1855 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1890

Hälfte am 15. Mai, zux anderen Hälfte am 15. August zu Breslau und,

i bogen bescheinigt, welche nah der leßten Ein- ie o Gitigen Actien-Dobumente umgetauscht eren. M

Sollte die ländesherrliche Genchmigung der Gesellschaft nich E 3 um 1 ‘November dieses Jahres erfolgt sein, so werden die ersten E tahlungen von Dreißig Thalern den Zeichnern, jedo ohne Zinsen, zu

erstattet. 6

0, ] daf z3on jeder Summe, deren Zahlung verzögert wird, laufen, ohne

‘es geritlicher Aufforderung bedürfte, von selbst fünf PeR Zinsen, für das Jahr gerechnet, bom Tage der Fälligkeit ab, zum Vortheile der

Gesellschast. 7

g. 7. i | i i i Verfalltage ft die ausgeschriebene Einzahlung niht pünktlich am i Lade Dorben G werden A S6 der B ebenil 4 Rückstande sind, in den im §. 34 bezeichneten Lag Say E j nach dieser Veröffentlichung hakt die Gese | j A senbon A für A E A N einen vereideten Makler, wo es fr gu un ¿ n zu i i j ge oder zu verschie lassen , es sei im Ganzen oder Einzelnen, A G M alibreit, L E A e N B taultea Actien erlöschen

i imsquittungen ü l ; l bon 7 A Qéufern werden neue Jnterimsquittungen unter den

Betrage ‘auf zahlung. gegen

sgefertigt, : ; J L Pesellshaft im A Paragraphen einges-

i i i i ichzeiitg die ge- nisse oll dieselbe nit behindert fein, gleichzeitig

E O lo iMitel gegen die säumigen Actionaire in Anwendung zu bringen.

g. 8. i Ö zer iy L De Erlôs aus dem Verkauf - na Abzug der Kosten gehör : Gesellschaft auf Höhe des Betrages der Schuld des im o 0 E ge- | bliebenen Actionairs. Reicht der Erlòôs nicht aus, um diese Schu Le | tilgen, so bleibt der Actionair für den AusfalU verhaftet. Ein sich eiwa

herausstellender Ueberschuß kommt Me zu Gute.

(etien unt ; ähnten Zinsen hin- Ueber den Betrag der Actien und der §. 6 erwähn 5 aus ist der Actionair zu keinerlei 10 verpflichtet.

i nn a tung8- s Gesellschafts - Kapital kann auf den Antrag des Verwalt D iRür Sia der General - Versammlung der Actionaire bis auf ifli ler vermehrt werden. O D ie Dk boblarf vór seiner Ausführung der landesherrlichen Genehmigung.

Der Verwaltungsrath seßt die Bedingungen jeder neuen Emis-

wenn der Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch an anderen, von ihm zu bestimmenden Orten des Jnlandes.

El:

Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergeschener Ausgaben bestimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen und von der Ge- neral - Versammlung der Actionaire genehmigten Vorschlag des Verwal- tungsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen.

Die nuybare Anlegung desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach eigenem Ermessen überlassen. Es können für denselben E S jedoch nur nach den ersten drei Jahren des Bestehens der Gesellshaft, sofern der Verwaltungsrath es nöthig findet, und nur nah Genehmigung der Geuebal« Versammiung, auch mehr als zehn Prozent aus dem Jahres-

i enommen werden. : :

Be Sobald der Reserve-Fonds einen Bestand von Fünfmalhunderttausend Thalern erreicht hat, kann durch Beschluß der General-Versammlung die Erhebung der zehn Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsaß ver- ringert werden. g. 18

Jede Actie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person vertreten werden. i Viexrtes Kapitel, Verwaltung.

N : Die Geschäfts - Angelegenheiten der Gesellschaft werden von einem aus zehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt , von denen mindestens 6 Mitglieder Juländer sein müssen. Dieser Verwaltungs- rath wird von der General-Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit (cír. §. 38) ernannt. i i Die Wahl geschieht durch ——— Abstimmung.

