1883 / 261 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

ib em -- t- r:

; t. Aut

[ih abgestempelt zu B 6

1 Y ae se angefer

zum und

or ellt ei

V est

J

ésili

beim Fnfkrafttreten der Ï

J}

solche Verleger ohne

orlegen, niß

\ auf

Ueber IIEE 2

ferner ver- ezei:

tellung is zum ohn-

deutsch: französischen

h

a Iter

der ihr

ildenden r

5

der 1hr tempel

innerhc [ter Vor-

hat die

vollend hat dieselbe die

it 2rj b e zuständige

[ten Erem- und von der

Protokolls chriftwerke, ftreten empelt remplare

pel, Es S

4 L

bi eibehörde

D g vorzulegen.

_ -

5 4 Uf ruck

- 2 4

i erlaubter Wei nit

ereinfut

T —_

f

oder die im

welche

ste ist,

3

A est nicht.

(

Werke der b iften ß

lung nah den Vorschrif

5 L

2 3 bezeichneten

en dec

H?

n Vorrichtungen Abstempelun

ntr zu estemp« L war, empelte ach dem 6. November 1887 herg

lzstödte, gestochene orrihtung

teine —, deren Be

i emplaren benugt orrihtungen amtlich mit ß der mit jenen Exemplare nah

druät demnächst

rigen abg ebruar 1888 ein- B nden Mu

L. gest

dat a Ob N Namens de

QU(

mplar mit ih

erzei en Mu

ck herg S

z ein würde, während

Jahren von dem Jnkrafttreten der

[nfertigung von

Uebereinkunft, dem 14 4

B Ho “L amt ehe! chtungen demnächst, unter thun- zur

Art

V

3 It

tempels nit.

F gten

El

ta F I Ue

de stellt ein genaues L S

ersagt j

ienststempe

C

Gange A auf und be

beim ehen im

hat dieselben

diefer

L 5 : verei Je 4

1 Ç D

6. Februar 1884 einschließlih der Polizeibehörde seines

orts vorzulegen.

* 4

n binnen sechs Wochen

erzeihni

stt

MWUr ge die N A W

empelung der E

empelun n

buhhändler, Kommissio

Exemplare besitzen, können diesel J

1883 ge dagegen

en im b en 1 S) die

gung darf der D

en. vitempe eines ebenfalls mneten st

enaues

+

b mpofitionen,

st

e von Eremplaren der im Ab- x

Li der Poli

eise s hei Literatur und Kunst sein voraus A

d

se hat dieselben bis zum

enn fie ermittelt, daß die im

es vereinbarten Zeitraums h

bedürfen mit ihrem Dienststem

welche die Erhaltung des 4)

eilt.

ellt ebenso ein g

remplare oder

tereotypen,

I

4

Ut

N

e von Vorrichtung

ritelung

findet, B

einshli

= dies

welche mit Hülfe g d

tswege eingereiht

April Weise zur uster d Die Verzeichnisse (§8. 2, 4) werd:

3 r

et, und dieselben noch ferner

ter

gange des &. 1 erwähnten Daß

ellt ein genaues Verzeich

lithographische

essen ven,

L [s

l f

l infuntt unt

© S

Fnfkrafttre ur Ab

stattet n

stt, nd

de sl orrihtungen nach dem nach

[ Einer Anzeige, daß bei der Poli

der bezei n Vertretung: von Boetticher.

g der E

19. v) nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaudt

Der lische Ko

Herste

derse

eise,

erst ch dem 6. November 1883

n Vorau Der Reichskanzler.

Art b:

s + -

erlaubter

5 U C N)

, i

5 T CT L L

ferner diejenigen oder Vorrichtungen

pt, Vorrichtungen hergestellten, ihr vorgel

Die Polizeibehö:

eim 83, erlau ¿geter

erten

fa D 1 7 , sowie

ersegen werden,

plare nah dem nach

ehör und bedruckt demnächst jedes einzelne im Ein fe i

ih

E M

1

B

L

vorausgese er erst n

t, musi

2 achten Behörde vorzulegen.

vom auft werden, 1

sind,

tempel v

-.

Vorrichtungen erst na

Anzeiger.

= 88 ortiments ven

erwähnten Y

t mehr ge

breitet und verk ged

(l

und innerhalb

ch daher im Be

neten Art befind n remplare

wenn Auftra;

so

cht

en wüns ih der

hab \chli

W Eren L n dürfen ferner dieje! Uebereinkunft vorhandenen, bisher tigten Vorrichtungen wie N

plaren benußen will, bat

eren

0) erwähnt ar l

Er 1 nih ih einer

od

worden sind.

d 5 2

er fi

Novemkt

plare

0 dS,

die Eintragung und Abst und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.

Wohnortes chonung

. 5 4 1 q i

worden ie st

von Üß S

(2 _— N

; einer besonderen Vollmacht bed

‘ezeihneten Exemplare o

e),

s einfunft

ines L in

l einzelne Eremplar mit ihrem D

Gemäß den Bestimmungen des zu der

Die Exenplare selb

Unter dezr gleiche Ob die Herstellu!

