1855 / 289 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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E ERELE:

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Uebrigens verbleibt es in Ansehung der Theilnahme der cinzelnen Gemeinde - Mitglieder oder gewisser Klassen derselben an den Nußungen des Gemeinde-Vermögens bei den bestehenden Rechtsverhältnissen.

Neue Anbauer in einer Dorfgemeinde haben auf die Mitbenußung der Gemeingründe in allen Fällen ein Recht in denen die der Errich- tung ihrer Stellen vorhergehenden Verträge feine ausdröcklich entgegen- geseßte Bestimmung enthalten. Aus der bloßen Nichterwähnung dieses Nechts in den Verträgen kann dessen Entziehung nicht gefolgert werden. Deshalb ist die Frage über die den Reuanbauern etwa zuzugestehenden Hütungs- oder sonstigen Nußungsrechte an dem (Heimeinde-Vermögen gleih bei den Verhandlungen über deren Ansiedlung und deren _Auf- nabme in die Gemeinde zu ordnen und in solcher Weise künftigen Stret- tigkeiten vorzubeugen. : S

(L. 28 U, (D), 1), doS Allg. Landr. ; Plenar - Beschluß des Ge- heimen Ober - Tribunals vom 22. März 1841, Entscheidungen dieses Gerichtshofes Bd. 7 S. 24; Cirkular - Neskripk vom 12, August 1841, Ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 167 und 211). arent de

Jn Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. 5

Ueber Gegenstände, welche ein von dem Juteresse der Gemeinde als Korporation verschiedenes gemeinsames (Societäts-) Juteresse betressen, gebührt die Beschlußnahme nicht der Gemeinde, sondern den Jnteressenten (Societäts-Genossen). E

C. 41:

Dem Schulzen gebührt, mit Zuziehung der Schöppen oder Dorf- gerichte, die Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, und er 1st {chuldig, Rechnung darüber abzulegen. (F. 56, Tit l. L. M. des Allg. Landrechts.) : Ï

Wo besondere Verwalter der Gemeindegüter bestellt sind, hat der Schulze die Aufsicht über dieselben, und muß sie zur Rechnungslegung anhalten (§. 57. ebendaselbst.)

N Le L Gemeinde-Abgaben und Dienste.

Wenn in Ansehung des Maaßstabes der Vertheilung der Gemeinde- Abgaben und Dienste, zu welchen kunst- und handwerksmäßige Arbeiten nicht gehören, die bestehende Orts-Verfassung dunkel, zweifelhaft oder sonst mangelhaft ist, namentlich hergebrachte Gewohnheit (vergl. Y. 31. und 39. Tit. 7. Th. 11. des Allg. Landr.), keinen sicheren Anhalt gewährt; oder solcher zu erheblichen Mißverbältnissen führt, so kann zur Ergänzung der Orts-Verfassung ein verbesserter Maaßstab im Wege ‘statutarischer Festsekung (Y. 8) eingeführt werden. Hierbei dienen insbesondere fol- gende Grundsäße zur Anleitung:

1) Die Vertheilung der Gemeindelasten ist, bei Sicherung der nach-

haltigen Entrichtung, möglichst im Anschluß an die bestehenden

órtlichen Verfassungen, mit Berüsichtigung der vorhandenen Ab-

stufungen des Grundbesißes und der Klassenverhältnisse, so wie |

unter Fortbildung derselben in angemessenen Beziehungen zur Theil- nahme an den Vortheilen des Gemeinde - Verbandes und an dem Stimmrecht zu bewirken. Es kann sich hierbei nach Umständen beispielsweise empfehlen, Grundbesißer einer Klasse einzurecihen, der sie hinsichtlich der Besißverbäl!nisse am nächsten stehen, oder die Zahl der vorhandenen Klassen durch die Bildung einer neuen Klasse resp. Einfügung einer Zwischen - Klasse angemessen zu ber- mehren.

Unangesessene Dorfeinwohner sind zu solchen Gemeindelasten , wo- von blos die angesessenen Wirthe den Vortheil ziehen, beizutragen nit s{uldig (ÿ. 44 Tit. 7 Th. 11. des Allg. Landr.).

Wer in einer Gemeinde Grundbesiß hat, oder ein stehendes Ge- werbe betreibt, aber niht in der Gemeinde wohnt, ist nur ver- pflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, wel.he auf den Grundbesiß oder auf jenes Gewerbe, oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.

