1855 / 241 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1795

‘aten Waare bis zum Erledigungsamte überschritten. werde, abge enn Regierung- unbenommen bleiben solle, aus Billig-

1794

v, I. an das hiesige Haupt - Steueramt für ausländische Gegen= stände nah diesem Grundsaße schon von den diesseitigen Aemtern

Se, Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der

Finanz-Minifterium. 5ten Division, von Wussow, von Frankfurt a. O.

Cirkular-Verfügung vom 20, September 1855 betreffend die Erläuterung, Ergänzung und Be- rihtigung des Waarenverzeichnisses.

Vei der 14ten Generalkonferenz. in Zollvereins-Angelegenheiten hat man sih über folgende Erläuterungen, Ergänzungen und Be= richtigungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Vereinszolltarif verständigt :

1) Ungsbleichtes zweidrähtiges Baumwollengarn ist, wenn auth die Fäden desselben nicht nebeneinander hinlaufen, sondern gedreht sind, auch ferner in Gemäßheit der Verabredung auf der dritten Generalkonferenz (Tarif-Protokoll S. 18) nah Position 2b, 1, Ab- theilung 11, des Tarifs zur Verzollung zu ziéhen.

2) Borten sind, gleich den Bändern, ganz oder theilweise aus Seide, der Position 11, 30 b, zuzuweisen.

3) Bei Eisendraht und bei Stahldraht sind die Worte: „auch verkupferter“/ hinzuzuseßen. Ferner is der Artikel: „Stahl= draht“, mit Gummi elastikum oder Gutta percha überzogen, um-= widelt, umsponnen- oder umflochten“ aufzunehmen und auf Position TI. b, f. 3 zu verweisen,

4) Alle Waaren aus Elfenbein und Knochen, also auch die Halbfabrikgte aus diesen Materialien, mit Ausnahme der . im Waarenverzeichnisse einer anderen Position , beziehungsweise der allgemeinen Eingangsabgabe zugewiesenen Gegenstände, unterliegen der Verzollung nach Position Il. 42 f.

5) Gasretorten, thönerne, sind als gemeine Töpferwaaren dem Tarifsaße Pos. Il. 38 a, zuzuweisen,

6) Gewehrpfropfen aus Filz und gewalkte Schuhe aus Kälberhaaren sind dem Zollsaße ver Position U. 41 c, 2 un= terworfen. :

7) Bei Krem-serweiß ist der Zusaß zu machen: „oder mit einem Zusaße von Wasser,“

8) Bei Leinenwaaren, seidenen Zeug- und Strumpf-= waaren und Wollenwaaren sind unter den Stoffen , die, mit jenen Waaren veibunden, ‘die Eigensthaft ‘der kurzen Waaren be=- dingen , hinzuzuseßen: „Papier und Pappe‘“, und bei baummw:ol= lenen Waaren sind die statt dessen gebrauhten Worte: „und andere Materialien“’ ‘dahin zu berichtigen.

9) Bei Steinen, allen behauen en, i} die Hinweisung auf „T, 27. Namentlich“ dahin zu berichtigen: „1, 27 Steine,“

10) Platten von Marmor, geschliffene, polirte sind, je nachdem sie eine Länge von 24 Zoll und darüber oder eine ge-

ringere Länge im Durchmesser oder in der längsten Ausdehnung haben, nah Position T1, 33b. Anmerkung als grobe Marmorarhei- | | im §. 7 des Hauptprotokolls der IX. General - Konferenz festgestellten

ten oder nah Position 1, 33 b, zu tarifiren.

11) Stiefelklappen und Stiefelschäfte aus Korduan, Saffian, Marokin, ge färbtem oder lackirtem Leder sind der Position 11, 21b. und

12) Staatspapiere, Actien und dergleihen Werth- pa piere der Position ‘l, 22 zuzuweisen.

Ew. 2c. wollen ‘hiernah die Hauptämter ‘des dortigen Ver= waltungsbereihs mit Anweisung versehen- und denselben dabei zur Pflicht machen, die Ergänzungen und Berichtigungen des Waaren-= Verzeichnisses mit ‘dem ‘leßteren zu Jedermanns Einsicht an Amts= stelle auszulegen odèr bereit zu halten. Die erfolgte Ergänzung und Berichtigung ‘des Waaren - Verzeichnisses, und daß davon in der vorgedachten Weise Kenntniß genommen werden könne, is dur das Amtsblatt bekannt zu machen.

