1855 / 295 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

fubr des von dem Lehrer angekauften Holzes, ZU entrichten.

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anhängigen Prozeßsahe 2c. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konslilte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom- petenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. Grun dae. | Nach Jnhalt der von dem Herrn Minister der geistlichen , Unter- richts und Medizinal - Angelegenheiten borgelegten Alten hat die König- lihe Negierung zu Potsdam mittelst Verfügung vom 24. Oktober 1891 verordnet, daß die Gemeinde zu W. verpflichtet sei, acht Klafter Kiefern- Rlobenholz in jährlichen, zwischen Martini und Weihnachten inne zu hal- tenden Ablieferungs - Terminen praenumcrando für jeden Winter und unter freier Anfuhr an das Schul - Justitut zu W. in Stelle der bisher bestandenen entsprechenden Prästationen (von 45 Klaftern Kiefern-Kloben- holz, Holzgeld, Holz- und Torffuhren) zu leisten, oder aber, wenn die Gemeinde ihrex Verpflichtung in baarem Gelde nachzukommen wünschen sollte, eine Aversional-Summe bon 30 Thalern jährlich, neben E l Die Ge- meinde, welcher diese Verordnung zum Protokoll eröffnet idard rekla- mirte gegen dieselbe, ward aber von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten mittelst Bescheides vom Uten Mai 1853 mit ihrer Veschwerde zurückgewiesen. Sie hat demnächst unterm 23. Juli 1854 bei dem Königlichen Kreisgericht zu N. gegen den Schul- lehrer und Küster J. zu W. Klage erhoben, mt Del A zu erkennen, daß Verklagter für nicht berechtigt zu erachten, für seine Person, so lange er Küster und Schullehrer zu W. el, Dv freie Lie- ferung von acht Klafter Holz zur Heizung der Schulstube zu verlan- gen, er hielmebr nur befugt sei, als Vergütigung für die Heizung der Schulstube die Zahlung von alljährlich 9 Thalern und die freie An-

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fuhr des dafür angekauften Holzes, event. die freie Lieferung von nux

42 Klafter Kiefern-Brennholz jährlich von der Gemeinde zu fordern. Dieselbe bemerkt: es sei bei der Annahme des Verklagten im Jahre 1839 festgeseßt, daß er gleich seinem Amtsvorgänger als Vergütigung für die Heizung der Schulstube jährlih einen Beitrag bon 9 Nthlrn. zum An- kauf von Holz erhalten solle; derselbe habe auch bis zum Jahre 1839 zu diesem Zwecke Holz in natura gekauft, welches von der Gemeinde frei angefahren worden sei, dann aber gewünscht, statt des baaren Geldes von der Gemeinde Holz in natura gewährt zu haben; in Folge seiner Vorstellung haben die Gemeindeglieder laut Verhandlung vom 23. Juli 1839 si bereit erklärt, ihm jährlich 4; Klafter Kienenholz statt des baaren Holzgeldes zu kaufen und anzufahren, und mit diesem Abkommen sei der Verklagte einverstanden gewesen; wenn er demnächst im Jahre 1852 auf Grund der Festseßung der Königlichen Negierung fiatt 45 Klafter jährlih 8 Klafter verlangt habe, so sei dies Verlangen nicht ge- rechtfertigt, - da jene Festseßung den geseßlichen Vorschriften nicht entspreche.

Die Königliche Regierung zu Potsdam hat mittelst Beschlusses vom 14. Oktober 1854 hiergegen den Kompetenz - Konflikt erhoben, der von dem Herrn Minister dex geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angele- genheiten aufrecht erhalten worden ift, Derselbe hat auc, in Ueberein- stimmung mit dem Königlichen Kammergericht, für begründet erachtet werden müssen.

