1883 / 299 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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dungen und Löhne, welche steuerpflichtige Personen von ihnen beziehen, Auskunft zu geben.

Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen bat der Ge- meindevorstand das muthmaßlihe Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt „na den verschiedenen in §. 5 bezeineten ECGinkommens- Os in eine Einkommensnachweisung einzutragen, welhe dem Vor- ißenden der Veranlagungskommission (§. 23) einzureichen ift.

Die auf den Gemeindevorsteher selbft bezüglichen Eintragungen sind von dem Vertreter desselben zu bewirken.

In gleicher Weise sind die Gutsvorsteher verpflichtet, für ihren Bezirk Cinkommensnachweisungen aufzuftellen, jedod mit Ausschluß der auf ihre eigenen Verhältnifsa bezüglihen Angaben.

3) Veranlagung. 8. 22. Behufs Veranlagung bildet jeder Kreis einen Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht jedoch die Befugniß zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen.

8, 23.

Für jeden Veranlagungsbezirk if unter dem Borsiße des Land- raths oder eines besonderen, von der Regierung zu ernennenden Kom- missars eine Kömmission zu bilden, deren Mitglieder von der Kreis- bezw. Gemeindevertretung aus den Einwobnern des Veranlagungs8- bezirks auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission wird für die einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und die Einkommenétverbältnife der Einwohner von der Regierung bestimmt.

8. 24.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommisfson, wel{er zuglei die Interessen des Staates zu vertreten bat, leitet innerhalb des Ver- anlagung8bezirfs das Veranlagungs8geshäft und ist besonders dafür verantwortlich, daß das leßtere nah den in diesem Gesetze aufge- stellten Grundsäßen zur Ausführung gelange.

Gr hat die Personenstands- und Einkommensnabweisungen (§S. 19 und 21) zu prüfen und über die Besitz-, Vermögens- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- ständige Nachrichten einzuziehen.

Zu diesem Zwecke ist er befugt, ih nab seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände und der Verwaltungsbebörden zu bedienen, welhe seinen Aufforderungen Folge zu leisten \{uldig sind.

Sämmtliche Staats- und Kommunalbehörden haben die Einficht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Dokumente zu gestatten, insofern nicht besondere dienstlide Rücsicbten entgegenstehen, worüber im Zweifel die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet. , :

Steuerpflichtige Aktien- und Kommanditgesellshaften auf Aktien haben dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission diejenigen Nach- weisungen und Beläge vorzulegen, welche erforderlich find, um das nah S. 14 ihrer Veranlagung zu Grunde zu legende Einkommen festzustellen.

Auf Grund der stattgehabten Ermittelungen hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission für jeden Steuerpflichtigen das nach feinem Ermessen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschie- denen Einkommensquellen, in eine Einkommensnahweisung einzu- tragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuerfat vorzuschlagen. k

Die Veranlagungskommission unterwirft die von ihrem Vor- ißenden aufgestellte EGinkommensnahweisung einer genauen Prüfung. abei hat sie das Recht, von den na 8. 24 ihrem Vorsitzenden zu- stehenden Hülfämitteln au ihrerfeits Gebrauch zu machen. __- Auf Grund der ftattgehabten Ermittelungen hat die Kommission für jeden Steuerpflichtigen den nah ihrem Ermessen zutrefenden Steuersatz festzusetzen.

, 26. Das Resultat der Veranlagung hat der Vorsißende der Ver- anlagungskommission jedem Steuerpflichtigen vermittelst einer ge- fhlofenen Zuschrift bekannt zu machen. i

4) Rechtsmittel.

a. Berufungen.

8 27. :

Gegen die Beschlüsse der Beranlagungskommission steht sowohl den Steuerpflichtigen als den Vorsißenden der Veranlagungskommission das Rectsmittel der Berufung zu, welche binnen einer Práäflusivfrist von 21 Tagen, von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung (8. 26) folgenden Tage ab gerechnet, einzulegen ift.

i 8. 28,

Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsite eines von dem Finanz-Minister zu ernennenden Regierunaskommifjars eine Be- rufungsfommission gebildet, welhe aus den Einwohnern des Regie- rungsbezirks von der Provinzialvertretung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen ift.

