1855 / 301 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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darin dem Justiz-Minister beigelegten Ermächtigung , unter Vorbe-= halt etwaiger weiterer sich als nothwendig ergebender Anordnungen, Folgendes bestimmt.

1, Hinsichtlich der westlichen Provinzen:

1) Jedes der vier Obergerichte zu Münster, Paderborn, Hamm und Arnsberg bildet in den in §§, 2—3 der Verordnung vom 12. November 1855 erwähnten prozes- sualishen Angelegenheiten der vormaligen Reichsstände seines Departements die erst e Instanz.

2) Zur Verhandlung und Entscheidung der zu 1, bezeichneten Rechtsangelegeuheiten werden bei jedem der gedachten vier Ee besondere Senate von fünf Mitgliedern ormirt,

3) Die zweite Jnstanz in diesen streitigen Rechtsangelegen- heiten bildet

a) für die Obergerichte zu Paderborn, Hamm und Arns- berg das Appellationsgeriht zu Münster,

b) für das Obergeriht zu Münfter das Appellations- gericht zu Paderborn,

Bei jedem der beiden Obergerichte zu Münster und Paderborn wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser prozessualishen Angelegenheiten zweiter Jnstanz ein Senat von sieben Mitgliedern errichtet.

Die in der Instruction vom 30, Mai 1820 §, 19 lit. a bis c, einshließlich (§. 4 ver Verordnung vom 12, No-= vember 1855) bezeichneten nicht streitigen Rechtsangelegen=- heiten der vormaligen Reichsstände werden bei den Ober-= gerihten zu Paderborn und Hamm in einer aus fünf, bei den Obergerichten zu Münster und Arnsberg in einer aus vier Mitgliedern bestehenden Abtheilung bearbeitet, Für diese Abtheilungen sind Mitglieder zu wählen , die niht dem zu 1) erwähnten Senat für streitige Rechts- angelegenheiten erster Justanz angehören.

Der Justiz -Senat zu Ehreubreitstein verhandelt die streitigen und nicht streitigen Rehtsangelegenheiten er ser

Instanz der mittelbar gewordenen Fürsten und Grafen |

seines Departements im Plenum seines Kollegiums.

Die Functionen des Gerichts zweiter Justanz für die streitigen Rechtsangelegenheiten (§8. 2—3 der Ver- ordnung vom 12, November 1855) des Departements werden dem Appellationsgeriht zu Arnsberg überwiesen,

6) Für den Fall, daß bei den vorstehend erwähnten Ober- gerichten wegen eiwa eintretender geseßlicher Verhinderungs-

gründe eine genügende Zahl von Richtern für die Ver- | handlung und Entscheidung einer streitigen Rechsangele- | genheit erster Justanz in Civilsachen drei, in Straf= | sahen fünf Richter nicht vorhanden sein sollte, wird

substituirt:

a) dem Obergerihi zu Münster das Obergericht zu

Hamm,

Arnsberg,

c) dem Obergericht zu Hamm das Obergericht zu |

Paderborn,

d) dem Obergericht zu Arnsberg dac Obergericht zu“

Paderborn,

e) dem Obergericht zu Ehrenbreitstein das Obergericht |

zu Hamm,

Die hiernach etwa eintretende Substitution hat keinen Einfluß auf die Kompetenz zweiter Justanz, vielmehr hat stets dasjenige Obergericht, welches die Appeliations-In= |

stanz für das ursprünglich zuständige nicht für das

substituirte Gericht erster Jnstanz nah den vorstehen=- | den Bestimmungen unter Nr. 3 und 5 bildet, in zweiter | Instanz zu verhandeln, zu entsheiven und guf Beschwerden |

in prozessualischen Angelegenheiten zu befinden. IL Hinsichtlih der östlihen Provinzen werden 1) bei dem Kammergericht und bei jedem der Obergerichte zu Königsberg, Marienwerder, Insterburg, &rankfurt, Stettin, Breslau, Glogau, Ra- tibor, Posen, Bromberg, Magdeburg und Naumburg für die streitigen RNechtsangelegenheiten * er

zu den vormals reichsständischen Familien gehörigen Per- vom 12, November |

sonen (§§. 2—3 der Verordnung 1855) zwei Senate, der eine von fünf Mitgliedern für die erste und der andere von sieben Mitgliedern für die zweite Justanz gebildet. : Dem Senat erst er Justanz werden zugleich die nach §. 19 Litt. b. und c. der Justruction vom 30, Mai 1820 (§. 4 der Verordnung vom 12, November 1855) etwa vorkommenden Angelegenheiten der nicht streitigen Ge- richtsbarkeit überwiesen. Bei den Obergerichten zu Köslin und Halberstadt werden die streitigen Rechts - Angelegenheiten (§§. 2— 3 der Verordnung vom 12, November 1855) erster Jn-

stanz und die nah §. 19 Lit. þ. und c F ; vom 30, Mai 1820 etwa vorkommenden Vie) geutlon Rechts-Angelegenheiten der zu den Familien der vormal gen Reichsstände gehörigen Personen in Senaten wel i E N) Mitgliedern bestehen, bei dem Obergericht {e ned wald aber im Plenum des Kollegiums ver.

