1855 / 238 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1774

N. N. den .. ten oos i (Stempel.) Die ständische Chausseebau-Kommission des Osterburger Kreises. (gez) N. N. N. N. Provinz. Sachsen, Regierungs - Bezirk Magdeburg. ter Zins-Coupons ter “Tru zu der Obligation des Osterburger reises. M Thaler zu Vier Prozent Zinsen über …. Silbergroschen.

empfängt gegen dessen Rückgabe

am i 8.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom ten i bis mit (in Buchstaben) Thaler Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Osterburg.

(Stempel) den ten .. :

Die ständische Chausscebau-Kommission des Osterburger Kreises.

N, N N. N N, N.

Tut, «se

Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, nach der Fälligkeit vom Schluß des betreffenden Halb- jahres an gerechnet, erhoben wird. Provinz Sachsen, Regierungs - Bezirk Magdeburg. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Nückgabe zu der

Obligation des Osterburgex Kreises i Littr.….,. Noi. Uer Thaler à Vier Prozent Zinsen die

….te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Osterburg. (Stempel) den“... ten : Die ständishe Chausseebau - Kommission des Osterburger Kreises. N, N. N. N. N. N,

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Erlaß vom 8. Juli 1855 betreffend die Ein- richtung der zur Stempelung zuzulassenden Waagebalken.

Instruction vom 20. Juli 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 181, S. 1287).

Die in mehreren Gegenden vorkommenden Waagebalken mit sogenannten Shwanenhälsen (siehe die nebenanstehende Skizze) sind in sofern feh- lerhaft fonstruirt, als die Waagen mit solchen Balken ohne die geringste Verlegung der Stempelzeichen durch einen bloßen Schlag oder Druck unrichtig gemaht werden können. Der- Men Waagen dürfen deshalb zur Stempelung nicht zugelassen werden.

Dieses Verbot bezieht sich indeß niht auf die nah nebenstehen- der Skizze konstruir= ten Waagebalken,

-—-ck welehe bei oberfläh= licher Betrachtung zwar eine gewisse Aehnlichkeit mit je=

nen haben, bei näherer Prüfung aber niht damit verwehselt werden fönnen. Besteht das Stück a. b. aus gehärtetem Stahl, und ist dasselbe mit einem, von beiden Seiten versenkten Loche versehen, und durch Schrauben so gegen die Enden des Balkens befestigt, daß die durch beide Löcher gehende Linie c. d. die Schärfe der mittleren Schneide berührt, so kann die Stempelung der mit solchen Balken versehenen

Waagen nach Maßgabe der hierüber durch die Jnstruction vom

ep 1853 gegebenen Vorschriften, ohne Bedenken gestattet

werden. i Hiernach sind die Aihungsbehörden mit Anweisung zu verschen.

Berlin, den 8. Juli 1855.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, i G von der Heydt. a)

sämmtliche Königliche Regierungen (aus- \chließlich der zu Sigmaringen) und an das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst.

Ministerium der geistlichen, Unterricþts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Kreis - Physikus Sanitätsrath Dc. Mori b ist aus dem Kreise Löbau in den Kreis Graudenz verseßtz und

“die Zukunft

Der bisherige Hülfslehrer Albert Jepkens am Schullehrer- Seminar zu Kempen zum ordentlichen Lehrer bei dieser Anstalt er nannt worden.

Afademie der Künste.

Bekanntmachung

Die bffentlihe Sißung der Königlichen Akademie der Künste zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs, ihres er- habenen Protektors, womit die Zuerkennung des großen Preises in der Architektur und des M. Beer*fchen Preises in der Skulptur verbunden ist, findet am Montag, den 15ten d. Mts., Vormittags 104 Uhr, in dem langen Saale des Königlichen Akademie - Ge- báudes, Unter den Linden, statt. Eintrittskarten sind nicht erfor- derlihz mit dem Beginn der Musik wird der Saal geschlossen,

Berlin, den 141. Oktober 1855.

Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Dr, E. H. Toelken, Vice-Direktor, Secretair der Akademie.

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Finanz-Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 15, Mai 1855 betref- fend die Zahlung und Verrehnung von Mieths- Entschädigungen an versebte Steuerbeamte,

Der Vermiether, welcher die Wohnung eines verseßten Beam- ten innerhalb der Zeit, für welche leßterer nah §. 376 Tit. 21 Thl. I: A. L. R. zur Zahlung der Miethe, vorbehaltlih des §. 377 daselbst gedachten Falles der Stellung eines geeigneten Unter= Miethers, verpflichtet i, anderweit vermiethet, hat die für jene Zeit oder einen Theil derselben von dem neuen Miether erhaltene Miethe auf den von dem verseßten Beamten zu zahlenden Mieths- zins in Anrechnung zu bringen oder, falls der Miethszins bereits bezahlt is, zu erstatten. :

Zur Aufrechterhaltung dieses Grundsaßes is in der Skeuer- Verwaltung mit Rücksicht auf die daselbst vorkommenden zahlreichen Verseßungen zur Zahlung von Mieths - Entschädigungen nicht blos die Quittung des Vermiethers und nach Umständen der Mieths- fontraft, sondern auch eine Bescheinigung darüber erfordert worden, daß die Wohnung auf den Zeitraum, für welchen Mieths - Ent- \hädigung liguidirt wird, niht wieder vermiethet worden sei.