Bei Zuschlägen zur fklassifizirten Einkommensteuer muß jedenfalls das Einkommen aus dem außerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesiz außer Berechnung bleiben.

Die Verpflichtung zur Theilnahme an den Gemeindelasten erstreckt |

sich auch auf die Verzinsung und Abtragung vorhandener Ge- meindeschulden und beginnt mit dem ersten seit Erwerbung des Wohnsißes in der Gemeinde eingetretenen Verfalltage und dauert beim Aufgeben dieses Wohnsißes auch für den leßten vorher einge- tretenen Verfalltag fort.

Wo bisher Hand- und Spanndienste üblich waren, müssen sie in der Negel- ferner unentgeltlich geleistet werden, auch wenn der Fall der Unzulänglichkeit des Gemeinde-Vermögens nicht vorliegt.

§. 43.

Gelingt es nicht, dur statutarische Festseßung vorhandene Dunkel- heiten, Zweifel oder andere wesentliche Mängel in der Ortsverfassung hinsichtlich des Maßstabes zur Vertheilung der Gemeinde - Abgaben und Dienste zu beseitigen (H. 42), so kann die Negierung auf Anlaß von Streitigkeiten oder Beschwerden zur Abhülfe der Dunkelheiten und Zweifel nah Vernehmung der Betheiligten und der gutsherrlichen Orts- Obrigkeit auf das Gutachten des Landraths deklaratorische Entscheidung treffen, oder bei anderen wesentlichen Mängeln in der Ortsverfassung interimistisch die zur gehörigen Erreichung der Zwecke des Kommu- nalberbandes oder Abwendung von Nachtheilen für das gemeine Wohl erforderlichen Anordnungen nach Anhörung der Betheiligten , der guts- herrlichen Orts-Obrigfeit, des Landraths und des Kreistags bis dahin erlassen, daß eine zweckdienliche statutarische Festseßung zu Stande kommt. Bei diesen Entscheidungen, beziehungsweise interimistishen Anordnungen, sind die in §. 42 gegebenen Anleitungen bei Nr. 5 jedoch unbeschadet der Vorschriften in 2a 94 bis 104, 184 und 185 Tit, 6 Th. U. des Allg. Landr. ebenfalls zu benußen. (Vergl. §F. 35 und 194 Tit. 6 Th. 11, des Allg. Landr. ; Nr. 6 des Ministerial-Neskripts vom 20. Juli 1839, von Kampß Annalen 1839 S. 138).

g. 44.

Auch in Fällen der Zertheilung von Grundstücken und Gründung neuer Ansiedelungen, beziehungsweise Bildung neuer Kolonieen und Ge- meinden, sind die im §. 42. gegebenen Anleitungen in Ansehung derx Vertheilung der Gemeindelasten bei Errichtung der Regulirungspläne durch die Behörden zu befolgen.

(Vergl. §. 6. Nr. 4. des Geseßes vom 31. Dezember 1842, Geseh- uml, Ry. 2318; §. 7. Nr. 1,899.12. 18. 25. 26.991. un:32, des Geseßes vom 3. Januar 1845, Geseßsamml. S. 25; auch §§. 6. und 12, des Gesehes vom 24. Mai 1853, E S. 241)

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Diejenigen persönlichen und dinglichen Befreiungen, welche zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 15850 rechts- gültig bestanden, dauern in ihrem damaligen Umfange fort.

Wegen der Besteuerung der Beamten sind die Vorschriften des Ge- seßes vom 11. Juli 1822 (Geseßsamml. S. 184), der Allerhöchsten celaration vom 21. Januax 1829 (Geseß- Samml. S. 9) und der Nler- höchsten Kabinets - Ordre vom 14. Mai 1832 (Geseß - Samml. S. 145) anzuwenden, insofern nicht die Beamten sih nach der bestehenden Ver- fassung im Besiße einer weiter gehenden Begünstigung befinden, wobei es alsdann sein Bewenden behält. (Vergl. Ministerial - Erklärung vom 10. Oktober 1835, von Kampß Annalen Bd. 19 S. 1034.)

Hinsichtlich der Heranziehung derjenigen Grundstücke zu Kommunal- steuern, welchen wegen ihrer Bestimmung zu öffentlichen oder gemein- nüßigen Zwecken die Befreiung von Staatssteuern zusteht, kommen die Vorschriften der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 8. Juni 1834 (Geseß-Samml. S. 87) zur Antivendung.

