1855 / 193 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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46 und 21 derselben Statuten, beschlossen in der s Nd den H Versammlund vom 3. Februar 1859.

Auf Grund des unterm 4. November 1854 vorbehaltlich der ZU- stimmung der Kammern zu der der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft u bewilligenden beschränkten Zinsgarantie landesherrlich genehmigten, zwischen dem Königlichen Eisenbahn - Kommissariat zu Cöôln und der Direction der Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft unterm 22. Juni 1854 abgeschlossenen Vertrages und dazu gehörigen Schluß - Protokolls vom 25, Oktober 1854 tritt zu den U 16, 21 und 76 der Statuten für die Cöln - Mindener Eisenbahn - Gese haft und zu den unterm 1. Sep- tember 1853 Allerhöchst bestätigten Mas angen zu den §g. 16 und 21 dersclben Statuten R achtrag ein:

r

Tür den Kall, daß der Neinertrag der Cóln- (Deuß-) Gießener Babe mit N goahn nach Siegen und der Rheinbrücke nicht hin- reicht, um die Zinsen des vorläufig angenommenen resp. unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechneten und festgestellten Anlage - Kapitals unter Anrechnung eines halben Prozents, dessen Nisiko die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft unbedingt allein trägt, vollständig zu decken , wird Mo A ihm nah §. 16 1V. der Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahn- Gesellschaft zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse über fünf Pro- zent und aus den ihm nah §. 21 I. c. zustehenden Dividenden, sofern diese Beträge nicht durch die unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigte erste Zusazbestimmung zu den §§. 16 und 21 der Cöôln - Mindener Eisenbahn - Statuten in Anspruch genommen werden, resp. in Anspruch genommen werden können, und b) aus einer Summe von Funfzig Tausend Thalern jährlich aus den dem Staate von seinen Cöln-Mindener Eisenbahn - Actien zufließen-

den Zinsen,

.— soweit die betreffenden Beträge ad a. und b. reichen der nöthige

Zuschuß geleistet. Zuschuß gele! A

Zur Sicherung eines für die Deckung eiwaiger Zinsen - Ausfälle ausreichenden Garantie - Fonds verzichtet der Staat auf die ihm in der unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusaß- bestimmung zu den §8. 16 und 21 der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten eventualiter eingeräumte Befugniß, den angesammelten Fonds weniger einer Summe von Cinhundert Tausend Thalern nah Anleitung der F§. 16 und 21 der Côln - Mindener Eisenbahn - Statuten zu verwenden, und übernimmt er die Verpflichtung, sowohl die ihm aus dem Cöôln-Min- dener Eisenbahn - Unternehmen zustehenden Ueberschüsse und Dividenden, so weit sie von dex Côln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft als Garantie für die Verzinsung der Oberhausen-Arnheimer Zweigbahn nicht weiter in Anspruch genommen werden können, als auch den im vorbergehenden Artikel erwäbnten Betrag von jäbrlich Fünfzig Tausend Thalern aus den Zinsen von seinen Cöln-Mindener Eisenbahn-Actien, leßtere bom Jahre 1854 an, so lange selbst anzusammeln und nebst den, von den angesammelten Beträgen auffommenden Zinsen abgesondert und lediglich zum Zwecke dieser Ga- rantie zu verwalten, bis das Unternehmen der Eöôln- (Deutz-) Giéssener Babn nebs| Zweigbahn nah Siegen, verbunden mit der Nheinbrücke oder nacch erfolgter Amortisation des Anlage - Kapitals für die Brücke, die erstere Unternebmung allein während fünf hinter einander folgender Jabre einen so boben Reinertrag aufgebracht haben ivird, daß die Côin- Mindener Eisenbahn - Gesellschaft zur vollständigen Decckung der Zinsen des resp. Anlage-Kapitals in keinem Jahre mehr als ein halbes Prozent bat zuschießeu müssen.

Bei Berechnung der Höbe des Anlage - Kapitals kommt der in Y. 1 des unterm 22. Juni 1854 abgeschlossenen Vertrages vorausgesehte zins- freie Kapitalbeitrag der Stadt Cöln und der Rheinischen Eisenbahn- Gesellschaft zum Vetrage von Fünfhundert Tausend Thalern in Abzug.

