1855 / 252 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1875

es diesmal einer nochmaligen Reklamirung bei den -General-Kommandes

1874

In Folge des Vorstehenden ändert sich die Bestimmung unter

e am 41. Dezember einzureichende Liste: muß jedesm al die ‘ématlichen eährrnirtên Beamten enthalten und in beiden Listen ist der statkgefündene Abgang und Zuwachs nah Maßgabe der in dem Schema enthaltenen Andeutungen speziell auûfzuführen.

Die Unentbehrlichkeits-Atteste sind nur einzureichen, wenn der betreffende Beamte-zum ersten Male reklamirt wird, mithin auch bei den „Zugängen““ in der Veränderungs - Nachweisung pro 1sten Juni z bei wiederholter Aufnahme eines Beamten in die betreffende Liste is aber , insofern sich in der dienstlichen Stellung desselben überhaupt nichts geändert hat, die Beifügung eines Unentbehrlich-

feits-Attestes nit erforderlich. : : Indem wir die Königliche Regierung hiervon ZUk Beachtung | in Kenntniß seßen , bemerken wir \ch{ließlih rüdcksihtlich der in An- brachten Frage: E N Aberit-des 7 des Staats =- Ministerial - Beschlusses

ob in Gemäßheit des §. es : vom 22, as 1831 die Ueberweisung der als unabkömmlich

Schema. Termin am 1. Dezember.

sämmtlicher im Bereiche d

bezeichneten

Militair-

5 Charge Na m &N

: Civil-Stellung| h ;

sämmtliche Reg | das Königl, Polizei-Präsidium hier, die Königl. Ministerial-Militair= und

NàaGM et Un!

es nten Armee - Corps von der (Bezeichnung der B Beamten.

bezeihneten Beamten an die Landwehr zweiten Aufgebots zu er- warten sein wird,

daß nach der Aeußerung des Herrn Kriegs-Ministers die Entschei-

dung betreffenden Landwehr-Behörden nach Maßgabe der voraussihtlichen

Dauer der Unabkömmlichkeit sowohl bei Offizieren, als Mannschaf- ten abhängt.

darüber in jedem einzelnen Falle von der Beurtheilung der

Berlin, den 9, Oktober 1855. Der Minister des Jnnern.

von Westphalen. A

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

n Königliche Regierungen,

Bau- Kommission hier.

ehôrde) für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich

*in der Eingabe pro Zuni statt J} War

t Das Unab-

kömmlichkeits- Attest liegt bei

Ist * als unabkömmlich anerkannt

Bezirk des Landwehr-

Bataillons Bemerkungen.

Premier-

Lieutenant der Jufanterie 1. Aufgebots.

Ober-Steuer- Juspektor.

. tes Bataillon .ten Landw.- Negts.

Vice-Wacht- meister der Kavallerie.

Verittener Steuer- Aufseher.

tes Bataillon ten Landiwv.- | Regts.

Ja.

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Ey Lu e

r dl lle Qa l i ; E S d abfömmlich geworden und deshalb in die vorliegende

Von den pro 18. als unabkömmlich bezeichneten Offizieren und Mannschaften fin

Liste nicht aufgenommen.

Termin am 1. Juni. gegen die unterm 1. Dezember 1354 im Bereiche des nt

Schema. Termin am 1. Dezember.

. sämmtlicher im Bereiche des nten Armee - Corps

Militair-

Charge Namen

Civil-Stellung

Vice-Wacht-

Berittener e- meister der

Steuer- Aufseher.

Veränderungs - Nachweisung en Armee- Corps von der fömmlich bezeichneten Beamten.

N a M E von der (Bezeichnung bezeichneten Beamten.

a ang

Kavallerie. é e

1) Der Premier - Lieutenant der Kavallerie 1sten Aufgebots N. Z. 2) Der Unteroffizier der Jnfanterie

1\sten Aufgebots A. J.

für den Fall ciner Mobilmachung als unab-

U d : e : : E der Behörde) für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich

®in der Eingabe pro Juni statt Jt War

L Das Unab-

fömmlichkeits-

Attest liegt bei

Fs}t* als unabkömmlich

Bezirk Hes anerkannt

Landwehr- Bataillons Bemerkungen.

tes Bataillon 1. Dezember ten Land-

wehr-Negts.

fann gegenwärtig ber - treten werden, 1854. -

mera imi

Haupt - Amts- Nendant.

