1855 / 236 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ntblr. für die Erhaltung der Speise-Geräthe, 2 Rthlr. für Justandhal- tung resp. Erneuerung der A alen, Die beiden Funs- datisten (§. 9 c. und Ae en weder jährliche, noch einmalige Zahs- lungen an die Anstalt zu leisten. : e

Für Stubenbeleuhtung, Wäsche, Bekleidung, Schreibmaterialien, Bücher, ärztlihe Behandlung, Medikamente, ein kleines Taschengeld und dergleichen haben die Angehörigen aller dieser Zöglinge zu sorgen und zu diesem Behufe die betreffenden Familienlehrer mit ausreichendem Geld-Vorschuß zu versehen. A

F. 14. Die Stadtschüler zahlen ein jährlihes Schulgeld bon 18 Rtblren. und beim Eintritt 2 Rihlr. für die Bibliothek.

d. 15. Sämmtliche Pensions-, Kost- und Schulgelder müssen vierteljährlich vorausbezahlt werden. E,

§. 16. Es wird Sorge dafür getragen, daß die Nebenkosten für die Alumnen, Fundatisten und Pensionaire (siehe §. 13) möglichst beshränkt werden. Namentlich wird hinfichtlih etwaigen Privatunterrichtes, wie etwaiger obligatorisher Geschenke Folgendes besonders bemerkt :

a) Da die Anstalt durch den von ihr selbst gewährten Unterricht bis zu den oben bezeichneten höheren Bildungszielen diejenigen Zöglinge führt, welche bei überhaupt hinlängliher Befähigung dazu und bei aus- reihendem Fleiße den zweijährigen Kursus der ersten Klasse absolviren: so iff Privatunterricht in “den eigentlihen Schuldiszi- plinen grundsäßlich ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen Verhältnissen , welche störend auf die Entwickelung einzelner Zöglinge eingewirkt haben, darf derselbe genommen werden und es ist dazu jedesmal die besondere Erlaubniß des Direktors nöthig, welcher darauf zu sehen hat, daß in solchen- Fällen die für einzelne Dis- ziplinen etwa nöthig erachtete private Nachhülfe mit dem in der Anstalt selbst ertheilten Unterrichte in die richtige Beziehung geseßt werde. Für den Turn-Unterricht, an welchem alle Zöglinge Theil zu nehmen ver- pflichtet sind, zahlt jeder jährlih nur einige Groschen, für den Unterricht im Schwimmen, falls die Theilnahme daran von den Aeltern gewünscht wird, 1 Rthlr. an den betreffenden Anstaltslehrer. Jn der Musik dür- fen die Knaben von dazu qualifizirten Seminaristen]gegen eine verhältniß- mäßig billige Nemuneration unterrichtet werden. Die Waisenknaben werden auch in diesen 3 Stücken unentgeltlich unter wiesen.

b) Außerordentliche Abgaben an die Anstalt oder die in der- selben irgendwie wirkenden Personen sinden nicht statt. Auch Ge- schenke, zumal solche, welche an Geburtstagen der Lehrer, zu Weih- nachten oder sonst regelmäßig wiederkehren möchten, werden aus höheren erzieblihen Rücksichten grundsäßlih und ausdrücklich verbeten.

Dagegen is} beim Abgang jeder Zögling mit Ausnahme der Waisenknaben für das Abgangs-Zeugniß, welches er von der Anstalt empfängt, zu einem Geldgeschenke von beliebiger Höhe verpflichtet, dessen Betrag der am Jubelfeste der Anstalt von früheren Zöglingen derselben für Errichtung einer neuen Waisen- Felle fundirten Stiftung zuwäcs. |

D. Anmeldung und Aufnahme der Zöglinge. §. 17. Die. Meldungen zur Aufnahme in die Anstalt werden bei dem Direktor gemacht. A

Hiervon sind nur ausgenommen die Bewerbungen um die Y. 8. b— d. und 9 c. d. aufgeführten Benefiziatenstellen. Für die 10 Ministerial- Waäisenstellen nämlih werden die Anträge unmittelbar bei des Herrn Ministers der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten Excellenz; für die 2 Post-Waisenstellen bei des Herrn Handels-Ministers Excellenz; für die 1 Ober - Lausizische Waisenstelle bei der Königlichen Regierung zu Liegniß; für die Freiherrlih von Nichthofensche Fundatisten- Stelle bei dem Senior der von Richthofenschen Familie; für die Hencke- \he Fundatisten-Stelle, falls dieselbe nicht von den testamentarish zunächst berechtigten Verwandten des Stifters unmittelbar beim Direktox bean- \prucht wird, bei .dem Ortsgeistlichen in Koßenau gemacht.