Nachdem in dieser Beziehung die Königliche Ober-Rechnungs- fammer neuerlich angeordnet hat, daß es der Beibringung der ge- dachten Bescheinigungen zur Recchnungs-Justification nit ferner bedürfe, haben einige Provinzialbehörden diese Anordnung \o verstanden, als ob es überhaupt auf den fraglichen Nachweis nicht ferner ankomme. Da jedoch dahin die Absicht der Königlichen Ober-Rechnungskammer nicht gegangen ist, so werden, im Einver- ständniß mit derselben, Ew. 2c. angewiesen, das dort bei Liquida- tionen für Mieths-Entschädigungen bestehende Verfahren au für zu beobachten und solches nur insoweit abzuändern, als die gedachten Bescheinigungen den Rechnung sbelägen nicht fer- ner beigefügt werden.

Mit Rüdsicht auf einen vorgekommenen Fall wird zugleich be- merkt, daß versette Beamte ohne Genehmigung der vorgeseßten Behörde nicht befugt sind, über die Zahlung der hiernächst gegen die Staatskasse zu liquidirenden Mieths-Entschädigung si mit dem Vermiether zu vergleichen, und daß der verseßte Beamte auf Mieths- Entschädigung aus der Staatskasse nur insoweit Anspruch hat, als der Vermiether nicht durch den mit dem Mieths-Nachfolger abge- s{chlossenen Vertrag Ersaß findet.

Nach vorstehenden Bestimmungen sind die Ew. 2c. neten Behörden mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 15. Mai 1855. Der Finanz-Minister.

untergeord-

An sämmtliche Provinzial - Steuer - Direktoren 2c.

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Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst August Sul- kow sfi, von Reisen. |

Se. Excellenz der Oberst - Schenk von Arnim, von Paris.

Der General - Major und Commandeur der 8ten Kayallerie- Brigade, Generál à la suite Sr, Majestät des. Königs, von Willisen, und

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1775

Der General -- Major und Commandeur der 16ten Jnfanterie- Brigade, von Shoeler I. , von Erfurt. Inf

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Berlin, 11, Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Commandeur des 25sten Jufanterie-Regi- ments, Obersten von Othegraven, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes des Kronen-Ordens, so wie dem Sekondve- -

Lieutenaut von Kess eler im 25sten Junfanterie - Regiment, zur Anlegung des Ritter-Kreuzes dieses Ordens za ertheilen.

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Bekanntmachung vom 21. Juli 1855 betref- fend die Königliche Blinden-Anstalt zu Berlin,

g. 1. Die hiesige Königliche Blinden - Anstalt hat den Zweck, blind- gebornen oder nachmals erblindeten Kindern den erforderlichen Elementar- Unterricht und zugleich Anleitung zu solhen Fertigkeiten zu ertheilen, durch welche fie in den Stand geseht. werden, sih nüßlich zu beschäftigen und ihren Unterhalt, wenigstens theilweise, selbft zu erwerben.

Sie ist daher weder als Versorgungs- noch als Heil - Anstalt für Erblindete zu betrachten (cfr. unsere Bekanntmachung vom 14. Februar 1838 im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Stück 8 pag. 63, im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr, 8 pag. 63.)

§. 2. Die Zöglinge der Blinden-Anstalt sind:

1) solche, welche außer dem freien Unterricht auch freie Kost und Pflege genießen, so wie in Krankheiten freie ärztliche Hülfe, des- gleichen noch freies Waschen der Wäsche und freie Ausbesserung derselben und ihrer Kleider haben ;

2) Stadtschüler, und zwar a) solche, welhen die Wohlthat des Unter- richts unentgeltlich zu Theil wird, b) solche, welche ein gewisses Schulgeld geben ;

3) Penfionaire, und zwar entweder: a, der Anstalt oder b. des Di- rektors; jene zahlen ein Pensionsgeld von 120 Rthlrn. an die erst- genaunte, diese ein solhes dur besonderes Uebereinkommen festzu- seßendes an den leßtgenannten.

Den Unterricht und die Uebungen haben die unter 2 und 3 genann- ten Zöglinge mit den anderen ganz gemeinschaftlich.

Die Zahl der Freistellen ist zur Zeit 24.

