1855 / 206 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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n zu der Oberschlefischen Stamm- lie Tat. E

Der Producent diese" Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeihnete Stamm-Actie neu auszu- fertigenden Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre.

Breslau, den : Der Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. Der Haupt-Rendant.

I, Talon J zu der Oberschlesischen Stamm-Aciie Litt. M

Der Producent dieses Talons erhält obne weitere Prüfung seine Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Stamm - Actie neu auszu fertigenden Zins-Coupons für die nächsten fünf Jahre.

Breslau, den , i

Der Verwaltungs-Rath der Oberschlesischen Eisenbahn. I. TATPN _ zu der Oberschlesishen Prioritäts-Actie Litt. o,

Der Producent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts: Actie neu aus- zufertigenden Zins-Coupons für die nächsten fünf Jahre.

Breslau, den

Der Verwaltungs-Nath der Oberschlefischen Eisenbahn.

Allerhöch{ster Erlaß vom 20. August 1855 be-

treffend die Genehmigung zur Errichtung einer

Handelskammer iu Insterburg für die Stadt und den Kreis Insterburg.

Auf den Bericht vom 15. August d. J. genehmige Ich die Errichtung einer Handelskammer in Insterburg für die Stadt und Die Handelskammer soll aus sechs Mit=

gliedern bestehen, für welhe drei Stellvertreter gewählt werden, s n der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter |

den Kreis Justerburg.

Zur Theilnahme an

D

sind sämmtliche Handel = und Gewerbetreibende der Stadt und Des Kreises Insterburg berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kauf= |

leute mit kaufmännischen Rechten eine Gewerbesteuer vou wenig-

fen zwölf Thalern jährlich entrihten, Im Uebrigen finden die

ors{hriften der Verordnung vom

rihtung von Handelskammern Anwendung. ©

die Geseß - Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Sanssouci, den 20, August 1855.

Friedrich Wiihelnm:. von der Heydt.

An / den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

Ministerium für Handel, Gewerbe und Öffentliche Nröveiten.

Cirfular- Erlaß vom 23, Juni 1855 betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen bei öffent- lichen Bauten und Arbeiten,

11. Februar 1848 über die Er= | Dieser Erlaß ist durch |

|

Cirkular - Verfügung vom 21. April 1855. (Staats - Anzeiger Nr. 420 |

Seite 921.)

Mit Bezugnahme auf die Cirkular - Verfügung des Herrn

Innern vom 21. April d. I.,

Ministers des | Strafgefangenen außerhalb der Anstalt ,

{chästigung der ich die Königliche Regierung ,

welchen Strafgefangene den sollen, bekannt zu machen.

jener

bringen. Berlin, den 23, Juni 1855. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung. von Pommer = Esche.

An sämmtliche Königliche Regieruugen und an das Polizei-Präsidium zu Berlin,

|

in Betreff der Be- veranlasse die dort ertheilten Vorschriften den Baubeamten Jhres Bezirks zur Berücksichtigung in den Fällen, in zu dffentlichen Bauarbeiten verweñdet wer- Sofern si{ch Gelegenheit zu folcher Beschäftigung von Strafgefangenen darbietet, ist über den Erfolg Anordnungen zu berichten, nah Befinden auch das etwa her- vortretende Bedürfniß ergänzender Bestimmungen, mit Darlegung

r Abhülfe geeignet erachteten Vorschläge, zur Sprache zu y der que Abhilfe géeignet egaGtesan \QURgE „d ras meldungen im Akademie-Gebäude von Mitte September bis Ende

4

M inisterium der geisilichen, Unterrichts: un Medizinal-Angelegenheiten.

NAfademie der Künste.

BerzteiGntf der Vorlesungen und pr.aktishen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste in dem Winter-= Halbjahre vom 1. Oktober d. J. bis Ende März k. Z,

A. Fächer der bildenden Künste,

4) Zeichnen und Modvelliren nah dem lebenden Modell: geleitet von den Mitgliedern des Senats der Akademie.