Art. 3. |

Mit dem vorgedachten Zeitpunkt hört für die den Gegenstand des Vertrages vom 22, Juni 1854 bildenden neuen Unternehmungen die Ga- rantieleistung des Staats mit den angesammelten Ueberschüssen, Zinsen und Dividenden aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn - Unternehmen für

mer auf, und ist dex Staat rücksichtlich aller angesammelten Fonds, die ¿r zu beliebigen Zween, jedoch nicht zur Amortijation von Cöln - Min- ener Eifenbahn-Ärtien verwenden darf, nux noch verpflichtet, eine Summe von Dreibundert Tausend Thalern als einen eisernen Garantiebestand zu reserviren , den er \y lange und so oft es erforderlich werden sollte, aus den ibm aus dem Cöln - Mindener Eisenbahn - Unternehmen zufließenden Einnahmen wieder zu kompletiren gehalten ist.

Art. 4.

Die nach den unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten bei- den ersten Zusaßbestimmungen zu den §§. 16 und 21 der Cöln-Mindener CEisenbahn-Statuten anzusammelnden Fonds bilden für beide Unterneh- mungen dergestalt einen cemeinschaftlichen Garantiefonds, daß aus dem- selben auch für die durch den Vertrag vom 22. Juni 1854 begründeten Unternehmungen die etwa erforderlichen Zinszuschüsse {hon vor Eintritt des in der unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusapbestimmung zu den §§. 16 und 21 der Cöln-Mindener Eisenbahn- Statuten bestimmten Zeitpunktes geleistet werden fönnen.

7 T, D,

_Das in den Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten und in der unterm 1, September 1853 Allerhöchst bestätigten drittèn Zusaßbestimmung zu

den §F. 16 und 21 der Cöln-Mindener Eisenbahn-Stataten vorbehaltene |

e der Ausloosung und Amortisation von Cóln-Mindener Eisenbahn- Sa wird yom 41. Januar 1855 ab auf die Dauer von funfzehn Yahren pergestalt beschränkt, resp. dessen Ausübung sistirt, daß während

dieser Zeit: | n p nsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel

ctien und auf die bis Ende 1854 amortisirten Actien fallen, |

so weit sie niht durch die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 in

Anspruch genommen werden, zur alljährlihen Amortisation des durch den Brückenbau erforderlich gewordenen zinsþpflichtigen An- lagekapitals verwendet werden, | i

der Staat darauf verzichtet, mit den ihm aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen zustehenden Dividenden, welche auf das von ihm übernommene Siebentel der Actien und auf die amortisirien Actien fallen, oder zum Betrage dieser Dividenden mit Zuschüssen âfe sonstigen Fonds Actien der Cöln-Mindener Eisenbahn zu amor- isiren,

c) der Staat ferner darauf verzichtet, den im §. 21 Nr. 1 der Cöln- Mindener Eisenbahn-Statuten erwähnten Amortisationsfonds durch Zuschüsse aus sonstigen Fonds zu erhöhen.

Nach Ablauf der funfzehnjährigen Frist dürfen die von da ab lau: fenden Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Actien - und auf die amortisirten Actien fallen, so wie die Dividenden wieder zur statutenmäßigen Actien-Ausloosung verwendet werden, #0 weit sie nicht zur Deckung von Zinsen-Ausfällen erforderlich bleiben. Eben so tritt alsdann auch das Recht des Staats wieder cin, den im §. 21 Nr. 1 der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten erwähnten Amortisations- fonds jährlich aus anderwei:en Mitteln auf ein Prozent des Actien- Kapitals zu erhöhen.

Art. 6.

