1855 / 260 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1934

der Gesellschaft in der Umgegend von Eschweiler und in dem Be- zirke der Königlichen Regierung zu Aachen oder auch außerhalb dieses Bezirks, unter welchem Titel es immer sein mag, zugehören oder zugehören werden ;

das Aufsuchen dieser verschiedenen Mineralien , die Erlangung, den |

Ankauf und die Pachtung der zur Ausbeutung derselben erforder- lichen Konzessionen ; R s e E und das Walzen des Zinks, fo wie die Darstelluno von Blei, Eisen und allen andern Metallen, in Hütten der Gesell- schaft und in allen andern Etablissements, welche sie zu errichten für gut finden wird; -_ E E den Handel mit Zink, Eisen, Blei und andern Metallen, so wte den daraus zu gewinnenden Produkten. j E Endlich alle Geschäfte, welche sich an die oben sub eins bis vier erwähnten Gegenstände anschließen. Ar 0. Alle in dem vorhergehenden Artikel l Operationen sind der Gesellschaft förmlich untersagt. Qapitetl Orel. : : . : Kapital der Gesellschaft, Eintheilung desselben in Actien, dessen Ber- wendung, Form der Metlen, A Uebertrag, Umschreibung. M O Die Höhe des Grundkapitals ist auf die Summe von „Ein und einer halben Million Thalern Preußisch Courant“ festgeseßt, zerfallend in zwei Serien. Die erste von Sechshundert funszig Tausend Thalern wird repräsentirt dur Sechstausend fünf Hundert Actien von je Hundert Thalern, die gegen die bisher emittirten sechS Laujend [ünf Hundert Actien im Nominal - Betrage bon Zwet Hundert Thalern, Actie um Actie, ausgetauscht werden.

Die zweite von Achthundert funfzig Tausend Thalern wird reprä- | is -

sentirt durch Acht Tausend fünf Hundert Prioritäts - Stamm - Actien zu Hundert Thalern jede. i : Die Aufforderung zu dem erwähnten Umtausche der älteren Actien zu zwei Hundert Thaler gegen NoUe Ur Hälfte des früheren Nenn- Werthes (Actien der ersten Serie) erfolgt durh den General - Direktor

der Gesellschaft zu vier verschiedenen Malen in Zwischenräumen von drei

Monaten duch die im Artikel ein und dreißig bezeichneten Gesellscha\ts- Blätter und durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen. i Nach Ablauf von drei Monaten von der leßten Bekanntmachung an gerechnet, wird durch den Administrationsrath ein Präklusiv-Termin auf ein Jahr hinaus angeseßt und

Termines werden alle nicht eingelieferte früheren Actien-Dokumente Un- gültig, und alle Ansprüche aus denselben an die Gesellschaft erlöschen.

niht speziell aufgeführten

in jedem Monat einmal durch die angeführten Blätter bekannt gemacht. Mit dem Eintritte des Prâklusiv-

Die Actien der zweiten Serie, die vor den Andern fünf Prozent |

ihres Nominalwerthes aus dem jährlicben Reingewinne beziehen, wie dies

im Artikel funfzehn vorgesehen ist, werden unter denjenigen Bedingungen

ausgegeben, welche der Verwaltungsrath für die Emission derselben nÜß- lich erachtet.

Ueber die zu leistenden Partial - Zahlungen werden auf den Namen lautende Juterims-Quittungen ausgestellt, die nicht übertragbar sind und bei der Schlußzahlung gegen die Prioritäts - Actten - Dokumente ausge- tausht werden. b U (.

Die Actien lauten auf jeden Jnhaber. Dieselben werden mit ciner laufenden Nummer von eins bis funfzehn Tausend versehen, aus einem Stamm - Register ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Administra- tionsrathes und dem General - Direktor unterzeichnet, in Gemäßheit der hier folgenden Schemas A. und B.

Sema A Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau Und QUIteNn. Landesherrlih genehmigt unter dem... Grund-Kapital der Gesellschaft 1,500,000 Thlr. in zwei Serien. Erste Serie 650,000 Thlx. in Stamm-Actien Nr. 1 C000 Zweite Serie 850,000 Thlr. in Prioritäts-Stamm- Actien Nr. 6501—15,000. Erste Serie. Actie Nr. S

über 100 Thlr. Pr. Cour.