__ Die Mitaglieder der für die Haupt- und Residenzstadt Berlin zu bildenden Berufungëkommission werden von dem Magiftrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftliher Sitzung gewählt. ___ Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk von dem Finanz-Minister bestimmt.

8. 29,

__ Der Vorfißende der Berufungskommission ift in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteresen für setnen Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Ver- anlagungsaeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleibmäßige Anwen- dung Der Der Uag g na ahe zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsigenden der eranlagungskommission zu beaufsihtigen und ür die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeshäfts zu forgen.

lle Beschwerden und Berufungen gegen die Entscheidungen der Veranlagungskommission sind bei dem Vorsitzenden der Berufungs- Tommission einzureichen. g

30

Die Berufurgskommission entscheidet über alle gegen das Ver- fabren und die Entscheidungen der Veranlagungsfommission angebrach» ten Beschwerden und Berufungen.

Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommissio- nen, fowie die Vorsißenden derselben eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommenêverbältnifse der Steuerpflichtigen ver- anlaffen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den Vor- L rianaár der DELN Sn zustehenden Hülfsmitteln (S. 24)

ebrauch zu machen. a haben die Berufungékommissionen und

deren Vorsißende das Ret, den Steuerpflichtigen oder deren geseß- hien Vertretern bestimmte Fragen über ihre Einfommens- und Ver- möôgensverbhältnifse vorzulegen und dieselben aufzufordern, solche in threm Besiße befindlihen Urkunden, Rehnungsbücher und Schrift- ftüde vorzulegen, welche Aufs{luß über ihre Einkommensverhältni}fe geben können. Wenn binnen der jede#mal vorzuscreibenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt oder die betreffende Ur- kunde u. f. w. nit vorgelegt wird, so ift die angebrachte Berufung zurücfzuweisen. : 5 Die Berufungskommifsionen und deren Vorsitzende können ferner Zeugen und Sachverständige nöthigenfalls eidlich vernehmen, und dürfen die zu vernehmenden Personen die Auésfkunftsertheilung nur unter den Borauéseßungen ablehnen, welhe nah der Civilprozeß- ordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses berechtigen.

Gndlih sird die genannten Kommissionen in (Ermangelung an- derer Mittel zur Ergründung der Wahrheit berechtigt, den Steuer- pflichtigen oder defsen gesetlihen Vertreter zur Bekräftigung der von thm felbst gemaien Angaben durch Versicherung an Eidesstatt inner- halb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern.

Ó In diesem Falle if die eidesftattli&de Versicherung wörtlih vor- zuschreiben mit der Verwarnung, daß, falls diefelbe nicht rechtzeitig U werde, die Berufung als unbegründet werte zurückgewiesen

cden.

“Die Berufungétkommission hat - die von der Veranlagungskom- missior festgestellten Veranlagungsnahweisungen sorgfältig zu prüfen

und ihre Erinnerungen dagegen zu ziehen, welhe bei der Veran- lagung für die nähe Steuerperiode beachtet werden müssen.

b. Kassationsbeschwerde.

i: L 8, 31.

Gegen die Gntsheidungen der Berufungskommission steht sowobl den Steuerpflichtigen, als dem Vorsißenden der Berufungskommission die innerbalb der în §. 27 bezeichneten Frist zu erhebende Beschwerde an den Finanz-Minister wegen unritiger Gesetzesanwvendung, ins- besondere unrihtiger Anwendung der Veranlagung®grundsäße und Verleßung der formalen Vorschriften zu.

Erachtet der Finanz-Minister die Beschwerde für begründet, fo kann er die Angelegenbeit zur anderweiten Entscheidung an die Be- rufungsfommission zurückgeben oder sc!bst die nah seinem Ermefsen zutresffende Steuer festsezen.

5) Geschäftsordnung der Kommissionen.

d 8. 32.

Für sämmtlihe Vorsißende und Mitglieder der Veranlagungs- und Berufungékommisfionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu wählen oder zu ernennen.