2) Unterricht in der Composition und Gewandung: Professor von Kloeber.

3) Zeichnen und Malen im Königlichen Museum und der Akqg- demie: Professor Herbig.

4) Anatomie: Professor Dr. du Bois-Reymond.

5) Zeichnen nach Gyps-Abgüssen (Antike): Professor Daege,

6) Modelliren nah der Antike: Professor A. Fischer.

7) Vorbereitungs- und Prüfungs - Klasse: die Professoren Herbig und Holbein.

8) Landschaftszeichnen: Professor Schirmer.

9) J der Thiere, besonders der Pferde: Professor

ybel.

10) Zeichnen ua anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Lehrer Dom sch ke.

11) Die Projection, Schattev=Construction, Perspective, verbun- den mit Aufgaben aus den historisch - wichtigen Bauarten: Professor Beckmann.

12) Kupferstehen: Prof, Buchhorn, vertreten durch Prof, Mandel.

13) Schwarzkunst auf Stahl: Professor Lüderib.

14) Holz-= und Formstehen: Professor Gubiß.

15) Schrift= und Kartenstehen: Lehrer Reyher, :

16) Metallgraviren und Steinschneiden: Professor K. Fischer,

17) Bronzegießen: Lehrer Heinr, Fischer.

18) Kunstgeschichte: Professor Dr. Guhl.

19) Mythologie: Professor Dr. Geppert,

20) Geschichte des Kostüms: Maler Weiß.

D Daher.

241) Die Lehre von der zweckmäßigen Anlegung der Gebäube, ver- bunden mit praktishen Uebungen in Entwersen derselben: Professor Rabe, Privatim wird Derselbe vortragen: a) Die Lehre von den Constructionen, oder: wie die Gebäude und jeder einzelne Theil derselben den Forderungen der Festig- keit gemäß zu errichten sind, þ) Die Geschichte der Bau- kunst bis zur gegenwärtigen Zeit, verbunden mit der Beschrei- bung der verschiedenen Bauwerke der Vorzeit und Gegenwart.

) Zeichnung und Composition architeïltonisher Decorationen: Professor Vottiler. Entwerfen der Gebäude: Professor Stra. Constructionen: Derselbe.

Perspektive für Architekten: Professor Beckmann. /

) Modelliren architektouisher Verzierunaen und Glieder: Prof. A. Fischer.

C. Musik.

26) ‘Lehre ‘der Harmonie: Mustk-Direktor Bac. 27) Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe, 28) Choral=- und Figural-Styl: Derselbe. 29) Freie Vokal-Composition: die Musik-Direktoren Bas und Grell, D, Bei der mit der Akademie verbundenen allge- meinen Zeichnenschule. 31) Freies Handzeichnen: unter Leitung des Lengerich und eines Assistenz=- Lehrers. E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst- und Gewerkschule, 32) Freies Handzeichnen: die Professoren Herbig, Len- gerih, Holbein und die Lehrer Schüß und Linger. 33) Modelliren nach Gypsabgüssen 2c.: Professor A. Fischer. 34) Geometrishes und arhitektonishes Reißen : die Professor! Zielke und Stövesand. Für die Unterrichtsgegenstände von Nr. 1 bis 31 sind die An-

a) Bau-

Professors

Oktober jeden Mittwoch von 12 bis 2 Uhr, und für Nr. 32 bis 34 jeden Sonntag von 9 bis 11 Uhr ebendaselbst.

Diejenigen, welche * sich für eins der Kunstfächer anmelden

wollen, müssen ihre Schulzeugnisse vorlegen.

Berlin, den 20, August 18595. Königliche Akadenie der Künste. Professor Herbig, Vice-Direklor,

1999

Die Königliche Akademie der Künste hat den Glasmaler Zulius Glin sfi hierselbst, Maler in dem Königlichen Institute für Glasmalerei, nah vorgelegten Proben und Nachweisung zahlreicher von ihm ausgeführter Arbeiten, zu ihrem akademischen Künst- ser ernannt und das Patent für denselben unter heutigem Datum ausgefertigt,

Berlin, den 11. August 1855.

