1855 / 209 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1575

p

Der Kompetenz - Konflikt, welchem der Kläger widersprochen hat, kaun nicht als begründet anerkannt werden. An und für sich ist der Gehalts-Anspruch eines Gemeinde-Beamten gegen die Gemeinde privatrechtlicher Natur und zur Verfolgung im Rechts= wege geeignet. Wird ein solcher Beamter zur Disziplinar - Unter= suchung gezogen, so steht zwar die Verfügung seiner Amts- Suspension und die damit verbundene Festsebung des während der Dauer derselben dem Beamten zu entziehenden Theils seines Dienst - Einkommens lediglich der ihm vorgeseßten Dieustbehörde zu, weshalb darüber eine gerihtliche Cognition nicht stattfindet, Diese ausschließlich zur Kompetenz der Berwaltungs- Behörde gehöreuden Verfügungen sind aber nur als ein Interimisti= fum anzusehen, Mit der Wiedereinsebung des Beamten in sein Amt hört das von der Verwaltungs-Behörde regulirte interimisti= \he Verhältniß auf, und es tritt damit die geseßliche Regel wieder ein, wonach zur Entscheidung über eine Gehaltsforderung des Gemeinde-Beamten an die Gemeinde die ordeutlicheu Gerichte kompetent sind, Diese Regel erleidet allerdings insoweit eine Ausnahme, als dem in sein Amt wieder eingeseßten Beamten

nach §. 56 des Geseßes vom 29. März 1844, so wie nach der N atinden D lanans im §, 52 des jeßt geltenden Diszipli= nar = Geseßes vom 21, Juli 1852 die Befugniß nicht zu- steht, Erinnerungen gegen die über den innebehaltenen Theil seines Einkommens von der Dienstbehörde getroffenen Anord= nungen zu machen. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Der Kläger hat es nicht versucht, gegen- die Berwendung des während seiner Amts-Suspension ihm entzogenen Theils seines Eiu-= kommens Erinnerungen zu erheben, Er behauptet vielmehr , daß ihm zu Unrecht mehr als die Hälfte seines Einkommens entzogen worden sei, und hierüber kann ihm das rehtliche Gehör nah aufgehobener Amts-Suspenslon nicht versagt werden, da die ge- dachte Bestimmung des §. 56 des Geseßes vom 29. März 1844 \idh abgesehen von dem hier nicht vorhandenen Falle der in erster Instanz gegen den Beamten gerichtlih verhängten Amts-Entsetzung nur auf die dem Beamten während der Amtê-=Suspension ent- zogene Hälfte seines Diensteinkommens bezieht.

Aus vorstehenden. Gründen hat der Rechtêweg in der Sache für zulässig erklärt und der erhobene Kompetenz-Konflikt verworfen werden müssen,

Berlin, den 17. Februar 1855,

Königlicher Gerichtshof zur Entscheitung der Kompetenz-Konflikte,

nicht |

Versezungsreise eine besondere Eile erfordert. Ju diesen beiden leßteren Fällen können ihnen die Reisekosten auf die desfalls gehörig bescheinigten Liquidationen, gleich wie den Fußgendarmen, nach dey Säten des Reisekosten-Regulativs für die Armee, vom 28, Dezem- ber 1848, neben den Diäten vergütet werden. Jun allen anderen Fllen aber, in welchen die ausnahmsweise Gewährung von Reise- kosten an die berittenen Gendarmen und Wachtmeister bei Vex- seßungen etwa gerechtfertigt erscheinen möchte, ist vor deren Be- willigung meine Genehmigung hierzu besonders nachzusuchen.