Wegen Annahme und Ablehnung der nah den Vorschriften dieses Geseßes stattfindenden Wahlen und Ernennungen finden die Bestimmungen des §. 8 der Kreizordnung vom 13. Dezember 1872 sinngemäße Anwendung. Fd -#2 :

__ Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den dur die bezügliden Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraus- jegungen nur folde Steuerpflichtige wählbar, welce das 21. Lebens- jahr vollendet haben und sch im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

L IA

__ Die Vorsigenden der Kommissionen haben die leßteren zu- sammenzuberufen und deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, auc die Beschlüsse derselben auszuführen, insofern sie sich nit ver- anlaßt finden, dagegen die ihnen zustehenden Rechtsmittel einzulegen.

Die Kommissionen fassen ihre Beshlüsse nad Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden, dem volles Stimmrecht zusteht. : _ So lange über die Einshätung oder Berufung eines Kommis- sion8mitgliedes oder seiner Verwandten oder Vershwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraihen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.

Ergeben sich diese Vorausseßungen hinsihtlid der Perfon des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsites einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.

_ Die Ausfertigung der Kommissionsbes{lü}se und Entscheidungen be von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu voll- ziehen.

8. 34.

Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsißenden dur Versicherung an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissions- verhandlungen ohne Ansehen der Person nah bestem Wissen und Gemifsen verfahren und die bierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden. Verhältnisse der Steuerpflichtigen firengstens geheim halten werden.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zur ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen Kraft des von ihnen geleisteten Amtseides ver- pflichtet. 8, 35

, 35,

_ Verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Veranlagungsperiode von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veran- lagungsgeschäfts hat eine Neuwahl der wählbaren Kommissionsmit- glieder zu erfolgen. MQRE

6) Beaufsichtigung und Leitung der Veranlagung. 5 8, 36. __ Die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten-Veranlagungs- geschäfte fteht dem à inanz- Minister und n2ch dessen Anweisung den Regierungen zu. IV. Steuervertioden. : / 5 8, 37.

_ Die Einkommensteuer wird von 2 zu 2 ReWbnunzgéjabren ein- geschäßt, und bilden die nah Maßgabe dieses Gesetzes endgültig fests gestellten Steuerrollen die Grundlage der Erhebung für die beiden nächsten, auf die Veranlagung folgenden Rechnungsjahre.

8, 38, __ Im Laufe der Steuerperiode sind nur diejenigen Personen, welche steuerpflihtig werden, und zwar von dem auf den Eintritt der Steuerpfliht folgenden Monat an in Zugang, und diejenigen, deren Steuerpfliht durch Wegfall der Verausfeßungen, an welche dieselbe geknüpft war, erlischt, von dem auf das Erlöschen der Steuer- vfliht folgenden Monat ab mit der betreffenden Steuer in Abgang zu stellen. Eine im Laufe der Steuerperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Einkommens über oder unter den fteuervfli- tigen Minimalbetrag ift, vorbehaltlich der Bestimmungen des S. 39, nit als ein Entstehen oder Erlôshen der Steuerpflibt anzusehen.

Erlisht jedoch_ ein fteuerpflihtiges Einkommen durch den Tod

des Inhabers, so sind die Erben des vorhandenen Vermögens der Vermehrung ihres Einkommens entsprechend anderweit zu veranlagen und verpflihtet, den erhöhten Steuersa8 von dem auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monat ab zu entrichten.

8. 39.

Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während der laufenden Steuerperioden begründet keine Veränderung des veran- lagten Steuersaßes. Nur wenn nachgewiesen wird, daß das Einkom- men cines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil des ver- anlagten Betrages vermindert worden ist, kann von dem auf Stellung des bezüglihen Antrages folgenden Monat ab eine verbältnißmäßige Ermäßigung der Einkommensteuer gefordert werden. Falls besondere Billigkeitsgründe vorliegen, darf die hiernach zulässige Ermäßigung der Steuer bereits von dem erften desjenigen Monats ab gewährt werden, welchber auf den Monat folgt, in welhem der Verluft der Einnahme eingetreten ift.

8, 40. __ Die na den vorstchenden §S. 37 u. ff. erforderlihen Ent- scheidungen, eins{ließlich der anderweiten Festseßungen der Steuer- läße, stehen der Regierung zu, gegen deren Berfügangen nur die Bes ihwerde an den Finanz-Minifter zulässig ift.

