1883 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Landtags- Angelegenheiten.

Dem Herrenhause ist folgender Entwurf ciner Jagd- ordnung vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen , mit Zustimmung der kteiden Häuser dcs Landtag-8, für den ganzen Umfang der Monar(ie, was folgt:

Erster Abschnitt. Jagdbezirke. 1

S Le Das Iagdrecht darf nur ausgeübt werden auf Grundflächen, welce im Sinne dieses Gesetzes entweder einen seltftändigen oder einen gemeinschaftliÞen Jagdbezirk bilden oder einem selbständigen oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke angeshlo#sen sind. S 6“

Einen selbständigen Jagdbezirk bildet jede Grundfläche, welcbe im Eigenthum eines Einzelnen oder im Miteigenth11 Mehrerec ih befindet und mindestens einbundert Hektar in räumlihem Zu- fammenhange umfaßt oder bei geringerem Flächeninhalte

entweder von nicht preußischen Gebietstheilen rings umsch{lofsen oder dauernd und vollstandig eingesrievigt ift.

Die Befugniß zur Ausübung des Jagdrechtes in einem selbst- ftändigen Jagdbezirke regelt fich nah dem bürgerlichen Nechte, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz DEMUCURGR enthält.

S

Befindet ein nicht dauernd und vollständig eingefriedigter felbft- ständiger Jagdbezirk sihch im Eigenthum einer juristishen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellshaft auf Aktien oder einer cingetragenen Genossenschaft, so kann die Jagd nur durch einen oder mehrere, jedoch höchstens drei Bevollmächtigte oder durch Ver- pahtung oder durch angestellte Jäger ausgeübt werden, oder fic muß ruhen bleiben.

Ueber die Art der Jagdauëübung haben die Jagdberechtigten dur ihre Vertreter (Vorstände) der Aufsichtsbehörde Anzeige 312 er- statten.

Bis zur Erstattung der Anzeige ruht die Jagd.

Auf fiskalische Jagdbezirke finden die Bcsti£inmungen des zweiten Absatzes keine Anwendung. i

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Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildet jeder (Bemeindebezirk sowie jeder aus Besitzungen mehrerer Eigenthümer zusammengesetßte selbständige Gutsbezirk, welche mindestens einhundert Hektar in räumlichem Zusammenhange umfassen over bei geringerem Flächen- inhalte von nicht preußischen Gebietstheilen rings um s{chlossen sind.

& 6

Gehört zu dem Gemeinde- {(Guts-) Bezirke (§. d) ein selbstän- diger Jagdbezirk, so bleibt der letztere in Bezug auf die Bildung des gemeinschaftlichen Jagdbeziuks, insbesondere die Berechbnung der Mi- nimalflôche, außer Betracht. Jedoch ist der Eigenthümer des selbst- ständigen Jagdbezirks befugt, mit demselben, falls er in räumlichem Zusammenhange mit dem gemeinscaftliben Iagdbezirk steht, in den leßteren mit den Rechten und Pflichten eines Jagdgenossen einzutreten.

S G 1) Die zur Fischerei cingerihteten gesclossenen Gewässer (8. 4 des Fischereigeseßes vom 30. Mai 1874, Geseß-Sammlung Seite 197), soroie die in solhen Gewässern gelegenen Inseln, 2) die Hofräume und die zu cinem Wohngebäude gehörigen, in räumlihem Zusammenhange mit demselben stehenden Gärten dürfen, sofern die Grenzen erkennbar sind, Seitens der Eigenthümer von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschlossen werden. Auf den ausgesc{lossenen Grundflächen ruht die Iagd.

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk verliert die Eigenschaft eines solhen nicht, wenn er ohne die ausgesblofssenen Grundflächen nicht mehr einhundert Hektar in U EN Zusammenhange umfaßt.

Soll die Jagd in einem gemeinschaftliden Jaadbezirke verpachtet werden, so ist die Absicht, von den Befugnissen der §8, 6, 7 Sebrauch zu machen, dem Jagdvorstande \vätestens zwei Wochen vor dem Ver- pachtungstermine anzuzeigen. |

Geschieht dies nicht, so ruhen die gedachten Befugnisse für die Dauer der nächsten Pachtperiode.

In Streitsachen unter den Betheiligten, betreffend a. das Vorhandensein der Vorausseßungen für einen selbständigen oder cinen gemeinschaftlichen Jagdkezirk (§8. 2, 5), b. die Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirke, jowie die Befugniß zum Eintritte (8. 6) oder zum Aus\c{blusse (S. 7) entscheidet der Kreisausschuß, in E der Bezirk8ausschuß. S O!

Mebrere untereinander in räumlicem Zusammenhange stehende Gemeintdebezirke oder zusammenge setzte selbständige Gutsbezirke, deren jeder für sich den Vorausseßungen des §. 5 entspricht, können durch Uebereinkunft der Betheiligten zu cinem gemeinschaftlichen Jagd- bezirke vereinigt werden.

11

Geméindebezirke und selbständige Gutsbezirke, sowie einzelne Grundflächen, welchbe weder für si cinen Jagdbezirk bilden, noch einem Jagdbezirke angehören, sollen, nach Ucbereinkunft der Be- theiligten entweder untercinander zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken, welche jedech mindestens einhundert Hektar in räumlidem Zusammen- hange umfassen müssen, vercintgi oder angrenzenden selbständigen oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken angeschlossen werden, :

Der Anschluß an einen selbständigen Jagdbezirk kann nur im Wege der Verpachtung erfolgen. |

Die Eigenthümer der cinem gemeinschaftlicen Jagdbezirke an- ges{lofsenen Grundflächen treten in die Rechte und Pflichten der Iagdgenofssen ein.

| S. 12. |

Die Beschlußfassung in den Fällen der §8. 10, 11 erfolgt, wenn mehrere Grundeigenthümer betheiligt sind, für einen Stadtbezirk oder für cinen Theil eines Stadtbezirkcs durch die Gemeindevertretung, für einen ländlihen Gemeindebezirk oder einen selbständigen Guts- bezirk oder für einen Theil solcher Bezirke durch Stimmenmehrheit der betheiligten Grundeigenthümer unter Leitung des Gemeinde- (Guts-) Vorstehers. Hierbei werden die Stimmen nach der Größe des Grundbesitzes dergestalt berehnet, daß auf ein Hektar und went- ger eine Stimme kommt und für je fernere volle zwei Hektar eine Stimme hinzutritt : S i

Im Uebrigen finden hinsichtlih der Beschlußfassung sowie hbin- ictlich der Zusammenberufung der Betheiligten die für Getneinde- beschlüsse bestehenden Bestimmungen erntsprehende Anwendung.

