1855 / 268 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ober- Aufseher des Kirchensprengels wird Se. Majestät aus den vom und wann immer sie es für nothwendig oder nüßlich halten, wieder ent- N ; o ans ls i dachten Schul fernen, auch Jünglinge und Knaben zur Heranbild in diese c Bischofe vorgeschlagenen Männern ernennen. Falls in gedachten Schulen E E en zur Heranbitdung in dieselben guf- für den Neligionsunterricht nicht hinlänglich gesorgt wäre, steht es dem nehmen, |9 ht sie G. Loon ihrer Kirchensprengel im Herrn es füx Bischofe frei, einen Geistlichen zu bestimmen, um den Schülern die An- dienlich N A welche ihren Unterricht in diesen Seming- fangsgründe des Glaubens vorzutragen. Der Glaube und die Sittlich- | pas E werden na vorausgegangener Prüfung ibrer Ve- beit des zuin Schullehrer zu Bestellenden muß makfellos scin. Mer vom fähigung M L und N andere Lehranstalt eintreten und mit Beobah- rechten Pfade abirrt, wird von seiner Stelle entfernt werden. | tung der betrefsenden Vorschriften um jede Lehrkanzel außer dem Semi-

Neunter Artikel. Erzbischöfe, Bischöfe und alle Ordinarien werden | na fich bewerben können. E : die denselben eigene Macht mit vollkommener Freiheit üben, um Bücher, | Achtzehnter Artikel. Der heilige Stuhl wird kraft des ihm zustehen- welche der Religion und Sittlichkeit verderblich sind, als verwerflich zu | den Nechtes Kirchensprengel neu errichten Dr neue Grenzbeschreibungen bezeichnen und die Gläubigen von Lesung derselben abzuhalten. Doch derselben vornehmen, wenn das geistlihe Wohl der Gläubigen es erfor- auc die Regierung wird durch jedes dem Zwecke entsprechende Mittel vert, Do Wid er N O solchen Falle mit der Kaiserlichen Regie- verbüten , daß derlei Bücher im Kaiserthume verbreitet werden. rung Ms Einvernehmen treten. N '

Zehnter Artikel. Da alle kirchlichen Rechtsfälle und insbesondere Ly Artikel. Se. Majestät wird bei Auswahl der Bischöfe, jene, welche den Glauben , die Sakramente, die geistlichen Verrichtungen A er fraf S Mono en ‘bon Seinen Allerdurchlauchtigsten und die mit dem geistlichen Amte verbundenen Pflichten und Nechte be- Vorfahren überfommenen Vorrechtes dem heiligen Stuble zur kanonischen treffen , einzig und allein vor das firliche Gericht gehören, so wird Sep ung vorschlägt oder VERENITT, auch 1n Zukunft des Nathes von über dieselben der kirchliche Nichter erkennen, und es hat semit dieser Bischöfen, vorzüglich Pen Kirchenprovinz, Sich bedienen. auch über die Ehesachen nach Vorschrift der heiligen Kirchengesebe N S Artikel. Die Metropoliten und Bischófe werden, bevor namentlich der Verordnungen Þon Trient zu urtheilen und nur die E E O ihrer Kirchen übernehmen , vor Soiner KaeriiwGen bürgerlichen Wirkungen der Ebe an den weltlichen Nichter zu verweisen. Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen : „Jch schwöre Mas die Eheverlöbnisse belrisst, 10 wird die Kirchengewalt über deren und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium, wie es einem Bischofe geziemt Vorhandensein und ihren Einfluß auf die Begründung von Ehehinder- Euer Kaiserlich - Königlichen Apostolischen Majestät und Allerhöchstihren nissen entscheiden und sick dabei an die Beftimmungen halten, welche Nachfolgern Gehorsam und Treue. FJngleichen \chwöre und gelobe ich, dasselbe Concilium von Trient und das apostolische Schreiben, welches | an keinem Verkehre oder Anschlage, welcher die öffentliche Nuhe gefährdet, mit „auetorem fhidei‘“ beginnt, erlassen hat. theilzuneëzmen und weder inner noch außer den Gränzen des Reiches