Der Staat begiebt sich des nach §. 76 der Cöln - Mindener Eisen- bahn - Statuten ihm zustehenden Rechts, die Administration und den Be- trieb der Cöln-Mindener Eisenbahn für den Fall zu übernehmen, daß er in Folge seiner Garantie-Verpflichtung genöthigt sein sollte, in fünf auf einanderfolgenden Jahren einen Zuschuß zu leisten, oder in Einem Jahre mehr als ein und ein halbes Prozent des nah §. 9 resp. F. 15 der Statuten festgeseßten Actien-Kapitals zuzuschießen, een diese Zu- {üsse durch die ungünstige Nentabilität der den Gegenstand des Ver- trages vom 22, Juni 1854 bildenden neuen Unternehmungen nöthig ge- worden sind. 168

Amit: l,

Zur Amertisation des zinspflichtigen Anlage - Kapitals der Rhein- brüde sammt Zubehör kann der Staat nach Belieben verwenden:

a) die aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen angesammelten Ueberschüsse und Dividenden, sobald die Garantieleistung mit den- selben nah Art. 3 für immer aufhört, so wie die ferner fällig wer-

denden Ueberschüsse und Dividenden,

b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des noch niht amortisirten Anlage-Kapitals die Brüe jederzeit er- werben kann.

Zur gedachten Amortisation müssen aber alljährlich verwendet werden: |

c) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Actien der Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft und auf die bis Ende 1854 amortisirten Actien fallen, nah Abzug des zum GBa- rantiefonds fließenden Betrages von Funfzig Tausend Thalern, oder nach Ablauf der im Art. 5 bestimmten Sistirungsfrist eine ent: sprechende Summe aus anderweiten Fonds, gl -

d) die Zinsen der mit den Beträgen ad a, b und c amortisirten Obli- gationen,

Ministerium für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten.

Der Gewerbes{Gule in Bielefeld is das Recht zur Abhaltung von Entlassungs-Prüfungen nah dem Reglement vom 5, Juni 1800 verliehen worden,

Justiz - Viitnifteriuin.

Allgemeine. Verfügung. Lom 31, Juli 1855

betreffend die an besoldete Staatsbeamte aus

Staatsfonds zu gewährenden Gebühren für {a ch- verständige Gutachten.

Verordnung vom 29. März 1844 (Geseß-Samml. S. 73). Amtliche Ausgabe der Gerichtsfosten - Geseße vom Jahre 1854. S. 11/1.

Zur Beseitigung der Zweisel, in welchen Fällen besoldete

| Staatsbeamte, wenn sie als Sachverständige in gerichtlichen An- | gelegenheiten an ihrem Wohnorte zugezogen werden, auf Gebühren, | sofern diese aus Staatskassen zu gewähren sind, Anspruch haben, | wird im Einverständuisse mit der Königlichen Ober-Rechnungé-

fammer hierdurch Folgendes bestimmt: : :

1) Den remunerirten Staatsbeamten können Arbeiten, welche |ie

in der Eigenschaft als Sachverständige während der Bürceau-

zeit anfertigen, nicht noch besonders aus der Staatskasse be-

zahlt werden. Dasselbe gilt von der weder mit Versäumniß

itoch nit besonderer Mühwaltung verbundenen Wahrnehmung

eines gerichtlihen Termins Behufs der mündlichen Ver- nehmung. 10

2) Haben dagegen remunerirte Staatsdiener als Sachyverständigt

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in gerichtlichen Angelegenheiten Arbeiten, welche mit ihrem Amte nicht in Verbindung stehen, neben ihren Amtsgeschäften ¡ibernommen und außerhalb der Dienststunden ausgeführt, so gebührt ihnen dafür eine Vergütung aus Staatskassen. Insofern diezu bewilligenden Gebühren nicht durch besondere Berordnungen festgeseßt sind, is der Betrag der Entschädigung nach den Säben der Verordnung vom 29, März 1844 in den §g. 1 und 4 zu bemessen. i i :

3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die als Sachverständige zur Vergleichung von Handschristen zuge- zogenen Kanzleibeamten Anwendung. Den gedachten BVe- amten sind demuach in uicht zahlbaren Sachen Gebühren aus Staatskassen zu bewilligen, wenn sie ein sriftlihes Gut- achten außerhalb der Dienststunden erstattet haben, so wie in dem Falle, wenn sie Behufs der Abgabe eines protokollarischen Gutachtens genöthigt gewesen sind, vorher und zwar außer=

alb der Büreauzeit, sich aus den Akten zu informiren. Die Gerichtsbehörden haben hiernach in den betreffenden Fáâllen

zu verfahren. Berlin , den 31. Juli 1855. Der Justiz-Minister Simons,

An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus- {luß derer im Bezirk des Apyellations- gerihtshofes zu Cöln.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Hffiziere, Portepee - Fähnriche 2c.