Von der Beschlußfassung haben die betheiligten (Bemeinde- (Guts-) Vorsteher der Aufsichtsbehörde innerhalb zwei Wochen An- zeige zu erstatten.

S 1B

Insoweit in den Fällen des §. 11 eine Regelung dur Ueberein- kunft nicht erfolgt, beschließt auf Antrag eines Betheiligten oder von Amtswegen der Kreisaus\cuß, in Stadtkreisen auf Antrag eines Be- theili-ten oder der Aufsichtébehörde der Bezirksausshuß darüber, ob die betreffenden Grun dflächen

entweder untereinander zu gemeinshaftlihen Jagdbezirken, welche jedoch mindestens einhundert Hektar in räumlihem Zu- sammenhange umfassen müssen, zu vereinigen oder angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirken anzuschließen sind ; oder ob die Eigenthümer angrenzender selbständiger Jagd- bezirke beanspruchen können, daß ihnen die Jagd für fechs Jahre verpachtet werde.

Die Eigenthümer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke an- ges{lossenen Flächen treten in die Rechte und Pflichten der Jagd- genossen cin.

___Wenn Grundflächen, welche «inzeln oder in ihrem räumlichen Zusammenhange weniger als einhundert Hektar umfassen, von einem selbständigen Jagdbezirke rings umsczlessen sind, so kann der Eigen-

thümer des leiteren beanspru{en, daß ihm die Jagd auf den um- \{lofsenen Grundfläven für sccks Jahre verpabtet werde.

Den gleichen Anspru hat der Eigenthümer eines mindestens fünfbundert Hektar in räumliwem Zusammenhange umfassenden, zum größeren Theile aus Wald bestehenden selbständigen Jagdbezirkes hinsichtlid folwer Grundfläcben, wele von diesem Jagdbezirke ganz oder größtentheils umslossen sind, und einzeln oter in räumliwem Zusammenhange entwcder weniger als einhundert Heftar umfaffen,

oder bei größerem Fläceninhalte in den Wald derartig ein- springen, daß die getrennte Jagdautüburg den Wildstand des Waldes in ungewöhnlihem Maße beeinträchtigen würde.

Der Anspru auf Anpachtung findet au ftatt, wenn Grund- fläcben der im vorhergehenden Absaßtze bezeichneten Art von mehreren, zum größeren Theile aus Wald besteherden selbständigen Iagdbezirken, deren jeder mindestens fünfhundert Hektar in räumlihem Zusan1men- bange umfaßt, ganz oder größtentheils umsclofsen find.

O. 15. In Streitsachen unter den Betheiligten, betreffend a, das Vorhandensein dec Vorausfeßtungen für den Anspruch auf Anpachtung (§8. 14), b. die Abgrenzung der dem Anspruche unterworfenen Grundflächen bei dem Vorhandensein mehrerer Berechtigter (8. 14 Absatz 3),

c. die Höhe des Pacbtzinses (88. 13, 14), entscbeidet der Kreizaus\chuß, in Stadtkreisen der Bezirksautsc{huß.

Der Pachtzins ist nach Maßgabe des Jagdwerthes, des voraus- sibtliben Jagadertrages, sowic der sonst in Betracht kommenden Ver- hältnisse festzusetzen. Hierbei ift der vorauésichtlibe Jagdertrag der anzupcchtenden Grundflächen und des angrenzenden selbständigen Jagdbezirkes im Ganzen zu ermitteln und der Jagdertrag der ersteren nach Verhältniß ihres Umfanges zu dem Umfange der Gesammtfläche zu bemessen.

8. 16.

Wird der Anspruch auf Anpachtang (88. 13, 14) nicht geltend gemacht, so bilden die dem Anspruche unterworfenen Grundflächen, wenn sie mit einem gemeinschaftlihen Jagdbezirke in räumlichem Zusammenhange stehen, einen Bestandtheil des leßteren, anderen Falles, je nabdem sie aus Einer oder aus mehreren Besißungen be- stehen, einen selbsiändigen oder einen gemeinschaftliwen Jagdbezirk.

& 17.

Der Anspru auf Anpachtuna (88. 13, 14) kann jederzeit gel- tend gemacht werden, so lange nicht die Jagd auf den dem Ansprue unterworfenen Grundflächen anderweit verpachtet ift.

Die anderweite Verpachtung ist unzulässig, bevor feststeht, daß dex AÄnpachtungLansprucb nicht geltend gemacht wird.

Letzteres gilt nur als festgestellt, wenn der Anpachtungsberech! igt?

a. innerhalb zwei Wochen nah der Aufforderung des zur Ver- pachtung Verpflichteten, sih über den Anspruch zu erklären, eine Er- Flärung nicht abgegeben hat, oder

2E dem geltend gemachten Anspruche endgültig abgewiesen ist, oder

c. fi innerhalb zwei Wochen nach endgültiger Festseßung des Pacbtzinses nicht zur Anpachtung zu dem festgeseßten Pachtpreise bes reit erklärt hat.

Iagdpachtverträge, welhe den vorstehenden Bestimmungen zu- wider abgescblossen werden, sind auf die Klage des Anpachtungk- berechtigten aufzuheben. Ueber die Aufhebung entscheidet der Kreis- ausscchuß, in Stadtkreisen dec Bezirksausschuß.

