1855 / 287 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i in Kraft befindlichen Vorschriften, u dienen. (Vergl. R ermn b: bo 1853 zu dem Geseße bom 2. Mai 1853, und irfular-Reskript vom 15. Februar 1859, Ministerial - Blatt für die ge- sammte innere Verwaltung 1853 S. t und 1855 S. 49). Corporationsrechte der Dorfgemeinden. i Dorfgemeinden haben die Nechte der öffentlichen Corporationen (§. 19. Tit. 7. Th. U. des Allg. E und Tit 6. ebendaselbst.)

Gemeinde-Versammlung. i

Die Gemeinde-Versammlung besteht aus den stimmberechtigten Mit- gliedern. (§§. 9 und folgende und §. 19 der gegenwärtigen Zusammen- stellung.) i | i _A :

Die nicht stimmberechtigten Einwoh ner des Gemeinde-Bezirks können an pu h O T Ualesenbellen betreffenden Nechten und PRGn nux insoweit Theil nebmen, als dieselben nicht durch das E bedingt sind. (Vergl. §. 44 Tit. 7 Th. 11. des Allgem. Landrechts un

V, 20 der gegenwärtigen N

Gutsbezirke.

Für den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirks oder cines großen

y Waldgrundstücks ist der Gutsbesißer zu den Pflichten und | S i Dee den Gemeinden für den Bereich eines Ge- |

Lei tungen verbunden, : l h ( e nd edezirts im öffêntlichen Juteresse geseßlich obliegen. (Vergl. §. 5 des Geseßes vom 31. Dezember 1842, Gesez-Samml. Nr. 2318; §§. 1 und folgende der Allerhöchsten Verordnung bom 31, März 1833, Geseß- Samml. Nr. 1434; ÿ. 2 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1893; Geseß- Samml. Nr. 3763; Cirkular - Reskript vom 13. März 1840, Ministerial- Blatt für die gesammte innere Verwaltung 1840 S. 61)

g. 4. an

Diese im öffentlichen Jnteresse dem Gutsbesißer nach §. 3 obliegen- den Lasten können bei Zertheilung der zu einem Gutsbezirke gehörigen Grundstücke, oder Gründung neuer Ansiedelungen innerhalb desselben, auf Feststellung der Regierung, nach Anhörung der Betheiligten, auch den übrigen selbstständigen Grundbesißern des Gutsbezivrks antheilig mit auf- erlegt werden. (Vergl. §§. 7 Nr. 1 und folgende, §§. 25 und folgende

des Gesehes vom 3, Januar 1845, Gesez-Samml. S. 253 §. 12 des Ge-

sezes vom 24, Mai 1353, Geseß-Samml. S. 241, §. 7 der gegenwärtigen

Zusammenstellung).

p

D.

Gemeinschaften zwischen den Gütern und den Gemeinden zu besonderen Zwecken.

Gemeinschaften zwischen den Gütern , großen en Wi

grundstücken und Gemeinden für einzelne und bestimmte Zwecke im öffent-

lichen Juteresse, z. B. für die Armenpflege, das Feuerlöschwesen, bestehen

unbeschadet der sonstigen Selbstständigkeit dex Güter, Waldgrundstücke

und Gemeinden, | ) (Vergl. §§. 6 und 7 des Gesezes vom 34. Dezember 1842, Geseß-Samml.

Nr. 2318; Cirkular-Neskript vom 13. März 1840, Ministerial-Blatt für |

die gesammte innere Verwaltung E O

Nechtsverhältnisse anderer selbstständigen Verbände. i Die selbstständigen Verbände in Ansehung der Parochial - Verhält-

nisse, der Schulen, des Deichwesens u. \. w., unterliegen den darüber be-

stehenden besonderen geseßlichen IRETAN:

Bestandtheile der Gemeinde- und Gutsbezirke. Veränderung derselben. i : Den ländlichen Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haken.

