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Zst das Schulzen-Amt mit dem Ae eines bestimmten Guts (Lehn- oder Erbschulzen-Gut) verbunden, so muß der neue Besißer eines solchen Guts vor Antritt seines Amts der gutsherrlichen Orts - Obrigkeit zur Prüfung und Bestätigung vorgestellt werden. /
Dieselbe ist, wenn es ihm an deu erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten fehlt, cinen Stellvertreter zu ernennen berechtigt.
(§§. 48 und 49 ebendaselbst.)
Wer zum Schulzen-Amte bestellt werden soll, muß des Lesens und Schreibens fundig und von untadelhaften Sitten sein. (§. 51 eben-
daselbst.) g y, 24
Die Unstatthaftigkeit der Konzessionirung von Orts - Schulzen zum Betriebe der Schankwirthschafi is als Negel festzuhalten. _(Ministerial- Neskript vom 5. Dezember 1840, Ministerial-Blatt S. 485, und vom 40. März 1847, Ministerial-Blati B
de1,89
Dem Schulzen sind bon der gutsherrlichen Orts-Obrigfeit wenigsteus zwei Schöppen oder Gerichtsmänner , welche, so viel als möglich, ange- sessene Wirthe und Leute von unbescholtenem Nufe und untadelhaften Sitten sein müssen, beizuordnen. :
Ueber die Ernennung, sowohl des Schulzen als des Schöppen, ist dem Landrathe sofort Anzeige zu erstatten. :
Der Schulze, wie auch die Schöppen, sind dem Staate, der Herr- schaft, so wie der Gemeinde, zur getreuen Besorgung ihrer Amts-Ange- legenheiten in Gegenwart der leßteren, eidlih zu verpflichten. (Vergl. §§. 73 und 74 Titel 7 Th. 11. des Allg. Landrechts.)
Diese Vereidigung findet au bei den Stellvertretern für nicht qua- lifizirte Lehn- und Erb-Schulzen statt. :
Die über die Eidesleistung aufzunehmende Verhandlung ist, insofern die zu gewährenden Emolumente nur die Entschädigung für Auslagen und sonstigen Dienstaufwand bilden, rede
20.
Jn dem zum Verwaltungs-Verbande der Provinz Sachsen gehörigen, der westfälischen Zwischen-Negierung unterworfen gewesenen Landesthei- len steht der gutsherrlihen Orts - Obrigkeit zwar nah Y§Y. 47 und 49 ebendaselbst die Wahl des Sculzen zu; der Gewählte ist aber dem Land- rathe zu präsentiren, welchem es obliegt, dessen Qualification«cn zu prüfen und ihn zu bestätigen, oder die Wahl eines anderen Kandidaten zu ber- langen. (§. 3 b. der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833, Geseßsamml. Nr. 1433.) js
Das von der Behörde ihm aufgetragene Schulzen- und Schöppen- amt kann ein Mitglied der Gemeinde nur aus solhen Gründen ablehnen, die von der Uebernehmung einer Vormundschaft entschuldigen.
(§. 75 Tit. 7 Th. 11. des Allg. Landr.)
Weigert sich ein Mitglied der Gemeinde ohne geseßlichen Grund, das ihm aufgetragene Schulzen- und Shôppenamk anzunehmen, oder ge- hôrig fortzuseßen, so kann es nôthigenfalls dazu mit Zwangsmitteln an-
gehalten werden, : / : JZnhaber der gutsherrlichen Orts - Obrigkeit können in Gemeinden,
über welche dieselbe sih erstreckt, ein Schulzen- oder Schöppenamt nicht übernehmen. §,: 48,
Die Pflicht der Schöppen ist, dem Schulzen in seinen Amtsverrich- tungen beizustehen. n Abwesenheit oder bei Verhinderung desselben vertreten sie seine Stelle.