Ernennungen, Beförderungen und Versfsezungen. Den 1. Augu st.

Erbprinz zu Schaumburg-Lippe, Oberst - Lieut. à la suite der

Armee, zum Obersten befördert. : Den 2. Augu st.

Schaumann, Pr. Lt. vom Garde-Artill. Regt., zum Hauptm. im 5, Artill. Regt., v. Graevenig 1., Sec. Lt. vom Garde - Artill. Regt, zum Pr. Lt., Müller, Pr. Lt. aggr. dem 4. Artill. Regt., unter Be- lassung in seinem Kommando beim Kriegsministerium, zum aggr. Hauptm. des 8, Artillerie-Regts.,, Bartels, P. Fähnr. vom 4. Artill. Negt., zum außeretatôm. Sec. Lt., Bar. v. Troilo, Sec. Lt. b. 5. Artill. Negt, zum Pr. Lt. befördert. Theiler, Pr. Lt. à la suite des 8. Artill. Regts,, Wolf, Sec. Lt. à la suite desselb. Regts., von der komb. Festungs- Artillerie-Abtheilung, ins 8. Artill. Negt., Giese, Pr. Lt. vom 8. Artill. Negt, Breusing, Sec. Lt. von dems. Negt., unter Führung à la suite dieses Regts., zur komb. Festungs-Artillerie-Abtheilung verseßt.

: Den 4. Augu st.

v. Wedell, Major und Esc.-Chef vom 6. Kür. Regt, zum etatsm. Stabsoffizier, bv. Lüderiß, Pr. Lt. von dems. Negt., unter Entbindung bon dem Kommando als Adjutant der 5. Division, zum Rittmeister, v. Dieb its, -Sec, Lk. von dems. Regt.,, z, Pr. Lt, Gr. v. Zedliß- Trüßschler, Unteroff. von dems. Negt., zum P. Fähnr. befördert. v. Koe, P, Fähnr. von dems. Negt., zum 26. Jnf. Regt. verseßt. John, Pr. Lt, vom 2. Ulan. Negt., als Adjut. zur 5. Division kommandirt. von Goerß, Sec. Lt. vom 3. Drag. Negt., zum 1, Oktober d. F. von dem Kommando als Lehrer bei dex Militair-Neitschule entbunden. v. Gell- hoxn 1, Sot,: Lt. vom- 4. Du}. Negt, zum. 1, Oktober. d. J. als Lehrer

“bei der Militair-Neitshule kommandirt.

Den 6. Augu ft.

_ Var. v. d. Golß, Maj. u. Esk.-Chef im 1. Hus. Rgt., zum etatsmäßigen Stabsoffizier, v. Klingspor, Frhr. v. d, Golß, Pr. Lts, von demselb, Negt, zu Nittmeistern, Schach v. Wittenau, v. d. Gröben ÏÎ., Sec. Lts, von dems. Regt.,, zu Pr. Lts., Oßmann, Ulan vom 8. Ulan. Negt., b. Kluefer, v. Horn, du Fresne de Francheville, Unteroffizier bom 3, Jnf. Negt., zu Port. Fähnrs., Kossack, P. Fähnr. vom 4. Jnf. Regt,, zum Sec. Lt., Siehr. Unteroff. von dems. Regt., zum P. Fähnr. befördert. v. Sydow, Sec. Lt. a. D., früher im Z.Kür. Regt., der Char. als Pv. Lt. mit der Uniform dieses Regts. beigelegt. v. Nostiß, Füsilier bom 7. Inf. Negt. , Wollenhaupt, char. P. Fähnr. vom 18. Jnf. Negt, zu P. Fähnrs. befördert.

Béi Lawdweffr:

Den 2. August.