Eilfter Artikel. Den Bischöfen wird es frei stehen, wider Geistliche, irgend eine verdächtige Verbindung zu unterhalten; sollte ih aberx in welche keine anständige geistliche, ihrer Stellung und Würde entsprechende Erfahrung bringen, daß dem Staate irgend eine Gefahr drohe, zu Ab- Kleidung tragen oder aus was immer für einer Ursache der Ahndung wendung derselben nichts zu unterlassen. würdig sind, die von den heiligen Kirchengeseßen ausgesprochenen Strafen : Einundzwanzigster Artikel. Qi allen Theisen des May oder auch andere, welche die Bischöfe für angemessen halten, zu verhän- | wird es Erzbischöfen , Bischöfen und sämmtlichen Geistlichen frei gen und sie in Klöstern, Seminarien oder diesem Zwecke zu widmenden | steben, fiber bas, Was 0 zur ZUr Wes Todes hinterlassen, Häusern unter Aufsicht zu halten. Jngleichen sollen dieselben durchaus | nah den heiligen Kirchengeseßen zu verfügen, deren Bestimmun- nicht gehindert sein, wider alle Gläubigen, welche die kirchlichen Anord- | gen auch von den geseglihen “Erben, welche den Nachlaß der- nungen und Geseße übertreten, mit firchlichen Strafen einzuschreiten. | selben obne legtwillige Anordnung antreten, genau zu beobachten sind,

Zwölfter Artikel. Ueber das Ratronatsrecht wird das Olde P beiden Fällen werden bei Bischôsen, welche einen Kirchensprengel Gericht entscheiden; doch giebt der heilige Stuhl seine Einwilligung, daß, | leiten, die bishöflichen Abzeichen und Kirchengewande ausgenommen sein; wenn es sih um ein weltliches Patronatsreht handelt, die weltlichen | denn diese sind als zum bischöflichen Tafelgute gehörig anzuschen und Gerichte über die Nachfolge in demselben sprechen können, der Streit gehen auf die Nachfolger im Bisthume über. Dasselbe wird von den möge zwischen den wahren und angeblichen Patronen oder zwischen Geist- Büchern dort, wo es n Uebung ist, beobachtet werden. lien, welche von diesen Patronen für die Pfründe bezeichnet wurden, _Zweiundzwanzigster Artikel. An sämmtlichen Metropolitan - oder geführt werden. erzbischöflichen und Suffragan - Kirchen vergiebt Seine Heiligkeit die erste

Oreizehnter Artikel. Mit Rüdcksicht auf die Zeitverhältnisse giebt der Würde, außer wenn dieselbe einem weltlihen Privat - Patronate untker- heilige Stuhl seine Zustimmung, daß die blos weltlichen Rechtssachen der liegt, in welchem Falle die zweite an deren Stelle treten wird. Für die Geistlichen, wie Verträge über das Eigenthumsrecht, Schulden, Erb- | übrigen Dignitäten und Domherrnpfründen wird Seine Majestät zu er- \chaften, von dem weltlichen Gerichte untersucht und entschieden werden. | nennen fortfahren, während diejenigen ausgenommen bleiben, welche zur

Vierzehnter Artikel. Aus eben diesem Grunde hindert der heilige freien bishöflihen Verleihung gehören oder einem rechtmäßigen Patro- Stubl nicht, daß die Geistlichen wegen Verbrechen oder anderen Ver- natsrechte unterstehen. Zu Domherren können nur Priester bestellt wer- gehungeu, wider welche die Strafgeseßze des Kaiserthums gerichtet sind, den, welche sowohl die von den Kirchengesezen allgemein vorgeschriebenen vor das weltliche Gericht gestellt werden; doh liegt es demselben ob, Eigenschaften besien, als auch in der Seelsorge, bei kirchlihen Geschäf- hiervon den Bischof obne Verzug in Kenntniß zu seßen. Bei Verhaftung | len oder im kirchlichen Lehramte sih mit Auszeichnung verwendet haben. und Festhaltung des Schuldigen wird man jene Nücksichten beobachten, Zudem is die Nothwendigkeit adeliger Geburt oder adeliger Titel auf- welche die dem geistlichen Stande gebührende Achtung erheischt. Wenn gehoben, jedoch unbeschadet jener Bedingungen, welche als in der Stif- das wider einen Geistlichen gefällte Urtheil auf Tod oder auf Kerker tung beigeseßt erwiesen sind. Die löbliche Gewohnheit aber, die Dom- von - mehr als fünf Jahren lautet, so wird man jederzeit dem Bischofe herrnstellen in Folge öffentlicher Bewerbung zu vergeben, wird, wo sic die Gerichtsverhandlungen mittheilen und ibm möglich machen , den besteht , sorgsam in Kraft erhalten werden.