Die Verfügung der Königlichen Regierung bom 24. Oktober 1851 charakterisirt sich, wie in obigem Beschlusse mit Necit geltend gemachk wird, als eine von der Aufsichtsbehörde getroffene Anordnung, wodurch) die von der Schulgemeinde für das Schul-Justitut aufzubringenden Leistungen in Bezug auf den Heizungsbedarf neu geregelt werden. Eie seßt die darin bestimmten Leistungen an die Stelle der bisher bestande- nen, hierauf bezüglihen Prästationen, und bezeichnet solche als eine zur Dotation gehörige Rebenue des Lehrers, bei der es nicht blos auf die Heizung der Schulstube, sondern auch auf dessen eigenen Bedarf ankomme. Der Bescheid des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medi- zinal-Angelegenheiten hält jene Anorduung aufrecht mit dem Bemerken, daß bon diesem Gesichtspunkte aus die Leistung auf das Doppelte des darin bestimmten Holzquantums hätte festgestellt werden können, da dessen Be- messung jedoch auf die für jeßt noch dem Lehrer zu Gebote stehende Nußung einer Torfwiese Nücksicht genommen worden sei. Die Negulirung der Dotation der Schule und des -Schullehrers gehört aber ohne Zweifel zu den Befugnissen , welhe in dem nah §. 18 der Negierungs-Jnstruction vom 23, Oktober 1817 (Ges. - Samml. von 1817 S. 259) den Regierun- gen zustehenden Aufsicht8rehte über das Elementar-Schulwesen begriffen sind, mag es sich nun um die ursprüngliche Negelung der zu diesem Be- hufe von der Schulgemeinde aufzubringenden Leistungen, oder um später angeordnete Veränderungen in denselben handeln. Sie darf daher, den bestehenden allgemeinen staatsrehtlihen Grundsäßen zufolge, weder durch einen unmittelbar gegen die Negierung selbs gerichteten Widerspruch, noch auf indirektem Wege durch eine gegen den Schullehrer erhobene Klage auf Aberkennung oder Ermäßigung der von der Regierung fest- geseßten dotationsmäßigen Leistungen zum Gegenstande der richterlichen Kritik und Cognition gemacht werden. :

__ Allerdings ist in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Falle, in welchem die Negierung eine Schulgemeinde zur Heizung der neu ein- gerichteten Schulstube verbunden erklärt hatte, die Gemeinde aber den derzeitigen Küster und Schullehrer zu deren Bestreitung aus eigenen

Mitteln verurtheilt wissen wollte, durch das Erkenntniß vom 25. Juni

1853 (Justiz-Ministerial-Blatt Seite 365) der Rechtsweg zugelassen wor- den. Die klagende Gemeinde behauptete, sie habe bei Gelegenheit der angeordneten Vergrößerung der“ alten Schulstube, welche der Lehrer sammt seiner damit in Verbindung stehenden Wohnstube aus eigenen Mitteln zu heizen hatte, auf den Wunsch des Verklagten sich dazu ver- stauden, eine ganz neue Schulstube zu bauen und ihm die alte zu seinem Zrivatgebrauche zu überlassen, wogegen derselbe seinerseits auf die ierung von Holz auch bei der neuen Einrichtung ausdrücklich * ber- Ln y abe ; die hierauf gestüßte Klage wärd durch das vorerwähnte Er- n L | zugelassen, weil der Nechtsweg darüber, ob das behaup-

ertrag8mäßige Abkommen rechtsgültig zu Stande gekommen sei,

und welche rechtliche Folgen sih für die Kontrahenten daraus ergeben, um so weniger verschränkt werden könne, als durch das richterliche Urtheil über diese privatrechtliche Frage an sih der Befugniß der Aufsichtsbehörde nicht vorgegriffen werde, nöthigenfalls im öffentlichen Jnteresse einzu- shreiten und die Gemeinde zu demjenigen anzuhalten, was das Bedürf- niß erheishe. Von einem derartigen Abkommen ist aber in dem gegen- wärtigen Prozesse gar nicht die Nede. j Daß in Betreff der fraglichen Leistung nach deren neuer Regulirung durch die Verfügung vom 24. Oktober 1851 irgend welche Verabre- dungen zwischen dem Verklagten und der Klägerin stattgefunden hätten, wird von dieser selbs nicht behauptet; es wird vielmehr sowohl in der Klage, als in der klägerischen Erklärung über den Kompetenz - Konflikt lediglih darauf Bezug genommen, daß der Verklagte bei seinem Amts- antritt im Jahre 1835 mit dem Einkommen der Schul- und Küster: stelle, insbesondere auch U On gad anen Aner: anaer Jur „Qezung Der Schulstube zugestandenen Geldvergütung bon 9 Thalern ([ck@ 'cinverstanden extlart babe, und daß dem- nächst, als der Verklagte damit nicht mehr zufrieden gewesen , laut Verhandlung vom 23. Juli 1839 das Abkommen getroffen sei, es solle ihm statt der 9 Thaler wiederum das einem früheren Amtsvorgänger be- willigte fixirte Holzquantum von 45 Klafter gewährt werden. Die Klä- gerin verlangt, daß es bei diesen 9 Thalern resp. 45 Klafter auch ferne sein Bewenden habe, und will sich zu einem Mehreren nicht verstehen, weil die mittelst Verfügung vom 24, Oktober 1851 getroffene Festseßung, wodurch die Leistung für den Feucrungsbedarf des Lehrers auf S0 Male I S U Go C Wonen, den FesezuGen Vorschriften nicht entspreche. Die Klage wird mithin nicht darauf