8, 41. _ Steuerpflichtize, welche im Laufe der Steuerperiode ihren Wohn- sig verändern, haben sich bei der mit der Steuererhebung betrauten Behörde des Abzugsortes ab- und bei der des Anzugsortes binnen 14 Tagen na erfolgtem Anzuge anzumelden und gleichzeitig über ibre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer auszuweisen.

V, Steuererhebung. : 8, 42.

_ Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlihen Raten in den ersten aht Tagen eines jeden Quartals im Voraus an die von der Steuer- behörde zu bezeihnende (Emvfangéstelle abzuführen.

_Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Quartale bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen.

8. 43.

Die Zahlung der veranlagten Steuer wird dure die Ginlegung von Recbtêmitteln nit aufgehalten muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgeschrlebenen Friften erfolgen.

Dee Finanz-Minister ist ermächtigt, in Fällen cines außergewöhn- lichen Nothstandes die veranlagte Einkommensteuer ganz oder theil- weise zu erlassen.

Desgleichen ift derselbe berechtigt, veranlagte Einkommensteuer- beträge niederzushlagen, wenn deren zwangsweise Beitreibung die

Gensiten und deren Angehörige in ihrer wirtbs{haftlichen Existenz fährden, oder wenn das Beitreibungsoerfa vorausf\ichtli e r Mey g8soerfahren vorauss\ihtlich /

VI. Strafbestimmungen.

s 8. 45.

Wer bei Abgabe der ihm obliegenden Grklärungen oder bej Beantwortung der von zuftändiger Stelle an ihn gerihteten Fragen oder zur Begründung eines Rechtsmittels über sein steuerpflidtiges Einkommen oder über das Einkommen des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben mat, welhe geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer fteuer- pflihtiges Einkommen, welbes er na den Vorschriften dieses Ge- seges anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird mit dem vier- big zehnfahen Betrage derjenigen Iahresfteuer bestraft, um welche der Staat verkürzt ist bezw. verkürzt werden sollte. Die Bestrafung tritt nit ein, falls der Schuldige, bevor cine Anzeige gegen ihn vorliegt oter eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben an zuständiger Stelle ergänzt oder bericbtigt bezw. die unterlafsene Erklärung abgiebt und die vorenthaltene Steuer in einer ihm zu setzenden Frist ent- richtet.

. 46.

E S

Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un- abbängig von der Strafe.

Die Verbindlihkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben über.

Diese Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjakres, in welchem tie Hinterziehung begangen wurde.

Die endgültige Festseßung der Nacsteuer stebt der betreffenden Bezirksregierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz-Minister zuläsfig ift. 8. 47

. AT.

_ Wer die Auskunft, welche in Gemäßheit der §8. 20 und 21 Ab- saß 2 von ihm erfordert wird, verweigert oder nicht recbtzeitg, unri- tig oder unvollständig ertbeilt, wird mit einer Geldstrafe bis 306 4 bestraft und haftet außerdem für die durch sein Verschulden dem Fiskus entgangene oder verkürzte Steuer.

Wer der Verpflichtung zur Geheimhaltung (S. 34) zuwiderhan- delt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 4 oder mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bestraft.

Wer der im S. 41 vorgeschriebenen Verpflilbtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nahkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 M bestraft.

8, 48, _ Hinsihtlih der Umwandlung der Geldstrafen in Haft und hin- sihtlih der vorläufigen Straffestsezungen dur die Verwaltungs- behörden finden die SS. 26 bis eins(ließlich 28 des Gesezes vom 3. Juli 1876 (Gesez-Samml. S. 247) entsprechende Anwendung, In Betreff dec Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung (S. 47 zweiter Absaß) findet nur das gerichtliche Strafverfahren ftatt. 4

Die Vorschriften des Geseyes über die VerjährungEfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 finden auf die Cinkommen- steuer nur insoweit Anwendung, als das gegenwärtige Geseh nichts

anderes bestimmt hat. CURBi L Él. Ei B r R

i VII. Koften.

8. 50.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatéfkasse zur Last. Jedoch {find diejenigen Kosten, welche dur die gelegentlih der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem betreffenden Steuerpflichtigen zu tragen, eie ih dessen Angaben in wesentlihen Punkten als unrichtig erweisen.