Schuldigen in soweit zu verhören, als es nothwendig ist, damit er be Dreiundzwanzigster Artikel, An den Metropolitan- und bischöflichen die zu verhängende Kirchenstrafe entscheiden könne. Dasselbe wird auf Kirchen werden, wo sie fehlen, der Kanonicus Pönitentiarius und der Verlangen des Bischofes auch dann geschehen, wenn auf eine geringere Theologalis, an den Kollegiatkirhen aber dey Kanonifus Theologalis in Strafe erkannt worden ist, Geistliche werden die Kerkerstrafe stets an der durch das heilige Concilium von Trient in der fünften Sißzung (c. L Orten exleiden, wo sie bon Weltlichen abgesondert ind. Jm Falls. einer de reform.) und in der vierundzwanzigsten Sißzung (c. 8 de reform) vor: Verurtheilung wegen Vergehen oder Uebertretungen werden sie in ein | gezeichneten Weise, sobald es möglich sein wird, eingeführt, und diele Kloster oder ein anderes geistliches Haus eingeschlossen werden. Pfründen bon den Bischöfen nach den Beschlüssen desselben Conciliums

In den Verfügungen dieses Artikels sind jene Nechtsfälle, über und beziehungsweise den päpstlichen Anordnungen vergeben werden. welche das Concilium von Trient in der vier und zwanzigsten Sihung | , Vierundzwanzigsler Artikel. Alle Pfarren sind in Folge einer öffent- (c. 5 de ref.) verordnet hat, keineswegs einbegriffen. Für Behandlung | Lich ausgeschriebenen Bewerbung und mit Beobachtung der Vorschriften derselben werden der heilige Vater und Seine Kaiserliche Majestät, so es | des Conciliums von Dient U vergeben. BU Pfarreien, welche dem nôthig sein sollte, Vorsorge treffen. | geistlichen Patronatsrechte unterliegen, werden die Patrone Einen aus

Fünfzehnter Artikel. Damit dem Hause Gottes, welcher der König Dreien präsentiren, welche der Vischof in der oben bezeichneten Weise der Könige und der Herrscher der Herrschenden ist, die schuldige Ehr- vorschlägt. / erbietung bezeigt werde, soll die Jmmunität der Kirchen in so weit beob- | Fünfundzwanzigster Artikel. Um Seiner des Kaisers und Königs achtet werden, als die öffentliche Sicherheit und die Forderungen der | Franz Joseph apostolischen Majestät einen Beweis besonderen Wohlwol- Gerechtigkeit es verstatten. | lens zu geben, verleihen Seine Heiligkeit Demselben und Seinen katholi-

Sechzehnter Artikel. Seine Majestät der Kaiser wird nicht dulden, {hen Nachfolgern im Kaiserthume die Ermächtigung, für alle Canonicale daß die katholische Kirche und ihr Glaube, ihr Gottesdienst, ihre Einrich- | und Pfarreien zu präsentiren, welche einem auf dem Religions- oder tungen, sei es durh Wort oder That und Schrift, der Verachtung preis- | Studienfonde beruhenden Patronatsrechte unterstehen, jedoch so, daß Einer gegeben, oder den Vorstehern und Dienern der Kirchen in Uebung ihres | aus den Dreien gewählt werde, welche der Bischof nach vorausgegangt? Amtes, vorzüglich wo es sich um Wahrung des Glaubens, des Sitten- | ner öffentlicher Bewerbung für würdiger als die übrigen erachtet. gescßzes und der kirchlichen Ordnung handelt, Hindernisse gelegt werden. : Sechsundzwanzigster Artikel. Die Ausstattung der Pfarren, welche Zudem wird Er nôthigenfalls wirksame Hülfe leisten, damit die Urtheil, | feine nah den Verbôältnissen der Zeit und des Ortes genügende Congrud welche der Bischof wider pflichtvergessene Geistliche fällt, in Vollstreckung | haben, wird, sobald es möglich ist, vermehrt und für die katholischen kommen. Da es überdies Sein Wille ist , daß den Dienern des Heilig- Pfarrer des orientalischen Nitus in derselben Weise , wie für die des th ums die ihnen nach göttlichem Geseße gebührende Ehre bezeigt werde, | lateinischen gesorgt werden. Doch exstreckt sich dies keineswegs auf dit fo wird Er nicht zugeben, daß Etwas geschehe, was dieselben herabseßen | Pfarren, welche unter einem rechtmäßig erworbenen geistlichen oder well oder verächtlich machen könnte, vielmehr wird Er verordnen, daß alle lichen Patronate stehen; denn bei diesen ist die Last von den betreffenden Behörden des Neiches sowohl den Erzbischöfen oder Bischöfen selbst als | Patronen zu tragen. Wenn die Patrone den durch das Kirchengeseß auch der Geistlichkeit bei jeder Gelegenheit die ihrer Stellung gebührende ihnen auferlegten Verbindlichkeiten nicht vollkommen genügen und ind Achtung und Ehrenbezeigung erweisen, besondere, wenn der Pfarrer seinen Gehalt aus dem Neligionsfonde b&