Die Polizei

Wer

plare,

Uebereinkunft (Bo mungen M 1 Für

ienftstempe

_—

_-

H —_ —_ E

dürfen diejenigen

6.

dition: S. Wilhelmftraße Nr. 32. eier Monate, vom Inkrafttreten d Berlin, den 3. November 1883.

f C

A 2

s 3 bezeihneten Exemplare mit Hülfe un

1

L

berhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf e

auf und bedruckt die Vorri Polizeibehörde niht zu prüfen ; Stempelung zu verweigern, w

Uebereinkunft ab zur 2

rechnet, amitlih abaestempelt wer eines Zeitraumes von vier

2 Alle Post-Avstalten nehmen Sestellung an nußung nach der Ueber

Platten aller Art zeichens möglich

oder ihrer S Verlangen vorgelegten dem im S.

rihtungen werden.

Uebereinkunft vorgelegten

Abbildunge t

J Kün von Eren

werden, einem gestellt lichster war

-

Eren daß D

dr jed

1 Ì

nah ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an di

Centralbehörde im Geschä leßteren aufbewahrt. behörde Exemplare

rihtungen

8, Q S:

ü

ch - - - - - ch -

; für Berlin außer den Post-Anstalten au die Expe-

Fn:

5

í Sr. M

F

Feld- bs 48

E [si-

des

n

sta

or r 5

[djutante! eur der

st bischen des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich

intere [i ch -Re

F -- l terie-?

hen

à la suite

t

Xn ür s

3. Hessischen

l nfan ldjutant beim Generalfom-

F Stempelung

sowie der zur

en

bischen über den

Jnspe

J 1iglih rumä

Königlich tern de

schen J

ser

/ ck = Nu

y 4

Ludwigsd Regiments N Ordens:

3 Generalstabes des chen Deutschland

si ses s

den 6. November, Abe!

s Generalstades des

-

ch

anten beim Ge2nzral

an Werk°-n der Lite

Kunft, vom 19. April 1883, hat der Bundesrath

die nachfolgenden

+ 4

aggregirt dem 3. He

e:Corps, und

5

i Acm-: p terie von Woyna, Gouverneur

hr im 3. thau f de Rhesg, jutanten beim Gouverne f zwi

fJönlihzn nberg und

heliha

glih rumäni

akowo

Chef d Che

d

2

Altenburg ; inwe

AVEn a

he Frankrei ch

BAU,

N 821 Hetfch beim 3, Hes

T

rankrei, betreffend den Schutz

- ,

Freiherrn von Schlotheim,

dA

f,

cher, Commandeur der 43. e

;

n JFnfanterie nterie-Brigade, esamm U

hriftwerfen 2c. ten Vorrichtung

und

Königlich Preußischer Staats

)

s erf ucro, Commandeur des

Kossel, Commandeur der 4. t Né. fan ch S

reyhold, Adju Armee-Corps, und fowo:Ordens: Fr

Fuß un

sten von S Corps, und

dem Ober dem Obersten

ber die Eintragung und

erster Klaffe zweiter Klasse:

nischen Krone:

Cy 2s

Regiments Ne. 20 und Plaßmajor in en ü

iherrn von Schleiniß, General

¿Frel men

, -

ieutenant von Dppen, Kommandanten Ausführung der Uebereinkunft

italienischen Krone:

Q s

r 43. Jafa ieutenant von S

S ser

rumänischen Krone:

kreuzes erster Kl dem Hauptmann Brandt, à la suite des 3, Branden

Major Fi

1vihton ; der dritten Klasse desselben Ordens: re von

J) Li

Deutsches Reich. Bekanntmachung,

ffizierkreuzes mit dem

von Derßgen, pzr erzogs von Sachsen

fommandirt als Armee-Corps ;

Reg arzt Dr.

l

i

lich waldeckishen Mi tmann von Voigts

lippischen C dem Major Ritgen im 6. Pommerschen

83;

pla Herftellung jener bestimm

erlassen :

r !

0

[

ührung der Uebereinkun

ptmann von Na

es Xl, rie

V

rstlich shwarzburgifchen E hrenkreuzes

iensta

rf f

Regiments Nr. 83

Brigade ; i eneral-Lie 4, Feld-Artillerie-Jnspektion ; ß g Corps ;

der zweiten Klasse desselben Ordens:

dem Major von

fommando d Haup

P

; sowie

Ordens des Sterns von Rumänien:

Nr. 49 ferner : Köni

uite des 4. Pommer

Bestimmun der Exem

terie Des Großtreuzes des Ordens der

des Großkreuzes des Königli Ta

dem Hauptmann von Ste dem General der Kavallerie fommandirenden General des XI, hen Deutschland und

terie:Negiment Nr. 83, dem General der Jn

dem Hauptmann von der Festung Main

dem Obersten von

dem General-

dem Obersten von von Breslau ;

Artillerie dem General terie:Brigade ,

ü dem Majo X11, Armee

Hoheit des H dem Major

offizier der 22. Di dem Hau schen Jnfante dem Stabs Regiment Nr. dem G

dem 3, Garde-Regiments zu

ment von Berlin.