S 18

Wenn der Anspruch auf Anyachtung (88. 13, 14) gegen mehrere Grundeigenthlümer stattfindet, so beschließen dieselben über die Ver- pachtung nah Stimmenmehrheit gemäß 8. 12.

S 19

Wege, Triften, Deiche, Eisenbahnen gelten als Bestandtheile dstr von ihnen dur&schnittenen Jagdbezirke. Für sich allein können sie einen Jagdbezirk nicht bilden. Auf eingesriedigten Eisenbahnhöfen rubt die Jagd.

Der räumlihe Zusammenbang im Sinne dieses Gesetes wird durch Wege, Triften, Deiche, Eisenbahnen nicht hergestellt, wenn sie die cinzige Verbindung zwischen solchben Grundflächen bilden, welche obne den Weg, die Trift, den Deich, die Eisenbahn durch fremde Grundstücke get::ennt sein E A

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Die Vorschriften des 8. 19 gelten au von fließenden Gewässern mit Ausnahme der schiffbaren Ströme und Kanäle, soweit die Schiff- barkeit reiht.

S2).

Funerhalb der Festungsroerke ift allein tie Feftungsbehörde (Gou- vernement, Kommandantur) befugt, die Jagd durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu laffen.

Außerhalb der Festuagswerke, desgleichen um die Pulrermagazine und ähnliche Anstalten werden Sicherheitérayons von zusammenhän- genter Fläche gebildet und auf Kosten der Militärverwaltung bezeich- net, innerhalb welcher die Jagd mittels Schußwaffen nicht ausgeübt werden darf.

Die weiteste, nach den Vorschriften des Reichs-Rayongesetßzes zu messende Entfernienc; der Außenlinie von den Festungswerken, den Pulvermagazinen und ähnlichen Anstalten wird auf zweihundertfünf- undzwanzig Meter festgeseßt, ; :

Die Akgrenzung erfolgt auf Grund eines vor1 Kriegs-Ministe- rium festzustellenden Planes durch die Festungsbe)örden unter Zu- ziehung der betheiligien Gemeinde-, Guts- und íüJagdvorstände, sowie der betheilinten Eigenthümer selbständiger Jagdbezirke.

Zweiter Abschnitt. Ausübung der Iagd in De E Ten Jagdbezirken.

Die Eiçceathümer der zu einem gemeinschaftliten Jagdbezirke gehörigen, de: Jagtausübung unterliegenden Grundflächen bilden die Jagdgenossenschast. Die Verwaltung der gemeinsamen Jagdangelegen- heiten der Jagdgenossenschafi urd deren Vertretung in diesen Angele- genheiten geschieht durch den S

J. 20.

Der Jagdvorstand besteht aus tem Jagdvorstcher und zwei bis viec Jagdschöffen. Jedes Mitglied erhält einen Stellvertreter.

Die Mitaglicder des Iagdvorstandes hekleiden ein Chrenamt. Bo are Auslagen werden aus den Len ersetzt.

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In städtischen Jagdbezirken wird der Jagtvorsteher und dessen Stellvertreter voin Gemeindevorstar.de ernannt. E

Die Beschlußfassung über die Anzahl der Jagdschöffen (S. 23), sowie die Wahl der Jagdschöffen und ihrer Stellvertreter erfolgt dur die Gemeindevertretung für cinen Zeitrcum von \:ch8 Jahren. Wählbar ift jeder Jagdgenosse, welcher sih im Besiße der bürger- lichen EChrenrechte befindet, und welchem nicht in den der Wahl vor- 2) aud fünf Jahren der Jagdschein endgültig versagt oder ent- ogen ist,

d Ueber Einfsprüche gegen die Gültigkcit der Wahl hat der Iagd- vorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findct die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. : :

Durch Gemeindebeschluß können die Obliegenheiten des Jagd- vorstandes ciner gemäß der {tädtishen Gemeindeverfassung gebildeten Deputation (Kommission, Ausschuß) übertragen werden. Deren Vor- fißender gilt als Jagdvorstcher.

Ö.

Fn ländlichen Jagdbezirken ist der Gcmeinde- (Guts-) Vorsteher zugleich Jagdvorsteher und sein Stellvertreter zugleich Stellvertreter des Jagdvorstehers. | :

Jst ein Jagdbezir:k aus Grundstücken verschiedener Gemeinde» (Guts-) Bezirke zusaramengeseßzt, so werden der Jagdvorsteher und dessen Stellvertreter aus der Zahl der betheiligten Gemeinde- (Guts-) Vorsteher vom Kreis3aus\chusse a

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In ländlichen Jagdbazirken erfolgt die Beschlußfassung über die Anzahl der Jagdschöffen (F, 23), jowie die Wahl der agd schöffen unv ihrer Stellvertreter durch die Versammlung der Jagdgenossen

für cinen Zeitraum von sechs Jahren. Hinfichtlich der Wähibarkeit gelten die Bestimmungen des S. 24.

Die Beschlußfaffung und tie Wabl erfolgen unt.r Leitung des JFagdrorstebers turch Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden nah der Größe des Grundkcsitzes dergestalt berebnet, daß auf cin Hektax und weniger eine Stimme kommt und für je fernere volle zwei Hcktar eine Stimme hbinzutritt.

Im Uebrigen finden hbinsidtlich der Wahl und der Beschluß- fossung sowie binsihtliÞ der Zusammenberufung der Jagdgenofsen die für Gemeindewahlen uyd Gemeindibeshlüsse bestehenden B.stim- mungen entsprecheade Anwendung.

Ueber Einsprüte von Jagdgenofssen, betreffend die Ausübung des Stimmrech{ts oder die Gültigkeit der Wahl, hat der Iagdvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet die Klage bei tem Kreisausschufse statt. L

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Der Iagdvorstand versammelt sih auf \&hriftlihe Eirladunrg des Vorstehers.

Bescblußfähig ist der Jagdvorstand nur, wenn die Anzahl der arwesenden Mitglieder und Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder- zahl übersteigt.

Die Beschlüsse des Jagdvorstandes werden nach Stimmenmehr- heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Borstehers.

Ueber die Beschlußfassung ist cin Protokoll aufzunehmen, welches von den anwesenden DENAELLRL R zu unterzeichnen ift,

8, 28.

Urkunden über MRechtsgeschäfte, welbe die Jagdgenofsenschafi gegen Dritte verpfliten sollen, imgleihen Vollmachten müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses von dem Jagdvorstcher unterx- schrieben sein.

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Der Iagdvorsteber hat die Protokolle üker die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und über tie Besblüsse des Jagt- vorstantecs, sowie die abgeshlosscnen Verträge innerhalb zwei Wochen na& der Beschlußfassung (tem Vertrageabschlusse) der Aufsichts bcbörte zur Keuntnifinahme einzureicen.

S 30,

Die Ausübung der Jagd in cinem gemeinschaftlichen Jagdbezirke erfolgt der Regel rah durch Verpachtung.

Der Jagdvorstand kann jedo beschließen, die Jagd dur einen oder mehrere, jedo böôcstens drei, angestellte Jäger ausüben oder die Jagd ruben zu lassen, wenn solhes im besonderen Juteresse der agdgenossen schaft liegt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Kreisaus\cusses, in Stadtkreisen des Bezirksaus\chusies. Die als Jäger anzustellenden Personen und die Bedingungen ver Anstellung find in dem Antrage auf Ss zu bezeichnen.

S. 31,

Für die Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagd gelten folgende Ver{chrifien:

1) Die Verpachiung erfolgt dur den Jagdvorstand im Wege der öffentlicen Versteigerung. Die freihändige Verpachtung ift nur gestattet:

a. an gerichtlich becidigte Forstbeamte, wenn dieselben in solchen Gemeinden oder selbstäntigen GButdsbezirken angestellt sind, deren Ge- markungen ganz oder theilweise zum Jagdbezirke gehören, L

b. an andere Personen mit Genehmigung des Kreisauss\chusses, in Stattfkreisen des Bezirksaus]husses, wenn die freihändige Ver- vcchtung im besonderen Interesse der Jagdgenossenscaft liegt.

9) Der Zuschlag erfolgt in ver Regel an den Meistbietenden.

im Falle mang:lnder Siccrheit des Meistbietenden kann jähr- lie Vorausbezahlung oder Sicherstellung des Pachtzinses gefordert und, wenn dieser Forderung für das erste Pachtjahr nicht fsogleih im Verpacbtungstermin entsprochen wird, der Zuschlag dem Näcstbieten- den eriheilt werder. Dasselbe gilt bei mangelnder Sicherheit dieses oder cines folgenden Bieters. Wird die geforderte Vorauébezahlung oder Sicherstellung für ein \päteres Pachtjahr nicht geleistet, fo fann der Iaçdvorstand von dem Vertrage zurücktreten.

Auster dem Falle mangelnder Sicherheit ift die Ertheilung des Zuschlag:8 an Denjenigen, welcher das zweithöchste, oder welcher das dritthöhte Gebot abgegeben hat, mit Genehmigung des Kreisaus- \chusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, dann statthaft, wenn dies im esonderen Inteic)se der Jagdgenossenschaft liegt.

3) Die Vervactung der Jagd an Personen, welche nicht Ange- hörige des Deutschen Reiches sind, bedarf der Genehmigung des Kretês aus\chu}:s, in Stadtkreisen des Bezirksaus\scusses. i

4) Vom Bieten darf Niemand ausgesck&lossen werden, der sich im Belite eines giltigen Jagdscheines oder einer Bescheinigung der zu- ständia.n Aufsicktshebörde befindet, daß der Ertheilung eines Jagd» icheins nih!s entgegensteht. Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden, : :

5) Die Pachtzeit muß mindestens auf fech{8 Jahre urd darf l öcstens auf ahtzchn Jahre bestimmt werden. E -

6) Der Beginn der Pachtzeit ist auf einen ersten April, das Gnde auf einen einunddreißigsien März zu bestimmen. Ausnahmen rinsicUih des Anfangstermines sind bei der Neuverpachtung im sralle der Aufhebung eines Pachtvertrages, in anderen Fällen mit Genchmigung der Aufsichtébehörde zulässig. i

7) Neuverpachtungen müssen spätestens fechs Monate vor Ablauf dcr Pachtzeit erfolgen, Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufe- sit ts8behörve zulässig. , E,

Jagdpachtverträge, welche den Bestimmungen zu 1 bis 6 zuwider abgescklossen werden, sind auf die Klage des Jagdvorstandes oder des Sagdpächters oder etncs Jagdgenofsen aufzuhcben. Ucbcr die Auf hebung entscheidet der Kreitauss{uß, în Stadtkreisen der VezirkE- aus {\chuß. e

S 025 5 : E

Die Aut übung der Jagd durch angestellte Jäger ift dem Päcbter

nur mit Genehmigung des Kreiëausschusse8s, in Stadtkreisen des Be-

zirksausschusses, gestattet. Dur mehr als drei angestellte Jäger darf der Pächter die Jagd niemals P

D: A "ec I

In den Fällen der §8. 30 Absatz 2, 31 Ziffer 1b, 31 Zisser 2

Absatz 3, 31 Ziffer 3, 32 findet die Beschwerde nur gegen die Bere sagung der Genehmigung statt. :

J. 094. j : ;

Der Jagdvorstand erhebt die Pachtgelder und sonstigen Ein- nahmen aus der gemeinschaftliben Jagdnußung und vertheilt sie, nach Abzug der der Genossenschaft zur Last fallenden Ausgaben, unter die Iagdgenossen nah Verhältaiß der betheiligten Flächen,

Die aus cinem Theilbezirle (§. 35) auffommenden Jagdeinnahmen gebühren auss\chließlich den Eigenthümern der den Theil bezirk bildenden (Grundflächen.

Der Vertheilungsplan, welcher eine Berehnung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muß, ist zur Einsicht der IJagdgenossen zwet Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Beginn der Auslegung sind vorher vom Jagd»crsteher in ortsübliher Form bekannt zu machen.

s dem Schlusse der Auélegung hat der Jagdvorstand alsbald über die angebrahten Beschwerden und Einsprüche und über dic Feft- stellung des Vertheilungéplanes zu beschließen. :

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwet Wochen die Klage bei dem Kreisaus\chusse, in Stadtkreisen kei dem Bezirkëaus- \chufse, statt. ö :

Die Fc ststcllung des Vertheilungsplanes bedarf keiner Genehmt- gung oder Bestätigung von Seiten der Aufsichtsbehörde.

Dritter Abschnitt. | Vorschriftcn für die selbständigen und die gemein- \chaftlichen D

301 Jagdbezirke, welche mindestens sechshundert Hektar in räumslihenm. Zusammenhange umfassen, können zum Zwecke gesonderter Jagd- nutzung in Theilbezirke zerlegt werden. Jeder Theilbezirk nuf mindestens dreihundert Hektar in räumlichem Zusammenhange um-

fassen.

In gemeinschaftlihen Jaadbezirken beicchließt über die Zerlegung in Theilbezirke der Jagdvorfstand.

Für Jagdbezirke von weniger als zweinhundert Hekiar ift Uur ein Pächter, für Jagdbezirke von zweihundert bis" vierhundert Hektar sind höchstens zwei Pächter, für größere Iagdbezirke höchstens drei Päthter zulässig.

Was vorstehend für Jagdbezirke vorgeschrieben ist, gilt auch für Theilbezirke.

L 37

Wenn eine Iagdgesell schaft für ihr Statut die Genehmigung des Bezirksaus\chusses nacsucht, so kann derselbe Ausnahmen von den Vorschriften des 8. 36 zulaffen. U

8. 38,

Die Abtretung des Rechtes aus dem Pachtvertrage, sowie After-

vervahtungen sind nur mit ZuGmmung des Verpäcbters zulässig.

E

Nach dem Tode des Pächters erlischt die Pacht, fofern der Padbt- rertrag nit eian Anderes bestimmt, mit Ablauf des Pachtjahres, in weldbem der Tod erfolgt ift. In gemeinschaftlihen Jagdbezirken ist der Jagdvorstand befugt, die Pacht den Erben für den Rest der A unter den ursprünglichen Bedingungen freihändig zu über- lassen.

Für die Zahl der zur Iagdausübung zuzulafsenden Miterben gelten die Beschränkungen des §. 36.

8. 40.

Jagdpachtverträge, welche den §8. 35 bis I zuwider abges(lofsen werden, sind auf die Klage des Jagdvorstandes oder des Jagdpächters oder eincs Jagdgenofsen aufzuheben. Ueber die Aufhebung entscheidet der Kreisausschuß, in Stadtkreisen M Bezirk8aus\chufß:.

S 41,

Wer ohne Beisein des Jagdberechtigten oder ohne von demselben als Jäger argestellt zu sein, jagt, muß einen von dem Jagdberechtigten auégestellten Erlaubnißschein mit sid führen.

Der von einem Jagdpächhter au®gestellte Erlaubnißs{ein inuß auf cinen bestimmten Zeitraum lauten, ver die Dauer einer Woche nicht überschreiten darf; Erlaubnißs\cheine, welche auf cinen längeren ode nicht auf einen bestimmten E lauten, haben keine Gültigfeit.

S 492.

Die Ertheilung von FJagderlaubnißscheinen gegen Entgelt, ge a gegen Betheiligung an der Entrichtung des Pachtzinses, ist verboten.

Handelt der Jagdpächter diesem Verbote zuwider, so ist auf die Klage des Jaadvorstandes oder eines Jagdgenossen der Jagdpacht- vertrag aufzuheben. Ueber die Aufhebung entscheidet der Kreisaus-

schuß, in Stadtkreisen der Dn: S, 4

F. j

Die Iagd mit Windhüänden und mit jagenden Hunden (Bracken) außerbalb eingefriedigter Wildgärten oder außerhalb selbständiger Iagdbezirke von mindestens tausend Hektar Flächeninhalt kaun durch Polizeiverordnung verboten oder a0 ias werden.

Hunde unv Katzen, welche über zweihundert Meter vom nächsten bewohnten Hause entfernt jagend oder ohne Aufsicht umßherlaufend betroffen werden, kann der Jagdberechtigte tödten oder tödten lassen.

BYterter Abschnitt. Se S 45

Wer die Iagd ausübt, muß einen von der zuständigen Behörde ertheilten, auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Zuständig ist der Landrath (Amtshaupt:nann, Ober-Amtmann), in Stadtkreisea die Ortspolizeibehörde desjenigen Kreises (Amtes, Ober- Amtsbezirkes), in welckchem der den Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsiß oder Grundbesitz hat.

Personen, welche in Preußen keinen Wohnsitz oder Grundbesitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürgschaft einer Perfon, welche in Preußen ihren Wohnsitz hat, ertheilt werden. Der Bürge haftet für die Strafen, wel: auf Grund dieses Geseßes gegen den üFagdscheinempfänger verhängt werden, fowic für die Untersuchungs- kosten. i

8, 46.

Der Jagdschcin wird für ein Jahr, und zwar immer für die Zeit vom erftcn April bis zum einunddreißigsten März, ausgestellt, Er gilt für ven ganzen Umfang s Ed

Für ven Iagdschein ift eine Gebühr von zwanzig Mark zu ent- richten. Die Ausfertigung erfolgt kosten- und stempelfret.

Die Jogdscheingebühr fließt zur Kreiskoinmunalkasse, in der Pro- vinz Hannover, sowie in den Hohenzollernschen Landen zur Amts- fommunalfkasse, in den Stadtkreisen zur Gemeindekasse.

Von der Entrichtung der Jagdscheingebühr sind befceit :

1) die gerihtlich becidigten Forst- und Jagdbeamten des Staates und cnderer Waldeigenthümer,

©) diejenigen Personer, welche sich in der für die Staatsforst- beamten vorgeschriebenen Ausbildung befinden.

8. 48,

Der úIagd*chein muß versagt werden :

1) Personen, von denen eine unvorsihtige Führung der Schuß- waffe oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ift ;

2) Personen, welche si nicht im Besiße der bürgerlichen Ehren- rechte befinden, oer welche M polizeilicher Aufsicht stehen.

49

Der JIagdschein kann versagt werden : Personen, welhe wegen cines Forstdiebstahls, wegen eines Iagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen die S8, 117 bis 119 des Strafgeseßbuches, wegen der Ueber- tretung einer jagdpolizcilichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens (8. 367 zu 8, §8. 368 zu 7 des Strafgeseßzbuches) bestraft sind, innerhalb fünf Jahren, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ift. I S. 0,

Wenn Thatsachen, wegen deren der Jagdschein hätte versagt werden müssen cder können, nach der Ertheilung desselben eintreten oder zur Kenntniß der zuständigen Behörde gelangen, so muß in den Fällen des §. 48 und kann in den Fällen des §. 49 der JIagdschein für ungültig erklärt und dem O entzogen werden.

Gegen Verfügungen, durh welche der Jagdschein versagt oder entzogen wird, siaden diejenigen RNech1smittel statt, welbe in den 8, 127 ff. des Gesetzes über die allgemeine Lanbesverwaltung vom 30. Juli 1883, Geseß-Sammlung Seite 195, gegen polizeilibc Ver- fügungen gegeben sind.

S 02.

Mer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festung8rayons (S8. 8, 24 des Reichs8-Rayongesetzes vom 21, Dezember 1871) ausüben will, muß vorher scinen Jagdschein oon der Feftungsbehörde vifiren lassen.

Fünster Abschnitt. E 100i

Mit der Iagd zu verschonen sind:

1) das Echwild rom ersten Dezember bis Ende August ;

E 2) männliches Roth- und Damwild vom ersten März bis Ende Juni ;

3) weibliies Rothwild, weiblices Damwild und Kälber dieser Wildarten vom ersten Februar bis zum fünfzehnten Oktober ;

4) der Nehbock vom ersten März bis Ende April;

5) weiblihes Rehwild vom fünfzehnten Dezember bis zum fünf- ¿etnten Oktober;

6) Rehkälber das ganze Jahr hindurch; _ 7) der Dachs und der Biber vom ersten Dezembec bis Ende September; Ï Al f Auer-, Birk- und Fasanenhähne vom ersten Junt bis Ende ugu j

9) wilde Enten rom ersten April bis Ende Juni;

10) Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- und Wafergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse, der Kormo- rane, Säger, Eisvögel, Taucher und Fischreiher, vom erften Mai bis Ende Juni;

11) Rebbühner vom ersten Dezember bis Ende August ;

12) Auer-, Birk- und Fasarenhennen, Hafelwild, Wachteln und Hasen vom ersten Februar bis Ende August.

Beim Roth-, Dam- und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum leßten Tage des auf die Geburt folgenden Dezembermonats. 8. 54. ihtlih deren im S. 53 eine Schonzeit angen, ift verboten.

S. 99.

Durch Beschluß des Bezirksau€tschusses können der Anfang und der Schluß der Schonzeit für die im §. 53 unter 7, 8, 9, 11 und 12 genannten Wildarten aus Rücksichten der Landeékultur und der Jagd- pflege alljährlih anderweit, jedoch nit über 14 Lage vor oder nah den im 8. 53 bestimmten Zeitpunkten, festgeseßt werden. Der Bescbluß ist endgültig. y

In derselben Weise kann für einzelne Landstcibe die Schonzeit für wilde Enten gänzlih aufgehoben und für Biber auf das ganze Iahr ausgedehnt werden.

__ Diejenigen Wildarten, y festgesetzt ist, in Schlingen zu

&. 56.

Kibitz- und Möveneier dürfen nur bis zum dreißigsten April jeden Jabres eingesammelt werden.

Durch Beschluß des Bezirksaus\chusses kann dieser Termin bis zum zwanzigsten April zurückverlect oder bis zum ersten Juni ver- längert werden. Der Beschluß ift endgültig.

Die Eier oder Jungen von anderem jagdbaren Federwilde dürfen auch von dem Jagdberechtigten nicht fortgenommen werden, mit Aus- nahme derjenigen Eier, welche in Brutstätten ausgebr'itet, oder welche zu wissenschaftlichen oder zu Arten benutzt werden follen.

S 5ST,

Vom fünfzehnten Tage der für eine Wildart geltenden Schon- zeit ab bis zu deren Ablauf darf derartigcs Wild, set es in ganzen Stücken oder zerlegt, in demjenigen Bezirke, für welchen die Schon- zeit gilt, weder versendet, noch zum Verkaufe umhergetragen oder ausgestellt, noch feilgeboten oder rerkauft, noch angekauft werden.

Die Bestimmung des ersten Abfates findet auf Kibitz- und Möveneicr entsprechende Anwendung.

z F L U

Die Vorschrift des §. 57 fintet auf Wild, welches im Strafver- fahren in Beschlag genommen odcr eirgezogen, oder welches mit Genebmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde erlegt ift, keine Anwocndung.

Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, oder zum Verkaufe umherträgt ode: ausftellt oder feilbietet oder ver- kauft, muß mit einer Bescheinigung der Ortépolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe versehen sein. Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen laffen.

09,

Unzerlegtes Roth-, Dam- oder Rehwild, bei welchem das Ge- i{lecht nicht mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, darf vom fünfzehn- ten Tage der für das weibliche Wild festgesetzten Schonzeit ab bis zu deren Ablauf in demjenigen Bezirke, für welchen die Schonzeit gilt, weder versendet, noch zum Verkaufe umbhergetragen oder aus3- gestellt, noch feilgeboten oder verkauft, noch angekauft werden.

Wer während des bezeichneten Zeitrauines MReoth-, Dam- oder Rehwild, in ganzen Stücken oder zerlegt, versendet oder zum Verkaufe umherträgt oder ausfstellt, oder feilbietet oder verkauft, muß mit einer Bescheinigung des Jagdberechtigten oder, wenn das Wild im Straf- verfahren in Beschlag genommen oder eingezogen, oder mit Genehmi-

gung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde erlegt isl, mit

einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über das Geschleht des Wildes versehen sein. Der Käufer muß fich die Bescheinigung vor- zeigen laffen.

S 60;

Auf Wild in eingefriedigten Wildgörten finden die Vorschriften

der 88. 57 und 59, nicht aber der 88. 53 und 54 Anwendung Scechster Abschnitt. Wildschaden O

Hinsichtlih des Anspruches auf Ersa des dur Wild ursachten Schadens behält es bei den deshalb bestehenden geseßlichen Vorschriften sein Bewenden.

Neterall steht den Jagdverpächtern \rei, in den Jagdpawt- verträgen wegen Verhütung und Ersatz des Wildschadens Bestimmung zu treffen.

%. 692,

Dur Klappern, durch aufgesiellte Schrekbilder, durÞ Ein- L gung fann ein Jeder das Wild von seinen Erundstücken ab- alten.

Zur Abwehr des Roth-, Dam- und Schroarzwildes kann cin Jeder si, vorbehaltlih der Bestimmungen im §. 44, kleiner oder gemeiner Haushunde innerhalb der Grenzen seiner Grundstücke be- dienen.

S680!

Zum Schutze de: Fischerei kann der Jagdberecbtigte von der Auf- sihtsbehörde angehalten werden, die in feinem Jagdbezirke befind- lichen Horste von Rethern und Kormoranen sa:nmt den Eiern und der Brut zu zerstören, soweit dies ohne das Fällen von Bäumen auss führbar ift.

S 64.

Die Aufsichtsbehörde kann die Besißer von Obst-, Wein-, Ge- müse-, Blumer- und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden anrichten, mittels Schuß- waffen zu erlegen, Der Jagdberectigte Tany verlangen, daß ihm die erlegten Thiere, soweit fie seinem Jagdrcchte unterliegen, gegen das üblich- Schußgeld überlassen werden.

Die Ermächtigung ist widerruflih. Sie darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden a a ertheilt werden.

8, 65.

Sind Grundstücke erheblicher Beschädigung durch Wild ausgeseßt, so kann die Aufsichtsbehörde den Jagdberechtigten für eine bestimmte Zeit zum Abshusse des Wildes während der Schonzeit ermächtigen und anhalten.

uor L.

&, 66,

Sind in der Nähe von Forsten oder Fasanerien gelegene Grund- stücke, welche zu einem gemeinschaftlihen Jagdbezirke gehören, oder auf welchen die Jagd an den Eigenthümer eines angrenzenden selbst- ständigen Jagdbezirkes verpachtet ist (88. 11, 13, 14), erheblicher Be- schädigung durch Wild ausgeseßt, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Beschädigten den Jagdberechtigten zum Abschusse des Wildes auf den gedachten Grundflächen, selbst während der Schon- zeit, auffordern.

Wenn der Aufforderung nicht ia genügendem Maße entsprochen wird, so kann die Aufsihtébehörde ferner dem Beschädigten oder einem geeigneten Vertreter desselben für eine bestimmte Zeit die Er- mächtizung ertheilen, das Wild mittels Schußwaffen zu erlegen und für fich zu behalten.

Die Ermächtigung vertritt die Stclle des Jagdscheines. Sie darf Personen, welchen der Iagdschein versagt werden muß, nicht ertheilt werden.

Die Ermächtigung ift ROeE O

Wenn Grundstücke der im §8. 66 bezeibneten Art, wiewohl die dort angegebenen Maßregeln zur Anwendung gebracht sind, erhebliche Beschädigung durch Schwarzwild, Mothwild oder Fasanen erleiden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Beschädigten den Jagd- berechtigten zur Abminderung des Wildstandes binnen einer bestimmten Frist, selbs während der Schonzeit auffordern und, falls der Auf- forderung nicht in genügendem Maße entsprochen wird, die Abmin- derung durch geeignete Personen bewirken,

Als geeignet gelten die gerichtlih beecideten Forst- und Jagd-

beamten des Staatcs und anderer Waldeigenthümer, sowie die ge- rihtlich bteeidigten CLorps8jäger.

Das auf Anordnung der Behörde erlegte Wild ift mit Aus- nahme des Scbwarzwildes, über welches die Behörde frei verfügt dem Jagdberechtigten gegen das übliche Schußgeld zu überlassen.

Die Kosten der E der Staatskasse zur Last.

, 68.

Wo das S@warz;wild in dem Maße überhand genommen hat, daß die in den 88. 66, 67 bezeichneten Mittel zur Verhütung erheb- lier Beschädigungen nicht ausreichen, find besondere Abhülfemaßregeln zu trcffen.

Für wel(e räumlicbe Bezirke bierzu eia Bedürfniß vorliegt, be- stimmt die Aufsichtsbehörde. Dieselbe kann in solben Bezirker. :

1) Jagden veranstalten und über das dabei ¿rlegte Shwarzwild verfügen,

2) die Anlegung und Untcrhaltung von Saugruben urd Sau- fängen anordnen,

3) die im Gemeindedienste stehenden gerihtli beeidigten Forft- beamten ermättigen, in ihrem Dienstbezirke auf Schwarzwild zu jagen und das erlegte S{warzwild sich anzueignen,

4) anordnen, daß ihr die Jagdpachtverträge zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Geaehmigung kann versagt werden, wenn zu besorgen ift, daß die Pachtbedingungen der Abminderurng des Schwarz- wildes hinderlich sein werden. Pachtve:träge, zu welchen die Geneh- migung nicht ertheilt ist, sfiad ungültig.

Die dur die Maßregeln zu 1 und 2 enistchenden Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

8, 69.

Die 88. 65 bis 68 finden auf diejenigen Landeêtheile keine An- wendung, in welchen ein gesezliher Anspruhß auf Ersaß des durch Wild verursachten Schadens stattfindet.

íIn diesen Landestheilen verbleibt cs bei den in Betreff der Ab- minderung des Wildes zum Schutze gegen Wildschaden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch insoweit, als die letzteren sid auf das Erlegen von Wild während der Schonzeit beziehen.

S 70.

Gegen Bcs&lüsse der Aufsihtsbehörden, durch welche gemäß den 28, 63 bis 69 Anordnungen wegen Abminderung des Wildfstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Gestaitung solhecr Ab- minderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen Rechts- mittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirks- aus\chuß statt. Der Beschluß des Bezirksausscbusses ift endgültig,

Siebenter Abschnitt. Staatsaufsicht. S (E Die Aufsicht des Staat:5 über die Ausübung des Jagdrcchtes und die Beschlußfassung in Jagdpolizeisahen stehen in erster Instanz zu: dem Landrathe (Amtshauptmann, Ofccamtmann), in den Fällen der S8. 67, 68, 73 dern Negierungs-Präsidenten (Land- droften). (2. Der Aufsihtébehörde liegt insbesondere ob, darüber zu wachen,

1) daß die Vorschristen über die Bildung der Jagdbezirke, ins- esondere über die Erstattung der in den 88. 4, 12 vorgeschriebenen Anzeigen zur Ausführung gebracht werden ;

2) daß Jagdpachtverträge, welche gemäß den 88. 31, 40, 42 auf- gehoben sind, oder denen die Genehmigung gemäß §. 68 zu 4 nicht ertheilt ist, nicht zur Autführung gebracht werden;

3) daß die Geschäftsführung der Jagdvorstände dem Gesetze gemäß gehandl:abt und in geordnetem Gange gehalten wird. Be- \blüse, welche die Befugnisse des Jagdvorstandes überschreiten oder die Gesetze verletzen, kann die Aufsichtsbehörde beanstanden.

Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde steht dem Jagdvor- stande die Klage bei dem Bezirksaus\chufse zu.

Auf Anweisung der Aufsichtsbehörde ist der Iagdvorstand ver- pflichtet, in den Fällen der 88. 31, 40, 42 die Klage auf Aufhebung vorschriftswidriaer Jagdpachtverträge anzustellen.

Q 78

Die Aufächtsbebörde ist befugt, die gerichtlich beeidigten Forst- und JIagdbeamten des Staates und anderer Waldeigenthüner mit deren Zustimmung zu Jagdschußbeamten für bestimmte Bezirke zu bestellen.

Der JIagdschußbeamte hat innerhalb des thm zugewiesenen Be- zirks die Befolgung der jagdpolizeilichen Vorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Gr muß bei Ausübung seines Amtes ein Dienstabzeichen bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Achter Abschnitt. Strafbestimmungen. S Ta

Mit Geldstrafe bis zu zwanziz Mark wird bestraft : ut 1) wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein niht mit sich

UHcT;

2) wer den Vorschriften der S. 57 bis 59 zuwider Wild oder Kiebitz- oder Möveneier ankaust;

3) wer als Iagdberechtigter den Vorschriften des §. 56 zuwider Kiebitze oder Mövenetier einsammelt oder Eicr oder Junge von jagd- barem Federwilde fortnimmt;

4) wer von einem Grundstüke, auf dem er zu jagen nicht be- rechtigt ift, abgeworfcne Geweihe von Elh-, Roth-, Dam- oder Rehwild fortnimmt.

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Mit Geldstrafe von fünf bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einzer Wache wird bestraft :

1) wer die Anzeigen, zu denen er nach den 88. 4, 12 verpflichtet ist, recbtzeitig zu machen, oder wer als Jagdvoriteher die Beschlüsse und Prctokolle, zu deren Einreichung cer nah §. 29 verpflichtet ift, rechtzeitig einzureichen unterlößt ;

2) wer als Jagdpächter die Jagd durch angestellte Jäger den Vorschriften des §. 32 zuwider ausübt ;

3) wer, abgejehen von den Fällen der §8. 292 bis 295 des Straf- geseßbuches, ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder ohne einen giltigen Erlaubnißscein desselben (8. 41) mit fi zu führen, die Iagd in einem fremden Jagdbezirke ausübt ;

4) wer die Jagd innerhalb der abgestecktten Festungsrayons aus- übt, ohne einen von der Festungsbehörde visirten Iagdschein mit fich zu führen (V. 52).

8, 76.

Mit Geldstrafe von zwanzig bis zu einhundert Mark ooer mit Haft bis zu vier Woten wird bestraft :

1) wer auf szinem Grundstücke die Jagd ausübt, wiewohl Fc nah den Vestimmurgen dicses Gesetzes ruht;

2) wer innerl,alb des um ein Festung8werk, ein Pulvermagc:zin oder eine ähnliche Anstalt abgegrenzten Sicherheitsrayons die Jagd mittels Schußwaffen ausübt (8. 2!) ;

3) wer einen Jagderlaubnißschcin gegen Entgelt ertheilt (§. 42);

4) wer auf Grund cines gegen Entgelt ertheilten Erclaubniß- \cheines die Jagd ausübt ;

5) wer, ohne einen FJagdschein erhalten zu haben, die Jagd ausübt;

6) wer von einem, nicht auf seinen Namen ausgestellten oder von einem abgelaufenen oder von cinem gemäß § 50 für ungültig er- klärten Jagdscheine zum Zwecke der Jagdausübung Gebrau macht ;

7) wer den Vorschristen der §8. 57 bis 59 zuwider Wild oder Kiekitze oder Möveneier versendet, zum Verkauf umherträgt oder ausftellt, feilbietet oder verkauft, oder zum Zwecke der Weiter- veräußerung ankauft.

Neben der Geldstrafe oder dcr Freiheitsstrafe sind in den Fällen zu 1, 4, 5, 6 die Jagdgeräthe, welche der Thäter bei der Zuwider- handlung mit sich geführt hat, in dem Falle zu 7 das den Gegen- stand der Zuwiderhandlunig bildende Wild einzuziehen. ohne Unter- schied, ob der Schuldige Eigenthümer ift oder nicht.

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