Siebenzehnter Artikel. Die bischöflichen Seminare werden aufrecht | ziebt, so wird mit Nücksicht auf Alles, was nach der Sachlage zu beruft erhalten und wo ihr Einkommen für den Zweck, welchem sie im Sinne sichtigen ist, Vorsorge getroffen werden. ; des heiligen Conciliums von Trient dienen sollen, nicht vollkommen ge- : Siebenundzwanzigster Artikel. Da das Recht auf den Genuß der nügt, wird für dessen Vermehrung in angemessener Weise gesorgt werden. | Kirchengüter aus der kirchlichen Einsetzung entspringt, #0 werden Alle, Die Vischôfe werden dieselben nach Richtschnur der heiligen Kirchengeseße | welche für cine wie immer beschaffene größere oder fleinere Pfründe mit vollem und freiem Nechte leiten und verwalten. Daher werden fie benannt oder präsentirt worden sind, die Verwaltung der zeitlichen, zu die Vorsteher und Professoren ober Lehrer gedachter Seminare ernennen selber gehörigen Güter nicht anders als in Kraft der firchlichen S

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übernehmen - können. Ueberdies werden bei Besißergreifung | Zukunft eine Schwierigkeit ergeben sollte, werden Se. Heiligkeit und

Se. Kaiserliche Majestät sich zu freundschaftlicher Beil x S j Ce A e sich zu freundschaftlicher Beilegung! der Sache ins

eun ; : C n D omkirchen und der damit verbundenen Güter alle Vorschriften der

firchlichen Saßungen und insbesondere die des römischen Pontificales und

2 Die Auswechslung der Natificationen dieses Vertrages, wird binnen zwei Monaten, von dem diesen Artikeln beigeseßten Tage an gerechnet, oder wenn es möglich ist, auch früher stattfinden.

___- DR dessen Beglaubigung haben die vorgenannten Bevollinächtigken diese Uebereinkunft unterzeihnet und Beide ihr Siegel beigedrückt.

heiten beseitigt werden. Achtundzwanzigster Artikel. Jene Ordenspersonen, welche laut derx &agungen ihres Ordens Generaloberen, die bei dem heiligen Stuhle ihren ohnsiß haben, unterstehen, werden von denselben in Gemäßheit der ge- dachten S E E i A der Mechte, welche nach Z3estimmung der Kirchenge]eße un inLbesondere des Seaeche 5 R 3 S N ins von Trient den Bischöfen zukommen. Daher werden vorbe- aufe D S August im Jahre des Heiles nannte (Heneraloberen mit ihren Untergebenen in allen zu ihrem Amte | : Mich. Card lata l nf. Otf gehörigen Dingen frei verkehren und die Visitation derselben frei vor- | Viale-Prelà L von L A nehmen. Ferner werden alle Ordenspersonen ohne Hinderniß die Regel | (L S) E Er bischof L Ap P des Ordens des Jnstitutes, der Congregation, welcher sie angehören, be- | : H (1 e "en. obachten und in Gemäßheit der Vorschriften des heiligen Stuhles De Belgien Brüssel 13 Vouenbes 7 “Die

