1855 / 159 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

C S E T R C M M E IRE-

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Oppeln auf Grund des Geseßes vom 13. Februar 1854 den Konflikt,

über den sich nur der Angeschuldigte und zwar beistimmend geäußert hat. Von den betheiligten Gerichtsbehörden erachtet die Gerichts - Kommission den Konflikt nur unter der Voraussezung für begründet, wenn nachge- wissen werde, daß der Müller A. nicht Eigenthümer des Mühlenteich- Dammes sei. Das Appellationsgericht zu Ratibor dagegen hält den Konflikt ohne Weiteres für begründet, was derselbe auch in der That ist.

Sowohl die Anklageschrift des Polizei-Anwalts, als die mit ihr ein- gereichte Denunziationsshrift des Müllers A. , lassen keinen Zweifel darüber , daß der Schulze N., wie er selbs und mit ihm die Regierung zur Begründung des Konflikts behauptet, das Köpfen der Weiden und Verbrauchen des Holzes nicht als Privatmann, sondern ledigli als Beamter und Vorstand der Gemeinde G. angeordnet hat; denn beide Schriften besagen übereinstimmend, der Angeklagte habe das von den Weiden abgehauene Holz „zu Gemeindezwecken verwenden lassen.“ Die Handlung des Angeklagten war mithin eine von ihm Namens der Ge- meinde und in Ausübung eines vermeintlichen Rechts derselben bvor- genommene Amtshandlung, zu der er als Vorsteher der Verwaltung des- Gemeinde-Vermögens vollkommen befugt war, und die, selbst wenn er über die Beschaffenheit des für die Gemeinde ausgeübten Rechts geirrt haben sollte, wohl einen civilrechtlichen Anspruch des 2c. A. an die Gemeinde zur Folge haben, niemals aber dem Schulzen N. persönlich als eine Uebertretung der Feldpolizei - Ordnung und als ein unbefugter und strafbarer Eingriff in das Eigenthumsrecht des Müllers A. zuge- rechnet werden kann. Ucberdies behauptet Leßterer gar nicht einmal, Eigenthümer des Mübhlenteich-Dammes und der darauf gepflanzten Wei- denbäume zu sein, ex nimmt vielmehr in seiner Denunziationsshrift nur ein Nußungsrecht daran in Anspruch und bringt hierüber Beweismittel bei, Es fkann indessen hier weder auf die Aufnahme und Prüfung dieses Be- weises, noch desjenigen ankommen, den der Angeklagte über das von ihm behauptete Nußungsrecht der Gemeinde angetreten hat, beides muß im Fall eines zwischen der Gemeinde und dem 2c. A. fortgeführten Streites der Beurtheilung des Civilrichters verbleiben. Für das vorliegende Ver- fahren genügt die erfolgte Darlegung, daß die dem Angeklagten von dem Polizei-Anwalt zur Last gelegte vermeintlich strafbare Handlung eine

Amtshandlung ist, welche derselbe innerhalb der Grenzen seiner amtlichen |

Befugnisse vorgenommen hat, und für die er daher gerihtlih nicht ver- folgt werden kann. 0 Berlin, den 17. Februar 18959.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

M inisterium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten.

Sriay Lm 17, All 1890 betxresfend die Vers Vangung lirwliher Ordnungontrafen im Verei der rheinisch=-westfälischen Kirhen-Ordnung.

