1855 / 165 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

mter

j ‘Hen Verloosung von den, von der vormaligen Direction der bfentlihen SerMaetisten Eisenbahn-Gesellschaft emittirten Stamm-

Actien diejenigen 636 Stück à 100 G 159, v Siadt deren Nummern durch unsere in Nr. 159. diejes Blatle 3 bfentlichte Bekanntmachung vom 30. Juni c.Langezeigt und den Jnhabern derselben gekündigt worden sind. L * Wir wiederholen hiermit, daß der Nennwerth dieser Papiere zugleih mit den Zinsen für das zweite Semester d. I, vom lten Dezember d. J, ab, gegen Rüklieferung der Kapital - Dokumente, bei der Hauptkasse der Königlihen Direction der Nieder\chlesi\ch- Märkischen Eisenbahn hierselb st in den gewöhnlichen Geschäftsstunden erhoben werden fann. A | Mit dem 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Actien (uf. Zugleih werden die bereits früher ausgeloosten, n bis jeßt nicht realisirten, auf der Beilage der oben rh en Bekanntmachung vom 30. Juni c- mitverzeihneten amms- Actien hierdurch wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem 31, Dezember des Jahres ihrer Verloosung. aufgehört hal. Berlin, ben 0, U L Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Nolde, amel, Nobiling,

Bekanntmachung vom 6. Juli 1855 betreffend die Verloosung von Niederschlesisch -= Märkischen Eisenbahu-Prioritäts-Obligationen Ser. I. IL und LIV,

Jn Folge unserer Bekanntmachung vom 9, Juni c. sind bei |

der am 30sten desselben Monats statutenmäßig stattgefundenen öffent- lichen Verloosung. von den, von der vormaligen Direction der Nie derschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft emittirten Prioritäts- Obligationen diejenigen | 123 Stüd. Ser. 1, à 100 Rthlre. 2475 » vi I A O0 Mt, 58 » ») I, à 100 Rthlr. gezogen, deren Nummern durch unsere in Nr. 159. dieses Blattes veröffentlichte Bekanntmachung vom 30. Juni c. angezeigt und ven Inhabern derselben gekündigt worden sind.

Wir wiederholen hiermit, daß der Nennwerth dieser Papiere vom 2, Januar k. J. ab, gegen Rücklieferung der Kapital - Doku- mente und der dazu ausgereichten, noch nicht fälligen Zins=Coupons, betder Dau tllasse der: Königlichen Dirortton ver Nieder schlesi\ch{ch-Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden erhoben werden kann.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Kapi- tal, zur Deckung der Ansprüche der Jnhaber derselben, gekürzt. Mit dem 1, Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Obligationen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgelosten, aber his jeßt ni{cht realisirten auf der Anlage der obigen Bekannt- machung mitverzeihneten Obligationen Ser, k. 1, und IV. hierdurch wiederholt mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Ver- zinsung derselben mit dem 31, Dezember des Jahres ihrer Verloo- sung aufgehört hat.

Berlin, den 6. Juli 1855.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, Nolde, Gamet,. Nobilin g.

Angekommen: Der General-Major und Direktor der Ober- Militair-Examinations: Kommission, Schmidt, von Neisse.

Abgereist: Der Prinz Biron von Kurland, nach Frankfurt a, d. O,

Se. Excellenz der Staats = und Justiz - Minister Simons, nach Schlesien. i Justiz f

Der Erb=Küichenmeister in Alt-Vorpommern, Kammerherr Graf von Schwerin, nach Dresden.

Nichtamtliches.

Preußen. Erdmannsdorf, 16, Juli, J reMajestäten der König und die Königin wohnten E dem r dienste in eiger Kirche bei. Nachmittags machten Allerhöchst- dieselben eine Spazierfahrt nah dem Rothers - Berge,

Jhre Majestäten erfreuen Sich, des besten Wohlseins.

