1904 / 154 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Jul 1904 18:00:01 GMT) scan diff

g. Die dur einen Apostroph getrennten oder durch einen Binde- tri verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt.

h. Die Ziffer- oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter ezählt, als fie je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Uebershuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben- oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewandt werden (A SS 2 und 15, 1). ,

¡, Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeihnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die zur Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleiher Weise wird bei der Taxierung der von Grund- zahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“, „Tausender“ usw. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben geschrieben sind, z. B. „90er“, „1000er“. |

k. Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nit zugelassen. Es dürfen jedo die Namen von Städten und Ländern, die Geschlehtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, Pläßen, Boulevards, Straßen und andere Be- nennungen öffentliher Wege, die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie tie in der englischen und französishen Sprache zuges lassenen zusammengeseßten Wörter, für welhe dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrih geschrieben werden.

l, Wenn die Aufgabeanstalt nah der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es Ausdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder verabredeten Sprache zu erfüllen, nah den Bestimmungen für diese Sprachen gezäht worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berehnung der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die Zusammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche entsprehend geschrieben worden wären.

Gbenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ibr dur eine Zwischenanstalt oder dur die Ankunftsanstalt angezeigt werden.

m. Die

Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebühren- berechnung bei der Annahme des Telegramms entscheidend.

4A LA

Gebühren für gewöhnliche Telegramme. S

[. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 - für jedes Wort, mindestens jedo der Betrag von 50 „5 erhoben.

[1 Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts) wird eine Gebühr von 3 -Z für jedes Wort, mindestens jedo der Betrag von 30 erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirkli erwahsende Botenlohn.

Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungs- orts, die gegen die Gebühr für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten aufgegeben, jedo telegraphisch übermittelt worden find, wird nachträglih die volle gewöhnlihe Telegrammgebühr beredhnet. Zur Deckung des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehlbetrag aber von ihm eingezogen.

ITT. Für jedes bei ciner Eisenbahntelegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisfenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 „F vom Absender erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn- telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 zu erheben. Beides zu- sammen darf aber für die aus\{hlicßlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme niht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühc von 20 4 zulässig.

IV. Die für den telegraphishen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.

V. Ein bei Berechnung der Gebühren {h ergebender, dur 5 niht teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem folhen aufwärts abgerundet.

)ringende Telegramme. 8&8.

Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses Vorrang bei der Beförderung und der Bestellung vor gewöhnlihen Privattelegrammen erlangen, wenn er das „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung D)

den den Wort x | al L O ( = vor die Adresse seßt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlihen Telegramms von

gleiher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 4, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 „F für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 M 50 4 bz. von 90 4 erhoben (vgl. § 7). Der im § 7 unter II1 angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahntelcgraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfa wie füc gewöhnliche Telegramine zur Erhebung.

Bezahlte Antwort.

L 9.

1. Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger verlangt, vorauésbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder RP niederzushreiben. Dieser Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B. RP 24 Weniger als 10 Wörter für die Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig.

Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder RPD = vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprehender Wortzahl zur Erhebung.

Die BVorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadt- telegrammen zugelassen. Die Gebühr wird nah den Säßen für der- artige Telegramme berechnet.

[T. Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheins ab gerechnet, unentgeltlih aufzugeben.

[TI. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrihtende Gebühr den vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrihten. Im entgegengeseßten Falle wird der Unterschied zwischen dem Weite des Antwort]heins und dem wirkli fälligen Gebühren- betrage dem Absender des Ürsprungstelegramms auf Antrag erstattet, fofern der Unterschied mindestens 80 4 beträgt (vgl. § 21, 11 g).

[V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und § 21, IIf erwähnten Fällen ein.

Telegramme mit Vergleichung.

8 10.

[. Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu verlangen. In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“ oder = TC = niederzuschreiben. Das Telegramm is dann von allen Anstalten, die bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.

[T. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ift gleich einem Viertel der Gebühr für ein gewöhnlihes Telegramm von gleicher Länge.

Empfangsanzeigen.

[. Der Absender eines anin fann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Bestellung des Telegramms sofort nah deren Aus- führung telegraphish oder brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Post an. :

[I Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder = PC =, im anderen Falle den Vermerk „Dringende Empfangs- anzeige“ oder = PCD = zu seßen. Wird Empfangsanzeige dur ch die Post verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Cmpfangs- anzeige mittels Post“ oder = PCP = niederzuschreiben.