gestüßt, daß der Verklagte vertragsmäßig für seine Person auf das

jenige verzichtet hätte, was Un DOTaAHONSINaBRa Uber Jene 9 Cha ler resp. 42 Klafter Holz hinaus zukommen oder beigelegt werden möchte; von einer solchen Verzichtleistung ist namentlich auch bei dem Abkommen, welches durch die in Bezug genommene Verhandlung vom 23, Juli 1839 getroffen sein soll, nicht die Nede, da dasselbe nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nichts weiter, als die Vereinbarung eines Aequivalents für die bisherige dotationsmäßige Leistung zum Zweck und Gegenstande ge habt hat. Es handelt sich vielmehr lediglich darum, daß die Klägerin die Befugniß der Königlichen Negierung bestreitet, diese Leistung ander- weitig zu reguliren und dem Verklagten ein Mehreres dotationsmäßig beizulegen, als ihm bis dahin zustand. Diese Befugniß darf aber nach dem oben Vemerkten im Nechtswege nicht angefochten werden.

Berlin, den 9. Juni 1859.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflilte

Ministerium des Zuneri

Erlaÿ vom 24 ito ver 18099 Heramziehung.vow Stis4sgr.undftlcken zu Den Gemeindelasten.

Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143. S. 371.)

Ew. 2c. Ausführung in dem gefälligen Bericht vom 6. d. M,, daß die Ländereien des Fräuleinstifts zu N, nach §, 4 Absay ver Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 von Gemeinde-Auflagen befreit seien, vermag ih nicht beizuireten.

Der Sinn, welchen die gedachte Bestimmung der Städte-

| Ordnung hat, ist folgender:

1) Unbedingt befreit von Gemeinde-Auflagen sind die Dienst grundstücke der Geistlichen, Kirchendiener un® ÉElementar-Schullehr er, sie mögen diese Befreiung seither besessen haben, oder O uno sie mögen unmittelbar zum öffentlichen Dienst und Gebrauch bc stimmt oder anderweitig benußt, insbesondere also verpachtet oder vermiethet fein, i

2) Außerdem sind befreit von den Gemeinde - Auflagen die im §. 2 ves Gesepes vom 24, Februar 1850 bezeihneten ertrags- unfähigen oder zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauche bestimm ten Grundstücke, und zwar na Maßgabe der Allerhöchsten Kabi- netsordre vom 8. Juni 1834, Soll die Befreiung siattsinden, so missen zwei Vorausseßungen zusammentreffen, die Grundstücke müssen ¿mal zu Den im. 8.29, D. bézeiGneten. gehören, Und es müssen zweitens die Bedingungen der Allerhöchsten Kabinetsordrc vom 8. Juni 1834 erfüllt sein. Die sedes materiae für die Frage, welche Grundstücke befreit sein sollen, is der §, 2 des Gesetzes vom 24, Februar 18503; die Bezugnahme auf die Allerhöchste Ka- binets - Ordre vom 8. Juni 1834, welche in dem ursprünglichen, von der Regierung den Kammern zur Berathung vorgelegten Ent- wurfe der Städte-Ordnung si nicht findet, ist, wie die Kammer- Verhandlungen ergeben, nicht als eine erweiternde, fondern als eine beschränken de Bestimmung hinzugefügt, um zu verhüten, daß nicht etwa Grundstücke von den Abgaben befreit würden, welche seither diese Befreiung nicht genossen hätten, und weil man feinenfalls neue Befreiungen zulassen wollte, Es hat daher, wie hieraus hervor=- geht, weder in der Absicht der Regierungsvorlage, noch in der Ah= sicht der- Kammern gelegen, die Befreiung auf andere als die im §, 2 des Gesebes vom 24, Februar 1850 bezeichneten Grundstücke anszudehnen. Und dieser Absicht entspricht auch die Wort fassung

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des §. 4 Absay 7. Von der Aufrechthaltung des früher vorhan- denen Zustandes durch die Bezugnahme auf die Kabinets - Ordre vom 8. Juni 1834 kann deshalb nur insofern die Rede sein, als vadurh jener Zustand, so weit er nicht eine Einschränkung durch den §. 2 des Geseßes vom 24. Februar 1850 erleidet, aufrecht er= halten wird.