Indem ich die Königliche Regierung veranlasse, hiernah nun- mehr von dem gedachten Zeitpunkte ab zu verfahren, mache ih Dieselbe zugleich noch besouders darauf aufmerksam, daß des Königs Majestät mittelst der, im Militair-Wochenblatte pro 1855 pag, 64 publicirten Allerhöchsten Ordre vom 24, März d. J, den §, 6 des Reisekosten - Regulativs für die Armee vom 28, Dezember 1848 aufzuheben geruht haben, und daß nunmehr in denjenigen Fällen, in welchen die Verseßungsreise nach dem 31, März d. J, erfolgt, die Bergütung der Reise- und Umzugs-Entschädigungen obne Rüc- sicht darauf stattfindet, ob mit der Versezung eine Verbesserung im Diensteinkommen verbunden ist oder niht, Dagegen behält es bei der Bestimmung im §, 7 |. c., nach welcher bei Verseßungen, die auf eigenen Antrag stattfinden, weder eine Umzugs-Entschädigung noch eine Vergütung für persönliche Reisekosten erfolgt, fein Bewenden,

Berlin, den 25. Juni 1855.

Der Minister des Junern,

Im Auftrage: von Hinckeldey.

An sämmtliche Königliche Regierungen, einschließlich derjenigen zu Sigmaringen, und an das König- liche Polizei-Präsidium hierselbst.

Finauz- Vêinisteriuzn,

Bekanntmachung vom 8. Juni 1855 wegen Ein-=

seßung einer General-Direction für die Verwal -

tung des: Grundsteuer - Katasters in den beiden westlichen Provinzen.

Ministerium ver zetstlichen, Unterrit- 111? Medizina!-: Angelegenheiten.

Der Rektor Schulbe in Liebenwalde ist zum ersten Lehrer au dem evangelishen Schullehrer -= Seminar iu Köpenick ernannt

worden,

Ministerium des Juucern.

Cirkular-Verfügung vom 25. Juni 1855 bezüg- lih auf die den berittenen Gendarmen bei Ver- seßungen zu bewilligenden Reisekosten.

Allerhöchste Ordre vom 12, Mai 1852. (Staats - Anzeiger Nr. 143 S. 843.)

Allerhöchste Ordre vom 24. a S S (Staats - Anzeiger Nr. 88 . «F )

Zur Beseitigung der Uebelstände, welche sich bei Ansführung der in meinem Cirkular - Erlasse vom 9, Oktober v. J, getroffenen Bestimmung, nah welcher den berittenen Gendarmen bei Ver- sebungen in den regulativmäßig zulässigen Fällen an Reisekosten allgemein 5 Sgr. auf die Meile nach der nächsten fahrbaren Straßen- vroindung, an Diäten aber 10 Sgr. pro Tag auf die Dauer der Reise zu vergüten sind, ergeben haben, seße ich im Einverständniß mit dem Herrn Commandeur der Land-Gendarmerie, unter Aufhe- bung. jener Bestimmung, hierdurch fest, daß den berittenen Gen= darmen, einschließlich der Ersten Wachtmeister, da sie auf den Marsch zu Pferde angewiesen sind, und sich daher der Regel nach der Eisen- bahn oder der Post nicht bedienen können, in Fällen ihrer Ver- seßung vom 1. Juli d. J. ab neben der reglementömäßigen Umzugs- Entschädigung nur die ihnen nah der Allerh, Ordre vom 12, Mai 1852 zustehenden Diäten von 25 Sgr,, resp. 4 Thlr. pro Tag auf die Dauer der Versebungsreise, Reisekosten aler überhaupt nit, und nur ausnahmsweise in tem Falle zu gewähren sind, wenn sie Krankheitshalber nit marschiren können, oder wenn die