C, 20.

Die Theilnahme an den Gemeinde - Nußungen kann durch Gemeinde- beschluß mit Genehmigung der Negierung von der Entrichtung einer jährlihen Abgabe und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Stimmrechts niemals bedingt wird,

Durch solche Gemeindebeschlüsse werden die mit dem Besiße einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln be- ruhenden Nußungsrechte niemals berührt. (Vergl. Y. 12 des (Heseßes vom 31, Dezember 1842, Geseßz-Samml. Nr. 2317).

S E

Die Steuern und andern öffentlichen Abgaben müssen nach Maßgabe des §. 54 Tit, 7 Th. 11. des Allg. Landr., wenn es dje Gemeinde ber- langt, von dem Schulzen eingesammelt und gehörigen Orts abgeliefert werden. (Vergl. auch §. 3 des Geseßzes über die Entrichtung des Ab- gabenwesens vom 30. Mai 1820, Gesez-Samml. S. 94).

Es kann jedoch auch von der Gemeinde ein besonderer Orts-Erheder gewählt w.rden. Derselbe bedarf der Bestätigung durch die gutsherrliche Orts-Obrigkeit, insofern die Verfassung des Orts dieserhalb nichts be sondexes bestimmt. (Vergl. §§. 160. und 166. Tit. 6. Th. 11, des Alg. Landr. und Cirkular- Neskript der Ministerien des. Jnnern und der Finan zen vom 3. Oktober 1842.)

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Q S Wer die ihm obliegenden Dienste nit rechtzeitig entweder selbst, oder durch einen tauglichen Stellvertreter leistet, kann zur Zahlung det Werths der Dienste, nach anderweitiger Bestreitung derselben für Rech- nung des Verpflichteten, durch den Schulzen angehalten wérden, borbe- haltlih der etwa in Gemäßheit des §. 32. Alinea 1. der gegenwärtigen Zusammenstellung verwirkten Strafe. _Ob der Stellvertreter als tauglich anzusehen is, hat der Shulze zu entscheiden. Die Allerhöchste Verordnung vom 30. Juli 1853 (Geseßsammlung S. 909) wegen exekutivisher Beitreibung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, Kosten u. |. w. findet auch Anwendung auf die zwangsweise Einziehung der Gemeinde- Abgaben, so wie der Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach fruchtlos gebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen Nechnung durch Dritte im Auftrage der Behörden ausgeführt worden find. (Vergl. §. 1 Nr. 1, 6 und 14 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1853, und die dazu ergangene Ministerial - Jnftruction vom 15. November 1853, Ministerial-Blatt für die innere Verwaltung Seite 293; ferner §. 20 des Gesezes über die Polizei - Verwaltung vom 1lten Msrz 1850, Geseß-Samml. S. 265.) M Das Gesey vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bet öffentlichen Abgaben (Gesey - Samml.- S. 140) findet ebenfalls auf die Gemeinde - Abgaben Anwendung. (Vergl. §. 14 des ebengedachten Ge-

setzes.) §. 50.

Die Gemeindelasten, Gemeinde-Abgaben und Gemeindedienste bleiben von der Ablösung ausgeschlossen, wie Überhaupt in Beziehung auf die Kommunal-Verhältnisse dur die Ausführung des Geseßes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Neallasten und die Negulirung der gutsherrlich - bäuerlichen Verhältnisse, keine Veränderungen eintreten. (§§. 6 und 96 des Geseßes vom S Ae 1850, Gesez-Samml. S. 77.)

S E: Aufsicht über die Gemeinden und die öffentlichen Angelegenheiten der selbstständigen Gutsbezirke. :

Dorfgemeinden können ohne Vorwissen und Erlaubniß ihrer guts- herrlichen Orts - Obrigkeit keine unbewegliche Güter durch einen lästigen Vertrag an sih bringen. (Y. 33 Tit. 0 Thl. 11. des Allg. Landr.)

