1855 / 208 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Auseinanderseßung bilden , insofern es eiuer solchen überhaupt noch- bedarf, In allen übrigen Fällen, namentli also au daun, wenn solche Verträge zwar vorhanden , jedoch nur auf bestimmle Zeit oder unter. einer auflösenden Bedingung geschlossen oder der Kündigung unterworfen sind, treten lediglich die Bestimmungen des Gesetes ein, : G

Wo dagegen dur früher ges{lossene Verträge die sämmt = lihen durch das Geseß betroffenen Verhältnisse bereits definitiv und dauernd regulirt worden sind, bedarf es nicht weiter der Auf=- nahme eines Rezesses.

Sind über die Benußung städtischer Gebäude Seitens der Ge- rihte mit den Stadtgemeinden Verträge abgeschlossen worden, welche mit der geseßlichen Verpflichtung der Städte in gar keiner Ve- ziehung stehen, so werden diese durch die gegenwärtig angeordnete Auseinandersezung nicht berührt.

3) Die Obergerichte haben für die Verhandlungen mit den Städten über die Ausführung -des Geseßes bei jedem Kreisgericht ein Mitglied als Kommissarius zu ernennen. Bei der Auswahl desselben ist besonders darauf zu sehen, daß dazu ein Richter be- stimmt werde, welcher mit den Verhältnissen der in dem Bezirke belegenen Städte in Hinsicht auf die abzulösenden Verpflichtungen

enau bekannt ist, 4 G 4) Die Verhandlungen müssen sich nach Jnhalt des Gesetzes

insbesondere erstreden :

a) auf die Ermittelung der von der betreffenden Stadt in den Jahren 1847 bis 1852 gezahlten Beträge an baaren Aus= lagen in Kriminalsachen und auf die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung der Gefängnisse z

b) auf die Feststellung der der Stadt in demselben Zeitraum in Folge der Erfüllung ihrer geseßlichen Verpflichtung zuge= flossenen Einnahmen und der von ihr bezogenen Nußungen der Gerichtsbarkeit; ; :

c) auf die Erörterungen hinsichtlih der zu Zwecken der Justiz= verwaltung bisher benußten städtischen Gebäude,

Die Verhandlungen über diese Gegenstände sind unter Wah- rung der beiderseitigen Interessen auf dem kürzesten Wege zu Ende u führen.

i 2 Ergeben dieselben ein Einverständniß zwischen dem Kons= missarius und dem Magistrat der betreffenden Stadt über alle durch die Ausführung des“ Gesebes berührten Punkte, fo ist sofort der Rezeß gerichtlih aufzunehmen, wobei der Kommissarius als Ver= treter des Fiskus fungirt. Der Rezeß ist an das vorgesebte Ober= gericht einzureichen, welches denselben zu prüfen und darüber mit der Bezirks-Regierung Rücksprache zu nehmen hat, Finden sich gegen

Weitere zu veranlassen.

aber sodann unter Anschluß der Belagsalten dem Justiz - Minister

„zu überreihen. Nach erfolgter Genehmigung des Beschlusses seitens |

‘des Justiz-Ministers im Einverständuisse mit den Herren Ministern

des Innern und der Finanzen wird demnächst der Rezeß zur Aus-= -

führung gebracht. : j 5

6) Führen die Verhandlungen nicht zu einem Einverständnisse des Kommissarius mit den Vertretern der Stadtgemeinde, oder sind gegen den Rezeß Erinnerungen gemacht, welche durch die angeordch neten nachträglichen Verhandlungen niht haben erledigt werden können, so hat das Obergericht auf Grund der demselben einzu- reichenden, von dem Kommissarius mit einem Gutachten über die streitigen Punkte zu begleitenden Verhandlungen an Stelle des Re-

zesses einen motivirten Beschluß abzufassen, welcher die gegenseitigen |

Leistungen vollständig enthalten muß und nach stattgesundener Ge- nehmigung durch den Justiz-Minister provisorisch ausgesührt wird, vorbehaltlich des in den geeigneten Fällen der Stadtgemeinde zu gestattenden Rechtsweges. n

In Betreff der einzelnen Gegenstände der Verhandlung ist Folgendes zu beachten. G

1) Die städtishen Behörden sind {leunig aufzufordern, auf Grund der Kämmereikassen- Rechnungen nah dem hier beigefügten Gormular A. ein Verzeicßniß der in dem §. 1 des Gesebes gedachten Kosten und nach dem Formular B. eine Nachweisung der in den Jahren 1847—52 wirklich statthabten Einnahmen, welche den Kommunalfonds als Früchte der Gerichtsbarkeit oder durch Wiedereinziehung von entrichteten Kriminal - und Haftkosten zuge- flossen sind, anfertigen zu lassen und dem Kommissarius zu übergeben.