Bescheid vom 25. August 1853 (Staats-Anzeiger Nx. 269 S. 1844). Nachdem durcch den auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom

31, Juni v. J. mittelst Bescheides vom 25, August 1853 geneh- migten Zusaß 38 zur Kirchen - Ordnung vow 5. März 1839, den

Superintendenten die Befugniß zur Festseßung von Ordnungse | H e 411 : n, Del | Worte lauteten: „Die Differentialgleihungen eines um einen festen

strafen innerhalb eines zu bestätigenden Regulativs verliehen wor=

den ist, bestimme ih nunmehr im Einverständniß mit dem Evange-

lischen Ober =- Kirchenrath für die Provinz Westfalen, auf den im

Beschlusse 251 der se{chsten Provinzial-Synode enthaltenen Antrag, 2 2 j 10) : ( i | forderlichen Größen explicite durch die Zeit darstellen.“ Dbgleich

Folgendes :

1. Die Superintendenten sind ermächtigt, die nachstehend be- |

zeichneten Ordnungsstrafen festzuseßen : A, gegen Pfarrer und Hülfsgeistliche:

1) wegen nalässiger oder unterlassener Besorgung der ihnen, als Pfarrern oder Pfarrverwesern, beziehentlich Vorsißenden | des Presbyteriums, kirhenordnungsmäßig obliegenden äußern | \

Geschäfte, so wie wegen Verleßung der vorschriftmäßig be- stehenden Geschäftsordnung, für jeden nah wiederholter Er- innerung vorkommenden Contraventionsfall 20 Sgr.— 5 Rthlr. 2) wegen Unterlassung der vorschriftsmäßigen Anzeige bei dem Presbyterium bei einer mehr als achttägigen Abwesenheit aus ihren Gemeinden, wegen unterlassener Nachsuchung des er- forderlihen Urlaubs bei einer mehr als vierzehntägigen Ab- wesenheit, und wegen nicht gehörig besorgter Vertretung in Abwesenheitsfällen A l va v : cibbions L - D Ds VITUIT,, 3) wegen nahlässiger oder ohne hinreichende Entschuldigung unterlassener Bedienung erledigter Pfarrstellen ohne vollständige RIOTIDE a ebiete itel lee 2E 5 Rihlr., B. gegen untere Kirchenbeamte: wegen unregelmäßiger oder unterlassener Wahrnehmung der nach ihrer Vocation beziehentlich Instruction ihnen ob- liegenden Geschäfte... 5 Sgr, bis 1 Rthlr. C. gegen die Mitglieder der Presbyterien und Gemeinde -Vextretungen, 1) wegen Ausbleibens aus den gehörig einberufenen Versamm- lungen ohne begründete, mögli{h\t zeitige Verhinderungs-

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anzeige, wiederholten Zuspätkommens zu denselben, willkür= lihe Entfernung vor dem Schlusse derselben, beziehentlich - vor Voliehung des Protokolls ac 5 5 bis 20 Sgr. 2) wegen nachlässiger oder saumseliger Wahrnehmung derjenigen außeren Amtsgeschäfte, welche sie nach den Vorschriften der Kirchen - Ordnung zu verrihten und bei ihrer Einführung enommen Papen... aer orp ere 15 Sgr. bis 1 Rthlr. Dieselben Ordnungsstrafen treten für die Kirchenkassen-

Rendanten ein.

Bei Prediger-Wahlen , Kirchen-Visitationen und anderen von den Superintendenten zu leitenden Verhandlungen findet in allen diesen Fällen (C. 1. 2,) Verdoppelung der Strafe statt,

IL, Von der eine Ordnungsstrafe festsebenden Verfügung des

Superintendenten findet innerhalb der in derselben bezeihneten, und mindestens auf Acht Tage zu bestimmenden Frist Rekurs an das Königliche Konsistorium oder, nach Unterschied des Ressorts, an die betreffende Königliche Regierung statt. _ UL Die Ordnungsstrafen fließen in die kirhlihe Orts= Armen=-Kasse oder, wenn eine solche nicht vorhanden, nah dem Er= messen des Presbyteriums in die Kirchen- oder Wittwenkasse der betreffenden Gemeinde.

IV, Der Antrag auf Einziehung einer vollstreckbar gewordenen Ordnungéstrafe ist erforderlichenfalls durch den Superintendenten an die betreffende Königliche Regierung zu richten,

Berlin, den 17. April 1855.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten, Lon Mau mes,

Akademie der Wissenschaften.