Mit Rücksicht auf das seit längerer Zeit hervorgetretene Be- | dürfniß einer durhgreifenden Umgestaltung der in Betreff der Ver- waltung des Grundsteuer - Katasters in den beiden westlichen Pro : vinzen seither bestandenen Einrichiung, fo wie im Hinblick auf deu binnen Kurzem bevorstehenden Beginn der Spezial - Revisionen des Grundsteuer-Katasters nah den Vorschriften der Verordnung vom 14, Oktober 1844 (Ges. - Samml, für 1844 S. 596) haben des | Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 29, Ja- nuar d. J. zu bestimmen geruht, daß die Leitung Der Kataster- Verwaltung, die Sorge für die Erhaltung des Katasters und den regelmäßigen Betrieb des Fortschreibungs - Geschäfts, so wie die Aufsicht und Disziplin über das Fortschreibungs-Personal von dem Geschäftskreise der Königlichen Regierungen abgetreunt und unter der Aufsicht des Finanz-Ministers für deu Umfang der beiden west- lichen Provinzen einem der Ober-Präsidenten derselben als General- Direktor des Katasters übertragen; diesem auch zur Erfüllung sei- ner diesfälligen Obliegenheiten i 1) ein vortragender Rath unter dem Titel „Geueral -Juspektor des Katasters“/, welcher den Geueral - Direftor in Abwesen- heits- und sonstigen Behinrerungsfällen zu vertreten und die dem General-Jnspektor nah der Verordnung vom 14, Oktober 1844 obliegenren Functionen auszuüben hat; | 2) für den geometrishen Theil des Geschäfts ein mit dem prak- tischen Betriebe der Kataster-Vermessungen vertrauter Beamter als Vermessungs=Juspektor ;

3) eine nah dem Bedürfniß abzumessente Zahl von Unterbeamten beigeordnet; den Königlichen Negierungen dagegen eine Mitwir- furg, beziehungsweise die selbstständige Verfügung in Kataster- Angelegenheiten nur so weit verbleiben soll, als dieselbe durch die bestehende Gefoßgebung und den inneren Zusammenhang der Kataster=Verwaltung mit anderen, von den Königlichen Regierungen ressortirenden Verwaltungszweigen bedingt wird. t

Der Olevr-Präsitent der Provinz Westfalen, Staats-Minister von Düesberg zu Münster, ist dur feruere Allerhöchste Be- stimmung vom 29, Januar d. J,, für jeßt zum General-Direktor des Katasters- für tie beiden westlihen Provinzen ernannt uud- auf Grund Allerhéchster Ermächtigung: die Stellung eines General- Inspektors bei der General=Dizection des Katasters vem bishevigen Regierungs - Rath bei der Königlichen General - Kommission zu Münster, Delius, die Wahrnehmung der Functionen eines: Ver-

1579 messungs = Inspektors bei der Direction ein weilen de j f ; ; Kalfylator beim Finanz-Ministerium, T, r, von ‘tp en sr die ordnungsmäßige Erbaltung der Kataster-Dokumente bei den Ge- worden, Mit dem 1. d. M. hat die General-Direction welthe Betheiligten Bebufs t die Lokal-Untersuchungen und Vernehmungen der ihren Siß zu Münster hat, ihre amtliche Wirksamkeit begonnen die Grundsteuer-Heberollen go czaterieiler Zerthümer zu bewirken,

Indem ih das Vorstehende zur öffentlichen Kenntniß bringe Eine für dieselben zu, Aba lertigen I Att r ap.

bemerke ih, daß der seitherige General - Inspektor des Katasters’ pflihtungen des Näberen feststellen è Geschäftsanweisung wird ihre Ver- Ober-Regierungs-Rath Rolshausen zu Köln, auf eigenes An- VIlL. Dem General - Direktor sind sämmtli tat suchen und unter ehrenvoller Anerkennung 4 bon ihm dem Grund. tung gehörige Beamte untergeerdnet. Von ba aba a E steuer - Kataster während eines Zeitraums von sehs und dreißig gen, Verseßungen und Gehalts-Verbesserungen dieser Beamten, beziehungs-

L i Ide Pik t E : N r M weise die Vorschläge da i ; : 1 i n R A E E seiner bisherigen Stel= vertretuüngen Un AE Bee b “die ‘Ulatd Fefe Ci guiger A 0 O É L S , : n bier 8 eßten Gränzen un Berlin, den 8, Juni 1855. Dee Dee erlassenen oder noch zu erlassenden allgemeinen Vor-

