1855 / 240 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 Justiz-Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 30, September 1855,

betreffend die Festseßung der Strafen [gegen

Zeugen, welche in Untersuhungssachen vorgeladen,

aber nicht ershienen sind, dur die altländischen und Rheinischen Gerichte.

Kriminal-Ordnung §. 312.

Rheinische Straf-Prozeß-Ordnung Art. 80.

Verórdnung vom 3. Januar 1849 §. 20. (Ges.-Samml.?, S. 17). Reskripte vom 4. und 15. August und vom 21. September 1832. (Jahrb. Bd. 40. S. 295, Rhein. Samml. Bd. 111. S. 511. Geseß vom 2. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 107. S. 717.)

Durch die im §. 20. der Verordnuug vom 3, Januar 1849 enthaltene Bestimmung über die Bestrafung der in Untersuchungs= sahen gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen ist. der §. 312 der Kriminal - Ordnung, nah welchem der Zeuge durch dessen ordentlihen Richter zur Strafe zu ziehen war, abgeändert, und das Gericht, vor welchem das Strafverfahren in der Haupt- sache stattfindet, für befugt erklärt, gegen den Zeugen die Strafe felbst auszusprehen. Ein Gleiches is im Artikel 80. der Rheini= {en Strafprozeß-Ordnung bestimmt. Die Vollstreckung einer hier= na erkannten Strafe kann nach §. 1. des Geseßes vom 2. Mai 1853, betreffend einige Bestimmungen zur Beseitigung von Kom- petenzstreitigkeiten unter verschiedenen Gerichten (Ges. - Samml. S. 169), Lon dem dazu requirirten Gericht geseblich nicht ver= weigert werden.

Nachdem in dieser Weise eine Uebereinstimmung im Stras= verfahren aller Provinzen eingetreten is , besteht gegenwärtig der Grund zu derjenigen Anordnung nicht mehr, welche in den Re- \kripten vom 4. und 15. August und vom 21, September 1832 (Jahrb. Bd. 40 S. 295, Rhein. Samml. Bd, 111, S, 511) in Betreff des Verfahrens bei Bestrafung ausgebliebener Zeugen aus den älteren Provinzen bei den rheinischen Gerichten, und umgekehrt, Mana ist, Es entspricht vielmehr den jeßigen geseßlichen Be= timmungen, daß sowohl die Gerichte in den Provinzen, in welchen die Verordnung vom 3. Januar 1849 gilt, die Bewohner der Rhein- provinz, als auch umgekehrt, daß die rheinischen Gerichte die Be= wohner ter älteren Provinzen unmittelbar zur Strafe verurtheilen, wenn dieselben der Ladung, vor ihnen als Zeugen zu erscheinen, nicht Folge geleistet haben.

L Die erwähnten Resfripte werden daher hierdurch insoweit ah- geändert, als in denselben ein anderes Verfahren zur Herbeiführung der Bestrafung ausgebliebener Zeugen vorgeschrieben ist, O

Im Uebrigen sind diese Reskripte, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen, daß die beiderseitigen Zeugen die Wahl haben, nach welcher Zeugentaxe sie entshädigt sein wollen, und daß die Requi- sition der Vorladung der einem anderen Rechtsgebiete angehörigen Zeugen nur im Falle dringender Nothwendigkeit erfolgen soll, aud) fernerhin zu befolgen, da die Gründe, welche diese Vorschriften veranlaßt haben, noch gegenwärtig obwalten,

Berlin, den 30, September 1855,

Der Justiz -= Minister, Simons,

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz -Konflikte vom 10, März 1855 betreffend die Frage: inwiefern Streitigkeiten in Vorfluths-Angelegenheiten dem Rechtswege unterworfen sind,

Auf den von der Königlichen Negierung zu Danzig erhobene - petenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Abpellationsgericht S werder anhängigen Prozeßsache 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur diéser Seme i E pla s für. Necht: daß der Nechtsweg in

Sache fur zulälsig und der erhobene Kompetenz- l Ü unbegründet zu erahten. Von Rechts wegen. A E

Jm Jahre 1852 wurde v E lichen D N D on dem Könmglichen Domainen-Rentamte zu N. J) N umung eines Grabens polizeilich angeordnet, welcher ivi O x betreffenden Verfügungen vorausgeseßt wird zur Abführung G aae Haus dem in. der Königlichen Forst belegenen See nach ge- O, nicht näher bezeichneten, früher. klösterlichen Teichen dienen und M weise durch die Feldmark des Dorfes M. führen soll. Der Kläger, Lan Grundstlick® nach Angabe des Domainen - Nentamts von dem ge- Beboer Graben durhschnitten wird, weigerte sich, der Anordnung dieser Q M8 Folge zu leisten, worauf dieselbe die Räumung des Grabens im 1 g Ul Execution ausführen lies und die: Kosten. von dem Kläger ein- 9. Ene Beschtyerde, welche der leßtere hierüber bei der Negierung zu