S

F

des Fürstilich schwarzburgishen Ehrenkreuzes des Ehrenkreuzes zweiter Klasse des Schutz an Werken der Literatur und Kunft.

des Ritterkreuzes des Köni

des F des

nfan

des Gro Fn Aus

if

des Großkreuzes des Ordens der

und Adjutanten de burgishen Jnfanterie

mando des VII.

XI, Armee

fan

Œœ

fan

à la giment Breslau

betreffend die zwi

und

ratur und

j ÆW Berlin, D

dem teuer- hen- r zu n Lehrer

. .

ht : ur An Ordens-

chen

Orden

ehrer und Kanto

Ho

é zur Ls l

chwer t

chen Verdien/ neft dedi

hen Militär-Verdienstkreuzes erster Klasse:

S S n

E im Kreise ittergutsbesißzr und Kreisdeputirten Beeskow

demselben

sis

S i 0. M. er

\

Langensalza, s:Ordens von

dem evangelischen Lehrer, Organisten und

chlotheim, Königlich

st geru

Ö n Haus tischen Fn

fizieren 2c. die Eclaubniß

Rothen Adler t

digft geruht dem Landrath a. D. und Ritterguts

ä hmer zu Benfeld, im Kreise chwertern Corps;

jen

Fürstlih wal

fur

—_— Gor, S

dem praftischen Einnehmer a. D. Kammergerichts- Königlich r dens;

je Kla von

Hau

¡he uUzes: sea

g zu Eberswalde,

nim,

rank

es O des silbernen Kreuzes mit Shwertern desselben

-

den Rabbow zu sfe mi

Q -

im Kreise

hen Lehrer Peter zu Obernkirchen, F

d st genow im Generaltabe der 5

des XVŸ, Armee-Corps ;

-.-

erster

8, bisher in Herrn Freiherrn von

Corps;

des Komthurkreuzes zweiter Klasse de

. .

nnover und dem engeld stlich wal

y L

5

\

dem pensionirten L 1ihtpreußischen

chrombehnen,

Bubli sten sje ien

Deutscher Reichs-Anze

ld, Amts Münden, Mogilno, den Königlicher zu Berlin und dem cmeri als Militär-Attach Ordens der W

« 4

efi

chreiber bei der Komman

ischen Lehrer Krakau

ßherzoglich säch samkeit oder vom

weißen Falken: jor von Villaume, aggregirt dem General

Liegniß, , den Königlichen Kron

S chleu

--

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

fe

hmann zu Ha ilber des Großhe

für das Vierteljahr. f Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile Z0 S. üdck, im Kre

r &

s (ck S

d -_

A r 4

auf

zu g, Und dem evangeli

farrer

X], Armee Heeringen S

r 4

sen:ernestini

sa Orden affiliirten Verdienstkre

dem Stabs

se ; dem Pastor Buhholz, Ha Haus zer beim 2. Han

-

chneeren, im Kreise Nienburg, das

ehenen und zwar: und des

ch

des Großkreuzes

hen Verdienst-Orden , Plaßmajor zu

Orden

fi s;

N

yn, im Krei

Das Abonnement betrágt 4 # 50

g zu Thamsb S J ;

s

dem evange rrn von Gemmingen vom General

Corp schen Krone:

dem Corps- Roßarzt Keller vom VI. Armee

des Gro

s

ekretär Noack

Blume ebendaselbst zu

se ;

Grama desselben Orden

herzoglich h

-

\\if

ck= N

ieutenant von Unger, Commandeur der

Verdienstkreuzes

Proc

f Kronen-Orden dritter Klasse

,

Jnhaber des Königlichen

hnen verli Ordens

M M

-

ät der König haben Allergnädig

zu Wendis chbenannten Of

i

r Roer

hoboisten Gan

; fowie sten Becker, Commandeur des 1. Pommerschen

teiniger zu Drans ments Nr. 4;

revisor a. D. Le C R Ordens

A ( L

sächsishen Albrehts-Ordens:

Major Freih:

2; dem evangelishen Er stabe des XI. Armee

Ordens der Wach

- -

ßkfreuzes des Herzoglih sah

dem emeritirten P biéher zu Rehfelde, im Kreise Niederba

Hauptmann von

dem Generalstabe ;

ck S

l des Großkreuzes des Königlich Albrechts

her d

Feldwebel Kesseler,

der dantur zu Frankfurt a.

von Ordens Philipps des Großmüthigen:

dem Ober

Ulanen

Regi Haus fion

des Ritterkreuzes erster Klasse mit

-.

Dr. bayerischen Militär-Ve

dem Amtsgerichts-Rath R o em Hauptmann von

der Armee und kommandirt

chaft in Paris -Regiment Nr. 76

Militär dem General der Kavallerie

fommandirenden General des

4 3

Se. Majestät der König haben Alergn fänger a.