Berlin, den 20. September 1855.

Der Finanz=Minister.

An sämmtliche Provinzial=Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen {n Frankfurt und Potsdam 2c,

Cirkular-Verfügung vom 419, September 1855 betreffend die Verzollung von Kobalt=-Oxyd.

Verfügung vom 3. März 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 92S. 694.)

Bei der eilften General -= Konferenz in Zollvereins-Augelegen= heiten is eine Verständigung dahin getroffen, daß „Kobalt-Oxy d“ niht wie Shmalte nach Position 5 ‘8, sondern als ein nicht na- mentlih ausgenommenes chemisches Fabrikat nach Position 5 a, Ab= theilung 4II. des Tarifs zur Verzollung zu ziehen sei.

Es ist zwar anzunehmen, daß mit Rücksicht auf die im Central= blatt der Abgabeu=, Gewerbe- und Handels=Geseßgebung und Ver-=

verfahren wird.

Anweisung zu versehen. Berlin, den 19, September 1855.

Der General=Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinzial = Steuer -Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potédam und Frankfurt 2c.

Cirkular-Verfügung vom 19. September 1855

betreffend die Ablassung der mittelst der Eisen-

bahn von Bremen nach Orten des Zollvereins

bestimmten Gegenstände auf Ladungsverzeichnisse und Ansa gezettel,

Die von der Königlichen Hannovers{hen Regierung im Monat Februar v, J. nachgegebene Ablassung der von Bremen nach Orten des Zollvereins bestimmten Gegenstände auf Ladungs=Ver- zeihnisse und Ansa gezettel hat bei den Verhandlungen der 11, General-Konferenz ‘die Zustimmung ‘der sämmtlichen übrigen Vereinsregierungen erhalten, Indem Ew. zc. hiervon benathrichtigt werden, nehme ih auf den §. 25, des Hauptprotokolls der 41ten Generäl= Konferenz Bezug, aus welchem ‘das Nähere über das Ergebniß der gepflogenen Verhandlungen zu ersehen is (a).

Berlin, den 19, September 1855.

Der General-Direktor der Steuern.

An

die Provinzial - Steuer =- Direktoren zu Magdeburg, Münster und Köln, die Königlichen Regierungen zu Potédam und Frankfurt 2c.

a, Auszug aus dem §. 25 des Hauptprotokolls.

waltung für 1854, S. 183 abgedruckte Verfügung vom 3, März

Bei der hiernächst aufgenommenen Verhandlung über den vorge- dachten Antrag der preußischen Negierung erklärten si zunächst sämmt: liche Bebollmächtigte im Namen ihrer Regierungen damit einverstanden, daß am Bahnhofe zu Bremen die Zollabfertigung nah Maßgabe des

Regulativs auf Ladungsverzeichnisse und Ansagezettel ‘zur Anwendung gebracht werden dürfe. Dabei wurde jedoch ausdrücklich vorausgeseßt, daß daselbst die Nänmlichkeit so eingerichtet sei, daß die Güterverladun- gen nicht unmittelbar vor dem Zollabfertigungsamte erfolgen, sondern daß diesem die schon vollständig gebildeten Waggonladungen zur Abfer- tigung vorgeführt werden, daß ferner die im §. 2 des unterm 24. Januar 1854 bon Seiten des hannovershen Finanz - Ministeriums erlassenen Regulativs enthaltene, aber später wieder außer Kraft gesezte Anord- nung, nach welcher von der Abfertigungsstelle am Vahnhofe zu Bremen alle für das Zollvereinsgebiet bestimmten zollfreien Waaren in den freien Verkehr sollen geseßt werden dürfen, aufgehoben bleibe, und daß mittelst Ladungsverzeichnisses und Ansagezettels zollpflictige Waaren nur auf solhe Abfertigungsstellen abgelassen werden, denen nach den Verab- redungen im ÿ. 7 des Haupt - Protokolls der 1X. General - Konferenz die Abfertigung der solchergestalt ebgelassenen Güter übertragen werden darf. Da der hannoversche Bevollmächtigte sih mit den ausgesprochenen Maßgaben und Vorausseßungen einverstanden exklärte, so ist hierdurch über das Zoll - Abfertigungsverfahren am Bahnhofe zu Bremen Ver- ständbigung erzielt ‘worden.

