1855 / 236 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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utsherrlichen Polizeigewalt verpflichtét sind, leßtere entweder in erson oder durch einen geeignéten Stellvertreter auszuüben, Es liegt im Allgemeinen im Juteresse einer angemessenen in- stanzenmäßigen Gliederung der Polizei-Verwaltung, daß die guts= herrlihe Polizeigewalt von den Inhabern persönlich oder durch geeignete Stellvertreter, welche mit dem Gutsbesiber und den Lokalverhältnissen in unmittelbaren Beziehungen stehen (wie Guts- pächter , Wirthschafts - Aufseher, Rehnungsführer u. #. w.) geübt wird, und der Landrath sich auf die Leitung und Kontrolle der gutsherrlihen Polizei-Verwaltung als Aufsichtsbehörde beschränkt. Ausgeschlo}sen ist es jedo niht, daß der Landrath auch die Stellvertretung des Inhabers der gutsherrlichen Polizeigéwalt mit Zustimmung desselben einstweilen übernimmt, wenn bei sorgfältiger - Prüfung der konkreten Verhältnisse des - einzelnen Falles Der In= haber wirklich außer Stande erscheint, die Polizei-Verwaltung selbst zu führen, oder einen Stellvertreter in einer angemessenen außeren Stellung der gedachten Art und von sonstiger Qualification zu

berufen. Berlin, den 16. Juli 1855.

Der Minister des Innern, Im Austrage. Sulzer. An

den Königlichen Ober = Präsidenten der Provinz Sawsen.

Cirfular-Erlaß vom 30. August 1855 betreffend das Verfahren bei Feststellung des Zwölstel- Gehaltsabzuges bei der neuen Anstellung von Gendarmerie Offizieren,

Staats-Ministerial-Beschluß vom 29. Dezember 1853, (Staats - Anzeiger 1854: Nv. 32'S. 239).

Der zum Pensions =-= Fonds zu berehnende Zwölftel - Gehalts= | abzug bei Neu-Anstellungen von Offizieren in der Gendarmerie, is | bisher in der Art ermittelt worden, daß von dem Gehalte ad 900

Rthlr., für Servis 120 Rthlr., und für zwei Rationen 240 Rthlr., | zusammen 360 Rthlr. abgerechnet, und die verbleibenden 540 Rthir. |

dem Gehalte gegenüber gestellt wurden, welches der Angestellte im

aktiven Militairdienst hatte. Nachdem jedoch durch den, der |

Königlichen Regierung unterm 314. Januac v, J. mitgetheilten Beschluß des Königlichen Staats-Ministeriums vom 29, Dezember

1853, resp. den dazu gehörigen Tarif bestinimt werden ist, daß jeder im Civildienst zur Anstellung gelangende Offizier dur ein |

Attest seines früheren Truppentheils darzuthun hat, welches Ein=

auf Servis keinen Anspruch haben, und gemäß der Allerhöchsten

lässig, das bisherige Verfahren bei Ermittelung des Zwölftel - Ab- zuges ny weiter fortbestehen zu lassen.

den aus dem Militairdienste bezogen hat.

nunmehr zu verfahren. Berlin, den 30. August 1855, Der Minister des Innern, von Westphalen. An :

sämmiliche Königliche Regierungen und an das Polizei=Präsidium zu Berlin.

erar A ua L a S CETR M

Bescheid vom 7, September 1855 bezüglich auf

die den Gendarmerie =-= Mitgliedern bei längere

Zeit dauernden Aufträgen außerhalb ihres D ienst- bezirks zu bewilligenden Marschzulagen.

_— Anh wird der Königlichen Regierung zur Berücksih= | tigung sowohl der anliegenten, wie fünftiger ähnlicher Liquida-

tionen bemerilid gemacht, daß die den Gendarmerie - Mitgliedern bei längereck Zeit Tauernden Aufträgen außerhalb ihres Dienstbezirks zu gewährende Marschzulage niht auf resp. 15 Sgr., 10 Sgr, und 8 Sgr. täglich, sondern auf 15 Rthlr., 10 Rthlr. und 8 Rthlr. monatlich bestimmt is, und leßtere Beträge daher nicht nur für bie einzelnen Kalender-Monate vom 1sten bis wieder zum 1sten, welche ganz auf auswärtige Verrichtungen zugebracht sind, sondern áuch für die übrigen Monate liguidirt werden können, in welchen der Offizier länger als 7, der Wachtmeister und der be= rittene Gendarm länger als 9, und der Fußgendarm länger als 11 Tage kommittirt gewesen ist, und demna nicht bloß die ge- wöhnlichen Diäten von resy. 2 Rthlr., 1 Rthlr,, 25 Sgr, und 20 Sgr. eintreten.

