein Jrrtum bei den Petenten obzuwalten, wenn fie annehmen, daß das Kirchengeseß An- wendung auf irgend eine andere Landeskirche finden könnte; die Gefahr, welche die Breslauer Herren sehen, ist in dem Umfange wohl nicht vorhanden.

Herr Dr. Bierling: Ich halte es niht für unmöglich, in das Staatsgeseß eine Beschränkung einzufügen, ohne daß dabei eine Aenderung des Kirchengeseßes durch die Kirchengeseßgebung notwentig ist. Nach den bestehenden Bestimmungen geht das Staatsgeseß dem Kirchengeseß vor. Jch befinde mih auh nit im Irrtum. Die Alt- [lutheraner in Preußen find natürlich ausgenommen von diesem Kirchengeseße; aber jeder nah Preußen ziehende Lutheraner wird eo ipso, fobald er nah Preußen kommt, als Angehöriger der evan- gelishen unierten Landeskirche fingiert und würde zur Steuer heran- gezogen werden.

Graf von Schlieben \chlägt vor, die Kommission sofort im Plenum zu wählen.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Ich hatte mir vorbehalten, auf die Unterschiede hinzuweisen, die aus der Verfassung der beiden Kirchen hinsihtlich der äußeren Ge- staltung der beiden vorliegenden Gesetzentwürfe entstehen.

Nachdem aber Herr von Wedell hier s{hon bezüglidhe erläuternde Bemerkungen gemacht hat, will ih nur noch hervorheben, daß hin- sihtlih der katholischen Kirche insofern der Weg der Gesetzgebung einfaher ist, als es niht eines befonderen Kirhengeseßes bedarf, fondern nur eines Staatsgeseßes. Der vorliegende Entwurf eines folhen beruht auf den bestehenden geseylihen Grundsäßen und den in der bisherigen Praxis bewährten Verwaltungsentscheidungen. Er i ein weiterer Ausbau des Geseßes über die Vermögensyver- waltung in den katholishen Kirhengemeinden vom 20. Juni 1875 und lehnt fich an das Kommunalabgabengesey an. Einer Mitwirkung von irgendwelhen kirchlihen Selbstverwaltungsorganen bedurfte es bei Feststellung dieses Entwurfs niht. Jch kann aber konstatieren, daß dieser Geseßentwurf die Zustimmung der katholishen Bischöfe ge- funden hat. Er ist ihnen mitgeteilt und mit ihrem bevollmächtigten Vertreter kommissarisch beraten worden. Was die geshäftlihe Bes handlung der beiden Vorlagen hier im Herrenhause anlangt, so sind auch meinerseits keine Bedenken gegen den Vorschlag zu erheben, daß

die beiden Gesegentwürfe derselben Kommission überwiesen werden sollen.