Die Function der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauert ses Jahre. n jedem Jahre Baden zwei derselben aus. Die Neihefolge des Ausscheidens wird durch das Loos bestimmt. Das erste Aus- scheiden dur das Loos findet jedoch erst am ersten Juli Achtzehnhundert zweiundsechszig statt und die übrigen von diesem Zeitpunkte ab von Jahr zu Jahr. E : i E

Die ausscheidenden Mitglieder find wieder Waar,

Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches seine Zahlungen einstellt, scheidet sofort aus. Für Mitglieder, welche durch Fallissement, Amtsniederlegung, Tod oder sonst ausscheiden, wählen die übrigen, in der nächsten Konferenz des Verwaltungsrathes versammelten Mitglieder Andere mit vollen Befugnissen, deren Functionen jedoch mit dem s der nächsten General - Versammlung der Actionaire erlöschen. Mit-

ion fest, | aus Drittes Rapiítel. Von den Actien. 8. 11. S i i j i beigefüg- Die Actien lauten auf jeden“ Jnhaber und sind na dem ten Schema (a.) abgefaßt. Dieselben werden mit einer laufenden f mer versehen, in ein Stamm - Negister eingetragen und von einem Mit- gliede des Verwaltungsraths und L General-Direktor unterzeichnet. ÿ. 1

A D As 2 e mw . 1, ¿ hobes- Alle binnen fünf Jahren nah den Fälligfeitsterminen nicht erl nen Dividenden sind zum Vortheile der Gesellschaft verjährt,

9 schieht durch bloße Uebergabe des Die Uebertragung der Actien ge]ch1eyt dUr G Lohe (

Actien 1D Nienb, “Geht eine Actie oder gehen Dividendenscheine dem Eigenthümer verloren, oder werden sie vernichtet, so ist deren Mortifikation beim Königlichen Stadtgerichte zu Breslau auszubringen. Sobald in dem diesfälligen Verfahren, welches nach den allgemeinen geseßlichen N schriften stattfindet, und in welchem die Proklamata in den im §. 3 M zeichneten Gesellschaftsblättern zu publiziren sind, die Actie oder die E videndenscheine rechtskräftig für mortifizirt erfannt sind, hat der U tungsraih neue auszufertigen, und zwar Dividendenscheine, soweit, als die mortifizirten nicht etwa über Dividenden gelautet haben , welche der Eigenthümer nach §. 12 bei Ausbringung des gerichtlichen Mortifi- cationsverfahrens nicht mehr zu M berechtigt war.

Am einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres, zuerst am ein- unddreißigsten Dezember Achtzehnhundert sech8undfunfzig, soll über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft eine- Bilanz oder cine Jnventur er- rihtet werden, welche binnen der ersten drei. Monate des folgenden Jahres abgeschlossen und in ein eigenes dafür bestimmtes Buch eingetra- en werden muß. Die Bilanz ist der Regierung mitzutheilen, in deren ezirk die Gesellschaft ihren Siß hat und alljährlich öffentlich bekannt zu machen. i ar diesex Bilanz werden alle Jmmobilien, Maschinen, Nohstoffe und abrikate nach ihrem Werthe zur Zeit der Vilanz und Jnventur aus- tehende, vom Baapalaungarathe für sicher geachtete Forderungen na em Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende Forderungen nur mit dem Werthe, der ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wil», zum Ansag gebracht. Jmmobilien dürfen niemals über den Kostenpreis

angeseßt werden. G D Uebershuß der Aktiva über die Pasfiva bildet den Jahres-

gewinn der Gesellschaft.

(145, Aus diesem Jahresgewinn werden bei jedem Abschluß vorweg ent- en : b Tin Prozent zur Bildung des Reservefonds (§. 00) 2) fünf Prozent jährlich für die Mitglieder des Verwaltungsrathes zu gleichmäßiger Vertheilung. i Der Nest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Agtio- naire vertheilt. 18

Die Zahlung dieser Dividende erfolgt in zwei Naten, zur einen

i i ines chäfts} Í : ben lieder, welche im Lause eines Geschäftsjahres und vor Ablauf dessel AUSs@Gdan, haben ai Anspruch auf die den Verwaltungs-Mitgliedern zustehende Tantieme (Y. 15, 2). Jhr Antheil wird dem Reserve - Fonds Überwiesen.