Der Finanz-Minister VIII. Dem General-Direktor liegt die Lei y ijer, N M Beneral- gt die Leitung und V ichti von Bodelschwingh. der Verwaltung der für das Kataster etatsmäßig bestimmten Legung a. Auszug

| ivie des Fonds zur Nevision und Erneuerung des Katasters und des Cen- aus der bon dem Herrn Finanzminister unterm 8. Juni 1855 erlassenen |

U E s Fortschreibungswesen ob. Die Verwaltung

: der Je en beiden Fonds wird der Negier -H -

GeschäftSanweisung für den General-Direktor des K ; jenigen Bezirks, in wvelchem ber jedeSmalige (d E i la S

desdböstsanweisung für d i | ‘Katasters und die JedeSmalige General-Direktor seinen Siß Königlichen die Verwaltung des Gra den N in Bezug auf IX. Der General - Direkt d

2 g des Grundsteuer- Ó . eneral - Direktor des K i i i

uer-Katasters, | der nach der Verordnung T4. Dftvber 1RL4 qn tete Obere Leitung

| lor dés Fat M AUNI L Grundsteuer-Katasters. Den General- nspef-

1 es Katasters und den Königlichen Regierungen veroleibt hierbei der

glic ( 6 | rbei de

| Fl N Verordnung zugetwviesene Wirkungskreis selbstständig, Die

Berichte derselben an den ¿Finanzminister sind jedo dem General-Direk-

tor zur Weiterbeförderung zu übersenden; auc steht es diesem frei, den

erhandlungen der ständischen Nevisions-Kommission, jedoch ohne Stimm-

hat, überwiesen.

L ¿Die Verwaltung des General-Direktors des Katasters umfaßt unter der Aufsicht des Finanz-Ministers alle, den technischen Betrieb des E S betreffende Angelegenheiten in demselben Um- ange, in welhem diese Verwaltung bisher den Königliche ler zugestanden hat. : glichen Regierungen | O O ets führt die ihm übertragene Verwaltung mit den 1hm zZugeordneten Beamten selbstständig und auf eigene Verant- wortung Ï j recht, beizuwohnen.

il. Dem General-Direktor des Katasters ind beige : (. Den Königliche ie ; ;

; 0 : Wntglihen Negi f :

1) ein Regierungs-Nath mit dem Titel E E des Ka- Grundsteuer - Deeckungsfonds E e A: e tasters", welcher den General-Direktor in Abwesenheits- und sonstigen Behin- mithin au die Prüfung der eingehenden Gründen Nabe Rg, derungsfüllen vertritt und die dem General - Inspektor nach de ‘Or wegen Unglücksfälle oder ‘ibringlihkeit S , A L Ss U

t N 1 E Ae “nach der Verord- : : aue oder Unbeibringlichkeit der Steuer, so wie die Test- O Me T 1844 bei den Kataster - Revisionen obliegenden vet “bie B Ad der 1aggigten Beträge, nah Maßgabe A O S : : ) N : 1. Januar 1839 selbstständig. A A, j : 2) für den geometrischen Theil des Geschäfts ein mit dein prakti- N o hierbei nach O alle Vietentéón Fühctlbken A8

ven Betriebe der Kataster - Vermessungen vertrauter Beamte » ren 0D, „wele Abnen- dux ie inte Mana A tel „Vermessungs-Jnspektor“ ; B / Beamter unter dem worden sind.“ 7 men durch die erwähnte Anweisung übertragen

9) eine nach dem Bedürfniß sich besti D A XI. Den Königlichen Reaz Bri Arbeitern und sonstigen Ae A Le D VON Puteag E Prüfung und A S E ichti

(il. Die Organe des General - Direktors für die Kataster - Verwal- | Katasters wegen eingetretener Veränderungen i i; Flá N des tung und demselben untergeordnet sind: : Nein- Ertrage der Grundstücke ree V In alis Anb

f io Mio (G 3 » tor-N1i I i 1 7 ä i ‘ri i d 4 i enden Kataster-Znspectionen, denen ein Kataster-Gnspotten Len e | V jun (4 gZ8un9 oder Verlegung von Gemeinde: ober Vandecgrn-