Einzelne Besißungen, als: Mühlen, Krüge, Schmieden u. st. w., welche | © weder zu ciner Gemeinde gehören, noch auf Trennstücken von Domainen | 51 und folgende, odex Nittergütern angelegt sind, sollen na ch Anordnung der Landes- | Land | Polizei - Behörde (Regierung) in Beziehung auf alle Kommunal- | §§. 2 und 3 des P (F. 8 des Geseßes | S. 233; §. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833, Gesceß-

Verhältnisse mit einer Gemeinde vereinigt werden.

vom 31. Dezember 1842, Geseßsamml. Nr. 2318). In Fällen der Zertheilung von Grundstücken und Gründung neuer

Anfiedelungen kann die

geschlossenen Wald- |

und können sich ferner unbeschadet derselben bilden. |

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|

mit einem angränzenden Gemeinde- oter selbstständigen Gutsbezirke nur dann stattfinden, wenn außer den betheiligten Gemeinden und dem be- theiligten Gutsbesißer auch die Eigenthümer jener Grundstücke darin cin- willigen.

Fine jede Veränderung in den Gemeinde- oder Gutsbezirken ift durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

Uebrigens wird die Bestimmung im §. 8. des Geseßes vom 3. Januar 1845 nicht berührt, wonach in Ansehung der Theilungen von“ Grund- stücken, welche bei gutsherrlich - bäuerlichen Regulirungen, Gemeinheits- theilungen oder Ablösungen vorkommen, die Regulirung der im §. 7 zu 1 und 2 dieses Gesehes bezeihneten Verhältnisse den Auseinanderseßzungs- Behörden nah Maßgabe der darüber bestehenden Vorschriften verbleibt. (PelgeiGe auh §. 96 des Gesehes vom 2. März 1850, Geseßsamml, S (l).

Ju den zum Verwaltungs-Verbande der Provinz Sachsen gebörigen, der Westfälischen Zwischen - Regierung unterworfen gewesenen Landes- theilen erfolgt in Gemäßheit der §§. 1 und folgende der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833 (Geseß-Sämmlung Nr. 1434) die Auf- hebung dex in Folge der fremdherrlichen Geseßgebung bestandenen Ver- bindung der Domainen und Nittergüter mit den Landgemeinden, wenn nicht beide Theile das Fortbestehen derselben wünschen, und die gedach- ten Güter werden wieder, wie vor Einführung der fremden Gesetze, als für sich bestehend betrachtet.

Wenn von solchen Gütern, welche nach dieser Allerhöchsten Verord- nung vom 31. März 1833 aus dem Gemeinde-Verbande treten, Grund- stücke dismembrirt und nicht sogleich mit einem andern, außer dem Ge- meinde - Verbande stehenden Gute wieder vereinigt werden, so werden solche zufolge §. 9 (vergl. au §. 6 Nr. 1 des Geseßes vom 31. Dezem- ber 1842 (Geseß - Sammlung Nr. 2318), der Flur (Feldmark) der Ge- meinde, in oder an welcher sie liegen, einverleibt und bleiben künftig auch dann in diesem Gemeinde-Verbande, wenn fie wieder mit einem, von demselben freien Gute vereinigt werden. Die Regulirung der Verhält- nisse erfolgt im Falle des §. 9 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833 nach §. 7 Nr. 1; §§. 19 und folgende; §F§. 29 und folgende des Geseßes vom 3, i Geseß-Samml. S. 29.

Orts - Statuten r Ordnungen).

Ueber die besondere Verfassung eines Orts oder einen Theil dersel- ben können Aufzeichnungen erfolgen, welche das Orts-Statut (Dorf- Ordnung bilden.)