_-

ck

_— t [4

Eylau, und dem e. Maje st den na

ein, legung zoglih be es Großmüthigen, und des Für d dem dem Maj dem Haus dem Ma

des Ritterkreuzes erster Kla rd

rden vierter Kla

besißer tern des Groß

chneider au henzollern

Küster Biermann

= chen

s

dorf, im Kreise Greifswald, dem Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Möller zu Calbe a. S., motschelni8, im Kreise Wohlau

tirten Lehrer Wagenknecht vierter Kla

Storkow, dem evangeli Blankenese, im Kreise Pinnebe es Verdienstkreuzes in li mecklenburgischen

S im Kreise Rinteln,

Insignien zu ertheilen,

und Küster Krie

Kanzlisten, Kanzlei: den Adler der

|

Ho

Arzt

Finan

Gmp

Pr. Hüllmann

A - _

Er] des Komthurkreuzes zweiter Kla

des Komthurkreuzes des Gro

dem General-:L 2. Division; des dem Herzogli ch

= © (e as 2 m. Q T4 .— H N s a 2 s Cs

itabe fanterie

Bot des

ni 2

-

4 D

Anmeldung des Vorrechts zur Eintragung in ein öffentliches Register schon durch die bereits vorhandene Eintragung der Generalhypothek in das Hypothekenbuch Genüge geschehen sci. Diese Frage ift von der Vorinstanz aus zutreffenden Gründen bejaht worden. Indem das gedachte Reichsgeselz den Erlaß der Vorschriften über die Ein- rihtung der betreffenden Negister, sowie über die Anmeldung und Eintragung der Forderungen der Landesgesetzgebunz vorbehält, hat es der letzteren au freie Hand gegeben, zu bestimmen, daß ein bereits vorhandenes Register zu diesem Zwecke zu verwenden sei, fowie, daß die Form der Eintragung des Vorrechts zu bestehen habe in der Eintragung des dasselbe landesrechtlich begründenden Pfand- oder Vorzugsrechts. Und da das Reichsgesez in zeitlicher Hinsicht nur einen Zeitpunkt vorschreibt, bis zu welchem die Anmeldung geschehen sein müsse, so kann aus demselben nibt gefolgert werden, daß die Konservirung des Vorrehts nicht au gewährt werden dürfe auf Grund ciner bereits vor Erlaß der Konkursordnung stattgefundenen Anmeldung und Eintragung. Die Absicht des §. 12 Abs. 3 eit. ist auc offensichtlich nur darauf gericbtet, daß die Konservirung des Vor- rechts bedingt sein solle dur die öffentliche Erkennbarkeit desselben, und für diese Absicht kann es keinen Unterschied machen, ob die Er- kennba!fcit desselben auf einer vor oder na ch dem Erlasse der Kon- kursordnung vorgenommenen Eintragung berubt. Mit dieser Aus- legung des Neichsgesetzes steht auch die Auffassung der Motive desselben im Einklang, welche darauf hinweisen, daß der Erwerb oder die Wirksamkeit der in Nede stehenden Pfand- und Vorzugsrechte in mehreren Bundesstaaten, darunter au in Oldenburg, bereits an die Eintragung in ein öffentliches Register geknüpft seien und binzu- setzen, S, im Uebrigen die Einrichtung solcher Negister keinen Schwierigkeiten begegnen könne. Die bisherigen oldenburgischen Hypothekenbücber sind auch als öffentliche Register anzuschen. Der Begriff der Oeffentlichkeit eines Registers erfordert vor Allem, daß dasselbe unter öffentlicher Autorität geführt werde und somit öffent- lichen Glauben habe; dies ist auch in Betreff der oldenburgischen Hy- pothekenbücher der Fall. Außerdem enthält dieser Begriff allerdings auch noch das Erforderniß der Erkennbarkeit des Inhalts der Register. Allein dasselbe {ließt niht nothwendig in sich, daß die Einsicht des Registers für Jedermann zugänglich sein müsse. Die modernen Hypo- thekengeseßze, welche den Erwerb oder die Wirksamkeit der Hypotheken durch die Eintragung in ein unter öffentlicher Autorität geführtes Buch bedingen, werden als auf dem System der Publizität beruhend bezeichnet, obwohl sie die Einsicht des Hypothekenbuchs keineswegs Jedermann ohne Weiteres zu gestatten pflegen. Vergleiche z. B. §. 19} der preußischen Grundbuchordnung und den entsprechenden §. 13 der oldenburgischen Grundbuchordnung.

Wesentlich ist in diejer Beziehung nur, daß Denjenigen, welche ein rehtlihes Interesse an der Kenntniß des Inhalts der Register haben, die Gelegenheit gewährt sein muß, sich diese Keuntniß in authentisher Wise verschaffen zu können. Diese Gelegenheit ist ihnen aber auch durch die Vorschriften des §. 7 der oldenbu en Hypo- thelenordnung gewährt. Ein rechtlihes Interesse, zu wissen, ob Je- mand Schulden hat, welche mit einem eingetragenen Vorrechte ver- sehen sind, haben diejenigen Personen, welche dem Betreffenden Kredit zu gewähren beabsichtigen, und diese Personen können ihr Interesse vollständig dadurch wahren, daß sie von demselben, bevor sie ihm kreditiren, die Vorzeigung seines Hypothekenertrakts verlangen.

Hiernach ist die Revision zurüczuweisen und der Revisionskläger in die Kosten der Nevisionsinstanz zu verurtheilen.