O / =Jnspektor vorsteht : 1 (J. 2a de Undsteuer-Geseßes vom 21. J : 1839)

Lu das Fortschreibungs- und Geometer- Personal. N b) beim Uebergange bisher E Grun t M TARr E I Voi den Kataster-Zuspectionen werden mit Hülfe der dabei an- die Klasse der steuerpflichtigen und umgekehrt; desgleichen bei Ent- gestellten Seeretaire, Assistenten und Supernuméerare für den U stehung besteuerungsfähi : Gr on B ULe Chi Negierungs - Bezirks alle Geschäfte bearbeite G A Ves legung eines Sue, (Ahiger Grundflächen durch Alluvion, Troen- E r e aa äfte eavbeitet, welche die Erhaltung des Se S eines Flußbettes, so wie beim Untergange oder beim Ein- A Me ADE A ik E E Al über die Aufnahme und Fortschrei- rift dauernder Ertragsun fähigkeit cines Grundstücks, durch Ab- Lr idRtvdA ch N e ie Nachtragung der durch Gemcinheits- und spülung, Ueberschwemmung, totale Versand 2 N (V S ihwemmun R Ms as ‘ges, Wasser- und andere Bau-Anlagen, Ueber- und §. 27 zu a. des Grundsteuer - Gesehes vom 21. Januar 1839 Etablissemen ta G s N und Eingehen Sl B A B e Me Nuete aure boi 26. April 1844): T C E ende eranderungen, fo vie die Unter- | , 2/ die Leitung des Neclamations-Verfahrens bei Bericht: ; sudung und Berichtigung materieller Jrrthümer, die Wiederherstellung riellev Zrrthümer und bei Einschäßung neu éntstandéner Grua Ra E n eo schadhaft gewordener Kataster - Dokumente, die Anferti- | vie die Entscheidung Mere 4. ae ua und überhaupt die Veranlagung und Vertheilung All. Eben jo verbleibt den Negierungen: UMseuer, jo wie die Untersuchung ‘und Bearbeitung von Grund- | 1) nah Maßgabe der von dem Finanzminister i ; seuer-BVeschwerden betreffen. i: bezirk festgestellten Hauvtsumme an R eaO L den NRegierungs- n E e ist das Kataster - Archiv verbunden, in gen, die Aufstellung der Nachweisung des Soll-Nuftobieis a A

ie el der Aufnahme des Katasters entstandenen Elementarx- | steuer und Beischlägen nach Gemeinden und Empfangsbezirken ! |

Aktenstücke und die dana ferti s i i ie Mitthei E : ) angefertigten Karten und Bücher, nicht min- | und die Mittheilung der Auszüge aus diese Hwei bi S A Grund- Akten, Supplement: Karten ‘und Bücher | s{reibungsbeamten 2 E I Oa alt die Fort

: Verden. 2) die Publication der N | is ( A C Cs . U L N 3 ulta P F 2 9 M 2 Bezirks A E bat innerhalb des Regierungs- | Amtsblatt ; Taro T Major sung :inlrch:! 08s enris alle auf das Katasterwesen bezüglichen Geschäfte nah Vorschrift 3) die Nevision, KFeststellun Vollzi : o & per peslchonden. und noch zu erlassenden Anweisungen selbstständig A due un A E Grub eg Les Von has e wart T e ist für die M des Katasters bei der Gegen- | rebision dem Kataster-Juspektor obliegt; ; c: TTAROP O wart, é ordnungsmäßige und rechtzeitige Besorgung der Fort 4) die Erheb dexr Steue f Grunt dor ; rp Sa Nist u, V, i; E E E ung ¿Forts | Sryceoung der Steuern auf Grund der von den Neaierunas Die eo Mt beites und die Anfertigung der Grundsteuer - Heberollen, so vollzogenen und für exekfutorisch erklärten Heberollen, bit Stihblta ee aud U A bezüglichen Vorarbeiten vorzugsweise verantwortlich, | Nemission der Steuer- Beträge 2c. 2c, so wie überhaupt der ganze Ver- fleißi A die Arbeiten der Fortschreibungs - Beamten des Bezirks | kehr mit den Steuer-Empfängern, die Beaufsichtigung derselben, die Nevi- Uaregelmäßigfeiten Abe zu R allen bemerkten Mängeln und | fion ihrer Kassen 2e. Kn: O Í Ie rei Jreiten Abhülfe zu verschaffen und bei etwaigen Stockungen 9) die Feststell der Kosten für ti Zeber O A L a D Î ) ( ( ¿Feststellung der Kosten für Anfertigung der Hebe :1 es Betriebes die für den geregelten Fortgang der Geschäfte Siaimivian ; ung Tos Kolon us