Wenn es daher auch unbestritten ist, daß die Ländereien des Stifies zu N, früher nah Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets= Ordre vom 8. Juni 1834 von Gemeinde-Auflagen befreit gewesen sind, so folgt aus diesem Umstande allein noch nicht, daß diese Befreiung auch gegenwärtig fortdauere, vielmehr bedarf es, um hierüber entscheiden zu können, noch einer Prüfung der Frage, ob die Stiftsländereien unter den im §. 2 des Geseßes vom 24. Fe- 6ruar 1850 bezeichneten Grundstücken begriffen seien,

Diese Frage muß aber verneint werden. dem Staate, den Provinzen, den Kreisen oder den Gemeinden ge-= óren, insofern sie zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch be-= stimmt sind“, von der Besteuerung aus und führt gewisse Arten oon Grundstücken namentlich an, welchen diese Befreiung „insonder= heit‘ zustehen soll. Nimmt man nun auch mit Ew. 2c. an, daß das Bort „infonderheit“ fo viel bedeute, als „beispielsweise“, und daß der s, 2 au. aus. milde Suden, eren Vermögen nah den S8, 42 und 43, Tit. 19, Thl. T1. Allgemeinen Landrechts die Rechte der Kirchengüter hat, Anwendung sinde, so muß doe bet Linem Grundstücke, für welches die Steuerfreiheit beansprucht wird, jeden= Falls die Voraussebung zutreffen, daß es zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauch bestimmt sei,

Diese Voraussezung trifst aber im vorliegenden Falle n icht u, da die nußbaren Aecker der Kirchen und anderer bevorzug- ten Justitute als „zum Cffentlihen Dienste oder Gebrauche bestimmt“ im Sinne des §. 2, nicht anzusehen sind, wie dies aus der Fassung des Paragraphen und insbesondere aus der Vergleichung des vor= leßten Absaßes mit dem übrigen Inhalt unzweifelhaft hervorgeht. So wenig daher die nußbaren Aecker der Kirchen und anderen bevor=- zugten Fnstitute von den städtischen Auflagen rechtlich befreit sind,

eben so wenig kann die Stadt N. wider ihren Willen angehalten

werden, den Ackerländereien des Fräuleinstists die Steuerfreiheit |

zuzugestehen.

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Indem icch Ew, 2c. ergeben] erjuhe, Hell ach das Weitere S ei E ( u 5 O L ? e A M C N o

gesalltgit zu veranig]jen, bemerke ih, daß, da die Beschwerde De

L Magistrats nach §. 76. der Städte-Ordnung vom 30, Mai 18:

} 4 i J CG Y O vat angebracht ist, es bei Ew. 2c, Versugung vom 19, U ; T0 Weit: bielelbe O aus. Die Vergangenheit bezieht, bewende mul, MANTenD 01 iach meiner abändernden Entscheidung 3 erfahren 1. Berlin, den 24. Dftober 1599.

Der Minister des G

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lichen Ober-Präsidenten der Provinz

C i, November 1855 über dite Grage,

wer in Bezug auf Entrichtung des Einzugsgeldes

als Neuanziehender imSinne des §. 52 der Städke= t

Ordnung vom 30. Mai 1853 zu betrachten sei.

cktädte-Ordnung vom 30, Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 140 C)

V

führt der

Jn der beigefügten Vorstellung vom 2. August d. J. : Magistrat zu B. Beschwerde gegen Ew, 2c. Erlaß vom 2. Juli d. J. “Durch diesen Erlaß haben Ew. 2c. entschieden, daß die unverehelihte N., welche sich nach erlangter Großjährigkeit seit dem Jahre 1843 auf Grund einer Aufenthaltskarte in B. aufgehalten, am 1. August 1853 aber einen eigenen Hausstand begründet hat, zur Zahlung des Cinzugsgeldes nicht verpflichtet ei, weil sie zur Zeit, als sie den eignen Hausstand begründet habe, bereits der- gestalt ortsangehörig gewesen , daß die Stadt in Gemäßheit des g. 1 des Gesehes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31, Dezember 1842 im Falle der Verarmung zur Gürsorge sür die- selbe verbunden gewesen wäre, und die N. demnach nicht als Neu- anziehende im Sinne des §. 92 der Stádte-Ordnung vom 30, Mai 1853 angesehen werden könne. Dieser Ausführung vermag ih nicht beizutreten, : Da das Einzugsgeld von Neuanziehenden, welche ihren Wohnsiß au einem Orte aufs{hlagen, sih dort niederlassen, zu entrichten ist, so hángt die Entscheidung der Sache allerdings davon ab ob die N. als Neuanziehende im Sinne des §, 52 der Städte - Ordnung

angesehen werden kann,

Was dieser Paragraph unter Neuanziehenden versteht, geht |

aus dem zweiten Absaß desselben hervor, -wo Neuanziehende den- jenigen gegenüber gestellt werden, welhe der Gemeinde bereits att= gehörig sind, Danach sind also Neuanziehende solche, seither der