S. 20.

Für das erste Mal find, A UgLILAgSNA ge Bedingung ist , zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes hiermit ernannk: : R Se. Excellenz der bnioliche Wirkliche Geheime Rath Herr Andreas

Graf von Renard auf Groß-Strehliß;, _ : i 2) der Königliche Geheime Kommerzienrath Herx Gustav Heinri Ruffer zu Breslau; : L 3) der Königliche Geheime Kommerzienrath Herr Alexander Mendelsjohn zu Berlin; E 4) der Banquier Herr Paul Herrmann Mendelssohn- Barthold y ebendaselbst; E 5) der Banquier Herr Robert Warschauer zu B 6) der Vice-Konsul Herr Louis Co urvoissier zu Homburg, : 7) der Königliche Geheime Kommerzien-Rath Herr Frie drich Eduard von Löbbedcke zu E j E 8) der Stadtrath Herr Mori eyer zu Berlin, i : 9) der U ai Herr Theodor Schaaffhausen zu

Heydänichen bei Breslau, [t 10) der Kaufmann Herr Ri ch ard eiß zu Breslau.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte jährlich einen Vou sißenden und einen V ertecter desselben, welche Jnländer sein msn jedo is der Herr Graf Renard Excellenz für die Dauer seiner i A Amtsperiode als Mitglied des Verwaltungsraths zu dessen Vorsißendé estimmt. : e Der Verwaltungsrath versammelt sich in jedem Semester wang einmal, und seyt der Vorsißende den Ort seiner Vexsammlung, v stets in der Provinz Schlesien oder in Berlin statthaben muß, fest. E Beschlüsse desselben werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei S eihluf gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Ein gültiger es

kann nur bei Anwesenheit von U fünf Mitgliedern gefaßt wel

eine Stimme über solche Angele

deren

den. Jedes Mitglied ist berechtigt, j A N br A aenbe für nöthig erachtet, hon vor der sammlung zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen und, worüber e e schriftliche Abstimmung verlangt, schriftlich abzugeben. Die P über die Sißungen des Verwaltungsraths müssen in ein besonderes L tokollbuch eingetragen und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern un

\hrieben werden. 4

S. 208. imm Dex Verwaltungsrath beruft die General - Versammlungen, nk Kenntniß von allen Angelegenheiten der Gesellschaft und beschließt übe s, was sie betrifft. S E ie bestimmt exr die Verwendung und Anlage disponi Gelder, den Zeitpunkt, die Art und Weise und die Bedingungen aufzunc 40 (sien Summen. “Er entscheidet über den An- und Verkauf bon a und der für die Fabrication erforderlichen oder unbrauchbar gewo

Maschinen und Rohstoffe, so wie über neue Anlagen,- große Reparaturen F

1391

an den JZmmobilien, die Errichtung neuer Etablissements und alle Ver-

träge, welche den Preis und den Absaß der Gesellschafts - Produkte be- fen.

e f den Antrag des General - Direktors ernennt der Verwaltungs-

rath alle Agenten und Angestellten der Gesellshaft und sezt ihre Gehäl-

ter, so wie die allgemeinen Verwaltungskosten fest.

Er is befugt, für die Gesellshaft Verträge, Vergleihe und Kompro-

misse einzugehen und Bevollmächtigte dazu zu ernennen.

Ueberhaupt aber ist der Verwaltungsrath keinesweges auf die hiervor

speziell aufgeführten Befugnisse beshränkt, vielmehr au zu allen anderen

Verfügungen über das Vermögen des Vereins ohne Ausnahme berechtigt,

und seine vorstehend einzeln aufgeführten Befugnisse find niht im be-

s{ränkenden, fondern nur im S Sinne aufgezählt.

Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, Eins oder mehrere seiner Mitglieder abzuordnen, um die Angelegenheiten des Vereins überall, wo 3 erforderlich ist, zu leiten. Er bestimmt durch ein besonderes Neglement den Umfang der Befugnisse dieser N

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben keinen Anspruch auf ein festes Gehalt, fondern beziehen lediglich den ihnen durch den §. 15. zugeficherten Antheil am Reingewinne, Jhre Reisekoften werden ihnen außerdem erstattet. E

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß Eigenthümer von Funfzig Actien der Gesellschaft sein. Die Dokumente dieser Aktien bleiben bei der Kasse der Gesellschaft

deponirt. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haften nur für ein |

grobes Versehen. Ote A, Von dex Direction. G. 27. Zur Leitung der Geschäfts-Angelegenheiten ernennt der Verwaltungs-

rath ‘einen General-Direktor und seßt dessen Befugnisse und Remunera- | tion fest. Wird hierzu ein Mitglied des Verwaltungsrathes gewählt, so | ] i | rathe zu ertheilende notarielle Vollmacht.