Gegenstände eines solchen Statuts find:

1) Ausfzeichnung der zu Necht bestehenden Orts-Observanzen und Ge- wohnheiten unter Berücksichtigung der einschlagenden Festseßungen in den Regulirungs-, Separations- und Parzellirungs-Nezessen ;

2) Festseßungen über solche Angelegenheiten der Gemeinde, so wie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, die in den bestehenden allgemeinen Vorschriften den Orts-Statuten und lokalen hesonderen Anordnungen überlassen sind, oder sonst hergebrachtermaßen in der Besugniß der Gemeinden zur Bestimmung über ihre eigenthümlichen Verhältnisse und Einrichtungen beruhen. (Autonomie.)

Das Statut is von der Gemeinde, durch Gemeindebeshluß unter Leitung des Landraths und unter Mitwirkung und Zustimmung der gutsherrlichen Orts - Obrigkeit (Gutsherrschaften , Domainen - Aemter u, \. w.) aufzustellen, und bedarf der Genehmigung der Regierung, welche nah vorgängiger Begutachtung durch den Kreistag zu ertheilen ist, insofern dasselbe rehtsgültig zu Stande gekommen ist, dem Bedürf- nisse einer urkundlichen und klaren Fesistellung entspricht, und nichts

| ( : | Geseßwidriges oder Nachtheiliges für das Gemeinde-Jnteresse oder das

Staatswohl enthält.

| (Vergl. §. 111. des Publications - Patents zum Allg. Landr. vom

Abtrennung einzelner Grundstücke von einem |

59. Februar 1794; §. 4 der Einleitung zum Allg. Landr. ; §ÿ. 26, 30, 03, Tig 6; §8. 419131, 891 Und? Tp, ‘Tit. (, Th. Ul. des AUg, Patents vom 9. September 1814, Geseßsamml. S. 89;

Landr. ; Patents vom 15. November 1816, Gesez - Sammlung

Q 20S

Samml. Nr. 1433; Negierungs-Justruction vom 23. Oktober 1817, Ge- | seß - Samml. S. 248, und vom 31. Dezember 1825, Vesey- Samml. pro 1826 S. 7; Ministerial è Nefkript’ ‘vom 20. Juli 1839; von Kampy

Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke und deren Vereinigung mit | Annalen 1839 S. 138.)

einem angränzenden andern, mit Genehmigung der Negierung und unter | die Bildung eines |

deren Feslseßung des Megulirungsplans, ingleichen selbstständigen Gemeinde- oder Gutsbezirks aus folchen Trennstücken, Ab- bauen oder Kolonieen mit landesherrlicher Genehmigung erfolgen, wenn die betheiligten Gemeinden und die betheiligten Gutsbesißer darin ein- willigen. Jn Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieter Art in den Gemeinde- und Gutsbezirken bei vorkommender Zertheilung von Grundstücken und Gründung neuer An- siedelungen nux in dem Falle, wenn die Veränderung zur Abwendung von Nachtheilen für das gemeine Wohl, oder zur gehörigen Erreichung des Zwecks der Kommunal - Einrichtungen im öffentlichen Jnteresse als r.othivendiges Bedürfniß sich ergiebt, nach Vernehmung der Betheiligten und des Kreistages stattfigden. ember 1842, Geseß- Samml. Nr. 2318; d 19 und folgende, §Y 3. Januar 1845, Geseß-Samml. S. 25; Geseg vom 24, Mai 1893, Ge- PeO: S. 241; §§. 186—188 und 191 Tit. 6 Thl. 11. des Allgem. andbr,

st die Vereinigung von Trennstücken eines Gutsbezirks mit einem

Gemeindebezirk vor Verkündigung des Gesehes vom 31, Dezember 1842 der Betheiligten wirklih in Ausführung (§. 6 Nr. 3 des |

auch nur ohne Widerspruch ekommen, so behält es dabei jedenfalls sein Bewenden. seyes {9 31. Dezember 1842, Geseß-Samml. Nx. 2318.) egt der

(§. 6 Nr. 4 des Geseßes vom 31, De- | §§. 7 Nr. 1 und folgende, . 25 und folgende, p: 31 und 32 des Gesehes vom |

Fall einer Zertheilung von Grundstücken, beziehungsweise |

g. 9. Stimmrecht.