Der 8§. 2 des Geseßes {ließt „diejenigen Grundstücke, welche |

| | |

|

Gemeinde nit angehöórig gewesene Personen, welche sich an einem Orte niederlassen,

Da aber, nach §, 3 der Städte-Ordnung, als zur Gemeinde gehörig betrachtet wird, wer in dem Stadtbezirk seinen Wohnsiß hat, so sind mithin Neuanziehende diejenigen, welche in einer Stadt, wo sie seither den Wohnsiß nicht gehabt haben, einen solchen auf- \{chlagen.

Wenn nun die N., wie auch Ew, 2c. anzunehmen schei=- nen, früher einen Wohnsiß im rechtlichen Sinne in B. nicht er- worben hatte, so kann sie bei ihrer nunmehr erfolgten Niederlassung A Verpflichtung zur Zahlung des Einzugsgeldes nicht ent- ziehen.

Der Umstand, daß die N. durch mehrjährigen faktischen Auf- enthalt einen Unterstüßungs-Wohnsiß in B. erlangt hatte, befreit sie von jener Verpflichtung nicht, da der Unterstüßungs - Wohnsiß, als solcher, auf die Gemeinde-Angehörigkeit im Sinne der Städte- Ordnung ohne Einfluß ist, vielmehr nur die Folge hat, daß die Stadt B, im Falle der Verarmung für die N. zu sorgen hat und ihr in diesem Falle den Aufenthalt hier nicht verweigern darf (§. 4 des Geseßes über die Aufnahme neuanziehender Per- sonen vom 31. Dezember 1842), Der Stadt ist es daher unbe- nommen, das Einzugsgeld zu fordern, nöthigenfalls, wie andere

Kommunal-Abgaben, durch Execution einziehen zu lassen, und nur

insofern kann dêr von der N. erworbene Unterstüßungs = Wohnsiß möglicher Weise in Betracht kommen, als von der durch den §. 52 Absay 1 der Städte - Ordnung gewährten Befugniß, den Aufent- halt von der Entrichtung des Einzugsgeldes abhängig zu machen, für den Fall nicht Gebrauch gemacht werden darf, daß die N. zur Zahlung unvermögend ist,

Benn biernach die Gründe, auf welchen Ew, 2c. Entscheidung vom 2, Juli d. J. beruht, für durchgreifend nicht zu erachten, auch

sonstige Einwendungen nicht gemacht worden sind, welche die FFor=-

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derung des Einzugsgeldes von der N. als ungerechtfertigt erschei- ñ

l L en lassen könnten, so ersuche ich Ew, 2c. ergebenst, der Beschwerde des Magistrats gefälligst Abhülfe zu ver\chassen, 4

I A044 R 9 p N l » ) L E Berlin, den November 1899.

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Der Genehmigung des in dem Berichte der Königlichen Re- gierung vom 40. Juli c. gestellten Antrags: daß, wenn über den Sold und die Mieths-Entschädigung der Chaussee - Aufseher nur Eine Quittung ausgestellt wird, der Betrag der Mieths-Entschädigung bei Berechnung des Quittungs- stempels unberücksichtigt bleibe H steht die Vorschrift der Position ,, Quittungen“ im Tarif zum Stempelgeseße entgegen, wona der Quittungsstempel 2 Prozent

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der Summe betragen soll, über welche die Quittung lautet, Ss fann iedoch unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen nach- gelassen werden, daß über den Sold und über die Miethsentschädi- gung der Chaussee-Aufseher und Wärter abgesondert quittirt wird, so daß lehtere bei Berechnung des Quittungsstempels von der De- soldung nicht mit ins Gewicht fällt, und es fann zur Bermeidung einer unerwünschten Vermehrung der Beläge die Anordnung ge- troffen werden, daß die Chaussee-Aufseher und Wärter au] demsel- ven Bogen Papier, auf welchem Die Quittung über die Besoldung ausgestellt wird, auch die Quittung über die Wohnungsgelder, jedo abgesondert, niederzuschreiben haben. Berlin, den 21, Oktober 1899.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. R i N die Königliche Regierung in Düsseldorf. t A e A0 M 4 T1 Abfchrift zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachkung. Berlin, den 21. Oktober 1859. 1 - y 7 C, 1 cy e , Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz-Minister, und öffentliche Arbeiten.

An die sämmtlichen übrigen Königlichen Reg?erungen.