In Fällen, wo der Schulze seine Pflichten zu beobachten unterläßt, find die Schôppen bei Vermeidung gleiher Verantwortung, ihr Amt zu tbun, oder der Obrigkeit die nöthige Anzeige zu machen verpflichtet. (§ÿ. 76 bis 78 ebendas.) s
i29,
Der Schulze verwaltet die A 0A Angelegenheiten, beaufsichtigt die im Dienste der Gemeinde stehenden Personen, ist in allen polizeilichen Angelegenheiten Organ und Hülfsbehörde der gutsherrlichen Orts-Obrig- keit, und hat alle örtlichen Geschäfte der allgemeinen Verwaltung, insofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind, auszuführen. Der Schulze hat hiernah für die gehörige Bekanntmachung und Befolgung der Ge- seße, Verordnungen und obrigkeitlichen Verfügungen zu sorgen. (Vergl. D 46, 52 bis 71 und 73 ebendaselbst; auch Y§. 19, 20; 44, 47, 48;
) und 60 der gegenwärtigen Zusammenstellung.) §. 30.
Der Schulze und die Schöppen haben auch die Mitüberwachung der Jnteressen und Obliegenheiten der nicht stimmberechtigten Einwohner des Gemeindebezirks in Bezug auf die Kommunal - Angelegenheiten gewissen- haft wahrzunehmen.
C 2E
Die Schulzen und Scböppen machen zusammen die Dorfgerichte aus. (Vergl. §. 79 und folgende Tit. 7 Th. 11. des Allg. Landr. ferner die im Bezirke des Königlichen Kammergerichts und des Königlichen Ahþpel- lationsgerichts zu Frankfurt a. O. zur Anwendung fommende „revidirte Instruction sür die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden, ge- richtlichen Verhandlungen.“ — Justiz-Ministerial-Blatt von 1854 Sck=206 und außerordentliche Beilage zu dem Amtsblatte der Königlichen Negie-
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rung zu Frankfurt a. O. von 1855 Nr. 4.) De
Gegen diejenigen, welche ved amtlichen Anordnungen des Schulzen die gebührende Folgeleistung verweigern, kann derselbe Geldstrafe bis zu Einem Thaler, als Execcutionsmittel, nach vorgängiger Androhung, ver- fügen und nöthigenfalls zwangsweise einziehen. Es fließen diese Straf- gelder zur Gemeindekasse. (Vergl. auch §. 48 der gegenwärtigen Zu- jammenstellung ) :
Beleidigungen und Widerseßlichkeiten gegen den Schulzen werden |
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mit Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis zu 2 Jahren bestraft. (Vergi. §. 102, §. 89 des Strafgeseßbuchs, Geseß-Samml. pro 1851, S. 101.)
Nach Maßgabe derx Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. Mai 1843 und vom 27. November 1854 is gestattet, daß die Schulzen als Amts- zeichen Schulzenstäbe und Armbinden tragen. (Ministerial-Blatt für die innere Verwaltung 1855 S. 135 und 136.)
Ju der Herrschaft Schwedt verbleibt es jedoch bei der dort herge- brachten besonderen Amtstracht der Schulzen.
Die dem Schulzen für seine Bemühungen etwa zukommenden Vor- theile oder Freiheiten werden nach der Verfassung eines jeden Orts be- stimmt. (§. 72 Tit. 7 Tbl, 11. des Allgem. Landr. ; §. 96 des Geseßbes vom 2. Márz 1850, Geseß-Samml. M T)
Jm Anschlusse an die (ift Ortsverfassungen, dient als Grund- saß, daß dem Schulzen für baare Auslagen und Dienstaufwand Ent- schädigung geleistet werden muß, deren Betrag im Falle unzureichender Emolumente und in Ermangelung einer gütlichen Einigung, nah Ver- nebmung der Betheiligten und der gutsherrlichen Orts - Obrigkeit, auf das Gutachten des Landraths, nah Anhörung des Kreistags von der Negierung festgeseßt, und namentlich mit Berüfsichtigung des obwalten- den Interesse bei den Dienstausgaben beziehungsweise Geschäfts-Vermeh- rungen des Schulzen auf den Gutsherrn und die Gemeinde repar- tirt wird.
Behufs Abmessung der Entschädigung muß eine genaue Ermittelung und Veranschlagung der mit dem Schulzen-Amte bisher verbundenen Vortheile und Freiheiten vorausgehen , namentlich des Durchschnitts- Ertrages der Dienstländereien, in deren Genuß der Schulze si befindet, der mit dem Schulzen-Amte verbundenen Hebungen und Geld-Einnahmen, so wie Vefreiungen von Gemeinde-Abgaben und Diensten.
