1855 / 284 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3

„2110

L o denselben das Stempelpapier in Anrechnung, was sie | angehörigen vielfa Ungelegenheiten und Pelästigungen mit, und rei auf eule Gehalts - Quittungen verwendet haben, und legen | dient mitunter der Bettelei zum Deckmantel. ihrer- Pensions «Quittung somit nur noch so viel Stempelpapier Berlin, ven 23. Oktober 1855.

i, als zur Erfüllung des Gesammtbedarfs erforderli N. {* A T Mee penfiecittén Offiziere und Militairbeamten endlich, Der Lie Sf E welche, so lange sie sich im Genusse des Gehalts befunden haben, und ossentlihe Arvelten.

Bei der Vorl ver Resul Dn ei der Vorlegung der esultate der Zädlung im Deze 1852 ist der gestellte Termin nicht E ikk aba ite : A, den, so daß die Resultate, statt zum 1, April 1853 erst zum Der Finanz-Minister, 4, Mai 1899, also um einen vollen Monat zu \pât, voll- ändig beisammen gewesen sind. Es wird hieraus Ver- anlassung genommen, die Königliche Regierung für die

Preußische Banf.

Monats =Uebersicht dex preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank - Ordnung vom 5. Oktober 1846.

von der Beibringung eines Quittungsstempels um deswillen ganz befreit gewesen sind, weil fe, als regimentirt, feine besonderen Quittungen über den Empfang ihres C ehalts auszustellen hatten, bringen von dem Gesammtbetrage 1hres Gehalts und ihrer Pension den Betrag desjenigen Gehalts in bzug, über dessen Empsang sie feine besonderen Quittungen ertheilt haben, und berechnen und be- richtigen den Stempel nur noch von dem Restbetrage,

Sollte einer dieser leßteren Offiziere und Militair - Beamten während eines Theils des Jahres, in welhem er pensionirt wor- den, nicht regimentirt gewesen sein und also für diesen Theil. des Jahres besondere Gehalts-Quittungen ausgestellt und auch Stempel- papier zu denselben beigebracht haben, so versteht es sich von selbst, daß er das Lebtere auf das am Jahres\{lusse beizubringende der= artige Papier in Anrechnung zu bringen hal. |

Durch die vorstehenden Vorschriften erleidet übrigens die Be= stimmung in dem §. 8 des Stempelsteuer-Geseßes vom 7. März 1822, wonach Militairpersonen den Quittungsstempel von ihren Besol-= dungen, Pensionen 2c, nur dann zu entrichten haben, wenn solche

monatli ch 50 Thlx. und darüber betragen, feine Aenderung.

Berlin, den 4. Oktober 1855. Kriegs-Ministerium.

Ew. 2x. erhalten hierbei, mit Bezug auf die Cirkular= Verfügung vom 4, August d. J., Abschrift des mir von dem Herrn Kriegs =- Minister mitgetheilten Erlasses vom Aten d. M. an die Armee und die Militair - Behörden, die Beibringung des Quittungsstempels in dem Falle betreffend, wenn ein Militair oder Militair - Beamter im Laufe eines Kalenderjahres theils Gehalt, theils Pension aus verschiedenen Kassen bezogen hat, zur Kenntniß-= nahme.

Berlin, den 16. Oktober 1855.

Der Finanz-Minister.

An sämmtliche Provinzial - Steuer - Direktoren und sämmtliche Königliche Regierungen.

Cirkular-Verfügung vom 23, Oktober 1855 be- treffend die Beschränkung des Gewerbebetriebes umherziehender Musiker, Thierführer 2.

Cirkular - Verfügung vom 23. Juni 1899. (Staats-Anzeiger : Nr. 32 S. 163.)

Wenngleich wiederholt und insbesondere noch durch die Cir- fular - Verfügung vom 23, Juni 1851 auf das Bedürfniß einer angemessenen Beschränkung des Gewerbebetriebes im Umherziehen sowohl seitens einzelner Musiker, Drehor gelspieler, Thiersührer und ähnlicher Gewerbtreibenden, als seitens der aus mehreren Personen bestehenden Musik gesellschasten hingewiesen worden is, wird doch noch häufig, namentlich auf dem platten Lande über die große Zahl derartiger Gewerbtreibenden und die dem Publikum daraus er- wachsende große Belästigung geklagt. Auch soll es noch immer vorkommen, daß von solchen Gewerbtreibenden Kinder mitgeführt werden, oder leßtere allein und ohne Begleitung eines Erwachsenen mit einem Affen, Murmelthier oder dergl. das Land durchziehen.

Wir sehen uns hierdurch veranlaßt, der Kön iglichen Regierung unter Verweisung auf die Cirkular-Versügung vom 23, Juni 1851 aufs Neue die pflihtmäßige Befolgung der Vorschristen im §. 18 des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 hinsihtlich der Erthei= lung von Gewerbescheinen an einzelne Musikanten, Drehorgelspieler und ähnliche Gewerbtreibende dringend zu empfehlen und zugleich die sorgfältige Prüfung aller an Dieselbe gelangenden Gesuche um Ausdehnung derartiger Gewerbescheine, #0 wie der Anträge auf Ertheilung oder Ausdehnung von Gewerbescheinen für Musikgesell- \{aften u. #. w. zur besonderen Pflicht zu machen. ährend der in Rede stehende Zweig des Gewerbebetriebs im Umherziehen auf die Moralität der mit demselben sich befassenden Personen - nicht günstig einzuwirken pflegt, bringt derselbe für die übrigen Staats-

| fönnen aber auch angemessene außerordentliche Remunerationen für

| rath in möglihster Ausdehnung zu bewirken.

| Dienste entbehrt werden können, heranzuziehen.

An sämmtliche Königliche Regierungen. | Abschrift zur Nachricht und Beachtung. Berlin, den 23, Oktober 1855. Der Finanz - Minister.

An das Haupt =- Steueramt für direïte Steuern und an das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst.

Cirfular-Verfügung vom 25, Oktober 1855 be= treffend die allgemeine Volkszählung und das da- bei zu beobachtende Verfahren.

Im Dezember d. J. hat wiederum eine Aufnahme der ge-

sammten Bevölkerung der Monarchie stattzufinden.

Unter Bezugnahme auf die Cirkular - Verfügung vom 6, Juli

4846 wird die Königliche Regierung aufgefordert, dafür Sorge

zu tragen, daß die Volkszählung in Jhrem Verwaltungsbezirke an dem dazu bestimmten Tage, Montag, den 9. Dezember d. I., überall beginne und ganz in Gemäßheit der in der bezeichneten Cirkular= Verfügung enthaltenen Bestimmungen ausgeführt werde. Nur da, wo auf den 3. Dezember etwa ein Jahrmarkt fällt, darf die Zäh- lung erst am folgenden Tage begonnen werden,

Es wird hierbei daran erinnert, daß die Zählung möglichst an demselben Tage, in volkreichen Orten aber spätestens am dritten Taçe vollendet werden muß.

Den Orts - Polizei - Behörden, welche zur Ausführung der

Zählung verpflichtet sind, is die größte Sorgfalt und Gewissen-

haftig?eit bei diesem Geschäfte, unter Hinweisung auf dessen Wichtigkeit in finanzieller und statistischer Hinsicht, einzuschärfen ; insbesondere auch in der Beziehung, daß überall eine wirkliche

| Zählung in den Wohnungen stattfinde.

Zugleich sind Nachrevisionen über die Resultate der Zählung

in Aussicht zu stellen und Ordnungsstrafen für dabei etwa zur | Entdeckung kommende Vernachlässigungen anzudrohenz andererseits

solche Hülfsarbeiter und untere Beamte verheißen werden, die si

| durch Zuverlässigkeit und Genguigkeit bei Ausführung der Zählung | oder dei Revision der Listen besonders auszeichnen. Die Be- " willigung solcher außerordentlicher Remunerationen is} sodann hier zu beantragen.

Die Nachrevisionen sind demnächst durch den Departements-

Zur Ausführung ver diesjährigen Zählung sind, wie bei den früheren Zählungen, zunächst die Kommunalbeamten und die Beam-

| ten der Verwaltung der indirekten Steuern, die leßteren Beamten,

soweit dieselben für den Zählungstermin in ihrem eigentlichen Die Provinzial- Steuerbehörden sind in dieser Beziehung mit entsprechender An- weisung verschen. Das außerdem noch erforderliche Personal kann, wenn es nit ohne Kosten sich beschaffen läßt, gegen eine mäßige, aus der Staatskasse zu zahlende Remuneration angenommen werden.

Auf die Auswahl möglichst befähigter Personen für die Aus- führung der Zählung, und bestimmte und deutliche Belehrung derselben über die dabei zu beobachtenden Regeln ist besondere Sorgfalt zu verwenden.

Für die Jnstruction der die Zählung ausführenden Personen wird, was die Grundsähe für die Zählung der Schiffer betrifft, auf die Cirkular - Verfügung vom 13. Oktober 1852 Bezug ge- nommen.

Dem Ermessen der Königlichen Regierung bleibt es anheim- gestellt, ob Sie dur eine öffentliche Bekanntmachung, kurz vor der Zählung, das Publikum auf dieselbe und ihre Zwecke auf- merksam machen, und- gleichzeitig die Mitwirkung und das Ent-. gegenkommen aller Hausväter und selbstständiger Personen für die Erreichung eines möglich richtigen Resultats in Ansprus nehmen will.

Das Ergebniß der Bevölkerungsaufnahme ist gleich nah Been- digung der Zählung und spätestens bis zum 1. April k, J. fsum- marisch hierher anzuzeigen, die auf Grund der Urlisten aufgestellte E Tabelle aber demnächst an das stgtistishe Büreau zu enden,

die Königlichen Regierungen zu Potsdam

zeitige Einsendung der summarischen Nachweisung sowohl, als

inshesondere auch derx statistischen Tabellen an das statistische Büreau Zur Vermeidung von

noch besonders verantwortlich zu machen. Verzögerungen bei den Landrathsämtern und den die Zählung aus= führenden Polizeibehörden ist mit Strenge auf- thunliche Beschleu- nigung der Aufstellung und Revision der Listen zu halten, und es sind diese Behörden nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zur

\chnellen Förderung des Geschäfts anzutreiben, so daß die summa- | hier ein- |

rische Nachweisung jedenfalls bis zum 1, April kf, J.

gehen fann. Berlin, den 25. Oktober 1855. Der Minister dex Innern.

An

sämmtliche Königliche Regierungen.

Der Finanzminister.

Abschrift zur Nachriht und mit dem Auftrage, durch die |

Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern bei der Volks=

zählung Hülfe leisten zu lassen, soweit es ohne Nachtheil füc den |

Steuerdienst geschehen kann. Berlin, den 25. Oktober 1855.

Der Finanz=Miniek.

An sämmtliche Provinzial =Steuer - Direktoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. O.

Cirkular-Verfügung vom 12. November 1899 betreffend die Errichtung eines Haupt-Steuer= Amts mit Niederlage in Ruhrort.

1, Januar k, J. in Wirksamkeit treten wird. _Die betreffenden Aemter versehen, auch ist das Aemterverzeihniß zu berichtigen.

Berlin, den 12. November 1859. Der Finanz=Minister. -

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt 2c.

Cirkular-Verfügung vom 3, November 1855 —be-

treffend die Errichtung eines Königli ch Bayerischen

Nebenzollamts 1. an der Maximilians-Eisenbahn in Scheidt.

Nach einer Mittheilung des Königlich Bayerischen Staats=- | Ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten is aus An- laß der Eröffnung ver pfälzischen Maximilians - Eisenbahn (von | Weißenburg nah Neustadt a. H.) an derselben ein dem Hauptzoll= amtsbezirke Neuburg a. R. einverleibtes, mit unbes{hränkter Abfer= | tigungs- und Hebebefugniß versehenes Nebenzollamt 1. in Scheidt unter der Bezeichnung : |

„Königlich Baierisches Nebenzollamt 1. an der Maximilians= |

Eisenbahn in Scheidt“ |

errichtet worden. | Ew. 2c. überlasse ih, die betreffenden Aemter ihres Berwal-

tungsbereichs hiernach mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 3, November 1855. Der General-Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, -

und Frankfurt 2c.

A T Oa

1) Geprägtes Geld und Barren 2) Kassen-Anweisungen É 3) Wechsel-=Bestände

18,484,500 Rthblr. 1,332,900 » 34,060,900 »

| von Lamprecht.

Allergnädigst geruht : C Alvensleben, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Groß- herzogs von Hessen Königliche Hoheit ihm verliehenen Komthur= | Kreuzes erster Klasse vom Orden Philipps des Eroßmüthigen zu

Ew, 2c. benachrihtige ich, daß in Ruhrort, in der Rötin= ertheilen.

Provinz, ein Haupt-Steueramt mit Niederlage, unter Erklärung | Des dortigen Hafens zum Freihafen im Sinne der Vereinbarung | vom 8, Mai 1841 errichtet worden ist, und daß dasselbe mit dem |

ind demgemäß mit Anweisung zu

4) Lombard=-Bestände .

5) Staats = Papiere, verschiedene Forderungen und Aktiva

8,926,500 » 10,950,300 »

Paf #1 9,0.

6) Banknoten im Umlauf 20,135,100 Rthlr 7) Depostten-Kaptitaltem-rereereraes 24/310,100 » 8) Guthaben der Staatskassen, Junstitute und : Privat = Personen, mit Einschluß des Giro= Verkehrs 46,299,000 F Berlin, den 30, November 1855. : Königlich preußisches Haupt -Bauk= Direktorium.

Witt. Meyen. WoywoD,

Schmidt.

Dechend.

Berlin, 4. Dezember, Se. Majestät der König

dem Flügel - Adjutanten ,

i haben Obersten von

Uebersicht des Weinbaues im preußischen Staate für das Fahr 1854.

Weingewinn (einshließlich

Ns steuerfreien Haustrunfks) Morgen. (ZN.| Eimer. Art

A. Rheinprovinz. | M 158) 3 1867| 13 11,489| 46 : 11 45 6 91,299| 9 56,151/ 30 10,627 6 24,520| 33 91,299 9

Produfktive

Fläche.

Zusammen an der Mosel Davon | am Nhein Und On. A, R

Zusammen B. Provinz Sachsen (eins{ließlich in den zum Thüringischen Vereine gehörigen preu- | ßischen Landestheilen. 3266 | (fi Brandenburg T9 Schlesien 4028 1-7 N Pn ae a j 8G (Von B. bis E. in den drei | untersten Klassen 1V. V. V1.) | F. Die übrigen Provinzen haben keinen | Weinbau.

Zusammen im preußischen Staate

| T3 I 2251 23

Bemerkung. Außerdem sind an Wein von fremden Trauben in gegnezttam Zustande von der Gränze gegenüber D en Grundstücken inländischer Besiger zur Keltexung im » baten eingegangen :

in der Rhéinprovinz 361 Eimer 5 Quart.