Aae Dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober- ‘Präsidium theilen wir die ls Erweiterung des Staats-Ministerial- 31,

Veschlufses vom 22. Januar 18 f / Wi betreffend die Behandlung der Civil - Beamten im

Mobilmachung : unterm 10. Juni c. (b) ergangene Allerhöchste Kabinets - Ordre in der anliegenden Abschrift zur weiteren gefälligen Veranlassung des Erfor- derlichen in den dortseitigen Ressorts ergebenst mit.

Die von mir, dem Kriegs-Minister, unterm 30. Mai c. darüber er- forderten Gutachten: welcher Militair - Behörde die Unentbehrlichkeits- Atteste für die im Falle einer Mobilmachung bom Militairdienst zurück- zustelleñden Beamten einzureichen sind, haben kein Resultat ergeben, indem die Königlichen General - Kommando's in ziemlich gleich getheilten Stim- men fich theils für die direkte Mittheilung der qu. Atteste an sie, theils für die Einreichung derselben an die Infanterie - Brigaden, theils für die an die Landwehr - Bataillone ausgesprochen haben. Wir müssen dem ersteren Verfahren, der direkten Mittheilung der qu. Atteste an die Königlichen General-Kommandos, den Vorzug geben, und ordnen dasselbe hiermit allgemein an, weil einerseits dadurch. die sämmtlihen Militair- Ee eine Uebersicht von den Reclamationen erhalten und in den

tand geseßt werden, erforderlichen Falls in Bezug auf die Offiziere Ausgleichungen eintreten zu lassen, andererseits weil dadurch auch dem Interesse der Civilbehörden am meisten gedient wird, indem nur hiers- dur die Sicherheit erlangt werden fann, daß die bezüglichen Mit-

Falle einer

war früher Steuer- tes Bataillon var früher Ste

ten Land- wehr-Regts.

E abkömmlih, was jes!

der Fall ift,

theilungen auch den richtigen Landwehr-Behörden zugehen, mationen für Garde-Mannchaften sind jedoch nicht allein an das Een ral-Kominando desjenigen Provinzial-Armee-Corþs, in dessen Bezirk sid der Betreffende aufhält, sondern gleichzeitig aub an das General-Kom- mando des Garde-Corps zu «richten.

Reclamationen im Augenblicke der Mobilmachung können prinzipiel keine Berücksichtigung finden. u möglihsten Vermeidung derselben haben die Civil - Behörden halbjährlich Nachträge binsichtlich der vorg’ fommenen Veränderungen den General - Kommandos mitzutheilen und diese die aufgestellten NReclamations-Listen danach zu vervollständigen r. zu berichtigen. Jm Falle aber dennoch die Reclamation eines Civil - Bt: amten im Augenblicke der Mobilmachung durch besonders dringende U sfände geboten sein sollte, so ist, wenn davon ein Landwehr - Artilleri oder Landwehr-Pionier-Offizier betroffen wird, außer dem betreffend" Königlichen General-Kommando auch der Königlichen General-Jnspekti! der Artillerie resp. der des Ingenieur-Corps direkte Mittheilung machen.

Die betreffenden Herren Verwaltungs - Chefs haben sich mit diesel Anordnungen einverstanden erklärt und werden demnach das Exrfordel/ liche in ihren Ressorts veranlassen.

Schließlich bemerken wir nur noch, daß insoweit die Unentbehrli keits - Atteste, dem früheren Verfahren gemäß, inmittelst den Landweh!

Bataillonen bereits übersandt worden sind, wie dies namentlich in dem | Nessort der Postverwaltung geschehen ist, von Sciten der Civilbehörden

Inspektor in M. dott F

als Kassenbeamter nid! |

Die Recla- |

nicht bedarf. Berlin, den 24, November 1854. Der Minister des Junern. Der Kriegs-Minister. (gez.) von Westphalen. Graf von Waldersee. An sämmtliche Königliche General-Kommandos und Ober-Präsidien. b. Oas Staats-Ministerium ermächtige Jch auf den Bericht vom 28. Mai d.

v2 L

die Bestimmungen des Staats-Ministerial-Erlasses vom 22. Januar E |

betreffend die Behandlung der Civil-Beamten im Falle einer Mobilmachung

Nr.