Die zweite Instanz in streitigen, bei de : Nr, 2 erwähnten Obergerichten anhängigen Rechte. Angelegenheiten der mittelbar gewordenen Gürsten und Grafen unv der Mitglieder ihrer Familien bildet für die Obergerichte zu Köslin und Greifswald das Appellations- geriht zu Stettin, für das Obergericht zu Halberstadt das Appellationsgeriht zu Magdeburg. Z TIL Die Obergerichte , bei welchen für die streitigen Rechts- Angelegenheiten der zu den vormals reihsständishen Familien gehörigen Personen nur ein Senat besteht, haben \ich bej ihren Entscheidungen und Verfügungen der gewöhnlichen Be- zeihnung ohne weiteren Zusaß zu bedienen. Dagegen is von denjenigen Obergerichten, bei welhen nah den vorstehen. den Bestimmungen (unter Il. Nr. 1) zwei Senate für die erste und zweite Instanz gebildet werden, jener Bezeichnung in streitigen Rechts - Angelegenheiten der Zusaß „Erster

Senat und beziehungsweise „Zweiter Sengt“ beizufügen. Indem die vorstehenden Anordnungen den sämmtlichen Ge-

| richtsbehörden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht werden,

werden die Präsidien der betreffenden Obergerichte gleichzeitig auf-

| gefordert, wegen Vertheilung der Mitglieder iu die danach zu bis

denden Senate und wegen Bestimmung der in Verhinderungsfällen

nothwendig werdenden Ergänzungsrichter ungesäumt Vorschläge

zu machen. - Berlin, den 17, Dezember 1855,

De Der Justiz - Minister BTMONS,

An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus= \{hluß derer im Bezirk des Appella- tionsgerichtshofes zu Köln,

Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom 20, September 4855 betreffend die Bestrafung von Chaussegeld=-Contraventionen.

1) Jedes einzelne Umfahren einer Chausseegeld-Hebestelle, und über- haupt jedes einzelne Unternehmen, sich der Entrichtung des Chausseegel-

L | DeS U Ne: E O An ml dir Do ea E, b) Dem Obergericht zu Paderborn das Obergericht zu | U | [U] g L ( rgeschriebenen Strafe {U Ve-

Legen. 4) Wo verschiedene selbstständige Handlungen vorliec n, E es un- statthaft, ein fortgeseßtes Veran 6 an E Chausseegeld-Tarif bom 29. Februar 1840. Zusätliche Vorschriften Nr. 5, 4 i _S. 98. Strafgesezbuch §. 56. on der Untersuchung wider den Landwirth K. zu B., auf die Nich- tigkeitsbeschwerde des Königlichen Ober-Staatsantwalts zu M. e hat das Königliche Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen ‘zweite Ab- _ theilung, in der Sigung vom 20. September 1855 2c. N in Erwägung, : daß der erste Nichter thatsächlich festgestellt hat, daß Lon de » geklagten am 12. Oktober 1854 E Barriere les &, f seinem Fuhrwerk passirt worden, ohne Chausseegeld zu bezahlen ; daß diese Feststellung völlig unangefochten geblieben ist und daher, vie auch geschehen, der Entscheidung des Appellationsrichters unberäns- dert zum Grunde gelegt werden mußte; : in Erwägung, daß die Nr. 5 der zusäßlichen Vorschriften zu dem Tarif zur Exr- hebung des Chausseegeldes vom 29, Februar 1840 bestimmt: Wer cine Chausseegeld - Hebestelle umfährt 2c. oder überhaupt es unkernimmt, sich der Entrichtung des Chausseegeldes auf irgend eine Art ganz oder theilweise zu entziehen, erlegt, außer der berenthaltenen Abgabe, deren vierfachen Betrag, mindestens aber einen Thaler als Strafe“;