2) Diese Nachweisungen dürfen nur solche Ausgaben und Rück- Einnahmen enthalten, welche sih ledigli als Folge der Erfüllung der städtischen Verpflihtung ergeben. Wo daher die Städte die Verwaltung der “zur Aufnahme der Gerichtsgefangenen aus ihren früheren Jurisdictions-Bezirken benußten Gefängnisse selbst geführt und die letzteren zugleich zur Detention der Polizei = Gefangenen benußt, oder darin die Gefangenen anderer Gerichtsherrschaften und des Fiskus gegen Empfang einer Vergütung aufgenommen

haben, muß mittelst besonderer Berechnung ermittelt werden, welcher Theil der durch die Unterhaltung und Verwaltung des Gefängnisses und durch Verpflegung der Gefangenen entstandenen Kosten ledig lich zur Erfüllung der städtischen Verpflichtungen in Bezug auf die Lasten der Gerichtsbarkeit aufgewendet worden ist,

3) Zu diesem Zwecke wird der festzustellende Gesammtbetrag der aus Kommunalfonds bestrittenen Ausgaben dieser Art, nachdem davon die aus der Gefängnißverwaltung herrührenden zUfälligen Einnahmen, sowie der der Stadt wirkli zu Gute gekommene, durch die Beschäftigung der Gefangenen erzielte Gewinn in Abrechnung gebraht worden, nach dem Verhältnisse getheilt, welches sich aus einer Vergleichung der Gesammtzahl der Hafttage mit der Zahl der Hafttage der dem früheren städtischen Jurisdictions= bezirk angehörigen Gerichtsgefangenen ergiebt, Der auf die leßteren fallende Theil kommt in der Nachweisung A. zum Ansatz,

Um die in solchen Fällen nothwendig werdenden weitläuftigen Ermittelungen nach Möglichkeit zu beschränken, wird es gestattet die in Rede stehenden Ausgaben aus der Zeit vom 1, Januar 1847 bis zum 1. April 1849 nach dem Verhältnisse der Hafttage des Jahres 1847, und diejenigen aus der Zeit vom 1, April 1849 big zum leßten Dezember 1852 nach dem Verhältnisse der Hafttage des Jahres 1851 zu theilen. i

4) Aus dem Vorstehenden ergiebt sich von selbst, daß die von fremden Gerichtsherrshaften und dem Fiskus für die Aufnahme ihrer Gerichtsgefangenen in das städtische Gefängniß gezahlten Ver- gütigungen in die Nachweisung B. nicht mit aufgenommen werden dürfen, Die den Kommunalfonds zugegangenen Einnahmen aus erblosen Verlassenschaften sind nah §, 7 des Gesezes nur insoweit zur Berechnung zu ziehen, als sie nach provinzialrechtlichen Vor- {riften zu den Früchten der Gerichtsbarkeit gehören und als solche den Städten zugeflossen sind,

9) Die Nachweisungen sind von dem Kommissarius unter Zu- ziehung des gerichtlichen Kalkulators mit den Kämmerei-Rechnungen und deren Belägen einerseits, und mit den geri{chtlihen Akten und Kassenbüchern andererseits zu vergleichen, Das Resultat dieser Ver- gleihung ist unter denselben zu bescheinigen. Ueber die etwa sich ergebenden Differenzpunkte ist sodann weiter zu verhandeln.

6) Für die Feststellung der Rente sind in allen Fällen Lie wirklich geleisteten Zahlungen maßgebend, ohne daß auf eine nachträglihe Erörterung darüber, ob in einzelnen Fällen eine Ver- bindlichkeit dazu vorhanden gewesen sei, eingegangen werden kann,

iz.

1) Jn Ansehung der zu Zwecken der Justizverwaltung benub-

| ten städtischen Gebäude oder einzelner Theile derselben is das qe- den Rezeß Erinnerungen zu machen, so ist zur Erledigung derselben das genwärtig bestehende Verhältniß für die Auseinandersetzung ent- Im entgegengeseßten Falle hat das Ober- | geriht über die Bestätigung des Rezesses einen Beschluß zu fassen und- denselben der Ausfertigung des Rezesses beizufügen, die leßtere |

\cheidend.