3 der Bekanntmachung vom 12, Dezember 1841 dahin, daß

| zur Erlangung der Steuervergütung von dem aus Preußen un= | mittelbar über die Gränze gegen Nassau ausgehenden Branntwein die Bescheinigung, raß der Branntwein über die Gränze ausge

der Armee, dahin zu ergänzen, daß auch die nachbenannten Beamten schon

vor dem Eintritt ciner Mobilmachung mit Unentbebrlichkeits-Zeugnissen ber- sehen werden können: 1) die Gränz-Aufsichts-Beamten, namentlich die Ober-

Zoll-Jnspektoren, Ober-Grenz-Kontroleurs und Gränz-Aufseher, durch die |

Chefs der ihnen vorgeseßten Provinzial-Behörden; 2) die im technischen Postdienst beschäftigten, nicht im Landwehr-Offizier-Verbältniß stehenden

Diäten in unentbehrlichen Dienst - Stellen verwendet werden , ihnen vorgeseßten Ober - Post - Directionen nach Einholung der Genehmigung der obersten - Post - Behörde ; die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbabnen unbedingt nothwendigen Beamten bei den Staats- und Privat- Eisenbabnen, insbesondere die Betriebs - Direktoren und Betriecbs-Jnspek- toren, Stations - Vorsteher, Maschinenmeister, Werkführer , Bahnmeister,

3)

- Hiátarien, soweit sie gegen eine fixirte Remuneration oder gegen fixirte | durch die | vorgängiger |

Veichensteller , Telegraphisten, Lokomotivführer, Heizer, Zugführer und | Schaffner, so wie bei den Staats- und unter Staatsverwaltung stehenden |

Eisenbahnen auch noch die Mitglieder der Königlichen Directtonen,

die |

Rendanten der Hauptkassen und die Güter-Expedienten, und bei den nicht | unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der Vorsibende der Direction | und dasjenige Mitglicd derselben, welches mit der Leitung des Betriebs | speziell beauftragt ist, und zwar alle Vorgenannten bei den Staats- und |

unter Staats - Verwaltung stehenden Eisenbahnen durch die ibnen borge-

seßten Königlichen Directionen, und bei den Privat-Eisenbahnen durch die | Königlichen Eisenbahn - Kommissariate oder Eisenbahn - Kommissarien, bei |

sämmtlichen Eisenbahnen aber nur nah vorgängigem motivirten Berichte an das Handels - Ministerium und auf dessen ausdrückliche, bei Personen

vom Landwehr-Offizier-Stande nur in den dringendsten Fällen zu erthei-

lende Genchmigung. Die berliner Shußmannschaften find, Manuschaften der Genédarmerie,

dienste im Falle einer Mobilmachung befreit,

BeLlin, den 10, Juni 1892,

(gez.) Friedrich Wilhelm. On Ma o er Qo, Sn S on Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. 2 das Staats-Ministerium.

(gegengez.) von R aumer.

An

Finanz-Ministerium, Vektanutmachung. Lam 6. ¿Ptpbearck 1855 bes treffend die Einführüng einer Branntweinsteuer m Dg hain Nassau, sowte dent Verkehr mit Branntwein zwischen diesem Herzogthume und

den angräânzenvben Vereinsstaatenu. ; Nachdem Nassau mittelst Gesetzes V t 0 einer Skeuer de a

im Herzogthum

angeordnet worden 1ist, wird vem 1,

vom die Belegung des inländischen Branntweins mit | November | 12

1) Bei der Ausfuhr des im tortigen Lande erzeugten Brannt="| weins nach andern Ländern, welche mit dem Herzogthum nicht | im Steuerverbande stehen, wenn die ausgeführte Menge |

mindestens eine halbe Ohm beträgt, eine Steuervergütung

von vier und einem halben Kreuzer für jede Maß (2 Liter) | Branntwein zu 50 Prozent Alkohol, „und bei größerer oder | geringerer Stärke in gleichem Verhältnisse, bei vorschrifts=- |

mäßigem Nachweise der Ausfuhr geleistet ;