hórt seine Function als Mitglied desselben auf. G. 29

Der General-Direktor muß Eigenthümer von fünfundz wanzig Actien | : j | waltungsrathes. Sie ernennen die Mitglieder des Verwaltungsrathes | mit absoluter Stimmenmehrheit und mittelst Scrutiniums,

sein; diese sind, so lange seine Functionen dauern , unveräußerlich und bleiben bei der Gesellschaftskasse als Caution deponirt. Q 29 Der General-Direktor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende Stimme. S. 30;

hafts-Angelegenheiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ex- nennung der Agenten und Angestellten der Gesellshaft, auf deren Kün- digung und Absezung er auch antragen kann. Er führt alle Prozesse

im Namen der Gesellschaft, ertheilt zu diesem Ende Vollmachten mit dem |

Nechte der Substitution; führt und zeichnet die Korrespondenz und ver- | ,

| Rechnungs8ablegung in der General-Versammlung und erlöschen mit der Aufhebung èer Leßteren.

fieht alle Functionen , die ihm durch den Verwaltungsrath speziell und durch Vollmacht übertragen werden. Q Sl

weise einem Dritten Übertragen. È Sw tesN a piel, Von den General-Versammlungen. §. 32.

Die General-Versammlung stellt die Gesammtheit der Actionaire dar. |

Jhre Entscheidungen sind für Alle, selbst für die Abwesenden ver- | | | | verlangt wird, geheim.

bindlich. C

O General - Versammlung besteht aus denjenigen Actionairen, | deren jeder mindestens fünf Actien besißt. Jeder hat so viel Stimmen, |

so viel mal er fünf Actien besißt; Keiner kann aber mehr als zehn Stims- | den Box gs milie | zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen beschlossen werden, und be- Die Actien müssen mindestens sechs Tage vor der Genecal-Versamm- | dürfen der landesherrlichen Genehmigung. lung entweder bei der Kasse der Gesellschaft oder an den Orten, welche | der Verwaltungsrath bei deren Berufung öffentlich bekannt machen wird, | ngen dies L (jd "16 A | rung für nöthig erachten möchte, zu willigen und die in Folge dessen

Zwecke in duplo zu überreichendes Nummerverzeichniß und eine mit dem | erforderlichen Akte zu vollziehen.

men haben.

hinterlegt werden. Dagegen wird ein Empfangsschein auf ein zu diesem

Namen des Actionairs bezeichnete Personal-Eintrittskarte ertheilt.

Actionair darin vertreten lassen.

Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, für deren Nichtigkeit er zu haften hat, beim Eintritt in die Versammlung hinterlegen. Ein und derselbe Bevollmächtigte kann mehrere stimmberechtigte Actionäre vertre-

ten, Er hat \o viel Stimmen, als seine Vollmachtgeber haben würden, | l C De Ä ; hat | : | dts / | einer Anzahl von Aktionairen, welche wenigstens zie! Drittel der sämmt-

| lichen Aktien vertreten, gleichzeitig verlangt wird,

jedoch nicht über das hier festgeseßte Maximum von zebn Stimmen hin- aus, wobei indeß seine eigenen Stunmen nicht mitgerechnet werden, V 34

Die General - Versammlung tritt vor dem funfzehnten Mai, jedoch |

an- keinem Sonn- oder Festtage, eines jeden Jahres in Breslau zu- ammen, Der Tag dex Versammlung wird den Actionairen einen Monat bor-

her durch Jnsertion in die nachstehend erwähnten Breslauer, Berliner |

und Hamburger Tagesblätter bekannt gemacht. Jn dieser Versammlung erstatten der Verwaltungsrath und der Ge- neral-Direktor den Aktionairen Bericht über die Lage der Gesellschaft. Die obigen und überhaupt alle von der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen geschehen : :

a) in Breslau in der „Schlesishen“ und der „Breslauer Zeitung“ ;

schen“ und „Neuen Preußischen Zeitung“, c) in Hamburg in der Liste e "Btesenbale.