__daß bei der Anwendung dieser Strafbestimmung auf jenen That- bestand es nicht zweifelhaft sein kann, daß den Angeklagten, da derselbe sich einer zweimaligen Chausseegeld - Defraudation shuldig gemacht wegen einer jeden derselben eine Strafe von einem Thaler und mithin im Ganzen eine Geldbuße von 2 Thalern treffen muß; daß in dieser Art auch ganz richtig von dem ersten Nichter er- kannt worden ift;

in Erwägung, i

daß, wenn hiergegen der Appellationsrichter den Angeklagten nur zu eincr Geldbuße von im Ganzen einem Thaler verurtheilt hat, hierin eine Verleßung der Strafbestimmung jener Nr. 5 angetroffen werden muß, weil bei dieser Entscheidung die leßtere auf die eine der beiden Chausseegeld-Defraudationen gar nicht zur Anwendung gekommen, die eine derselben vielmehr ganz unbestraft geblieben ist;

daß der Appellationsrichtex seine Entscheidung zwar durch die

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Erwägung zu rehtfertigen gesucht hat, daß ein Grund nicht vorliege, das Hin und Her, jedes besonders, mit einem Thaler Strafe zu bele- gen, indem vielmehr dieses Hin und Her als eine fortgeseßte Hand- lung zu betrachten sei; z daß diese Auffassung jedo, selbst abgeschen davon, daß von dem ersten Richter ein solches Hin und Her thatsächlich gar nicht festgestellt worden, nicht für richtig zu halten ist; i t | daß hier von einem blos fortgeseßten Vergehen um deswillen nicht die Rede scin kann, weil es im Wort und Sinn der Nr. 5 der obge- dachten zusäßlichen Bestimmungen liegt, jedes einzelne Umfahren einer Hebestelle und überhaupt ein jedes einzelne Unternehmen, sich der Ent- richtung des Chausseegeldes zu entziehen, selbstständig mit der vorgeschrie- benen Strafe ohne alle Nücksicht darauf zu belegen, in welcher Weise dié Defraude selbst verübt worden; daß daher auf jede der beiden fraglihen Defraudationen, da sie nach dem §. 56 des Strafgeseybuhs als verschiedene selbstständige Handlungen anzusehen, sie auch nur mit einer Geldbuße (Geseß vom 3. März 1853) bedroht sind, die volle geseßliche Strafe zur Anwen- dung fommen und auf solche vereinigt gegen den Angeklagten erkannt werden muß; in Erwägung, daß hiernach das Appellations - Erkenntniß wegen Verleßung der Nr. 5 jener zusäßlichen Bestimmungen der Vernichtung unterliegt ; daß zugleih aber in der Sache selbst das erste Erkenntniß, da dasselbe eine ganz richtige Entscheidung enthält, auf die Appellation des Angeklagten lediglich zu bestätigen ist, außer daß aus selbigem die in ein Straferkenntniß nicht gehörende Verurtheilung des “Angeklagten zur Nachzahlung der vorenthaltenen Abgabe fortbleibt ; daß endlich die Entscheidung des Kostenpunktes durch die Bestim- mung des §. 178. der Verordnung vom 3. Januar 1849 gerechtfer- tigt wird; für Recht erkannt :

daß das Erkenntniß des Kriminal-Senats des Königlichen Appella- |

tionsgerichts zu M. vom 27, April 1855 zu vernichten, und in derx Sache selbst auf die Appellation des Angeklagten das Erkenntniß des Kommissarius des Königlichen Kreisgerichts zu D... vom 6. März 1855, jedoch unter Fortfall der Verurtheilung des Angeklagten zur Nach- zahlung des defraudirten Chausseegeldes “mit 2 Sgr. 8 Pf., zu bestätigen, dem Angeklagten auch die Kosten aller Jnstanzen zur Last zu legen. (

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a catiscoriuza der geifiiicen, Unterrichts: uns » O

Diedizinail-WÆugelegenbheiten.

|

Die Berufung des Lehrers Friedrih Gustav Adolph |

Breddin zum ordentlichen Lehrer an der höheren Gewerbs - und |

Handelsschule zu Magdeburg ist genehmigt worden.

Finanz-Wtinisteriuni.

Cirkular a Verfügung vom: 29: JUn1 1855 Pés treffend die Porto freiheit des amtlichen SWPtist- wechsels in Zollvereins-Angelegenheiten.