Solidarhaft der Genossenschafter für die seit der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zinsen einer Konkursforderung und die durch die Betheiligung am Verfahren dem Gläubiger erwachsenen Kosten. Genossenschastsgeseß vom 4. Juli 1868. §. 12. Konkursordnung §8. 56 Nr. 1, 2, 8. 197.

Jn Sachen der Kommanditgesellschaft auf Aktien, Deutsche Genossenshaftsbank von S., P. u. C., Kommandite F., Klägerin und Revisionsklägerin,

wider den Mechaniker A, Ge. u. Genossen, sämmtlich in St., Beklagte und Revisionsbeklagte, p as Neichsgericht, Zweiter Civilsenat, am 10. Juli 88; für Recht erkannt :

Das Urtheil des Ersten Civilsenots des K. w. Ober Landesgerichts zu St. vom 6. April 1883 wird aufgehoben, in der Sache aber wird, unter Abweisung des weiter gehenden Begehrens, festgestellt, daß die Beklagten, nach Aufhebung des über das Vermögen der Volksbant St., eingetragene Genossen: schaft, eröffneten Konkurses, wegen der eingeklagten Summe von 1881 M 60 S, als Theilbetrag der während des Kon

lursverfahrens aufgelaufenen Zinsen und Kosten aus der von der Klägerin angemeldeten Forderung solidarish hasten.

Die sämmtlichen Kosten aller Jnstanzen werden den Be- klagten auferlegt.

Thatbestand.

Ueber das Vermögen der „Volksbank St., eingetragene Genossen- \{chaft“ wurde am 30. März 1882 das Konkursverfahren eröffnet.

Die Klägerin (jetzige Nevisionsklägerin) meldete eine Konto- k'urrentforderung im Betrage von 87563 X 72 A im Konkurse an und es wurde ihre Forderung in diesem Betrage festgestellt.

Im Januar 1883 erhob sie Klage gegen vier Mitglieder besagter Genossenschaft, die jetzigen Revisionsbeklagten, vor dem Landgerichte St., in welcer sie Erkenntniß verlangte, daß die Beklagten \{uldig seien, ihr nah Aufhebung des Konkurses die Summe von 1881 M 60 „F als Theilbetrag der während der Dauer des Konk'ursverfahrens auflaufenden Zinsen und Kosten aus der angemeldeten Forderung als Gesammtschuldner zu zahlen.

Sie trug vor, daß die bis 31. Dezember 1882 berechnetcn Zinsen sid auf 3973 M beliefen und die bis dahin erwachsenen Kosten 281 M. 60 betrugen, und machte geltend, daß ihre Klage jedenfalls n E (§. 231 dcr Civilprozeßordnung) gereht- ertigt sei.

Die drei Beklagten Ge.,, W.'s Söhne und Z. bestritten ihre Verpflichtung, da sie nach dem Gesetze nur für den Ausfall beim Konkurse hafteten und die eingeklagten Zinsen und Kosten keine Kon- kursforderungen bildeten.

Der Beklagte Ga. erschien nicht.

Das Landgericht zu St. wies dur Urtheil vom 28. Februar 1883 die Klage ab.

Gegen dieses Urtheil legte die Klägerin allen Beklagten gegen- über Berufung ein. Der Beklagte Ga. erschien au bei der Be- rufungsverhandlung nicht.

Das Ober-Landesgericht zu St. wies durch Urtheil vom 6. April 1883 die Berufung allen Beklagten gegenüber zurück.

In den Gründen if} erörtert :

„Es könne dahin gestellt bleiben, ob eine Verurtheilung zur Zahlung nach Aufhebung des Konkurses statthaft sei , ober aber die Klage nur als Feststellungsklage aufre&t zu erhalten sei, denn jedenfalls sei sie unbegründet.

Nach §. 197 der Konkurétordnung seien die Konkursgläu- biger immer berechligt, die Mitglieder ciner Genossenschaft wegen des im Verfahren erlittenen Ausfalles in Anspruch zu nehmen, also nicht wegen der während des Kon- kursverfahrens erlaufenen Zinsen und erwachsenen Kosten, welbe nach §. 56 der Konkursordnung im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten.“

Gegen dieses am 2. beziehung8weise 5. Mai 1883 zugestellte Ur- theil legte die Klägerin durch Zustellung vom 192. beziehungsweise 17, Mai 1883 Revision ein.

Bei der Verhandlung beautragte se, das angesochtene Urtheil aufzuheben und ) ihrem Berufungsantrage zu erkennen.

Die erschienenen Revisionsbeklagten beantragten die Zurückweisung der Nevision.

Gntscheidungsgründe.

Die Revisionsklägerin rügt, daß das Ober-Landesgericht, indem cs die erhobene Klage als unbegründet abwies, die §8. 5 Ziffer 12 und 12 des Genossenschaftsgeseßes vom 4. Jali 1868 sowie den S. 197 der Konkursordnung verleßt habe und diese Rüge erscheint begründet.