§. 18. Der Aufnahme - Termin ist in der Regel Ostern jedes Zahres. Zu anderen e innerhalb des Schuljahres , können nur selten und ausnahmsweise neue Zöglinge angenommen werden.

Die Meldungen zu Benefiziaten-Stellen werden am besten im Sep- tember, zu Penfionair - und Stadtschüler - Stellen im Januar jedes Polo gemacht, Doch sind andere Meldungs - Termine nicht ausge- jchlossen.

§. 19. Bei der Meldung sind folgende Atteste einzureichen :

1) für N a) der Todtenschein des Vaters mit Angabe des Vormundes ;

b) das Taufzeugniß des betreffenden Knaben ;

c) dessen Schulzeugniß nebst Probearbeiten , aus denen der Bil- dungsstand des Gemeldeten zu ersehen ift ;

d) der Jmpfschein;

e) das Gesundheits-,

f) das Bedürftigkeits- Attest. | i

2) Für Freishüler und Extra-Alumnen sind die vorstehend un- ter b—f;

3) für Pensionaire und Stadtshüler die unter b— e aufge- führten Atteste erforderlich.

§. 20. Die Aufnahme der Pensionaire und Stadtshüler bestimmt der Direktor nah eigenem Ermessen in Gemäßheit der darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen. :

Die Exspektantenlisten der gemeldeten Waisenknaben, Frei- \chüler und Extra-Alumnen reicht derselbe im November jedes Jahres dem Königlichen Provinzial-Schul-Kollegium ein, welches die für den nächsten Oster-Termin aufzunehmenden Benefiziaten der bezeichneten Kategorieen auswählt und den Direktox mit der Einberufung derselben beauftragt, Die resp. Aeltern oder Vormünder dieser ausgewählten Knaben haben spätestens 4 Wochen nah Empfang der des- fallsigen Benachrichtigung dem Direktor die schriftlihe Erklärung abzugeben, daß sie das verliehene Benefizium für den betreffenden Kna- ben annehmen und denselben zu der bestimmten Zeit -der Anstalt zuführen wollen. Wird dies unterlassen, so erlischt das

enefizium für den aus- |

gewählten Knaben und es wird an Stelle desselben ohne weitere Nü&- frage einer der bon der Behörde ernannten Neservisten einberufen.

Solchen Knaben, deren Sittlichkeit, Bildung oder Gesundheitszustand bei der Ueberbringung den früber ein- gereihten Berichten, Probearbeiten und Gesundheits- scheinen nicht entspricht, kann nah Maßgabe der Verhält- nisse die Aufnahme vom Direktor versagt werden.

§. 21. Falls die Mutter eines angemeldeten Waisenknaben sih wie- der verheirathet, so ist die Anzeige davon sofort dem Direktor zu machen, welcher solche Meldlinge, da sie aufgehört haben, wirkliche vaterlose Waisen zu sein, der Behörde nicht mehr zur Aufnahme vorschlagen darf. Erfolgt die Wiederverheirathung einer solchen Mutter während des Aufenthaltes ibres Sohnes in der Anstalt, so ist auch hiervon sofort die Anzeige zu machen, und es erlischt das gewährte Benefizium in der Negel, je na den besondern Umständen entweder sofort oder spätestens mit dem zunächst folgenden Oster-Termine.

