20
20 Silbergroschen oder Neugroschen / = Thlr. 16 gGr
1 Kl, Conv. Münze 41 „ 12 Xr. Rheinisch : | =-12% Sl 1 „ 20 Cents Me
i Gebührenzonen. i Diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 45
Rhein. M.
20 25 30 39 40 ÂD A 50 u. \. w. Meilen A ag D enft man sich auf einer Karte bon 1irge | jens P R als N mit dem Nadius von 10, 25, 49, 70, 100, 139, 175, 220, 270 Meilen u. #. w. Kreise gezogen, so entstéhen eben so viele Zonen, welche der Kürze halber Gebühren- Zonen genannt werden. " „Nach allen für eine gewisse Station in die gleiche Zone fallenden Orten kommt die gleiche Gebühr in Anwendung, und zwar für die erste one (bis 10 Meilen) die einfache, für die zweite Zone (bon 10 bis 55 Meilen) die doppelte, für die dritte Zone (von 25 bis 45 Meilen)
die dreifache Taxe 2c. A es g. 48.
Vereins-Tarif. E : : Der Tarif für ‘Beförderung der Staats- und Privat-Depeschen in-
nerhalb des deutsch- österreichischen Telegraphen-Vereins ist daher folgender: |
Entfern ung ‘nah Beförderxungs - Gebühr für eine Depesche
yon 126 bis 150 Worten.
von 51 1 von 101 bis 100 | bis 125 Worten. | Worten.
von 26
bis : bis 50 129 Worte, Worten.
|
Meilen.
Fl. Rhein.
Fl. Conv. Fl. Rhein. od. Niederl. Fl. Conv. Fl. Rhein od. Niederl od. Niederl.
T.
| 3| 33 25 4/ 44 35 5/ 6 | 6 T5) 55/ 8 95) 651012 9/104] 8 (12/142/10 (1518 18/12/14210:,/16/19! 134/20 24 10/15/18 1135/20/24 [165/2530 Me E E 91114/16514/21/254/182/28/333/23% 35 4: : 105/16/192/16/24/282/211/32/382/26540 48 IX. | 220—270 112 118/21%/18/27/322/24 36/43/30 45 54 X. | 270—325 13/20/24 20/3036 1262/40/48 [335/50 60 bd
g. 49.
I. bis 10
u. 10— 25 .| 29— 49 IV.| 45— 70 V. | 70—100 VI. | 100—135 135—175 175—220
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Auf jeder Telegraphen - Station ist ein alphabetisches Verzeichniß |
sämmtlicher Vereins-Stationen mit den beigefügten Gebühren dem Publi- fum zugänglich anzuheften. g. 50 L O
Bestimmung der Wortzahl einer Depesche. Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Vehufs der Ta- rifirung werden folgende Grundsäße beobachtet: |
1) Für jede Adresse sind ein bis fünf Worte frei, welche nicht taxirt
“ werden; die dieses Maximum übersteigenden Worte werden gezählt und mit in die Wortzahl der Depesche gerechnet.
2) Jedes Wort, welches aus niht mehr als sieben Sylben besteht, wird als ein Wort gezählt. Bei längeren Worten wird der Ueber- {uß von 7 zu 7 Sylben wieder als ein Wort gerechnet.
3) Zusammengeseßte Wörter müssen, wenn sie vom Aufgeber durch Bindestriche getrennt geschrieben sind, auch getrennt telegraphirt und jeder der in solcher Weise getrennten Worttheile auch. für sich als ein Wort gezählt und berechnet werden. Jm entgegengeseßten Falle ist jedes zusammengeseßte Wort als Ein Wort, jedoch mit Berück sichtigung der als Grenze bestimmten Anzahl von sieben Sylben, zu zählen und zu telegraphiren.
4) Jnterpunctionszeichen im Texte, so wie Apostropbe und Bindestriche werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wiederzugebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden
5) Jeder einzelne Buchstabe und jedes apostrophirte Wort wird a's ein ganzes Wort gezählt, ‘daher auch die namentlich in französischer Sprache häufig vorkommenden einzelnen Buchstaben, welche durch Apostrophe mit dem folgenden ‘Worte verbunden sind, als eben so viel aue Worte in ‘Ansay kommen. :
6) Fünf Ziffern werden als ein Wort gerechnet. Von Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und eben so der etwaige Ueber- {uß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. i
7) Záhlen find, fo wie sie ‘in der Original - Depesche geschrieben er- cheinen, mit Ziffern oder mit Buchstaben zu telegraphiren ‘und in er Ausfertigung der Depesche auszudrücken. Zst daher eine Zahl mit Buchstaben gegeben, so wird dieselbe, gleichviel, ob sie eine ein- fache oder eine Aifämiitengitstkte ist, unter Nücksichtnahme auf die SHhlbenzahl als ein Wort behandelt. S
8) Weñn eine gebrochene Zahl dur Ziffern gegeben wird, fo ist der
Bruchstrich als Zifferzeichen mitzuzählen.