Es muß daher erörtert werden, welche Verhältnisse in Betreff der Benußung solcher Lokalien bis in die neueste Zeit thatsächlich und rechtlih obgewaltet haben.

Danach ist festzustellen ;

a) ob das Eigenthum der Gebäude auf den Staat übergeht oder den Gerichten nur die fernere Benußung der Lokalien zu belassen ist, und im ersteren Falle:

aa) welche Utensilien und sonstigen Zubehörungen mit in das Eigenthum des Staats übergehen, :

bb) welhe städtische Gefängnißbeamte auf Verlangen der Stadtgemeinden in den Staatstieust "zu überneh- men sind,

ce) ob in den Gefängnissen städtische Polizeigefangene auf- genommen werden müssen, und welche sonstigen Lasten

: und Verpflichtungen auf den Grundstücken haften ;

b) ob bisher für die Benußung der Gebäude oder einzelner Theile derselben seitens des Gerichts eine Vergülung geleistet worden ist, und worin diese bestanden hatz :

c) auf wie hoch die der Stadt an Stelle der Vergütung gemäß §, A Gesebes zu bewilligende Entschädigung zu bereh- nen ist;

d) in welchem Verhältnisse in dem Falle sub C. im S5 Dir Staat zu den Unterhaltungskosten der städtischen Gebäude sür die Zeit der fortdauernden Benußung der bisher den Gerichten unentgeltlich gewährten Räume beizutragen hat. 2) Der Besigtitel der Stadtgemeinden in. Beziehung anf die

in das Eigenthum des Staats übergehenden Gebäude ist in allen Gâllen besonders zu erörtern. Außerdem sind diese Gehäudve, #0 wie die den Gerichten zur ferneren Benußung zu überlassenden Lokalien, nah Lage, Rauminhalt und Beschaffenheit zu beschreiben. Der Beschreibung is} zur Verdeutlihung ein Situationsplan beizu- fügen, in welchem auch die Zubehörungen der Gebäude an Hof- raum, Stallungen 2c., so wie die Gränzen und die nächsten Um- gebungen der Grundstücke ersichtlih zu machen sind, ferner eine Grundrißzeihnung, welche die inneren Räumlichkeiten der Gebäude darstellt, endlich ein Verzeichniß der vorstehend gedachten Utensilien. Ae diese Beschreibungen und Verzeichnisse, welche in beglaubigter Abschrift nebst den Zeichnungen den Rezessen angeheftet werden, ist in den leßteren Bezug zu nehmen,

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3) Die in den Staatsdienst zu übernehmenden städtishen Ge- fängnißbeamten sind namentli aufzuführen ‘unter Angabe ihres Gehalts und des Tages, mit welchem sie im Kommunaldienste lebenslänglih angestellt sind, indem sih hiernach ihre Anciennität bestimmt. |

ß Die Bestallung oder Anstellungsverfügung is in beglaubigter Abschrift zu den Belägen zu bringen. Können diese Beamten nicht sogleich in erledigten etatêmäßigen Stellen untergebracht werden, so bleibt die Bestimmung ihres Gehalts und die Anweisung des Fonds zur Berichtigung desselben dem Justiz-Minister vorbehalten.

4) Anträge auf Entfernung der städtischen Polizeigefangenen aus den in das Eigenthum des Staats übergehenden Gefängnissen sind für jeßt nur in den Fällen der dringendsten Nothwendigkeit zu machen. In den deshalb nach vorheriger Rücksprache mit den Königlichen Regierungen an den Justiz-Minister zu erstattenden Berichten, haben die Obergerichte zugleich sich darüber zu äußern, ob die Bewilligung einer besonderen Entschädigung dafür an die Städte niht dadurh vermieden werden kann, daß denselben ander- weitige disponible und zur Unterbringung der Polizeigefangenen geeignete Räumlichkeiten zur Benußung überwiesen werden.

5) Sollte es in einzelnen Fällen zweifelhaft sein, ob eine der Stadtgemeinde Seitens des Gerichts für die in den städtischen Ge- fängnissen untergebrahten und verpflegten Gefangenen gezahlte Vergütung theilweise sür die Benußung der Gefängnißräume ge- währt worden sei, so sind die in dieser Hinsicht obwaltenden Ver= hältnisse sorgfältig auseinanderzuseßen. Gleichzeitig aber is ohne Aufenthalt mit der Ausmittelung der der Stadtgemeinde gemäß F, 6 des Geseßes eventuell zu gewährenden Entschädigung vorzu=