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“rum Ansuchenden ins Noviziat und zur Gelübde-Ablegung zulassen. | S„c@ S : : E 0 ‘Alles hat auch von den u E insoweit i gelten , als E del G ward Heute vom Könige, der d über 2 auf dieselben Anwendung leidek. einen Zeil der Bürgergarde Musterung gehalten hatte, mit fol- Qen Erzbischöfen und Bischöfen wird cs freistehen, in ihre Kirhen- | gender Thronrede erosnet; sprengel geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlehts nah | 5 „Meine Herren : Jch empfange wiederholte Kundgebungen des wohl- den heiligen Kirchengeseßen einzuführen. Doch werden sie si hierüber wolienden Vertrauens der [remden Negierungen. Mein bvielgeliebter mit der Kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen seben. | Sohn, der Herzog von Brabant, hat in den verschiedenen Ländern, die Neunundzwanzigster Artikel. Die Rirche wird berechtigt sein, neue | ex besuchte, an der ihm dort gewordenen Aufnahn e erkennen können, Vesizungen auf jede geseßliche Wee frei zu erwerben und ihr Eigen- | welchen hohen Nang unjer Vaterland unter den Natiovena cinnimmt. Als bum wird hins{tlich alles dessen, was sie gegenwärtig besißt oder in | Vater und als König habe ih mi glüälich gefühlt, Las Vorhandensein Qukunft erwirbt, unverleßlich verbleiben. Daher werden weder ältere | dieser einmüthigen Gesinnungen zu konstatiren. Die innere Lage des Landes, ® % neuere firhlihe Stistungen ohne Ermächtigung von Seite des hei- | Angesichts der Schwierigkeiten der Zeiten, ist im Allgemeinen befrie- ligen Stuhles aufgehoben oder vereinigt werden , jedoch unbeschadet der digend. Dennoch, inmitten so vieler Elemente der Wohlfahrt und Sicher- Vollmachten, welche das heilige Concilium von Trient den Bischöfen ver- | heit, betrübt sich mein Herz bei dem Anblicke der shmerzlihen Prüfun- lieben hat. gen, welchen der hohe Preis der Lebensmittel uns unterwirst. Bereits Dreißigster Artikel. Die Verwaltung der Kirchengüter wird von | E die Negierung, die Ort8verwaltungen , die Privat-Vereine sich in denjenigen geführt werden, welchen sie nah den Kirchengeseßen obliegt. | dem nämlichen Gefühle solidarischer Nationalität zusammengethan. Sie Allein in Anbetracht der Unterstüzung, welche Se. Majestät zur Bestrei- | iverden Sich es zur Pflicht machen, diese Bewegung zu unterstüßen. Sie tung der kirchlichen Bedürfnisse aus dem öffentlichen SchaBe huldreich | Meran mit wohlwollender Emsigkeit die Vorschläge prüfen , die man leistet und leisten wird, sollen diese Güter weder verkauft, noch mit einer | Zen unterbreiten wird zu dem Zwecke, die Arbeit zu begünstigen und beträchtlichen Lal beschwert werden, ohne daß sowohl der heilige Stuhl, die Ernährung der unserer Fürsorge so würdigen Bevölkerung zu erleich- als auch Se. Majestät der Kaiser oder Jene, welche Dieselben hiermit | A 3% rene auf die Mitwirkung aller Hülfswilligen und auf den zu beauftragen finden, dazu ihre Einwilligung gegeben haben. | Beistand der Vorsehung. ; ; E E " Finunddreißigster Artikel. Die Güter, aus welchen der Religions- | _ Die Umstände geben dem Geseß-Entwursfe, der Zhnen bezüglich der ind Studienfond besteht, find fraft ihres Ursprunges Eigenthum der | Wohlthätigkeits - Anstalten und der milden Stiftungen vorgelegt werden Kirche und werden im Namen der Kirche verwaltet werden, während die | wird, ein wesentliches Juteresse. Der Untericht in allen Abstufungen Bischöfe die ihnen gebührende Aufsicht nah den Bestimmungen üben, | muß für die öffentlichen Gewalten, wie für die Familien ein Gegenstand über welche der heilige Stuhl mit Sr. Kaiserlichen Majestät übereinkom- | beständiger Erwägung sein. Sie werden, in der doppelten Beziehung men wird, Die Einkünfte des Religionsfonds werden, bis dieser Fond | der Freiheit und der