Direktorium und Senat der Königlichen Afademtie der Künste, Professor Herbig, Dr, E, H. Toelken, Vice - Direktor. Geheim. Regierungsrath 1c, Secretair der Akademie.

Ministerium des Jnnercrn.

Erlaß vom 12. Mai 1855 betreffend die Unzu= lässigkeit des direkten Schriftwechsels der Behör= den mit den Königlichen Missionen im Auslande.

Die Polizei=Direction zu N, hat die Vermittelung der König- lien Gesandtschaft zu St. Petersburg in Anspruch genemmen, um über den gegenwärtigen Aufenthalt des im Jahre 1852 nah Ruf-= land verzogenen N. Nachricht zu erhalten.

Nach der jeßt durch das Ministerium der auswärtigen Ange- legenheiten hierher gelangten Mittheilung der Königlichen Gesandt= schaft befindet sich der N. gegenwärtig mit seinem Sohne auf dem Gute N,, Kreis N, Gouvernement N.

Indem die Königliche Regierung veranlaßt wird, der Königlichen Polizei-Direction daselbst bei Rückgabe der angeschlossenen Verhand= lung vom 27, Juli v, J. und deren Anlagen die obigen Notizen mitzutheilen, wird Dieselbe zugleih aufgefordert, der Polizei=- Direction und den übrigen Verwaltungs-Behörden dortigen Bezirks die bestehenden Bestimmungen in Erinnerung zu bringen, wonach eine direkte Korrespondenz jener Behörden mit den Königlichen Missionen im Auslande nicht statthaft ist,

Berlin, den 12, Mai 1855.

An die Königliche Regierung zu N. Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung nachrichtlich

unt um in gleicher Weise den Behörden die Bestimmungen wegen | \lnzulässigkeit des direkten Schriftwechsels mit den Königlichen |

t

Nissionen im Auslande in Erinnerung zu bringen. Berliti, dei 12, Mai 1855.

Der Minister des Innern, von Westphalen. ; An sämmtliche Königliche Regierungen ein- hließlih der zu Sigmaringen.

Bescheid vom 214, Juni 1855 daß die Rechte und

Pflichten der Polizei-Verwaltung nicht nothwendig

durch den Fortbestand rittershaftlichen Besites bedingt sind.

Auf den Bericht vom 14. Februar d. J,, die Polizei-Verwal-= lung in den Ortschaften N, betreffend, wird der 2c, zu- vörderst darin beigetreten, daß, wenngleich das Gut N, dur die Löschung in der Ritterguts - Matrikel Kreises die Eigenschaft eines Rittergutes verloren hat, hieraus das Erlöschen der mit dem gedachten Gute verbundenen Rechte und Mlicten der Polizei-Verwaltung eben so wenig, als die Verpflich= gs des Staates, solche zu übernehmen , gefolgert werden kann, uh ist es als ganz rihtig anzuerkennen, daß die Rechte und Fflichten der Polizei- Verwaltung kein nothwendiges Annexum der Gerichtsherrlichkeit sind, so daß sie mit dem Erlöschen der leßteren zugleich aufhören müßten, daß vielmehr auch in solchen Fällen , in ênen die Gerichtsbarkeit erloshen is , die Polizei - Verwaltung gleichwohl noch als fortbestehend angesehen werden kann und muß. Hinsichtlich der Bedenken, welche gegen das Fortbestehen dieser groligei - Verwaltung etwa aus dem §. 91 Titel 7 Theil IL des llgem, Landre{hts hergeleitet werden könnten, {ließe ich mich den \ gwflührungen in dem Justitigriats - Gutachten vom 25, Dezember

94 an, welches dem Berichte der 1c. beiliegt, und nehme hiernach an, daß die Rechte und Pflichten der Polizei - Verwaltung nicht nothwendig durch den Fortbestand rittershaftlihen Besißes bedingt

sein müssen.

des N, |

Dies vorausgeschickt, scheint es nah Lage des Spezialfalles zweckmäßig und zulässig, den Besißer des Restgutes, welcher, man mag das Gut als tokal dismembrirt ansehen oder nicht, jedenfalls hierzu verpflichtet erscheint, wegen Verwaltung der Polizei resp. Bestellung eines Stellvertreters in Anspruch zu nehmen, wobei demselben jedoch unbenommen bleiben muß, sich wegen der Kosten mit den anderen Theilgutsbesißern auszugleichen.

