1855 / 207 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lätter und dur das Amtsblatt be ‘N zierung zu: A then. Rach" Ublauf von ‘drei Monaten, von dér lebtèn'Vekünntnigung gere@hnet, wird durch die Direction ein Präklufiv-Termin auf ein Jahr hinaus an-

gesept-und inZedem Monate einmal. durch die angeführten Blätter be-..

fannt gemacht.

ferten früheren Actien-Dokumente von zweibundert Thalern ungültig und alle Ansprüche aus denselben an die Gesellschaftckerlöschen.

Art. 8. Der Uebertrag einer jeden Actie erfolgt dur ‘die bloße |-

Uéberlieferung des Actien?-Dokúmients.

Art. 9. Ueber den Betrag der Attien ‘hinaus ist der Attionair zu *

keinerlei Zahlung verpflichtet. E L U e A0, So Wie die früheren Actien von zweihundert Thalern

innerhalb des im Artikel 7 bestimmten Präklusiv - Termins nit umge-- ani find, sollen die Jnhaber derselben, welche kein besonderes ‘Domi- zil in Aachen gewählt haben, so angesehen werden, s Domizil auf dem Sekretariat des Handelsgerichts zu Aachen gewählt. Ar t. 11. Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben ; fie können dieselben vielmehr nur zusammen ‘und ‘zwar nur dur Eine ahrnehmen lassen. | : / L A erivit thien oder “Dividendenscheine dem Eigenthümer yerloren, oder werden sie E so kann deren Mortification bean- und ausgesprochen werden. s À A Aas crláßt des Endes auf Ersuchen der Betheiligten drei- mal, in Zwischenräumen von weni stens vier Monaten, in den im Arti- fel 47 erwähnten Gesellschafts - Blättern eine öffentliche Aufforderung, die angeblich verlornen oder vernihteten Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte daran geltend zu machen. Sind in zwei Monaten nah der lopten Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert oder Rechte nicht ‘geltend gemacht worden, so spricht das Landgericht zu Eöln auf den Grund jenes Aufgebots die Mortification aus, die Direction bringt dieselbe zur öffentlihen Kenntniß, und an die Stelle der morti- fizirten Dokumente wexden neue ausgefertigt. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. j Sani tel L Verwaltun & i Axt. 13. ‘Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von einer aus eilf Mitgliedern bestehenden Direction verwaltet. Mindestens \e{chs dieser Mitgliéder, einschließlich des Präsidenten und des Vice- Präsiden- ten, müssen Juländer sein. Für ‘die Stelle des Präsidenten tritt diese Beschränkung jedo erst mit dexr ordentlichen General-Versammlung des Fahres 1860 in Kraft. A Art. 44. Die Mitglieder der Direction werden von der General- Versammlung der Actionaire ‘durch geheime Abstimmung, gewählt; thre Functionen ‘dauern fünf 4E und ihre Wahl wird durch die im Arti- fel 47 erwähnten öffentlichen Zeitungen bekannt gemacht. E Art. 15. Im ersten Jdáhre scheiden drei Mitglieder und in jedem der folgenden vier Jahre zwei Mitglieder der Direction aus. Welche Mitglieder in den ersten vier Jahren, wo der Turnus noch nit fest- steht, ausscheiden sollen, wird dur das Loos bestimmt; in der Folge werden fie durch das Dienstalter bezeichnet. Die Ausscheidenden werden dur eine Wahl der General-Versammlung wieder erseßt; dieselben sind wieder wählbar. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen “und jener der Artikel 13 und 14 besteht die Direction bis zur ordentlichen General- Versammlung achtzehnhundert sech8zig aus folgenden Mitgliedern: 1) Anton Wilhelm Hüffer, Kommerzien-Rath und Kaufmann, zu Eupen wohnend, 2) Julius The- Losen, Kaufmann ‘daselbft, 3) Ernst Jegh er s, Kaufmann daselbst, | J 4) Rue E ppen heim, Kommerzien - Rath und Banquier, zu Cöln wohnhaft, 9) erdinand Joseph Esser II., Justiz-Nath und Advokat - An- alt - daselbst, : 6) Philipp Engels, Kaufmann daselbst, 7) An dreas Koechlin, Banquier, zu Paris wohnhaft, 8) Alphons Graf von Raineville, Nentner, daselbst wohnhaft, 9) Emil Naimbeaux, Rentner ‘daselbst, 10) Anton Stanislaus Graf von Grammont d'Astre, Rent- ner daselbst, 14) Kaxl Eduard Bl.ount, Banguier daselbst. : Art. 16. Zedès Mitglied der Direction muß mindestens bierzig Actien besißen. Die Dokuniente dieser Actien werden in das Archiv der Vesellicha t de ani und: bleiben, so lange die Functionen ‘des Direktors -dauexn, unveräußer