Der Betrag dieser auf jeden Jnhaber lautenden Actie ist baar zur | Kasse der Eschweiler Actien-Gesellschaft für- Bergbau und Hütten bezahlt |

worden. Stolberg, den

Dex Verwaltungsrath. Dex General-Direktor. (Zwei eigenhändige Unterschriften.) (Eigenhändige Unterschrift.) (Abdruck des Artikel 6, 15 und andere des Statuts.) Schema B. Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten.

Landesherrlich genehmigt unter dem . a GTUND eQu pital der. G esell Mat -1/,500/ 000" Thlr. in zwei Serien.

Erste Serie 650,000 Thlr. in Stamm-Actien Nr. 1—6500.

Zweite Serie 850,000 Thlr. in Prioritäts - Stamm - Actien

Nr. 6501—15,000. Zweite Serie. Prioritäts-Stamm- Actie Nr. S über 100.Thlrx. Px. Cour.

Der Betrag dieser auf jeden Jnhaber lautenden Actie ist baar zur ge der Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten bezahlt vorden.

Dex P bezieht bis zur Konkurrenz von fünf Prozent des Be- trages dieser Actie den vorhandenen jährlichen Reingewinn vor jeglicher Vertheilung an die übrigen Actien und er participixt an dem, fünf Pro-

Blankenberg,

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zent des Gesammt - Kapitals übersteigenden Gewinne wie alle andern

Actionaire. Blankenberg,

: Der Verwaltungsrath. Der General-Direktor.

(Zwei eigenhändige Unters) (Eigenhändige Unterschrift.)

(Abdruck des Artikel 6, 15 und andere des Stats)

Den Actien werden Zinsen - und Dividenden-Scheine beigefügt, na

hier folgenden Schema's C. und D.

Schema C.

Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten, : Actië (res Prioritäts#Alttic) r. E

T)

Stolberg, den

Zinsen- Schein Nr. == bei den Banquiers der Gesellschaft. Stolberg, den Der General-Direktor.

zahlbar am Blankenberg ,

C5 (U (O D Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau Un U Le: Wet (044 Pio 11048 e A ete) Nr

Dividenden- Sein N. = zahlbar am ei den Banguîters dey Gesellschaft.

Blankenberg, tolberg, den : (SHeneral-Direttor.

Tran-

Eine französische Uebersezung mit Angabe des Werthes 1 scher Währung kann auf der Nüseite der Actien und der Dividen: - und Zinsen-Scheine angebracht werden.

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Wo. v S tp Dv Oletio li L C Kap N tj n alv . 111 pv oj n Delrag DEL Ne Daus U de NIUCUONAaUE gu teinerlat

Ueber de rpflichtet.

Zahlung ve M 9.

Die Uebertragung dex Actien geschieht dur bloße Uebergabe des Actien-Dokumentes.

Gehen Partial - Quittungen , Actien oder Dividenden- und Zinsen- Scheine dem Eigenthümer verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren “Mortification erfolgen. Zu diesem Ende erläßt der Administrations- rath auf den Antrag der betheiligten Parteien dreimal, in Ziwischen- räumen von wenigstens vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung in den im Artikel ein und dreißig angegebenen Zeitungen , die verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefern oder die etwanigen Rechte an dieselben geltend zu machen.

Sind, nachdem zwei Monate nach der leßten Aufforderung abgelaufen, die Dokumente nicht eingeliefert und bis dahin kein Anspruch erfolgt, fo erklärt das Königliche Landgericht zu Aachen auf den Antrag des Ad- ministrationsrathes, die Dokumente für nichtig und verschollen.

Der General-Direktor veröffentlicht diese Erklärung, und es werden dem angemeldeten Eigenthümer neue Dokumente anstatt der nichtig er- flärten ausgefertigt ; die Unkosten dieses Verfahrens fallen dem betresfen- den Eigenthümer zux Last und werden durch diesen der Gesellschaft zu- rüderstattet.

Not. 10. Die Zinsen und Dividende verjähren zu Gunsten der Geselischaf! in fünf Jahren, und zwar die Zinsen vom zweiten Januar und die Dibi- dende vom zweiten April angerechnet.

Mr 11.

Die Actionaire, die kein besonderes Domizil in Aachen gewählt

baben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Secretariate des Handelsgerichts zu Aachen gewählt. N

Mehrere Nechtänachfolger und Nepräsentanten cines Actionairs sind nicht befugt, ihre Nechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können die- selben vielmehr nur zusammen und zwar nur durch eine Person wahr- nehmen lassen.

