1855 / 286 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Uebereinkunft angesehen werden sollen, als ob sie aus dem Lande

ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären. Artikel Il. i

Der Schuß, welcher durch die unterm 13. Mai 41846 zwischen den hohen kontrahirenden Theilen abgeshlossene Uebereinkunft den Originalwerken zugesichert wurde, wird auf Ueberseßungen ausge=- dehnt; worunter jedo ausdrücklih verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfah dahin geht, den Ueberseyer be- züglih seiner eigenen Ueberseßung zu \{üßen, und daß nicht be- zweckt wird ck auf den ersten Ueberseßer irgend eines Werkes das aus \{ließlihe Recht zum Ueberseßen dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgeschenen Falle und Umsange.

Artikel T]. Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten ver=-

óffentlichten Werkes , welcher sich das Recht der Ueberseßung des- selben vorbehalten wissen will,

soll bis zum Ablauf von fünf Jah= |

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ren, vom Datum der ersten Veröffentlichung der von ihm autori= |

sirten Uebersepung an, zum

in folgenden Fällen berechtigt sein:

8. 4, Wenn das Originalwerk in dem einen Staate, inner-

halb dreier Monate nach seiner Veröffentlichung Staate, einregistrirt und niedergelegt worden ist.

§, 2, Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Veberseßung desselben vorzubehalten.

8, 3. Vorausgeselt is immer, autorisirten Ueberseßung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ein= registrirung und Niederlegung des Originals erschienen sein, und daß das Ganze innerhalb Niederlegung veröffentlicht sein wird,

§. 4. Vorausgeseßt is ferner,

in dem anderen |

daß mindestens ein Theil ver |

dreier Jahre nach dem Datum dieser

Schube gegen die Publication jeder

von ihm nicht also autorisirten Ueberseßung in dem anderen Staate | / t : S | wie der Vertrag vom 13. Mai 1846.

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!

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daß die Veröffentlichung der |

Uebersebung in einem von den beiden Staaten stattfindet, und. daß |

dieselbe in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels IT, der Ueber= |

einkunft vom 13, Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird.

Jn Bezug auf Werke, welche in Thcilen veröffentlicht werden, wird es genügen, wenn die Erklärung des das Recht der Ueberseßung vorbehalte,

die Ausübung des auês-

fünf Jahre beschränkten Zeitraum für jeder Theil als ein beson-

\ließlihen Rechtes der Uebersebung,

deres Werk behandelt, und jeder Theil in dem einen Staate, inner- | dem |

halb - dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in anderen, einregistrirt und niedergelegt werden.

Art ik el IV.!

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstellung dramatischer Werke und die Aufsührung musika= lischer Compositionen insoweit anwendbar sein, als die Gesebe jedes der beiden Staaten in dieser Beziehung auf die zum ersten Male in denselben offentlich dargestellten oder aufgeführten dramatischen und musikalishen Werke Anwendung finden, oder finden sollen.

Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf geseßlichen Schuß in Bezug auf die Ueberseßung eines dramatischen Werkes zu ge- währen, muß eine solche Ueberseßung innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des Driginals erscheinen.

Es versteht si, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewähr= leistete Schuß nit beabsichtigt wird, um angemessene Nachahmun- gen oder Bearbeitungen dramatischer Werke, je für die Bühne in

reußen oder in England zu verhindern , sondern daß er lediglich unrechtmäßigen Ueberseßungen vorbeugen soll,

IUN Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck is, soll in allen Fällen von den Gerichtshöfen der bezüglichen Staaten, in Garbe der in jedem derselben geltenden Gesehe, entschieden werden.

Artikel V.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 1. des Vertrages vom 413, Mai 1846 und des Artikels Il. des gegenwärtigen Zusaß- Vertrages. sollen aus Zeitungen oder periodishen Schristen, welche in einem der beiden Staaten erscheinen, entlehnte Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schriften. des anderen Staates wieder abgedruckt oder überseßt werden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel entnommen sind, angegeben wird,

- Doch soll viese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob sie

Verfassers, daß er sih in dem ersten Theile er=- | scheint. Jedoch soll, mit Rücssicht auf den dur diesen Artikel auf |

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| rung festgeseßt werden wird, | auf Werke Anwendung finden,

in einem der beiden Staaten den Wiederabdruck oder die Ueber= seßung von Artikeln aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatte, wenn die Ver= fasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in welcher solche Artikel erschienen sind, auf eine in die Augen fallende Weise bekanut gemacht haben , daß sie deren Wiederabdruck ver=

bieten,

Diese leyte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhalts keine Anwendung finden.

Artikel VLF

Der gegenwärtige Zusabvertrag soll so {nell als möglich nach Auswechselung der Ratificationen in Ausführung kommen, Jn jedem Staate soll zuvor von der Regierung desselben gebührender=

maßen der Tag bekannt gemaht werden, welcher für diese scine Ausfüh= und seine Bestimmungen sollen nur

welche nach jenem Tage veröffent= licht werden. Artikel VIL

Der gegenwärtige Zusaßvertrag soll dieselbe Dauer haben, Er soll ratifizirt und die

Ratifikationen zu London so {nell als mögli, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung ab, ausgewechselt werden.

Zu Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeihnet und mit ihren Wappen besiegelt,

So geschehen zu London den vierzehnten Juni im Jahre des Herrn Eintausend achthundert ünf und fünfzig.

T. 8) Bernstorff (U S Cre voi (L. S) Stanley of Albert.

Vorstehender Zusaßvertrag ist ratifizirt und die Ratificationen sind unterm 13, August 1855 zu London ausgetausckht worden.

Ministerium für Haudel, Sewerbe und óffentliche rbeiten.

Der Berggeschworne Carl Hilgenstock zu Witten is zum Bergmeister bei dem Königlichen Berg-Amte zu Bochum ernannk.

Das 44ste Stück der Gese - Sammlung, welches heute aus-= gegeben wird, enthält unter

Nr. 4313, den Zusabvertrag zu dem Bertrage zwischen Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nach- bildung vom 13, Mai 1846, Vom 14. Junt, ratifizirt am 413, August 1855z unter

» 4314. den Allerhéchsten Erlaß vom 17. Oktober 1855, be- treffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Flatower Kreis- Chaussee von der Schlochauer Kreisgränze bei Preuß. Friedland über Ruden auf Lobsens und Wirsitz bis zur Wirsißer Kreisgränzez und unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 5. November 1855, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Creußburg über Pitschen bis zur Sthildberger Kreis= gränze in der Richtung: auf Kempen.

Berlin , den 7. Dezember 1855.

Debits-Comtoir der Gese -Sammlung.

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Finanz-Ministerium. Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 4, Dezember 1855 betre f-

fend die Zahlung der am 2. Januar k. J, fälligen Zinsen der Staatsschuld scheine.

scheine können gegen Ablieferung der Coupons Serie XII, Nr. 2

|

Finanzministerium darüber urtheilen, und mit den Zoll - Staaten darüber verhandeln. z Sol ereins

__ Mit Bezug auf die vorstehend bezeichneten Verhältnisse wird hiermit Demjenigen, welcher von den vorberegten h nach dem Urtheile des Königlichen Landes -Oekono- mie- Kollegiums den besten für die vorbezeichnete Be-

| steuerung8art tem Königlichen Landes-Oekonomie-Kollegium bis zum

{hon vom 17. d. Mts. ab bei der Staatsschulden - Tilgungskasse, |

Oranienstraße Nr, 94 parterre links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr,

mit Ausschluß der drei lehten Tage jedes Monats, in Empfang |

genommen werden,

1D Coupons müssen nach den Appoints geordnet und es muß | ihnen ein, die Stückzahl und den Betrag enthaltendes, aufsummir=

tes und unterschriebenes Verzeichniß beigefügt sein. Berlin, den 4. Dezember 1855.

Hauyt = Verwaltung der Staatsschulden. Natan, Rolde. Gamet, Nobilin g.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachuu v 0m 01 Wezember L900 —..:he- treffend die Konkurrenz um den für die zwedck- mäßigsten Vorschläge zur Besteuerung des Spi- ritus und Branntweins, in Stelle der Besteue- rung des Maishraums, ausgeseßten Preis.

Da die Preis - Schriften, welche in Folge der Preis - Aufgabe | des Herrn Freiherrn von Senfft-Pilsach auf Sandow vom

31. März pr. über die angemessenste Art der Besteuerung des

Spiritus und Branntweins eingegangen sind, diefen wichtigen Ge= | genstand noch nicht genugjam erschövft haben, so wird die Preis- bewerbung über denselben in der hier folgenden Fassung noch cin= | mol eróffnet, und die Bewerber aufgefordert, ihre Arbeiten dem | Sibung des Hauses der Abgeordneten wurde die Wahl des

unterzeichneten Kollegium bis zum 1, Februar 1856 einzureichen.

Berlin, den 5. Dezember 1855. Königliches Landes-Oekonomie-Kollegium.

Preis -=Bewerbun g.

Nachdem eine Reihe von Brennerei-Besibern in der Neumark, | | vie Minister für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten, ' der Finanz-Minister, ermächtigt worden, den damals versammelten | Kammern einen Gesetzentwurf, betressend die Einführung eines | allgemeinen Landesgewihts, vorzulegen. | der Session eintrat , ihren Kommissionen über den Entwurf abgegebene Gutachten in | Berathung nehmen konnte, o wird die Vorlage, welche bekanntlich | die allgemeine Einführung des Zollgewichts bezweck, nunmehr

Pommern, Preußen, Posen und Ober=-Schlesien, welche unter ent- schieden ungünstigen Verhältnissen Brenuereien unterhalten , si übereinstimmend dahin erklärt haben, daß sie bei der gegenwärti- gen Erhöhung der Branntweinsteuer zufriedengestellt sind, fobald das Produkt, der Branntwein selbst (resp. Spiritus), besteuert wird, niht aber der Maischraum, hat ‘Die Königliche Staats =-= Regiexung in der Sitzung der Ersten Kammer vom 29, März 1854 ihre Ge- neigtheit- ausgesprochen , diese Art der Besteuerung in Erwägung zu nehmen, und eventuell mit den für bundenen Regierungen in Verhandlung zu treten, Es wird durch

verfaulten Kartoffeln begünstigt,

Wenn die Aufgabe eine direkte “Besteuerung des Spiritus verlangt, so heißt dies, sie will den in einer Brennerei gewonnenen Spiritus nach Quantität und Qualität vermessen wissen. Selbkst= redend darf der hierbei einzus{lagende Modus weder für die Steuerbehörde noch für die Produzenten erheblich belästigender sein als die gegenwärtige Maisch-Steuerz es muß daher das in Vorschlag zu bringende Verfahren niht nur dies im Allgemeinen berüfsihtigen, sondern es muß auch die dabei in Anwendung zu bringende Kontrole gegen Defraude in eben dem Maße sichern, als dies bei der Maischsteuer der Fall ist. Es wird daher ver=- langt, daß die vorgeschlagenen Kontrolmaßregeln genau präzisirt und die Sicherstellung vermittelst derselben nachgewiesen werde. Ferner, daß an einem gewissen Verwaltungs - Bezirk nachgewiesen werde, was die jeßige Steuer - Beaufsichtigung und Kontrole dem Staate kostet, und was die künftige in Vorschlag gebrachte in dem= selben Bezirke kosten werde. Nur wenn dies geschehen, kann das

die fragliche Steuer ver= | i fol : e N | nahme zugehen. einen solchen Steuer-Modus bekanntlich auch die Verwerthung der M

| Allergnädigst geruht : " Königin, Grafen von Dönhoff, die Erlaubniß zur Anlegung | des von des Großherzogs von Hessen : | Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes | Großmüthigen zu ertheilen,

| erhielten Stimmen: ) | Abgeordnete Graf Schwerin 138, der Abgeordnete von Arnim | (Neustettin) 3. | Präsident proklamirt und erklärte sich, indem er einige Worte | des Danïes sprach, zur Annahme des Amtes bereit.

1, Februar 1856 einreicht, eine Prämie von Vier und Zwan-

E é ' | i ri D d? Se A aa E M A a B zig Friedrihsd' ors zugesichert.

Sandow, den 16, Oktober 1855.

Freiherr von Senfft.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Gene-al der Kavallerie

| à la suite der Armee, Prinz Friedrich vonHessen-Kassel, von Schloß Rumpenheim.

Berlin, 6. Dezember. Se, Majestät der König haben dem Ober - Hofmeister Jhrer Majestät der

und bei Rhein Königliche vom Orden Philipps des

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 6. Dezember. Jn der heutigen bten Prásidenten vorgenommen, zu welcher 329 Stimmzettel abge- geben wurden, so daß die absolute Majorität 165 „betrug. Davon der Abgeordnete Graf Eulenburg 187, der

Der Graf Eulenburg wurde darauf als

Erlaß vom 26. März d. J.- waren

‘— Durch Königlichen jo wie

Da der S(hluß bevor die damalige Zweite Kammer das von

beiden Häusern des Landtags zur ver assungsmäßigen Beschluß- (Pr. E.)

Köln, 5. Dezember. Se, Königliche Hoheit der Prinz

| Friedrich Wilhelm von Preußen traf heute früh 6 Uhr, mit= | telst Extrapost von Koblenz kommend, hier ein, und seßte die Reise

" nach Berlin mit dem 64 Uhr abgehenden Schnellzuge fort.

(K óln. Ztg a

Koblenz, 4. Dezember. Der gestrige Geburtstag Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Louise von Preußen wurde ganz still und so zu sagen uur en famille begangen. Mit- tags fand gewöhnliche Sonntags - Parade auf dem Clemens-Plabe statt, welche Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen, gefolgt von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedri ch Wilhelm und umgeben von einer zahlreichen Suite, abnahm. Nach der Parade wurde das hiesige E ta zur Gratulation im Residenzshlosse zugelassen, welcher achmittags ein Familtien- Diner und Abends ein Thee folgte, zu welchem die hier anwesenden Fremden von Distinction, so wie die Spigen der Behörden geladen

waren. (Cobl, Z.)