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Ein Geschäft aber, wodurh Dorfgemeinden , als moralische Person, oder einzelne Klassen, oder mehrere Mitglieder derselben, ein Nittergut ganz oder theilweise erwerben, ohne Unterschied, ob sie es in Gemeinschaft behalten, oder unter sich vertheilen wollen, ist nur dann erst rechtsgültig und begründet einen gerichtlichen Anspruch wider die Erwerber, wenn solches von der Provinzial-Negierung zuvor geprüft und genehmigt wor-

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den. (Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. Januar 1831, Geseßsamml. S. 5 und die darin angeordnete Jnstruction vom 18. Dezember 1832, von Kamph Annalen Band 16, Seite 914.)

: 9D,

Auch wenn eine Gemeinde eine Pachtung außerhalb der Feldflur eingehen will, wird dazu die Genehmigung der gutsherrlichen Orts- Obrigkeit erfordert. (§. 34 Tit. 7 Th. li. des Allg. Landr.)

§. 94.

Zu Veräußerungen von Gemeindegründen und Gerechtigkeiten, so wie zu Schulden, welche die Gemeinde verpflichten sollen, is ebenfalls die Einwilligung der gutsherrlichen Orts-Obrigkeit nothwendig. (§. 35 ebendaselbst.) : S 0D.

Versagt die gutsherrliche Orts - Obrigkeit ihre Erlaubniß oder Ge- nehmigung ohne erheblichen Grund, so kann die Gemeinde auf deren Er- gänzung durch die Behörde (die Negierung) antragen.

(§. 36 ebendaselbst ; Ministerial-Neskript vom 22. Juli 1840, Ministe- rial-Blatt für die gesammte innere Verwaltung 1840 S. 285.)

Q O:

Bei dem Austausch einzelner Parzellen der Gemeinde - Grundstücke fommt das Geseg vom 13. April 1841 zur Anwendung. ( Geseßz- Samml. S. 79.) i

Q.

Kontrahirt in den Fällen der F§. 51, 53 und 54 die gutsherrliche Orts-Obrigkeit selbst mit der Gemeinde, so ist die Genehmigung der Ne- gierung erforderlich. (Ministerial - Reskript vom 29. März 1832, von Kampß Annalen Band 16 S. 129, und vom 30. November 1836, von Kamp Annalen Band 20 S. 941.)

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e. DOi

T,

Bei Prozessen, woran Dorfgemeinden Theil nehmen, und welche die |

Substanz ihres Vermögens betreffen, muß die Genehmigung der (Buts- herrschaft zur Anstellung der Klage und deren Beantwortung beigebracht werden, insofern nicht die Gutsherrschaft selbst als Gegner der Gemeinde dabei ein eigenes Jnteresse hat. Berweigert oder verzögert die Guts- herrschaft die nachgesuchte Genehmigung, und verlangt die Gemeinde da- egen rechtlihe Hülfe, so ist es hinreichend, daß die erstere zur Wahr-

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nehmung ibrer Gerechtsame bei der von der leßteren angestellten Klage

adeitirt werde (Anhang §. 4. der Allgemeinen Gericht8ordnung.)

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in Aer oder Wiesen, fo bat der Schulze den Beschluß zu beanstande und darüber nach “Vorschrift des §. 20. dem Landrathe Anzeige zu er statten. Dasselbe muß geschehen: wenn eine Gemeinde die Veräußerung oder r

Beschließt eine Gemeinde die Verwandlung der Gemeinde-Waldungen Y

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wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissen- schaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, beschließt

§. 60, Der Schulze und die Aufsichts - Behörden haben dahin zu wirken,

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daß die Gemeinden, ihren nachhaltigen Fntevessen und. Kräften elt? sprechend, die ibnen gehörigen Sandschollen decken und bepflanzen. G Ol Zn den zum Verwaltungsdverbande der Provinz Sachsen gehörigen, der westfälischen Zwischen - Regierung unterworfen gewesenen Landesthei- len tritt in den §§. 51, 53 und 54 bezeichneten Fällen der Landrath an ) [l

die Stelle der gutsherrlihen Orts-Obrigkeit (Y. 3. a. der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833, Geseß-Samml. Nr. 1 T

Auch kommt wegen Bebandlung der Gemeinde-Waldungen Behufs deren Erhaltung die Allerhöchste Verordnung vom 24. Dezember 1810, die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Forsten in den Provinzen Sachsen (mit Einschluß der Altmark), West- falen, Cleve, Berg und Niederrhein betreffend (Gesez-Samml. pro 1817 S. 90), zux Anwendung.

C02.