A O.

Mit dem ein und dreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine Bilanz oder cin Jnventar des Activ- und Passiv-Vermögens der (Hesell- schaft errichtet, in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres ge {lossen in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen und nach erfolgter Nevision dur die Artikel ein und dreißig bezeichneten Gesellscha}ts- Blätter und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen veröffentlicht werden. |

Der Administrationsrath wird in jedem Jahre bestimmen, twie viel in der Vilanz von dem Werthe der Jmmobilien, Maschinen, Geräthschaf- ten und andern beweglichen Gegenständen, welche das Kapital der Vé- sellschaft ausmachen, abgeschrieben werden foll.

Ae Den. Juventar, Gewinnst, Dividende. M A

Wenn die Bilanz einen Reingewinn nachweist, so können, mit Be- rücksichtigung der im Artikel funfzehn bestimmten Vorrechte des RNeserbe- Fonds, und der Jnhaber der Prioritäts - Actien an diese und eventuel auch an die übrigen Actionaire fünf Prozent des Actien - Kapitals, 19 weit der Ueberschuß dazu hinreicht, am zweiten Januar jeden Jahres bei den Banquiers der Gesellschaft, welche der Administrations-Nath bezeich nen wird, bezahlt werden.

A yt.. 49. :

Von dem durch den Jahres-Abschluß nachgewiesenen Neingewinne werden vorweg entnommen funfzehn Prozent zur Bildung des Neserbe- Fonds,

Dex Ueberschuß wird dergestalt vertheilt, daß:

1935

unächst die Jnhaber der Prioritäts-Stamm- Actien fünf Prozent

9 Junächh die Ie Werthes als Zinsen erhalten. Ft ol cêûe er Reingewinn nicht erschöpft, so erhalten sodann

2) die Actionaire der ersten Serie diesen Ueberschuß gleichfalls bis zur Konkurrenz von fünf Prozent des Actienbetrages- der ersten E D der Ueberschuß zu einer weitern Dividenden-Zahlung aus, so wir i

3) eine Summe, welche in zehn Prozent bon demjenigen Theile des

Neberschusses besteht, welcher von dem ganzen aus dem Jahres- s{lusse si ergebenden Neingewinn, nah Abrechnung von fünf Prozent Zinsen des Total-Actien-Kapitals (also ohne Nüsicht auf den Antheil des Reservefonds), sich berechnet, zur Nemuneration der neun Administratoren und des General - Direktors in der Art verwendet, daß von diesen zehn Prozent die Administratoren zu- sammen genommen acht Prozent (Artikel sieben und zwanzig) und der Seneral-Direfktor zwei Prozent (Artikel aht und zwanzig) er- jalten ; Was nach Vorwegnahine des Antheils für den Reservefonds, der fünf Prozent Zinsen von dem Actien- Kapital und der vorbestimm- ten Nemuneration der Mitglieder des Administralionsrathes und des General - Direktors von dem RNeingewinne noch übrig bleibt, wird als weitere Dividende untex “die Actionaire vertheilt (Artikel fiebenzehn).

Mrt, 10. Der Neservefonds kann nur auf den besonderen und von der Ge-

neral-Versammlung der Actionaire genehmigten Vorschlag des Administra-

tionsratheó ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. So bald der

Neseæxvefonds die Summe von Oreimal Hundert Tausend Thalern erreicht |

hat, kann die im vorhergehenden Artikel erwähnte Vorausnahme der funfzehn Prozent durch cinen Beschluß der General - Versammlung einst- weilen aufgehoben oder vermindert werden. A 14. Die Dividende wird den Actionairen jährlich am zweiten April an den nämlichen Orten ausbezahlt, wo die Zahlung der Zinsen erfolgt. Qa U i Berwaltung. U Sl

Die Gesellschaft wird von einem aus neun Mitgliedern bestehenden

Administrationsrathe und von einem General-Direktor verwaltet. N49.

Die Administratoren werden von der General - Versammlung der Actionaire ernannt. Jhre Functionen dauern sechs Jahre, und ihre Namen werden in den im Artikel ein und dreißig erwähnten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

Zur Legitimation dieser Vertreter wird durch einen bei der Wahl- verhandlung zugezogenen Notariats - Beamten ein authentischer Akt über die Wahl aufgenommen und die exekutorische Ausfertigung desselben den Administratoren zu ihrer Beglaubigung zugesteUt.