[1]. Für telegraphishe Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige mittels Post find 20 4 zu entrichten. E i

[V. Kann das Telegramm bei der Ankunft nit bestellt werden, dann wird die im § 20 vorgeschene Unbefstellbarkeitsmeldung \ogleih erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist noch möglih geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen. :

V. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte als nah dem Aufgabeorte des Ursprungs- telegramms übermittelt werde, wenn er die dazu erforderlichen An- gaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.

VI. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen und ferner auf Antrag dann erstattet, wenn die Empfangéanzeige nicht abgelassen worden ist (vgl. unter 1Y und S2 O)

Telegraphische Postanweisungen, 8 12. l. Die Telegrapbenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Vertretung der Ortêpostanstalt Beträge auf Post- anweisungen, die auf telegraphishem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahntelegraphen- stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

[T. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahntelegraphenstationen, ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphishem Wege eingehen, in Vertretung der Orts- postanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bcvor die Postanweisungen an die Postanstalt bestellt werden:

a. wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphen- anstalt gewünscht hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder = "TR auszudrücken ift;

b. wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch aus- gedrückt hat, die Zahlung glei nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenan stalt in Empfang zu nehmen.

In beiden Fällen muß fich der Empfänger, falls er nichi persönlich und als verfügungsfähig bekannt ift, vor der Auszahlung des Betrags über feine Persönlichkeit ausweisen.

Nachsendung von Telegrammen. S 19,

[. Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“ oder = FS = vor der Adrefse verlangen, daß es fofort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nahgesandt wird.

IT. Der Vermerk „nahsenden“ oder PS fann auch von mehreren hintereinander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein ; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum letzten, befördert.

IIT. Bei der Aufgabe eines nahzusendenden Telegramms ift nur die auf die erste Beförderungss\trecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Adresse in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr nah der Zahl der jedesmal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungs8gebühren werden vom Empfänger erhoben.

[IV. Jedermann kann nad gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. in

T D

Die Anträge sind \{riftlich oder mittels gebühren pslihtiger Dienstnotiz (vgl. § 22) oder durch die Poft zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, odec in seinem Namen dur eine der im § 19 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet fich damit, die Gebühren zu zahlen, die von der Bestellung8anstalt etwa nicht eingezogen werden können.

V. Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe „nachsznden“ oder PS trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphis{her Nachsendung mitgeteilt, \o wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. Die briefliße Nachsendung kann au in der unter 1V bezeichneten Weise beantragt werden.

Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphishe Nachsendung nicht aus- geschlossen hat.

Staats- und Diensttelegramme werden Antrag telegraphish nahgesandt, wenn der Empfängers unzweifelhaft bekannt ift.

V1. Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungs- gebühr felbst entrihten, vorausgeseßt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolgt; er muß dann aber die dreisache Gebühr selbst entrichten.

stets ohne besonderen neue Aufenthaltsort des

Vervielfältigung von Telegrammen. i 8 14.

L. Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder an denselben Empfänger nah verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zweke i} vor die Adresse der gebühren- pflihtige Vermerk: „x Adressen“ oder = TMx = zu seßen. Der Avr der Bestimmungsanfstalt erscheint nur einmal am Ende der Adresse.

11. Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen der einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen be- sonderen Angaben (vgl. § 3, IV) niederschreiben; handelt es sich jedo um die Vervielfältigung eines dringenden oder zu vergleihenden Tele- gramms, so genügt es, wenn die ih auf die Dringlichkeit oder Ver- gleihung beziehende Angabe der ersten Adresse voransteht.

[1]. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die thr zukommende Adresse tragen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen muß durch den vor die Adressen zu seßenden gebührenpflihtigen Zusaß „sämtliche Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden.

TV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert, wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wortgebühr werden als Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Ausfertigung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40 F erhoben. Für die mehr als 100 Wörter um-

fassenden Ausfertigungen erböht sih diese Gebühr für jede weitere Neihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 y, Die Vervielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung nach den in ihr enthaltenen Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Tele- grammen beträgt die Gebühr für die zweite oder jede weitere Aus: fertigung 80 5 für je 100 Wörter.

V, Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nah § 21 eine Geblihrenerslattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag für jede Vervielfältigung gleih der er: hobenen Gesamtgebühr, geteilt durh die Zahl der Vervielfältigungen: hierbei wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Vervielfältigung gezählt.

Seetelegramnie. 8 15,

l. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittels der an der Küste vorhandenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in deutsher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein.

[T, Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den gewöhnlihen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungs\ciffs enthalten. Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des Handelskodex an die Bestimmungsanstalt weiterbefördert, wenn das absendende Schiff es verlangt hat. Ist dieses Verlangen nich! gestellt worden, so werden die Telegramme dur den Vorstand der Seetelegraphenanstalt in die gewöhnlihe Sprache überseßt und in dieser weitertelegraphiert.

[TT. Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Tele- gramms kann bestimmen, woie lange das Telegramm für das Schiff durch die Seetelegraphenanstalt bereitgehalten werden soll. In diesem Falle seßt er vor die Adresse den Vermerk „x Tage“, wobei er dic Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt,

Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerholb der vom Absender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer folchGen Angabe, am 29. Tage Morgens nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Absender davon Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, dur eine telegraphisch oder au mit der Post zu befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. § 22) von der See- telegravhenanstalt zu verlangen, daß fie sein Telegramm noch weiter während eines neuen Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und fo fort. Stellt der Absender kein solches Verlangen, fo wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Auf: gabe niht mitgerechnet) als unbestellbar zurüdckgelegt.

[V. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, be- trägt 80 „§ für das Telegramm. Sie wird den nah den fonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnei. Die Gesamt gebühr für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Absender und für die von Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.

Weiterbeförderung. S 16.

L, Die nah Orten ohne Telegraphenanstalt gerichteten Telegramme werden von der äußersten oder der vom Absender be zeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post oder durch Eil boten, oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien hinaus weiterbefördert.

[I. Der Absender hat die Art der beförderung in einem gebührenpflichtigen zugeben. Dieser Zusatz hat zu lauten: „Pofst“, bezahlt“ oder XP uv. (Val S 3 V).

Ft keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung ge- troffen, dann wählt die Ankunftstelegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sh als un- ausführbar erweist.

A. Weiterbeförderung mit der P oft.

[TT. Die Ankunftstelegraphenanstalt ist berechtigt, |ch der Post zu bedienen:

a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ift,

b. wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch Eilboten handelt, und jener sh früher ge- weigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.

[V,. Die Ankunftsanstalt i verpflichtet, sh der Post bedienen:

a. wenn dies ausdrüdckli% vom Absender (vgl. Empfänger (vgl. § 13, V) verlangt worden ift,

b. wenn dieser Anstalt kein {hnelleres Beförderungsmittel Gebote steht.

V. Telegramme jeder Art, welhe dur die Post an ihre Be- stimmung gelangen, also auh solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Absenter und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Pos! gegeben. Ausgenommen find jedo folgende Fälle:

1) Telegramme, die als eingeshriebene Briefe zur Post gegebe! werden sollen, sind mit der vor der Adresse niederzuschreibenden An- gabe „Post eingeschrieben“ oder PR =, oder, sofern es si zuglei um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder GPR zu versehen; sie unterliegen, wenn die Briefe innerhalb Deutschlands auszuhändigen find, einer vom Ab- sender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 4. Diese Einschreib- gebühr von 20 „Z kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder post lagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da derartig Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Poft gegeben werden,

2) Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nah dem Nachbargebiet oder darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen unter- brochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene frankierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies dur den gebührenpflihtigen Vermerk „Post“ bz. „Post eingeschrieben" oder PR = verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt im ersten Falle 20 „Z, im zweiten Falle 40 „. Hat de! Absender keine Postgebühren im voraus entrihtet, so werden dit Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe über- geben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen.

B, Weiterbeförderung durch Eilboten.

V1. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittel Eilboien an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Be- stimmungstelegraphenanstalt können vom Absender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 für jedes Telegramm vorausbezahl! werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder = XP = vor die Telegrammadresse zu seßen. Ferner steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter Äntwort frei, die etwa entstehende Cilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nah dem Saße von 40 - im voraus bei der Aufgabe des Ursprungs- telegramins zu entrihten. Das Ursprungstelegramm i} in diesen Falle vor der Adresse mit dem taxpflihtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder = RXP = zu versehen.

Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, s werden dite wirklih erwahsenden Auslagen vom Empfänger oder, fallt dieser niht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom Ab- sender eingezogen.

__ Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern ter Cmpfänger schriftlich den Wunsch ausgedrückt hat, feine Telegramm: dur Cilboten zu erhalten. Jn diesem Falle haftet allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn.

/ VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werdet Telegramme auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nah einen

von ihm verlangten Weiter Zusfatze vor der Adresse an- „Cilbote“, „Eilbot

unter 11) oder vom

E ey Pia f jj R ui R

anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedo nur dann, wenn die Lelegraphenanstalt am Be- stimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen deu beiden Anstalten nicht über 195 km beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von CGilboten vom Absender aus, so hat dieser den Botenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen ent- sprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durh eine benachbacte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. H j :

VIIT, Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Drte mit Telegrapoenanstalt dur Boten zu befördernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung nit von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wabl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unter- wegsanstalten überlassen wird, mit dem tarpflichtigen, als L Wort zu berechnenden Vermerk = XP [Betrag des hinterlegten Botenlohns in Pfennig) =, 5: D. XP 120 =, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, rer als 3 Wörter zählende Vermerk = XP [Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Boten- lohns] von [Name der Bestellanstalt] =, z. B. P 120 Von Glauchau =, anzuwenden. / | E

[X. Wenn ein Telegramm, für welhes nach den Bestimmungen unter VIT Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphishem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nah Abzug einer Gebühr von 20 - zurückgezahlt. : x Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger findet die Bestimmung unter VI Abs. 2 gleichmäßig Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solhe Telegramme ab- getragen, für welhe der Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei denen dies nicht der Fall ift, so hat der Empfänger den erwachsenen Botenlohn abzüglih der vorausbezahlten Beträge zu entrihten. Die auf etrva gleichzeitig abzutragende Cilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. E

X1. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboien bestellt, sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von Postsendungen mit- gegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa aus dieser Einrichtung entstehen, Ma die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.

Erhebung der Gebühren. e

1. Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Tele- gramme im voraus zu entrichten. E ;

[T. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den Ausnahmefällen ein, welche

a. für die nachzusendenden Telegramme (§8 13), b. für die Seetelegramme 15), c. für die Eilbestellung von Telegrammen 16), d. für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Oertlichkeiten 3, 1X) vorgesehen sind.

Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren einzuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammen ziehungen oder Veränderungen von Wörtern bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden find (vgl. § 6 1).

Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt.

IT1, Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Posts freimarken oder bar bei den Eisenbahntelegraphenstationen nur bar entrichtet werden. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 ,Z erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier Staats- telegramme wird auf Verlangen unentgeltlih bescheinigt.

[V. Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen auf- gegebenen Telegramme monatlich zu entrihten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprehenden Vorschuß einzuzahlen und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 „4 für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 „F zu entrihten. Auf Eisenbahn- telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders. 8 18.

I. Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beguf- tragten, die fich als solche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solhen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 - erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige 2c. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist (vgl. § 21, 11 a).

[T. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur dur ein besonderes, von der Aufgabe- anstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu erlassendes gebühren- vflihtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der Antrag ift \hriftlich zu stellen. Jst das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflihtige Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurück- ziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diensttelegramms an den Empfänger wird dem Ab- sender mittels unfrankierten Briefes oder, falls er die Gebühr für cine telegraphisdhe Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Ver- langen des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (vgl. Schluß- saß unter 1), wenn diese niht ausgeführt worden sind.

Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort. 8 19,

L Se Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nah der Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung niht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vgl. unter V1).

[T. Sie werden, ihrer Adresse entsprehend, entweder na der Wohnung, dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiter- befördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern au mittels Fern\sprechers oder Ferndruckers nach den hierüber aen befonderen Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten vershließbaren Abholungsfächer (Schließ- fächer) ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der Ueberlassung der Schließfächer die Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ift, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie telegraphishe Post- anweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe ges{ieht mit den Telegrammen, die niht am Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe dur die Schließfächher wie die mit Porto belasteten Postsendungen be- 2 E der Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch S 10 l

ITI. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme ge- \hieht mit tunlihster Beschleunigung nah der Reihenfolge ihrer Auf- nahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen Vermerk =JI= oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt.