Wissenschaft, die Frage wegen Einrichtung der dur ein Einvernehmen zwischen dem Apostolischen Stuhle und der | Universitäts - Prüfungs - Juries zu lôsen haben. Die Literatur und die Kaiserlichen Regierung in bleibende und kirchliche Ausstattungen getheilt | Künste bezeugen durch ihre Fortschritte die Entwicklvng der hohen Jn- wird, für Gottesdienst, Kirchenbaulichkeiten, Seminare und Alles, was | e des Landes. Unsere Schule hat sich in wet gleichzeitigen die kirchlihe Amtsführung betrifft, verausgabt werden. Zur Ergänzung Ausstellungen, durch die beatungswürdigsten Werke auszuzeihnen des Fehlenden wird Se. Majestät in derselben Weise wie bisher au | gewußt. Mit berehtigtem Stolze hat, bei dem durch, ¡zrankreich fünftighin gnädig Hülfe leisten; ja, wofern die Zeitverhältnisse es gestat- | zwischen allen produzirenden Völkern eröffneten Wettstreite Belgien ten, sogar größere Unterstüzung gewähren. Îngleichen wird das Ein- E Stellung würdigen gesehen , die ihm feine Land- kommen des Studienfonds einzig allein auf den katholischen Unterricht | wirthschaft und sein Gewerbfleiß geschaffen haben. Der Handel behauptet und nach dem frommen Willen der Stifter verwendet werden. | sich in gedeihlihem Zustande, unsere Beziehungen zu den fernen Ländern Zweiunddreißigster Artikel. Das Erträgniß der erledigten Pfründen | fahren out, sich zu erweitern. Ul Kammern. werden mit Me pee wird, insoweit es bisher üblich war, dem Religionsfonde zufallen, und | neymen daß den E Dampfschisffahrtsdien [ten 68 den Vereinigten Se. Majestät üiberweiset demselben aus eigener Bewegung das Einkommen | Staaten und nach Brafilien hin, die nächstens in Betrieb treten iverden, der erledigten Visthümer und weltgeistlichen Abteien in Ungarn und den | Us I E dev Levante gerichtete Linie ny an Pee wird. Sie vormals dazu gebörigen Ländern, in dessen ruhigem Besitze Allerhöchstihre | werten Abänderungen des Gesezes bezüglich ab Accise auf Zucker zu Vorgänger im Königreiche Ungarn sich während einer langen Reihe von | e haben. Diejelven werden zum Zwet aben, das dffentliche Ein- Jahrhunderten befunden haben. Jn jenen Theilen des Kaiserthums, wo | G zu erhöhen und 0 e finanziellen fein Neligionsfond besteht, wird für jeden Kirchensprengel eine gemischte | = eichgewichts mitzuirien, Ei G All des Stempels So on, Veftiltt meien Id die Güter des Bisthums, so wie aller | dal Handels-Effekten U N anderer bezüglich der Râthe von Sachbver= Pfründen zur Zeit der Erledigung nach Bestimmungen verwalten, über | ständigen Wten Zhren Berahungen E R P a welche der heilige Vater und Se. Majestät Sich einzuverstehen Dun R A A O a A Dreiunddreißigster Artikel. Da zur Ut Der vorübergegangenen Ck? O Das zweite Buch ivird Q D E shütterungen an sehr vielen Ou Des Oesterreichischen Gebietes der U AAA vorgelegt werden fônnen. S eron qu L a firhliche Zehent durch cin Staatsgescb aufgehoben wurde, und es in | Geseßgebdung Uber die ge S E S M E besgnberca Verbäliiisse Mt mold l, M Leistung | E e e E U Me [C Me, I A E desselben im ganzen Kaiserthume wieder herzustellen, so gestattet und be- Mannszuchk der Für]orge bel S e E E ei stimmt Se. Heiligkeit auf Verlangen Sr. Majestät und in A S E A E T O e E A öffentlichen Ruhe, welche für die Neligion von hch ster Wichtigkeit Ul, | auf, Beweise ihrer Anhänglichkeit an N A E daß unbeschadet des Nechtes, den Zehent dort einzufordern , w0 er n | Ge LEN Meiner Regierung eingeleBe O H A A Eg fue wirklich besteht, an den übrigen Orten statt des gedachten ZZehents und | G O E N E Vere en S als Gt Mas a S ousson Von dex faiserlihen Wegterunt Bezüge | von bsfentnchem 2 Ben E 2 Wi S E t E ag emis n | gierung betrachtet es als eine Pflicht, deren rale Vollendung dul ve- L H Me E V O | entfaltet sich auf den konzessionirten Eisen-