Es bleibt jedoch hierbei zu berücksihligen, daß ein Gendar= merie-Mitglied in einem Kalender - Monate überhaupt nicht mehr als den Betrag ver monatlichen Marschzulage beziehen darf, und daß es daher, wenn es denselben bereits sür ein in der ersten Hälfte des Monats vorgekommenes auswärtiges Geschäft erhalten

| hat, spätere Aufträge in demselben Monat unentgeltlich verrich-

ten muß.

Für die Tage dagegen, an welchem die Gendarmeric-Mitglie= der sich auf dem Marsche befinden, stehen ibnen auf Grund der, der Königlichen Regierung unterm 31. März 1840 mitgetheilten

| Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 21sten dess. M. jeterzeit die

reglementämäßigen Diäten zu. Berlin, den 7. September 1855. Der Minister des Innern, Im Auftrage: von Hinckeldey. i An : die Königliche Regierung zu N.

Ministerium für die landwirt hschaftliczen Angelegenheiten.

Verfügung vom 25. September 1855 betreffend die Kontrole der Auseinanderseßungs-Behörden über Rentenbriefe im Interesse dritter Bere ch= tra Cel.

Der Königlichen General - Kommission wird auf den Bericht

| vom {0ten d. M. eröffnet, wie das Ministerium die aus §. 49 des

Reutenbank=Geseßes gezogene Folgerung, daß die Kontrole der Auseinandersezungs -= Behörde über die Rentenbriefe im Juteresse dritter Berechtigter unter allen Umständen so lange foridauern

E Gd 7. [m is die Nentenbriefe ausgeloost oder ihrem Nennwert

fommen (Gehalt und Servis) er bei seinem Ausscheiden aus dem Mili= Eg Geld S wes D Ge u M e airdienste b ererseits aber die Offiziere in ver Gendarmerie .; S R T A ac 1 á tr U L a4! tairdienste bezogen hat, andererseits aber die Offiziere in der Gendarmerie | und in den citirten Reskripten vom 3. Februar, 29, und 30, Junt : : Z N l | D 52 ' N 0, S A 9 icl L 4 , Y o Z 2 1 Cin Kabinets + Ordre vom 29. September 1831 nur eineu jährlichen 1852 eine Bestätigung der Ansicht der Königl. General-Kommission Abzug von 36 Rthlru. für eine Fourage=-Ration, mithin nur einen

solchen von 72 Rthlrn. für zwei Rationen crleiden, ist es nicht zu= |

nicht finden kann, | In Betreff derjenigen Nentenbriefe, welche gemäß §. 49 Nr, 2 l, c. den Landschaften überwiesen werden, hat die Auseinander-

| seßungs-Behörde darüber zu wachen, daß spätestens nah Ter Aus- Vielmehr is fortan der Zwölftel - Abzug bei Anstellung von loosung der Renteubriefe cin entsprechender Betrag an Pfandbriefen Gendarmerie-Offizieren in der Art zu berechnen, daß von dem Ge-= W! Lem verei 8 U E ) i halte ad 900 Rthlr. nur für zwei Fourage-Rationen 72 Rthblr. in sem Zeitpunkte noch andere Gutsgläubiger oder Agnaten eines Abzug gebracht, und die verbleibenden #28 Rihlr. dem Einkommen | C und Servis) gegenüber gestelit werden, welches ‘er An= | estellte gemäß des, nah dem Staatsministerial = Beschlusse Lom 9, j r A i A go! Due ged P a niO Atiestes bei A Aus sri: “Rentenbriefe ist den Eigenthümern derselben sub Nr. 3 und 4

| §, 49 1. d zwar die Befugniß eingeräumt worden, deren Deposition D “nialide ‘e7 Fa Krb : bis zur Ausloosung unter Ausseßung aller weiteren Maßregeln ie Königliche Regierung wird hierdurch angewiesen, hiernahch zur Sicherung der Rechte dritter Personen zu verlangen; wenn aber ein solcher Antrag niht ausdrücklich gestellt wird, so ent- scheiden über den Zeitpunkt, in welchem das Verwentungs6-Ver-

auf dem berechtigten Gute gelö\{cht wird, vorausgeseßt, daß zu die-

Lehn- oder Fideikommißgutes bei der Löschung der Pfandbriefe ein Interesse haben. Wegen der von den Landschaften nicht mit Beschlag belegten

fahren in Gang zu bringen is, die nämlichen Vorschriften, welche für baare Ablösungs =- Kapitalien im §. 58. der Verordnung vom

30, Juni 1834 ertheilt worden sind. Mit der Beendigung dieses Verfahrens kann also die Aufsicht der Auseinandersezungs-Behörde über die Rentenbriefe vor deren Ausloosung aufhören.