ih. rt. 17. Die Wikeitign wählt aus ihrer Mitte einen Péäfidenten,

und als dessen Stellvertreter einen Vice-Präsidenten. Die „nach :Axtikel 15 bis zur ordentlichen General-Versammlung ‘des Jahres O De O Ne irection ist hei der Wahl des Präsidenten an

1 Gl f als Juländer nicht gebunden. Die unttionen 6 Prasid ntén und Vice-Präfidenten ‘dauern ein Dieselheu find, wiedex - Shlbar.

en Art. 18, Kommt in EUSURa lo fob ‘Welse dieStelle eines Mit- Er stén

: Miche der Direction us

wieder beseht ‘Die befin tive Wiederbe

j ¿ung exfolgt durch Wahl der

Genexal-Versamwmlung. + ; Das gu Complebirung gewählte Mitglied f{eidet an dem Termine aud, ‘nbi em die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört

haben, würde. : ;

Axt. 19. - Die. Namen. der zur Ernguerung der Dixection gewähktén

gut: via a i Taba die im ‘Aktikel 47 bezeichneten Gesell-

! 7 T TTEI) c PREPE d O § ¡ / rt. 20, Die Lirection bversamméelt fi, fo oft fie es für ‘dienlich

als hâtten fie ihr _| 3

digung, so wird dieselbe vorläufig und für Wre Persunimlin ‘hon ber Direction

exalhtet, -aüf Einladung dés sidenten oder auf den Antrag v i Direktoren, mindestens aber Foailis einmal. R Mo

Die Versammlung findet nur im Julande, „und“ in der Regel ay Siß Fer Gesellschaft statt.

Art. 21. Ein gültiger Beschluß kann von “der Direction nur dann

Mit dem Eintritt des Präklusiv-Termins werden alle micht œingélie- /géfaßt werden, wenn sieben Mitglieder der Direction, den Vorsißenden

mit eingekxechnet ; anwesend sind. Z Art, 22. Die Beschlüsse werden nah Stimmenméhrheit der Anwe-

in einer ordnungsmäßig einberufenen Versammlung

enden gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet "die Stimme des Präfsiden-

ten, resp. die des Vorsißendéen.

Axt, 23. Die Beschlüsse der Direction. werden während der Sißung in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und von allen Anwesenden untexzeichnet. A

Art, 24. Die Direction beräth und beschließt innerhalb der Grän- zen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, insoweit solche nicht der Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehalten sind, Sie bestimmt die Verwendung und Anlage der disponibeln Gelder, den Zeitpunkt, die Art und Weise und die Bedingungen aufzunelmender Suminen. Sie évnennt und entseßt alle Beamten dex Gésellschaft he- slimmt die Gehälter derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten, Auch ist sie befugt, einen oder mehrere General-Direktoren zu ernennen, und sie seßt deren Befugnisse und Besoldung fest. Einer dieser General: Direktoren, der in Côln wohnen und dessen Name öffentlich bekannt ge- macht werden muß, vertritt die Gesellschaft in allen Prozeß- Angelegen- heiten. Sie hat das Recht, eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder Beamte der Gesellschäft zu bestimmten Geschäften abzuordnen und diesen die erforderlichen Vollmachten auszustellen. Die Direction ist endlich berechtigt, für die Gesellschaft alle Verträge, Vergleiche und Compromisse abzuschließen und zu substituiren.

Art. 29. Ueber Erwerbung von Jmmobilien beschließt die General- Versammlung. in allen Fällen, wo der Werth dexr Objekte den Betrag bon Zwanzigtausend Thalern übersteigt.