Die sih als nothwendig ergebende Ergänzung der Entschädigung ist in baarem Gelde zu leisten, wenn die Betheiligten sich nicht gütlich wegen entsprechender Gewährung von Nußungen, Hebungen oder Be- freiungen in Ansehung der Gemeinde-Abgaben und Dienste für die Ver- waltung des Schulzenamts einigen. (Vergl. Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. März 1817, von Kamph Annalen Jahrgang 1829 2tes Heft S. 311; Minist. Neskript vom 12. Januar 1834, von Kamp Annalen Jahrgang 1834 1stes Heft S. 453; Minist. Neskript vom 21. Januar 1839, von Kamps Annalen Arg S 1stes Heft S. 146.)
L ÿ. D. s Dem Schulzen is nicht gestattet, für Amtsgeschäfte , welche ihm in der Eigenschaft als Gemeinde-Polizei-Verwaltungs- und Gerichts-Beamten obliegen, Gebühren von einzelnen Betheiligten oder aus der Gemeinde- Kasse zu erheben, wenn ihm hierzu nicht die Berechtigung speziell beige- legt ist. (Vergl. die im Bezirk des Königlichen Kammergerichts und des
Königlichen Appellationsgerihts zu Frankfurt a. d. O, zur Anwendung kommende „Allgemeine Gebühren - Taxe für die Dorfgerichte in gericht- lichen Angelegenheiten.“ Beilage der „revidirten Jnstruction für die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden gerichtlichen Verhand» lungen ;“ Justiz-Ministerialblatt von 1854 S. 226 und außerordentliche Beilage zu dem Amtsblatte der Königl. Regierung zu Frankfurt a, d. O, von 1855 Nr. 4). Die Schulzen erhalten keine Pension. (Schluß folgt.)
Nichtamtliches.
Preußen. Charlottenburg, 6. Dezember, Se, Ma- jestät der König nahmen die gewöhnlihen Vorträge entgegen, beehrten die Ausstellung des Vereins für arbeitslose Frauen in Charlottenburg und geruhten daselbst, so wie Jhre Majestät die Königin, mit Allerhöchstwelher Seine Majestät hier zusammen- trafen, viele Ankäufe zu befehlen, und machten hierauf in Berlin der nach dem Haag abreisenden Prinzeß Friedri der Niederlande einen Äbschiedsbesuch. — Um 3 Uhr fand Familientafel zu Charlottenburg stattz um 6 Uhr reiste Ihre Königliche Hoheit die Prinzeß Friedrich der Niederlande nah dem Haag ab, während Se. Majestät im Königlichen Schlosse zu Berlin den Vortrag des Minister-Präsidenten entgegennahm. Um 7 Uhr beehrten Jhre Majestäten der König und die Königin das Kon- zert von Lißt und begaben Sich hierauf direkt nah Charlotten- burg zurück.
Berlin, 7. Dezember. Jun der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten wurde nackch der Präsidenten - Wahl, über welche bereits berichtet is, noch die Wahl der Vice- Piásidenten vorgenommen. Es wurden gewählt: zum ersten Vice= Prásidenten der Abgeordnete von Arnim (Neustettin) mit 201 von 326 Stimmen, und zum zweiten Vice - Präsidenten der Ab= geordnete Büchtemann mit 200 von 322 Stimmen.