Im Laufe des Verwendungs-Verfahrens steht es nach §. 49. No, 5, l. c. zwar dem Eigenthümer resp. Nießbraucher der Renten- briefe wiederum frei, s{ch gegen ren Anspruch der Gläubiger

oder Agnaten auf Ersaß der Differenz zwishen dem Kurs- und Nominalwerthe der Rentenbriefe turch die fernere Deposition der leßten bis zur Ausloosung zu s{hüßgen. Wenn aber die Gläubiger über den Werth der Reutenbriefe mit dem Eigenthümer derselben einverstanden sind oder den Agnaten an dem Nennwerthe Der Nen-

tenbriefe nihts entzogen wirdz fo steht kein Hinderniß entgegen, das Verwendungs-Verfahren vor der Ausloosung der Rentenbriefe zum Austrage zu bringen,

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Hieruah ist ein gesepßliches Hinderniß nicht vorhanden , die Rentenbriefe vor der Ausloosung als Lehns- oder Fideikommiß-

samm der Verwaltung der betreffenden Gerichte zu überweisen, so=

bald darauf keine Gläubigerrehte haften und der Lehns- oder Fideikommißbesißer weder deren Deposition als Ablösungsmasse bis zur Auslovsung ausdrücklih beantragt hat, noch auf ergangene Aufforderung eine angemessene andere Gelegenheit zur Verwendung des Nominalwerths der Rentenbriefe in die Substanz des Lehns- oder Fideikommisses nahzuweisen vermocht hat.

Berlin, den 25, September 1855,

Ministerium für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten, a von Manteuffel. n

die Königliche General-Kommission zu N.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie und Chef des Generalstabes der Armee, von Reyher, von Schneidemühl.

Bekanntmachung vom 14, Mai 1855 betreffend die Königliche Waisen=- und Schul =- Anstalt vor Bunzlau.

A. Bestimmung und Vildungsziel der Anstalt.

§. 1. Die Königliche Waisen- und Schul - Anstalt vor Bunzlau ist niht nur für Erziehung und Unterricht von Waisenknaben bestimmt, sondern nimmt auch andere Zöglinge, und zwar theils als Fundatisten, theils als Freischüler oder Alumnen, theils als Pensionaire, theils als Stadtschüler auf. Mit Ausnahme der leßteren, welche im elterlichen Hause oder bei anderen Familien in der Stadt oder Vorstadt ivohnen, steben alle diese Zöglinge in der vollen Lebensgemeinschaft des

Hauses; derselben shließen sich auch für die wichtigsten Ordnungen die |

Söhne der Anstalts-Lehrer und Beamten als Hausschüler an.

§. 2. Für die erziehliche Leitung sind die Zöglinge in Fami- |

lien eingetheilt, über deren jede zunächst ein Familienlehrer mit seinen Gehülfen theils Hülfslehrern, theils Zöglingen des Schullehrer - Se- minars “) gesetzt ist. Diese Familien sind nicht als für sih bestehende kleinere Ganze, sondern nur als Glieder in dem Gesammt - Organismus der Anstalt zu betrachten.

Bei allen erziehlihen Maßnahmen wird als hauptsächlichstes Ziel | ins Auge gefaßt, daß durch eine gesunde, einfache, geordnete Lebensweise, |

durch Gewöhnung zur Zucht und guter Sitte, durch Gebet und Vermah- nung zum Herrn die Zöglinge zu gesunden, frischen, arbeitsamen, ordent- lichen Menschen, wie zu ihres Glaubens freudig sich bewußten Christen berangebildet werden.