Anweisung derselben auf den Heberollen-F , Maßre : M ettel l ( igne „ung derselben auf den Heberollen-Fonds ieg au Nen beziehungsweise bei dem General-Direktor in An- 6) die Disposition über das Extraordinarium der Verwaltung der

: # U, j direkten Steuern innerhalb der dur die Cirkfular-Verfü es Finanz- rig Kataster-Jnspektor hat die Protokolle über substanzielle Verän- Ministers vom 18. Juni 1851 ¿da Geditn ANARO S8 Baas Beshlverdan A festzustellen und zu vollziehen; im Falle etwaiger | 7) die Vollziehung und Vollstreckbarkeits-Erklärung der Hébe- Listen den Verhandl ieferha ' seitens der Grundeigenthümer aber die betreffen- | der von dem Kataster-Jnspektor in calculo und nah den Säßen zu prü- u e d ungen zuvor unter Beifügung seines Gutachtens der König- | fenden Fortschreibungs-Gebühren, so wie die Veranlassung der Einziehung gebührt Mf de B einzureichen und deren Entscheidung einzuholen. Jhm derselben zu den Katasterfonds. Die Fortschreibungs-Verméessungs-Ge- ungen Br Bra l Nevision uind Festftellung der vergleichenden Nathwei- | bühren und die Kosten für Untersuchung unbegründeter Neclamationen, er cifzelizen 4, ROLINeR im Katastral-Ertrage und Steuer-Kapitale | welche gleichfalls von dem Kataster - Juspektor in calculo únd nach den überdie 90g ontrole-Bezirke, niht minder die Führung des Hauptbuchs W- und Zugänge im Flächen-Jnhalte und im Katastral-Ertrage

Säßen zu prüfen sind, werden wie bisher aus der Negierungs-Haupt-

; / / -Haupt-

, kasse vorshußweise gezablt und von der Königliche e Ne aut

voti ndstlife und Gebäude, für dessen Nichtigkeit er allein verant- Eh 2 R S CLUMRP I gier

ivieder eingezogen. 7 X. Den Königlichen Negieru i iti j rláßt der Kat Sue Ot betreffenden Verfügungen und Ans{reiben | Angelegenheiten zu, wee bilien Zu U AN ai T. Die R Le E Namen. | 1) die anderweite Begränzung der Katastral-Gemeinden- taster-Kontroleure) Babe chr E Beamten (Steuer- und Kas 2) die anderweite Meng der Fortschreibungs-Bezirke;

Aufnahme uns Fort sthreibing wes G A aa e E in a, N 3) die Fran ugs in den Bestimmungen über die Aufbewahrung und A i G Ó N / [i s y V -- : : ¿ ¡ e. « gireibun s-Verimessungen zu besörgen, beziehungsmbise were diess Led Erhaltung der Kataster-Dokumente in den Gemeinde- resp. Bürger-

r-Veometer ausgeführt tverden, zu konteoliren und zu prüfen ;

meistérci-Archiben; be R

4) die Obliegenheiten der Vürgerineister oder anderer Vertvaltungs-