1855 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sg d Provinz Schlesien, Regierungs-Bezirk Oppeln, Dóbligation des Groß-Strehlißer Kreises

Tha!er Preußish Courant.

E E

Auf Grund der unterm bestätigten Are Ag pom 19. Dezember 1853, 21. März und 27, Juni 1854 und 23. April 1855, wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 ‘Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Groß-Strehligzer Krei- ses Namens des Kreises durch diese, für jeden Jnhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von : Thalern preußisch Courant nah dem Münzfuße. von 1764, welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit 3; Prozent jährlich zu ver- zinsen ift.

Die Rüczahlung der ganzen Schüld von 100/000 Thalexn geschieht von dex ersten Ausgabe der Kreis-Obligationen ab allmälig innerhalb eines Zeitraums ‘von 44 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von twvenigstens 1 Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des ge- nehmigten Tilgungsplanes.

Die Folge- Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält si jedoch das Necht yor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- stärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kün- digen. Die ausgeloosten , so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Nücfzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemaht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und cinen Monat vor dem Zahlungs-Termine in dem Amtsblatte der König- lichen Regierung zu Oppeln, so wie in einer zu Lreslau erscheinenden Zeitung.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist- wird es in halbjährlichen Tevminen, in der Zeit vom 1. bis 15. Januar und vom 1, bis 15, Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet,

mit 35 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset,

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Nücckgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis - Kommunalkasse in Groß - Strehlik, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins fol- genden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver- schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig- keits-Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Diè gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Nückzahlungs-Termine nicht erhoben werden, so wie die inner- halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises,

Das Aufgebot und die Amortisation verlorenex oder vernichteter Schuldverschreibungen exfolgt nach Voxschrift der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Theil 1, Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Groß-Strehligt.

Zins - Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demienigen, welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Ab- lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisberwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins - Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. -

Mit dieser Schuldverschreibung sind 8 halbjährige Zins-Coupons bis m Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- en Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie exfolgt bei dex Kreis- Kommunal - Kasse zu Groß Strehliß gegen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins - Coupons - Serie an den Jn- O 2A Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge-

en ift, :

ZUx Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen baftet der Kreis mit seinem Vermögen, an oen Ap

Dessen zu Urkunde aben wir di ( ; 2 Unterschrift vertheilt. haben iese Ausfertigung untex unserer

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Zins-Co upon zu der Kreis: Obligation des Groß-Strehligzer Kreises : Thaler zu. Prozent Zinsen über Silbergroschen.

Kreise.

| nach Lyck zu erbauende Chaussee genehmigt habe, bestimme

Der Jnhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen in der Bi vom 1. s 87 15. Januar resp. vom 4. e Un und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obligation für das S eNr bom e l „e Hn Buchstaben)

aler lUbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Ka : Strehlis. sse zu Groß-

den ten

Die ständishe Kreis-Kommisfion für den Chausseebau im Groß-Strehlißzex Kreise.

Dieser Zins-Coupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb bier Jahren nah der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.

zur Kreis - Obligation des Groß- Strehlißzer Kreises.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rüdckgabe zu dey Obligation des Groß-Strehlizer Kreises

Litte. .…,. Mr. „….. über ., .… Thaler à …. Prozent Zinsen die .…te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18." hei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Groß-Strehlig.

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Groß-Strehlißzer Kreise,

Allerhöchster Erlaß vom 20, August 1855 be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vor- rete 2c für den Bau einer Kreis-Chaussee im Kreise-Johannisburg, Regierungs=BezirksGum- Nen, N Jo au tobiza Wer Al9# blS ¿nr Av etoaranie mit drm Nreile Loësen- um An: {luß an eine von Loebßen nach Ly ck zu erbauende Chaussee.

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis -Chaussee im Kreise Johannisburg , Regierungs- Bezirks Gumbinnen, von Johannisburg über Arys bis zur Kreis- gränze mit dem Kreise Loeben, zum Anschluß an cine von Loeßen Fch bierdur, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlihen Gruntstückte, imgleihen das Reht zur Entnahme der Chaussee-Bau- rnd Unterhaltungs - Materialien , nach Maß- gabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen, Zugleich will Ih dem Kreise Johannisburg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes, uach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld - Tarifs , einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen üben die Befreiungen {o wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlithen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld=Tarife vom 29, Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Ver- gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen,

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseß -= Sammlung zur öffentlichen Kenntuiß zu bringen. j i

Sanssouci, den 20, August 1855, Friedrih Wilhelm. Sr den abwesenden

Finanz = Minister : von Raumer.

Gür den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Pommer = Esche.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz = Minister.

Ar MPEO O RDGS TI Rg R ACET R E

Mèinuisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Berfügung vom 25, August 1855 betreffend die Borkehrung zur Sicherheit mark scheidender Gruben,

Auf den Bericht vom 15ten d, M. bestimme ih, daß überall

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dem Finanz-Ministerial-Erlaß vom 24, Februar 1839 an A 199 scheiden von Steinkohlen - Bergwerken Sicherheitspfeiler unangetastet stehen bleiben müssen, dies auch an einer vom freien Felde umgebenen Markscheide, und zwar in der Weise geschehen muß, daß die eine Hälfte der Pfeilerbreite in das Feld des betref- fenden Bergwerks zu liegen kommt, während die andere Hälfte des Pfeilers in das freie Feld fällt, ; out Hiernah hat das Königliche Ober-Berg-Amt die Berg-Aemter scines Ressorts mit der erforderlihen Anweisung zu versehen, auch den gegenwärtigen Erlaß durch die Amtsblätter zu publiziren,

Berlin, den 25. August 1855. Der Minister für Handel, Gewerbe und béffentliche Arbeiten, von der Heydt.

An das Königliche Ober-Verg-Amt zu N.

Verfügung vom 1, September 1855 betreffend ore Devlungeruimg bes Termlus henen ber lünf- tigen Beschaffenheit der zur Aihung und Ajusti- rung zuzulassenden Gewichte bis zum Li ckwu ar 4857

(Staats-Anzeiger Nr. 151. S. 839.)

Erlaß vom 26. November 1851. (Staats-Anzeiger Nx. 238.

Cirkular-Verfügung voin 5. Oftober 1854.

S. 1/97)

Mit Rücksicht auf die in Auregung gekommene Frage wegen Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht, habe ih mich veranlaßt gefunden, den im Erlaß vom 26, November 1851 festgeseßten Termin, von welchem an alle, Behufs der Ajustirung

mit Löchern am Boden versehene Gewichte von den Aichungs- | Behörden zurücckgewiesen werden sollten, durch die Cirkular-Ver- | fügung vom 5. Oktober v. J. bis zum 1, Januar 1856 auszu- | Vet Men | 1854 angeordnete Einstellung der Erhebung des Eingangszolles Da die gleiche Rücksiht zur Zeit noch maßgebend isst, ge- | für Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl daraus und andere Mühlen- nehmige ich hierdurch die Verlängerung dieses Termins bis zum | L | Gries und Grüge, ingleihen gestampfte oder geshälte Hirse bis

dehnen.

i. Jánuar 1857. Berlin, den 1. September 1855, Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von Der D'eoD1,

Bekanntmachung vom 20. September 1855 hbe-= treffend die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stn U No e aden,

Die Post - Dampsschifffahrten zwischen Stettin und Kopen-

hagen, welhe zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden | am Zonen 9. 2 M cinmal |

nah der Fahrt von Stettin wöchentlich, und zwar in folgender Weise fortbestehen : aus Stettin Freitag Mittags nah Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhageu Sonnabend früh;z umgekehrt : aus Kopenhagen Dienstag 3 Uhr Nachmittags, in Stettin Mittwoch Vormittags, berehnet auf den Anschluß an den des Mittags nah Berlin abgehenden Eisenbahnzug. Die auf eine wöchentlich einmalige Fahrt beschränkte Verbin- dung beginnt von Kopenhagen am Dienstag , den 2, Oktober, und von Stettin am Freitag, den 5. Oktober d. J, Berlin, den 20, September 1855.

General=Post-Amt,

Ministerium der geistlihea, Unterrichts- und Medizinal: Ungelegenheiten.

„Dem Adjunkten am Joachimsthalschen Gymnasium zu Berlin, Dr, Johann Wilhelm Adolph Kirchhoff, is das Prädikat tines Professors beigelegt z

Die Berufung des Oberlehrers Dr. Heinrich Wilhelm Walter Bertram von der Königsstädtishen Realschule zu Berlin; so wie die des Oberlehrers De. Heinrich Theodor Gottfried Keil, seither an der Lateinishen Hauptschule zu Halle a. d, S., zu ordentlichen Lehrern am Friedrihs-Werderschen Gymnasium zu Berlin genehmigt ;

An dem Gymnasium zu Thorn und ven mit demselben: verbuti- denen Realklassen der Oberlehrer Hr. Edugrd E ed der ordentliche Lehrer Dr. Wilhelm Siegfried Hirsch und der Kandidat des höheren Schulamts Dr. Leopold Friedrich Prowe (1.) als Oberlehrer, und die Kandidaten des höheren Schulamts Dre. Julius Adolph Bergenroth, Hermann Gritshe und Dr. Adolph George Prowe (TT), fo wie der Lehrer Adolph Heinrich Eduard Müller als ordentliche Lehrer angestellt z

Die Berufung des Dr, Paul Adolph Grautoff, zum Collaborator am Gymnafium zu Greifenberg a./R., desgl. die des Rektors der Stadtschule in Zinna, Predigtamis=- Kandidaten Theodor Heinrich, zum ordentlichen Lehrer an der Saldernschen Realschule zu Brandenburg a. d, H. genehmigt; und

Der Kantidat des höheren Schulamts Pr, Hugo Anton

als Adjunft am Pädagogium zu Putbus angestellt worden,

C Er C E TRR r E EEREO R

Finanz- Ministerium.

Bekanntmachung vom 19. September 1855 bes

treffend die Fortdauer der Einstellung der Erhe-

bung des Eingangszolles für Getreide, Hülsen-

früchte, Mehl und andere Mühlen=-Fabrikate bis Ende September 1856,

Nachdem unter den Regierungen der Zollvereins -Staaten die Vereinbarung getroffen worden is, daß die unterm 1, November

Gabrikate, nämlih: geschrotete und geschälte Körner, Grauype,

Ende September 1856 ausgedehnt werde, wird diese Erwe!terung

| der Zollfreiheit hierdurch zur öffentlihen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 19, September 1855, Der Finanz-Minister. n Tae.

von Pommer=-Ef}che,

D E E R E R R E.

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 15, September 1855 be- treffend die Ausreichung neuer Zins=-Coupons Serie V, Nr, 1 bis 8 zu den Kurmärkischen Scchuldverschreibungen,

Vom 1, November d, J. ab wird vie Serie V. Nr. 1 bis 8

| der den Zeitraum vom 1, November 1855 bis dahin 1859 umfas= | senden Zins-Coupons zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen | bei der Kontrole der Staats - Papiere (Oranienstraße Nr, 92 und | 93) täglich, mit Ausnahme der Sonn - und Festtage und der dret

leßten Tage jedes Monats, zwischen 9 und 1 Uhr Vormittags aus= gereicht, Zu diesein Behuf müssen die Schuldverschreibungen in einem denselben beizufügenden Verzeichnisse (wozu gedruckte Formu- lare ebendaselbst unentgeltlich zu haben sind) nah den Appoints- Gattungen und den Nummern geordnet dort eingereïcht werden. Die Kontrolle der Staats-Papiere kann s{ch in Schriftwechsel mit den Besitzern der Schuldvershreibungen nicht einlassen z schrift- liche Anträge auf Uebersendung der Zins-Conpons werden daher unberüdcsihtigt bleiben. Dagegen fönnen Auswärtige diese Ver= {reibungen unter dem portofreien Vermerk : ,„„Kurmärkishe Schuldverschreibungen zur Beifügung neuer Coupons“ an die nächste Regierungs - Hauptkasse einsenden, von welcher sie

dieselben mit den neuen Coupons demnächst zurückerhalten erden,

Die bewilligte Portofreïiheit dauert jedoch nux bis zum 31, Mi