ehen. e 6) Was die Höhe dieser Entschädigung betrifft , so hat der Kommissarius sich die vergleihsweise Feststellung derselben besonders angelegen sein zu lassen. Als maßgebender Gesichtêpunkt ist dabei zu betrachten, daß die Entschädigung als eine jährliche Rente zu

gewähren is , welche einerseits mit dem ungefähren Umfange der |

in den leßten Jahren gezahlten Vergütungsbeträge, andererseits

a) bei den in das Eigenthum des. Staates übergehenden Ge- | aus dem §, 2, desselben ergiebt, überall der 1, Januar 1856. Die

bäuden mit dem Werthe des Grundes und Bodens und der Materialien,

b) bei einzelnen den Gerichten zur Benußung überlassenen Räu-

men mit den ortsüblichen Miethspreisen, nach dem Gutachten des Bezirks - Baubeamten in einem billigen Verhältnisse stehen muß.

Kommt eine solche Vereinigung über die Feststellung der Ent- | dem Kommissarius und dem Magistrat zu |

shädigung zwischen Stande, so ist dazu sofort dur Vermittelung des vorgeseßten

Obergerichts die vorläufize Genehmigung des Justiz - Ministers nachzusuchen.

7) Js ein derartiges Abkommen nicht zu erreichen, bald wie möglich mit der gerichtlichen Abschäßung der in das Eigen= thum des Staats übergehenden Gebäude zum Zweck der Ermitte- lung der Entschädigung unter Zuziehung des Bezirks-Baubeamten und der Magistratspersonen nach Anleitung des Tit. 6, Th. Il. der Allg, Gerihts-Ordnung und der Verfügungen vom 17. August 1841 (Zust, - Minist. = Bl, S. 256) und vom 19, Januar 1842 (Just,- Minist, - Vl, S. 42) vorzugehen. Bei der Zurückführung des zu ermiltelnden Taxwerthes auf eine jährliche Rente ist nach Analogie des in der Verfügung vom 19. Januar 1842 aufgestellten Grund- jaßes zu verfahren.

8) In gleicher Weise ist die nah den örtlichen Miethspreisen zu bestimmende Entschädigung für einzelne Theile städtischer Ge= bude, welhe den Gerichten zur Benußung als Gefängnisse oder Gerichtslokalien überwiesen und bisher niht unentgeltlich benußt worden sind, zu ermitteln.

9) Dabei versteht es sich von selbst, daß, wenn die Benubßung von Gebäuden oder einzelnen Räumen in denselben nur theilweise

gegen Entgelt, theilweise dagegen unentgeltlich stattgefunden hat, |

die Entschädigung nur für die bisher gegen Entgelt benußten Räume und nah Verhältniß des Umfanges derselben gewährt wird. Han- delt es sich in diesem Falle um städtische Gefängnisse, welche zur Vefention von fiskalischen Gefangenen gegen eiue Vergütung pro Tag und Kopf mitbenußt worden sind, so wird die Entschädigung nah Verhältniß der Zahl der vom 1, Juli 1854 bis dahin 1855 vorgekommenen Hafttage der fiskalischen Gefangenen zu der Ge-= sammtzahl der Hasfttage bestimmt.

10) Auf ähnliche Art is in dergleichen Fällen das Beitrags- Verhältniß hinsichtlich der Unterhaltungskosten in Beziehung auf die bisher unentgeltlich benußten Räume nah §. 5 Lit. C. des Geseßes zu ermitteln.

11) Die Entschädigungsrenten; welche den Städten für die in das Eigenthum des Staats übergehenden Gebäude zu gewähren sind, werden auf die von den betreffenden Städten gemäß §8. 1 und 2 des Gesebes zu entrichtenden Ablösungsrenten in Anrech= nung gebracht, dergestalt, daß nur der Rest der leßteren Renten an die Staatskasse zu zahlen bleibt, Dagegen findet eine solche

Anrechnung hinsichtlich der für die fernere Benußung einzelner Theile

so ist so |

stádtischer Gebäude seitens der Gerichte zu leistenden Entschädigungen nicht statt. Diese werden vielmehr vom 1, Januar k. J. ab auf die sählihen Fonds der betreffenden Kreisgerichte als Miéthen an- gewiesen werden.

12) Entschädigungen, E P Gren e gerihten auf Grund der er häßung im Kapitalsbetrage auf die Kriminalfosten-Fonds und resp. auf di ili Ausgaben angewiesen werden. Pr aufdie Bon63-51-GG/hOn

IV,

1) Bei jedem Obergericht, in dessen Departement das Geseh zur Anwendung fommt, ist ein Mitglied als Kommissarius mit der ausschließlichèn Leitung der Regulirung zu beauftragen.