— Jn Folge der auf mehreren Punkten des Königreichs Polen ausgebrochenen Rinderpest sind von den Königlichen Be- hörden in den angränzenden Kreisen des diesseitigen Gebietes die geseblich zulässigen Sperrmaßregeln zur Abwendung von Viehseuchen angeordnet worden, über welche bereits unler Ge- werbe und Handel berichtet worden is. Die „Pr. C,“ bemerkt nodh, um irriger Auffassung zu begegnen, daß zwar nah §. 3 der Verordnung vom 27, März 1836 bei dem Ausbruch einer Viehseuche in der Nähe der Landesgränze der Personenverkehr nur in Bezug auf folhe Individuen beschränkt wird, die mit krankem Vieh in unmit-
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telbare Berührung gekommen sind, während die Einfuhr von Vieh, Thierhäuten, Hörnern, Talg, Rindfleisch u. #. w. unbedingt und die Zuführung. von unbearbeiteter Wolle, trocknen Häuten und thierishen Haaren aus den infizirten Orten zu verbieten ist. Doch bestimmt der §. 4 desselben Gesetzes, daß beim Ausbruch der Rinderpest hart an der diesseitigen Gränze die Regierung zur gänzlihen Untersagung alles und jedes Verkehrs mit den infizirten Gränzorten verbunden ist. Wie schon früher gemeldet worden, hat die Königlihe Regierung zu Marienwerder die völlige Aufhebung des Verkehrs mit dem polnischen Gebiete, und zwar für die Gränze der Kreise Thorn, Straßburg, Neidenburg und Ortelsburg, angeordnet, Aehnliche Vorkehrungen sind von der Königlichen Regierung zu Bromberg getroffen worden. Es versteht sih daher von selbst, daß auf den g Punkten auch der Personen - Verkehr unbedingt unter= sagt i) .
Holstein. Kiel, 5. Dezember. Sämmtliche hier noch lie-
gende englische und französische Linienschiffe wie kleinere Fahrzeuge |
werden morgen früh unsern Hafen verlassen. (Corr, Bl.) Großbritannien und Jrland. London, 5. Dezember,
Die Antwortsrede des Königs von Sardinien auf die Adresse der | vallerie-Regimenter wurden in Kamiesch
City von London lautet vollständig :
Mylord Mayor! Jch danke dem Lord - Mayor, den Aldermen und den Gemeinen der City von London herzlich für die freundlichen Glüdck- wünsche, die sie mir gelegentlich meines Besuches bei Jhrer Majestät der Königin und bei der englischen Nation darbringen. Der Empfang, welcher mir hier in dem alten Vaterlande der konstitutionellen Freiheit zu Theil wird, so wie die Adresse, welche cinen Beleg dafür bietet, sind für mih ein Beweis der Sympathie, welche die von mir bis jeßt be- folgte Politik, an der ih auch in Zukunft standhaft festzuhalten ge- denke, einflößt. Das innige Bündniß zwischen den beiden mächtigsten Nationen der Erde, die ih jeßt besuche, gereicht der Weisheit der Herr- scher, welche sie regieren, nickt weniger zur Ehre, als dem Charakter ibrer Völker, Sie haben eingesehen, wie sehr eine vortheilhafte Freund- schaft einer alten Nebenbuhlerschaft vorzuziehen ist. Dieses Bündniß, ein neues Ereigniß in der Geschichte, ist der Triumph der Civilisation. Troß der Unglücksfälle, welche auf dem Anfange meiner Negierung lasteten, bin ich in dieses Bündniß eingetreten, weil das Haus Savoyen es stets für seine Pflicht hielt, das Schwert zu ziehen, wo es gilt, für Necht und Unabhängigkeit zu kämpfen. Wenngleich die Streitkräfte, welche ich meinen Verbündeten zuführe, nicht die eines großen Staates sind, so führe ih doch die Macht einer Loyalität mit mir, welche Niemand bezweifelt hat und die sih auf den Muth eines Heeres stüßt, das dem Ban- ner seines Königs überall hin getreu folgt. Wir können unsere Waffen nicht eher niederlegen, als bis wir einen ehrenvollen und deshalb dauernden Frieden errungen haben. Zu einem solchen werden wir mit Hülfe des Allmächtigen gelangen, indem wir einträchtig den Triumph des wahren Nechtes und der gerechten Wünsche jeder Nation erstreben. Jch danke Jhnen für die guten Wünsche, welche Sie mir heute für meine Zukunfi und für die meines Neiches darbringen. Während Sie von der Zukunft sprechen, gereicht es mir zur Freude, von der Gegenwart zu prechen und Jhnen Glück zu wünschen zu der hoben Stellung, die England ein- nimmt, und die es dem edlen und freien Charakter seines Volkes, so wie den Tugenden seiner Königin verdankt.