3A
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9) Bei {hiffrirten Depeschen find je 5 Ziffern oder Buchsta j so wie ‘der etwaige Ueberschuß als ora e ifeeT Oenzeichen, Bestehen Staatsdepeschen aus Chiffern allein oder absaßiweis, aus Chiffern und aus Worten, so sollen -alle darin enthaltenen . Chifferzeichen, ohne Nückfiht auf deren Gruppirung- oder Einschal: tung ausgeschriebener Worte in den Chifferntext, zusammengezählt, mit der Zahl 5 dividirt werden und der Quotient die taxirende Wonrtzahl der Chiffern ergeben. Ueberschießende Chifferzeichen vor weniger als 5 werden als ein weiteres Wort gerechnet, JInterpunctionszeichen werden bei Chiffer - Depeschen nit mit: gerechnet. Adresse und Unterschrift, so wie die zur Bezeihnung von Eigen: namen dienenden Worte, als » von«, »de«, »van der« uy, \, w werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet. : Die etwaigen Notizen , in welcher Weise die Depesche von der [eß- ten Telegraphen - Station aus weiter befördert werden soll, die Notizen über Collationirung, Empfangs8bescheinigung, Beglaubigung Nückantwort, so wie ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen-Station selbst der Depesche zum Zweck des Dienstes hinzufügt, werden nicht E Al. Depeschen an mehrere Adressaten. Depeschen, welche zugleih nach mehreren Stationen adressirt sind,
| werden als eben so viele Depeschen tarifirt, als Abgabe-Stationen ange- | geben sind.
Bei Bestimmung der Wortzahl solcher Depeschen werden zunächst die im Texte und in der Unterschrift der Depesche enthaltenen Worte ge- zählt, dann der so gefundenen E für jede cinzelne Adreß-Station die Wortzahl der bete cfendeR Adresse E
Vervielfältigungsgebühr.
Wenn eine Depesche an mehrere Adressaten an einem und demselben Orte gerichtet, also zu vervielfältigen ist, so wird sür die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Exemplars von dem Aufgeber eine Ge- bühr von 7 Silber- oder Neugroschen, 9# guten Groschen, 20 Kr. Conv, 24 Kr. Nhein. oder 40 Cents Q erhoben.
Beglaubigungsgebühr
Wenn der Aufgeber einer Depesche die Beglaubigung der Jdentität seiner Person verlangt, so ist hierfür der Betrag von 5 Thlr. = 5 Fl, Con M, = —= 1. e, M zu erlegen.
O Collationirung8-Gebühr.
Für das Collationiren einer Depesche wird die Hälfte der Beför- derungs-Gebühr erhoben.
Eine vom Empfänger einer Depesche verlangte Collationirung, d. i. Zurütelegraphirung derselben, wird so behandelt, als wäre eine neue Depesche aufgegeben und is dafür die ganze Beförderungsgebühr zu
erbeben.
Für alle chiffrirte Staats-Depeschen ohne Ausnahme sind neben den
tarifmäßigen Beförderungs-Gebühren auch noch die Gebühren für die zu erfolgende Coll’ationirung zu erheben.
Verlangt der Aufgeber einer chiffrirten Staats-Depesche die vollstän-
| dige Zurücktelegraphirung derselben von der Adreß-Station und Ausfer-
tigung der zurücktelegraphirten Depesche, so ist hierfür außer der ge- wöhnlichen ein- und einhalbfachen Gebühr noch drei Viertel der einfachen Taxe, mithin zusammen der zwei und einbviertelfache Betrag einer ge- wöhnlichen Depesche zu erlegen. :
O
Gebühr für Empfangs - Bescheinigung.
Wenn eine Bescheinigung über die richtige Ueberkunft einer De- pesche ertheilt werden soll, so ist für dieselbe der vierte Theil der Be- förderungs-Gebühr ciner einfachen Depesche mit Nüksiht auf die Zonen-
| zahl zu erheben,
§. 96.