Die diesjährige öffentlihe Sißung der Königlichen Akademie

| der Wissenschaften zum Andenken an Leibniz fand am s, Juli

| statt, und ward von dem vorsißbenden Secretair, - Herrn Boeckh,

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| mit einer Einleitungèrede eröffnet, in welcher er Schelling?s

Stellung zur Leibnizshen Philosophie darlegte. Da seit der leh-=

| ten Leibnizfeier neue Mitglieder in die Akademie nicht eingetreten

" waren, so {loß Herr Ehrenberg hieran alsbald die Bekannt-

machung der an diesem Tage zur Erledigung kommenden, so wie der neu gestellten akademischen Preisfragen. Die physikalisch- mathematishe Klasse der Akademie hatte im Jahre 1849 aus dem von Eller für ökonomische Fragen gestifteten Legate als Aufgabe für das Jahr 1852 eine Untersuchung des Torfes mit besonderer Rück=

| sicht auf die Anwendung desselben und seine Asche als Düngungs-

mittel gegeben, und diese Aufgabe im Jahre 1852 bis zum 1, März 1855 verlängert. Da über diesen Gegenstand auch in der zweiten Konkurrenzperiode eine Bewerbungsschrift nicht eingegangen war, so hatte tie Klasse die gänzlihe Zurückziehung der Aufgabe be- lossen. Ferner sollte die von derselben Klasse im Jahre 1852 gestellte mathematische Aufgabe zuc Entscheidung kommen, deren

Punkt rotirenden Körpers, auf welchen feine andere bes{chleunigende Kraft als die Sechwere wirkt, durch regelmäßig fortschreitende Reihen zu integriren, welche alle zur Kenntniß der Bewegung er-

uh suv Diese: Preisfrage éine Konkurremz\whrist micht ein-

|- gegangen war, hatte doch die Klasse, das YJuteresse des Gegenstandes im Auge behaltend, beschlossen, diese Frage in ganz

gleicher Fassung zu wiederholen. Ueberdieß hatte in dieser Sißung die physikalisch=mathematishe Klasse eine neue ckonomische Preis- frage aus der Ellerschen Stiftung zu verkünden, welche lautet: „Es ist der Gehalt verschiedener Weine von bestimmten Stand- orten, etwa vom Rhein und der Mosel, an Säuren, die Natur diefer Säuren und das Verhältniß ihrer Menge zu der des Alfo- hols zu bestimmen. Hiermit kann sehr zweckmäßig eine Unter-

" suchung der in diesen Weinen gelösten Salze und der Einfluß

dieser Säuren und der Salze auf den Geshmack verbunden werden.“ Die gusschließende Frist sür die Einsendung der Be- werbungsschriften sowohl für diese, als auch für die mathematische Preisfrage, welche nah der Wahl der Bewerber in deutscher, fran- zósischer oder lateinisher Sprache geschrieben sein können, is der 1, März 1858, Jede Bewerbungss\chrift ist mit einer Jnschrist zu versehen, und diese auf dem Aeußern des versiegelten Zettels, welcher den Namen und den Wohnort des Verfassers enthält, zu wiederholen. Die Ertheilung des Preises von 100 Dukaten ge- chieht in der öffentlihen Sißung am Leibnizischen Jahrestage im Monat Juli 1858, Nach diesen Bekanntmachungen schloß die Sizßung mit einer durch Herrn Curtius vorgetragenen Denkrede auf Friedrich Wilhelm Joseph von Schelling, welche Herr Brandis in Bonn, korrespondirendes Mitglied der Akademie, verfaßt und eingesendet hatte.

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Ministerium des Junern.

Bescheid vom 5, Mai 1859 betreffend die Ver-

pflihtung der Armen - Verbände zur Erstattung

von Reise-Unterstüßungen, welche arbeitsfähigen

Angehörigen derselben außerhalb des Heimaths- Orts verabreicht worden sind.