Die Theilnahme an dem Stimmrecht und die Art der Ansübung desselben in dex Gemeinde-Versammlung wird durch die bestehende Orts- verfassung bestimmt.

§. 10.

Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§. 12 des Strafgeseßbuchs, Besegz-Samml. pro 1851 S. 101), verliert dadurch auch das Stimmrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. Wem durch rechtskräftiges Eykenntniß die Aus- übung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist (Y. 20 ebendaselbst), der ist während der dafür in dem Erkenntnisse festgeseßten Zeit von dek Ausübung des Stimmrechts en,

Ergiebt sich das Bedürfniß einer weiteren Regelung und Feststellung des Stimmrechts, weil die Ortsverfassung dunkel oder zweifelhaft ist, oder sonst in Ansehung der Theilnahme am Stimmrechte, ein wesentlicher

- Mangel, namentlich ein erhebliches Mißverhältniß mit Nülsicht auf die Theilnahme an den Lasten der Gemeinde besteht, so kann eine Ergänzung der Ortsverfassung im Wege statutarischer Festseßung (Y. 8) erfolgen. , Bei diesen statutarischen Festseßungen können folg L 12, 13, 14), - insoweit sih dieselben an die ursprünglichen Ortsverfassun- gen, deren Entwickelungsgang und die hierbei hervorgetretenen veränder- ten Verhältnisse und Bedürfnisse anschließen, zur Anleitung dienen. T2.

ende Normen (YF-

¿151

Hausstand haben, und außerdem mindestens mit einem Wohnhause im Gemeindebezirke angesessen sind, dürfen zur Theilnahme am Stimmrecht perstattet werden.

Besißer von folchen Grundstücken im Gemeindebezirk, welche minde- stens den Umfang einer Ackernahrung, die zu ihrer Bewirthschaftung Zugvieh erfordert, (§. 14, Nr. 1) haben, können indeß zur Theilnahme an dem Stimmreht auch dann zugelassen werden, wenn fie niht Ein- wohner des Gemeindebezirks sind (Forensen). Ein Gleiches gilt von juristischen Perfonen, welche Grundstücke von dem gedachten Umfange im Gemeindebezirke besißen.

„i: 43;

Befindet sich ein zur Ariddbulle des Stimmrechts befähigendes Grund- stück im Besiße einer Frauensperson, oder in dem einer unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Person, und entbehrt dieselbe nicht der bürgerlichen Ehre, so findet die Ausübung des Stimmrechts durch Stellvertreter dahin statt, daß eine Ehefrau durch ihren Ehemann, eine unverheirathete oder verwittwete Frauensperson dur einen zur per- sónlihen Ausübung des Stimmrechts befähigten Eingesessenen der betref- fenden, oder in dessen Ermangelung der nächstfolgenden Klasse, eine unter väterlicher Gewalt stehende Person durch den Vater und eine unter Vor- mundschaft stehende Person durch den Vormund vertreten werden kann.

Der Ehemann, Vater und Vormund müssen, um zu dieser Stellbver- tretung befugt zu sein, abgesehen von dem Erfordernisse des Grundbesißes, den Wohnfiß im Gemeinde - Bezirk haben, oder wenn leßteres nicht der Fall is , einem stimmberechtigten Eingesessenen der betreffenden , oder in dessen Ermangelung der nächstfolgenden“ Klasse tragen.

Auswärts wohnende, so wie juristische Personen, welche innerhalb des Gemeindebezirks Grundstücke mindestens von dem Umfange einer Aernahrung, die zu ihrer Bewirthschaftung Zugbieh erfordert, (§. 14 Nr. 1), besißen, können sich ebenfalls bei Ausübung des ihnen zustehen- den Stimmrechts (§. 12) durch einen stimmberechtigten Eingesessenen ihrex Klasse, oder in dessen Ermangelung durch ein Mitglied der nächst- folgenden Klasse oder durch die Nießbraucher oder Pächter der betreffen- den Grundstücke vertreten lassen,

44,

1) Jeder Besißer eines Grundstücks, welhes eine Ackernahxung bildet, die zu ihrer Bewirthschaftung Zugvieh erfordert, (Gespann hal- tender Wirth) übt eine Einzelstimme aus (Virilstimme.)