Soll gegen eine Dorfgemeinde oder gegen eine ganze Klasse von Mik- gliedern derselben eine gerichtliche Execution vollstreckt werden, so müssen die Gerichte über die Art, wie solche ohne gänzlichen Nuin der Schuldner zu realisiren ist, jederzeit mit der Negierung Nüctsprache halten, und wenn sie sich mit dieser Über die zu nehmenden Maßregeln nicht vereini- gen können , die Execution ausseßen und die Vorbescheidung des Justizs Ministers einholen.

(Anhang §. 153 der Allgemeinen Gerichtsordnung).

| G 09.

Die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinden, soweit dabei in An- schung einzelner Gegenstände durch die Geseye nicht ein Anderes aus- drücklich bestimmt ist, hat die gutsherrliche Orts - Obrigkeit (Gut8shecr- s{aften, Domainen - Aemter u. st. w.), unter Leitung und Kontrole des Landraths zu führen.

Wo es an einer gutsherrlichen Orts - Obrigkeit mangelt, kaun der Landrath die Aufsichtsrechte derselben einstweilen mit wahrnehmen. Es ist jedo zuvor darüber bei neu vorkommenden Fällen dem Minister des Jnnern Anzeige zu erstatten. i : , S

Der Landrath führt auch die Aufsicht über die öffentlichen Ange- legenheiten der selbstständigen Gutsbezirke. Ge

Die Ober - Aufsicht des Staats über die Gemeinden und ôffentlichen Angelegenheiten der selbstständigen Gutsbezirke wird durch die Negierung, vorbehaltlich des Rekurses an den Ober - Präsidenten, ausgeübt. Gegen die Verfügung des Ober - Präsidenten ist Beschwerde an den Minister des Junern zulässig. : 2 x a

(Vergl. §ÿ. 26. und folgende, 35. und 191, Ii, 6,0633. 94, 99, 36. 47. 48. 49. 66. 69. 73. und 78. Tit. 7, Th. Il. des Allg. Landr. ; F. 10. Tit. 17. ebendaselbst; Ministerial - Reskript vom 29. März 1832, b. Kamph Annalen Bd. 16. S. 129, und vom 22. S 1840, Ministerial- blatt für die innere Verwaltung S. 285; Reskript des Königlichen Justize Ministerii vom 4. Februar 1841, Ministerialblatt für die innere Verwal-

| tung S. 59; §§. 1. und folgende der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833, Geseßsamml. Nr. 1433; §§. 36. und 39 der Allerhöchsten Verordnung vom 30, April 1815, Geseßsamml. S. 85; Regierungs- Jnstructionen vom 23. Oktober 1817, Geseßsamml. S. 248, und bom ‘31, Dezember 1825, Geselfanml. pro 1826 G. 1; 5. 5. 11 und 20 der Verordnung vom 30. Juni 1834, Geseßsamml. S. 96. ÿ. 6. der Deklaration vom 26. Juli 1847, Geseß-Samml. S. 327; Justruction für die Ober-Präsidenten vom 31. Dezember 1825 §. 11. Nr. 4. a., Geseß-Sammlung pro 1826 S. 1; Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. Januar 1831, Gesez-Sammlung S. 5; Cirkular - Erlaß vom 20. Juli 1839, von Kampy Annalen 1839 S. 128; §. 8. des Geseßes vom 31. Dezember 1842, Geseß-Sammlung pro 1843- S. 8; §g. 8. 19—23, 29 —32. des Geseges vom 3. Januar 1845, Gesez-Samm lung S. 29; ÿ. 4. des Geseßes vom 24. Februar 1850, Gese - Sammlung S. 68; §§. 9, 11, 13 und 14 des Geseßes vom 24. Mai 1853, Geseß- Samml. S. 241; §. 20 des Geseßes vom 11. März 1850, Geseß-Samml. S. 265 ; Geseß vom 14. Mai 1852, Geseß-Samul. S. 245; §. 100 des Geseßes vom 21. Juli 1852, Geseß-Sammlung S. 465; §. 2 der Aller- höchsten Verordnung vom 30. Juli 1853, Geseß-Samml. S. 909). §.. 64. Fortdauer der Straßen-Gerechtigkeit oder des Auenrechts.