Demselben liegt ob, darauf zu halten, daß das Regulirungs= gesháft unausgeseßten Fortgang gewinnt, Zu diesem Zwecke ist überall, wo es der Sache förderlich erscheint, die Mitwirkung der Königlichen Regierungen in Anspruch zu nehmen.

2) Die auf die Ausführung des Gesetzes bezüglichen Geschäfte sollen nach der Anorduung der Herren Minister des Innern und der Finanzen bei diesen Behörden gleihfalls einem Mitgliede zur ausschließlichen Bearbeitung übertragen wérden. Hierdurch ist den Kommissarien der Dbergerichte Gelegenheit gegeben, mit den König= lichen Regierungen auf dem fürzesten Wege in Verbindung zu treten. Durch die Leßteren ist nöthigenfalls die Zuziehung der Bezirks= Vaubeamten zu vermitteln und auf die Städte, wenn diese sich in Herbeischaffung der Materialien zur &eststellung der Rente säumig zeigen solln, einzuwirken, /

9) Ueber den Fortgang des Regulirungsge châfts haben die Obergerichte am Schlusse des Jahres einen e Bericht zu erstatten, in welchem in Bezug auf alle Städte ihres Departements, die in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 3, Oktober 1821 für die Lasten der Kriminalgeri{chtsbarkeit aufkommen mußten, an= zugeben ist, wie weit die Ausführung des Gesetzes vorgeschritten und was in dieser Hinsicht noch u veranlassen bleibt,

1) Der Zeitpunkt der Ausführung des Geseßes ist, wie sich

festzustelenden Ablösungsrenten , welche von den Städten zu ent= richten sind, werden von“ dem Herrn Finanz-Minister den Kreis=- fassen zur Einziehung überwiesen werden, Dasselbe ‘oll auf Grund besonderer, dur die Obergerichte an den Justiz-Minister einzu=

| reihender Verzeichnisse hinsichtlich der durh \rühere Verträge fest-

gestellten Renten in den Fällen geschehen, in welchen es gemäß §. 4 des Geseßes nah dem, was oben bemerkt worden , der Auf- nahme neuer Rezesse überhaupt nicht bedarf.

2) Die den Gerichtsbehörden durh die Etats überwiesenen Einnahmen aus den Kriminalkosten - Ablösungen werden bei den Salarienfassen vom 1. Januar k. J. ab als wegfallend berechnet,

3) Mit Rücksicht auf die Schlußbestimmung im §, 7 des Ge- seßes haben die Gerichtsbeh6rbden für die rechtzeitige Einforderung der Kriminalfosten, wenn die Verbindlichkeit der Städte zu deren Peggna vor dem Schlusse dieses Jahres festgestellt worden ist, zu orgen.

4) Sollte am 1, Jannar 1856 bei einzelnen Städten die Aus- führung des Geseßes nodh nicht zum Abschluß gelangt sein, so sind die Kriminalkosten von diesen Städten in der bisherigen Weise ein= zuziehen. Die Gerichte haben jedoch die erhobenen Beträge speziell zu kontrolliren, Diese Betráge sollen demnächst nach erfolgter Bestätigung der Ausführungsbeschlüsse auf die von den betreffenden Städten für die Zeit vom 1. Januar 1856 ab nachzuzahlenden Ablóösungsrenten in Anrehnung gebracht werden. Zu diesem Zwette ertheilt das Kreisgeriht der Stadt über den Gesammtbetrag der erst nah dem 1, Januar 1856 eingeforderten und erhobe-= nen Kriminalkosten ein Attest, welches von der Stadtgemeinde an die Kreiskasse behufs der Abrechnung zu übergeben ist.

Berlin, den 28, August 1855.

Der Justiz-Minister Simons.

An | sämmtliche Gerichtsbehörden, in deren Bezirk das Geseß vom 1, August 1855 zur Anwen- rung kommt.

Formular A. Nacchwetsung der bon der Stadt in Folge der subsidiarischen Verhaftung für die Kriminalkosten und der Verpflichtung zux Unterhaltuug und Ver- waltung der Gefängnisse während der sechs Jahre 1847 bis 1852 wirklich geleisteten Zahlungen.

Nr. Gezahlter [s Kämme- Betrag. | reikassen-

Ref Dye 8 Belags.

Lau- [Jahr und Tag} Rubrum der Sache, fende} der geleisteten sin welcher die Kosten ent- Nr. Zahlung. standen sind.

A