Urt. 26. Die Mitglieder der Direction erhalten eine Vergütigung für ihre Reisekosten ; sie haben, insofern sie niht nah Ariikel 24 zu besonderen Functionen delegirt sind, keinen Anspruch aus ein besondere s Gehalt, sondern genießen lediglih den Vortheil, welchen die Vorweg- nahme der im Artikel 40 erwähnten zehn Prozent des Reingewinn ihnen gewährt. Die Vertheilung dieser zehn Prozent erfolgt zwischen den Mit- gliedern der Direction zu gleichen Theilen.

Art. 27. Ein Mitglied der Direction, welches in Fallissements-Zu- stand erklärt wird, scheidet dadurch sogleih aus und dessen Stelle wird borläufig, wie der Art. 18 bestimmt, wieder beseßt.

C C General-Versammlung der Actionaire.

Art. 28. Die General - Versammlung findet nur im Julande, und L per oe am Siße der Gesellschaft im Monate Oktober eines jeden

ahre att.

Die Zusammenberufung geschieht durch eine, zwanzig Tage vorher in die im Artikel 47 bezeichneten öffentlichen Blätter eingerlickte Bekannt- machung, welche zehn Tage vor der Versammlung durch dieselben Blätter noch einmal zu publiziren ist.

Art. 29. Die Direction legt jährlich der General - Versammlung Rechnung über die Lage der Gesellschaft ab. :

Die jährliche General - Versammlung ernennt eine aus drei Mitglie- dern bestehende Ko'nmission, um die Nechnungen und Bilanzen zu unter- suchen , welche dexr nächsten jährlichen General - Versammlung vonder Direction vorzulegen sind.

Die Functionen dieser Kommisfion fangen einen Monat vor der Ge- neral - Versammlung, in welcher die Nehnungen und Bilanzen vorgelegt werden sollen, an und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf; die Untersuchung ‘findet am Sigze der Gesellschaft statt. | Der Bericht, welchen die Kommission über den Befund schriftli der jährlichen General - Versammlung zu erstatten hat, muß acht Tage bor dieser Versammlung der Direction mitgetheilt werden. Die von der General-Versammlung genehmigte Bilanz ist abschriftlih der Negierung des Bezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Siß hat, einzureichen.

Art. 30. Die General-Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rechnungen und -über. alle Anträge, welche ihnen seitens der: Direction gemacht werden. : :

Art, 31. Jeder Eigenthümer von zehn Actien ist in der General- Versammlung stimmberechtigt. i | e

Eigenthümer von mehr als zehn Actien haben für jede zehn Actien mehr eiue Stimme; zedoch kann ein Actionaix, wie viel Actien er au befißen oder vertreten mag, nie mehr als vierzig Stimmen ausüben.

__ Das Stimmrecht kann in der General - Versammlung nur dur den Eigenthümer der Actien. selbst oder duxch einen stimmberechtigten Actio- naîr ausgeübt werden. Für Handlungshäuser sind auch deren anerkannt ständige Prokura-Träger, selbst wenn: diese Leßteren. nicht Actionaire sind, zur Ausübung des Stimmrechts N agner, auch wenn sie selbst nicht -Aetionaire ‘find, kônnen von ihren Ehefrauen, und-großjährige. Söhne, in gleichen Fällen von ihren verwittweten Müttern ermächtigt werden, déren Stimmrecht auszuüben. d

Der Ven M Rgte Attionair muß seine Vollmacht, nachdem er fi als wahr und aufrichtig unterzeichnet ‘hat, beim Eintritt in ‘die Gener! Verfammlung hinterlegen. /

Die Eigenthümer der Actien find, um der General-Versammlung bel wohnen zu können, ‘verpftichtet, mindestens vierzehn Tage ‘vor .der Öt L A ihre Actien - Dokumente entweder am Sigze der Geséllschaft in die' Kasse derselben , ‘ober ‘bei den ‘Banquiers ‘der ‘Gesell- schaft zu Aachen, “Köln, ‘Glberfeld dder an jenen Orten, welche die Di- réctton bekannt machen wird, zu hinterlegen, wogegen ihnen im Namen der Direction ein-Empfangsf(ein und ‘eine mit dem Namen des Actionairs bezeichnote Perfonal-Eintritts-Karte ertheilt wixd.