Sachsen. Leipzig, 16, Juli, So eben ist eine Verord-

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nung ergangen, welche das Verbot der Zahlung mit frem dem Papiergeld in Stücken unter zehn Thalern betrifft. Weimar, 14, Juli, Das Großherzogliche Staats =Ministe=

‘rium macht so eben bekannt, daß im Laufe dieses Jahres nah dem

Wahlgeseß vom Jahre 1852 eine Neuwahl von Landtags- Abgeordneten für die nächste dreijährige Finanzperiode stattzu- finden habe und fordert die betressenden Behörden guf, Listen dex privilegirten Wähler , - d. h. derjeWugenz. "welche entweder aus inländischem. Grundbesiß oder aus anderen Quellen als dem Grundbesiß ein jährliches Einkommen von wenigstens 1000 Nthlrn, beziehen, und ebenso Verzeichnisse der übrigen, zur Theilnahme an den Wahlen berechtigten Staatsange- hörigen anzusertigen und an die Bezirks = Direktoren einzusenden, Die Staatsbürger von den ersten beiden Klassen wählen die Ah- geordneten direkt, die übrigen durch Wahlmänner, Die heutige Nummer des „Regierungsblatts‘“/ publizirt eine Uebereinkunft, welche die hiesige Staatsregierung mit der Herzoglich sachsen-meiningischen Staatsregierung wegen gegenseitiger kostenfreier Beitreibung von Gerichtskosten getroffen hat. (D. A. Z.)

Nassau, Wiesbaden, 14, Juli. Jn der heutigen Sihung der Zweiten Kammer ward der Jagdgeseß - Entwurf abgelehnt, (Mrh. Z.) e

Desterreich. Unter den am 12ten d, M. dem Parlamente vorgelegten Aktenstücken befindet sich die nachfolgende von dem Grafen Buol an den Grafen Colloredo in London gerichtete Note, welche die österreichischen Friedens - Vorschläge speziell for- mulirt:

Wien, 20. Mai 1855.

Herr Graf! Lord Westmorland hat dem Befehle seines Hofes ge- mäß mir eine Depesche vorgelesen, welche Lord Clarendon am 8ten d. M, an ihn gerichtet hat, und in welche eine am 5ten d, M. von Sr. Herr- lichkeit an Lord Cowley gerichtete Note eingeschlossen war.

Mit dem Gefühle aufrichtigen Bedauerns haben wir aus diesen Aktenstücken ersehen, von deren Jnhalt der Bericht Ew. Excelkenz vom oten d, M. uns bereits in Kenntniß geseßt hatte, daß die Negierung JZhrer großbritannischen Majestät es nicht für möglich gehalten hat, un- sern definitiven Vorschlägen, deren Zweck die Entwickelung des dritten Garantie-Punktes gewesen ist, beizustimmen.

Da Lord Clarendon die Bemerkung gemacht hat, daß die Details dieser Vorschläge, welche in meiner Depesche vom 13. April, die Ew. Ex- cellenz ihm vorgelesen haben, vollständig erläutert sind, ihm niemals in formeller Fassung zugekommen seien, so müssen wir daran erinnern, daß Hr. Drouyn de Lhuys, welcher bei seiner Ankunft am hiesigen Orte, nachdem er eine Unterredung mit den Ministern Jhrer großbritannischen Majestät gehabt hatte, für uns der Dollmetscher der gemeinsamen Ansicht beider Kabinette gewesen ist, es auch, als er uns verließ, übernommen hat, sowohl feiner eignen, als der Negierung von Großbritannien unser Projekt eines Ultimatums zu erläutern, welches Überdies das Ergebniß vertraulicher Besprechungen gewesen ist, an welchen jener Staatsmann so wie Lord John Nussell fortwährend Theil genommen haben,

Um dem Berüchte dieses Ministers Jhrer großbritannischen Majestät nicht vorzugreifen, noch den Eröffnungen, von denen wir wußten, daß sie aus Paris nach London gelangen würden, haben wir uns enthalten, dem Kabinette von St. James direkt die definitive Zusammenstellung unserer Vorschläge mitzutheilen, von welchen ich hierbei eine Abschrift übermache. Diese Vorschläge, von denen der erste fünf, der zweite sechs Artikel ent- hält, würden in der Form eines Ultimatums Rußland vorgelegt worden sein. Sie werden hierin auch die Abschrift des Entwurfes eines Vertra- ges zwischen Oesterreich, Frankreich und Großbritannien beigeschlossen finden, welcher als Komplement zu unserm Plane dienen sollte und jeden Angriff seitens Nußlands, welcher von der Art wäre, daß er die Unab- hängigkeit und Territorial-Jntegrität des ottomanischen Neiches gefähr- dete, so wie auch die übermäßige Vergrößerung der Seemacht Nußlands im Schwarzen Meere, als einen casus belli fixirte.

