1883 / 275 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

5. Wiederbenußung des Amortisationsfonds Litt. C. Zu §. 14 des Regulativs vom 22, November 1858 eseb- Sammlung Seite 583) §. Vil des Nachtrages dazu vom 6. Oktober 1868 (Gesez-Sammlung Seite 916). ; | Wenn wenigstens der zehnte Theil der Dahrlehns\{uld im Awortisationésfonds in Pfandbriefen Litt. C aufgesammelt ift, so darf der Schuldner die Tilgung eines gleich hohen Darlehnsbetrages mittelst des aufgesammelten Bestandes verlangen und zwar mit der Wirkung, daß weiterhin Zinsen und Amortisationsbeiträge nur von dem noch ungetilgten Betrage der Schuld zu entrichten sind. Der folchergestalt vor vollerdeter Amortisatior8periode mittelt des Amortisationsfonds abgezahlte Darlehnsbetrog muß aber im Grund- buche unbedingt gelös{cht werden.

Ausfälle in der Subhastation.

Zu Nr. 9, 10, 13 des Regulativs vom 22. Januar 1872 (Gesetz-Sammlung Seite 97) resp. Artikel XXRVIT des Regulativs vom 22. Mai 1839.

Insowcit bei der nothwendigen Subhastation eines inkorporirien Gutes die darauf haftenden Pfandbriefe oder vach dem Regulativ vom 22. Januar 1872 darauf gewährten Darlehne nit vollständig mit ¡bren Nebonforderungen zur Hetung kommen, ist die Landschaft befugt, zur Tilgung des Ausfalls den für die betreffende Schuld auf- gesammelten und zur Deckung eines etwa darauf lastenden Landkredits (Nr. 9 Litt, c des Regulativs vom 22. Januar 1872) nicht erforder- liden Amortisationsfonds zu verwenden und zu diesem Behuf die zur Löschung zu bringenden ausgefallenen Gutsbriefe nöthigenfalls durch Umtausch zu beschaffen. 7

Insoweit eine solche Verwendung erforderlih wird, geht daher ets E Amortisationsfonds auf den Ersteher des Gutes nicht über.

(, Freiwillige Zuschüsse zum altlandschaftlichen Amortisationsfonds.

Zum I. General-Lar dtagébes{luß (Nr. VI 1) vom Jahre 1855 und zu Nr. 13 des Regulativs vom 22, Januar 1872 (Seite 97).

Dem Swuldrner altlandschaftlider auf Spezialhypothek ausge- fertigter Pfandbriefe ift gestattet, als freiwillige Zuschüsse in den für diese Schuld bestimmten Amortisationsfonds auch Pfand- briefe entsprehender Kategorie einzuschütten. Dieselben müssen börsenmäßig sein, und mit den nah dem nästen Zinstermin fällig werdenden Coupons eingeliefert werden. Die so eingeschütteten Pfand- briefsbeträge wachsen dem Antheile des Scbuldrers an den Bestands- fopitalien des Amortisationsfonds pu

Besondere Kreditberechnung.

Zu S. LVIII der deklaratorishen Bestimmungen vom Jahre 1824, §. 3 des Regulativs vcm 22. November 1858 (Gesez-Samm- lung Seite 583), §. II des Nachtrags zu demselben vom 6. Oktober 1868 (Gesez-Sammlung Seite 916). i

Wenn die auf einem zu beleihenden Gute aus speziellem Rechts- titel haftenden Abgaben und Lasten in ihrem Jahresgeldwerthe Eins vom Tausend des ohne Abzug derselben sich berechnenden Tarwerthes des Gutes übersteigen, fo hat nah näherer Anleitung der bisherigen Vorschriften eine besondere Kreditberechnung angelegt und demgemäß der Üüberscbicßende JIahreëgeldwerth im entsprehenden Ablösungs- kapitale nicht vom Taxwertbe des Gutes, sondern von der Beleihungs- quote abgeseßt werden müssen ,

Eine solche besondere Kreditberechnung und Kürzung der Be- leihungfquote findet fortan nicht weiter statt, sondern es ist au in dem vorautgeseßten Falle fortan der zulässige landschaftliche Kretit lediglih nach dem ermittelten Tarwerthe des Gutes zu berenen.

Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

III,

Beschluß über Konvertirung der auf Grund des Regulativs vom 11. Mai 1849 (Geset-Sammlung 1849 Seite 182 u. ff.) ausgegebenen Neuen Pfandbriefe der {lesishen Landschaft,

Der General-Landtag beschließt:

Behufs Konvertirung der nah dem Regulativ vom 11, Mai 1849 genommenen Darlehne in folche auf Grund des dann gültigen Regu- lativs ist nab folgenden Grundsäßen zu verfahren und die General- Landschafts-Direktion mit den zur Durchführung dieser Maßregel er- forderlichen Schritten beauftragt.

1) Die auf Grund des Regulativs vom 11, Mai 1849 emittirten Neuen Pfandbriefe à 4 Prozent der Serien I—YVIII werden,

soweit die Besißer von mit folchen Pfandbriefen beliehenen uichtinkorporirten Grundftücken dies beantragen, gekündigt. :

2) Den Präsentanten der Pfandbriefe wird, soweit sie dies be- antragen, Baarzahlung geleistet, andernfalls aber werden denselben auf Grund des zur Zeit der Konvertirung gültigen Regulativs und unter den weiter unten aufgeführten Modalitäten zu emittirende Pfandbriefe von gleitem Gesammtwerthe ausgehändigt, soweit diese in den neuen Serien darstellbar sind.

3) Wird von sämmtlichen Besißern der nah dem Regulativ vom 11. Mai 1849 beliehenen Güter die Konvertirung ihrer Pfandbriefe beantragt, so wird der zugehörige Sicherheitéfonds aufgelöst und nah folgenden Grundsäßen vertheilt :

a, es wird zunächst ermittelt, welche Beträge für jedes einzelne der jeßt noch beliehenen Grundstücke seither zum Sicherheitsfonds eingezahlt worden sind und wieviel davon an einfachen Zinsen à 4 °/ seither aufgekommen ift,

b, von diesen Beträgen werden je 6 °% der noch jeßt haftenden Darlehns\huld abgezogen und in entsprehenden Pfandbriefen dem Sicherheitsfonds einverleibt (cfr. Nr. 6),

c. der die 6 9/9 überschießende Betrag bildet den Amortisations- fonds des betreffenden Grundstücks und wird demselben kontirt,

d, der Restbetrag des Sicherheitsfonds, der hierdurch (a— c)

nicht absorbirt wird, bildet cin der Landschaft eigenthümliches, zur Erleichterung der Verwaltung des bäuerlichen Kreditwerks (Ueber- tragung der Umschreibungskosten der Pfandbriefe und bei den Grund- büchern Aufhebung der Pauschquanten, Ermäßigung des Quittungs- groschens 2c.) bestimmtes Vermögen. __4) Sollte die Konvertirung der Pfandbriefe nicht von sämmt- lichen betheiligten Grundstücksbesißern beantragt werden, so wird eine Summe, die dem Betrage von 334 9/9 des Nennwerthes der jeweilig noch im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe gleihkommt, in dem Sicher- heitsfonds belaffen.

In L Falle erfolgt zwar für die Grundstücke, deren Besitzer die Konvertirung beantragt haben, die unter 3 a—d festgestellte Kon- tirung; die Verwendung des Sicherheitsfonds zu dem unter Nr. 3 b—d bezeichneten Zwecke aber findet nur antheilig und in dem Maße statt, als die Konvertirung der Pfandbriefe vorschreitet, und zwar dergestalt, daß die Verwendung zu d die Priorität vor der zu b und c hat. Sollte hierdurch die zu b angeordnete Ueberweisung von 6% zum Sicherheitsfonds nicht ganz erledigt werden können, so find die konvertiren- den Grundbesißer gehalten, das zu 6%/o Fehlende durch die regulativ- mäßigen Zahlungen zunächst zu ergänzen, ehe ihre Zahlungen in den Amortisationsfonds fließen.

Bei endlicher Ausschüttung aber des Sicherheitsfonds wird ihr i ade aneÓ nach Maßgabe der Bestimmungen zu 3b—d verstärkt.

5) Auf den Folien der mit Darlehnen des Regulativs vom 11. Mai 1849 beschwerten Grundstücke wird die Umschreibung in ein Darlehn nach dem alsdann gültigen Regulativ unter Uebertragung der Koften Seitens der Landschaft (cfr. oben Nr. 3a) bewirkt.

6) Für die neu emittirten Pfandbriefe, die an Stelle derjenigen der Serien I—YI1II treten, werden Zahlungen zum Sicherheitsfonds nit resp. nur in dem Falle der Nr. 4 geleistet.

, 7) Den Besitzern der mit 3#°/6 Pfandbriefen der Serien I—PVIII

keliehenen Grundstücke wird nach Einlieferung von Natural-Pfand- briefen dieser Kategorie ebenso die Umschreibung ihrer Darlehne

in folde nach dem alsdann gültigen Regulativ bewirkt und ihnen dergleichen 33 9/9 Pfandbriefe in gleicer Höhe ausgehändigt und gilt für fie ebenso das unter Za—d Angeordnete.

8) Für diese Operation sind, fofern nibt besondere Bedenken entgegenstehen, weder erneuete Feststellung des Beleihungêwerthes noch erneuete Kreditbewilligung erforderli (Prop. 1V ad IV).

9) Falls in dem sub 3 c erwähnten Amortisationsfonds einzelner Grundstücke das zur Abschreibung und anthbeiligen Löschung nab dem revidirten Regulativ berechtigende ¿ der Schuld angesammelt ift, so darf, fofern der Sicherbeitsfonds nicht wie ad 4 noch gesperrt ift, E Betrag zur antheiligen Löschung des alten Darlehns verwendet werden.

10) Die Umfertigung der Pfandbriefe erfolgt auf Grund der Umschreibung der betreffenden Darlehne im Grundbuch. f

11) Jedem DEAE eines mit Neuen Pfandbriefen ter Serien I bis VIII beliehenen Grundstückes ift ein qualifizirter Umschreibungs- Antrag zur Unterzeihnung innerkalb Präklusivfrist nebst einer Be- lehrung über den Zweck und die Vortheile der Maßregel, event. durch einen der Kreis-Landesältesten vorzulegen.

12) Diejenigen bäuerlichen Besiter, die ers na Ablauf der Prä- flusivfrist den Antrag auf Umschreibung ihrer Pfandbriefe stellen, tragen die Kosten der Umschreibung sowohl, wie auch die durch eise Weichen des Couses der Pfandbriefe entstehenden Aus- älle felbst.

LIE,. Beleihung des nicht inkorporirten Grundeigenthums.

Zweiter Nachtrag zu dem revidirten Regulativ über die Beleihung des nit inkorporirten ländliden Grundeigenthums im Bereiche der \{lesishen Landschaft vom 22, Novembcr 1867 und zum Ersten Nacbtrage dazu vom 30, Oktober 1872.

In Ausführung der im revidirten Regulativ vom 22. November 1867 (Geseß-Sammlung S. 1876) unter D (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 4 angeordneten Revision desselben werden nacbstehende Abände- rungen und Ergänzungen dieses Regulativs bezw. des ersten Nach- trags zu demselben vom 30. Oktober 1872 (Gesez-Sammlung 1873 S, 40) festgeseßt :

I. Zu §. 1 des revidirten Regulativs : ]

1) Die Kaution für Wiederherstellung dcs durch Ausübung der Servitut beeinträchtigten nußbaren Zustandes der aufgedeckten Boden- flähe darf in {lesishen landschaftlichen Pfandbriefen jeder Kategorie erlegt werden,

2) Die dem Nießbrauchsrebte cines Dritten unterworfenen ein- zelnen Bestandtheile eines zu beleihenden Grundstücks werden mit veranschlagt; die ermittelten Ertrags8werthe derselben sind aber vom Tarwerthe des Grundstücks abzusetzen.

I1, Zu §. 7 des revidirten Regulativs :

Bei vorwaltendem Bedürfnisse dürfen für einen landschaftlichen Kreis auch mehr als drei Kreistaxatoren bestellt werden.

III. Zu S. 8 tes revidirten Regulativs:

Dem Landschafte-Direktor fleht frei, nah seinem Ermessen einen zweiten Kreiêtarator als Beisitzer bei Taxfestseßungen zuzuziehßen.

1V. Zu §. 10 des revidirten Regulativs:

Wenn der Besißer eines nach dem alten Regulativ vom 11. Mai 1849 beliehenen Grundstücks sein Darlehn ablöst, um an Stelle des- selben ein gleich hohes Darlehn von gleihem oder geringerem Zins- saße auf der Grundlage des revidirten Regulativs nebs Abänderungen und Ergänzungen desselben aufzunehmen, \o kann, sofern nicht beson- dere Bedenken entgegenstehen, dieses neue Darlehn ohne vorgängige erneute Feststellung des BeleibungE8werthes und ohne erneute Kredit- bewilligung gewährt werden.

V. Zu §. 12 Litt. d und §. 25 Litt. b des revidirten Regulativs:

il ije Litt. d des §. 12 wird durch folgende Bestimmung

erseßt: __ Die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Gebäulichkeiten, sowie die Erntebestände und das Vieh sind für einen angemessenen Werth bei der Provinzial-Land-Feuer-Societät oder, soweit die Kreise Glaß, Habelshwerdt und Neurode mit ihren Gebäulichkeiten in Betracht kommen, Hei «der Glaßer Land-Feuer-Societät, event. nah Ablauf einer etwa bestehenden Versiherung bei einer anderen Versicherungs-Anftalt gegen Feuersgefahr zu versichern und die “apt; Policen vor Ausreihung der Darlehnsvaluta an die Landsctaft einzureicben.

Wird die Versiherung Seitens der Provinzial-Land-Feuer- Societät abgelehnt, fo hat der Darlehnênehmer die Versicherung bei e anteren ftaatlich konzessionirten Versicherungsgesell schaft zu be- wirken.

__. 2) Im §, 25 Litt. b treten hinter das Wort: „Gebäulichkeiten* die Worte: „sowie die Erntebestände und das Vieh“.

VI. Zu §. 13 des revidirten Regulativs:

Die Kaution zur Sicerstellung gegen alle Nachtheile aus der Geltendmachung einer noch ungelöschten, vorrechtlich eingetragenen Post darf in \{lesishen landschaftlihen Pfandbriefen jeder Kategorie be- stellt werden.

VII. Zu S. 18 des revidirten Regulativs :

1) Wenn das elementarishe Ereigniß ers innerhalb der leßten 14 Tage vor dem Verfalltermin eingetreten ift, so darf über ein hierauf gegründetes Stundung®2gesuch bei bereits ein- getretenem Schlusse dcs Fürstenthumstages von dem Landschafts- Direktor befunden und eine, wenn an \sih begründete, Stundung von ihm bewilligt werden.

2) Rüdkstand8zinsen, welche weniger als zehn Pfennige betragen, werden nit erboben, Bruchtheile von Pfennigen bleiben bei Berech- nung von Rüstandszinsen unberücksichtigt.

VIII. Zu 5. 19 des revidirten Regulativs:

An die Stelle der Befugniß, die gerichtlie Exekution in das beweglibe Vermögen des Schuldners nadzusuchen, tritt die Befugniß der Landschaft, die Zwangsvollstreckung in das beweglihe Vermögen des Schuldners nah Maßgabe der landesgeseßliden Bestimmungen über das Verwaltungs-Zwangsverfahren zur Zeit der Verordnung vom 7. September 1879 Gesez-Sammlung Seite 591 anzu- ordnen und zu betreiben,

IX. Zu §. 20 des revidirten Regulativs:

__ Zur Revision und Abnahme der von dem Sequester oder Pächter zu legenden Wirthschafts- oder Pachtrehnungen is auch die Zwischendeputation befugt.

X, Zu §. 22 des revidirten Regulativs :

Die Landschaft ift befugt, dem Ersteher das Darlehn insoweit zu belassen, als nach ihrem Ermessen die fortdauernde prinzipien- mäßige Sicherheit desselben unbedenklich ist.

XI. Zu §. 24 des revidirten Regulativs:

Die Ankündigung einer beabsichtigten baaren Darlehnsabzahlung muß spätestens bis zum 24. des Monats Juni oder Dezember erfolgen.

XII. Zu den 88. 24 bis 26 des revidirten Regulativs Herab- setzung des Zinsfatzes:

Wenn der Schuldner die für die Pfandbriefsinhaber bestimmte

Quote seiner Jahresleistung bezügli des ganzen Darlehns oder mindestens des vierten Theiles desselben auf einen regulativ- mäßig gestatteten niedrigeren Zinssay herabgeseßt wissen will und zu diesem Zwecke den betreffenden Darlehnsbetrag baar eingezahlt oder in Neuen, der ursprünglih gewährten Darlehnsvaluta entspredenden Pfandbriefen nebst Coupons und Talons einliefert, so kann, insofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, ohne neue Feststellung des Beleihungswerthes und ohne neue Kreditbewilligung in Höhe dieses Darlehnsbetrages anstatt der ursprünglich ausgereihten Darlehns8valuta die Valuta in Neuen Pfandbriefen des entsprechenden niedrigeren Zinsfußes gewährt werden. ___ Es bedarf hierzu keiner vorgängigen neuen Darlehnsverbriefung, sondern es genügt, wenn die Landschaft die erforderlihe Ermäßigung des seitherigen Darlehnszinssatzes und die Löschung der O bewilligt und unter dem Nachweise erfolgter Zurückziehung resp. Kassirung eines dern umzuwandelnden Darlehnsbetrage gleihkommenden Betrages Neuer Pfandbriefe des ursprünglichen höheren Zinsfußes den entsprehenden Vermerk der Cte bebet im Grundbuche und auf der Darlehnshvyvotkekenurkunde herbeiführt.

Dem Darlehréshuldner des konvertirten Darlehns werden seine zum Sicherheitsfonds geleisteten B-iträge auf das Darlehn zu niedri- gerem Zinsfuße angerenet.

In den übrigen geschäftliden Beziehungen wird ein derartiges Konvertirungsges{äft nab denselben Grundsäßen behandelt, welche regulativmäßig für MDarlehnsablösungen und für Gewährung neuer Darlehne gelten.

XITI. Zu S. 28 des Regulativ-Nachtrags :

1) Auf dem Konto des Darlehns\{huldners wird auch der Ax- theil an dem Mehrbetrage gutgesbrieben, um welchen der Nominal, betrag der durch Ankauf beshafften Pfandbriefe das verwendete Kaufgeld übersteigt.

2) Von den Fürftenthums-Landschaften werden ganzjährig Konto- abs{lüsse den Kreis-Landesältesten und den Kreistaxatoren mitzetbeilt welche dieselben den Darlehns\{uldnern auf Verlangen vorzulegen haben. Außerdem steht jedem Darlehns\{uldner frei, sein Amortisa- tionskonto bei der betreffenden Fürstenthums-Landschaft einzusehen.

XI1V. Zu S. 29 des revidirten Regulativs:

Will der Sculdner die vollständige Ablösung seiner Darlehng- [dul mit Hülfe seines fkontirten Antheils am Amortisationsfonds ewirken, fo darf leßterer zu diesem Zwecke mit verwendet werden.

XVY, Zu S. 30 des revidirten Regulativs :

Im Falle der Abs{äßung eines nicht inkorporirten Grundstü oder einer Taxrecherchbe werden den Kreistaratoren für Reisen auf dem Landwege an Reisekosten einschließlich der Reiscdiäten vierzig Pfennig für jedes Kilometer des Hinweges und ebensoviel für jedes Kilometer des Rückweges gewährt. Bei Entfernungen unter 8 Kilo- metern werden Reisekosten für 8 Kilometer vergütet, und bei größeren Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer als voll gerechnet. Ein erweislich nothwendig gewordener Mehraufwand an Reise kosten wird besonders erstattet.

XVI. Zu S. 45 des revidirten Regulativs und Nactrags:

_Sie (die berufenen Meistbetheiligten) beziehen an Diäten für den Reise- und resp. den Arbeitstag neun Mark und an Reisekosten nah Maßgabe der §8. 4, 7 der Königlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten vom 15. April 1876 {Gesct-Sammlung S. 107) für Reisen auf der Eisenbahn dreizehn Pfennige für das Kilometer und für jeden Zu- und Abgang drei Mark, für Reisen auf dem Landwege aber vierzig Pfennige für das Kilometer.

XVII. Zu D Allgemeine Bestimmungen Nr. 3 des re- vidirten Regulativs :

Die Bestimmung unter D Nr. 3 des revidirten Regulativs vom 22, November 1867 wird aufgehoben.

Ministerium des Jnnern.

Auf Grund des §8. 18 des Regulativs vom 29. Mai 1879 zur Ausführung des Gesetzes über die Befähigung für den höheren Verwaltungsdiens vom 11. März 1879 i} zum Mitgliede der Prüsungskommission für höhere Verwaltungsbeamte, an Stelle des von diesem Amte auf seinen Wunsch entbundenen Geheimen Ober-Finanz-Raths und vortragenden Raths im Finanz - Ministerium, Marcinowski, das bisherige stell: vertretende Mitglied der bezeihneten Kommission, Geheimer E und vortragender Fath im Finanz-Ministerium,

uisting, sowie an Stelle dieses leßteren Beamten zum stellvertretenden Mitgliede der Prüfungskommission der Geheime Finanz:Rath und vortragende Rath im Finanz-Ministerium, Eilers, ernannt worden.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein- fuhr über die Neichsgrenze,

Nachdem das Erlöschen der Rinderpest in den benach: barten Gouvernements Rußlands amtlih festgestellt worden ist, werden, unter Aufhebung des verschärsten Einfuhrverbots vom 4, Mai d. J. (Amtsbl. Nr. 10), die Vorschriften unserer landespolizeiliden Anordnung vom 10. Juni 1881 (Extra- Beilage zu Nr. 24 des Amtsblatts von 1881) §8. 2 und 3 mit der Maßgabe wieder in Kraft geseßt, daß die Ein- und Durchfuhr lebender Schweine aus Rußland wegen der daselbst verbreiteten Maul- und Klauenseuhe bis auf Weiteres ver- boten bleibt, und daß ferner das unter dem 19. Juni 1881 erneuerte Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schafen und Ziegen weiter besteht.

Posen, den 19. November 1883,

Königliche Regierung [. Wünnenberg.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. November. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen im Laufe des heutigen Vormittags Se. Königlihe Hoheit den Prinzen Alexander, den General-Feldmarshall Grafen von Moltke sowie den Herzog von Manchester, nahmen militärishe Meldungen ent- gegen und arbeiteten sodann mit dem Kriegs-Minister und dem General-Lieutenant von Albedyll.

Um 2 Uhr empfingen Se. Majestät das Präsidium des Herrenhauses.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sigung zu- sammen.

Der vom Autor nicht genehmigte Nachdruck eines Werkes in Deutschland mit der Absicht, den Nachdruck im Auslande und zwar in einem Lande zu verbreiten, in welchem ein Schuß des geistigen Eigenthums nicht besteht, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, Ill. Strafsenats, vom 1. Oktober d. J., als Nahdruck zu bestrafen. Befindet fi der Verleger diescs Nachdrucks im Auslande, woselbst das Werk einen Schuß nicht genießt, so ist dadurch die selbstän- dige Bestrafung des inländishen Verlagskommissionärs und des Druckers bei doloser Herstellung des Nachdrucks als Thäter niht auëgeshlossen.

Wiesbaden, 21. November. (W. T. B.) Anläßlich des heutigen Geburtstages Jhrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin sind Jhre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Sachsen-Meiningen, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen nebst Töch- tern, Ihre Königliche Hoheit die Landgräfin von Hessen sowie der Ober-Präsident Graf zu Eulenburg hier eingetroffen. Alle öffentlihen Gebäude sind beflaggt.

Sachseu. Dresden, 21. November. (Dr. F.) Am heutigen Namenstage des Königs erfolgte in der Fa- milienkapelle des Königlichen Palais am Taschenberge die feierlihe Firmung der Prinzen Fohann Georg und Max, Königliche Hoheiten, dur den Bischof in Gegenwart Jhrer Majestäten des Königs und der Königin, sowie der Durchlauchtigsten Eltern, Prinz und Prinzessin Georg, und Geschwister.

Die Zweite Kammer ertheilte in Sißung auf Antrag der Referenten von Bosse und Vize- Präsident Dr. Pfeiffer der von der Staatsregierung bcan- tragten Ermächtigung zur kostenfreien Ausstellung von Staats- angehörigfeitsbesheinigungen ihre Zustimmung, ebenso dem Antrage der Referenten Uhlemann (Görliß) und Starke ent- sprechend, dem Entwurfe eines Geseßes, die provisorische Fort- erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1884 be-

ihrer heutigen

treffend. Eine Diskussion fand zu keinem der beiden Gegen- stände statt. Hessen. Darmstadt, 22. November. (W. T. B.)

Se. Königliche Hoheit der Großherzog wird si, einer Einladung Sr. Majestät des Kaisers folgend, zur Theilnahme an den morgen und übermorgen stattfindenden Hofjagden nah Letlingen begeben.

Meck&Flenburg-Schwerin. Schwerin, 21. November. (Meckl. Anz.) Die Großherzogin Marie und die Gro ß- herzogin Alexandrine sind gestern Abend von Dresden bezw. Berlin hier wieder eingetroffen.

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Oesterreich Ungarn. Pes, 21. November. (W.T. B.) Jn der heutigen Unterhaussißung bekämpste bei der Be- rathung des Geseßentwurfs, betreffend die Ehen zwischen Christen und Juden, der Justiz-Minister die Ausführun- gen der Gegner der Vorlage, welche in dem Entwurfe theils zu wenis, theils zu viel erblickten, und führte aus, daß die Regierung nur die nothwendige Vorsicht bethätigt habe, indem sie den dringendsten Bedürfnissen abhelfe und die vortheilhaf- teste Lösung unter den gegebenen Verhältnissen vorschlage. Eine allgemeine Einführung der Civilehe halte sie noch nit für zeitgemäß.

22. November. (W. T. B.) Die meisten Blätter besprechen die preußische Thronrede und gedenken dabei insbesondere der Verdienste der gegenwärtigen Regierung um die Reform des Steuerwesens und um die Entwicelung des Verkehrs und des Handels.

Schweiz. Bern, 21. November. (W. T. B.) Die voi Bundesrath vorgeschlagene Diözesankonferenz zur Regelung der Bisthumsfrage wird wegen der Weigerung der Berner Regierung, daran theilzunehmen, einstweilen nicht stattfinden.

Großbritannien und Jrland. London, 21. Nov:mber. (W. T. B.) Der Herzog und die Herzogin von Connaught sind, laut telegraphischer Meldung, heute Mittag in Bombay eingetroffen.

Frankreih. Paris, 21, November. (W. T. B.) Der „Temps“ erfährt: Marquis Tseng habe die Antwort Chinas auf die leßten Mittheilungen der französishen Re- ierung nunmehr erhalten; die in der Antwortnote Lrimulirtên Vorschläge Chinas seien aber niht annehmbarer als die früheren und könnten demgemäß die von der Kammer gutgeheißene Politik ter französishen Regierung nicht ändern. Die chinesishe Gesandtschaft in Paris hat noch keine Be- stätigung der „Standard“-Nachriht über die Anwerbung von 20 000 Chinesen empfangen.

Der „National“ bezeichnet das Gerücht von ministeriellen Veränderungen als unbegründet. ;

Nachrichten vom Congo, vom 18. Oktober, melden, daß Brazza in Stanleypool angekommen ist.

Spanien. Valencia, 21. November, Abends 6 Uhr 25 Minuten. (W. T. B.) Das aus 4 Fregatten bestehende spanishe Geshwader hat sich an den Eingang des Hafens von Grao begeben, um bei der Ankunft Sr. Kaiser- lihen und Königlihen Hoheit des Kronprinzen

Salutschüsse abzugeben. Außer den Behörden haben \sich auh die Vertreter mehrerer Korporationen und eine Anzahl hervorragender Personen der Stadt nach der

Vorstadt Grao begeben, von wo aus der Kronprinz alsbald nah der Landung mittelst Hofzuges nach Valencia fahren wird, nachdem an Bord des „YAdalberl““ die Be- grüßung des Kronprinzen durch den Generaladjutanten des Königs Alfons, den Generalkapitän, den deutschen Gesandten, den General von Loë und die spanishen Behörden statt- gefunden hat. Quai und Hafen sind illuminirt. i

Das Fournal „Provincias“ sagt: Heute stehe die Ankunft des Kronprinzen des mächtigen Deutschen Reichs zu erwarten, der nah Spanien komme, um den Besuch des Königs Alfons bei dem Kaiser Wilhelm zu erwidern. Der Besuch des Kronprinzen gelte niht allein dem König und der Königlichen Familie, sondern auch Spanien, und er ehre das spanishe Volk, Der festlihe Empfang des Vertreters einer großen Nation sei eine Pflicht der Courtoisie. Die Landung in Valencia entsprehe einem besonderen Wunsche des deutshen Kronprinzen, der diesen schönen Theil der pyrenäishen Halbinsel have kennen lernen wollen. Für Jedermann in Valencia erwahse daraus die Veranlassung, dem Kronprinzen den schmeichelhaftesten Empfang zu bereiten, eines Volkes würdig, das durch seine Courtoisie und Höflichkeit bekannt sei. :

21. November, Abends 7 Uhr 40 Minuten. (W. T. B.) Das deutsche Geshwader is gegen 5 Uhr in Sicht ge- fommen, hat sih aber dem Hafen noch nicht genähert, da es von der Dunkelheit überra\cht worden ist und Nebelwetter herrscht. Die Landung dürste erst morgen früh erfolgen. Die Behörden von Valencia, welche sich nach Grao begeben hatten, sind wieder hierher zurückgekehrt.

22. November, Vormittags 8 Uhr 20 Min. (W. T. B.) Die spanischen Behörden, der General von Loë und der deutsche Gesandte Graf Solms haben sich soeben wieder zum Empfange Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen nah dem Hafen begeben. Die Aufstellung der Truppen hat begonnen. Der Himmel ist bedeckt. . :

Grao, 22. November, Vormittag 9 Uhr 45 Minuten. (W. T. B.) Das deutsche Geschwader bewegt sih in diesem Augenblick, begleitet von dem spanishen Geschwader, in der Richtung auf den Hafen zu. Der Nebel ist heute früh wieder gewichen. Die Kriegsschiffe sind deutlih am Horizont zu erkennen.

. Italien. Rom, 22. November. (W. T. B.) Der König und die Königin sind heute früh 8 Uhr 40 Minu- ten von Monza über Genua im besten Wohlsein hier ein- getroffen. Auf dem Bahnhofe hatten sich die Minister und viele patriotishe Vereine zur Begrüßung eingefunden. Der König mußte, den lebhaften Zurufen der herbeigeströmten Bevölkerung folgend, ih zweimal auf dem Balkon des Quirinal zeigen. Jn Genua begllickwünschte der König den Bürgermeister zu dem seitens der Stadt dem deutschen Kron- prinzen bereiteten herzlichen Empfange.

_ Türkei. Konstantinopel, 21. November. (W. T. B.) Die Pforte hat den Gouverneuren der Provinzen dur neuerlich erlassene Jnstruktionen abermals in Erinnerung gebracht, daß die in den verschiedenen Theilen des Reichs be- findlichen Tunesen als ottomanische Unterthanen zu behan- deln sind und, daß sie eine Shußmachtstellung Frankreichs gegenüber Tunis nicht anerkenne.

Nußland und Polen. St.Petersburg, 22, November. (W. T. B.) Bei der Besprehung eines vom Prof. Martens herausgegebenen Sammelwerks über die Verträge zwischen Rußland und Preußen konstatirt das „Journal de St. Pétersbourg“ die beständige Solidarität der Be- ziehungen beider Staaten zu einander. Eine Trennung der- selben von einander habe jederzeit für beide üble Folgen ge- habt; die Thatsachen hätten dieselben immer zur Wieder- einigung genöthigt, auch seien dieselben nur durch Prin- zlpiensragen, niemals durch FJnteressenfragen von einander getrennt worden. Der deutshe Bund sei keine Friedensbürg- schaft gewesen und habe nur dem Jntriguenspiel Vorschub geleistet. Das Deutsche Reich mit dem protejtantishen Preußen an der Spiße widersprehe nit den Traditionen, durch weiche beiden Staaten ihre historishe Mission angewiesen werde ; unter den Allianzen nehme diejenige mit Rußland einen zu wichtigen Platz in der Vergangenheit ein, als daß sie für die Zukunft beseitigt werden könnte. Man könne daher annehmen, daß das Deutsche Reich für Rußland dasselte sein werde, was Preußen für Rußland gewesen sci, sowie Rußland Deutsch- land gegenüber dieselben Gefühle und Jnteressen bewahre, welche seine traditionelen Beziehungen zu Preußen geschaffen hätten. Die Staaismänner, von denen die Politik der beiden Reiche gelenkt werde, würden gewiß stets vor der s{weren Verantwortlichkeit zurückshrecken, Gefühle des Hasses und der Rache zwischen beiden Ländern zu säen.

Zöefrika. Egypten. Kairo, 22. November. (W. T. B.) Heute früh eingelaufene Nachrichten bestätigen die Ver- S der Armee Hicks Paschas im Sudan ; Details fehlen.

22, November, (W. T. B.) Die Nachriht von der Niederlage Hicks Paschas gelangte durch einen koptischen Funktionär nach Chartum und nah Duem durch andere Per- sonen. Die Schlacht soll drei Tage und zwar vom 3. bis zum 5. Novemter gedauert haben, und die egyptischen Streitkräfte sollen vollständig vernichtet sein.

Zeitungsfstimmen.

Die „Neue Preußische Zeitung“ äußert sich über die Thronrede wie folgt :

„Die Finanzlage des Staates hat sih günstizer gestaltet“, lautet der Eingangssatz der Nede, mit welcher geftern der preußische Land- tag eröffnet worden ift. E

Als vor etwa anderthalb Wochen der Landtag des Königreichs Sachsen mit einem so hôöchs günstigen Bilde der dortigen Finanzlage unter rüdhaltslosem Hinweis auf die Einwirkung der Reichs - Steuerreform eröffnet wurde, da stieg wohl bei E E S E Dl E eine gleiche Lage wie im Königreih Sachsen verseßt zu sein. Unsere libe- ralen Blätter haben mit bittersüßer Miene den Inhalt der \ächsischen Thronrede damals einfach registrirt, an der Versicherung der preu- ischen Landtags-Eröffnungsrede, daß die Finanzlage des Staates sich günstiger gestaltet babe, können fie natürlich nicht ftillshweigend vor- übergehen. Auf konservativer Seite aber dürfte man wohl berechtigt sein, so laut von diesem Resultat zu sprehen, daß man es in den weitesten Kreisen höôren kann.

Seit Jahren ist es zum ersten Male wieder mögli, das Gleich- ens des Etats zu erzielen, ohne zu einer Anleihe die Zuflucht zu n 4

Die konservative Steuer-, Wirthschafts- und Finanzpolitik hat einen neue1 Erfolg zu verzeichnen. Die verbofften Wirkungen dieser Politik haben sich wider Erwarten prompt eingestellt... . Das Sahr 1878 brachte uns den Umschwung auf dem Gebiete der Steuers, Wirthschafts- und Finanzpolitik. Fünf Jahre sind seitdem erft ver- gangen und heute wagen es selbst liberale, fecessionistishe und fort- schrittliche Blätter nicht zu bekritteln, wenn die Thronrede mit dem Satze beginnt: „Die Finanzlage hat sh günstiger yestaltet“. Denn die Beweise, die im Weiteren und namentlich im Etat beigebracht werden, find zu unwiderleglih.. . ..

Die „Staatsbürger - Zeitung“ sagt bei der Besprechung der Thronrede u. A. :

Daß die Finanzlage des Staates sih günstiger gestaltet, ift eine willflommene Botschaft, die indessen uns speziell noch froher klingt, weil sie zuglei unsere Hoffnungen und Erwartungen, welche wir an die Verftaatlihung des Eisenbahnverkehrs knüpften, bestätigt.

Wenn in der Thronrede darauf hingewiesen wird, daß die Ent- lastung der beiden unterften Stufen der Klassensteuer nicht als der Abschluß der Reform angesehen werden kann, fo stimmt auch das mit unseren Wünschen überein, zumal da als Ausgleih die Ein- führung einer Kapitalrentensteuer in Aussicht genommen wird.

._. , Daß der Staat in Erwerbung neuer Privatbahnen immer rüstiger auf dem betretenen Wege fortschreitet, ist der beste Beweis, daß der erste Schritt auf diesem Wege ein glückliher war. Es ist dadurch eine Thatsache ins Leben gerufen worden, die immer größere Anerkennung findet und die Widersaher gegen das Staatseisenbahn- system mehr und mehr verstummen maht, Blickt heute do {on das in vielen wirthschaftlihen Dingen von uns beneidete England auf das Staatseisenbahnsystem Preußens, um daraus Schlüsse zu ziehen, die dem Manchesterthum jenseit des Kanals recht gefährlich werden können. Die Ausbeutung dessen, was der Gesammtheit ge- hört, durch einzelne Gesellschaften, stellt sich immer mehr als ein A r dds Fehler heraus, dessen volle Beseitigung noth- wendig ift.

Die „Schlesische Zeitung“ schreibt zur Eröffnung des Landtages : i

. . . Das in den einzelnen. Säßen der Eröffnungsrede nieder- gelegte Programm für die Landtagsession enthält nihts, worauf wir nit durch Kundgebungen der halb oder ganz offiziösen Presse bereits vorbereitet gewesen wären. Wie seit Jahren überwiegt auch diesmal das finanzpolitische Moment jedes andere. Der „erheblihe“ Ueber- schuß, welhen das Etatsjahr 1882/83 aufweist, die „wacbsenden Erträge aus den eigenen Einnahmequellen des Staates", den Bergwerken, Eisenbahnen 2c., die „wesentlich geringeren Matrifularbeiträge, welde der bereits festgestellte MReichs- etat pro 1884/85 erfordert“, und die zu gewärtigenden „höheren

Herauszahlungen des Reiches aus dem Ertrage der Zölle und der

Tabasteuer* alles das reiht nur aus, um „bei strenger Prüfung und Beschränkung jedes neuen oder vermehrten Ausgabepostens“ aus der Defizitwirthschaft der letzten Jahre wieder berauszukommen und den Etat obne ergänzende Anleihe zu balarciren. Selbst in dem Falle, daß auf die Befriedigung vieler an si anzuerkennender Bedürfnisse Verzicht geleistet wird, glaubt die Staatsregierung eine Bürgschaft dafür ni&t Übernehmen zu können, daß dieses Gleicbgewiht sid auch in den folgenden Jahren werde erzielen lassen. Diese Kundgebnng enthält die entschiedenste Zurücweisung der von fortschrittliher und secessio- nistisber Seite nachhaltig verfochtenen Behauptung, daß es eincs Appells an das Reih gar nicht bedürfe, daß vielmehr die stetig wabsenden Staatseinnahmen im Laufe der Zeit aus- reiben würden, aub anderweiten Bedürfnissen zu genügen. In der Eröffnungêérede wird abermals ausdrüdlich erklärt, „daß das seit Jahren bervorgetretere und von der Staatéregierung geltend gemachte Mißverhbältniß zwischen den Mitteln des Staates und den Aufgaben, die ihm namentli aus dem immer bäârter empfundenen Druee der Kommunal- und Stullasten und aus der Unzulänglichkeit der Beamtenbesoldungen erwacbsen, unvrermindert fortbesteht.

So wenig erfreulih alles das aub klingen mag, so wenig darf es uns in dem Bewußtsein beirren, daß Preußens Finanzlage die beste der Welt ift. Mag sid aub die Ziffer unserer Staats\{uld infolge der Verstaatlichung der Eisenbahnen ncch so hoc bemessen, fo bleibt doch die Thatsache bestehen, daß unser Preußen im Grunde \huldenfrei is, da das produktive Aftivvermögen, welches in Domänen, Forflen, Bergwerken, Eisenbahnen 2. re- pralentirt ist, in seinem Ertrage die Zinsen dec Staats- [huld allermindestens aufwiegt. Daß der Staat troy dessen jetnen großen Kulturaufgaben nit in erwünsbtem Maße geredt zu werden vermag, daß er seine Beamten im Verhältnisse zum Geld- werthe und zum allgemeinen Volkéwoblstande nit einmal so zu befolden in der Lage ist, wie s das rerarmte und svarsame Preußen in der Zeit der absoluten Monarcie gethan hat, daß er es rubig gesehen lassen muß, wenn, wie amtlich festgestellt worden ift, in nicht wenigen Städten neben allen anderen Steuern und Auflagen 20 bis 25 9% des Jahrescinkommens, in einzelnen Kreisen Oberschlesiens sogar 42 % desselben an direkten Personalsteuern auferlegt werden alle diese Kalamitäten können uns nicht wundernehmen Angesichts der Thatsache, daß unserem großen Staatswesen die indirekten Steuerquellen, aus denen alle an- deren Kulturstaaten ihre Bedürfnisse vornehmlich bestreiten, entzogen find und daß das Neich, dcm dieselben zugewiesen sind, gerade aus denjenigen Objekten, wel(e, wie Branntwein, Bier und Taback, zu allermeist dazu auffordern, sie nah dem Vorbilde anderer Länder ausgiebig zu besteuern, nur relativ winzige finanzielle Erträge er I L

Statiftische Nachrichten.

Das soeben erscienene Doppelheft der Zeitschrift des Königs lich säcbsisben statistisch-n Bureaus für 1883, redigirt von dessen Direktor, Geh. Regicrungs-Rath Prof. Dr. Böhmert, enthält eine umfassende Arbeit über die der öffentliben Armenpflege Anbeimgefallenen in den Städten Dresden und Leipzig unter dem Titel: „Das Armenwesen der Städte Dreéden und Leipzig nach der Armenstatistik vom Jahre 1880“.

Das Königlih sächsisde statistishe Bureau ist durch das Entgegenkommen der Armenbehörden von Dresden und Leipzig in den Stand gesett worden, gerade die Armenstatistik der beiden größten Städte des Landes weit genauer zu behandeln als diejenige der übrigen fäbsishen Gemeinden.

Diese eingehendere Armenstatistik ergab für Dreéden auf 100 Bewohner 5,96 und für Leipzig auf 109 Bewohner 9,78 Unterstütte, während im ganzen Königreich auf je 100 Bewohner nur 3,15 Unter- stüßte entfallen und in anderen größeren Städten, z. B. in Freiberg 7,42, in Mecrane 6,21, in Pirna 6,06, in Großenhain 6,04, in Zwickau 4,65, in Chemniß 3,82, in Annaberg 2,81, in Crimmitschau 2,69 Unterftüßte. Die relativ reihste Stadt Sachsens, Leipzig, hatte mithin die meisten Armen.

In Dresden wurden in ofener Pflege 4310 Personen oder Parteien mit 5445 Angehörigen und in ges{lossener Pflege 3251 Personen mit 153 Angehörigen unterstüßt. Jn Leipzig gab es da- gegen 4009 Personen oder Parteien mit 6713 Angehörizen, welche in offener Pflege, und 3827 Personen oder Parteien mit 26 Angehsri- gen, welche in ges{lo#}ener Pflege unterstüßt wurden.

Die unterstützten Parteien an Männern, Frauen und Kindern beziferten sch

in Dresden: in Leipzig : auf 3258 Männer, auf 4442 Männer, 3501 Frauen, 2740 Frauen, 802 Kinder, 654 Kinder,

Sa. 7561. Sa. 7836. Prozentual berechnet waren unter 100 unterstüßten Parteien sonach - in Dresden: in Leipzig: Männer . 43,09 56,69 aag j 46,30 34,97 inder . 10,61 8,34

Aus Vorstehendem geht hervor, daß in Leipzig die große Mehr- zahl der Unterfstüßten Männer sind, während in Dresden umgekehrt mehr Frauen als Männer unterstüßt werden. Nach der Altersklafsen- Statistik wurden am 1, Dezember 1880 in Dresden 76 087 erwachsene männlihe und 85089 erwachsene weiblihe Personen, in Leipzig 53 241 erwachsene männliche und 54 447 erwachsene weibliche Personen ermittelt. Es kamen sonach auf 109 erwachsene männliche Personen in Dresden 4,26, in Leipzig dagegen 8,34 erwacsene männliche Unter- stüßte, auf 100 erwachsene weibliche Personen in Dresden 4,11, in Leipzig 5,03 erwacbsene weibliche Unterstützte. Auch diese Zahlen ergeben, daß in Leipzig die Männer in ganz abnormer Höhe der öffentlihen Armenpflege anheimfielen.

Im höchsten Grade auffallend ist die große Zahl der vorüber- gehend Unterstüßten in Dresden und Leipzig. Dresden hatte im Jahre 1880 6758, Leipzig 7211 vorübergehend Unterstützte, beide Städte zusammen alfo 13969, d. i. 44,44 % der vorübergehend Unterstützten des ganzen Landes (31 430), i

Die hohe Armenziffer Leipzigs im Jahre 1880 ift hauptsächlich auf die frühere Handhabung der Armenpflege zurückzuführen. Die Leipziger Armenverwaltung ist im Jahre 1881 völlig umgestaltet und mit 400 Armenpflegern ausgestattet worden, während man si früher mit 112 begnügt hatte. Diese Reform hat außerordentliche Erfolge

erzielt, Die Zahl der laufend unterstüßten Personen war {hon 1882 um ca. 2000 Köpfe vermindert und die offene Armenpflege batte sich im Jahre 1882 um rund 116000 M.

billiger gestellt, als im Jahre 1879. Leipzig hat mithin aus der sächsishen Armenstatislik wichtige Vortheile gezogen und ift dadur au erst in den Stand gesetzt worden, den Vorwurf zu entkräften, daß die reihe Centralgemeinde ihre Armen an die finanziell shwäche- ren Vororte abschiebe. Dieser Fabel, die sogar dem sähsisben Land- tage vorgetragen wurde, ist jeßt unrettbar der Boden entzogen wor- denz denn die Landesftatistik hat ermittelt, daß auf 100 Einwohner in Leipzig 9,78 Arme kommen, dagegen in dem nahen Volkmarsdorf nur 3,95, in Lindenau 3,14 und in Reudniß gar nur 1,22 unter- stükte Personen. Es findet also gerade das umgekehrte Verhältniß statt. Ein eingehendes Studium des neuesten Heftes der Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistisben Bureaus, aus dem die vorstehenden Vergleickcungen entnommen sind, wird allen Verwaltungsbeamten und Armenpflegern wihtige Aufschlüsse geben. Es enthält nach einigen einleitenden allgemeinen Bemerkungen folgende Kapitel : Die Organi- sation des Armenwesens in Dresden, die Organisation des Armen- wesens in Leipzig, tie Methode der Erhebung, die Unterstütßten der Städte Dresden und Leipzig im Jahre 1880 nach den Hauptresul- taten, die Unterstüßten der Städte Dresden und Leipzig nab

den Ursachen der Unterstüßzungsbedürftigkeit, nach Geschlecht, Alter und Civilstand, nach dem Beruf, nach dem Ge-