Das Orts - Statut kann nähere Bestimmungen darüber treffen, in- wtlefern die mit einem solchen Grundstücke bisher verbundene Einzel- E im Falle einer Verminderung desselben durch Zerstückelung verlo- | ren geyt.

Befinden sich in einer Gemeinde Grundstücke, welche die übrigen an Werth und Größe erheblich übersteigen, so kann den Besißern von | Grundstücken dieser Art eine größere Anzahl von Stimmen beigelegt werden.

2) Diejenigen Grundbesißer, deren Grundstücke den vorstehenden Er- fordernissen zur Ausübung von Einzelstimmen nicht entsprechen, können in der Gemeinde-Versammlung Gesammtstimmen (Kollektivstimmen) führen. Sie üben das Stimmrecht in der Gemeinde-Versammlung durch Abgeord- nete aus, welche sie aus ihrex Mitte auf sechs Jahr wählen.

Sind in einer Gemeinde nur Grundbesizer der zweiten Klasse vor- | handen, so sind dieselben zur Führung von Einzelstimmen befugt.

Die Zahl der Abgeordneten der unter Nr. 2. aufgeführten Grund- besißer wird nach den örtlichen Verhältnissen, unter billiger Berücksichti- | gung der Anzahl der zu Gesammtstimmen berechtigten Grundbesißer, des Werths und Umfangs ihres Grundbesißes im Verhältniß zu dem Areal der größeren Grundbesißer oder der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern, mit Ausnahme der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umher- ziehen, bestimmt; sie darf jedo die Zahl der zu Einzelstimmen berechtig- ten Grundbesißer in der Regel nicht übersteigen.

3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer bleiben in dem bis- berigen Umfange von dem Stimmrecht ausgeschlossen.

v. 50D,

Gelingt es nicht, durch N Festsegung vorhandene Dunfkel- heiten, Zweifel oder andere wesentliche Mängel in der Ortsverfassung hinfichtlich des Stimmrechts zu beseitigen (§. 11.), so kann die Regierang | auf Anlaß von Streitigkeiten oder Beschwerden zur Abhülfe der Dunkel- | heiten oder Zweifel, nah Vernehmung der Betheiligten und der guts- herrlichen Orté-Obrigkeit , auf das Gutachten des Landraths deklarato- rische Entscheidung treffen, oder bei anderen wesentlichen Mängeln in der Ortsverfassung interimistisch die zur gehörigen Erreichung des Zweckes des Kommunal - Verbandes oder Abwendung von Nachtheilen für das gemeine Wohl erforderlichen Anordnungen, nach Anhörung der Bethei- | ligten, der gutsherrlihen Orts-Obrigkeit, des Landraths und des Kreis- tags, bis dahin erlassen, daß eine zweckdienliche statutarische Festseßung zu Stande kommt.

Bei diesen Entscheidungen, beziehungsweise interimistischen Anord- nungen sind die in §§. 12, 13 und 14 gegebenen Anleitungen ebenfalls zu benußen. (Vergl. Fg. 35 und 191, Tit. 6, Th. 11. des Allg. Landr. und Nr. 6 des Ministerial - Nescripts vom 20. Juli 1839, bv. Kamphß Annalen 1839, S. 138.)

§. 16.

Auch in Fällen der Zertheilung von Grundstücken und Gründung neuer Ansiedelungen, beziehungsweise Bildung neuer Kolonieen und Ge- meinden, sind die in §§. 12, 13 und 14 bezeichneten Anleitungen in An- sehung der Theilnahme an dem Stimmrecht bei Errichtung der Negie- | ruugspläne dur die Behörden zu beachten.