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Danzig anbrachte, wurde von: der Abtheilung des Junnern un 8. Januar 18953 mit dem Bemerken airügeiviesom, dah es- ibm freig seine vermeintlihen Entschädigungs-Ansprüche im Rechtswege zu verfol- gen. Er hat demnächst unter dem 19. Juli 1853 beim Kreisgericht zu N. gegen den Königlichen Fiskus, in Vertretung der Regierung zu Danzig, eine Klage angestellt, worin er behauptet, daß auf seinem Grund- stücke nicmals ein Graben existirt babe, der jeßt vorhandene mithin nicht geräumt, sondern auf Anordnung des Domainen - Nentamts erst neu n i sel. Da er sich nicht für verbunden hält, sich dies gefallen zu lassen, so trägt er darauf an, den Fiskus zu verurtheilen :

daß er seine des Klägers Befreiung von der Verpflichtung, den

bezeihneten Graben auf seinem Grundstücke zu dulden, anerkenne, und

den im September 1852 gezogenen Graben wieder zuwerfe.

Die Domainen - Abtheilung der Negierung ließ sih auf die Klage ein, ohne die Zulässigkeit des Rehtsweges in Zweifel zu ziehen. Sie behauptete, daß der fragliche Graben schon seit länger als 30 Jahren vorhanden gewesen sei und trat darüber Beweis an.

_ Ohne die Beweisaufnahme zu verfügen, erkannte hierauf das Kreis- gericht unter dem 2. März 1854, daß der Rechtsweg in Beziehung auf den Antrag des Klägers für ausgeschlossen zu erachten sei. :

Der Kläger hat dagegen rechtzeitig appellirt. Jn der Appellations- Znstanz hat mittelst Plenarbeschlusses vom 19. August 1854 die Regie- rung zu Danzig den Kompetenz-Konflikt erhoben, den sie auf die Vor- schriften des sogenannten Vorfluths - Edikts vom 15. November 1811 gründet. Von dem Kläger und Appellanten ist cine Gegenausführung eingegangen, worin der Kompetenz - Konflikt als unbegründet dargestellt wird. Das Appellationsgericht zu Marienwerder theilt nah Jnhalt sei- nes Gutachtens diese Ansicht, welcher auch beigetreten werden muß.

Der Kompetenz-Konflift wird von der Negierung, in Uebereinstim- mung mit der Ansicht des ersten Nichters, auf die §§. 10 und 19 des Gesezes vom 15. November 1811 gestüßt. Es wird. dabei bemerkt, durch diese Bestimmungen sei der Nechtsweg ausgeschlossen, sowohl bei Entschei- dung dex Frage, i

ob zur Ablassung von Teichen oder Seen überhaupt Vorfluth zu ge-

R ob also auch die Ziehung eines neuen Grabens nothwen-

,

als auch. darüber,

wann und wie die Näumung eines bereits vorhandenen Grabens

bewirft werden solle. i : Nur ein unter den Betheiligten etwa stattfindender Streit über die Verpflichtung zur Räumung unterliege der richterlichen Entscheidung. Dieser Fall sei aber nicht Gegenstand der Klage, indem Kläger nicht ein- mal behauptet habe, daß ihm jene Verpflichtung nit obliege.

__ Von den beiden Bestimmungen §§. 10 und 19 des Geseßes bom 15, November 1811 auf welche hiernach die Negierung den erhobenen Kompetenz-Konflift gründet, paßt die zweite, im §. 19 enthaltene nicht auf den vorliegenden Fall. Dieser Paragraph steht in genauem Zusam- menhange mit den unmittelbar vorhergehenden §Y. 15-— 18 des Gesehes, Jn denselben wird das Verfahren für Fälle, wo ein Grundbesißer sh des auf seinen Ländereien stehenden Wassers entledigen will, näher be: stimmt. Der Provokant soll sich in Ermangelung gütlicher Einigung an die Previnzial - Polizeibehörde wenden und die Bedingungen nachweisen, von welchen das Gescß die Gestattung der Vorfluth abhängig macht, Der Antrag soll demnächst durch eine Lokal-Untersuchung näher erörtert, und auf Grund derselben von der Provinzial - Polizeibehörde bestimmt werden, ob die Ublassung des Wassers überhaupt stattfinden könne und unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden müsse. Wollen die Jnteressenten so heißt es dann im §. 19 sich dieser Bestimmung nicht unterwerfen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur Berufung auf die höhere Polizeibehörde statt.