MLt 204

Nach Ablauf von je zwei Jahren wird ein Drittheil der Admi- nistrations-Mitglieder durch neue Wahl erseßt.

Die erste Erneuerung findet jedoch erst in der ordentlichen General- Versammlung des Jahres achtzehnhundert zwei und funfzig ftatt.

Die ersten austretenden Mitglieder werden bei der ersten und zwei- ten Ernennung durch das Loos, und in der Folge durch das Dienstalter bezeichnet. Die austretenden Mitglieder können wieder gewählt werden.

E 21:

Jeder Administrator muß wenigstens funfzig Actien eigenthümlich besißen. Die Scheine dieser Actien werden bei der Gesellschaft hinterlegt, dieselben sind, so lange die Funktionen der Administratoren dauern, unveräußerlich.

Mot 22.

Der Administrationsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten, ihre Funktionen dauern ein Jahr. Sie können wieder gewählt werden. Sind beide abwesend, so versieht das an Jahren älteste der Mitglieder ihre Stelle.

, Art: 29:

Erledigt sich die Stelle eines Administrationsrathes, so wird dieselbe þrovisorisch vom Administrationsrathe beseßt; dieser hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General-Versammlung vorzulegen, und bon ihr geht die definitive Ernennung aus.

__ Der auf diese Weise ernannte Administrator übt aber sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen derjenigen, die er ver- tritt, aufgehört haben würden.

M 24

Der Administrationsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig erachtet, aber wenigstens einmal in zwei Monaten, und in der Regel zu Eschweiler. :

Die Beschlüsse desselben werden nah Stimmenmehrheit der anwesen- den Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesenheit jene des Vice- Präsidenten oder, wenn auch dieser abwesend ist, des Alters-Präsidenten. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses is die Anwesenheit von wenigstens drei Administratoren erforderlich. Bei Anwesenheit von nur dreien Mit- gliedern jedoch hat das opponirende Mitglied das Recht, zu verlangen, daß der Beschluß über den streitigen Gegenstand bis zur Einberufung einer neuen Versammlung des Adminislrationsrathes in kurzer Frist verscho- ben werde. :

Die Protokolle über die Versammlungen des Administrationsrathes iverden in ein besonderes Register eingetragen und von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben.

Art. 25.

q Der Administrationsrath nimmt von allen Geschäften der Gesellschaft enntniß und erkennt über alles, was dieselbe betrifft, namentlich bestimmt er, die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Er-

forderniß, die Art und Weise, so wie die Bedingunge - den Anleihen, erkennt er über die Ankäufe von Konzef d t iEbllien und Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und zur Fabrication der Produfte erforderlich sind, über die Anlegung von Schächten, Stollen Gängen und anderen wichtigen Arbeiten in den Bergwerken, über neue Bauten, große Reparaturen an Jmmobilien und die Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Negulirung der Preise und des Absazes der Produkte der Gesellschaft beziehen unh bee alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Anderen, und übe

alle wichtige Käufe und Verkäufe von Zink, Eisen, Kohlen und anbbeda von der Gesellschaft auszubeutenden oder fabrizirten Produkte. Auf dén Vorschlag des General-Direktors ernennt und entseßt der Administrati n8- rath alle Agenten und Beamte, er bestimmt ihr Gehalt und die l - meinen Verwaltungskosten , er ist befugt, über Alles was das Int e der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen Via mittiren und zu substituiren, endli kann der Administrationsrath dessen S Us Ton fab n im Ma B und nicht im beshränkenden Sinne dufgezählt sind, alle andere Verwaltungs - hne irge

eine Ausnahme ausführen. M O S

Art. 26. |

Der Administrationsrath hat die Befugniß, mehrere seiner Mitglieder zu delegiren, Spezial - Comité's bilden, in der Lbsicht, die Geschäfte der Gesellschast in allen Orten, wo es nöthig sein w.rd, und namentli in Franfreih, zu leiten. Er seßt dur ein besond:res Reglement die Ausdehnung der Vollmacht dieses Comités fest. i

G E E D E Mitglieder des Administrationsrathes haben kein Recht auf gen U Gehalt, sie genießen keine andere Vortheile, als diejenigen, peldhe die Porwegnahme dee im Artitel funfzehn erwähüten acht Prozent erseßt Die Vertheilung der E M hre Reisekosten werden ihnen ob ide tet M ac) „Prozent, wenn solche vborweggenommen

, erfolgf U en dministratoren zu neun gleichen Theilen. Kapitel \echs. : General - Dixection.