§. 22. Diejenigen Eltern oder Vormünder, deren Söhne oder Mün- del von der unterzeichneten Behörde noch nicht haben zur Aufnahme in Benefiziatenstellen ausgewählt werden können, werden hiervon zwischen Weihnachten und Ostern durch den Direktor mit der-Aufforderung in Kenntniß gesebt, daß sie zu Michaelis desselben E ein erneuertes Schul- und Gesundheits - Zeugniß über die betreffenden Knaben einzu- reichen, auch über etwaige bedeutende Veränderungen, welche in den Fa- milienverhältnissen derselben eingetreten sein möchten, zu berichten haben,

Auf Grund dieser Berichte und erneuerten Zeugnisse werden solche Knaben in den Exspektantenlisten weiter geführt und der Behörde das nächste Mal wiederum zur Auswahl mitbezeichnet. Würde ein solcher Knabe jedoch bis zu dem zunächst folgenden Aufnahme-Termine hin das receptionsfähige Alter von 12 Jahren überschritten baben, so erfolgt statt jener Benachrichtigung die Nücksendung der eingeschickten Zeugnisse und die Löschung in der betreffenden Exspektantenliste.

Falls für einen Knaben, der noch im receptionsfähi- gen Alter fteht, jener Aufforderung zur Eingabe eines erneuerten Zeugnisses nicht Genüge geleistet wird, so gilt dies als ein Zeichen, daß das früher erbetene Benefizium nicht mehr begehrt wird, und es erfolgt die Löschung in der Exspektantenliste, so wie die Rücksendung der frühe- ren Atteste an die betreffenden Angehörigen.

E. Sachen, welche beim Eintritt in die Anstalt mitzu- bringen sind.

F. 23. Jeder Waisenknabe hat mitzubringen: a) einen vollstän- digen guten tuchenen Anzug nebst einer Müße und einem Paar Stiefeln; b) drei gute Hemden; c) zwei Paar wollene und zwei Paar zwirnene oder baumwollene Strümpfe; d) drei Taschentücher ; e) drei Halstücher ; f) drei Servietten; s) ein Paar Schlafschuhe; h) ein Feder- und ein Taschenmesser; i) wo möglich ein Geringes an Gelde, welches der Fami- lienlehrer aufbewahrt und bei besonderen Gelegenheiten zu kleinen Aus- gaben verabreicht.

Für alles Uebrige und später Nöthige sorgt die Anstalt, welhe au beim Abgange jeden Waisenknaben mit fast allen den oben aufgeführten Sachen in fast neuem Zustande wieder ausftattet. Für die spätere Ab- holung und Unterbringung der Waisenfnaben haben aber die Angehöri- gen derselben zu soraen, wie dieselben auch die Kosten etwaiger Ferien- reisen tragen müssen.

§. 24. Pensionäre, Freishüler, Extra- Alumnen und Fundatisten müssen mitbringen und auf ihre Kosten im guten Stande n resp. erneuern :

a) an Betten:

Ein leichtes vollständiges Gebett (wo möglich eine Matraße statt des Unterbettes) eine wattirte Decke für die Sommermonate und einen Strohsack. Stroh und Bettstelle gewährt die Anstalt;

b) an Wäsche:

Außer der nöthigen Bett- und Leibwäsche, zum Wechseln für drei bis vier Wochen ausreichend, einige Servietten, 4— 6 Handtücher, 4—6 Vorhbemdchen oder Kragen, 3 Paar wollene, ebensoviel zwir- nene oder baumwollene Strümpfe, 2 Schürzen zum Vorbinden beim Neinigen der Stiefeln, 2 Abwischtücher, 2 Paar Unterzieh-Beinklei- der und ein Paar Badehosen ; an Kleidern: Doppelte Sommer- und doppelte Winterkleidung, (nebst dazu ge- hörigen Zeugresten zur Ausbesserung) einfach und dauerhaft, ge- fällig, ohne irgend etwas Auffallendes zu haben; Mantel oder Paletot oder Ueberziehrock, ein Schlafjäckchen (Schlafrock nicht); wenigstens 2 Paar gute, nicht zu enge Stiefeln, eine einfache Müßte, ein Paar einfache shwarzlederne Schlafschuhe, und ein Paar Hand- schuhe für den Winter. an verschiedenen Geräthen: Messer, Gabel und Löffel in einem dauerhaften Futterale, ein Trinkglas, eine Tasse mit Theelóöffel, ein Taschenmesser, ein Feder- messer, eine Scheere, drei Schuhbürsten, eine Zahnbürste, einen fklei- nen Spiegel, einen eng- und einen weitzackigen Kamm, ein Seifen- läppchen , eine Schiefertafel mit Shwamm und einigen Schiefer- stiften, ein Federkästhen , Z7hundert guter Federposen , einige gute Bleistifte, einige Buch gutes Konzept- und Kanzlei-Papier, einige Bogen Brief- und Lôschpapier, eine Stange Siegellack, ein Lineal, Nähnadeln, Zwirn, einen Geldbeutel, ein Paar Schlittschuhe und einen Tornister.