Art, 32. Der Präsident ‘der Diveetion führt sowohl in ‘den ordent

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lihen,, als in den außerordentlichen General-Versammlungen den Vorfiß. T e en der Actionaire find Skrutatoren , und wenn | fie es ablehnen, die beiden, welche nah ihnen die meisten Actien besien, |

Die beiden Meistbetheiligt und: so fort bis zur Annahmo; der Secretair wirb: von. dem Präsidenten

und den: beiden Skrutatoren gewählt; die. Skrutatoren und der Secretair |

dürfen: jedoch: keine Mitglieder; der Direction sein. i

Mes t. 33. Alle Beschlüsse der General - Versammlung; werden: mit absolutex: Mehrheit. der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt., mit Ausnahme, des, im Artikel 37 vorhergesehenen Falles.

Die. Stimmen tverden laut, oder, wenn zehn Mitglieder es ver- langen, verbeckt abgegeben.

Die Entscheidungen der General-Versammlungen find für Alle, selbst für die Abwesenden verbindlich.

Art. 34 Die Verhandlungen. und: Beschlüsse. der General- Versammlungen werden. in: ein: eigenes, dazu bestimmtes Register einge- tragen und: bon den Mitgliedern des: Büreaus - unterzeichnet; außerdem wird über den Jnhalt. der Wahlen und Beschlüsse ein notarielles Pro- tokoll aufgenommen.

Axt. 35, Zur Ausübung aller, der Direction. beigelegten Befug- nisse wird dieselbe gegen dritte Personen und. Behörden durch ein bon cinem Notar auf den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, aus welchen Personen die Direction in dem laufenden Jahre zusammengeseßt ist, legitimirt.

Art. 36. Die General.- Versaramlung kann durch einen Beschluß der Direction außerordentlih zusammenberufen werden; die außerordent- lihe General - Versammlung darf nur im Julande stattfinden und muß in der Regel am Size der Gesellschaft abgehalten werden; die Zusam- menberufung zu derselben muß mit Beachtung dexselben Formen und gten O welche für die ordentliche General-Versammlung vorge-

rieben sind.

0 Die öffentlihen Bekanntmachungen müssen in den Fällen der Art. Z, 37 und: 43: eine nähere Angabe des Gegenstandes enthalten, über welchen Veschluß- zu fassen ist; in, den übrigen Fällen hat die Direction jedesmal darüber. zu. entscheiden, ob diese Angabe in den Bekanntmachungen statt- nden, soll.

P O 37. Nur von einer außerordentlihen General-Versammlung kann auf den Vorschlag der Direction und vorbehaltlih der landesherr- lihen Genehmigung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über Modificationen, Zusäße und Aenderun- gen in den gegenwärtigen Statuten Beschluß gefaßt werden. Die Di- rection ist im Voraus ermächtigt, in alle Aenderungen dieser Modifica- tionen und Zusäge, welche die Staats-Regierung für nöthig erachten möchte, cinzuwilligen und die in Folge dessen erforderlichen Akte zu voll- ichen.

M Kapitel V.

Jnven tar. Dividende.

Art. 38. Am dreißigsten Juni eines jeden Jahres wird ein voll- ständiges Jnventax über die Besißungen und Ausstände der Gesellschaft und deren Schulden, oder eine genaue Vilanz über die Activa und Passiva der Gesellschaft errichtet, in den zunächst folgenden zwei Monaten ge- {lossen nund in ein dazu bestimmtes Negister cingetragen. Jn dem Jn- ventarium wird auf den Zustand der Utensilien zur rihtigen Bestimmung ihres Werths Nücksicht genommen. Wie viel dem Werthe der Fmmo- bilien, Maschinen und Mobilien, welche zum Kapital der Gesellschaft ge- hören, abgeschrieben werden soll, bestimmt die Direction.

Art. 39. Der Ueberschuß der jährlichen Einnahmen, nah Abzug der jährlichen Ausgaben und Lasten, bildet den Neingewinn. Jnwiefern bei der Feststellung des Neingewinns. Ausgaben für Bauten, Ausrich- tungs-Arbeiten in den Gruben und überhaupt für Zwecke, wodurch das Kapital-Vermögen der Gesellschaft nicht verringert wird, zur Berücksichti- gung kommen as bestimmt alljährlich die Direction.