§. 3. Die geeignetste Zeit der Aufnahme für Knaben ist die vom 12, bis zum 15. Jahre und für Mädchen die vom 11. und 12. Fahre. Rur besondere. Umstände rechtfertigen eine Aufnahme außerhalb der an- gegebenen Grenzen.

g. 4. Eltern oder Vormünder , Vorsteher der Ortsgemeinen oder Vehörden, welche für ein blindes Kind eine Königliche Freistelle zu ex- halten wünschen, haben das desfallsige Gesuch durch ihre Ortsobrigfkeit an das unterzeichnete Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg in Ber- lin einreichen zu lassen und demselben folgende Zeugnisse beizufügen:

1) den Geburts« oder Taufschein des Kindes,

2) ein ärztlihes Attest, daß das Kind, außer seiner Blindheit, gesund ist, keine Anlage zu einer Krankheit habe, noch an einem chronischen Uebel leide;

3) eine Bescheinigung, daß es entweder die natürlichen Pocken gehabt habe oder ihm die Schußblattern innerhalb der leßten zwei Jahre mit Erfolg eingeimpft sind;

4) ein Zeugniß des Ortsgeistlichen oder des Schullehrers, daß es niht ohne natürliche Fähigkeiten und für Bildung empfänglich sei;

5) eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit , daß und bon wem für die Bekleidung des Kindes sowohl beim Eintritt als auch während seines Aufenthalts in der Anstalt gesorgt werden joll; endlich

6) ein Attest , aus dem hervorgeht, daß die Eltern und Angehörigen der nachgesuhten Wohlthat bedürftig sind.

_§. 5. Die Anmeldung der Frei- oder Stadtschüler geschieht in der- selben Weise, wie die Bewerbung um eine Freistelle, und sind die des- fallsigen Gesuche und die bei §. 4, sub 1, 2, 3, 4 und 6 angeführten Atteste beizufügen, nux daß die, welche Schulgeld geben, das Zeugniß sub 6 nicht einzureichen brauchen. G 41

g. 6. Die Aufnahme eines blinden Kindes als Pensionair der Anstalt ist ebenfalls bei dem Provinzial-Schulkollegium nachzusuchen und find dem desfallsigen Gesuche die unter §. 4 angegebenen Zeugnisse mit Ausnahme des Armuths-Attestes beizufügen. :

Jn Betreff der Privat- Penfionaire , deren Aufnahme Sache des

Direktors ist, liegt demselben gleihfalls ob, auf deren Alter, Gesundheit, BVildsamkeit und anderweitige Erfordernisse zu schen und danach dem Provinzial-Schulkollegium Anzeige zu machen. __§. 7. Die auf Grund der nach §. 4 erfolgten Anmeldung von dem Königlichen Schulkollegium dem Direktor als Exspektanten Bezeichneten trägt dieser in die Anwartschaftsliste ein. Sie gelangen zur Aufnahme nah der Reihenfolge der Anwartschaft, falls niht Umstände eine Aus- nahme nothwendig machen.

Die Anwartschaft kann nicht vor dem zurückgelegten fünften Lebensjahre des Kindes ertheilt werden und die Aufnahme niht bor dem neunten und nicht nach dem fünfzehnten Lebensjahre statt- finden; daher diejenigen Anwarter, welche das fünfzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, aus der Anwartschaftsliste gestrichen werden, falls fie

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ted Aga nicht schon als Privatzöglinge oder Königliche Freishüler 8. Zeder Zögling, welcher in der Anstalt wohnt, muß bei seinem

| Eintritt in dieselb : Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Com- Eintritt in dieselbe folgende Sachen mitbringen:

mandeur der sten Division, von Wussow, una Frankfurt a. d. O.

1) cin vollständiges Bett mit doppel gen; L Matraße giebt die Anstalt: ppelten Ueberzügen; Vettstelle und

emden, andtücher, 6 Schnupftüche Í Sée cie Gi B: chnupftüher, 6 Paar Stküimpfe oder

B 2 Paar E n O einen orde ichen Anzug für die Sonntage, so wie die nötbige Kleider für die Wochentage, wohin bei den N 2 E, My n Mädchen einige Unterrôcke, Schürzen, Nachtmügen, Kragen

. gehören ;

9) eine Müßbe oder einen Hut ;

6) eine blaue Schürze für die Handarbeiten zur Schonung der Kleider;

T) eine Kiste zur Wäsche;

8) 2 Kämme (einen engen und einen weiten), die Mädchen noch einen Einstecke - Kamm. Wünschens8werth ist es, daß jedes Kind für die Winterzeit 1 Paar Handschuhe und einen Mantel oder jedes Mädchen wenigstens statt des leßteren eine warme Jacke habe.