§. 3. Für den Unterricht bestehen vier lateinische und eine

deutsche Klasse. Jene, von denen die beiden ersten in je eine Gym- |

nasial- und eine Neal- Abtheilung zerfallen, geben die Vorbildung bis zur Secunda Gymnasii resp. für den Cintritt in das höhere gewerb- lihe Leben. "*)

Die deutsche Klasse erzielt für minder begabte Knaben die Aneignung dr für die gewöhnlichen bürgerlichen Verufsarten nothwen- digen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Eine Verschiedenheit der sonstigen Stellung der Zöglinge in der An- stalt ist durch die Theilnahme an dem fremdsprahlichen Unterrichte oder an dem der deutschen Klasse nicht bedingt.

g. 4. Der körperlichen Gesundheit ist zunächst die hebe und |

freie Lage der Anstalt, außerhalb, aber in der Nähe der Stadt, zwischen Gärten, Spiel- und Turnplay günstig. Die Wohn-, Schlaf-, Klassen-

zimmer sind geräumig, hoch, licht; die Leben8ordnungen fest geregelt, | ¡wischen Arbeit, Spiel und sonstiger kräftigender Erholung den angemesse- | nen Wesel darbietend; die Bekbstigung (für alle Zöglinge, mit Ausnahme | erfranfter, gleich) ist cinfach, kräftig, auch durch hinlängliche Abwechselung |

den Gesundheitsrücksichten Nechnung tragend. / Für erkrankte Zöglinge sind in einem besonderen Krankenhause vier

angemessen eingerichtete Zimmer vorhanden. Die ärztliche Behandlung | i einem geschickten Arzte der Stadt, als besonderem Anstalts- |

0rzte, anvertraut; die Krankenpflege besorgt eine in der Diakonissen- Anstalt Bethanien zu Breslau ausgebildete und kirhlich geweihte U1afonissin.

B Bedingungen für die Aufnahme in die Anstalt.

§. 9. Sämmtliche aufzunehmende Knaben sollen in der Regel nicht unter 9, nicht über 12 Jahr alt, dabei müssen sie körperlih und geistig gesund, fittlih unbescholten, im Verhältniß ihres Alters gehörig vorge- bildet sein. ae O D E TETTLIeTIGOA | 9) Anmerk. Die Zöglinge des Schullehrer-Seminars nehmen sämmt- lih mit den Knaben an den Unhachten und Festfeiern der Anstalt ge- meinschaftlich Theil, wie sie auch mit ihnen zusammen speisen. Einige 20 eser Seminaristen find den Familienlehrern der Knaben zur erziehlichen Leitung dex lehteren als Aufseher zu Hülfe gegeben. Unterricht ertheilen die Semindristen in der Waisen- und Schul-An- stalt nicht, sondern es besteht für diefen Zweck der Seminarbildung éine besondere Seminar-Uebungsschule, welche zu der Waisen- und Schul-Anstalt gar keine Beziehungen hat.

_) Anmerk. Die Grundzüge des Unterrichtos, so wie die- einzelnen erziehlichen Veranstaltungen find in der, bei Gelegenheit des 100jährigen Zubiläi der Anstalt im Jahre 1854 erschienenen Geschichte des Waisen- hauses S. 288-——307 ausführlicher angegeben.

§. 6. Jn Betreff der Votbi ind f immun vas ff ldung sind folgende Bestimmungen

a) Bei der Aufnahme mit dem vollendeten neunten Lebensjahre müssen die eintretenden Zöglinge durch eine tüchtige elementare Grund- legung befähigt sein, den in der Anstalt ihnen zu bietenden Unter- rihtsstoff leiht und sicher sich anzueignen, d. h. fie müssen leichtere Sprachstücke geläufig und mit ziemlich richtiger Betonung lesen, eine leserlihe und reinlihe Handschrift schreiben, cine vorerzählte kleine Geschichte nacherzählen und ziemlich richtig aufshreiben, nach den 4 Spezies gleihbenannter Zahlen renen können, Außerdem wird eine angemessene religiöse Vorbildung, wie fie in einer guten Volksschule bis zu dem bezeichneten Lebensalter hin erzielt wird gefordert. i Erfolgt die Aufnahme in einem Alter von gegen 11 oder mehr als 11 Jahren, so muß mindestens die Reife für die dritte lateinische Klasse nachgewiesen werden; widrigenfalls die betreffenden Knaben in der Regel nur noch der deutschen Klasse zugewiesen werden können. Auch solche Knaben, welche eine der lateinischen Klassen nicht in höchstens 2 Jahren absolviren, treten in die deutsche Klasse über oder verlassen die Anstalt. Eine Ausname hiervon findet nur dann statt, wenn besondere, längere Zeit andouernde ungünstige Verhältnisse die Entwielung dex betreffenden £cnaben innerhalb des bezeichneten Zeitraums gehemmt haben.

Knaben, welche bercits das 12, Lebensjahr überschritten haben,

können in Benefiziaten-Stellen gar niht mehr, als Pensionaire

oder Stadtschüler nur ganz ausnahmsweise aufgenommen wer- den und müssen im leßteren Falle mindestens die Neife für die zweite lateinische Klasse nahweisen.