Geht Eines dieser Blätter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt, ein anderes in dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Actio- naire durch eine Bekanntmachung in den fortersheinenden Blättern da- bon 7 gd Es

ie Staats-Regierung ist berechtigt, die Bestimmung über die Ge- sellschaftsblätter durch eine Brem Ua B R, vel in den Amts-

blättern derjenigen Regierungen zu veröffentli E f : j diese Blätter erscheinen. 9 fentlichen ist, in deren Bezirken S. I5;

Die General - Versammlung kann durch Beschluß des Verwaltungs- rathes außerordentlich zum Sitze der Gesellschaft O werden. G

Der Verwaltungsrath hat darüber zu entscheiden, ob der Gegenstand der Berufung in den öffentlichen Anzeigen näher bezeichnet werden soll,

| mit Vorbehalt der Fälle in den §F. 41 und 42, in welchen solches stets

geschehen muß. Jedenfalls muß die Anzeige enthalten, daß die Versamm- lung eine außerordentliche sei. Ç 36,

Der Vorsißende des Verwaltungsrathes führt den Vorsiß sowohl in den ordentlichen , als außerordentlichen General-Versammlungen. Die beiden stärkstbetheiligten Actionaire sind Scrutatorcn; im Falle ihrer Weigerung die beiden zunächst am stärksten Betheiligien und so weiter, bis zur Annahme.

| das Recht, die Auflösung der Gesellf

Die Protocolle der Beneral-Versammlungen werden notariell aufge- nommen. G DA

Zur Ausübung aller, dem Verwaltungsrathe beigelegten Befugnisse

| wird derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem | Notar auf den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, | aus welchen Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Jahre zu-

sammengeseßt ist, legitimirt. Der General-Direktor legitimirt fich durch die ihm vom Verwaltungs-

: G 30 Die General-Versammlungen beschließen über alle Anträge des Ver-

Tritt nicht die absolute Majorität sofort beim ersten Scrutinium ein, \o

werden die Abstimmungen über die Kandidaten, jedesmal mit Ausschluß | des mit den wenigsten Stimmen Versehenen fortgeseßt, bis die absolute ( | Mehrheit für Einen erlangt ist. Bei Stimmengleichheit ‘entscheidet das Der General - Direktor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des | vom Vorsißenden zu ziehende Loos, Verwaltungsrathes beauftragt, seßt denselben über die Lage aller Gesell- |

du 09,

Die jährliche ras ernennt dri Revisoren zur Prüfung der vom Verwaltungsrathe vorzulegenden Rechnungen und Bilanzen. Die exsten Revisoren werden in einex außerordentlichen General-Versammlung gewählt.

Die Funktionen dieser Revisoren beginnen einen Monat vor der

Während dieses Monats prüfen fie am Siße der Gesellschaft die

Für den Fall der Abwesenheit oder momentanen Verhinderung kann | Rechnungen des vorhergehenden Jahres und fertigen ihren Bericht an der General-Direktor , unter Autorisation des Verwaltungsrathes, seine | Vefugnisse für die Expedition der laufenden Geschäfte ganz oder theil-= | L:

| werden.

die General - Versammlung. Dieser Bericht muß dem Verwaltungs- rathe aht Tage vor der anberaumten General - Versammlung mitgetheilt

§. 40. Alle Beschlüsse dex General - Versammlung werden mittelst absoluter

| Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden

Paragraphen vorgesehenen Falles. - Die Abstimmung ist dffentlih oder, falls es von zehn Mitgliedern

L

Modificationen, Abänderungen und Zusäße zu den gegenwärtigen Statuten können nur in einer außerordentlichen General - Versammlung auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von

Der Verwaltungsrath soll im Voraus ermächtigt sein, in alle Ab- änderungen dieser Modificationen und Zusäße, welche die Staats - Negie-

Anträge von Aktionairen, welche in der General - Versammlung

Der zur Theilnahme an der General-Versammlung berechtigte Actio- gestellt werden sollen, müssen 14 Tage vorher bei dem Verwaltungsrathe nair kann sich kraft Spezial-Vollmacht durch cinen stimmberechtigten | angemeldet und mindestens von 40 Stimmen angebracht werden.

Siebentes Kapitel. Auflösung und Liquidation. d 42. Dte Auflösung der Gesellschaft soll stattfinden, wenn die Verluste die Hälfte des Gesellschafts-Kapitals übersteigen, oder wenn dieselbe von

° Durch die Auflösung der Gesellschaft wird an den aus dem Geseze vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig entspringenden Nechten der Staats-Regierung nichts bah Auch wird der leßteren

aft nach den §§. 25, 28 und 29 des Gesehes vom 9. November 1843 selbst herbeizuführen, hiermit aus- drúcflih gewahrt, und eben so die Befugniß eingeräumt, einen Kommis- sarius zur Wahrnehmung ihres geseßlichen Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschafts - Vorstand, die General-Versammlung oder sonstige

Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen

beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Vülichern, Rechnungen, Re-

b) in Berlin in dem „Staats-Anzeiger“, der „Spenerschen“ der „Veossi-

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