Erlaß vom 5. Februar 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 64. S, 474.) Erlaß vom 8. September 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 252. S. 1904.)

Jcch muß, wie ih der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 12. Januar c. eröffne, bei dem Grundsaße stehen bleiben, welcher in den von ihr bezogenen Ministerial-Reskripten vom 5. Fe- hruar und 8. September pr., so wie in mehreren anderen Verfü- gungen dahin ausgesprochen worden ist, daß völlig arbeitsfähige, in der Wahl ihres Aufenthaltes nicht beschränkte Personen, mithin qu Reisende und wandernde Handwerksgesellen dieser Kategorte, als Arme im geseblichen Sinne niht anzusehen sind, und daß daher dem heimathlichen Armen - Verbande nicht die Verpflichtung obliegt, die solchen Personen auf das Vorgeben, mittellos zu sein und keine Gelegenheit zur Arbeit zu haben, gewährten Reise-Unterftühungen zu ritatten. n Die Aufre(thaltung dieses Grundsatzes ist nicht nur zur Ver= meidung vielfaher lästiger Schreiberei wünschenswerth, sondern auch im Juteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfor= derlich, indem durch die auf solhes Vorgeben erfolgende Zahlung von Unterstüßungen dem müßigen Umherschweifen offenbar Vor= ub geleistet werden würde,

Es ist im Allgemeinen anzunehmen, daß es einem arbeits- | fischen Eisenbahn = Gesellschaft emittirten Stamm - Actien die in eit ; i : | ) | dem beiliegenden Verzeichnisse (a.) aufgefü hat, bei gutem Willen wohl gelingen werde, Gelegenheit zu finden, | s A O da

sch den nothdürftigsten Lebensunterhalt durch Arbeit felbst zu ver- | gezogen worden.

fähigen Manne, zumal wenn derselbe nur für sich selbst zu sorgen

dienen. Es mag nicht bestritten werden, daß diese Regel in einzelnen

Ersaß einer von ihr gezahlten Reise - Unterstützung fordert , dieses Bedürfniß nachzuweisen. Jedenfalls hat über einen solchen Anspruch, wenn er bestritten wird, die betreffende Provinzial-Regierung zu befinden, indem nah §. 34 des Armengeseßes über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden die Landespolizeibehörde zu entscheiden hat. h

Aus di ‘Ü l ih mi | lbánder T A E A : i - iesen Gründen kann ih mich zu einer Abänderung der Stamm-Actien hierdurch wiederholt und mit dem Bemerken aufge-

; fh Î | rufen, daß die Verzinsung derselben mit dem 31. D ver des welhe die Erstattung der dem Schlossergesellen N. von dem Ma- | Jg O B | )1, Dezember des

hierneben zurückgehenden Erklärung der Regierung zu N., durch

gistrat zu T, gewährten Reise-Unterstüßung abgelehnt worden ist, | un so weniger veranlaßt finden, als auch in diesem Spezialfalle | kein genügender Nachweis geführt is, daß es dem N. bei gutem |

Willen unmöglih gewesen sei, den ihm bewilligten Unterstübungs= betrag von 2 Silbergroschen durch seine Arbeitskraft, wenn auth niht in Ausübung seiner Profession, zu erwerben.

Berlin, den 5. Mai 1855.

Der Minister des Jnnern, von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N,

Cirkular-Verfügung vom 7. Mai 1855 betref- fend die Ertheilung von Reisepässen nach Rußland | und Polen,