L O 20 unt Dress U EDA Eh Sa O dessen Name in den im Artikel ein

Der General Sitettbr t attern öffentlich bekannt gemacht wird, rath Ge Cl Mert dur einen, von dem Administrations- Mitalteber besbtltt aéfinte chrheit von wenigstens zwei Dritteln aller “U au ßten Beschluß seines Amtes entseßzt werden.

_Bor der Entseßung muß der General-Direktor in seinen Erklärungen

gehört iverden. Der General - Direktor wird ein bestimmtes jährliches Gehalt beziehen, dessen Quantum von dem Administrationsrathe festgeseßt werden wird, und außerdem bezieht derselbe noch vom reinen Gewinn zwei Prozent, wie dieses bereits im Artikel funfzehn dieser Statuten ge- sagt worden ist. Der General - Direktor muß während der Dauer seiner unclion Eigenthümer von wenigstens funfzig unveräußerlihen Actien sein, welche in der Gesellschafts-Kasse deponirt fein sollen. 7 Der General - Dixektor ist verbunden, die Berathschlagungen und Beschlüsse des Administrationsrathes in Ausführung zu bringen ; derselbe zeichnet die Gesellshafts-Akten ; diejenigen Verträge, welche dfe Gesellschaft verpflichten; wenn dieselbe niht Ankäufe und Verkäufe von gewöhnlichen Werkzeugen uud Geräthschafteu , Maschinen, roher oder verarbeiteter Stoffe bezwecken, werden in Folge cines Administrationsraths-Beschlusses von einem Mitgliede des Administrationsrathes noch außerdem unter- zeichnet.

Der Direktor führt, unterschreibt die Korrespondenz der Gesellschaft, er giebt dem Administrationsrath über Alles, was vorfällt, Nechenschaft, er \{chlägt demselben die anzustellenden oder zu entlassenden Agenten und Beamten der Gesellschaft vor. Der General - Direktor wohnt jedoch nur mit fonsultativer Stimme allen Versammlungen des Administrations- rathes bei.

Amte eben, General-Versammlung der Actionaire M 29. :

Die General-Versammlung vertritt die Gesammtheit der Actionaire ;

ihre Beschlüsse sind für alle, selbs für die Abwesenden, verbindlich. ' U 50

Die General - Versammlung besteht aus denjenigen Actionairen, welche wenigstens zehn Actien eigenthümlich besißen, jeder hat so viele Stimmen, so viel mal er zehn Actien besißt.

Niemand kann aber mehr als zehn Stimmen besißen.

Die Eigenthümer der Actien weisen sich als solche in dem Augen- blide aus, wo sie an dem Orte der Zusammenkunft in die General- Versammlung eintreten. Es geschehe dieses entweder dur Vorzeigung dexr Actien oder vermittelst eines Zeugnisses, daß die Actien entweder im Sitze der Gesellschaft oder in einem anderen entsprechenden Geschäfts- lokale der Gesellschaft deponirt liegeu.

Diese Niederlegung muß vierzehn Tage vorab geschehen sein.

Der Actionair, welcher befugt ist, den Versammlungen beizuwohnen, kann auf den Grund einer Spezial - Vollmacht sich daselbst durch einen andern stimmberechtigten Actionair vertreten lassen. Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritt in die Versammlung zu hinterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr unterzeichnet hat. Der nämliche Mandatar kann mehrere stimmberechtigte Actionaire vertreten, er hat alsdann so viele Stimmen, als seine Mandanten gehabt haben würden, ohne jedoch die Höhe von zehn Stimmen, seine eigene Stimme resp. Stimmen eingerechnet, übersteigen zu dürfen.

At. 01.

Die General- Versammlung findet in dem Siße der Gesellschaft im Monat März eines jeden Jahres statt. Der Tag und der Ort der Zu- sammenkunft wird den Actionairen einen Monat vorher durch Anzeigen in einem oder mehreren Tagesblättern der Städte Berlin, Cöln, Aachen und Paris, so wie Brüssel bekannt gemachk.