Bon jeher betrabtete man die solidarische Haftung aller Mit- glieder als das Lebensprinzip der Genossenschaft und nahm an, daß der für ein gedeihlihes Wirken der Genossenschaft nothwendige Kredit nur zu erlangen sei, wenn durch diese Solidarhast den Gläubigern die Gewißheit gegeben werde, für ihre Forderungen volle Befriedigung zu erhalten. Dicse Ansicht is nicht nur in der Literatur, insbesondere von Schulze - Delipsb, aufs Nachdrücklichste vertreten ; sie ist auch in den Motiven und bei den Berathungen der verschiedenen die Negelung des Genossenschastswesens betreffenden Gesetzesentwürsen entschieden ausgesprocben. Ferner hatte sie auch, vor geseßlicher Regelung des Genossenschafts- wesens, sich praktisch geltend gemacht, indem die Genossenschaften, die fich damals bildeten, die Solidarhast aller Mitglieder Krtragsn ßig festzusetzen pflegten, so daß also damals diese Haftung eine primäre, nicht wie jetzt, eine blos subsidiäre war.

Wenn num bei der geseßzlichen Regelung des Genossenschafts- wesens es aus nahe liegenden &ründenz als sachgemäß befunden wurde, fragalide Solidarhaft in einer Richtung, nämlich betreffs der Borausselzungen, unter denen sie geltend gemalt werden l'önne, zu beschränken, die primäre Haftung zu ciner blos subsidären (bürgschaft- lien) zu machen, so lag doch nit der geringste Grund vor, sie au noch in anderer Beziehung, nämlich was den Umfang der Haftung betrifft, einer Beschränkung zu unterwerfen, im Gegenthetle mußte gerade die ersterwähnte Beschränkung der Rechte der Gläubiger Anlaß sein, diese Rechte in jeder anderen Beziehung um so strenger zu wahren und die verzögerte Befriedigung wenigstens vollständig zu gewähren.

Hieraus folgt, daß eine Beschränkung der Solidarhaft ihrem Umfange nach, das heißt in dem Sinne, daß sie für gewisse Schulden der Genossenschaft oder gewisse Theile solcher Schulden nit eintreten folle, nur angenommen werden darf, wenn [klar erhellt, daß dies der

Wille des Gesetzes sei, Dies is nun aber keineswegs der Fall, im Gegentheile \prechen entscheidende Gründe dafür, daß der Gesetzgeber eine derartige Beschränkung der Solidarhaft nit gewollt habe.

__ Prüft man zunächst die einschlägigen geseßlihen Bestimmungen für sih und ohne Rücksicht auf deren Entstehungsgeschichte, so ist vor Allem §. 12 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 ins Auge zu fassen, welcer prinzipiell feststellt, in weldem Umfange und unter welchen Vorautseßungen die Solidarhaft der Genossenschafter geltend gemacht werden könne.

Der erste Absaß des §. 12 a. a. O. enthält zwei Bestimmungen, wel(e im Wesentlichen dahin lauten :

„Insoweit die Genossenschaft8gläubiger aus dem Genossen- schastsvermögen nicht befriedigt werden könnea, haften ihncn alle Genossenschaster für die Aus fälle solidarisch.

Diese Solidarhaft kann nur geltend gemacht werden, wenn im Falle des Konkurses die Voraussetzungen des §. 51 vor- ati wenn die Eröffnung des Konkurses nicht statt-

ast ift."

Die erste Bestimmung spricht die Solidarhast ganz allgemein aus; sie trifft alle Fälle, in welchen die Gläubiger aus irgend cinem Grunde aus dem Genossenschastsvermögen nicht be- verg werden können, also auch den Fall, wo cine Forderung des- zalb unbefriedigt bleibt, weil sie im Konkurse nicht zugelassen wird. Dementsprechend wird mit dem Ausdrucke „Ausfälle“ hier alles das- jenige gemeint sein, was der Gläubiger aus dem Genossenschafts- vermögen nicht erhalten kann, und muß dies um so zweiselloser er- scheinen, wenn erwogen wird, daß das Geseh hier nicht blos den Fall des Konkurses, sondern (wie in §. 59) auch den Fall, wo der Konkurs nicht eröffnet werden kann, im Auge hat.

Durch die zweite Bestimmung wird diese allgemeine Haftung einer Beschränkung nur insofern unterworfen, als gesagt wird, dieselbe könne nur geltend gemacht werden

1) wenn die Voraussetzungen des 8. 51 vorliegen, 2) wenn ein Konkurs nicht eröffnet werden kann.

Unzweifelhaft erscheint zunächst, daß in diesem zweiten Falle die Solidarhaft unbeschränkt für alle Genossenschafts\{ulden Platz greift, und schon hieraus ergiebt sich eine starke Vermuthung dafür, daß das Gesetz auch im ersten Falle eine bezügliche Beschränkung nicht be- absichtigt habe, denn cs wäre mehr als seltsam, wenn der Zufall, ob cin Konkurs eröffnet werden kann oder nicht, darüber entscheiden sollte, ob die Genossenschafter für gewisse Schulden der Genossenschaft solidarisch haften oder nicht.