Es sind in neuester Zeit von verschiedenen Behörden Pässe M Reise nah Rußland und dem Königreich Polen behufs Erwir- Ung des russischen Gesandtschafts-Visa's hierher eingereiht worden, ohne daß ein Attest über die politische Unverdächtigkeit der Paß- aber von dessen Beibringung die hiesige Kaiserlich russische Vesandtschaft die Visirung derartiger Pässe abhängig macht, beige- igt gewesen ist, #s Auf diese Anforderung der ebengedachten Gesandtschaft is die u Qlihe Regierung ‘bereits durch die Cirkular - Versügung vom 2, Dftober 1852 aufmerksam gemacht, aus deren Anlage hervor-= pu daß Verzögerungen in der Ertheilung des Russischen Gesandt= hafts-Visas dann vermieden werden, wenn den diesfälligen Ein-= ben Atteste über die politishe Unverdächtigkeit der Paß- lirahenten, und über ihre moralische Führung beigefügt werden. E Um nun die Paß - Extrahenten für die Zukunft vor dem oft 0 empfindlichen „Zeitverluste und anderen Nachtheilen bewahrt zu ên, wird die Königliche Regierung hierdurch veranlaßt, die Vor=

schriften, welche in Bezug auf Reisen diesseitiger Unterthanen nach Rußland und dem Königreich Polen erlassen sind, niht nur selbst zu beachten, sondern auch die von ihr mit Ausfertigung von Aus-

gangs=Pässen beauftragten Behörden d äß mit Weisung zu versehen. I hörden demgemäß mit gemessener

Berlin, den 7. Mai 1855.

Der Minister des Innern. vou Westphalen.

An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Ausnahme der zu Liegniß und Danzig) und an das Königliche Polizei-Präsidium hter.

Finanz-Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 30, Juni 1855 betreffend die Verloosung von Nieder schlesisch=- Märkischen Eisenbahn-Stamm-Actien. Bekanntmachung vom 5, Juni 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 131. S. 1014.) In Folge unserer Bekanntmachung vom 5ten d. M. sind bei

der heutigen statutenmäßig stattgefundenen öffentlichen Verloosung von den von der vormaligen Direction der Niederschlesisch - Mär=

636 Stück à 100 Rthlr.

Dieselben werden den Inhabern mit dem Bemerken- bekannt

j j N (/ E CLIG e | gemacht, daß der Nennwerth dieser zier oi V Lieg Fällen, in denen Das Ünterstüßungs-Bedürfniß lar zu Tage: liegt, | L L E Sa: A E E Ausnahmen erleide. Allein es is Sache der Behörde, welche den | | d + de 9, Vez 0D, 6,

gegen Rücklieferung der Kapital - Dokumente, bei der Haupt- kasse der Königlichen Direction der Nieder\chles\i#ch- Márkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Ge- \chäftsstunden erhoben werden kann. Mit dem 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Actien auf. Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber bis seßt uicht realisirten, auf der Anlage mitverzeichneten

Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat. Derlin, ben 0, Junt 1800,

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Rolle, Gamet. Novitin g. à,

Verzeichniß der in der 8ten Ziehung am 30. Juni 1855 aus- geloosten, vom 15. Dezember 1855 ab zur Realisation kommenden 636 Stück Niedersch{lesis{ch - Märkishen Eisenbahn - Stamm-Actien a 100 Dr. und

Verzeichniß der früher ausgeloosten, bis jeßt aber noch nit

realisirten Niederschlesis{ch - Märkischen Eisenbahn - Stamm =- Actien, - (S. die besondere Beilage.)

P E

Bekanntmachung vom 30, Juni 1855 betresfend die Verloosung von Niederschlesisch- Märkischen Eisenbahn -=-Prioritäts-Obligationen Ser. l, H: und N

Bekanntmachung vom 5. Zuni 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 131, S. 1014.)

Jn Folge unserer Bekanntmahung vom 5. d. M. sind bei der heutigen statutenmäßig stattgefundenen öffentlihen Verloosung von den von der vormaligen Direction der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn =- Gesellschaft emittirten Prioritäts-Obligationen die in den beiliegenden beiden Verzeichnissen (a. und b.) auf-

geführten 123 Stück Ser. 1, à 100 Rthlr. Ar » “T à ‘50 Rihlr. » IV, à 100 Rthlr.

gezogen worden, i Dieselben werden den Inhabern mit dem Bemerken bekannt

s E L mag E R G E a ede