Lord Clarendon legt der leßteren Stipulation keinen großen prak- tischen Werth bei, da er sagt, daß Oesterreich bereits erklärt habe, es könne nicht zugeben, daß sich die Kriegs- oder Friedensfrage um 8 oder 10 Schiffe drehe,. Es muß uns aber gestattet sein, Se. Herrlichkeit an den großen Unterschied zu erinnern, welcher besteht zwischen unserer Stellung in der gegenwärtigen Lage der Dinge, wo es uns noch frei- steht, über die Kriegsfrage zu entscheiden, und der entgegengeseßten Stellung, in welche wir verseßt werden würden, sobald einmal der Kriegs- fall traktatenmäßig flar bestimmt und festgestellt wäre. Jn dieser Even- tualität würde Niemand daran zweifeln können , daß Oesterreich streng den übernommenen Verpflichtungen gemäß handeln würde.

Lord Clarendon ist der Meinung, es sei der Zeitpunkt für Frank- reich und England gekommen, Oesterreich dazu aufzufordern, mit ihnen in Gemäßheit seiner Verpflichtungen über die Maßregeln, dem Vertrage vom 2. Dezember Erfolg zu geben, eine Vereinbarung zu treffen.

Hier aber, und zwar vor allem Andern, entsteht die Frage: Was ist der Zweck der Allianz? Er ist kein anderer, als die Wiederherstellung des ¡Friedens auf der Basis der 4 gemeinsamen Prinzipien. Die beiden ersten dieser Prinzipien haben bereits in den Fricedens-Konferenzen ihre volle Entwickelung gefunden. Was das dritte anbelangt, so haben wir unsern Verbündeten unter gleichzeitiger Verpflichtuug, dieselben nöthigenfalls mit Waffengewalt zu unterstüßen, eine Lösung vorgeschlagen, welche nach unserer festen Ueberzeugung wirksam, vollständig und den europäischen Jnteressen entsprechend sein würde.

kann, um Sie, Herr Graf, mit allen Gründen bekannt zu machen, welhe wir zur Begründung dieser Ansicht von der Frage hegen, nicht besser thun, als Jhnen hierbei Abschriften der Mittheilungen zu übersen- den, welche ih, über diesen Gegenstand an Baron Hübner gerichtet habe

und welche Sie auch dem Grafen Clarendon vorzulegen die Güte haben E e Nußland, in die Lage verseßt, dem cinen oder anderen Vor= schlage des Ultimatums beizutreten, beide verworfen hätte, fo würden wir dann den Beweis gehabt haben, daß es der vollständigen Verwirklichung der dritten Garantie seinen Beistand entschieden niht geben will, insoweit der Zweck dieser Garantie die Beendigung des russischen Uebergewichts im SchwarzenMeer ist. Da es demnach unmöglich „wäre, etwas Anderes ¡u thun, als die Mittel der Versöhnung, um einen Frieden, wie er durch ihre eigenen und die europäischen Juteressen erfordert wird, zu erreichen, für erschöpft zu halten, jo würde der Kaiser, unser erlâurhter Herr, bes {lossen haben, zu den Waffen zu greifen, als zu einem Mittel, diesen Frieden zu erreichen, dessen Bedürfniß fo allgemein gefühlt wird und der niht zu Stande kommen föunte, so lange noch eine Macht Widerstand leistet. So sangeandererseits derMangel von Seiten desBeistandes unserer Ver- bündeten diesem leßten und entscheidenden Beweise Hindernisse in den Weg legt, so gestattet uns unsere unparteiische Würdigung der Sachlage nit, die Verantwortlichkeit für das “ad dd der Unterhandlungen aus\chließlich au! Nußland fallen zu lassen. E A 5 Wir hegen den lebhaftesten Wunsch, daß die in dieser und in der bei- liegenden Depesche gemachten Bemerkungen geeignet sein möchten, den Eindruck zu modifiziren, welchen unser Plan im ersten Augenblicke auf die Regierung ZJhrer großbritannischen Majestät gemacht hat. | Wenn indeß, ungeachtet unserer Wünsche, das nicht der Fall sein tos fo s o E denen unsere Verbündeten die Aufgabe überlassen haben, das russische Nebergewicht im Schwarzen Meere aufhören zu machen, vald eine folhe Wendung nehmen werden, daß dieser Zweck in eimer Weise erreicht wird, Ea R mehr entspricht, als die Lÿ- s) welche wir ihnen vorgeschlagen Haven. : ¿ U aut S E bad zu bestehen, welche Nußland