Cirkular-Verfügung vom 20, September 1855

betreffend die Zollver gütung für ausgeführten

raffinirten Zucker für den Fall der Abänderung - des Vergütungssahßes.

Jn Bezug auf die Gewährung der Zollvergütung für ausge- führten raffinirten Zucker haben sich die Regierungen der Zollver- einsstaaten auf der elften General-Konferenz dahin verständigt, daß in Zukunft für den Fall der Abänderung des Vergütungs- saßbes der Anspruch der Betheiligten nach dem zur Zeit der Bescheinigung über vie Ausfuhr oder Niederlegung des. Zuckers in Kraft stehenden Vergütungssaße bemessen

werden elle, in Tolchen Fällen jedoch, wo in Folge unvorher=

gesehener Ereignisse der Termin fürden Eintritt des veränderten Bonifications\sabes während des- Transports einer auf Zusageschein

Die Hauptämter sind indeß noch “besonders demgemäß mit

rüdsichten ausnahmsweise die Bonification nah. dem zur Zeit E rate des. Zusagescheins gültigen Saße zu: gewähren. Demgemäß ist vorkommenden Falles zu verfahren, ;

Die Entscheidung darüber, ob ausnahmsweise die Bonification nackch dem zur Zeit der Ertheilung des Zusagescheins gültigen Saße u gewähren sei, isk hier nackchzusuchen. © “Berlin, den 20. September 1855,

Der General-Direktor der Steuern.

An : sámmtlihe Provinzial-Stener-Direktoren, die Königlihen Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. O. 2c.

Verfügung vom 22. September 1855 betreffend

vie Stempelfreiheit der bei den bischöfl ichen Ge-

neralvikfariaten eingehenden Gesuche und der darauf ertheilten Bescheide.

Die in. Anregung gebrachte Frage: ob die bei den bischöflichen Generalvifariaten eingehenden Gesuche und die darauf ertheilten Bescheide stempelpflichtig seien, ist wie Ew. 2c. auf den Bericht vom 7, Juli c, erwiedert wird, dahin entschieden worden, daß: diese firdhlihen Behörden nicht zu denjenigen Staatsbehörden zu rechnen sind, deren der Tarif zum Stempelgeseß vom 7, März 1822 bei den Positionen: „Gesuche und Ausfertigungen (Bescheide)‘““ Erwäh- nung thut. Ew. 2c. haben die Stempelfiskale demgemäß mit Anwei=- sung zu versehen,

Berlin, den 22, September 1855.

An i den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober-Finanz-

Rats 4 N qu N: Abschrift zur gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 22, September 1855,

Der Finanz-Minister.

An die Steuer - Direktoren in Königsberg, Danzig, Posen, Münster und Köln.

Bekannt m-a. ch-U-n- g: Bekanntmachung vom 2, Juli 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 152 S. 1182.)

Bei der heute angefangenen Ziehung von den nach unserer via vom A c. zur Ausloosung bestimmten 10,600 Seehandlungs - Prämienscheinen fielen an Haupt -Prämien bis ein= schließlich 600 Rthlr. auf die Nummer:

9,173 eine Prämie von 4000 Rthlr. 12000 „2 » 2 JOUO S 7 Ds » » LOUO 11.000.» » » 1000 * » 226,671 » E aon ») 2 OUO 79,884 » ») 5 407/999 » » O 115,147 » E 220/521 » ») Berlin, den 15. Oktober 1855.

General-Direction der Seehandlungs=Societät, Camphausen. Remmert.

e

* Angekommen: Se. Durchlaucht der General - Lieutenant und Chef des 23sten Landwehr - Regiments, Für l Adolph zu Hohenlohe-Ingelfingen, von Koschentin.