Die Mitalieder der Kommissionen erhalten Reise- und Tage- gelder nah Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Geseßz-Samml. 1877 S. 3). :

ie Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 30) werden A e in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften erechnet.

Den Gemeinden wird als Vergütung für die bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2°/9 der eingegangenen Steuer gewährt. :

In denjenigen Landestheilen, in welhen den Gemeinden die Steuererhebung übertragen ift, erhalten dieselben außerdem eine Ver- gütung von 2% der Isteinnahme der zu erhebenden Steuern.

G-A A S UÉCI L A f a VIIL. Rompetenzvorschrift. 8. 51.

Die in diesem Geseße den Bezirksregierungen zugewiesenen Be- fugnifse stehen in der Provinz Hannover der Finanzdirektion und für die Stadt Berlin der Direktion der Verwaltung für die direkten Steuern in Berlin zu.

IX. Heranziehung der nach §.4 Nr. 6 befreiten Steuer- pflihtigen zu Kommunallasten, sowie Regelung des Wahlrechts derselben.

8, 52.

Zu den nach dem Fuße der Staatseinkommensteuer aufzubringen- den Lasten der kommunalen und anderer öffentlichen Verbände können in Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe auch diejenigen Steuer- pflichtigen herangezogen werden, deren jährliches" Einkommen den Be- trag von 1200 M nicht L und welche bisher nach Maßgabe ibres flafsensteuerpflihtigen Einkommens zu den Lasten der gedachten Verbände herangezogen werden konnten. Die Veranlagung diefer Steuerpflichtigen, welhe nach den für die Staatseinkommensteuer maßgebenden Grundsägen dur die zuftändigen Organe des betreffen- den Verbandes zu bewirken ift, erfolgt nah nachstehenden fingirten Steuersägen : :

bei einem Jahreseinkommen Jahresfteuer von mehr als bis einschließlich M

M. M.

0 420 1,20 420 660 2,40 660 900 4 900 1200 8

8, 53.

Für die Feststellung der nah dem Maßftabe der Besteuerung ge‘ regelten aftiven und passiven Wahlberehtigungen treten die nah den Bestimmungen des §. 52 zu entrichtenden Steuersätze an Stelle der von Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von niht mehr als 1200 M bisher zu entribtenden Klassensteuer.

Wo und insoweit eine nah Vorschrift des §. 52 zu veranlagende Steuer nicht erhoben wird, ist behufs Bildung der Urwähler- abtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten (§8. 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849), sowie für die etwa sonst erfor- derlihe Feststellung von Wahlberechtigungen von der Gemeinde’ verwaltung eine Veranlagung in Gemäßheit der Vorschriften des 8. 52 zu bewirken und der Betrag auszuwerfen, welchen jeder Ürwähler bezw. Wahlberechtigte dana als Einkommensteuer zu ent- rihten haben würde. 5

Bezüglich der Einreihung der Steuerpflichtigen mit einem Ein- fommen von nit mehr als 420 A in die für die Wahlen zum Abgeordnetenhause zu bildenden Urwählerabtheilungen bewendet es jedoch bei dem bisherigen Verfahren.

X. Schlußbestimmungen. 8, 54,

Das vorstehende Gesey tritt gleibaeitia mit dem Gesehe vom nenten Tage, betreffend die Ginführung einer Kapitalrentensteuer, in Kraft. A

_ Mit diesem Zeitpunkte treten die auf die Klassen- und kla}}1- fizirte Einkommensteuer bezüglihen Gesehe, sowie das Gesey vont 16, Juli 1880, betreffend die Verwendung der aus dem (Ertrage von Reichssteuern an Preußen zu überweisenden Geldsummen, außer Krast.

(55599) Oeffentliche Zustellung.

V nserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition | 1. Steckbriefe nnd Untersnchnngs-Sachen. ;

des Deutshen Reihs-Anzeigers und Königlih Preußishen Staats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

2, Snbhastationen, Anfgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Szabmissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation , Zinszablnng | u. 8. w. von öffentlichen Papieren. i

E

——— Snbhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen n. dergl.