Die zu gebrauchenden Bücher sind, nah Maßgabe der Klasse,

welcher die einzelnen Zöglinge zugewiesen werden, hier anzuschaffen. Eine Bibel und der fleine lutherische Katechismus mögen mik- gebraht werden, so wie auch die früher gebrauchten Schulbücher und die Arbeitshefte des leßten Jahres. es

Gute Unterhaltungsschriften zu haben und zu gebrauchen, ist den Zöglingen gestattet; solhe aber, welhe nur zerstreuen oder

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gar leichtfertigen Jnhalts sind, giebt der betreffende Familienlebrer

T iiweber sofort den Angehörigen der Zöglinge ns oder iee

sie bis auf Weiteres in seinen Verwahrsam.

An Geld ist zu den nôthigen Auslagen dem betreffenden Familien-

lehrer sofort eine angemessene Summe einzuhändigen (siehe oben §. 13).

Sämmtliche Sachen müssen, soweit dies thunlich, mit dem Namen und der Anstalts - Nummer des betreffenden Zöglings bezeichnet sein. Auch muß ein genaues Verzeichniß aller mitgebrachten

Sachen soglei beim Eintritt dem betreffenden Familienlehrer über-

geben werden.

N: Kerien dir Astati,

g. 29. Die Haupt - Ferien der Anstalt find zu Ostern, während des Monats August und zu Weihnachten, Während dieser Ferien dürfen die Zöglinge verreisen, wenn nicht besondere Umstände für ein- zelne das Bleiben in der Anftalt verlangen, worüber nôthigen falls der Direktor E A a

Zum Verreisen in den kuxzen Pfingst-Ferien is die besondere Erlaubniß des Direktors erforderlich. Dieienigon Zöglinge aber, lde erst zu Ostern neu in die volle Lebensgemeinschaft der Anftalt eingetreten sind, dürfen zu Pfingsten unbedingt noch nicht verreisen. j

Für die nöthige erziehlihe Beaufsichtigung und Leitung zurückblei- hender Zöglinge wird auch während der Ferienzeiten seitens dex Anstalt Sorge getragen.

Außer der Ferienzeit kann das Verreisen nur in den allerdrin- gensten Fällen ausnahmsweise gestattet werden.

Besu che, welche die Zöglinge seitens der Aeltern oder sonstigen An- gehörigen erhalten, dürfen nie störend in die Unterricht- odex Lebens- Ordnung der Anstalt eingreifen. :

G. Confirmation und Abgang der Zöglinge.

§. 26. Die Zöglinge werden in der Regel im 15ten Lebensjahre kon- firmirt. Vor diesem Alter darf die Confirmation unbedingt nicht erfol- gen, doch kann dieselbe vom Direktor unter besonderen Umständen weiter hinausgeshoben werden.

§. 27. Den Abgangs-Termin für die Benefiziaten bestimmt der Direktor. Der Abgang der übrigen Zöglinge ist drei Monate borher dem Direktor anzuzeigen. Falls dies unterbleibt, Men Die Veislungen qn oie Kasse nw ur das naV se Quartal gezahlt werden.

Ueber das beim Abgange an die Kasse zu entrichtende Geldgeschenk fiehé G, 16 Þ. i

Breslau, den 14. Maî 1855.

Königliches Provbinzial-Schul-Kollegium. Graf von Zedliß-Trüßschler.

Die hier wohnende Schriftstellerin, Graulein Elfriede von Mühlenfels, wird das zuerst von ibr im D 1847 zum Besten der Nothleidenden im sächsishen Erzgebirge veröffentlihte Dresdener Album, das si durch seinen Jnhalt Jedem empfiehlt und fich namentlich zu einer Weihnachts- gabe eignet, in einer vielfa bereiherten zweiten Auflage, deren

Betrieb die Nicolaishe Buchhandlung hierselbst übernommen hat, zu |

Gunsten der bverunglückten Rhein- und Weichsel -Ueber- schwemmten herausgeben.