[V. Staats-, Dienst- und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt.

V, Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolat gegen Vollziehung eines Empfangöscheins. Zur Nollziebung des Cmpfangs\cheins üder ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nit eine besondere \{riftliche Verfügung darüber getroffen ift, nur der Vorstand der Behörde oder, in defsen Abwe}|enheit, sein Stell- vertreter als berechtigt angesehen werden.

VI. Privattelegramme fowie die niht an cine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienstlihen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwacsenes Familienmitglied oder, wenn au ein solhes niht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus- oder Wirktsleute, den Türhüter des Gasthofs oder des Lay bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle niht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt \chriftlich namhaft gemacht oder der Absender dur den vor die Adresse geseßten Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder = MUP = verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden \oll.

Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm ofen bestellt wird; in diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ odex RO = \tébeit

VIT. Befinden {ih Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür 2c. der Wohnung des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig be stellen“ oder = MP tragen, werden jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „post- lagernd" oder = GP = und „telegraphenlagernd“ oder = TR = nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nah gehörigem Aus- weis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhof- lagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stell- vertreter abgegeben.

VIII. Die an Neisende in einem Gasthofe gerihteten Telegramme werden, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt 2c. des Gasthofs mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm

vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnlihe Telegramme dieser Art werden am nächsten Tage dur einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigung8zettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem Empfänger inzwishen niht haben aus- gehändigt werden können; bei dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nah 3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens niht mitgerechnet wird. Nun- mehr wird die Unbestellbarleitsmeldung an die Aufgabeanstalt erlassen ; im übrigen werden, die Telegramme wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.

IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm ausgehändigt werden darf, so hat der Bote, wenn es fich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangs- schein auêgefertigt ist, oder wenn sih die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangs|chein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten oder auf andere Weise niht ermöglihen läßt, einen Benachrichtigu ttel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen oder an die Ein- gangstür zu heften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück- zubringen. Mit den Telegrammen, welhe den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder = MP = tragen, wird in gleiher Weise verfahren, wenn der Empfänger nit selbst angetroffen wird.

X. Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit CEmpfangsscheinen den Empfänger nicht selbst antrifft und das Tele- gramm einem anderen aushändigt, hat diefer in dem Empfangsschein her eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen.

X1. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.

Unbestellbare Telegramme. S 20.

I. Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Urfprungsanstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der niht ohne weiteres aus dienst- liher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Abs- sender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ur- \sprungsanstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich zu. Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telearamms nur durch ein von der Ursprungsanstalt abzulassendes gebührenpflihtiges Diensttelegrammn (vgl. § 22) vervollständigen, be richtigen oder bestätigen.

[T, Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrahtes Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb sechs3 Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichtet. In gleiher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen-“ oder „bahnhof lagernd" tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ in der Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungs- fristen von Seetelegrammen sind die Bestimmungen im § 15 mafß- gebend.

Erstattung und Nachzahlung von Gebühren.

8 21.

L. Die Telegraphenverwoaltung leistet für die rihtige Ueberkunft der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb be- stimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu ver- treten.

[T. Auf Antrag wird jedo erstattet :

a. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs niht an seine Bestimmung gelangt ift ;

b. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs niht innerhalb 12 Stunden oder später an- gekommen ist, als es mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des Dienstshlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet ;

c. die volle Gebühr für jedes verglihene Telegramm in geheimer Sprache sowie für jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der Uebermittelung nahweislih seinen Zweck nicht hat erfüllen können, \ofern die Fehler niht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berihtigt worden sind (vgl. § 22);

d. die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die niht aus- geführt worden ist (z. B. für Vergleichung); :

6. die volle Gebühr für jede telegraphish oder mit der Post be- förderte gebührenpflihtige Dienstnotiz, deren Absendung dur etnen Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist (vgl. auch § 22, 111);

f. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Antwortscheins verweigert hat ;

g. der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort und der Gebühr für das unter Benußung 2 L aufgelieferte Telegramm, sofern er mindestens 80 Yetragt;

h. die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie mindestens 80 -Z beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflihtige Dienstnotiz berichtigt worden ist.