von dem aus dem freien Verkehr der Zollvereinsstaaten in | das Herzogthum eingehenden Branntwein eine Uebergangs- | Abgabe von zwölf Gulden für tie Ohm zu 80 Maß (160 | Liter). . von der Normalstärke von 50 Prozent nach ‘tem Alko- | holometer vou Tralles bei einer Temperatur tes Brannt- | weins von 125 Grad Reaumur erhoben und für Branntwein |

unter oder über 50 Prozent nach diesem Verhältnisse berch=

net z endlich

von den am oben bezeichneten Tage im Herzogthume vorhan=

denen unuversteuerten Branntweinvorräthen von zwölf Gulden für die Ohm zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alfoholometer von Tralles, und bei größerer oder ge- ringerer Stärke nah diesem Verhältnisse, erhoben, werden. Liqueure und andere weingeislhaltige Flüssigkeiten, deren Stärke wegen ihrer Verseßung mit anderen Stoffen durch den Alkoholo= meter niht ermittelt werden kann, sollen bei Erhebung der Ueber= (0ngs-Abgabe als Brauntwein von ter Normalstärke von 50 Grad handelt werden, insofern der Alkoholometer nicht einen höheren rad anzeigt. | B Ein Verzeichniß der Uebergangsstraßen für den Verkehr mit de nntwein zwischen dem Herzogthum Nassau und den angränzen= en Vereinsstaaten und der an diesen Straßen bestehenden Ueber- gangssteuerstéllen ist in der Anlage (a) beigefügt.

eine Nachsteuer

| | |

1 glei den bon der Einberufung zum Militgir- |

K.

Berlin, den 16, Oktob

er 1855.

| gangen sei, nit ferner genügt, sondern außerdem die Bescheini= gung der gegenüberliegenden Gränz-Abfertigungsstelle über den jen= seitigen Eingang des Branntweins beigebracht werden muß.

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh. a

S Verzeichni

der Uebergangéstraßen für den Verkehr E Herzogthum Nassau und den angränzenden Vereinsstaaten und der an diesen Straßen bestehenden Uebergangssteuerstellen:

mit Branntwein zwischen dem

Ordnungs-Nr.

Bezeichnung der

Uebergangsstraßen.

2.

Uebergangssteuerstellen

im

Naffau.

I Ds.

Herzogthum

in den übrigen Vereins- staaten.

Ort.

D.

Staat. 4.

Ge

d

Z[BVon Koblenz nach Nieder-

Z|Von Nauheim und Fried-

[Bon Nödelheim über Nied

Bon

[Von Dierdorf nach Hersch-

Von Buyßbach nach Clee- berg

Von Nauheim und Fried- berg über Pfaffenwies- bach nach Usingen...

berg nach Wehrheim Von Frankfurt und Hom- burg nach Wehrheim... . Von Homburg nach Ober- Urs. 5d.

nach Höchst Von Frankfurt über Nied nach Höchst Auf dem Main nah Höchst nach Flörsheim - Hochheim

Von Mainz, Castel und Kostheim nah Hochheim.

Mainz, Castel und nach Biebrich und Wiesbaden... Auf der Taunus-Eisenbahn nach Höchst Flörsheim. . („V DOMbeim, 4 DICDUI, L i „Wiesbaden . Nhein Biebrich «t. . 1% Eltville 5 e . Destoich «555,22: Geisenheim... Nüdesheim

Kostheim

Auf dem nach

St, Goarshausen

Braubach Oberlahnstein

Niederlahnstein .

lahnstein

Bon Koblenz nach Ems . Von Koblenz nach Monta-

bach

Von Altenkirchen Herschbach Von Altenkirchen

nach

burg Von Biedenkopf nah Dil- lenburg

Va Bischoffen nah Her- Von Weßlar nah Herborn

f Hachenburg Hacdenburg 9IVon Siegen nah Dillen-

Eibelshau-

Offenbach Sinn

Cleeberg

Usingen Wehrheim Wehrheim Oberursel Höchst

Höchst Höchst Flörsheim Hochheim

Hochheim

Biebrich

Höchst ¿Flörsheim Hochheim Biebrich Wiesbaden / Biebrich Eltville Oestrich Geisenheim Nüdesheim Caub

St, Goars- hausen Braubach Oberlahn- stein Niederlahn- stein

Niederlahn- stein Ems

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Preußen ( Dierdorf.

| Altenkirchen.

Wilnsdorf. -

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Großh. Hessen

Preußen

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