Es ergiebt si hieraus, daß die Vorschrift des Y. 19 wegen Aus- schließung des Nechtsweges nicht auders zur Anwendung kommen kan, als wenn das in den §§. 15. ff. angeordnete Provocations - Verfahren zum Zweck einer Entwässerungs - Anlage vorbergegangen und darm von der Provinzial-Polizeibehöôrde —- dem §. 18 gemäß Entscheidung ge- troffen ist. Ein solches Verfahren hat nun im vorliegenden Falle nicht stattgefunden. Vielmehr ist wie aus den Akten des Domainen-Nent- amts hervorgeht das Landrathsamt zu N. von dem Oberförster zu D. untex dem 25. April 1852 ersucht worden, die Gemeinde M.- zur Auf- râumung und Herstellung eines alten Grabens zu veranlassen, der zur Bewvässerung früherer Klosterteiche aus dem See bestimmt sei und theil- weise durch bie fiskalische Forst, theilweise durch die Feldmar? von M. führe. Das Landrathsamt hat diesen Antrag dem Domainen-YRentamtk, durch welches die Lokalpolizei verwaltet wird, zugefertigt, und das Do mainen - Nentamt hat sodann ausdrücklih auf Grund des Y. 10 des Gesetzes vom 15. November 1811 -— die Räumung des fraglichen Gra- bens auf dem Grundstücke des Klägers angeordnet.

Es ist hiernach klar, daß der §. 19 des gedacchten Gesetzes nicht dazu geeignet ist, den erhobenen Kompetenz - Konsflift zu begründen , daß vielmehr der Beurtheilung desselben nur der §. 10 des Gesetzes, welchen die Polizeibehörde gegen den. Kläger zux Anwendung gebracht hat, zum Grunde gelegt werden kann. Der §. 10 lautet:

Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges obliegt,

der kann zu dessen Räumung oder Auskrautung polizeilich angehalten werden, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus Mangel an der erforderlichen Tiefe Nachtheil für die Besißer anderer (Hrund- stücke oder nußbarer Anlagen oder auch für die Gesundheit der An- wohner entsteht. Die Bestimmung, wann und wies die Auskrautung oder Näumung bewirkt werden soll, gehört blos zur Cognition der Polizeibehörden, und jeder Unterhaltungspflichtige muß sich derselben unbedingt unterwerfen. Jn dem in einem Präcedenzfalle ergangenen Erkenntnisse des unter? zeichneten Gerichtshofes vom 16. April 1853 (Justiz - Ministerial - Blat-

S. 220) is] in Bezug auf die Auslegung dieses §. 10 ausgeführt wor?

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dadurch nur über das Wann und Wie der Räumung eines der E der b tiven absolut ausgeschlossen, daß derselbe aber über die Verpflichtung zur Räumung an fich zulässig sei, daß jedoh in Streit- fällen die Polizeibehörde über die Verpflichtungsfrage interimistisch zu entscheiden habe, und daß es nach Vorschrift des §. 5 des Gesezes vom 1 1, Mai 1842 dem Grundbesißer, der sich dadurch in seinen Nechten verlegt fühlt, frei stehe, geg den Extrahenten der polizeilichen Ver- fügung auf gerichtliche L tstellung seiner Rechte anzutragen. Jm vor- liegenden Falle hat nun ¿Fisfus, gegen welchen die Klage gerichtet ist, elbst die darin angefochtene polizeiliche Verfügung extrahirt, indem wie oben bemerkt die vom Domainen - Rentamt als Polizeibehörde getroffene und im Wege der Execution zur Ausführung gebrachte An- ordnung auf einem Antrage des Königlichen i Oberförsters beruht. Die Klageschrift bezeihnet zwar nicht ausdrüdcklih den Domai- nen- und Forst - Fiskus als den Verklagten, daß derselbe aber gleihwobhl als der Verklagte anzusehen, mithin im bvorlie- genden Falle nicht von einer Klage gegen die Landes - Polizeibehörde die Nede ist, läßt sich um so weniger in Zweifel ziehen, als auch die Regle- rung selbst die Sache nicht anders aufgefaßt hat, indem der Prozeß in erster und zweiter Justanz bis zur Erhebung des Kompetenz - Konfliktes bon der Domainen-Abtheilung geführt worden ist. Es wird demnach im vorliegenden Prozesse zwischen dem oberhalb belegenen Grundbesißer dem Fiskus -— und dem unterhalb belegeneu Grundbesißer dem Kläger darüber gestritten, ob ersterer berechtigt sei, von leßterem zu verlangen, daß er auf seinem Grundstücke einen Wasser - Abzugsgraben dulde und unterhalte. Dies ist an und für sich eine rem privatrechtliche Frage. Gleichwohl würde -— wenigstens über die Verpflichtung zur Duldung des Grabens die Regierung nah §§. 18 und 19 des Gesezes vom 15. November 1811 definitiv und mit Ausschluß des Nechtsweges zu entscheiden haben, wenn das im §. 15 u. folg. a. a. O. angeordnete Verfahren vorangegangen wäre. Auf dieses Verfahren hat aber, wie oben gezeigt worden ist, dev Domainen - Fiskus bis jeßt nicht provozirt. Es kann daher nur der g. 10 des gedachten Geseßes auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Auf Grund dieses Paragraphen hat nun zwar die Polizeibehörde über jene zwischen beiden Theilen strei- tige Nechtsfrage zum Nachtheil des Klägers entschieden. Jhre Entschei- dung hat aber, wie oben gezeigt ist, nur die Bedeutung eines ZJnterimisti- kums, gegen welches die Parteien auf gerichtliche Feststellung ihrer Nechte anzutragen befugt find. Dies und nichts Anderes hat der Kläger ver- sucht, und es kann ihm deshalb der Nechtsweg nicht versagt werden.