__ Frankreich. Paris, 5. Dezember. Der „Moniteur“ giebt heute eine Zusammenstellung der hiesigen Fleish= und Brot- Preise während der ersten Hälste des November, mit den Preisen dieser Artikel in achtzehn englischen, belgischen, deutschen, holländi= schen, spanischen und italienischen Städten, so wie in Konstantinopel und Smyrna während des nämlichen Zeitraumes verglichen, Nur in dreien dieser Städte, zu Liverpool , Nizza und Mons, war das Brot erster Qualität um 3 Cent. billiger, als in Paris, wo das Kilogramm 58 Cent, kostete; zu Brüssel und Santander war der Preis gleih, in allen übrigen Städten höher; am höchsten aber zu Stettin, Konstantinopel und Memel, wo sich E auf 41107, 103" und 99" Cent. slellten. “Die Ber- gleihun
niedriger als hier. — Der Seine-Práfekt hat der Departemental=- Kommission einen Bericht über die Finanzlage des Departements
3 : ç Z 82 A Ca | é , vorgelegt, wonach sih im Budget von 1856, zum ersten Male seit ¿wungen sahen, niedergebrannt, nachdem dieselben etwa 30 Todte
17 Jahren, die Einnahmen und die Ausgaben gleich stellen; aus
den Vorjahren bleibt jedoch noch ein Rückstand von 9 bis 10 Mill. Fr. zu decken, der hauptsächlich durch die Errichtung der Bäerei- Kasse entstanden is, und zu dessen Tilgung der Präfekt eine neue Anleihe für das geeignetste Mittel hält.
“Spanien. Die „Madrider Zeitung“ vom 29. November berihtet: Morgen wird in den Cortes der Kommissionsbericht über den Geseh - Entwurf bezüglih der Presse verlesen werden, Für alle vermittels der Presse begangenen Vergehen ist die Einseßung einer doppelten Jury, sür die Anklage und für die Aburtheilung, definitiv genehmigt worden, Alle Steuerpflichtigen, die 1000 Rea- len und mehr zu entrihten haben, so wie alle Kapazitäten, werden durch Ernennung oder Wahl diese Jury bilden, — Die amtliche Zeitung veröffentlicht auch eine Liste von 17 Grafen und Mar-= quis, die ihre Adelstitel verlieren, weil sie die Erbfolge-Abgaben niht zahlen wollen oder können. — Aus - Melilla wird unterm
der Fleischpreise liefert cin für Paris weniger günstiges Ergebni z in London und Amsterdam waren dieselben bedeutend höher, in Santander, Rom, Smyrna und Konstantinopel bedeutend |
18, November berichtet, daß die langjährigen Streitigkeiten mit Marokko ihrem Ende nahe ind, : Fin Sohn. des Kaisers Abderrhaman is an der Spiße von 4000 Mann Infanterie und eben \o viel Reiterei in der Nähe dieser Stadt angekommen, um den maurischen Völkerschaften den förmlichen Willen seines Vaters zu bedeuten, daß sie ihre Feindseligkeiten ge- gen die Spanier einzustellen haben. Auch sind bereits durch eine gemischte Kommission die Grundlagen zu einem Friedens- und Greundschafts - Vertrage zwischen Marokko und Spanien festgeseßt, wonach Kaiser Abderrhaman sich u. A. auch zur Unterdrückung der Seeräuberei verpflichtet und allen in Noth befindlichen Schiffen T französischer oder englischer Flagge Hülfe zu leisten erspricht.
