1883 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

M Insera e für den Deutschen Reis- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels8- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutshen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers :

Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

9. Snubhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Ámortisation , Zinszahlung n. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger. 7

5, Indnstrielle Etablissements, Fabriken und Gresshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7, Läterarische Anzeigen.

Inserate nehmen an : die Annoncen- Expeditionen des „Juvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, 6G. L. Daube & Co., E. Shlotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen - Bureaux.

8, Theater-Ánzeigen. In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten. beilage.

S Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. | Strebliß in Abtheilung 11. Nr. 2 und auf Nr. 1 [55111] E 2 C in Abtheilung u De 7b. bezie- rief. Der am 5. Februar 1862 zu Heils- | hungSwei]e 3b. eingetragenen Forterungen von L Weimar, Großterzogtbum Sabien: E E, gs 1883 Tklr. 10 Sgr. für kraftlos Meinar, çetorene Carl Ernst Julius erg . Î im diesjähri bunas- | Schweidniz, den 14. Dezember 1883. (Dicenstknecht), welcer beim diesjährigen Authebungs Königliches Amtsgericht.

eshâft für das s. Thüringische Infanterie-Regiment N. 95 designirt worden ist, hat sich von Halle a. S. nach Arnstadt abgemeldct, jedoch dortselb1t nit zu ermitteln gewesen, weshalb ihm die Gestellung£- [ Ordre zur Eirstellung nicht bebändigt werden konnte. Derjelbe har si demnach der Fahnenfluht schuldig | è gemacht. as untcrzeihnete Kommando ersucht daker, auf ten Genannten zu vigiliren und ihn im f Betretungtfalle an die nächste Militärbehörde zum weitern Tranéport nach hierher abzulifern. Meiningen, ten 15. Dezember 1883, Königliches Landwehr Bezirkés-Kommankto. [55490] Steckbrief. Der Arbeitcr Ferdinand Krause welcher verdächtig ist, / 5 am 17. Oktober 1883 in der Königlichen Forft,

zu Moi®z,

Belauf Wigodda, S E i F 4 1) an diejem Orte, an dem er zu jagen nit be- 1883. Stocks, G.-Dtr., int. Gerichtéschreiber. ie Jagd autgeübt zu haben, und | E E ert war, die Jagd autgeübt zu b [55664] Jm Namen des Königs! Auf den Antrag des Schuhmacbermeiftcrs Carl

a. im Walde, b. intem er unkerehtigtes Jagen gewerbêmäßig bitreibt, S S 2) daselbst dem Forstaufseher Heinrih Toepper, einem Forstbeamten, in der r¿chtmäßigen Aus- übung jeines Amtes dur Gewalt und dur Bedrobung mit Gewalt Widerstand geleistet zu baben, und zwar unter Drohung mit dem Scbießgewehr, Vergehen strafbar nah §S. 292 293, 294, 117 u. 74 R.-Str.-Geseß-Buchs, ift zur Untersuchungéhaft zu bringen. És wird erjuht, denselben zu verbaften und an das Amtégerichtégefängniß in Carthaus abzuliefern. I. G. 249/83. Carthaus, 13. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[45348] Aufgebot. ,

Fohanna Dorn, geb. Kaske, Chefrau des Häuslers Friedri Dorn, zu Aufhalt, Königlich, Kreis Frei- stadt in Schlesien, hat das Aufgebot der angebli ibr am 3. Juni 1882 abhanden gekommenen Posener Rentenbriefe Litt. C. Nr. 1935 und 2189 über je einhur.dert Thaler oder dreihundert Mark bean- iragt.

Der oder die Inhaber dieser Rentenbriefe werden aufgefordert, bei dem unterzeichneten Gerichte spatc- stens in dem auf E N

den 9. Mai 1884, Vorm. 11 Uhr, im biesigen Ami1sgeriw ts- Gebäude, Sapieha-Plaß Nr. 9, Zimmer 5, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Rentenbriefe vor- zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ley- teren und die Ausfertigung neuer Rentenbriefe an deren Stelle für die Antragstellerin erfolgen wird.

Posen, den 17. Oktober 1883.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1V. [55605] : S

Wie der Ackermann August Schlieper, der frühere Vormund für die Erben des weiland Grenzaufsehers Ludwig Sttlieper aus Esebeck beschwotren hat, fo hat er am 30. Dezember 1879 aus dem Wege von Göttingen nah Elliehausen das Sparkassenbuch der Sparkasse für das Amt Göttingen Nr. 1261, lautend auf 450 M, verloren.

Nachdem nun der genannte Schlieper in Betreff dieses Sparkasscnbuches ein Aufgebott-Versahren

beartragt hat, und dieser Antrag von Seiten der Ehefrau Schiieper als Curatorin über das Ver- mögen ihres jeßt verschollenen Ghemanns erneuert ift, auch diesem Antrage gericté seitig Statt gegeben ist, so werden Alle, wel&e an diejem Sparkafsen- buche Rechte geltend zu machen haben, aufgefordert, diese Rechte bis zum Dienstag, den 5. Februar 1884, Morgens 10 Uhr, : in hiesigem Amtsgerig,te so gewiß anzumelden, als widrigenfalls dieses vermißte Sparfkasfsenbuch hin- Achtlich des etwaigen sich nicht meldenden Inhabers, für ungültig und wirfungélos erflärt werden soll.

Göttingen, den 7. Dezember 1883.

Königlicbes Amtsgericht. II. Wagemann.

Bekanntmathung.

Am 15. Juli 1883 ist zu Ludom-Dabrowka die 81 Jahre alte, zu Soëna, Kreis Krotoschin, ge- borne Drtsarme Elisabeth Magnuéka verstorben. Fhr Natlaßÿ beträgt 37 Mark 60 Pfennige.

Erben derselben sind nicht ermittelt und es geht biermit an alle Diejenigen, welche diesen Nachlaß in Arspruch nehmen wollen, die Aufforderung, diese Ansprüche bei dem unterzeichneten Gerichte späteftens in tem auf

Donnerstag, den 2. Oktober 1884, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Lermine anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich meldenden und legitimirenden Erben, in Ermangelung eines solhen aber dem iéfus verabfolgt werden und der si später meldende rbe alle Verfügungen des Erbschaftsbesißers an- nerfennen \chuldig fein wird, derselbe auch weder echnungélegung nech Ersay der Nußungen, sondern zur Herauégabe des noch Vorhandenen wird fordern dürfen. * Rogasen, den 6. Dezcmber 1883. Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

[55536]

[55537]

Dur Urtheil des unterzeichneten Gerihis von

ceridt zu

Bütow ertheilte Hvpothekensbein über die zum Bützow'er Gencraipfantbuce Fol. 1I. Seite 1264 Nr. I1V. unter dem 20. el Joh. Joach. Christian Quandt zu Rühn einge- tragene, des Grund- h zu Sw{lemmin übertragene Kapitalforderung 150 Tblr. Cour. wird für fraftlos erklärt. Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rects Wegen.

Scieve zu Scbweinitz erkennt das Königliche Amt#2-

für Recht:

Predaríi.

55723] Auf den Antrag des Büdners Wilhelm Weiher u Sehlemmin erkennt das Großherzogliche Amts8- Bützow durch den Amtêrichter Dr. Wigger

ür Reht: Der von dem Großherzogl. Amte zu

Suli 1854 für den Vüdner

unter dem 29. September 1857 auf Fol. 4

und Hypothekenbuces der Büdnerei Nr. 5 von

Der

Verkündet am 13. Dezember

geridt zu Schweinißtz E Amtsrichter Diedelt p y 5 S. Der unter tem 13. April 1846 ausgefertigte Hypothekenschein über 200 Thaler rüdständige Kaufgelder, welche im Grundbuche von Schweinißz Band 2 Blatt 47 Abtheilung 111. Nr. 7 für den Scneidermeister Carl Lehmann zu Schweiniß eingetragen stehen, wird für kraftlos erflârt. Schweinit, den 14. Dezemker 1883. Königliches Amtsçericht.

55606] : ;

íIn der Sißung des Königlichen Amtsgerichts zu

Wetzlar vom 11. Dezember 1883 ift erkannt:

die nabbezeihneten Hypothekenurkunden zu Lasten

der ursprüngliten Schuldner Eheleute Iohannes

Vogt zu Volpertshausen, als:

1) die Urfunde vom 1. April 1843 zu Gursften des Atbacher geistlichen Stists über 27 Thlr. 23 Sar. 4 Pf.,

2) die Urkunde vom nämlichen Tage zu Gunsten der Kir{e zu Volpertshaufen über 24 Thlr.

93 Sar. 4 Pf, zan A G 3) die Urfunde vom 13. September 1845 zu Guysten d Bock zu Münchholzhausen über

r. werden für fraftlos erflärt. Í Königliches Amtsgericht.

[55607] Jm Namen des Königs!

B erfündet am 29. November 1883.

Feldmann, Gerichtsschreiber.

Auf Antrag des Kaufmanns August Rustemeyer in ‘45 "avid vertreten durch Kanzleirath Viegener daselbst, erfennt das Königliche Amtsgericht zu Rüthen

für Recbt : Die Hypothekenurkunde über die im Grundbue Abtheilung III.

von Rüthen Band 11. Blatt 6 Nr. 6 eingetragene Post :

„Für den Kaufmann Auguft Rustemeyer zu Rüthen gemäß Requisition des Prozeßrichters aus dem rechté- kräftigen Bagatell-Mantate vom 27. Dezember 1856 eine Judikat- und Kostenforderung von 8 Thlr.

16 Sgr nebst 5 °/6 Zinsen von 7 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. seit 30. November 1856 aus Nr. 1 bis 9

influsive des Titelblatts eingetragen ex decreto vom

4, Mai 1857“ wird für frastlos erflärt,

Rüthen, 29. November 1883. Königliches Amtsgericht,

5542 (555422) Bekanntmachung. Dur Urtheil vom 11. Dezember 1883 find die Hypothekenurkunden über \ 1) die auf tem Grundstücke Provent Bnin Nr. 10 früher Nr. 22 in Abtheilung 111. Nr. 1 für die 3 Geschwister Schubert, Friedrich Wilhelm, Fohanna Julianna und Friederika Michalina, eingetragenen mütterlichen Erbtheile von je 68 Thlr. 24/5 Pf. nebst 5 2/9 Zinsen, 2) die auf dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 132 a. in Abtheilung 111. Nr. 1 für die Geschwister Duréfki, Nepomucena, Staniélaus und Bar- bara, eingetragenen väterlihen Erbegelder von 345 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. nebst 5 °/6 Zinsen, eira von dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 12, b. in Abtheilung I1I. Nr. 2 für den Wirth Simon Mikctajczak zu Lobes eingetragenen 250 Tblr. nebft 5/9 Zinsen und Kosten der Gintragung, übertragen von dem Antheil des Stanislaus Duréfi an dem Grundstüdcke Jaraczewo Nr. 12, c. die Abtheilung 11]. Nr. 3 für den Ackerwirth

Grundstücke Jaraczewo Nr. 12,

früber Nr. 23B. in Schrimm eingetragenen Zinsen und 5 Thlr. 6 Pf, Kosten für kraftlos erklärt.

Schrimm, den 11. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. (55538) Bekauntmachuug. theilung 111. unter Regine ur.d Gcttfried Fehtner zu Isinger 8CO Zhlr.

abgezweigt von den ursprünglichen 1900

Simon Mikolajczak zu Lobes eingetragenen 600 Thlr. nebst 5/9 Zinsen, übertragen von dem Antheile des Stanislaus Dursfi an dem

3) die auf dem Grundstück Gogolewo Nr. 2 ! Abtheilung 111. Nr. 3 für den Privatsekretär Christian Stiche in 40 Lblr. nebft 5%

Auf Leine Band I. Blatt Nr. 1 haften in Ab- Nr. 13 für die Geschwister Anna

von Thalern des Sculzen Gottfried Kohn aus der Schuldurkunde

Bauer Michael Wendlandt zu Beeliß 200 Thlr. aus der Schuldurkunde vom 30. September 1868. Die beiden Dokumente über diese Hypotkbeken- forderungen sind für fraftlos erflärt.

Pyrit, den 11. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht.

[55540] Bekanntmachung.

Dur Urtbeil des Königliden Amtsgerichts zu Sagan vom 3. Dezember 1883 ift: 1) die Hvpothekenurnkunde vom 21, September 1829 über die auf der Häuslerstelle Nr. 2 Georgen- ruh Abth. 111. Nr. 2 für die Inlieger-Wittwe Anna Elisabeth Dietrib, geb. Seifert, zu Georgenruh eingetragene Forderung von 80 Tha- lern nebst 5 9/9 Zinsen, und É ita 2 2. Prtl 2) die Hypotkekenurkunde vom 17 Maí 1848 die auf der Kutscnernahrung Nr. 49 Cosel in Abtheilung 1I1. Nr. 2 für Johann Karl Nippe eingetragenen 55 Thaler nebst 4 °/9 Zinsen für fraftlos erflärt, Sagan, den 13. Dezember 1883,

Haertel, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

über

[55543] : Oeffentliche Sitzung des Königlichen Amtêgerichts, Abtheilung TI. Jork, den 12. Dezember 1883. Gegenwärtig : Amterichter Erxleben, als Richter, Sekretär Stieger, als Gerichtsschreiber. : In Sacen, betr. Aufgebot behuf Todeserklärung des Steuer- manns Iohann Brunckhorst aus Grünendeich, er- schienen 2c. erkannt: Der Steuermann Johann Brunchorst aus Grünen- deicb, geboren daselbst am 28 Juni 1850, Sohn des Schneiders und Einwohners Johann Brurchorft und dessen Ehefrau Adelheid, geb. Blohm, in Grünen- dei, welcher als Steuermann auf dem in Blanke- nese beheimatheten Schiff „Progreß" gefahren hat, und seit dem am 26. Januar 1875 auf den Reef- Jslands-Rocks in der Inselgruppe der Pescadores stattgehabten Sciffbruche des „Progreß“ verschollen ist, wird nach Erledigung des dur Gesetz vom 23. Mai 1848 vorgeschriebenen Verfahrens, und da von seinem Fortleben Nachrichten bislang nit ein- gegangen sind, auf Antrag seiner Ehefrau Marie Brundchorst, geb. Stüven, in Hamburg, damit für todt erflärt, und sein Vermögen den Erb- und Nachfolgeberehtigten überwiesen, au der Ehefrau Brunchorst die Wiederverheirathung gestattet. Verkündet. Beglaubigt : gez. Erxleben. Stieger. Ausgefertigt : : Stieger, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[55539] Nabstehendes Auss{lußurtheil : Jm Namen des Königs!

Auf den Antrag:

1) der Frau Mathilde Müller, geb. Spindler, zu Danzig, als Ehefrau des verschollenen Sciffészimmermanns Carl Rudolph Müller, des Rechtsanwalts Tesmer, zu Danzig, als Abwesenheitsvormund des verschollenen Ma- trofen August Ferdinand Rieß, ter Frau Pauline Sielaff, geb. Ziehm, zu Semlin, als Schwester der vershollenen un- _ verehelichten Anna Caroline Ziehm, 4) der Frau Maria Magdalena Bergmann, geb.

Weichert, zu Danzig, als Mutter des ver-

schollenen Schiffszimmermann Christian Lud-

win Weichert,

erkennt das Königlihe Amtsgericht XI. zu Danzig

turch den Amtsgerichtsrath Aßmann, __ für Recht:

1) der Schiffszimmermann Carl Rudolph c A geboren zu Danzig, den 30. April

2) der Matrose August Ferdinand ieh, geboren zu Kaesemark, den 27. August 1833,

3) die unverehelihte Anna Garoline Ziehm, geboren zu Nenkauer Berg, den 9. Novem- ber 1845, i

4) der Schiffszimmermann Christian Ludwig Weichert, geboren zu Königsberg, den 18. De- zember 1837,

werden für todt erklärt.

Aßmann. Verkündet am 7. Dezemker 1883. Referendar Weiß, als Gerichtsschreiber, wird hiermit bekannt gemacht. Danzig, den 19. Dezember 1883. Dec Gerichtéschreiber des Königl. Amtsgerichts KI.: Grzegorzewsfki.

2)

3)

Oeffentliche Zustellung.

Der Dienstknecht Auçust Jcépersen zu Loitfkirkeby, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Müller IL, in Flenskurg, welcher gegen seine Ebefrau Ingeborg äFespersen, geb. Hansen, unbekannten Aufenthalts, wegen böôélihen Verlajjens au] Ehescheidung geklagt ; in dem, in dieser Veranlassung auf den 2, cr., Vormittags 10 Ubr, anberaumten Verhandlungs- termin vor der 1I. Civilkfammer des Königl, Land- gerichts, zu welhem die Beklagte öffentlich geladen worden, jedoch Scitens der erschienen war ; eines neuen welhem er den Anticag

[55560]

und der Bcklagten zur Laft zu legen, stellen wird, und Berhandlung des

heute sind die Hypottekeninstrumente den Seconte-Lieutenant

über die für Gmald von Lübe auf Nr. 1

vom 30. Januar 1841,

und unter Ne. 21 für den

Junt

Parteien Niemand hat nunmehr Kläger Anberaumung BPerhcindlungétermins beantragt, in

die zwiscen Parteien bestehende Ebe zu trennen die Kosten des Rechtéstreits

ladet die Beklagte zur mündlichen Rechtsstreits vor die zweite (ivil-

: Vormittags 11 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge,

rite zugelaffenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwee der öffentlihen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage T gemacht. ; ahren,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts,

—A

Wochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

[55671] oe Is er Bayerischen Notenbank

vom 15. Dezember 1883.

Activa. dl Metallbefland . . ._¿—,. 31,829,000 Bestand an Reichskafsenscheinen 94,000

L Noten anderer Banken . 5,119,000 z E 40,807,000 Z Lombard-Forderung 2,509,000 s e Gssetlen 2. - - 115,00 L sonstigen Aktiven . 1,511,000

Passiva.

Das Grundkapital 7,500, Der Reservesonds ¿»e 768000 Der Betrag der umlaufenden Noten | 64,292,000 Die sonstigen, täglich fälligen Ver-

bindlichkeiten . ai 7,542,000 Die an cine Kündigungsfrist gebun-

denen Verbindlichkeiten S 40,00 Die sonstigen Passiva 1,842,000

Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inland zahlbaren Wechseln... . M 1,361,345. 9, München, den 18. Dezember 1883, Bayerische Notenbank. Die Direktion.

Verschiedene Bekanntmachungen,

(5170) Bekanntmachung. Die hiesige Bürgermeisterstelle ist durch Wak] und Bestätigung des bisherigen Inhabers zun Bürgermeister der Stadt Neustettin frei geworden, Das Gehalt ift auf 2700 4 festgesetzt, außerdem if mit der Stelle die Benußung eines Amtsgartens, dit Amtsanwaltschaft mit 300 4 Einkommen und mi einer nit garantirten Nebkeneinnahme von (a 200 M verbunden, _ Qualifizirte Bewerber, namentli solche, die mit juristisher Vorbildung, hauptsählih im Kommunal fa bewandert, wollen ihre Zeugnisse und curriculuo vitae bis spätestens den 1. Januar 1884 an t Unterzeicnetén gelangen laffen. Strasburg i. d. Uckfermark, den 26. Novbr, 188, Der Stadtverordueten-Vorsteher.

H. W. Kempert.

[55502] Bekanntmachung. Die Kreiswundarztsielle des Kreises Gr. Strehlit, mit welcher ein etat mäßiges Gehalt von jährli 60 verbunten, if dunch die Ernennung des seitherigen Inhabers zut Kreisphysikus vakant geworden und foll \{leunigl anderweit beseßt werden. Qualifizirte Bewerbe, welche die Phrsikatsprüfung bestanden haben oder ih verpflichten, dieselbe binnen Jahresfrist abzu legen, wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugn!! und ihres Lebenslaufs binnen 4 Wowten bet mi melden. Oppeln, den 14. Dezember 1883. Regierungs-Präfident. In Vertretung : Hüpeder.

[55501] Meine geehrten Mandanten ersuche ih, ihre Akte in Angelegenheiten, welhe seit Ende 1878 erledigi sind, bis zum 15. Januar 1884 zur Vermeidung de Kassation dieser Akten bei mir abholen zu lasen, Berlin, den 15. Dezember 1883. Der Justizrath Levin, 15 Unter den Linden.

[48924]

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Neckargemünd.

e A Redacteur: Riedel.

Berlag der Expedition (Ke sel.) Druck: W, Elsner,

Fünf Beilagen

Berlin:

kammer des Königlichen Landgerichts zu Flensburg

(einschließlih Börsen-Beilage).

auf Sonnabend, den 12. April 1884,

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 299.

Berlin, Donnerstag, den 20. Dezember

T

1883.

Landtags- Angelegenheiten.

Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwur cines Geseßyes, betreffend die Einkommensteuer, vor: f

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarie, für den Umfang derselben, jedoch mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

I. Steuerpflicht. 1) Subijektive Steuerpflict.

a. Physische Personen. 8. 1,

Einkommensteuerpflichtig sind:

1) die preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,

a. welche in einem anderen deutschen Staate wohnen oder ang biet ohne gleichzeitig in Preußen einen Wohnsiß zu haben,

b. welche neben einem Wobnsiß in Preußen in einem anderen deutschen Staate dienftlißen Wohnsiß als Reichs- oder Staatsbeamte haben;

2) diejenigen Angehörigen anderer deutsber Staaten, wele, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsiß zu haben, in Preußen wobnen, oder obne anderêèwo im Deutschen Reiche einen Wohnsiß zu haben, sib in Preußen aufhalten;

3) diejenigen Auëêländer, welce in Preußen einen Wohnsitz haben oder si des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr im preußischen Staatsgebiete aufhalten. .

Ginen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Steuer- pflihtiger an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Um- ständen inne hat, welche auf die NAbicht der dauernden Beibehaltung iner solchen [chließen laffen.

b, Aktiengesellschaften. & 2,

Der Einkommensteuer unterliegen ferner : Aktiengesellshaften und Kommanditgesellshaften auf Aktien, welche in Preußen ihren Sit haben.

c, Bedingt Steuerpflichtige.

Mit dem Einkommen aus in Preußen belegenem Grundbesiße oder in Preußen betriebenen Gewerben, ingleihen aus den von der preußishen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen und Warte- geldern unterliegen der Einkommensteuer alle Personen einscließlich der in §. 2 bezeichneten Gesellschaften, welden solche Einkünfte jzu- Tbe ohne Rücksiht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiß oder Aufenthalt.

d, Steuerbefreiungen.

8. 4.

Von der Einkommensteuer sind befreit:

1) die Mitglieder des Königlihen Hauses und des hohen- ¡zollernsch2n Fürstenhauses ;

2) die Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauses, des vormaligen kurhessischen Fürstenhauses und des vormaligen Her- ¡oglih nafsauishen Fürstenhauses; j

3) diejenigen vormals reich8unmittelbaren O und Grafen, welhen na der bestehenden Geseßgebung die Befreiung von persön- lihen Steuern zusteht; -

4) alle bei Sr. Majestät dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte einscließlich der Vertreter der deutschen Bundesregierungen und der außerpreußishen Bevollmächtigten zum Bundesrathe, sowie die bei ‘diesen angestellten Beamten, Unter- beamten und alle in deren Diensten stehenden Personen , soweit sie niht der Besteuerung nah Maßgabe der Vorschriften des §. 3 unterltegen. Auch sind diejenigen Beamten der Vertreter frerader Mädte u. \. w., fowie die in deren Diensten stehenden Personen, welhe preußische Staatsangehörige find, steuer pflichtig ;

5) die Konsuln derjenigen fremden Mächte, mit denen durch Verträge die Befreiung der beiderseitigen Pu von den perföôn- lihen Abgaben verabredet ist, insoweit dieselben niht nach S. 3 steuerpflichtig sind ; jedoch sind weder die als Konsuln fremder Mächte fungirenden preußischen Staatsangehörigen, noch das Dienstpersonal der Konsuln von der Steuer befreit;

6) alle diejenigen Personen, deren Fahreteinkommen den Betrag von 1200 46 nit übersteigt ; /

„_ 7) alle Personen des Unteroffizier- und Gemeinenftandes mit ihrem Militärdiensteinkommen ; 3

8) die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenftandes und ibre Familien, deren fteuerpflihtiges Gesammteinkommen den Betrag von 3000 # nicht übersteigt, in den Monaten, in welchen sie sih im aktiven Dienste befinden;

9) alle Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine, deren steuerpflichtiges Gesammteinkommen den Betrag von 3000 A nicht übersteigt, für die Dauer einer Mobilmachung. Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine, deren steuerpflihtiges Gesammt- einkommen den Betrag von 3000 f übersteigt, wird für die Dauer einer Mobilmachung der auf ihr Militärdiensteinkommen veranlagte Betrag der Einkommensleuer, soweit sie aber zur Zeit ihrer Ver- anlagung ein Militärdiensteinkommen nit bezogen haben, der diesem entsprehende Betrag der veranlagten Einkommensteuer erlassen.

Der Anspruch auf Freilassung ihres gesammten Militärdienftein- fommens steht auch den mit Inaktivitätsgehalt entlassenen, den zur Disposition gestellten und den mit Pension verabschiedeten Angehöri- gen des Heeres und der Marine zu, so lange si dieselben während der Dauer einer Mobilmachung im aktiven Dienste befinden ; :

10) Aktiengesellshaften oder Kommanditgesellshaften auf Aktien, binsihtlih des Einkommens aus denjenigen Ünternehmungen, welche den Bergwerksabgaben oder der Eisenbahnabgabe unterliegen.

2) Objekiive Steuerpflicht.

a, Allgemeine Grundsäye bezüglich der Feststellung des steuerpflichtigen inkommens.

8, 5, Als steuerpflihtiges Einkommen gelten die gesammten Jahresein- künfte, welche den Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswerth aus: 1) Kapitalvermögen, 2) Grundvermögen 3) YULE, Gewerbe, Pachtungen und . 4) Rechten auf periodishe Hebungen oder aus Vortheilen s irgend welcher Art und aus ewinnbringender Beschäftigung fließen. Es bleiben jedoch außer Ansa bezw. kommen in Abzug: 1) die auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkom-

mens verwendeten Ausgaben; 2) die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen ;

__ 3) die von dem Steuerpflichtigen zu entrihtenden Beiträge zu öffentlihen Kranfken-,

\Wließlih der zu gleichen Gehalte? MY

Wittwen-, Waisen- und Pensionskafssen, ein- Zwecken für öffentlihe Kassen gemachten

4) das Einkommen aus in anderen deutschen Staaten belegenen Grundstücken, daselbst betriebenen Gewerben, ferner aus aaa Penfionen und Wartegeldern, welche Militärpersonen und Civilbeamte oder deren Hinterbliebene aus der Kafse eines anderen deutschen Staates beziehen.

Schuldenzinsen und Lasten sind auf Ecfordern der Veranlagung8- kommission oder des Vorsißenden derselben (§8. 23) nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Veranlagung außer Berücksichtigung bleiben.

8. 6.

L Außerordentliße Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversiberungen und ähnliche Erwerbungen gelten nit als steuer- vflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des Leßteren dadurch vermehrt oder vermindert werden. :

S7

Feststehende Einnahmen sind nach dem Stande ihres Jahres- betrages zur Zeit der Veranlagung zu berechnen, ihrem Betrage nah unbestimmte oder s{wankende Einkünfte dagegen nah dem Durh- De der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen drei Jahre u sätzen.

Wenn Einnahmen der leßtgedachten Art noch nicht fo lange be- stehen, so find sie na dem Durchschnitte des bezüglien kürzeren Zeitraumes event. nach dem mutbmaßlihen Voranschlage in Ansaß zu bringen.

8. 8,

__ Das Einkommen der einem Haushalte angehörigen Familien- alieder wird dem Einkommen des Haushaltungêvorftandes zugerechnet. Jedoch werden Ehefrauen, welche dauernd von ihrem Ehbemanne ge- trennt leben, und Kinder, welche ein zu ibrem standesgemäßen Unter- halte ausreichendes eigenes Einkommen beziehen, selbständig veranlagt.

Sonstige Familienglieder gelten nur dann als zum Haushbalte gehörig, wenn sie fein eigenes, zu ihrem ftandesgemäßen Unterhalte auêreibendes Ginfommen haben und vom Haushaltungêvorstande Unterhalt und Unterkommen empfangen.

Wenn die Steuer vom Haushaltungsvorstande nit beigetrieben werden fann, so haben die mit diesem gemeinsam veranlagten Familien- glicder den auf ihr selbständiges steuerpflihtiges Einkommen treffenden Steuerbetrag zu entrichten.

b. Einkommen aus Kapitalvermögen.

8. 9. _Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten die nah §. 1 des Geseßes vom heutigen Tage der Kapitalrentensteuer unterliegenden Zinsen- und Rentenbezüge.

c, Einkommen aus Grundvermögen.

8. 10.

__ Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Grundstücke, welhe dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus denen ibm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.

Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht-! oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter obliegenden Natural- oder sonstigen Nebenleistungen, fo- wie der dem Verpächter vorbehaltenen Nußungen, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen. ck

__ Bei Schäßung des Einkommens aus nit verpachteten Besitzungen ist der dur die eigene Bewirthschaftung erzielte dur{chscnittlihe Nein- ertrag zu Grunde zu legen. Für die Veranlagung von ländlichen Fabrifationszweigen, soweit solche nicht bei der Crtrag8ermittelung des Hauptguts, zu welbem fie gehören, {on berüdsibtigt worden find, desgleihen von Grundstücken, deren Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, ist der durchschnittliche Reinertrag maßgebend. Zj

d. Einkommen aus Handel, Gewerbe und Pachtungen.

8. 11,

andel, Gewerbe und Pachtungen besteht

Das Einkommen aus Handel, orsriften der §8. 5, 6 und 7 ermittelten

in dem in Gemäßheit der Geschäftsgewinne.

e. Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Feststellung 2 des Einkommens aus Grundbesiß, Gewerbe und Pachtungen.

S. 12

Bei Berechnung des Reinertrages aus Grundvermögen, Handel, Gewerbe und Pachtungen sind, abgesehen von den in §. 5 bezeichneten Beträgen, in Abzug zu bringen :

1) die auf dem Grundeigenthum ruhenden Lasten;

2 die vom Grundeigenthum und dem Gewerbebetriebe zu ent- rihtenden Staatssteuern ;

3) die üblichen Absetzungen für jährliße Abnußung Gebäuden, Utensilien und Tebendem oder todtem Inventar.

Nicht abzugëfähig sind dagegen insbesondere :

1) Verwendungen, wele als Kapitalanlage zur Verbesserung oder Erweiterung des Betriebes anzusehen find;

2) die zur Bestreitung des Haushaltes der Steuerpflichtigen und zum Ünterhalte seiner Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließli des Geldwerthes der zu den gedahten Zwecken verbrauchten Erzeugnisse des eigenen Grundbesißes oder Gewerbebetriebes.

f. Einkommen aus persönlicher Arbeit, gewinnbringen- der Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen u. st. w.

8. 13,

Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodishe Hebungen umfaßt den Verdienst der gewöhn- lichen Handarbeiter, Dienstboten, Gewerbegehülfen und Beamten aller Art, ferner das Einkommen aus fünstlerischer, wissenschaftlicher, unter- richtender oder erziehender Thätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglihen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, und endlih solche Rentenbezüge, welche an die Person des Cmpfangs- berechtigten geknüpft sind.

g. Einkommen der Aktiengesellschaften u. \. w. 8, 14,

Als f\teuerpflichtiges Einkommen von Aktiengesellshaften und Kommanditgesellshafteza auf Aktien gelten die Einnahmeü erschüfsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden unter die Mitglieder ver- theilt werden, unter Hinzurechnung der zur Bildung von Reserve- oder Erneuerungsfonds, zur Amortisation der Schulden und des Grundkapitals oder zur Verbesserung und Geschäftserweiterung ver- ausgabten Beträge.

von

IT, L

Die Einkommensteuer als 10000 A jährli dr kommens,

Steuersäßzte.

Steuertarif. &. 15.

beträgt bei Jahreeinkommen ron mehr ei Mark für je hundert Mark des Ein-

Für Einkommen von 10000 Æ und weniger find zu entrichten ;

jähbrlich für je bei einem Jahreseinkommen E

H M i. von 10000 und weniger bis 9000 2,9 ¿ S0 f L O0 2,8 ¿-SU0O 6 Ï ¿O00 D 7 000 s ä ckO'UDO 2,6 ¿S OUD G Í O 25 „0400 s x . 4800 24 O ä .„ 4200 2,3 ¿ A0 s É 2 00D 2,2 ¿__SGO s B S200 2,1 E ; __TURD 2/0 O s é . STOD 1,9 «200 é L O 1,8 A0 Ï z . S200 2200 Z ; „2000 1,6 « Z000 ä E _FO00 1,5 + FBO0 s 5 ¿L600 1,4 l, 4 ä « TO00 1,3 ¿_ LO00 Ï s ¿ 14000 1,2 E. 5 . L900 11 "O Z T9000 1,0

1200 M und weniger steuerfrei

Die zu erhebenden

8, 16. Steuerbeträge sind für Einkommen von

23000 M und weniger auf die nächsten durch Vier in volle 25 und

für Einkommen von mehr

als 3000 4 auf die nächsten durch Vier

in volle 50 F theilbaren Summen abzurunden.

2) Ermäß

Bei der Veranlagung

igung der Steuersäßte. S 17. ist es gestattet, besondere die Leistungs»

fähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträhtigende wirthschast- lie Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, daß Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen von niht mehr als 1800 S eine Er-

mäßigung bis zum gänzlich

en Erlasse der Steuer, und Steuerpflich-

tigen mit einem Einkommen von mehr als 1800 # und nicht mehr

als 9000 M eine Ermäßig geschriebenen Steuersäße

ung bis auf die Hälfte der im §. 15 vor-

gewährt wird.

11s Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflich-

tung zum Unterhalte mitte

lloser Angehöriger, andauernde Krankheit,

Verschuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht.

I11. Verfahr Ei

en bei Veranlagung der nkommenfteuer.

1) Ort der Veranlagung.

Die Veranlagung und Regel an dem Orte, Ermangelung eines solchen

Im Falle cines mehr tigen die Wahl zu, an wel

entrihten will. Hat der Slquerpige und ist die Veranlagung an mehreren Veranlagung an demjenigen Orte, dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden Preußen, welche \sich_ außerhalb aufgehalten, sind, wenn sie in dem Orte ihres leßten Aufenthalts in Preußen bezw. an dem

8, 18. Entrichtung der Steuer erfolgt in der

wo der Stenerpflichtige seinen Wohnsiy oder in

seinen Aufenthalt hat.

fahen Wohnsißes steht dem Steuerpflich-

chem Orte er veranlagt sein und die Steuer jedoch keinen Ort bezeichnet

rten erfolgt, fo gilt nur die

an 4 Si die Einshäßzung zu at.

des preußishen Staatsgebiets

Preußen keinen Wohnsiß A q rte,

wo zuleßt die Steuer erhoben ist, steuerpflihtig. Die nach §. 2 steuerpflichtigen Gesellschaften sind da zu veran-

lagen, wo sie bezw. ihre Vertretung deren Steuervfliht nur durch in Preußen be-

Steuerpflichtige,

domizilirt sind.

findlihen Grundbesiß, Gewerbebetrieb oder durch Bezug von Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der preußishen Staatskasse begründet

wird, sind an dem Orte zu veranlagen,

E A oder Handelsan efindet, von welcher die

Die bezüglich des Veranlagungs8ortes

wo der Grundbesitz bezw. dle lage liegt, oder wo sih der Sih der Kasse

fraglihen Bezüge ausgezahlt werden.

weiter erforderlichen An-

ordnungen erläßt der Finanz-Minister.

2) Vorbere

itung der Veranlagung. 8, 19.

Vor Beginn des Veranlagungsgesäftes hat jeder Gemeinde-

oder Gutévorstand eine 2A Gemeinde- ode 2 dieses Gesetzes als steuer gesellshaften, sowie der

vollständige Nachweisung aller in dem r Gutébezirke vorhandenen, in §8. 1 und pflichtig bezeichneten Personen und Alktien- nach §. 3 die Steuerpflicht bedingenden

Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen. Jn die Personenstandsnachweisung sind auch die nach §. 4 steuers

freien Personen und Aktien

gesellshaften cinzutragen. 8, 20.

Jeder Besißer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stell-

vertreter ist verpflichtet,

betrauten Behörde die auf

der mit der Aufnahme des Personenstandes

dem Grundstücke vorhandenen Personèn

mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den auge nern oder deren

Vertretern die erforderliche

gehörigen Personen einschließlich der

miether zu ertheilen.

Auskunft über die zu ihrem Hausstande Aftermiether und Schlafstellen-

8, 21.

Der Gemeindevorstand hat über dle Besi, Vermögens- und

fonstigen Cinkommensver ctwaige besondere die Steu

hältnisse der Steuerpflichtigen,

sowte über * erfähigkeit dersclben bedingende wirthschast-

liche Verhältnisse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, übere

haupt alle Merkmale, gende Einkommen zu

welche ein begründen vermögen,

Urtheil über das in Ansaß zu brin- zu sammeln.

Staats- und Kommunalbehörden, sowke Privatpersonen, Anstals

ten, Stiftungen, Gesellscha sind verpflichtet, dem Geme

ften und Vereine, bezw. deren Vertreter, indevorstande auf Erfordern über Besol«