Die Beschwerden oder Nülkforderungen find bei der Aufgabe- anstalt einzureihen. Als Beweisstück ist beizufügen :

eine \criftliße Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das Telegramm verzögert oder niht an- gekommen ist,

Ma A P zu A s ¡Ry s P E Ey E E E, LON E ai Es dig

die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sh um eine Entstellung handelt.

[TT. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch . welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nit hat erfüllen können.

[V. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen fünf Véonaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig gemacht werden.

Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr von 20 4 zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sih als begründet erweist.

V, In den Fallen unter lla, b c und: h betet A Die Erstattung lediglich auf die Gebühr einshließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt oder niht an- gekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorgesehenen Telegramme, niht aber auf die Gebühren für solhe Telegramme, Dae durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nußlos gemacht worden sind.

VI. Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben find oder vom Empfänger nicht haben eingezogen werden können, find vom. Me nahzuzahlen. Zu viel erhobene Gebühren werden zurück- gezaHhit.

__ VII. Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Post- {reimarken wird jedoch nur auf seinen Antrag erstattet.

Berichtigungstelegramme. 9: 22,

1]. Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte Eônnen innerhalb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, über ihre Berechtigung und thre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs- oder die Ürsprung8anstalt oder durch eine Durhgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinter- legen :

1) die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält ;

2) die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Ver- langen des Empfängers eine Uebermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden \soll, oder wenn in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.

[1, Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurücziehung von bereits beförderten oder in der Beförderung be- griffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, solhe Tele- gramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn fie für eine Tele- graphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflihtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden.

[TT. Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durh welche die Wiederholung einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einshließlich der Gebühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erroeist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wieder- gegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden sind, so rwoird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, welhe in dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sih aus\chließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.

Wenn die vorgekommenen EGntstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr füc die richtig übermittelten Wörter erstattet.

[ŸV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.

V. Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Tele- gramme können durch Vermittelung der Aufgabe- oder der Ankunfts- telegraphenanstalt auch mittels Post gemacht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 §. Außerdem hat der Antragsteller noch weitere 20 -4 zu entrihten, wenn er eine Antwort durch die Post verlangt.

Telegrammabschriften. L 23. Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevoll- falls fie sich als solche gehörig ausweisen, find berechtigt, aubigte Abschristen der von ihnen aufgegebenen und der an

n Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und

ufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vor-

; Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt. | de Abschrift eines nah Aufgabeort und Aufgabezeit bezeichneten Telegraimnms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern , bei längeren Telegrammen 40 „F mehr für jede weitere volle angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau ten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die

ung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. Geltungsberei. & 24,

[. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Ab- weihungen ausdrücklich vorgeschrieben find, auh für die Telegramme,

- auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden.

. Auf den telegraphishen Verkehr mit dem Auslande finden in

inie die Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags

r dazu gehörigen Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen vesonderen Telegraphenverträge Anwendung; daneben gilt die Telec- graphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen.

[11. Auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

L Zeitpunkt der Einführung. S 29. Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft.

f | À

(enau

Berlin, den 16. Juni 1904. Der Reichskanzler. In Vertretung : RLACITe

Preußischer Landtag. Herrenhaus.

24. Sißung vom 1. Juli 1904, 1 Uhr. Ueber den Beginn der Sißung is in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. : 2 Herr Dr. Sch moller erstattet namens der Kommission für Handels- und Gewerbeangelegenheiten Bericht über eine Petition von Kommerzienrat Georg S in Kiel (namens des Arbeitgeberverbandes der Eijen- und Metall- induslrie Kiels) und von anderen um Aenderung des Submissionsverfahrens bei den staatlichen Behörden. Die Kommission beantragt, sie der Regierung als Material zu überweisen. : err von Neinersdorff unterstüßt auf Grund seiner eigenen acta die Wünsche der Petenten, indem er auf die geheimen

Verabredungen der Angebotmacher hinweist. i Berichterstatter Herr Dr. Sh moller fugt noch hinzu, daß dur

diese immer allgemeiner werdenden geheimen erabredungen und Vor-

\chiebungen von Scheingeboten das ganze Submissionswesen auf einen

anderen Boden gestellt sei. Die Vertreter der Regierung hâtten er-