_, Gebühren für Weiterbeförderung von Depeschen.
Die Gebühren für die Beförderung der Depeschen nach außerhalb der Telegraphen-Linien gelegenen Orten werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und betragen :
a) für die Beförderung per Post in rekommandirten Briefen 4 Sg. = 3 gGr./ 2 Pf. -=-12 Kr, ‘Conv. = 14 Kr. rhein. = 24 Cenis. niederl bei Depeschen, welche innerhalb der deutsch-österreichischen Poslvereins-Staaten oder den Niederlanden verbleiben, und 12 Sg. = 9 gGr. 7 Pf. = 36 Kr. C. M. = 42 Kr. rhein. = 72 Cents. niederl. für Depeschen, welche über das deutsch-österreichische Posk- gebiet oder die Niederlande hinausgehen ; :
b) für die Beförderung durch Boten 20 Sgr. = 16 gGr. = 1 Fl È. = 1 Fl. 12 gr. rhein. = 1 Fl. 20 Cents. niederl. ;
c) für die Beförderung mittelst Estafetten die von der betreffenden Postverwaltung hierfür u berehnende Gebühr.
Devyositum für Estafetten-Beförderung.
Fs der Betrag der Estafetten-Gebühr der Aufgabe-Station nik Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muth- maßlichen Betrages ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen zurückgefordert werden kann.
Dieses Depositum joll bei jeder Depesche betragen j
5: Rthlr. = 14 Fl. Conv. = 13 Fl. rhein. oder niederl. pro Meile.
Die Telegraphen - Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt, hat der Aufgabe-Station die Höhe des Betrages- der Estafetten- Gebühr mögli {nell auf telegrapbischem Wege mitzutheilen.
Js die Auslage jener Posten in anderer Währung geschehen , als solhe v om Absender der Depesche nach der üblichen Landesmünze U ablen ist, so ist die Reduction nah Verhältniß von 14 Rthlrn. = 20 Fl. Conv. = 245 Fl. rhein. oder niederl. zu bewirken.
2035
). 98. bühren für Weiterbeförderung mittelst Eisenbahnbetriebs - Telegraphen... Ge) D idin den geeigneten Fällen (§. 16) die Wiitariufänderung mite telst Eisenbahnbetriebs - Telegraphen erfolgen \oll, so ist für dieselbe ohne Rücksicht auf die Wortzahl der Depesche und auf die Entfernung der gleiche Vetrag wie bei der Weiterbeförderung. mittelst Boten, also 2 Rthlr. = 1 Fl. Conv. = 1% Fl. rhein. oder niederl.
erheben.
O g. 59.
Gebühren für Depeschen, deren Beförderung vor der Bestellung
inhibirt wird.
Findet die Nükgabe einer Depesche statt, bevor die Abtelegraphirung derselben begonnen hat (§§. 35 und 40), so hat der Aufgeber anstatt: der Beförderungs-Gebühr bloß den Betrag von
© Nthlr. = & Fl. Conv. = #, Fl. rhein. oder niederl. zu entrichten. ; |
Fs die Abtelegraphirung einer vom Aufgeber inhibirten Depesche angefangen aber noch nicht beendigt, so ist die volle Veförderungs-Gebühr gleihwohl in Berechnung zu bringen.
Jst die Depesche bereits vollständig abtelegraphirr und findet die Sistirung durch eine amtlihe Notiz der Abgangs- an die Ankunsfts- Station statt, so ist hierfür außer den bereits erlegten und der Kasse verfallenen Telegraphen - Gebühren die Hälfte der Beförderungs-Gebühr einer cinfachen Depesche zu. erheben.
. DUS Vorauszahlung.
Sämmtliche Gebühren sind in der Regel bei Aufgabe der Depesche im Voraus zu bezahlen.
Jnwieweit bei gewissen Arten von Depeschen ein Kreditiren der Ge- hühren stattfinden darf, wird den Telegraphen - Stationen besonders be- fannt gemacht werden.
Auch die Telegraphen - Gebühren für sämmtliche Vereins - Staats- Depeschen sind von dem Aufgeber, sei es sofort bei der Auflieferung oder nach gewissen Zeitabschnitten, baar einzuziehen und in gleicher Weise ivie die Gebühren für Pribat-Depeschen in Nechnung zu stellen.
(701. Vorausbezahlung von Nacht-Depeschen.
Wer eine Nacht-Depesche anmeldet (§§. 9 und 18), hat den Betrag der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gleich hei der Anmel- dung zu erlegen.