Beim Eintritt ist ein Verzeichniß zu übergeben, auf welhem alle von den Zöglingen mitgebrahten Sachen angegeben find.

Es bleibt dem Direktor überlassen, diejenigen An»rdnungen zu tref-

fen, welche ihm für die sichere Bewahrung des Eigenthums eines jeden Zöglings nothwendig erscheinen. _§. 9. Sollte ein Zögling bei näherer Prüfung sich nit bildungs- fähig zeigen, oder dessen Entiassung aus irgend einem Grunde nothwen- dig werden, so haben dessen Eltern oder Angehörige denselben auf die an fie ergangene Aufforderung sofort zurückzunehmen.

§. 10. Alle Anfragen über persönliche Verhältnisse der Zöglinge und der Anwarter sind an den Direktor der Anstalt zu richten, welcher fie nöthigenfalls dem unterzeichneten Schul - Kollegio einzureichen hat. Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter ist dem Direktor gleichfalls Nachricht zu geben, damit deren Einberufung niht verzögert werde; auch ist demselben anzuzeigen, in welcher Art für den Unterricht der Anwarter vorläufig gesorgt ift.

Berlin, den 21. Juli 1855.

Königliches Schul - Kollegium der Provinz Brandenburg.

Nichtamtliches.

Preußen. Zum Hause der Abgeordneten sind am Sten d. Mts. gewählt:

I, Provinz Brandenburg: Im Wahibezirk Crossen und Züllihau-Schwiebus: Kammerherr Graf von Finken- stein auf Steidenau, Kreisgerichts-Direktor Ma eder zu Züllichau. Im Wahlbezirk Kreis Westpriegniß mit dem westlichen Theil der Ost=-Priegnibß: Rittergutsbesißer Meißner auf Venze, Ren- tier Baevenroth zu Havelberg, Jm Wahlbezirk Kreis König s- berg i. d. N. und Soldin: Landrath von Humbert in Königs- berg i. d. N, Wirkliche Geheime Legations - Rath a. D. von Patow in Berlin, Präsident des Revisions-Kollegiums für Landes=- fultur-Sachen, Lette in Berlin, Im Wahlbezirk Kreis Ste rn- berg mit nördlichen Theil des Kreises Guben: Landrath von der Hagen, Geheimer Revisions-Rath Ambronn in Berlin. Im Wahlbezirk Kreis Ru p pin mit vem östlichen Theil der D|t- Pr iegniy: Kreisgerichts-Direktor Breithaupt, Freiherr von Her tefeld auf Liebenberg.

ITL, Provinz Preußen. Im Wahlbezirk Kreis Stallu- póuen - Goldapp, mit Ausfluß des Kirchspiels Grabowen, Kreis Darkehmen, und Ausschluß des Kirchspiels Ballethen: Land- rath Gammradt in Stallupönen, Rittergutsbesißer von Sau cken- Julienfelde. Jm Wahlbezirk Kreis Olebko=-Lyck=Johan- nisburg und Kirchspiel Grabowen des Kreises Goldapp: Regie- rungs-Präsident von Byer n in Gumbinnen, Landrath von Mar- schall in Lyck, Rittergutsbesißer von Kannaburg auf Bait- fowen. Im Wahlbezirk Angerburg-Lößen-Sensbur g: Land- rath von Salhwedell in Sensburg, Rittergutsbesißer von Scheffer auf Klein-Gabeick. Jm Wahlbezirk Pr. Holland- Mohrungen: Landrath von Berg -Perschelin in Mohrungen, Rittergutsbesiver Kelt\ch auf Stein. Im Wahlbezirk Allen- stein-Ortelsburg: Landrath Martens in Allenstein, Ober-= Regierungs-Rath von Kamp in Königsberg. Im Wahlbezirk Schwéepß-Graudenz-Marienwerder: Gutsbesiper Rieb old in Kanigen, Major a. D., Rathsherr von Döring in Graudenz, Probst Fr anzki in Mewe. Im Wahlbezirk Stuhm=Rosenber g- Löbau: Regierungs-Präsident Graf zu Eulenburg in Ma- rienwerder, Landrath von Mitschke-Collande in Löbau, Wagner in Rahnenberg. Im Wahlbezirk Straßburg-Thorn- Kulm: Gutsbesißer von Hennig auf Plonchott in Westpreußen, Landrath von Schrötter in Kulm, Gutsbesißer Lindvoigt auf

Robokowo. Jm Wahlbezirk Schlawe und

I. Provinz Pommern. Fürstenthum, jedoch mit Ausschluß einiger Ortséhaften Des

Kreises Fürstenthum und Einschluß einiger Ortschaften des Kreises Stolpe: Rittergutsbesißer von Heydebreck-Parnow, jeßt in Cóslin, Rittergutsbesißer von Rhade auf Funlenhagen, Ritter-