Franzen, Sec. Lt., von der Artill. 2. Aufgeb. des 2, Bats. 29. Negts. , zum Pr. Lt,, Boettcher, Wachtm. vom 1. Vat. 1. Regts, Brauns, Vice-Feldw. vom 3. Vat. 4. Negts. Dulheuer, Lemmer, Vice - Feldw. vom 2, Bat. 16. Negts., Nibonitsch, Vice - Feldw. vom 9. Bat. 16. Negts., sämmtlich von der Artill,, zu Sec. Lts. bei der Artill. 1. Aufgeb., Siebelist, Sergeant vom 1. Vat. 17. Negts., de Haas, Unteroff. von dems. Bat,, beide von der Artill., zu Sec. Lts. beim Train

1. Aufgeb. befördert. Den 4. Augu st.

v. Beyer, Kuhlwein, Sec. Lts. vom 2, Aufgeb. des 1. Bats. 8. Regts, v. Foller, Sec. Lt. bom 2, Aufgeb. des 3. Vats, 8. Negts,

zu Pr. Lts, Billig, v. Mot, Hirsekorn, Tilmann, bv. Nöder, Vice-Feldw. vom 3. Bat. 8. Regts., Wolff, Vice-Feldw. vom 1. Bat. 12. Regts., v. Wilucki, Kühnast, v. Patow, Unteroff. vom 2, Bat. 12, Regts., Rüster, v. Garn, Bensieg, Vice-Feldw. vom 3. Bat. 12. Regts, Doering, v. Gerlach, Krech, Vice-Feldw. vom 1. Bat. 20. Regts., Wentzel, Noack, v. Salpius gen. v, Oldenburg, Wagner, b. Wulffen, Bork, Fülleborn, Martins, Hergen- hahn, v. Roeder, Holz, Rommel, Heilborn, Vice-Feldw. vom 3. Bat. 20. Regts., Schwahn, Zimmermann, v. Dömming, v. Lücken, v. Bülow, v. Stülpnagel, Hegewaldt, Vice-Feldw. vom 1. Bat. -24. Regts., Wilzer, v. Arnim, Gründler, v. Shuck- mann, Schulze, Vice-Feldw. vom 2. Bat. 24. Regts., v. Wurmb

Geridcke, Franz, Bandow, Zenker, Wellenberg, Goldmann, v. Köll er, Vice-Feldw, vom Landw. Bat. 35. Jnf. Regts., sämmtlich zu Sec. Lts. des 1. Aufgeb., Krüger 1.,, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Juf. Negts., zum Hauptmann befördert. Bothe, Pr. Lt. vom 1. Bat. 12. Regts., von der Kavall. 2. Aufgeb., zum Train 1. Auf- gebots, Lessing, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. dès Z. Bats. 20. Regts., von der Jnfant. zur Kavall. verseßt. Hilpert, Sec. Lt. von der Artill. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 2., ins 1. Bat. 24. Negts., v. Pochhammer, Sec. Lieut. vom 2. Aufgeb. des 3, Bats.- 2., ins 2, Vat 24. Regts, Buchner, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 2. Regt3., ins Ldw, Bat. 35. Juf. Regts. einrangirt. -

¿ : Jen O. AUgu.

Jachmann, Vice-Feidw. vom 1. Bat. 1. Negts., Krause, Riche- lot, Born, Baz, Unteroff. von demselb. Vat., Kühn, Brodthag, Hoffmann, Unteroff, von der Kav. desselb. Bats, Schröder, Unter- offizier vom 2. Bat. 3. viegts,, Henne, v. Goßfkow, Unteroff. vom 4. Bataillon 4. Regiments, Keb er, Vice - Feldwebek vom 3, Bataillon 4. Regiments, Paleske, Maier, Sponnagel, Weigel, Unter- offiziere von demselb. Bat.,, Chales de Beaulier, Nordmann, Unteroffiz. von der Kav. desselb. Bats., sämmtlich zu See. Lts. 1sten Aufgeb. befördert. b. Kahlden, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 2. Vats. 14, ins 2. Bat. 1. Negts., Hof fheinz, Sec. Lt. vom 2ten Aufgeb. des 2. Bats. 3,, ins 1. Bat. 3. Regts, Benkendor ff, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 5., ins 1. Bat. 5. Regts. ein- rangirt. Krüger, pens. Feldwebel vom 3. Bat. 4. Regts., der Char. als Sec. Lt. beigelegt. Deeß, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. T. Negts., zum Hauptin.,, Kunkel, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des Z3ken Bats. 19. Negts., zum Pr. Lt., Conrad, Schuppe, Fellbaum, Vice- Feldw. vom 3. Bat. 6. Regts, Freilinghaus, Vice- Feldw. vom 4 Bat. 7. Regts, Jaeckel, Vice-Feldwebel vom 3. Bataillon 7. Regiments, Sachse, Vice-Feldwebel vom 1. Bat. 18. Regi- ments, Czwalina, Unteroffizier von demselben Bataillon , alle U Sec. Lts. 1. Aufgeb., v. Jke, Dionysius, Moriß, Vice- Wachtm. von demselb. Vat., zu Sec. Lts. bei der Kav. 1. Aufg., Glaubig, Lange, Wächim. ‘a: D. früher “im 7. Huf, Régt. zu Dec. Lts, beim Train 1. Aufgeb. des 1. Bats. 18. Regts., Schaß, Giede, Will- mann, Vice-Feldw. vom 1. Bat. 19. Regts., v. Sczaniecki, Unteroff. von dems. Bat., Hartog, Unteroff. vom Z. Bat. 19. Regts., alle 5 zu Sec. Lts. 1. Aufgeb. befördert. Lange, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des Z. Bats. 22,, ins 2. Bat. 7. Regts. einrangirt. d