Bedingunge

fennen ein den fkriegführenden Theilen zustehendes Necht, da dieselben ih ausdrücklich die Befugniß bvorbehalten haben, außer den vier Garantieen und über dieselben heraus solche besondere Bedingungen bor- zuschreiben, welche die Fortdauer der Feindseligkeiten etiva nôthig machen möchte. Wir behaupten aber, daß diese Art der Lösung, welche absolut und mit Ausshluß jeder andern, wenn auch ebenso wirksamen Weise bor- gebracht wird, unsere Verbündeten nicht ermächtigen kann, fo weit wix

5 M i c : +5 +4 P) N 020 J O Po in Betracht kommen, auf die Stipulation vom 2. Dezember zu vecurriren, |

und daß dieselbe nux in solchen Friedensbedingungen, wie die oben erivähnten, eingeschlossen werden kann, welche das Protokoll vom 28, Dezember in seiner alta der Ln (Garantie ausschließlich von den Ereignissen des Krieges abhängig machen. N

Gat unsern Verpilitengen und überdies den L, welche uns an England knüpfen, den größten 2 erth E E wir streng an unserer gegenwärtigen Politik festhalten, Un ius 1 O welche die Ereignisse nehmen werden, abwarten, so wie den geeig A Moment für die Wiederaufnahme der Friedensunterhandlungen, an tvel- chen wir unter keinen Umständen anders Theil nehmen werden, als mit dem unabänderlichen Entschlusse, daß dieselben zu einer positiven und wirksamen Entwickelung der 4 Garantiepunkte führen müssen. N

Die Sprache, welche wir Nußland gegenüber zu führen beabsichtigen und welche der Regierung Jhrer großbritannischen Majestät gekreulih mitgetheilt werden soll, wird demselben Geiste entspringen. / :

Ew. Excellenz werden angewiesen, diese Depeschen nebst ihren Anlagen Lord Clarendon vorzulesen und demselben Abschrift zu geben.

Unterz. Buol.

Die österreichischen Vorschläge lauteten, wie folgt : i

Exrstay Vorla, Alt 1. V ohen fontrahirenden Theile, in dem Wunsche, daß die Pforte an den Vortheilen des guten Ein- verständnisses Theil nehme, welches durch das Völkerreht unter den verschiedenen europäischen Staaten hergestellt ist, verpflichte sich jeder für

sich, die Unabhängigkeit und Territorial-Jutegrität des ottomanischen Ieiches

zu achten, garantiren gemeinsamdie strenge Aufrechterhaltung dieser Verpflich- tung, und werden demzufolge jeden Aft und jedes Ereign1h, welches geeignet wäre, dieselben zu gefährden, als eine Frage von curopäischem Jnteresse be- iraten. Sollte zwischen der Pforte und einem der kontrahirenden Theile eine Differenz entstehen, so sollen diese beiden Staaten, bevor sie zu den Waffen greifen, die anderen Mächte in die Lage verseßen, dieser Eventua- lität durch friedliche Mittel vorzubeugen. Art. 2. Die russischen Bevoll- mächtigten und die Bevollmächtigten der Pforte werden gemeinschaftlich der Konferenz die gleich große effektive Seemacht zur Kunde bringen, welche die beiden an die See gränzenden Staaten im Schwarzen Meere unterhalten wollen, und welche den Belauf der gegenwärtig 1n jener See über Wasser befindlihen russischen Schiffe nicht über- steigen darf. Die Vereinbarung, welche sie darüber treffen werden, soll einen integralen Theil des allgemeinen Traktates ausmachen. Auch sollen in den Traktat die Maßregeln inserirt werden , über welche sich die besagten Bevollmächtigten vereinbart haben werden, um die ge- naue und ftetige Beobachtung der Stipulationen des gegenwärtigen Artikels in Kraft zu erhalten. Art. 3. Die durch den Traktat vom 13, Juli 1841 festgestellte Negel wegen Schließung der Meerengen des Bosporus und der Dardanellen soll in Kraft bleiben unter den in den folgenden Artikeln spezifizirten Ausnahmen. Art. 4. Ein jeder der kontra- birenden Theile, welcher keine Seestation im Schwarzen Meere hat, wird durch einen Ferman Sr. Hoheit des Sultans ermächtigt werden , Un jene See zwei Fregatten oder kleinere Schiffe abzusenden und dort zu stationiren. Art. 5. Jm Falle, daß (was Gott verhüte) der Sultan mit einem Angriffe bedroht wird, behält exr sich das Necht vor, die Meerengen allen Schiffen seiner Verbündeten zu öffnen.