Jhre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht, die Wid- mung dieses Albums huldreichst anzunehmen.

Eben so ist seitens des Königlichen Ministeriums des Jnnern die Förderung dieses Unternehmens den Behörden empfohlen worden.

Das unterzeichnete General - Comité glaubt daher der sih gestellten Aufgabe nur zu entsprechen, wenn es in Betracht der noch vorhandenen Notbstände in jenen Gegenden, die durch den bevorstehenden Winter er- hôht werden, auch seinerseits den Ankauf dieses Werks angelegentlich empfiehlt und zu dem Ende die Landrathsämter und Stadtbehörden er- sucht, die Pränumerationslisten auf dasselbe in ihren Bezirken, unter Hin- deutung auf den wohlthätigen Zweck des Unternehmens, zirkuliren und lolche an die genannte Buchhandlung, wo möglich zum 20, November d, J, zurückgelangen zu lassen.

Die Namen der Subffribenten, so wie die Mehrbeträge für das Buch, werden demselben beigedruckt werden.

Berlin, den 8. Oftober 1855.

Das General - Comité zur Unterstüßung der durch Wassersnoth verunglückten Bewohner der Weichsel-Niederungen. Freiherr v. Manteuffel, Minister-Präfident.

Nichtamtliches.

Preußen. Zum Hause der Abgeordneten wurden am “ten d, Mts, gewählt :

In Berlin: 1. Bezirk: Graf von Schwerin auf Puyar, General-Steuer-Direktor a, D. Kühne, Geheimer Legationsrath a. D. von Patowz 1]. Bezirk: Geheimer Kriegsrath Fle ck, Ge- heimer Legationsrath a. D, von Patowz 1. Bezirk: General- Major von Prittwiß, Graf von Schwerin auf Pußarz IV. Bezirk: Geheimer Ober-Regierungsrath a. D, Mathis, Graf von Schwerin auf Pußgar, Jn Magdeburg (Land=- und Stadtkreis Magdeburg, Neustadt, Sudenburg, Stadt Burg aus dem 1. Jerichowschen Kreise, und Stadt Schönebeck aus dem Kreise Kalbe) :

der Kaufmann Maquet in Magdeburg und der Wirkliche Geheime-

rath Bunsen, Jun Potsdam und für den Kreis Osthavelland : der Vice-Präsident der Ober-Rechnungs-Kammer Seiffart, der

Geheime Justizrath Holzapfel, Jn Frankfurt: der Staats- Minister von Raumer. Jn Breslau: Bürgermeister Bart # ch, Graf von Schwerin auf Puyzar, Kaufmann Molinari. Jn Oppeln: Bürgermeister Goreyky, Ober - Regierungs - Rath Osterrath. Im Kreise Westhavelland und Zauh=-Belzig: Staats-Minister von Westphalen, Landrath von Herzberg.

_— N Posen (Stadtkreis): der Bürgermeister und Stadt= Syndikus Guderian, der Landrath von Hindenburg- Benkendorf, der Landrath von Reichmeister, 4

In Stettin (Stadtkreis und Randower Kreis) General- Konsul Lemonius und Herr von Enckevort=Vogelsang.

—— R Stargard (Kreise Pyrigt, Greiffenhagen und Saaßig) Rentier Meyer, Herr von Krause-Schwarzow und Staats= Anwalt Wendt. :

_— Für den Wahlbezirk Calbe-=Quedlinburg: der Ritt= meister a, D, von Wangerow und der Staats - Anwalt von Heeringen. In Halberstadt: Herr von Spiegel und der Ober=-Staats-Anwalt Br ohm. ®

_— In Duisburg: Regierungsrath Sc\önberger aus Düsseldorf und der Bergrath und Major Barth aus Essen.

__— In Köln (Stadtkreis Köln, Kreis Mülheim 2c.) der erz- bischöfliche Kanzler, Jos. von Groote, Appellationsgerihts-Rath

- Haugh, Jn Bonn: Professor Braun. Jn Düsseldorf: L a, D, Otto und Sanitäts - Rath Dr. Hasen- e leder.