Se. Durchlaucht der General - Major uud Commandeur der

13ten Kavallerie - Brigade, Prinz Philipp von Croy, von Münster. |

Se. Excellenz der General der Infanterie und kommandirende General des 2ten Armee-Corps, von Grabow, und

Se, Excellenz der General - Lieutenant und Kommandant von Stettin, von Hagen, von Stettin,

Se. Cxcellenz: der. General - Lieutenant. und Commandeur der Sten Division, von Schlegell, von Erfuxt. -

Se. Excellenz der General -- Lieutenant und Commandeur der

- G6ten Division, von Herrmann, von Brandenburg.

2

Se. Excellenz der General-Lieutenant: und Commandeur der 9ten Division, von Brandenstein, von Glogau,

Se. Excellenz der General’ der Kavallerie und- kommandirende General des Sten Armee - Corps, von Tieven und Hennig, von Posen. | Se. Excellenz der General = Lieutenant und kommandirende

General des 7ten Armee-Corps, Freiherr R oth vo.n S-(ch.r e cken-

stein, von Münster.

Se. Excellenz der General - Lieutenant und kommandirende

General des 4sten Armee-Corps, vonWer der, vonKsönigsbergin Pr.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rcth, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich: franzöfischen Hofe, Graf von Haßfeldt, von Paris,

Se, Excellenz der Erb-Landmarschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandrebßky - Sandraschü ß, von Langenbielau,

Der General-Major und Commandeur der 2en Kavallerie=- Brigade, Kün tel, von Danzig.

Der General-Major und Commandeur der 18ten Junfanterie- Brigade, von Schon, von Glogau,

Abgereist: Se, Durchlaucht der Fürst Aug ust Sulkowski, nah Schloß Reisen.

Berlin, 15. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Flügel-Adjutanten und Commandeur des 5ten Ulanen-Regiments, Obersten Freiherrn von Manteuffel, die Erlaubniß zur. Anlegung des ihm verliehenen Commandeur= Kreuzes mit Eichenlaub vom Großherzoglich Vadenschen Orden des

Zähringer Löwen zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 15, Oktober. Se. Majestät der König begaben sich gestern mit einem Extrazuge von Potsdam nackch Neustadt-Eberswalde und von dort zu Wagen nah Oderberg, woselb die Einweihung der neu ausgebauten Kirche statthatte. Bei dem Kammerherrn von Buch in Stolpe nahmen Se. Majestät das Diner ein und kehrten über Angermünde mit einem Extrazuge Abends nach Potsdam zurück.

Zum ause der Abgeordneten sind am 8ten D, U, D 5 L der Provinz Preußen. Jm Wahlbezirk Heiligenbeil und Braunsberg: Landrath a. D, Niederstet- ter in Heiligenbeil, Landgeschworner Grun w ald in Schafsberg. In der Provinz Westfalen. Jm Wahlbezirk Brilon, Meschede- Wittgenstein: Kreisgerichts - Direktor Lohmann iu Brilon, Landrath, Freiherr von Droste in Brilon.

Sach\en. Altenburg, 12, Oktober. Die Einberufung Der nat dr höchsten Verordnung vom 12. März d. F. gewählten Abgeordneten zu einem ordentlichen Landtage ist nunmehr laut einer Ministerial-Bekanntmachung erfolgt. Die Abgeordneten haven sich am 22sten d. M. zunächst zu etner vorbereitenden Sißung, “in welcher namentlich die Wahl dreier Kandidaten für die Stelle | des Landschafts=Prásidenten vorzunehmen ist, hier einzufindenz die eigentliche förmliche Eröffnung wird den Tag darauf, den 23sten, stattfinden. Von den 24 Abgeordneten, aus denen der Landtag nach dem neuen Wahlgeseß statt der frühern 30 besteht, ist dreien, e zugleich Staaisdiener fiud, aus dienstlichen Rüdssichten bis auf Wei- teres ver erforderliche Urlaub verweigert worden, weshalb statt derselben die betreffenden Stellvertreter einberufen worden sind.

(¿Dn D)

Frankfurt, 13, Oktober. Heute Nachmittag gegen 4 Uhr wird Bis Königliche Hoheit der Prinz von Preußen mit hoher Familie in Begleitung Sr. Königlichen Hoheit des Prinz-Regenten von Baden hier auf dem Taunusbahnhof, von Mainz. kommend, | erwartet. Die Reise wird mit dem Weserbahnzug um 5 Uhr nach

Berlin weiter fortgeseßt werden, (Fr. P. Z,)