8. 62.
Deponirung von Gebühren für Rückantworten und Abbestellung der leßteren.
Es ist gestattet, bei der Aufgabe ciner Depesche zugleich die Gebühr für die zu gewärtigende Nückantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl dex die Nückantwort enthaltenden Depesche nicht größer sein, als wofür die Beförderungsgebühr hinterlegt worden ist.
Wenn die Nückantwort außer den fünf Worten der Adresse nicht mehr als zehn Worte enthält, so zahlt sie nur die Hälfte der Gebühr einer einfachen Depesche.
Dem Aufgeber einer Depesche steht es frei, die Nükantworkt, für welche er die Gebühr deponirt hat, vor Ablauf der bestimmten ¿Frist (§. 68) abzubestellen, in welchem Falle er für die zu gebende amtliche Notiz den vierten Theil der Beförderungs-Gebühr einer einfachen Depesche gegen Nückempfang der deponirten Gebühr zu bezahlen hat. /
Jm Bereich der preußischen Telegraphen-Linien können ausländische Korrespondenten, welche den Telegraphen wöchentlich wenigstens einmal, und inländische Korrespondenten, welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benußen, bei der betreffenden Telegraphen-Station eine Summe von hôchstens 200 Thalern zur Berichtigung der Beförderungs-Gebühren für ihre Depeschen als Vorschuß einzahlen. i
Die Stationen haben mit den betreffenden Korrespondenten über die Vor- \chüsse monatlich abzurehnen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen-Aufgeber in genauer Kenntniß erhalten A E
Verpflichtung zur Nachzahlung defektirter Gebühren-Beträge.
Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß dem Absender einer Depesche die Telegraphen - Gebühren zu gering berechnet worden sind, so ist derselbe zur Nachzahlung der zu wenig erhobenen und daher nach- taxirten Veträge verpflichtet,
g. 6,
Quittirung der Gebühren. :
Ueber die erhobenen Gebühren jeder Art wird nach dem vorgeschrie- benen Formulare Quittung E N ). VD.
Nückerstattung der Vereins-Gebühren. Eine Nückerstattung der Telegraphen-Gebühren findet a a) q Falle der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ibres Jnhalts. :
Findet diese Zurückweisung erst auf ciner Station eines andern |
Vereinsstaates statt, so geschieht die Zurückzahlung der Gebühren blos für diejenige Strecke, auf welcher die Beförderung noch nicht stattgefunden hat und wird in dieser Beziehung die Depesche so be- handelt, als wäre sie blos bis zu dem Punkte aufgegeben worden, über welchen sie nicht hinaus befördert wurde; j
im Falle die Depesche nah ihrer Annahme verloren gegangen sein sollte; im Falle die Depesche am Bestimmungsort gar nicht oder în einer Weise verstümmelt angelangt ist, daß sie ihren Zweck nicht exfüllen g E rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen ge- iyesen ist;
wenn, ohne daß eine Unterbrechung oder Störung der Telegraphen- Verbindung stattgefunden hat, die Depesche später an thren, Be- stimmungsort gelangt, als dieses mit Rückficht auf die Zeit ihrer Aufgabe durch die Post oder die Eisenbahn geschehen wäre.
Begründete Reclamationen, welhe auf telegrapbischem Wege befördert werden, sind als Telegraphen - Dienst - Depeschen, mithin gebührenfrei, zu befördern. ç
. 66. E erhobene Telegraphen - Gebühren werden: dem Ausfgeber- der: betreffenden Depesche. zurückerstattet. i Die Mehr-Taxe für Depeschen, welche bei. Wahl der billigeren Linie i ai nicht zurückzuzahlen ist (§. 73), kommt der Vereins - Kasse e. §. 67.
Deponirte Estafetten-Gebühren werden mit dem Ueberschuß über die
“wirklichen Kosten der Estafetten-Beförderung sogleich nah erfolgter: Nük-
meldung der leßtern zurüdckgezahlt. §. 68.
Deponirte Beförderungs - Gebühren für Rückantworten werden nah Verlauf bon 5 Tagen, — wenn die Antwort bis dahin noch nicht ein- gegangen sein sollte — dem Korrespondenten, welcher die Gebühren hinterlegt hat, zurückerstattet.
Bei Depeschen, welche durch die Post weiterbefördert werden, ers folgt die Nüerstattung der für die Nücfantwort deponirten Gebühr nach zehn Tagen, wenn bis ne f N Antwort richt eingegangen ift.