“Art. 40. Von dem Reingewinn werden vorweggenommen :

a) zehn Prozent zur Bildung eines Reserve-Fonds,

b) zehn Prozent füx die Mitglieder der Direction.

Der Rest des Jahresgewinnes, welcher nah Abzug der von der Direction den Beamten der Gesellschaft etwa bewilligten Tantiemen, die zusammen jedoch zwei Prozent des Gewinnes nicht übersteigen dürfen, übrig bleibt, wird unter die Actionaire als Dividende vertheilt.

Der Reserve-Fonds kann nur auf den besonderen und von der Ge- neral-Versammlung genehmigten Vorschlag der Direction ganz oder theil wveise zux Verwendung kommen; die nußbare Anlegung desselben bleibt der Dixection nach eigenem Exmessen überlassen.

Sobatd. dex Reserve-Fonds die Summe von bvierhunderttausend Thas- lern erreicht hat, fann die obenerwähnte Vorausnahme von zehn Prozent dur einen Beschluß der General - Versammlung einstweilen aufgehoben odex vermindert werden; der Uehers{huß wächst alsdann den Actionairen als Dividende zu.

Das Grund - Kapital darf in keinen Falle während der Dauer der Gesellschaft ohne Genehmigung der Staats-Regierung durch NRüzahlung an die Actionaire verkleinert werden.

Art. á4. Die Dividenden werden den Actionairen jährlich in zwei Raten, zur einen Hälfte am ersten Januar und. zur anderen Hälfte- am ersten Juli bezahlt, und zwar nach der Wahl eines jeden Actionairs entiveder am Sitze der Gesellschaft oder bei den Banquiers der Gesell- {aft in Aachen, Cölu, Elberfeld, oder, wenn die Direction es für ange- messen findet, an anderen von ihr zu bestimmenden Orten, die öffentlich bekannt zu machen find; die Zahlung erfolgt gegen Aushändigung der Dividendenscheine zu Händen des Junhabers derselben.

Ga téel. NI, Auflösung und Liquidation,

Art. 42, Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:

1) wenn die Verluste die Hälfte des Grundkapitals übersteigen ;

2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Actionairen verlangt wird,

die wenigstens drei Viertel der ausgegebenen Actien repräsentiren,

und. ihre Namen in den: Gesell shafts-Blättern bekannt. ge

und

3) in den Fällen der in den Fällen der Paragraphen 25, 26 und 28 des Gesepes vom

Der Beschluß der Auflösung, bedarf der landesherrlihen Ge-

nehmigung, t rt. 43. Sollten diese Gründe ber Auflösung fich vor ber Zeit,

wo die jährliche General - Versammlung, stattfindet, ergeben , so ift die

- Direction verpflichtet; dieselbe außergewöhnlich zu berufen.

Art. 44: Die Liquidation wird durch eine aus brei Mitgliedern

; und drei Stellvertretern bestehende Kommission besorgt. Die Mitglieder

und die Stellvertreter werden von der General’- Versammlung ernannt

R E ; macht; E e Kommissarien. fest. j i 5 g. E E Geslsgoft} fe hat unbedingte Vollmacst zur Berwerihung bes Uni game de T oseerhanesn, alle ffen ob Zugellttcónis®

“alle Streitpunkte: und Klagen eingehen, gerichtliche Schritte jeder Art vor-

nehmen und zu diesem Ende überall substituiren. Die Beschlüsse der Kommission werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. i

Jm Falle der Verhinderung des Austritts oder“ des- Absterbens- eines Kommissions’ - Mitgliedes ergänzt die Kommisfion fich durch den ersten Stellvertreter und beziehungsweise- durh- den folgenden.

Vor Ablauf eines Jahres nah dem Beginne der Liquidation beruft die Kommission unter Beobachtung der im Artikel 28 vorgeschriebenen ¿Formen und Fristen die Actionaire der Gesellschaft, theilt ibnen die Lage der Liquidation mit, und die Versammlung bestimmt die Frist zu deren Beendigung.

Hi R. VII. „Allgemeine Bestimmungen.