Köln, §8, Oktober, ‘Wie der „Köln. Ztg.“ aus Brühl be- richtet wird, waren bei dem gestrigen Diner, an welchem Jhre Majestät die Königin noch nicht Theil nehmen konnte, außer Sr, Eminenz dem Herrn Kardinal und Erzbischof von Köln, dem fommandirenden Herrn General der Rheinprovinz, dem Herrn Grafen von Fürstenberg - Stammheim und einigen hohen Stabs= Offizieren keine sonstigen Gäste. Bald nah aufgehobener Tafel traf Se, Königliche Hoheit der Prinz Friedrih Wilhelm, welcher auf der Heimkehr aus England und Schottland Nachmittags 4 Uhr unsere Stadt passirte, auf S&loß Brühl ein und wurde von Sr. Majestät dem Könige und Seinen Dur({lauthtigsten Aeltern aufs herzlichste bewillkommt.

Heute Morgen trafen Jhre Majestäten der König und die Königin, mit einem Extrazuge von Brühl kommend, um 9% Uhr auf dem Bonn-Kölner Bahnhofe hierselbst, wo die Spißen der Civil- und Militair-Behörden versammelt waren, ein. Ihre Majestäten wurden mit einem dreifahen jubelnden Hochrufe be- grüßt und begaben Sich" sofort in einem vierspännigen of= senen Wagen nach dem Dom, wohin Allerhöchstdieselben, die Hohe Begleitung und die Autoritäten nahfolgten. Im Dome wurden die Majestäten von Seiner Eminenz dem Herrn Kardinal und Erzbischof, so wie von dem pro-=- visorishen Dompfarrer, Hrn. Domkapitular Dr. Vill, dem Hrn. Dombaumeister Geh. Regierungs - und Baurath Zwirner und dem Präsidenten des Central-Dombau-Vereins, Hrn. Justizrath Esser Il., ehrfurchtsvollsstt empfangen, Die Allerhöchsten Herrschaften besihtig= ten der Reihe nach die von Sr. Majestät dem König Ludwig von Baiern geschenkten Fenster, das hohe Chor und die daselbst ausgehängten neuen Wand - Teppiche, den Domschay und das neue Altarbild von Friedrich Overbeck, und traten dann durch das eben vollendete Südportal, um dasselbe zu betrahten, auf den Bau- plaß, Hierauf bestiegen Jhre Königl. Majestäten den Wagen machten noch eine Rundfahrt um den Dom und begaben Sich dann gefolgt von Jhrer hohen Begleitung und den Spißen der Behör- den, über die Rheinbrücke nah dem Cöln-Mindener Bahnhofe, wo der für die hohen Reisenden bestimmte Extrazug nach Hannover bereit stand, Im Augenblicke der Abfahrt (10 Uhr 25 Minuten) erschallte dem vielgeliebdten Herrscherpaare ein dreimaliges. begei= stertes Hurrah. j ; ,

Jhre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin von Preußen, so wie der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen sind heute Vormittags von Brühl mit einem Extrazuge nach Bonn ge= fahren und haben dort das Dampfschiff bestiegen, um Sich sofort nach Mainz zu begeben. In Koblenz wird Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Louise Sich den hohen Reisenden ans{hließen. |

Hannover, 6. Oktober. Gestern sind die in der Oktrogi- rungs-Verordnung vom 1, August d. J. dem Minister des Innern vorbehaltenen Ausführungen des Wahlgeseyes von 1840 als „Zu= \áße und Abänderungen“ erlassen. 5 |

Hldenburg, 7. Oktober, Vorlängst wurde zwischen den Regierungen von Oldenburg und Bremen ein Vertrag wegen Her= stellung und Benußung eines gemeinschaftlichen Telegraphen zwischen Bremen, Oldenburg, Elsfleth, Brake, Fedderwardersiel und dem auf dem hohen Weg von Bremen zu erbauenden Leuchtthurme abgeschlossen, Der Telegraph wird noch im Laufe des gegenwärtigen Jahres fertig werden, sich jedoch vorerst auf die Linie zwischen Bremen, Oldenburg, Brake und Elsfleth beschränken. Unser neuestes Geseh= blatt verkündet bereits die für den Verkehr, auf dem genannten Telegraphen demnächst zur Geltung kommenden Bestimmungen. Eine unmittelbare Verbindung mit auswärtigen Telegraphen liegt