Die über die Straßengerechtigkeit oder das Auenreht im Y. 3 Nr. 14 des Geseßes vom 2. März 1850 (Geseß-Sammlun€ S. 77) enthaltenen Bestimmungen , deren Wirksamkeit dort von Einführung der neuen Ge- meinde-Ordnung abhängig gemacht worden, bleiben, da die Einführung derselben nicht stattgefunden hat, auch fernerhin außer Anwendung.

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(Geseß vom 24. Mai 1853, Geseß-Sammlung S. 238.) Berlin, den 29. Oktober 1855. Der Minister des Junern. C) O Ote n

ZNeichrtamtlicies.

: Preußen, Memel, 6. Dezember. Kriegsschiffe haben sich

hier seit dem 3ten d, M. nicht gezeigt, doch hat man nach einge- gangenen Nachrichten aus Libau am 4ten d. M. noch Kriegs-= [chiffe vor Lihau lreujend gesehen. (Os. Ztg) :

Báden. Karlsruhe, 7, Dezember, Sé. Kontgl. Hobett der Negent is heute Mittag hier eingetroffen. (Karlsr. Ztg.) _ Schweiz. BVern, 6. Dezember, Der Bundesrath hat die Bundesversammlung zum 21, Januar k. J. einberufen.

Belgien. Brüssel, 7. Dezember, Die Centralsection der Repräjentantenkammer hat sich für Annahme des Geseßzentwurfs in Betress der freien Einfuhr der Lebensmittel einstimmig ertlärt und zugleich den Wunsch ausgesprochen, daß alle fremden Gische zollfreien Eingang finden mit Ausnahme der Häringe. Zu- gleih empfahl jie dem Gouvernement, von der ihm zustehenden Befugniß Gebrauch zu machen und den Transport voa Fischen auf den Staats=Eisenbahnen um die Hälfte zu ermäßigen, | : __ Großbritaunien und Jrland. London, 7. Dezember, Gestern Nachmittags wurde im auswärtigen Amte ein Kabinetsrath abgehalten; man glaubt, daß in demselben die Frage über den Zeitpunkt der Einberufung des Parlaments berathen und entschieden wurde, da die „Times“ heute meldet, es werde in einer auf den heutigen Tag angeseßten Geheimrathsversammlung die weitere Provogirung 1 dos, Parlaméênts : voni 44Uon.. d¿-7046- gum 31, Januar und die Einberufung desselben zu diesem Termine angeordnet werden, Es wäre dies also die gewöhnliche Zeit der jährlichen Versammlung des Parlaments.

Der Köuig von Sardinien, in Begleitung des Prinzen Albert und des Herzogs von Cambridge, traf gestern um 8 Uhr 40 Minuten in Folkestone ein, Lord Panmure, General Westall und Baron Stutterheim empfingen ihn. Um 9 Uhr schiffte si Se, Majestät an Bord des „Vivid““ uach Boulogne ein.

Nach dem Abschied vom Könige von Sardinien begab sih Prinz Albert, begleitet vom Herzog von Cambridge, vom Prinzen Eduard von Sachsen-Weimar, vom Kriegsminister Lord Panmure und von einem zahlreichen Stabe, nah Shorncliffe, um zweien der dort lagernden Regimenter der deutshen Legion neue Fahnen zu überreichen. Die Truppen dieser Legion, welche jeßt aus 2 leichten Kavallerie -, 2 Jufanterie-Regimentern und einem Jägercorps bee steht, defilirten, unter dem Kommando des Oberst von Stutterheim, vor dem Prinzen. Bei Uebergabe der Fahnen, die von dem Ka- plan der Legion mit einem deutshen Gebet eingesegnet wurden, rihtete Prinz Albert, ebenfalls in deutscher Sprache, eimge Worte der Aufmunterung an die Legion. Ap

Lieutenant Geneste aus der russishen Gefangen\{chast zurüdge-

_“fehrt, hat unterm 29, November ein Schreiben an den ersten Se-

cretair der Admiralität gerichtet, das heute von der „Times“ in seiner ganzen Ausdehnung gebracht wird. Wir missen uns damit begnügen, bemerkt die „Deutsh-Engl, Korr. ““, Einzelheiten daraus zu geben, bei deren Auswahl wir neben dem Wunsche, das In- teressanteste zu bringen, auch zugleich die Absicht gehabt haben, alles das, was das Benehmen der Russen entschuldigen kann, neben ihre mindestens übereilte That zu stellen. Der Vorgang selbst | bleibt, was er ist; aber das spätere Benehmen der russischen Offi-