_ Art. 45. Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, zur Aus- übung des dem Staate. zustehenden Aufsichtsrehts, einen oder mehrere Kommissarien zu ernennen, oder für spezielle Fälle zu delegiren. Der Kommissar des Staates ist berechtigt, allen Sißungen der Direction und den General - Versammlungen beizuwohnen, zu jeder Zeit Einsicht der Bücher, Rechnungen und Bilanzen der Gesellschaft zu nehmen, auch die Direction und die General-Versammlung in erheblichen Fällen zu berufen __ Art, 46. Alle Streitigkeiten, welche fih zwischen den Actionairen in Beziehung auf die: Gesellschaft oder deren Auflösung erheben können, werden durch Schiedsrichter geschlichtet.

Das Schiedsgericht , welches im Domicil der Gesellschaft seinen Siß haben muß, wird aus drei Schiedsmännern, welche Jnuländer sein müssen, gebildet, über deren Wahl sich die Parteien binnen vierzehn Tagen zu einigen haben. Kommt eine Enhgung nicht zu. Stande, so werden die Schtedsmänner auf den Antrag des fleißigeren Theils von dem Präfi- denten des Handelsgerihtes des Domiciks der Gesellschaft ernannt.

Die Schiedsrichter erkennen in- leßter Jnstanz; ihr Urtheil kann weder durch. Berufung noch dur irgend ein anderes Nèchismittel“ an- gegriffen Ds y ie Streitenden, wenn sie nit am Sigze- der Gesellschaft wohnen, sind verbunden, daselbst Domicil: zu wählen, in Io! a alle A zessualischen Akten mitgetheilt werden. So lange. dies nicht- geschehen ist, erfolgen alle Significationen für sie gültig auf dem Sekretariate des Handelsgerichts, wo die Gesellschaft ihren Siß hat.

Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streit- frage sein möge, verbunden, wenn sie ein und. dasselbe Interesse haben, ein einziges gemeinschaftliches Domicil zu wähléèn, worin ihnen alle pþpro- zessualishen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so können ihnen alle Zustellungen in einer einzigen Ab- e auf dem -Sekretariate des Handelsgerichts zu Cöln gültig, gemacht

erden.

Art. 47. Alle von der Gesellshaft ausgehenden Verdffentlihßungen sind durch den zu Berlin herauskommenden „Preußischen Staats - An- zeiger“, die Zeitungen, welche zu Aachen und Cöln unter der Benen- nung. „Aachner Zeitung“ und „Kölnische Zeitung“ erscheinen, durch die zu Brüssel erscheinende „Todépendance Belge‘ und dur das in Paris herausgegebene „Journal des Débats“ befannt zu mahen. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so hat die Direction ‘der Gesellfhaft an desfèn Stelle: ein anderes: zu beftimmen, muß jedoch die Actionaire durch eine Bekanntmachung in den fForters{einenden Blättèrn dabon in Kenntniß seßen. Auch steht der Regierung die Befugniß zu, diese Bestimmungen Über die Gesellschafts - Blätter zu ändern. Die betreffende - Verfügung ist in den Amtsblättern derjenigen Bezirke 'zu veröffentlichen, in denen die inländischen Gesellschafts Blätter erscheinen.

Art. 48. Die Gesellschaft bleibt in jeder Beziehung den Bestim- mungen des Geseßes über dié Actien - Gésellshaften vom" 9; Nöbember 1843 und allen, den Bergbau betreffenden ergangenen oder noch erge- henden INeE Vorschriften unterworfen.

Art. 49, Alle Kosten, welche für die Errichtung der gegenwärtigen Statuten und die Constituirung der Gesellschaft aufzumenden sind, wer- den von ihr selbst getragen.

Transitorishe Bestimmung.

Art. 50. Unter Zurückziehung der früheren Vollmachten wird hier- durch dem Kaufmann Sulins The- Losen zu. Eupen und dem Justiz- Nathe Ferdinand Joseph Esser (T), Advokàt-Anwalt, zu. Cöln wohnhaft, mit der Befugniß der“ Substitution eines Mitgliedes der Direction in dieses Mandat, volle Gewalt ertheilt, um die ländesherrlichje Genehmigung. der am 25. April ' 1854: revidirten und’ nach den heutigen Beschlüssen ferner: modificirten' Statuten nachzuslchen und" in alle Aenderungen, Zusäße und Modificationen, welche: von der LandeszRegte- rung, verlangt ‘werden: möchten, einzuwilligen -und „die: dasfalls" erforder- lihen Urkunden zuy. vollziehen. i