Erst nah erfolgter definitiver oder interimistischer Negulirung der Verhältnisse sind die Erwerber von Trennstücken oder Besißer neuer An- | siedelungen befugt, das mit denselben verbundene Stimmrecht auszuüben.

(Vergl. §, 6 Nr. 4 des Geseßes vom 31. Dezember 1842, Geseß- Samml. Nr, 2318; §§. 7 Nr. 1 und folgende, §§. 19 und folgende, Fg. 24, 25 und folgende, §§ÿ. 31 und 32 des Gesehes vom 3. Januar

die Vertretung Über- |

S S Sum, S. 25; Geseß vom 24. Mai 1853, Geseß-Samml. s .) §. 17.

Wahrnehmung der Gemeinde-Angelegenheiten durch Bevollmächtigte ; - (Gemeinde-Deputirte).

__ Die Gemeinde kann zur Erledigung borübergehender einzelner Auf- träge, so wie zur Wahrnehmung gewisser Geschäftszweige, deren Aus- führung durch Bevollmächtigte üblih, nothwendig oder zweckmäßig ist, Bevollmächtigte (Deputirte) erwählen und denselben besondere Jnstruction oder Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde ertheilen,

Gemeinde- Repräsentanten (Gemeinde-Verordnete Durch Beschluß einer Gemeinde, in welcher die in der persönlich stimmberechtigten Mitglieder, auch unter Berücksichtigung ihrer etwaigen Verminderung durch Kollektivstimmen (§. 14. Nr. 2), sih für eine zweckmäßige Behandlung der Geschäfte, selbst mit Hülfe von Deputirten für einzelne Geschäftszweige (§. 17.), erfahrungsmäßig als zu groß erwiesen hat, kann mit Genehmigung der Negierung die dauernde und vollständige Wahrnehmung der äußeren und inneren Korporationsrechte an Stelle der Gemeinde-Versammlung gewählten Gemeinde-Repräsentanten (Gemeinde- Verordneten) übertragen werden, vorbehaltlich der Wiederaufhebung dieser Einrichtung , sobald sich dieselbe nicht mehr als Bedürfniß oder zweck- mäßig herauëéstellt. Ueber die Ertheilung der Genemigung hat jedoch die Regierung zuvor bei dem Ober-Präsidenten anzufrazen und den Kreis- tag zu E s l as in diesem Falle jedesmal in Gemäßheit des §. 8 zu ‘errichtende und durch das Amtsblatt bekannt zu ting Statt enthält bie er- forderlichen näheren Festseßungen, namentlich wegen der Gesammtzahl und Wahlperiode der Gemeinde - Nepräsentanten, der etwaigen Klasfen- Eintheilung der Wähler, der hierbei aus jeder Klasse zu wählenden Zahl der Gemeinde-Nepräsentanten, wegen der Wahlordnung, und wegen Fest- stellung der Vollmacht und Jnstruction zur Vertretung der Gemeinde. ¿97/20/00 00 Und Tolgb. 7 SS. 124 und FolaO S LIT 1207: 125, 130, 132 und 136, Tit. 6 Th. 11. des Allg. Landr.)

| bis zum Eingange dieser Entscheidung ausgeseßt. vor Einholung der Entscheidung der Negterung

E Form der Prozeß-Vollmachten. Bei der Ausstellung von Prozeb-Gollmachten fommen die Vorschrif- ten in §§. 40 bis 42 Tit. 3 Th. 1. der Allg. Gerichtsordnung und des §. 47 des Anhangs zu derselben zur Anwendung. 8. 19. | / Gemeinde-Beschlüfsse.

Die Gemeinde-Versammlung hat über die Gemeinde-Angelegenheiten zu beschließen, soweit solche niht bon dem Schulzen (Gemeinde-Vorsteher Dorfrichter) allein wahrzunehmen find. E 5

Die gefaßten Beschlüsse auszuführen, hat die Gemeinde keine Be- sugniß, Die Ausführung steht dem Schulzen zu.