In der That ift auch für den ersten Fall (der Eröffnung des Konkurses) eine derartige Beschränkung nicht ausgesprochen. Das Geseß sagt nicht ctwa, daß in diesem Falle die in der vorher- gehenden Deltlnatana normirte Solidarhaft nur in dem Maße cin- trete, wie dur §. 51 näher bestimmt sei, sondern, daß besagte Haftung nur geltend gemacht werden könne, wenn die Voraus- seßungen des 8. 51 vorliegen, unb der natürliche Sinn dieser Worte ist offenbar der, daß das Recht der Gläubiger, bis zur vollen Be- friedigung die Solidarhaft der Genossenschaster in Anspruch zu nehmen, an und für sih unbeschränkt bleiben, jedoch die Ausübung dieses Rechts von gewissen in §. 51 bezeichneten Voraussetzungen ab- hängig gemacht werden folle.

Was nun diesen §. 51 betrifft, so ist er jeßt durch die im Wesentlichen gleichlautenden §§ 195—197 der Konkursorduung ersetzt und ist, wie selbstverständlich, übrigens auch in den Motiven des CGntwurfs der Konkursordnung ausdrücklich anerkannt, die Verweisung des 8. 12 a. a. O. auf §. 51 jetzt als Verweisung auf die bezetchneten Bestimmungen der Konkursordnung aufzufassen.

In §. 197 a. a. O. ift nun die Geltendmachung der Solidarhaft gegen die Genossenschafter von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlich

l) daß das Konkursverfahren aufgehoben is und bei demselben fich cin Ausfall ergeben hat, i :

2) daß die betreffenden Forderungen im Konkursverfahren fest- gestellt sind.

Die erste Voraussetzung erscheint insofern selbstverständlich, als fih nur nah Beendigung des Konkurses ergeben kann, ob ein Ausfall im Sinne des §. 12 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetßes vorhanden sei. Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so ist anzuerkennen, daß die Fassung des Gesetzes zur Deutung Anlaß geben kann, als solle nur Betreffs folcher Forderungen, die im Konkursverfahren zugelassen werden, also zur Feststellung in demselben geeignet sind, die Geltend- macbung der Solidarhaft wegen des Ausfalls gestattet sein. Eine folche Deutung würde jedo dem Sinne des Gefeßes nicht eut- \prechen.

Die Bestimmung, daß nur diejentgen Gläubiger, welche ihre Forderungen im Konkurse feststellen lassen, berechtigt scien, die Solidarhaft der Genossenschafter in Anspru zu nehmen, bezwekt nur, durch Androhung des Verlustes dieser Solidarhaft die Gläubiger zu nöthigen, ihre Forderungen im Konkurse geltend zu machen, und steht insofern im Einklange mit §. 12 des Genossenschaftsgesetzes, welcher fragliche Solidarhaft nur insoweit giebt, als cine Befrie- digung aus dem Genossenschaftövermögen nicht erreicht werden kann. Sie kann sih diesem Zwecke gen ur auf Forderungen bezichen, welche geeignet sind, im Konkurse geltend gemacbt zu werden.

Daß der Gesetzgeber mit dieser Besti ng zugleich die weitere Absicht verbunden habe, betresfs solcher Forderungen, die nicht geeignet sind, im Konkursverfahren festgeitellt zu werden, die Solidarhaft der (Genossenschafter auszuschließen, läßt sch nicht annehmen ; es stünde dies im entschiedenen Widerspruche mit den in §. 12 a. a. O. aufgestellten

Prinzipien und es würde eine derartige Verfügung jedes inneren Grundes entbehren. Es ist nämlich unerfindlich, wie die der besonderen Natur des Konkursverfahrens entnommenen Gründe, aus welchen gewisse Forderungen von der Geltendmachung im Konkurse ausge- \chlossen werden, dazu führen könnten, betreffs dieser Forderungen die Solidarhaft der Genossenschafter auszuschließen. Jn den Motiven zu §. 56 des Entwurfs der Konkursordnung sind als Gründe, um die Nichtzulassung der dort bezeichneten Forderungen zu rechtfertigen, angeführt, daß durch Nicbtberücksichtigung fragliher Forderungen, welche, höcbst seltene Fälle ausgenommen, Befriedigung nie erwarten könnten, das Verfahren sehr vereinfacht werde, E ferner im unerwar- teten Falle etnes Ueberschusses die betreffenden Gläubiger nicht verhindert seien, ihre Rechte auf diesen Ueberschuß außerhalb des Konkurses geltend zu machen, daß endlich, was laufende Ius und Liquidations- kosten betrifft, der Nachtheil alle Gläubiger gleichheitlih treffe und diese Nebenfo! derungen {hon nach dem Prinzipe des §. 2 der Konkurs- ordnung im Konkurse nicht zuzulassen seien.