Nach Artikel 16 zu 3 des Schlußprotokolls vom 4, April 1853 |

Verfügung vom 30. September 1855 betref- fend die Stempelfreiheit der sogenannten Extraditionsscheine,

Im geseblichen Sinne lassen sih, wie ih dem Haupt-Steuer- Amte auf den Bericht vom 17. d, Mts. unter Rücksendung der eingereihten Anlagen erwidere, die sogenannten Extraditions- scheine als Cessionen nicht ansehen, indem es sich dabei niht um die Uebertragung eines besonderen Forderungs- rechts gegen Festseßung einer Valuta handelt. Der Zweck dieser Extraditionsscheine ist kein anderer, als der, der Packhofs=- verwaltung davon sichere Mittheilung zn machen, daß die Disposi- tionsbefugniß über die niedergelegten Waaren Seitens des Nieder- legers, auf dessen Namen der Niederlageschein lautet, an den an= derweiten im Extraditionsschein benannten Eigenthümer oder \on= stigen Disponenten übergegangen ist, und erfordern dergleichen, unter der bloßen Privatunterschrist des Niederlegers ausgestellte Bedingungen tarifmäßig einen Stempel niht. Jn Zukunft is da- her der Cessionsstempel dazu nicht weiter zu erfordern,

Berlin, den 30, September 1855. Der General=Direktor der Steuern.

An : das Haupt - Steueramt für ausländische Gegenstände hier.

Verfügung vom 20. Oktober 1855 betreffend die Stempelpflicchtigkeitk" einseitig vollzogener Mere Vetta

Ew. 2c, haben das zweite vom Vermiether unterschriebene Exemplar des Vertrages vom 8 September 1850 zwischen Jhnen und dem N. erhalten, während das von Jhnen unterzeichnete Ver= trags-Cxremplar sih in den Händen des Vermiethers befunden hat. Nach Art, 1325 des Civilgesebbuchs sind Urkunden unter Privat-Unter= {hrift, welche gegenseitige Zusagen enthalten, gültig, wenn so viele Origi- nalien davon gemacht sind, als es Parteien giebt, die ein verschie- denes Interesse dabei haben, Jede Urkunde unter Privat - Unter= schrift hat gegen denjenigen Beweiskraft, welcher sie unterschrieben hat (Art, 1323). Deshalb ist es auch nicht nothwendig, daß jedes Exemplar der Urkunde über einen zweiseitigen Vertrag von beiden Theilen unterzeichnet wirdz es genügt vielmehr, daß das Exemplar, welches der einen Partei eingehändigt wird, von der Gegenpartei

| untershrieben worden is, Es liegt also hier ein, dur eine gül=

tige Urkunde verbriefter Miethsvertrag vor, welcher der Stempel-

| steuer unterworfen is u. \. w.

E A MAURTENLNS Berlin, den: 20. Oktober 1855. Oie Ce See

Der General

An

| den Friedensrichter N,

M” j

zu dem Artikel 30 des offenen Vertrages über die Fortdauer und | die Erweiterung des Zollvereins von demselben Tage soll der ge= | sammte amtliche Schristwechsel in deu gemeinschaftlichen Zollangele- | genheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten | im ganzen Umfange des Zollvereins auf den Brief= und Fahr= |

posten portofrei befördert und zur Begründung dieser Portofreiheit |

die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereins-Sache““ versehen werden.

Ew. 2c. wollen den Hauptämtern jene Bestimmung zur Nach=

achtung und mit der Erläuterung bekannt machen, daß sich die dar= |

nah zulässige Portofreiheit nur auf Briefe und Pakete mit Akten, nicht aber auf Gelder oder auf Pakete, welche andere Gegenstände als Akten enthalten, erstrecke. L

Berlin, ven 29, Juni 1599.

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direftoren, Abschrift zur Kenntnißnahme, um auch die Negierungs-Haupt-= Kassen darnach mit Anweisung zn versehen. Berlin, den 29, Juni 1855.

Der Finanz-Minister,

An sämmtliche Königliche Regierungen,

zu N,

Haupt - Berwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 22, ODetember 18595 be- treffend dieAusreihung der Zins-Coupons S§er.II]. zu den Stamm=Actien der Nieder]chle]1]chY- M árkiscchen Eisenbahn. Bekanntmachung vom 16, Dezember 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 295. 4 S. 2196.)

Mit Bezug auf das Publikandum vom 16ten d. M., betreffend die Ausreichung der Zins-Coupons Ser. 1]. zu den Stamm - Actien der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn,

machen wir hierdurch wiederholt bekannt, daß die Actten nicht an uns, noch an die Kontrole der Staats - Papiere, sonderu an die hiesige Hauptlasse der Königlichen Direction der Niederschlesish- Märkischen Eisenbahn zur Beifügung der Coupons einzureichen sind,

Actien, welche uns dessenungeachtet noch zugehen, werden den Einsendern ohne Weiteres zurückgesandt werden,

Berlin, den 22, Dezember 1859.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, Natan, Rolle. Gamtl: Nobiling.

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