Wenn die Regierung sih zur Unterstüßung des Kompetenz-Konsflifts darauf beruft, daß der Kläger seine Verpflichtung zur Räumung des fraglichen Grabens gar nicht bestreite, so legt sie den Erklärungen des Klägers einen Sinn bei, der darin nicht gefunden werden kann. Der Kläger hat cin ausdrüdliches Bestreiten der ihm angesonnenen Verpflich- tung zur Näumung des Grabens nur deshalb nicht nôthig gefunden und auch in der That nicht nöthig gehabt, weil er die Existenz des Grabens selbs in Abrede stellt, und leßteren nicht blos nicht unterhalten, sondern au nicht dulden will. Won einem stillschweigenden Anerkenntnisse der Verpflichtung des Klägers, den Graben zu räumen, wie solches die Regierung aus seinen Erklärungen anscheinend herleiten will —- kann hiernach nicht die Nede sein. A

Aus vorstehenden Gründen mußte der Kompetenz-Konflikt verworfen

wwerdoan. Berlin, den 10. März 1859.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikte.

Finanz-Ministerium,

Cirkular-Verfügung vom 19, September 1855 -— betreffend die Zahlung der Betriebszulage von 5 Sgr, täglich an die Aufsihtsbeamken der Rü-

benzucker - Fabriken. :

In Bezug auf die Gewährung einer Zulage von täglich 5 Sgr. während des Betriebes der Rübenzuckerfabriken an die mit deren spezieller Beaussichiigung beauftragten Ausfsichtsbeamten haben si die Regierungen der Zollvereinsstaaten auf der 1lten Generalfkonferenz darüber einverstanden erklärt , daß in dem Falle der Verhinderung eines Aussehers durch Krankheit oder andere Abhaltung, jene Zulage, welche mit Rücksicht auf die Anstrengung des Dienstes gewährt wird, nicht dem verhinderten Aufseher, son =- dern dem für denselben bestellten Vertreter gebühre. las Ew. 1c. wollen demgemäß in vorkommenden Fállen verfahren assen.

Berlin, den 19, September 18595.

Der General-Direktor der Steuern.

s An

sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und in Frankfurt 2c.

Angekommen: Se. Excellenz der General «Lieutenant und kommandirende General des Sten Armee-Corps, von Hirschfeld 1, von Koblenz in Potsdam,

| des König

Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 15ten Division, von Sch ack, von Köln. ;

Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 12ten Division, von Bonin, von Neisse. Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich belgischen Hofe, Freiherr von Brockhausen, von Brüssel. Der General - Major und Inspecteur der Asten Artillerie- Inspection, von Puttkammer, von Stettin.

Berlin, 13, Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Königlich belgischen Genèral = Konsul Rautenstrauh zu Cöln, die Erlaubniß zur Anlegung des von

gs der Belgier Majestät thm verliehenen Ritterkreuzes des Leopold-Ordens’ zu ertheilen. 5

Personal - Veränderungen in ver Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 25. September.