Demgemäß das Weitere anzuordnen, wird der 2c. überlassen.

Berlin, den 21. Juni 1855.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Hindckeldey,

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 19, Juli: 1856. betxeffend vie Heranziehung der Pensionen emeriti-ter Geist- liher und Schullehrer zu den Kommunalsteuern.,.

(Staats-Anzeiger Nr. 189 S. 1449.) (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 971.)

Cirfular-Erlaß vom 22. Juli 1854.

A

Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853.

__ Der fKöniglichen Regierung wird auf den Bericht vom 29. August v. J., betreffend die Nichtheranziehung der ea emeritirter Geistlicher und Schullehrer zu der Kommunalsteuer, eröffnet, daß die erste darin gestellte Frage:

ob unser gemeinschaftlicher Cirkular-Erlaß vom 22. Juli v. J, mir da zur Anwendung gebracht werden solle, wo die Gemeinde-

Vrdnung vom 11, März 1850 nit eingeführt sei? bejaht werden muß.

Die Vorschriften des Geseßes vom 11. Juli 1822 werden in folhen Gemeinden, wo jene Gemeinde-Ordnung zur Zeit noch gilt, nur so weit für noch Plaß greifend angesehen werden können, als dies durch den besonderen diesfälligen Staats-Ministerial-Beschluß vom 19, Juni 1851 (betreffend die fortdauernde Anwendbarkeit der §S, 1 und 2 des Gesebßes vom 11, Juli 1822) ausdrüicklih aus= gesprochen worden.

Anders steht die Sache in den Gemeinden, wo die Städte=- Ordnung vom 30, Mai 1853, resp. die Städte-Ordnung vom 17, März 1831, die Westfälische Landgemeinde - Ordnung vom 31, Oktober 1841, und die Rheinische Gemeinde - Ordnung vom 23, Juli 1845 gilt, da in allen diesen Gemeinde - Ordnungen die

| Spéezial-Vorschriften des Geseßes vom 11. Juli 1822 ausdrücklich

|

aufrecht erhalten sind, so daß für Kommunen, die unter der Herr=

| schaft der gedahten Gemeinde-Ordnungen stehen, die weitere Jnter=

pretation vom §. 10 des Geseßes vom 11. Juli 1822, durch unser Reskript vom 22, statthaft erscheint.

__ Was die zweite Frage in dem Berichte der Königlichen Re- gierung betrifft :

ob das Reskript vom 22, Juli v, J. au auf die Pensionen der

R von Geistlichen und Schullehrern Anwendung finden

olle 2

S v L 22, wie solche Zuli v, J. erfolgt is, vollständig

so ist auch diese insoweit zu bejahen, als dies nach den Vorschriften

der Deklaration vom 21, Januar 1829 (Ges.-Samml. S. 9) resp. des §. 10 litt, a. im Geseße vom 11, Juli 1822 (Ges,-Samml,

S, 184 ff.) geboten erscheint,

Nach vorstehenden Andeutungen hat die Königliche Regierung in Zukunft zu verfahren. Berlin, den 19. Juli 1855.

Der Minister der geistlichen , Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. v, Raumer.

Der Finanz=Minister. Im A: ftrage. v, Pommer=-Esche.

Der Minister des Jnnern, Im Auftrage. Sulzer,

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachricht an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

Cirfular=-Erlaß. vom 23, Juli 1855 bezüglich auf das Verfahren bei Ertheilung von Pässen an aktive Offiziere,

Zur Beseitigung der Zweifel, welche in. Betreff der Pafß-