J E E Ee On Gin quer SPanoiA Und A 1 Too 2 3 verD welche Das Necht, Den T ehent | R / 9 i s 4 O S : z 9 E RS. A ins | Uen und Jedem. ausgege E ( i bahn-Linien, die zum größeren Theile beendigt und in Betrieb ge}eut |inD.

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| | Ceremoniales genau beobachtet und alle gegentheiligen Bräuche und Gee | Sechsunddreißigster Artikel | | | | |

legislative

der Ausführung begriffen. Meine Ne-

ei NoOY 0 S 5 D f pl Sr (27) Nai ( T D 1 1 diese Bez üge, | R s B 5 : L E Da nzufordern, besaßen. Zugleich erklärt Se. Ma1et N S | Die Vrivat-Industrie hat neue Gesuche formu ir, B ihre Kapitalien

Ja1 wie fie angewiesen si aft eines entgeltlichen. Titels und mik : A on O Wee f ganz so wie fie angewiesen sind, E N | dem nationalen Werke der Eisenbahnen anzuschließen. Sie werden die

V » 5 6 A ; f Do R) P Stolle fie roten, (C fangen | 0 A e E Nechte, wie die Zehente, an deren Stelle sie treten, empfangen selben zu begutachten haben Diese Arbeiten, in threr Gesammtheit und besessen werden sollen. : | zu Vegutaten V T Noon gelegen tam S A B A N Artikel. Das übrige die kèrhlichen Personen und | werden den arbeitenden Klassen aller unserer Provinzen get&gen fommendé Sachen Vetreffende, wovon in diesen Artikeln keine Meldung gemachk V | E S E Ur haben den fünfundzwanzigsten Jahrestag un wird sämmtlich nah der Lehre der Kirche und ihrer in Kraft stehenden, serer U Angigfeit s ‘Wenn diese Unabhängigkeit fruchtbar ge- bon dom heili z C Qi leitet und verwaltel | C nav angugre S F H | S E L heiligen Stuhle gutgeheißenen Disziplin geleitet ur * | wesen is an Wohlthaten für das Land, wenn fie in ihrem Ursprunge 4 ° | BEOS C D A Ka 1 naoh o Ct 4 «or Ol d

E G1, : : ic R ftovvoid mi m Mißtrauen aufgenommen heute umgeben ist von dex Achtung

Q; : n O 9e Em @alforth O erreich und mit eintgem Lip trauce Hr S : : N Fünfunddreißiglter E R n Pen M a j und der Sympathie der Regterungen und der Völker, so danten wir es

den einzelnen Ländern, aus welchen dasselbe besteht, bis gegenwärtig in | L n Geiste der Mäßigung und der Geradbeit, der den Fond des Na- was immer für einer Weise und Gestalt erlassenen Geseße, Anordnung N H Hd “d der die Grundlage unserer Politik bilden und Verfügungen sind, insoweit sie diesem feierlichen Vertrage wider- | Hona S S R R R c on Ee fe Geiste: gern über- streiten, für dur denselben aufgehoben anzusehen, und dex Vertrag | muß. Meine Negierung L "as die T vale Mitwirkung der Kammern selbst wird in denselben Ländern von nun an immerdar die Geltung E daß die loyale VUtietung Dee R eines (r 2 4 0 â ( T x Geo L 3 PY io voi » O C d ließenden ( / j s G R e “i B y Q. A Lb Sire E E a man | Großbritannien und Irland. V0 ndo N, 19, Nos- id ve 7 R) 5 / Nach dem „Globe““ ijt eine telegraphische Depesche ange-

fi vereinbart hat, gewissenhaft beobachten werden. Wofern sih aber in vember.