Sommer, Pr. Lt, vom 1. Artill, Negt., zum Hauptm., v. Nä- polsfki, Niehr, Sec. Lts. von dems. Regt., zu Pr. Lts., Niebel, Pr. Lt. vom 6. Art. Regt., zum Hauptm,, v. Windheim, See. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Friese, Hauptm. bom 1. Artill, Negt., zum Artill. Offizier des Plaßes Graudenz, Heinlé, Hauptm. bom 2. Artill, Negt., zum Artill, Offizier des Playes Stralsund, Lindenbaum Hauptm. v. 6. Artill. Negt., unter Beförderung z. überzähl. Major, z. Artill,- Offizier des Plaßes Neisse, v. Gontard, Hauptm. von dems. Regt., z. Artill -Offizier des Plaßes Schweidniß, b. Jagemann, Hauptm. bon dems. Negt., zum Artill.-Offizier des Plaßes Glaß ernannt. Springer, Hauptm. und Artill.-Offizier des Plaßes Graudenz, ins 1. Artill. Regt. Sokolowsfki, Hauptm. u. Artill.-Offizier des Plaßes Stralsund, ins 2, Artill. Negt.,, Kammbl y, Major vom 4. Artill. NRegt., ins 6. Artill. Negt., v. Kam ph, Major ‘und Artill. Offizier des Platzes Neisse, ins 4. Artill. Negt, Wied ner, Hauptm. u. Artill. Offiz. des Plaßes Schweidniß, Hoffmann, Hauptm. u. Artill.-Offizier des Plaßes Glaß, ins 6. Artill.- Regt., v. Nimpts\ch, Oberst-Lieut. vom 13. Inf. Negt, als Commandeur zum 1. Bat. 16. Landw. Regts. verseßt.

Bei der Landwehr: Den 25. September.

Kolew e, Pr. Lt. von der Artill. 2 Aufgeb. des 3. Bats. 23. RNegts., zum Hauptm., Solms, Vice-Feldw. vom 2, Bat. 14. Negts., Strubben, Vice-Feldw. vom 3. Bat. 13. Regts., zu Sec. Lts. bei der Artill. 1. Auf- gebots befördert. v. V oß, Major und Commandeur des 1. Bats. 16. Regts., ins 13. Jnf. Negt. verseßt.

Abschiedsbewilligungen 2c. Den 25. September.

Labes, Major und Artill.-Offizier des Plagyes Cöln, mit der Unif. des 4. Artill. Regts., Aussicht auf Civilversorgung und Pension. Zie- then I., Hauptm. vom 2. Artill. Negt, als Major mit der Negts.-Unif., Aussicht auf Civilversorg. und Pension, Trespe, Pr. Lt. vom 8. Artill. Regt., mit Pension, Heiligmann, außeretatsm. Sec. Lt, vom 1. Artill, Negt., sämmtlichen der Abschied bewilligt.

Militair-Aerzte-. Den 25. September.

Liesegang, Assistenzarzt vom 40. Jnf. Regt., mit Pension der Abe

schied bewilligt.

Nichtamtliches.

Preußen. Von den am 8. d. M. gewählten Abgeordneten für Berlin haben der General-Major von Prittw iß, der Wirk- lihe Geheime Kriegsrath Fleck, der Wirkliche Geheime Ober= Regierungsrath z. D, Mathis und der General - Steuerdirekttor

| a, D. Kühne sich zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl bereit

erklärt. Von dem Geheimen Legationsrath a. D. von Patow und dem Grafen Schwerin-Puhar sind Erklärungen noch nicht abgegeben worden. (Pr. C.) j

Bernbarg, 12. Oktober. Das Regierungsblatt vom 10ten d. Mts. bringt in seinem amtlichen Theile folgende „Verordnung über die Ernennung Ihrer Hoheit der Herzogin Friederike zu Anhalt zur Mitregentin““: E :

„Wir Alexander Karl, bon Gottes Gnaden, regierender Herzog zu Anhalt 2c. 2c. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, in Anbetracht Unserer geschwäcten, der möôglihsten Schonung bedürftigen Gesundheit, zur Erleichterung in Wahrnehmung der Uns obliegenden Negentenpflichten beschlossen haben, Unsere vielgeliebte Gemahlin, die Herzogin Friederike, Hoheit und Liebden, zur Mitregentin Unsers Herzogthums anzunehmen und hierdurch zu ernennen. Jn Gemäßheit und kraft dieser Unserer Verord- nung wird Unsere vielgeliebte Gemahlin, die Herzogin Hoheit und Liebden, die von Uns ergebenden landesherrlichen Beschlüsse und Verfügungen gemeinsam mit Uns erlassen und vollziehen. Wir

wollen jedo und verordnen hiermit, daß, wenn durh Ge-