Neclamationen auf Rückerstattung von Telegr«.þhen- Gebühren. Neclamationen auf Rückerstattung von Telegräphen- Gebühren sind innerhalb 6 Monate, vom Tage dex Depeschen - Aufgabe an gerechnet, vom Aufgeber geltend zu machen und werden nach Verlauf dieses Zeit- raumes nicht weiter berücksichtigt. E
Der Nachweis, daß die Beschwerde begründet sei, ist stets vom Re- kflamanten zu führen. :
Der Nückerstattung der Gebühren hat in jedem Falle eine Entschei- dung der S vorauszugehen.
G O Gebühren für Depeschen nach Stationen außerhalb des Vereinsgebiets.
Bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebiets gelegenen Statio- nen werden neben den Vereinsgebühren die auswärtigen Gebühren be- rechnet und erhoben. Die Telegraphen- Stationen erhalten zu diesem Zwecke die Tarife für alle jene auswärtige Staaten, mit welchen dex Verein im Depeschen-Verkehr steht, nebst den Bestimmungen, nah welchen die Gebühren-Berechnung für die telegraphische Korrespondenz mit diesen Staaten stattzufinden hat.
Ergänzungen und Abänderungen dieser Tarife und Bestimmungen N den Telegraphen-Stationen ebenfalls, so oft solche eintreten, mit- getheilt,
Die auf den Verkehr mit den auswärtigen Telegraphen-Linien Bezug habenden verschiedenen Tarife werden auf den Telegraphen-Büreaus dem Publikum zugänglich angeheftet. s
e Nichtung für die Beförderung der Depeschen nah auswärtigen Stationsorten.
Wenn bei Depeschen nah außerhalb des Vereinsgebiets gelegenen Stationen mehr als eine Nichtung für die Beförderung möglich ist, so hat leytere auf dem etwa vom Absender schriftlich auf der Depesche an-
. gegebenen Wege stattzufinden (§. 14.) und wird der Gedühren-Betrag
hiernach berechnet.
Jst von dem Absender die Richtung nicht vorgeschrieben, so wird in der Negel jede solche Depesche für diejenige Linie tarifirt, für welche bis zum Bestimmungsorte die geringere Gebühr entfällt.
Js die Beförderung auf dem billigeren Wege nicht thunlih und dieser Umstand der Telegraphen-Station bei der Aufgabe bekannt, so wird dem Aufgeber mitgetheilt, daß die Depesche auf dem kostspieligeren Wege befördert werden müsse und von demselben, falls ex auf Beförderung be- steht, die für dieselbe entfallende höhere Gebühr erhoben.
Dasselbe Verfahren findet statt, wenn die Beförderung der Depesche auf e vom Aufgeber ausdrücklich verlangten Wege niht möglich ein sollte. | Wenn eine Unterbrechung oder Störung der Linie, auf welcher die Taxe geringer entfällt, erst nach erfolgter Annahme oder Abtelegraphirung der Depesche nah einer Zwischen-Statión eintritt, so erfolgt die Befôr- derung auf der kostspieligeren Linie, jedoch ohne Nacherhebung der hiefür entfallenden höheren Gebühr,
g. T2.
Beförderung vereinsländischer Depeschen über auswärtige Telegraphen - Linien. : | Depeschen, deren Ursprungs - und Bestimmungsort im Gebiete des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins liegen, oder welche von einer Vereins - Station nah dem Auslande gehen, können bei Unterbrechung der Vereins-Linien auf die Telegraphen-Linien eines oder mehrerer dem Vereine nicht angehöriger Staaten geleitet und auf diesem Wege ohne Zeitverlust an ihren Bestimmungs8ort befördert werden. ; : In einem solchen Falle seßt die Befördexungs - Gebühr sih zu- sammen: i / a) aus der tarifmäßigen Gebühr von der Aufgabe- bis: zur Adreß- Station und f f b) aus der Transit - Gebühr für den oder diejenigen fremden Staaten dur welche die Umleitung stattgefunden hat. i z Der Aufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn ® die Unterbrehung oder Störung der Vereins - Linien exst nach erfolgter Annahme dexr Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hiefür ents fallenden Mehr-Gebühr nicht verpflichtet. Die leßtere wird auf-die Vereins- Kasse übernommen. §. 73.
Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer Depesche, wofür die Gebühr nach der hôheren Taxe bezahlt worden, auf dem billigeren Wege, so findet eine Nückvergütung- der Mehrtaxe an den Absender nicht statt. (§. 66.)