Abschiedsbewilligungen 2c.

é z Den 2. August.

_Hoburg, Hauptm. vom 1. Artill. RNegt., als Major mit der Armee- Uniform, Aussicht auf Civilversorg. und Pension, v. Wittich, Pr. Lk. von dems. Negt., als Hauptm. mit der Regts.-Unif., Aussicht auf Civil- versorg. und Pension, Schuch, Sec. Lt. vom 8. Artill. Regt., als Pr. Lt. mit der Armee-Unif. und Pension, sämmtlichen der Abschied bewilligt. Trost, außeretatsw. Sec. vom 2. Artill. Regt., scheidet aus.

Den 6. Augu sft.

Gr. v. Strah wiß, Major und etatôm. Stabsoffizier vom 1. Hus. Negt., als Oberst-Lieut. mit Pension, der Abschied bewilligt. Meßner, Sec. Lt. vom 6. Jnf. Regt., scheidet aus. Schwarzer, Sec. Lt. vom 18. Inf. Negt., als Pr. Lt. mit der Armee - Unif. , der bedingten Aus- siht auf Anstellung im Civildienst und Pension, der Abschied bewilligt.

Bi: 1d ei Lam d wie Y u: Den 4. Augu |.

Schmidt, Pr. Lt. vom 2, Aufgeb. des 2. Bats. 24. Regts., Krüger 1I, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 39. Juf. Regts, beiden als Hauptleuten mit ihrer bisher. Uniform, v. Bojanowski, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 24. Negts., der Abschied bewilligt.

Den 6b. Augu st.

v. Keller, Nittm, von der Kav. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 3. Regts. als Major mit seiner bisherigen Unif. Niebensahm, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des Ldw. Bats. 33. Juf. Regts., b. Ciesielsfti, Pr. Lt. von der Artill, 1. Aufgeb. des 3. Bats. 19. Regts., der Abschied be- willigt. Militaivr-Aerzte.

Den- 30. Juli.

Grubert, Assistenzarzt vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 21. Landiv. Negts,, der Abschied bewilligt. Dr. Klônne, Unterarzt vom Kaiser Alexander Gren. Regt, Dr. Kupke, Unterarzt vom 5. Artill. Regk., Dr. Bro ck, Unterarzt vom 29, Juf. NRegt., zu Assistenzärzten ernannt.

Den 2. August. id gut

Nachstebenden resp. im Reserve- und Landwehr-Verhältniß befindlichen Aerzten und Wundärzten: De. Elgnow ski vom 3, Dr. Neufeldt vom 4., Dr. Stropp vom 2, Dr. Uttech vom 12., Dr. Liebert, Dr. Tinklenburg, Dr. Meulenbergh vom 20, Or. Winckler, Dr. Lhamhayn vom 27, Dr. Dittrich vom 10.,, Dr. ‘Kuschel, Dr. Geldner vom 23, Dr, Funck vom 29. Landwehr-Regiment, Dr. Mitt- weg vom Landw. Bat. 36. Jnf. Regts., Dr, Sh mh vom Landw. Bat. 39. Inf. Negts., der Charakter als Affistenzarzt verliehen.