Zweiter Vorschlag. Art. 1 stimmt wörtlih mit Art, 1 des ersten Vorschlags überein. Art. 2. Die Regel in Betreff der Schließung der Meerengen des Bosporus und der Dardanellen, welche durch den

würden wix nur ernstlich wünschen können, daß die Wechselfälle |

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n. wegen dauernder Beschränkung seiner Seemacht im Schwar- | ‘en Meere vorschreibt, ist was wir weit entfernt sind, nit anzuer-

Traktat vom 13. Juli 1841 festgestellt worden ist, soll in Kraft bleiben, unter den in den Yolgenben Artikeln spezifizirten Ausnahmen : Art. Z. Ein jeder der kontrahirenden Theile, welcher keine Station im Schwarzen Meere hat, wird durch einen Firman Sr. Hoheit des Sultans ermächtigt, in dasselbe zwei Fregatten oder Schiffe geringeren Nanges abzusenden und dort zu stationiren, um seinen Handel zu s{hüßen und die nöthige ZJnspection auszuüben. Art. 4. Sollte Rußland den Umfang seiner jeßt über Wasser befindlichen, gehörig festgestellten Seemacht vermehren, so würden die kontrahirenden Theile, welche keine Station im Schwarzen Meere be- sißen, dur einen Ferman Sr. Hoheit ermächtigt werden , nach einer fünf Tage vorher gemachten Anzeige, in jenes Meer respektive eine Mehr- zahl von Schiffen derselben Klasse, welche der Zahl nach der Hälfte der russischen Seemacht gleihkommen würden, abzusenden. Art. 5. Zu keiner Zeit wird es Kriegsschiffen fremder Nationen gestattet sein, im“ Goldnen Horn vor Anker zu gehen, mit Ausnahme der kleinen auch bisher hon zugelassenen Fahrzeuge, welche den Gesandtschaften zur Verfügung stehen ; auch darf in Friedenszeiten die Zahl der Linienschiffe der kontrahi- renden Theile, welche keine Station im Schwarzen Meere haben, niemals die Zahl vier zu gleiher Zeit bor Konstantinopel auf ihrem Wege bon den Dardanellen nah dem Sch:varzen Meere, und von dem Schwarzen Mcere nach den Dardanellen üb-rschreiten. Art. 6. Jm Falle (was Gott verhüte!), der Sultan mit einen Angriffe bedrohet wird, behält sih derselbe das Recht vor, die Meerengen der gesammten Seemacht der Verbündeten zu öffnen.

Nach Verlesung der se{chs Artikel würden die russischen Bevollmäch- tigten konfidentiel benachrichtigt werden, daß in Betracht des bon ihnen mit Bezug auf den ersten Artikel gemachten Vorbehalts, welcher die Verpflichtung ablehnt, die Aufrechthaltung der Unabhängigkeit undTerritorial- Jntegrität des ottomanischen Neiches zu erzwingen ; in Betracht außerdem ihrer Weigerung, irgend einer Beschränkung der russishen Seemacht im Schwarzen Meere ihre Zustimmung zu geben, Oesterreich, Frankreich und Großbritannien, während sie die souverainen Nechte Rußlands respek- tiren, sich derselben Nechte bedienen werden, um unter einander dur ein ormelles Aktenfstück sich dahin zu einigen: 1) Die Aufrechthaltung des in dem ersten Artikel festgestellten Prinzipes zu erzwingen, falls die Un- abhängigkeit und Territorial-Jntregität des ottomanischen Neiches durch Nußland verleßt werden sollte. 2) die Vermehrung der Zahl oder Stärke der russischen Seemacht im Schwarzen Meece über hie beim Beginne des Krieges vorhandene Effektiv - Stärke als einen casus belli zu betrachten Falls Nußland sich verpflichten sollte, jene Zahl niht zu überschreiten, würden die drei Mächte ihre Zustimmung dazu geben, die Convention nicht in die Oeffentlichkeit zu bringen.

Vertrags-Entwurf. Jhre Majestäten der Kaiser von Oester- reich, der Kaiser der Franzosen und die Königin des Vereinigten König- reiches von Großbritanuien und Jrland, in dem Wunsche, die Unab- hängigkeit und Territorial-Fntegrität des ottomanischen Neichs sicher zu

stellen und respektive wünschend, die in dem Artikel .…... Ds zwischen. abgeschlossenen Vertrages stipulirte Verpflichtung ins Werk zu seßen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt .…..... , welche nach

Prüfung ihrer Vollmachten über die folgenden Artikel sich vereinbart haben. Art. 1. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sh, im Falle der Noth ihre Heere und Flotten zur Erreichung des oben spezi- fizirten Zweckes zu verwenden. Art. 2. Falls daher eine der Mäthte, welche den besagten Traktat vom …... unterzcichnet haben , einen An- griff auf das ottomanische Reich unternehmen sollte, der geeignet wäre, das eine oder das andere der beiden in dem Eingange des gegenwärtigen Traktates festgestellten Prinzipien zu gefährden, so würden die hohen kon- traßirenden Theile, von dem Sultan dazu aufgefordert, nah Verhältniß in Gemeinschaft die Vertheidigung dieses Neiches zu übernehmen, und zwar in einer gegenseitig festgestellten und vereinbarten Weise. Artikel Z. Eine übermäßige Vermehrung der russischen Seemacht im Schwarzen Meere würde als ein Akt der Aggression, welcher die Anwendung der Artikel 1 und 2 fordert , angesehen werden. Artikel 4. Ratifications- Bestimmung. “Bebetme Ar tikel, Art 14 Ai Flle Nüsland Me BUbl oder Stärke seiner Seemacht im Schwarzen Meere so sehr vermehrt, daß sie den Effektiv-Belauf beim Beginn des Krieges, nah Maßgabe des an- gehängten Etats, erreicht, und im Falle gemeinsame, an Nußland gerich- tete Vorstellungen, so wie die Anwesenheit der verbündeten Flotten tim Schwarzen Meere, sich als erfolglos ergeben sollten, so sind die hohen kontrahirenden Theile dahin einverstanden , diefes Faktum als ein solches anzusehen, welches zur Anwendung des dritten Artikels des BVertraeg bom heutigem Tage Anlaß giebt, Demgemäß würden fie das Vorhandensein einer solchen Effektivstärke als einen casus belli betrachten und unver- weilt ihre Armeen und Flotten verwenden, um jene Macht zu zwingen, sich wiederum den Bedingungen des Gleichgewichts zu fügen, welche für das Interesse Europas eîne Nothwendigkeit sind. Art. 2, Natificalions- Bestimmung. J , L Wien, 16, Juli, Der französische Militair - Bevollmächtigte, General Letang, hat Wien gestern Abend verlassen und ist nach Paris abgereist; derselbe hatte vor einigen Tagen Audienz bei dem Kaiser, (Tel, Dep.)

Schweiz. Bern, 14, Juli, Jebßt erst is der Bundesrath wieder vollzählig, Da Oberst Stehelin von Basel die auf ihn ge- fallene Wahl ablehnte, hat die Bundes - Versammlung in threr heutigen Sihung im zweiten Wahlgang mit 94 gegen 29 P die auf Barmann fielen, den Schultheiß Knüsel aus Luzern gewählt, (Fr. Bl.)

Großbritannien und Jrland. London, 14, Juli. Der E „Globe bringt heute an dexr Spiye seines Blattes folgenden Artikel: „Lord John Russell ist nicht mehr Mit- glied des Ministeriums, In Folge von Vorstellungen einiger

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