Eine Depesche aus Madrid vom 4. Dezember lautet: „Jn der gestrigen Sißung hat der Siegesherzog für das Vertrauens= Votum an Marschall O’Donnell gestimmt. Olozaga hat si der Abstimmung enthalten, so wie auch die gemäßigte Minorität, eine große Anzahl von Demokraten und einige Progressisten.“
Túrkei. Die Nachrichten aus der Krim und aus Kolchis laufen sehr unregelmäßig und spärlih ein. Das Winterlager der Alliirten is von allen Truppentheilen bezogen wrden. Die Ka-=- und Balaklava unterge=- bracht oder in den Bosporus verschifft. Der Vorpostendienst wird sehr strenge verrichtet; es befinden sich in den Reihen der Alliirten viele Rekruten, welche jeßt im Tschernaja = Thale praktisch abgerich- tet werden, Bei der vortrefflichen Organisation des französischen Heerwesens war es mögli, alle in Abgang gebrachten Mann= haften der Krim =- Armee zu ergänzenz die Garde =- Trup= pen wurden bekanntlich durch eine Jufanterie - Division abgelósst, Da auch das englische und das piemontesische Corps an- sehnlich verstärkt wurde und für die na Kolchis ver%ften Trun-
ry res rr
pen Omer Pascha's die anglo - türkische Fremdenlegion auf deni taurischen Kriegsschauplabe erschienen ist, so kann vin l daß sich die Stärkeverhältnisse der zwei kriegführenden Parteien in der Krim ausgeglichen haben; nur an Kavallerie und Feldgeschüßen sind die Russen stärker; dagegen verfügen die Alliirten üver eine mächtige Flotte und beherrschen mit derselben alle Küstenpuntie. Es ist nicht bekannt, ob die Alliirten Vorbereitungen zu einer Belagerung der Nordforts treffen. Die \{wimmenden Batterieen, welche vor Kinburn gute Dienste geleistet haben sollen, befinden sich in Kamiesh, Am südlichen Rhede -Ufer wurden 26 Strand- batterieen errihtet und armirt, Alle anderen Belagerungsgeschüße werden im Laufe des Winters 1855 --56 in die westmähtlichen und türkishen Arsenale gebracht. Die Vershanzungen im Tschernaja - Thale und am Plateau sind mit 369 Positions- Geschüßen versehen ; darunter befinden sich Sciffskanonen von großer Tragweite. Der Winter hat in der Krim die Offensive ergriffen; es ist nicht wahrscheinlich, daß die Waffenruhe vor dem Frühjahre 1856 gestört wird, denn die Stellung beider Armeen is derart befestigt worden , daß sich zu deren Forcirung weder der eine noch der andere Feldherr hingezogen fühlen dürfte. Auch in Kolchis hat Omer Pascha seit dem 7. November keine weiteren Operationen oder Manöver aus= geführt, Die bei Anaklea zurückgedrängten Russischen Milizen ha- ben am Flusse Tschetschen - Kale Posto gefaßt und zwar an der Straße 5 Stunden von Redut - Kale entfernt, Der Serdar hat den Marsch in das Innere der Provinz nicht angetreten und die Demonstration von dieser Seite, um die Belagerung von Kars auf= zuheben, ist als mißlungen zu betrachten, denn Kutais , Tiflis und Achalgik sind von den Russen stark beseßt und dem Falle der Ana-= tolishen Festung sah man im Hauptquartiere des Serdars Ekrem am 17. November mit Sicherheit entgegen , was niht wenig Be= stürzung in der Türkischen Hauptstadt hervorruft. (Destr. Mil. Ztg.) Die türkische Regicrung hat Nachrichten aus Kars bis zum Z. November. An diesem Tage hatte die Garnison mit Erfolg einen, von Murawief in Person gegen ein am Fuße des Forts Thamas= Tabia gelegenes Dorf geführten Sturm abgeschlagen. Das Dorf ward jedoch von den Russen, als dieselben sich zum Rückzuge ge-
und 50 Verwundete bei dem Sturme eingebüßt hatten. Trob dieses neuen Sieges war die Lage der Garnison wegen Mangels an Lebensmitteln verzweifelt. Die türkishe Regierung \{idckte Transportschiffe nach Eupatoria, um Truppen vom englishen Kon-= tingent nach Batum überzuseßen, Dieselben sind zum Marsche nach Kars bestimmt.
Die türkische Reiterei kehrt aus der Krim nah Konstantinopel zurü, wo die erste Abtheilung am 26. November bereits einge= troffen war. Auch das in Kertsh gelegene türkische Kontingent foll zurückgerufen sein. :
Rußland und Polen. St. Petersburg, 29, Novem-= her. Die hiesigen Blätter melden, daß der General-Adjutant des Kaisers, General-Major Todtleben, hier angekommen ist,
Telegraphische Depeschen. Dirschau, 7, Dezember. Trajekt über die Weichsel bei Tages=