Alle diese Gründe haben nur Bedeutung für das Konkur®- verfahren und die Geltendmachung der Ansprüche an die Konkursmasßse, sie erscheinen völlig bedeutungslos, sofern die Haftung des Solidar- bürgen oder dcs Gemeinschuldners selbst in Frage steht. Man darf auch nicht darauf hinweisen, daß mit Eröffnung des Konkurses die Genossenschaft sich auflöse (§. 34 des Genossenschastsgesezes); denn dies hindert nicht, daß die aus ciner Genossenschaftsschuld später er- wachsenden Zinsen und Kosten als Genossenschafts\{hulden zu g-lten haben, wie fie denn als solche auch der Genossenschaft selbst gegeaüber geltend gemacht werden könnten, wenn sich ctwa im Konkurse cin Ueberschuß ergeben würde. 2

Hiernach i} der Sinn des Gefeßes der, daß diejenigen Forde- rungen, welche sih zur Feststellung im Konkurse eignen, bei Strafe des Verlustes der Solidarhaft festgestellt sein müssen, daß aber bezüg- lih sonstiger Forderungen diese Vorausseßung zur Geltendmachung der Solidarhast wegfällt, also, was insbesondere laufende Zinsen und Liquidationskosten betrifft, es genügt, wenn der Gläubiger seine Hauptforderung feststellen läßt, um sich scine Rechte wegen besagkcr Nebenansprüche aub ohne besondere Feststellung zu wahren. E

Unter dem „Ausfalle“, von welcem §8. 197 a. a. O. spricbt, ist freiliÞch das Nämliche zu verstehen, wie in den §8. 12 und 59 des Genossenschaftsgesetzes oder iy Artikel 122 des Handelsgesetzbuchs, nämlich alles Dasjenige, was der Gläubiger aus dem Genofsenscha1ts- vermögen nicht erlangen kann. E

Was die beigefügten Worte „einsclicßlich Zinsen und Kosten“ betrifft, fo stehen sie mit vorstehender Auslegung vollständig im Ein- flange. Sollten damit blos jene Zinsen und Ko“ten bezeichnet seiu, von denen in §. 55 der Konkursordnung die Rede ist, so wären be- sagte Worte völlig zwecklos, da in dieser Beziehung ein Zweifel unmögli war; Bedeutung können sie nur erhaiten, wenn hervor- gehoben werden follte, es seien in dem „Ausfalle“, von dem die Sprache ist, sämmtliche Zinsen und Kosten ohne Unterschied be- griffen. S :

Auch aus den Bestimmungen der §8, 52—62 des Genossenscba|ts- gesetzes über das Vertheilungsverfahren kann gegen besagte Auslegung nichts gefolgert werden. Ohne Zweifel sind in diesem Verfahren alle Forderungen zu berücksichtigen, wegen deren die Solidarhast der Ge- nossenschaster in nspruch genommen werden kann, allein betreffs der Frage, welces diese Forderungen feicn, bestimmen die §8. 52-—b62 nichts, namentlich ist nicht verfügt, daß nur Forderungen in Betracht zu kommen hätten, welche im Konkursverfahren festgesteUt seien.

Richtig mag sein, daß der Gesetzgeber davon ausging, auf Grund der durch das Konkursversahren gebotenen Anhaltspunkte (Wegfallen nicht angemeldeter Forderungen, Feststellung derjenigen Forderungen, die vom Vorstande oder den Liquidatoren nicht bestcitten wurden), werde das Vertheilungsocrfahren wesentlih erleichtert und vereinfacht werden, allein irrig wäre es anzunehmen, daß das Geseß das Konkursverfahren als nothwendige Grundlage des Vertheilungs- verfahrens betrachte. Das Gegentheil ergiebt sich aus der Belsli gemäß deren die Genossenschaster aub Forderungen, die der Ko: verwalter nicht beanstandete, die also im Konkurse berüdtsicligt wurden, noch bestreit. n können, wenn der Vorstand oder dic Liqaida- toren im Prüfungstermin Widerspru erhoben haben. Wenn hier- na der Fall eintreten kann, daß Forderungen, die im Konkur]e berücksichtigt wurden, im Verthecilungsverfahren nicht berücksichtigt werden, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch das Umgekehr!e soll eintreten können. ' .

Uebrigens ift in §. 62 a. a. O. bestimmt, daß dur das Verthei- lungêverfahren an dem Rechte der Gläubiger die Solidarhaft geltend zu machen, nicbts geändert werde und würde {hon deshalb au} dieses Berfahren ein maßgebendes Gewicht nicht zu legen sein.

Gelangt man nah vorstehenden Erörterungen {on auf Grund der cinscblägigen Gesetzesbestimmungen und allgemeinen, deim Geiste des Gesetzes entnommenen Erwägungen zum Ergebnisse, daß die An- sit des angefocbtenen Urtheils cine irrige sei, jo muß jeder Zweifel schwinden, wenn die Geschichte der Entstehung jener Gesetzedbvestim- mungen in Betracbk gezogen wird. L

Jm Gesetzesentwurfe, welchen Schulze-Delish im Jahre 1863 im Preußiscben Landtage einbracte, war im Wesentlichen nur be- stimmt, daß im Falle der Jnsu}ssizienz des Vereinsvermögens die solidarisbe Haftung der Mitglieder cintrete, bis sämmtliche MVereind- gläubiger an Kapital, Zinsen und Kosten vollständig befriedigt [eten

Die Landtagskommission änderte diesen Entwurf în der Weise, daß sie zunäcbst in §. 15 das Prinzip der Solidarhaft in folgender Fassung aussprach: