5, Wiederbenuzung des Amortisationsfonds Litt. C. Zu 8. 14 des Regulativs vom 22, Novemb:r 1858 (Gesetz- Sammlung Seite 583) S. VI1T des Na@&trages dazu vom 6. Oktober 1868 (Gefetz-Sammlung Seite 916). ] : Wenn wenigstens der zehnte Theil der Dahrlebnsshuld im Amortisationsfonds in Pfandbriefen Litt. © aufgefazmelt ift, so darf der Schuldner die Tilgung eines gleich hohen Darlehnêbetrages mittelst des aufgesammelten Bestandes verlangen und zwar mit der Wirkung, daß weiterhin Zinsen und Amortisationsbeiträge nur von dem noch ungetilgten Betrage der Schuld zu entrichten sind. : Der sfolcbergestalt vor vollerdeter Amortisatior€periode mittelst des Amortisationsfonds abgezablte Darlehnsbetrag muß aber im Grund- bucbe unbedingt gelöscht werden.
6, Ausfälle in der Subhastation.
Zu Nr. 9, 10, 13 des Regulativs vom 22. Januar 1872 (Geseß-Sainmlung Seite 97) resp. Artikel XXVII des Regulativs vom 22. Mai 1839.
Insoweit bei der nothwendigen Subhastation eines inkorporirien Gutes die darauf haftenden Pfandbricfe oder vach tem Regulativ vom 22. Januar 1872 darauf gewährten Darlchne nit vollständig mit ihren Nebenforderungen zur Hetung kommen, ist die Landschaft befugt, zur Tilgung des Ausfalls den für die betrefferde Schuld auf- gesammelten und zur Deckung eines etwa darauf lastenden Landfredits (Nr. 9 Litt. c des Regulativs vom 22. Januar 1872) nicht erforder- liden Amortisationsfonds zu verwenden und zu diesem Behuf die zur Löschung zu bringenden ausgefallenen Gutsbriefe nöthigenfalls durch Umtausch zu beschaffen. S
Insoweit cine solche Verwendung erforderlich wird, geht daher der aufgesammelte Amortisationsfonds auf den Ersteher des Gutes nicht über. ,
Es Freiwillige Zuschüsse zum altlandschaftlichen Amortisationsfonds.
Zum I. General-Landtagtbeschluß (Nr. VI 1) vom Jahre 1855 und zu Nr. 13 des Regulativs vom 22. Januar 1872 (Seite 97)
Dem Schuldner altlandschaftlidber auf Spezialhypothek ausge- fertigter Pfandbriefe ist gestattet, ais freiwillige Zuschüsse in den für diese Schuld bestimmten Amortisationsfonds auch Pfand- briefe entsprechender Kategorie einzushütten. Dieselben müssen börsenmäßig sein, und mit den nah dem nächsten Zirsternin fällig werdenden Coupons cir geliefert werden. Die so eingeshütteten Psand- briefsbeträge wachsen dem Antheile des Schuldners an den Bestands- fapitalien des Amortisationsfonds zu,
Besondere Kreditherechnung.
Zu §. LVIII der deklaratoris@en Bestimmungen vom Jahre 1824, §8. 3 des Regulativs vom 22, November 1858 (Geseßz-Samm- lung Seite 583), §. 1Ï des Nacztrags zu demselben vom 6b. Oktober 1868 (Geseßz-Sammlung Scite 916).
Wenn die auf einem zu beleihenden Gute aus speziellem Rechts- titel haftenden Abgaben und Lasten in ihrem Jahresgeldwerthe Eins vom Tausend des ohne Abzug derselben sich berechnenden Tarwerthes des Gutes übersteigen, fo hat nah näherer Anleitung der bisherigen Vorschriften eine besondere Kreditberechnurg angelegt und demgemäß der Überschicßende Iahre®geldwerth im entsprechenden Ablösungs- fapitale richt vom Taxrwerthe des Gutes, sondern von der Beleihungs- quote abgeseßt werden müssen.
Cine solche besondere Kreditberechnung und Kürzung der Be- leihungêquote findet fortan nicht weiter siatt, sondern es ist auch in vem vorausgeseßten Falle fortan der zulässige landschaftliche Kredit lediglid nah dem ermittelten Tarwerthe des Gutes zu berechnen.
Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
ITI, Beswluß über Konvertirung der auf Grund des Regulativs vom 11, Mai 1849 (Gesct-Sammlung 1849 Seite 182 u. ff.) ausgegebenen Neuen
. Pfandbriefe der \{lesischen Landschaft.
Der General-Landtag beschließt:
Behufs Konvertirung der nah dem Regulativ vom 11, Mai 1849 genommenen Darlehne in solhe auf Grund des dann gültigen Regu- lativs ist na folgenden Grundsäßen zu verfahren und die General- Landschafts-Direktion mit den zur Dur@führung dieser Maßregel er- forderliden Schritten beauftragt.
1) Die auf Grund des Regulativs vom 11. Mai 1849 emittirten Neuen Pfandbriefe à 4 Prozent der Serien 1—YII]I werden,
soweit die Besißer von mit solchen Pfandbriefen beliehenen nichtinkorporirten Grundstücken dies beantragen, gekündigt. E : E E
2) Den Präsentanten der Pfandbriefe wird, soweit sie dies be- antragen, Baarzahlung geleistet, andernfalls aber werden denselben auf Grund des zur Zeit der Konvertirung gültigen Regulativs und unter den weiter unten aufgeführten Modalitäten zu emittirende Pfandbriefe von gleicem Gesammtwerthe ausgehändigt, soweit diese in den neuen Serien darfstellbar sind.
3) Wird von sämmtlichen Besitzern der nach dem Regulativ von: 11, Mai 1849 belichenen Güter die Konvertirung ihrer Pfandbriefe beantragt, so wird der zugehörige Sicherheittfonds aufgelöst und nah folgenden Grundsäten vertheilt :
a. es wird zunäcst erwittelt, welche Beträge für jedes einzelne der jeßt noch beliehenen Grundstücke feither zum Sicherheitsfonds eingezahlt worden sind und wieviel davon az einfachen Zinfen à 4 % seither aufgekommen ist,
b, vor: diesen Beträgen werden je 6% der noch jeßt haftenden Darlehns\cchuld abgezogen und in entsprehenden Pfandbriefen dem Sicherheitsfonds einverleibt (cfr. Nr. 6),
c. der die 69% überschicßente Betrag bildet den Amortisaiion®- fonds des betreffeaden Grundstücks und wird demselben kontirt,
d, der Restbetrag des Sicherheitsfonds, der hierdurh (a—c) nit absorbirt wird, bildet ein der Landschaft eigenthümliches, zur Erleichterung der Verwaltung des bäuerlihen Kreditroerks (Ueber- tragung der Umschreibungsfosten der Pfandbriefe und bei den Grund- büchern Aufkebung der Paus&quanten, Ermäßigung des Quittungs- gro\scbens 2c.) bestimmtes Vermögen.
4) Sollte die Konvertirung der Pfandbriefe nit von sämmt- lichen betheiligten Grundstücksbesitßern beantragt werden, so wird eine Summe, die dem Betrage von 337% des Nennwerthes der jeweilig noch im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe gleihkommt, in dem Sicher- heitsfonds belassen. : — : :
Jn diesem Falle erfolgt zwar für die Grundstücke, deren Besitzer die Konvertirung beantragt haben, die untcr 5 a—d fesigestellie Kon- tirung; die Verwendung des Sichecheitsfonds zu dem unter Nr. 3 b— d bezeichneten Zwecke aber findet nur antheilig und in dem Maße statt, als die Konvertirung der Pfandbricfe vorschreitet, und zwar dergestalt, daß die Verwendung zu d dic Priorität vor der zu b und c hat. Sollte hierdurch die zub angeordnete Ueberweisung von 6% zum Sicherheitsfonds nicht ganz erledigt werden können, so sind die konvertiren- den Grundbesißer gehalten, das zu 69/9 Fehlende durch die regulativ- mäßigen Zahlungen zunächst zu ergänzen, ehe ibre Zahlungen in den Amortisationsfonds fließen.
Bei endlicher Ausschüttung aber des Sicherheitsfonds wird thr Amortisationsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen zu 3b—ä verstärkt.
5) Auf den Folien der mit Darlehnen des Regulativs vom 11, Mai 1849 beschwerien Grundtstücke wird die Umschreibung in ein Darlehn nah dem alsdann gültigen Regulativ unter Uebertragung der Koften Seitens der Lands(aft (er. oben Nr. 3d) bewirkt.
6) Für die neu emittirten Pfandbriefe, die an Stelle derjenigen der Serien I——V1IT1 treten, werden Zahlungen zum Sicherheitsfonds nicht resp. nur in dem Falle der Nr. 4 geleistet.
7) Den Besigern der mit 3# 9% Pfandbriefen der Serien I—VII1
belichenen Grundstüle wird nach Cinlieferung von Natural-Pfand- briefen dieser Kategorie ebenso die Umschreibung ihrer Darlehne
C C R S E D E L E L E E M E ARE L T E E I L R L D E E E L E E E O L E R A I:
in solde na dem alsdann gültigen Regulativ bewirkt und iknen dergleichen 34 9/9 Pfandbriefe in gleider Höhe au®?gehändigt und gilt für sie cbenso das unter 3a—d. Angeordnete.
8) Für diese Operation sind, fofern nit besondere Betenken entgegenstehen, weder erneuete Feststellung des Belcibungêwerthes noch erncuete Kreditbewilligung erforderli (Prop. IV ad IV).
9) Falls in dem sub 3c euvähnten Amortisationsfonds einzelner Grunztstüdcke das zur Abschreibung und antheiligen Löswung nab dem revidirten Regulativ berechtigente {4 der Schuld angesammelt ift, fo darf, sofern der Sicberbeitsfonds nicht wie ad 4 noch gesperrt ift, dieser Betrag zur antheiligen Lösung des alten Darlehns verwendet werden.
10) Die Umfertigung der Pfandbriefe erfolgt auf Grund der Umschreibung der betreffenden Darlehne im Grundbuch.
11) Jedem Besitzer eines mit Neuen Pfandbriefen der Serien I bis VIIT beließenen Grundstückes ift ein qualifizirter Umschreibung®E- Antrag zur Unterzeichnung innerbalb Präfklusivfrist nebst einer Be- lehrung über den Zweck und die Vortheile der Maßregel, event. dur eincn der Kreis-Landesältesten vorzulegen. / e
12) Diejenigen bäuerlicen Besiter, die erst nach Ablauf der Prä- klusivfrist den Antrag auf Umschreibung ibrer Pfandbriefe stellen, tragen die Kosten der Umschreibung sowohl, wie auch die durch ctwaiges Weichen des Coursfes der Pfandbriefe entstehenden Aus- fälle felbst.
IF. Beleihung des nicht inkorporirten Grundeigenthums.
Zweiter Nachtrag zu dem revidirten Regulativ über die Beleihung des nicht inkorporirten ländliben Grundeigenthums im Bereiche der \clesishen Landschaft vom 22. November 1867 und zum Ersten Nachtrage dazu vom 30. Oktober 1872.
In Ausführung der im revidirten Regulativ vom 22. November 1867 (Besetz-Sammlung S. 18786) unter D (AUgemeine Bestimmungen) Nr. 4 angeordneten Revision desselben werden nachstehende Abände- rungen und Ergänzungen dieses Regulativs bezw. des ersten Nach- trags zu demselben vom 30. Oktober 1872 (Geset-Sammlung 1873 S. 40) festgeseßt:
I. Zu S. 1 des revidirten Regulativs :
1) Die Kaution für Wiederherstellung des durch KRusübung der Servitut beeinträttigten nußzbaren Zustandes der aufgedeckten Boder- fläche darf in \chlesischen landschaftlichen Pfandbriefen jeder Kategorie erlegt werden.
2) Die dem Nießbrauchsrechte eines Dritten unterworfenen cin- zelnen Bestandtheile eines zu beleihenden Grundstücks werden mit veranschlagt; die ermittelten Ertragswerthe derselben sind aber vom Tarwerthe des Grundftücks abzusetzen.
11. Zu S. 7 des revidirten Regulativs :
Bei vorwaltendein Bedürfnisse dürfen für einen landschaftlichen Kreis aub mehr als drei Kreisiuxatoren bestellt werden.
III, Zu S. 8 des revidirten Regulativs:
Dem Landschafts-Direktor steht frei, na setnem Ermessen einen zweiten Kreistarator als Beisitzer bei Tarxfestsezungen zuzuziehen.
IV. Zu S. 10 des revidirten Regulativs:
Wenn der Besißer eines nah dem alten Regulativ vom 11. Mai 1849 belichenen Grundstücke sein Darlehn ablöst, um an Stelle def- selben ein gleih hohes Darlehn von gleichem oder geringerem Zins- saße auf der Grundloge des revidirten Regulativs nebst Abänderungen und Ergänzungen desselben aufzunehmen, so kann, sofern nicht beson- dere Bedenken entgegenstehen, dieses neue Darlehn ohne vorgängige erneute Feststellung des Beleibungêswerthes und ohne erneute Kredit- berwvilligung gewährt werden.
V, Zu S. 12 Litt. d und §8.25 Litt. b des revidirten Regulativs:
a Die Litt, à des S8. 12 wird durch folgende Bestimmung eret:
Die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Gebäulichkeiten, sowie die Erntebestände und das Vieh sind für einen ongemessenen Werth bei der Provinzial-Land-Feuer-Societät oder, soweit die Kre. se (Glaß, Habelscwerdt und Neurode mit ihren Gebäulichkeiten în Betracht kornmen, bei ver Glaßzer Land-Feuer-Societät, event, nach Ablauf ¿einer etwa bêëftehenden Versicherung bei einer anderen Versicherungs-Anstalt gegen Feuersgefahr zu versichern und die diesfälligen Policen vor Ausreichung der Darlehnsvaluta an die Landschaft einzureichen.
Wird die Versicherung Seitens der Provinzial-Land-Feuer- Societät abgelehnt, fo hat dec Darlehnénehiner die Versicherung bet aue anderen ftaatilich konzessionirten VersicherungsgeseUschaft zu be- wirken.
2) Im §. 25 Litt. b treten hinter das Wort: „Gebäulichkeiten“ die Worte: „sowie die Erntebestände und das Vieh“.
VI. Zu S. 13 des revidirten Regulativs:
Die Kaution zur Sicherstellung gegen alle Nachtheile aus der Geltendmacbung ciner noch ungelöscbten, vorrectlich eingetragenen Post darf in s{lesis{chen landscbaftiichen Pfandbriefen jeder Kategorie be- stellt werden.
VII. Zu S. 18 des revidirten Regulativs:
1) Wenn das elemertarische Ereigniß erst innerhalb der leßten 14 Tage vor dem Verfalltermin eingetreten ist, fo darf über cin hierauf gegründetes Stundungegesuch bet bereits ein- getretenem Schlusse des Fürstenthumstages von dem Landschafts- Direktor befunden urid eine, wenn an sich begründete, Stundung von ihm bewilligt werden.
2) Nückstandszinsen, welche weniger als zehn Bfennige betragen, werden nit erhoben, Bruchtheile von Pfennigen hb! eiben bei Berech- nung von Nückstand3zinsen unberücksichtigt.
VIII. Zu §. 19 des revidirten Regulativs:
An die Stelle der Befugniß, die gerichtliche Erekucton in das beweglihe Vermöcen des Schuldners nachzusuchen, tritt dte Befugniß der Landschaft, die Zwangsvollstreckung in das beweglibe Vermögen Les Schuldners nackt; Maßgabe der landesgeseßliben Bestimmungen über vas Berrvaltungs-Zwangsverfahren — zur Zeit der Verordnung vom 7, Sepr?:mber 1879 — Geseßz-Sammlung Seite 591 — anzu- ordnen und zu betreiben.
IX. Zu S 20 des revidirten Regulativs:
Zur Revision und Abnabme der von dem Sequester oder Pächter zu legenden Wirthschafté- oder Pachtrenungen ift auch die Zwischendeputation befugt.
X. Zu 8. 22 des revidirten Regulativs :
Vie Landschaft ist befugt, dem Ersteher das Darlehn insoweit zu belassen, als nach ibrem Ermessen di: fortdauernde prinzipien- mäßiae Sicherheit desselben unbedenklich ift.
XI. Zu S. 24 des revidirten Regulativs: e
Die Ankündigung einer veabsicbtigten baaren Darlehnsabzahlung muß spätestens bis zum 24. des Monats Juni over Dezemn“er erfolgen.
X11, Zu den §8. 24 bis 26 des revidirten Regulativs — Herab- setung des Zinssatzes:
Wenr. der Schuldner die füc die Pfandbriefsinhaber bestimmte Quote seiner Jabresleistung bezüglih des ganzen Darlehns oder mindestens des vierten Theiles desselben auf einen regulativ- mäßig gestatteten niedrigeren Zinssap herabgeseßt wissen will und zu diesem Zwecke den betreffenden Darlehnsbetrag baar eingezahlt oder in Neuen, der ursprünglich gewährten Darlehnsvaluta entsprewenden Pfandbriefen nebst Coupons und Talons cinliefert, fo kann, insofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, ohne neue Feststellung des Beleihungsweriheë# und ohne neue Kreditbewilligung in Höhe dieses Darlehnsbetrages anstatt der ursprünglich ausgereichten Darlekf,nsvaluta die Valuta in Neuen Pfandbriefen des entsprechenden niedrigeren Zinéfußcs gewährt werden.
(58 bedarf hierzu keiver vorgängigen neuen Darlchnsverbriefung, sondern es genügt, wenv die Landschaft die erforderliche Ermäßigung des seitherigen Darlehnézinsfaßzes und die Löschung der Zinsendifferenz bewilligt und unter dem Nachweise erfolgter Zurückziehung resp.
Kassirung eines dem ur1zuwandelnden Darlehnsbetrage gleihkommenden Betrages Neuer Pfardbriefe des ursyrünglichen höheren Zinsfußes den entsprechenden Vermerk der Zinsherabseßung im Grundbucte | und auf der Darlekbnshypotkekenurkunde herbeiführt. ;
Dem Darlehnsschuldner des konvertirten Darlehns werden seine zum Sicherheitsfonds geleisteten Beiträge auf das Darlehn zu niedri- gerem Zinsfuße angerecbnet. / i : S
In den übrigen geschäftliben Beziehungen wird ein derartiges Konvertirungs8ge\chöft nach denselben Grundsäßen bebandelt, welche regulativmäßig sür Dar!chnsablösungen uod für Gewährung neuer Darlehne gelten.
X17. Zu §. 28 des Regulativ-Nactrags :
1) Auf dem Konto des Darlehns\{uldners wird auch der An- theil an dem Mehrbetraçe gutgest rieben, um welcben der Nominal- betrag der durch Ankauf beschafften Pfandbriefe das verwendete Kaufgeld übersteigt.
2) Von den Fürstentkums-Landschaften werden ganzjährig Konto- abschlü}sse den Kreis-Landesältesten und den Kreistaratoren mitgetheilt, welche dieselben den Darlehns\{uldnern auf Verlangen vorzulegen haben. Außerdem steht jedem Darlebnsschuldner frei, sein Amortisa- tionskonto bei der betreffenden Fürstenthums Landschaft einzusehen.
XIV. Zu §8. 29 des revidirten Regulativs:
Will der Schuldner die vollständige Ablösung seiner Darlehns- schuld mit Hülfe seines fkontirten Antbeils am Amortisationsfonds bewirken, so darf letzterer zu diesein Zwecke mit verwendet werden.
XV, Zu §. 30 des revidirtea Regulativs :
Im Falle der Abschätung cines nicht inkorporirten Grundstücks oder einer Taxrecherche werden den Kreistaratoren für Reiscn auf dem Landwege an Neisekosten eins{licßlih dec Reisediäten vierzig Pfennig für jedes Kilometer des Hinweges und ebensoviel für jedes Kilometer des Rückweges gewährt. Bei Entfernungen unter 8 Kilo- metern werden Reisekosten für 8 Kilometer vergütet, und bei größeren Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer als voll gerechnet. Ein erwei slich nothwendig gewordener Mehraufwand an Reises kosten wird besonders ecsftattet.
XVI. Zu §8. 45 des revidirten Regulativs und Nachtrags :
Sie (die berufenen Meistbethcil!gten) beziehen an Diäten sür den Reise- und resp. den Arbeitstag neun Mark und an Reisekosten nach Maßgabe der 88. 4, 7 der Königlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekostcn der Staatsbeamten vom 15. April 1876 (Gesetz-Sammlung S. 107) für Reisen auf der Cisenbahn dreizehn Pfennige für das Kilometer und für jeden Zu-e und Abgang drei Mark, für Reisen auf dem Landicege aber vierzig Pfennige für das Kilometer.
XVII. Zu D — Allgemeine Bestimmungen — Nr. 3 des re- vidirten Regulativs :
Die Bestimmung unter D Nr. 3 des revidirten Regulativs vom 22. November 1867 wird aufgehoben.
Ministerium des Funern.
Auf Grund d:6 §8. 18 des Regulativs vom 29. Vîai 1879 zur Ausführung des Gesetzes über die Besähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 11. März 1879 is zum Mitgliede der Prüfungskommission für höhere LVPerwaltungsveamte, an Stelle des von diesem Amte auf seinen Wunsch entbundenen Geheimen Ober-Finanz-Raths und vortragenden Raths im Finanz - Ministerium, Marcinowski, das bisherige stell- vertretende Mitglied der bezeihneten Kommission, Geheimer Finanz-Rath und vortragender )iath im Finanz-Ministerium, Fuisting, sowie an Stelle dieses leßteren Beamten zum stellvertretenden Mitgliede der Prüfungskommission der Geheime Finanz:Rath und vortragende Rath im Finanz-Ministerium, Eilers, ernannt worden.
BelbanntmacGuUngen, betreffend Verbote und Beschränkungen der Sin: fuhr über die Reichsgrenze.
Nachdem das Erlöschen der Rinderpest in den benach- barten Gouvernenients Rußlands amtlih festgestellt worden ist, werden, unter Aufhebung des vershärsten Einfuhrverbots vom 4. Mai d. J. (Amtsbl. Nr. 10), die Vorschriften unserer landespolizeiliden Anordnung vom 10. Juni 1881 (Extra- Beilage zu Nr. 24 des Amtsblatts von 1881) §. 2 und 3 mit der Maßgabe wieder in Kraft geseßt, daß die Ein- und Durchfuhr lebender Schweine aus Rußland wegen der daselbft verbre.teten Maul- und Klauenseuche bis auf Weiteres ver- botez bleibi, und daß ferner das unter dem 19. Juni 188] erneuerte Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schafen und Ziegen weiter besteht.
Posen, den 19. November 1883,
Königliche Regierung T. Wünnenberg.
Nichtamtlicßes. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 22. November. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen im Laufe des heutigen Vormittags Se. Königliche Hoheit den Prinzen Alexander, den General-Feldmarschall Grafen von Moltke sowie den Herzog von Manchester, nahmen militärishe Meldungen ent- gegen und arbeiteten sodann mit dem Kriegs-Minister und dem General-Lieutenant von Albedyll.
Um 2 Uhr empfingen Se. Majestät das Präsidiuin des Herrenhauses,
— Der Bundesrath trat heute zu einer Sigung zu- sammen.
— Der vom Autor nicht genehmigte Nachdruck eines Werkes in Deutschland mit der Absicht, den Nachdruck im Auslande und zwar in einem Lande zu verbreiten, in welhem ein Schutz des geistigen Eigenthums uicht besteht, ist nach einem Urtheil des Neichsgerichts, Ill. Strafsenats, vom 1. Oktober d. 7F., als Nachdruck zu bestrafen. Befindet si der Verleger dieses Nachdrucks im Auslande, woselbst das Werk einen Schuß nicht genießt, so ist dadurch die selbstän- dige Bestrafung des inländischen Verlagskommissionärs und des Druckers bei doloser Herstellung des Nachdrucs als Thäter nicht ausgeschlo}sen.
Wiesbaden, 21. November. (W. T. B.) Anläßlich des heutigen Geburtstages Fhrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin sind Jhre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Sachsen-Meiningen, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen nebst Töch- ter, Jhre Königliche Hoheit die Landgräfin von Hessen sowie der Ober-Präsident Graf zu Eulenburg hier eingetroffen. Alle öffentlichen Gebäude sind beflaggt.
Sachsen. Dresden, 21. November. (Dr. F.) Am beutigen Namenstage des Königs erfolgte in der Fa- milienkapelle des Königlichen Palais am Taschenberge die feierlihe Firmung der Prinzen Johann Georg und Mar, Königliche Hoheiten, durch den Bis&of in Gegenwart Jhrer Majestäten des Königs und der Königin, sowie der Durchlauchtigsten Eltern, Prinz und Prinzessin Georg, und Geschwister.
Die Zweite Kammer ertheilte in ihrer heutigen Sißung auf Antrag der Referenten von Bosse und Vize- Präsident Dr. Pfeiffer der von der Staatsregierung bean- tragten Ermächtigung zur kostensreien Ausstellung von Staats- angehörigkeitsbesheinigungen ihre Zustimmung, ebenso dem Antrage der Referenten Uhlemann (Görliß) und Starke ent- spreœend, dem Entwurfe eines Gesetzes, die provisorische Fort: erhebung der Steuern und Abgaben im Fahre 1884 be- treffend. Eine Diskussion fand zu keinem der beiden Gegen- stände statt.
Hessen. Darmstadt, 22. November. (W. T. B.) Se. Königlihe Hoheit der Großherzog wird si, einer Einladunz Sr. Majestät des Kaisers folgend, zur Theilnahme an den morgen und übermorgen stattfindenden Hofjagden nach Letlingen begeben.
Mecklenburg-Schwerin. Schwerin, 21. November. (Mel. Anz.) Die Groß herzogin Marie und die Groß: herzogin Alexandrine sind gestern Abend von Dresden bezw. Berlin hier wieder eingeiroffen.
Desterreich Ungarn. Pest, 21. November. (W. T. B.) Jn der heutigen Unterhaussißzung bekämpfte bei der Be- rathung des Geseßentwurfs, betreffend die Ehen zwischen Christen und Juden, der Justiz Minister die Ausführun- gen der Gegner der Vorlage, welhe in dem Entwurfe theils zu wenis, theils zu viel erblickten, und führte aus, daß die Regierung nur die nothwendige Vorsicht bethätigt habe, indem sie den dringendsten Bedürfnissen abhelfe und die vortheilhaf- teste Lösung unter den gegebenen Verhältnissen vorschlage. Eine allgemeine Einführung der Civilehe halie sie noch nicht für zeitgemäß.
— 22. November. (W. T. B.) Die meisten Blätter besprechen die preußische Thronrede und gedenken dabei insbesondere der Verdienste der gegenwärtigen Regierung um die Neform des Steucrw-:#:ns und um die Entwickel1ng des Verkehrs und des Handels.
Schweiz. Bern, 21. November. (W. T. B.) Die voin Bundesrath vorgeschlagene Diözesankonferenz zur Regelung der Visthumsfrage wird wegen der Weigerung der Berner Regieruna, daran theilzunehmen, einstweilen nicht stattfinden,
Großbritannien und Jrland. London, 21. November, (W. T. B.) Der Herzog und die Herzogin von Connaught sind, laut telegraphischer Meldung, heute Mittag in Bombay eingetroffen.
Frankreich. Paris, 21. November. (W. T. B.) Der „Temps“ erfährt: Marquis Tseng habe die Antwort Chinas auf die leßten Mittheilungen dex französishen Re- gierung nunmehr erhalten; die in der Antwortnote formulirten Vorschläge Chinas seien aber niht annehmbarer als die früheren un5 könnten demgemäß die von der Kammer gutgehcißene Politik der französischen Regierung nicht ändern, — Die chchinesis®e Gesandtschaft in Paris hat noch keine Be- stätigung der „Standard“-Nachricht über die Anwerbung von 20 000 Chinesen empfangen.
Der „Natio nal“ bezeichnet das Gerücht von ministeriellen Veränderungen als unbegründet,
Nawrichten vom Congo, vom 18, Oktober, melden, daß Brazza in Stanleypool angekommen ist.
Spanien. Valencia, 21. November, Abends 6 Uhr 25 Minuten. (W. T. B.) Das aus 4 Fregatten bestehende spanishe Geschwader hat sich an den Eingang des Hafens von Grao begeben, um bei der Ankunft Sr. Kaiser- lihen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen Saluischüsse abzugeben. Außer den Behörden haben \ich auch die Vertreter mehrerer Korporationen und eine Auzahl herverragender Personen der Stadt nach der Vorstadt Gra begeben, von wo aus der Kronprinz alsbald na dex Landunz mittelst Hofzuges nah Valencia fahren wird, nachdem an Bord des „Adalberi“ die Be- grüßung des Kronprinzen durch den Generaladjutanten des Königs Aifons, den Generalkapitän, den deutschen Gesandten, den General von Loë und die spanishen Behörden statt- gefunden hat. Quai und Hafen sind illuminirt.
Das Fournal „Provincias“ sagt: Heute stehe die Ankunft des Kronprinzen des mägtigen Deutschen Reichs zu erwarten, der nah Spanien komme, um den Besuch des Königs Alfons bei dem Kaiser Wilhelm zu erwidern. Der Besuch des Kronprinzen gelte nicht allein dem König und der Königlichen Familie, sondern auch Spanien, und er ehre das spanishe Volk, Der festlihe Empfang des Vertreters einer großen Nation sei eine Pflicht der Couxtoisie. Die Landung in Valencia entsprehe einem besonderen Wunsche des deutshen Kronprinzen, der diesen schönen Theil der pyrenäischen Halbinsel habe kennen lernen wollen. Für Jedermann in Valencia erwachse daraus die Veranlassung, dem Kronprinzen den s{chmeicelhaftesten Empfang zu bereiten, eines Volkes würdig, das durch seine Courtoisie und Höflichkeit bekannt sei,
— 21. November, Abends 7 Uhr 40 Minuten. (W. T. B.) Das deutsche Geschwader ist gegen 5 Uhr in Sicht ge- konimen, hat sih aber dem Hafen noch nicht genähert, da es von der Dunkelheit überrascht worden ist und Nebelwetter herrsht. Die Landung dürsce erst morgen früh erfolgen. Die Behörden von Valencia, welche sich nach Grao begeben hatten, lind wiedex hierher zurückgckehrt.
__— 22. November, Vormittags 8 Uhr 20 Min. (W. T. B.) Die spanischen Behörden, der General von Loë und der deutsche Gesandie Graf Solms haben sich soeben wieder zum Empfange Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen nah dem Hafen begeben. Die Aufstellung der Truppen hat begonnen, Der Himmel ist bedeckt.
__Guao, 22. November, Vormittag 9 Uhr 45 Minuten, (W. T. B.) Das deutsche Geschwader bewegt sich in diesem Augenblick, begleitet von dem spanischen Geschwader, in der Richtung auf den Hafen zu. Der Nebel ist heute früh wieder gewichen. Die Kriegsschiffe sind deutlih am Horizont zu erkennen.
Italien. Rom, 22. November. (W. T. B.) Der König und die Königin find heute früh 8 Uhr 40 Minu- ten von Monza über Genua im vesten Wohlsein hier ein- getroffen. Auf dem Bahnhofe hatten sich die Minister und viele patriotishe Vereine zur Begrüßung eingefunden. Der König mußte, den lebhaften Zurufen der herbeigeströmten Bevölkerung folgend, sich zweimal auf dem Balkon des Quirinal zeigen. Jn Genua beglückwünschte der König den Bürgermeister zu dem seitens der Stadt dem deutshen Kron- prinzen bereiteten herzlihen Empfange.
Türkei. Konstantinopel, 21. November. (W. T. B.) Die Pforte hat den Gouverneuren der Previnzen durch neuerlich erlassene Jnstruktionen abermals in Erinnerung gebracht, daß die in den verschiedenen Theilen des Reichs be- findlihen Tunesen als ottomanische Unterthanen zu behan- deln sind und, daß sie eine Shußmachtstellung Frankreichs gegenüber Tunis nicht anerkenne.
Nufßland und Polen. St.Petersburg, 22. November. (W. T. B.) Bei der Besprechung eines vom Prof. Martens herausgegebenen Sammelwerks über die Verträge zwischen Rußland und Preußen konstatirt das „Journal de St. Pétersbourg“ die beständige Solidarität der Be- ziehungen beider Staaten zu einanter. Eine Trennung der felben von einander habe jederzeit für beide üble Folgen ge- habt; die Thatsachen hätten dieselben immer zur Wieder- einigung genöthigt, auch seien dbies.lben nux durch Prin- zipiensragen, niemals durch Jnteressenfragen vou einander getrennt worden. Der deutsche Bund sei keine Frieèensbürg- schaft gewesen und habe nur dem Jntriguenspiel Vorschub geleistet. Das Deutsche Reich mii dem protestantischen Preußen an der Spiße widerspreche nicht den Traditionen, durch welche beiden Staaten ihre historishe Mission angewiesen werde ; unter den Allianzen nehme diejenige mit Rußland einen zu wichtigen Plaß in der Vergangenheit ein, als daß sie für die Zukunft beseitigt werden könnte. Man könne daher annehmen, daß das Deutsche Reich für Nußland dasselde sein werde, was Preußen für Rußland gewesen sei, sowie Rußland Deutsch- land gegenüber dieselben Gefühle und Juteressen bewahre,
welche seine traditionellen Beziehungen zu Preußen geschaffen
hätten. Die Staatsmänner, von denen die Politik der beiden Reiche gelenkt werde, würcen gewiß stets vor der shweren Verantwörtlichkeit zurückshreden, Gesühle des Hasses und der Nache zwischen beiden Ländern zu säen.
Afrika. Egypten. Kairo, 22. November. (W. T. B.) Heute früh eingelaufene Nachrichten bestätigen die Ver- nihtung der Armee Hicks Paschas im Sudan; Details fehlen.
— 22. November. (W. T. B.) Die Nachricht von der Niederlage Hidcks Paschas gelangte durch einen koptische:1 Funktionär na Chartum und nach Duem durch andere Per- jonen. Die Schlacht soll drei Tage und zwar vom 3. bis zum 5. November gedauert haben, und die egyptishen Streilkräfte sollen vollständia vernichtct sein.
Zeitungs8stimmniten,
E „UCUe Preuße Zeitung“ außer! O) Uber die Thronrede wie folgt :
„Die Finanzlage des Staates bat fich günstiger gestaltet“, lautet der Eingangssau der Rede, mit welcher gestern der preußische Land- tag eröffnet worden ift.
Als vor etwa anderthalb Wochen der Landtag des Königreichs Sachsen mit einem so höochsst günstizen Bilde der dortigen Finanzlage unter rüdckhaltslosem Hinwcis auf die Einwirkung der Reichs - Steuerreform eröffnet wurde, da stieg wohl bei U M Pren c U U t alo m ane gleiche Lage wie im Königreich Sachsen versetzt zu sein. Unsere libe- ralen Blätter haben mit bittersüZzer Miene ten Inhalt der sächfischen Thronrede damals einfach registrirt, — an der Versicherung dec preu- ßischen Landtags-Eröffnunasrede, daß die Fir anzlage des Staates sich günstiger gestaltet habe, können fie natürlich uicht stills{hweigend vor- übergehen. Auf konservativer Seite aber dürfte man wohl bercchtigt sein, so laut von diesem MNesultat zu sprechen, daß man es in den weitesten Kreisen hören kann.
Seit Jahren ist es zum erst:n Male wieder mögli, das Gleich- gewicht des Etats zu erzielen, ohne zu einer Anleihe die Zuflucht zu nehmen. .
Die konservative Steuer-, Wirthschafts- und Finanzpolitik hat einen neue Erfolg zu oerzeihnen, Die verboten Wirkungen dieser Politik baben fich wider Erwarten prompt eingestellt... . Das Iahr 1878 brachte uns den Umschwung auf dem Gebiete der Steuers. Wirthschafts- und Finanzpolitik. Fünf Jahre find seitdem erst ver- gangen und heute wagen es selbfi liberale, fecessionistishe und fort- \chrittlive Blätter nicht zu bekritteln, wenn die Thronrede mit dem Saße beginnt! „Die Finanzlage hat sich günttiger gestaltet“, Dena die VBeiveise, die im Weiteren und namentlich im Ctat beigebracht werden, sind zu anwiderleglih. . ...
— Die „Staatsbürger- Zeitung“ sagt bei der Besprechung der Thronrede U. A.:
Daß die Finanzlage des Staates si günstiger gestaltet, ist eine willkommene Botschaft, die indessen uns speziell nochz froher klingt, weil sie zugleih unsere Hoffnungen und Erwartungen, welche wir an die Verstaatlichung des CEisenbahnverkehrs knüpften, bestätigt.
Wenn in der Thronrede darauf hingewiesen wird, daß die Ent- lostung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer nicht als der Abschluß der Reform angesehen werden kann, fo stimmt auch das mit unseren Wünschen überein, zumal da als Ausgleich die Ein- führung einer Kapitalrentensteuer in Ausficht genommen wird.
._._, Daß der Staat in Erwerbung neuer Privatbahnen immer cÚstiger auf dem betreienen Wege foutschreitet, ist der beste Beweis, daß der erste Schritt auf diesem Wege ein glücklicher war. Es ist dadurch eine Thatsache ins Leben gerufen worden, die immer größere Anerkennung findet und die Widersacher gegen das Staatseisenbahn- system mehr und mehr verstummen macht, Blickt heute doch schon das in vielen wirthschaftlihen Dingen von uns beueidete Englanv auf das Staatseifenbahnsystem Preußens, um daraus Schlüsse zu ziehen, die dem Mancesterthum jenscit des Kanals recht gefährlich werden können. Die Ausbeutung dessen, was der Sesammtheit çe- bört, durch einzelne Gesellschaften, stellt sich immer mehr als ein volkswirthscaftlicher Fehler heraus, dessen volle Beseitigung noth- wendig ist.
— Die „Schlesische Zeitung“ schreibt zur Eröffnung des Landtages:
.…. Das in den einzelnen Säßen der Ecöffnungsrede nieder- gelegte Programm für die Lardtagsession enthält nichts, worauf wir nicht durch Kundgebungen der Halb oder ganz offiziöfen Presse bereits vorbereitet gewesen wären. W'e seit Jahren überwiegt auch diesmal das finanzpolitishe Moment jedes andere. Der „erhebliche“ Ueber- \chuß, welchen das Etatsjahr 1882/83 aufweist, die „wachsenden Grträge aus den cigenen Einnahmequellen des Staates“, den Bergwerken, Eisenbahnen 2X., die „wesentliÞch geringeren Meatzikularbeiträge, welde der bereits festgestellte MReichs- erat pro 1884/85 erfordert“, und die zu gewärtigenden „höheren Heraus8zahlungen des Reiches aus dem Ertrcge der Zölle und der
Tabasteuer* — alles das reibt nur auë, um „bei strenger Prüfung und Beschränkung jedes neuen oder vermehrten Uusgabepostens“ aus der Défizitwirtbschaft der leßten Jahre wieder berauszukommen und den Etat obne ergänzende Anleihe zu balarciren. S-lbft in dem Falle, daß auf die Befriedigung vieler an fi anzuerkennendec Bedürfnisse Verzicht geleistet wird, giaubt die Staatsregierung eine Bürgschaft dafür nit Übcrnchmen zu können, daß dieses Glceichgewidt fich aub in den folgenden Jahrea werde erziclen lafzn. Dicse Kündgébnng entbält die entschiederste Zurückweisung der von fortschrittliber und secessio- nistisber Seite nachhaltig verfohtenen Behauptung, daß es eines Appells an das Reich gar nicht bedürfe, daß viclmehr die stetig wabsenden Staatseinnahmen im Laufe der Zeit aus- reiben würden, auch anderweiten Bedürfnissen zu genügen. In der Eröffnungérede wird abcrmals ausdrücklich erflärt, „daß das seit Jahren bervoorzet!retene und von der Staatéregierung geltend gemacbte Mißverhältriß zwischea den Mitteln des Staates und den Aufgaben, die thm namentli aus dem immer bärter empfundenen Drucke der Komnmnunal- und Scbullasten und aus der Unzulänglichteit der Beamtenbefoldungen crwatsen, unvermindert fortbesteht.*
So wenig erfreulich alles das au klingen mag, so wenig darf es uvs in dem Bewußtsein beirren, daß Preußens Finanzlage die beste der Welt ist. Mag sib ar die Ziffer unserer Staatsschuld infolge der Veristaatlihung der Eisenbahnen ncch so hoc bemessen, fo bleibt doch die Thatsache bestehen, daß unser Preußen im Grunde \{uldenfrei ist, da das pPproduktive Aktivvermögen, welches in Domänen, Forslen, Bergwerken, Eisenbahnen 2c. re- präsentirt ift, în seinem Ertrage die Zinsen dec Staats- \huld allermindestens aufwiegt. Daß der Staat trotz dessen seinen großen Kvlturaufgaben nit in erwünshtem Maße gerecht zu werden vermag, daß er seine Beamten im Verhältnisse zum Geld- werte und zum allgemeinen Volkêwoblstande nicht einmal fo zu besolden in der Lage ist, wie cs das rerarmte und \parsame Preußen in der Zeit der àbsoluten Monarchie gethan hat, daß er es rubig geschehen laïsen muß, wenn, wie amtlich festgestellt worden ist, in nicht wenigen Städten neben allen anderen Steuern und Auflagen 20 bis 25 % des Jahrescinkommens, in cinzelren Kreisen Oberschlesiens sogar 42 %/%9 desselben an diceften Persfonalsteuern auferlcgt werden — alle diese Kalamitäten kornen uns nicht wundernehmen Angesichts der Thatsache, daß unserem großen Staatswesen die indirekten Steuerquellen, aus denen alle an- dercn Kulturstaaten ihre Bedürfnisse vornehmlich bestreiten, entzogen sind und daß das Reich, dem dieselben zugewiesen sind, gerade aus denjenigen Objekten, welclie, wie Branntwein, Bier und Taback, zu allermeist dazu auffordern, sie nad dem Vorbilde anderer Länder 1 da zu besteuern, nur relativ winzige finanzielle Erträge er- E
Statiftische Nachrichten.
Das soeben erschienene Doppelheft der Zeitsch-ift des König- lid [aVstisPen statisttschW2en Bureaus für 1883, redigirt von dessen Direktor, Geh. Negicrungs-Nath Prof. Dr. Böhmert, enthält eite umfassende Arbeit über die der öffentlichen Armenpflege Andheimgefallenen in den Städten Dreéden und Leipzig unter dem Titel: „Das Armenwesen der Städte Dresden und Leipzig nach der Armerstatisiik vom Jahre 1880“,
Das Königlich sächsis&ke statistishe Bureau ist dur das Entgegenkommen der AÄrmenbehörden von Dresden und Leipzig in den Stand gesetzt worden, gerade die Armenstatistik der beiden größten Städte des Landes weit genauer zu behandeln als diejenige der übrigen sächsischen Gemeinden.
Diese eingehendere Armenstatistik ergab für Dresden auf 100 Bewohner 5,96 und für Leipzig auf 100 Bewohner 9,78 Unterstüßte, während im ganzen Königreich auf je 100 Bewohner nur 3,15 Unter- tützte entfallen und in anderen größeren Städten, z. B. in Freiberg (a2 M Detane O21 h Did V06 m Grofeaitam C04 in Zwickau 4,65, in Chemnitz 3,82, in Annaberg 2,81, in Crimmitschau 2,69 Unterstüßte. Die relativ reiste Stadt Sachsens, Leipzig, hatte mithin die meisten Armen.
In Diesden wurden in offener Pflege 4310 Perfonen oder Parteien mit 5445 Angehörigen und in ges{losener Pflege 3251 Perfonen mit 153 Angehörigen unterstützt. In Leipzig gab es da- gegen 4009 Perfonen oder Parteien mit 6713 Angehörigea, welche in offener Pflege, und 3827 Personen oder Parteien mit 26 Angehöri- gen, welche in geschlossener Pflege unterstützt wurden.
Die unterstützten Parteien an Männern, Frauen und Kindern bezifferten fich
in Dresden : auf 3258 Männer, 3501 Frauen,
in Leipzig: auf 4442 Männer,
2740 Frauen,
802 Kinder, 654 Kinder, e Sa. 7561. Sa. 7836. Prezentual berechnet waren unter 100 uiterstüßten Parteien sonach in Dresden: in Leipzig: Manne. 4309 56,69 rauen, 4680 34,97 K . Wee 8,34
Aus Vorstehendem geht hervor, daß in Leipzig die große Mehr- zabl der Unterstüßten Männer sind, während in Dresden umgekehrt mehr Frauen als Männer unterstützt werden. Nach der Alterskla\sen- Statistik wurden am 1. Dezember 1830 in Dresden 76 087 erwachsene männliche und 85089 erwabsene weiblihe Personen, in Leipzig 53 241 erwachsene männliche und 54 447 erwachsene weibliche Personen ermittelt. (Es kamen sonach auf 100 erwachsene männliche Personen in Dresden 4,26, in Leipzig dagegen 8,34 erwachsene männliche Unter- stütte, au? 100 erwachsene weiblich! Personen in Dresden 4,11, in Leipzig 9,03 erwacbseue weibliche Unterstüßte. Auch diese Zahlen ergeben, daf in Leipzig die Männer in ganz abnormer Höhe der öffentlichen Armenpflege anheimfielen.
Im höchsten Grade auffallend it die große Zahl der vorüber- gehend Unterstüßtenr in Dresden und Leipzig. Dresden hatte im Jabre 1889 6758, Leipzig 7211 vorübergehend Unterstützte, beide Städte zusammen also 13969, d. i. 44,44 %/ der vorübergehend Unterstützten des ganzen Landes (31 430).
Die hobe Ärmeniffer Leipzigs im Jahre 1880 ift hauptsäblich auf die frühere Handhabung der Armenpflege zurückzuführen. Die Leipziger Armenverroaltung ist im Jahre 1881 vollig umgestaltet und mit 400 Armenpflegern ausgestattet worden, während man ic früher mit 112 begnügt halte, Diese Reform hat außerordertlibe Erfolge erzielt. Die Zahl der laufend unterstüßten Personen war {on 1882 um ca. 2000 Köpfe vermindert und die ofene Armenpflege hatte sich im Jahre 1882 um rund 116000 M billiger gestellt, als im Jahre 1879, Leipzig hat mithin aus der sächsischen Armenftatisii? wichtige Vortheile gezogen und ift dadurch auch erst in den Stand gesetzt worden, den Vorwurf zu entkräften, daß die reiche Centralgemcinde ihre Armen an die finanziell {wäße- ren Vororte abschicbe. Dieser Fabel, die sogar dem sächsischen Land- tage vorgetragen wurde, ift jeßt unrettbar der Boten entzogen twor- den; denn die Landeéstatistik hat ermittelt, vaß auf 100 Einwohner in Leipzig 9,78 Arme kl'ommen, dagegen in dem nahen Volkmarsdor? nur 3,95, in Lindenau 3,14 und in Reudnitz gar pur 1,22 unter- slüßzte Personen. Es findet alsc gerade das umgekchrte V iß statt.
Ein eingehendes Studium des neuesten Heftes der Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistischen Bureaus, aus dem die vorstehenden Vergleibungen entnommen sind, wird allen Berwaltungsbeamten und Armerpflegern wichtige Aufschlüsse geben, Es enthält aach einigen einleitenden allgemeinen Bemerkungen folgende Kapitel: Die Organi- sation des Armenwesens in Dresden, die Organisation des Urmen- wesens in Leipzig, die Methode der Erhebung, die Unterstüßten der Städte Dresden und Leipzig im Jahre 1880 nach den Hauptreful- taten, die Unterstüßten der Städte Dresden und Leipziq nach den Ursachen der Unterstitzungsbedürftigkeit, nach Gej{c{hlechi, Aller Und Civiland, na Len G, n ben Qo