Dem Schulzen kommt es zu, bei den nöthigen Berathschlagungen die Gemeinde zusammenzurufen, die Versammlung zu dirigiren und den Schluß nach der Mehrheit der Stimmen abzufassen.

E Jst bei der Einladung zur Versammlung zuglei dex Gegenstand der Berathschlagung angezeigt worden, so können die erscheinenden Mit- glieder, ohne Nüsicht auf ihre Anzahl, einen gültigen Schluß fassen.

Jst aber eine solche ausdrückliche Bekanntmachung des Gegenstandes der Berathschlagung nicht geschehen, so müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gegentvärtig fein, wenn ein Schluß zu Stande kommen soll.

(§9.46 und 92 Dit. 7, - §8: 01 uod: fülgende a0 L E Allgem. Landr. ; vergl. auch §. 85 der Verordnung vom 20. Juni 1817, Geseß-Sammlung Seite 175.)

“Hinsichtlich der Art und Weise der Zusammenberufung der Ge- meinde und Bekanntmachung des Gegenstandes der Berathung bewendet es bei dem ortsüblihen Verfahren. Das ortsübliche Verfahren kann in dem Orts-Statute näher bezeichnet, nöthigenfalls durch statutarische An- ordnung abgeändert werden.

Schriftliche Gemeinde - Beschlüsse werden, mit Anführung der dabei gegenwärtig gewesenen Gemeinde - Mitglieder, durch den Schulzen, die ihm beigeordneten Schöppen ( Gericht8männer ) und mindestens drei

| andere angesessene Mitglieder, welche dazu von der Gemeinde zu wählen

sind, jedenfalls aber auch durch die Mehrheit der anwesenden Mit- glieder mit Einschluß des Schulzen und der Schöppen , gültig vollzogen. (Vergl! Y.-52/ Tit. T Vh.' 17 des E Landr.) ¿ 201i

Hat die Gemeinde einen Behuf gefaßt, welcher ihre Befugnisse überschreitet, die Geseße oder das Gemeinde-Jnteresse oder das Staats- wohl verleßt, so hat der Schulze von Amtswegen oder auf Geheiß der gutsherrlichen Orts-Obrigkeit die Ausführung einstweilen zu beanstanden, und dem Landrathe über den Gegenstand des Beschlusses zur Belehrung der Gemeinde oder Einholung der weiteren Verfügung der Negierung sofort Anzeige zu erstatten. ;

Hält eine Klasse von Gemeindegliedern sich durch einen Gemeinde- beschluß in ihrem Jnteresse verleßt, so ist ste vorbehaltlih des Rechts- weges in den dazu geeigneten Fällen, befugt, die Entscheidung der Ne- gierung durch Vermittlung des Landraths nachzusuchen; die Ausführung des Gemeindebeschlusses“ bleibt alsdann, mit Ausnahme dringender Fälle, Der Landrath kann durch wiederholt veran-

laßte Berathung eine Vereinigung versuchen. v ¿1

Ernennung und amtliche Verhältnisse des Schulzen und der Schöppen.

Der Schulze wird von der Gutsherrschaft (gutsherrlihe Orts- Obrigkeit) -ernannt, die aber dazu ein angesessenes Mitglied aus der Ge- meinde, so lange es darunter an einer mit den erforderlichen Eigen- schaften versehenen Person nit ermangelt, bestellen mus. (R e U l

| Th. 11. des Allg. Landr.)

E , ,

Fehlt es an einem geeigneten angesessenen Mitgliede in der Gemeinde, so ist, bis sich ein solches findet, eine unangesessene Person mit der Ver- \valtung des Schulzen-Amts, und zwar nur widexruflich, zu beauftragen

Gründung neuer Ansiedeluugen, nicht vor, so kann die Abtrennung |

einzelner Grundstücke von einem Gemeindebezirke und deren Vereinigung | Nur solche Einwohner des Gemeindebezirks, welhe einen eigenen

o