J. /. Die sonstigen Aufnahme-Bedingungen sind je nah den verschiedenen Kategorieen, in welche die Zöglinge eintreten sollen, verschieden und beziehen sich theils auf Ortsangehörigfkeit resp. Abkunft- und Vermögens-Verhältnisse der betreffenden Knaben, theils auf deren größere oder geringere Bildungsfähigkeit,

____§. 9. Die Zahl der Waisenstellen beläuft sich auf 60. Von

denselben iverden

a) 47 dur das unterzeichnete Königliche Provinzial-Schul-Kollegium von Schlesien mit solchen Knaben beseßt, welche wirkliche Wai- sen und in Schlesien (einschließlich der preußischen Ober»-Lausiß) geboren oder mit ihren Aeltern einhei- misch geworden sind. L __ Eine dieser Stellen kann hin und wieder au einem Waisen-

Knaben aus Cottbus verliehen werden.

b) 10 Stellen beseßt des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten Excellenz, und zwar gewöhnli ch mit Nicht-Schlesierxn.

c) 2 Stellen für Waisen Schlesischer Postbeamten beseßt des

__ Herrn Handels-Ministers Excellenz.

d) 1 Stelle für eine Waise aus der PreußischenOber-Lausiß beseßt die Königliche Negierung in Liegniß.

§. 9. Die Zahl dex sonstigen Benefiziaten-Stellen beträgt 29, Von diesen sind:

a) 29 Königliche Freishüler oder Alumnen.

b) 4 Königlihe Extra-Alumnen- Stellen.

__ Diese 27 Stellen sind für Sôhne weniger bemittelter

Aeltern aus der Probinz Schlesien (einschließlich der

preußischen Ober-Lausiß) bestimmt und werden von dem

Königlichen Provinzial-Schul-Kollegium von Schlesien beseßt.

c) 1 Freiherrlih von Nichthofensche Fundatisten- Stelle beseßt der jedesmalige Senior dex von Nichthofenschen Familie (gegen- wärtig der Freiherr von Nichthofen auf Leszcyn bei Rybuik) mit einem bürgerlichen Knaben aus der Stadt Striegau.

d) 1 Hendcke'sche Fundatisten - Stelle ist zunächst für testamen- tarish näher bezeicbnete Kategorieen von Verwandten des Stifters dieser Stelle, weil. Superintendent Heucke in Kobenau bestimmt. Jn Ermangelung solcher zunächst bereh- tigter Knaben kann dieselbe auch verwaiseten resp. weniger bemittelten Knaben aus Koßenau, auf Vorschlag des Ortsgeistlichen und des Schulvorstandes in Koßenau bom Direk- tor verliehen werden. i : L: Diejenigen Knaben, welche in die sub a—d bezeichneten Stellen auf-

genommen werden sollen, müssen außer den sonstigen für die Annahme

nöthigen Erfordernissen besonders auch eine gute Befähigung für diejenige hôhere Ausbildung besißen, welche die An- stalt in den oberen lateinischen Klassen ihren Zöglingen

zu geben bestimmt ist. Fehlt einem der betreffenden Kn a-

ben zur angemessenen Erreichung dieses Zieles die hin-

e S s s 4 | längliche Anlage oder der erforderliche Fleiß, so muß dem-

selben dieses Venefizium versagt resp. wieder entzogen werden. . 410. Für Pensionaire find 51 Stellen vorhanden, deren Be- seßung von der Entscheidung des Direktors abhängt. §. 11. Für Stadtschüler sind 24 Stellen vorhanden, welche eben- falls der Direktor beseßt. Auch in diefen Stellen dürfen, wie in den ÿ. 9 bezeichneten, nur solche Knaben sich befinden, w elche Pal Ier höheren Ausbildung die hinlängliche Befähigung besißen. C. Unterhaltungskosten für die in die Anstalt auf- genommenen Zöglinge. : E K. 12. Die Waisenknaben werden ganz kostenfrei in der Anstalt unterhalten. 128 e j : §. 13. Den sonstigen Benefiziateu (§. 9), wie den Pensio, nären wird von der Anstalt Wohnung, nebst den nôthigen Utensilien, Heizung, Kost, Unterricht, erziehliche Aufsicht und die allgemeine Haus- bedienung gewährt. Hierfür zahlen die Freischüler jährlih 12, die Extra-Al umnen 36, die Pensionäre 80 Rthlr. Außerdem erlegt ein jeder dieser Zöglinge beim Eintritt 2 Rthlx. für die Bibliothek, 1

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