Der Bauer Konrad Farr Il. zu Spielberg flagt

Kauf eines Grundstü, mit dem Antrage auf kosten- lung von 148 M nebst 5 °/9 Verzugszinsen vom 1, Januar 1883, und ladet die Beklagte zur münd- iden Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kênigs lihe Amtsgeriht zu Wächtersbach auf

den 26. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wzird dieser Auszug der Klage bekannt aemacht.

Wächtersbach, MEOE Dezember 1883.

ode, Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

(55600) Oe entliche Zustellung.

Der Partikulier C. Kurau zu Bartenstein klagt gegen den Bäermeister Gustav Szesny, unbekannten Aufenthalts, aus einem baaren Darlehn, mit dem Antrage auf Zablung von 120 M nebst 5/6 Zinsen seit dem 1. April 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rectsftreits vor das Königliche Amtsgericht II. zu Bartenstein auf

den 7. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr {Zimmer Nr. 7, Eingang dur 6). ;

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bartenstein, den 1. Dezember 1883.

v. Mülmerstedt, i

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

£55611] Oeffentliche Zustellung. :

Der Kaufmann Hermann Josef Koep zu Cöln, vertreten durd Recbtsanwalt Klein Il, klagt gegen seine geschäftslose Ehefrau Anna Maria, geborene Müller, gegenwärtig ohne bekannten Aufenthaltsort, wegen (Ehebruchs und grober Beleidigung, mit dem Antrage: Königliches Landgericht wolle die zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Ehe tren- nen und der Beklagten die Kosten zur Last legen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die IT. Civilkammer des König- lihen Landgerichts zu Cöln auf

den 24. April 1884, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ges ridte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ¡

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Cöln, den 17. Dezember 1883.

Breuer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

155617] Oeffeutliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Gast, Albertine, geb. Bergann, aus Grumbkow, zur Zeit în Wussowske bei Gr. Nofsin, vertreten durch den Justizrath LEN in Bütow, klagt gegen ihren Ehemann, den

rbeiter Rudolf Ferdinand Gast aus Grumbkow, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen böslichen Ver- lassens auf Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Che zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, ihm au die Kosten des Rechts- streits zur Last zu legen, und ladet den Beklagten zur mündlien Verhandlung des Rechtsftreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stolp auf den 18. März 1884, Bormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ;

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Mage bekannt gemacht.

emm, . Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

[55608] Oeffentliche Zustellung. Fn Sachen : - des Tagelöhners Jacob Bernhardt hier, Klägers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thiele hier, gegen seine Chefrau Katharina, geb, Scherer, mit un- bekanntem Aufenthaltsorte abwesend, Beklagte, wegen Ehescheidung, lavet Kläger die Beklagte zur mündliben Verhandlung des Rechtsstreits vor die I1, Civilkfammer des Königlichen Landgerichts zu Franffurt a. M. auf den 29. April 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen, Zum Zwede der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladung bekannt gemacht. Frankfurt a. M,, den 15. Dezember 1883. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[55612] Oeffentlihe Zustellung.

In Ehesachen der Emilie Luise Elébeth Baukal, geb, Grebel, in Leipzig, Klägerin, gegen den Kauf- mann Robert Fer Baukal aus Rumburg, zuleßt in Leipzig, jeßt unbekannten Aufenthalts, ladet die Klägerin den Beklagten zur Fortseßung der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die

erste Civilklammer des Königlichen Landgerichts zu

Leipzig au H auf den 23. Februar 1884, Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. f: que Zwece der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht. . Leipzig, der 18. Uetember 1883. D ng, Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

{55613 Oe entliche Zustellung. i Die vereid Schuhmacher Klaß, Louise Auguste, geb. Mattke, zu Klein-Lubé, vertreten dur

eoidanwalt Hauptner hierselbst flagt gegen

lassung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Gbe zu trennen, den Beklagten für den allein s{uldigen Theil zu erflären und dem- Eo dy Page een ape ep uns enes en é ; gten zur mündliben Verhandlung des HeMIE- egen die Ehefrau des Heinri Hars, Margarethe, treits vor die erste Civilklammer des Königlichen geb. Farr von da, jevt unbekannten Aufenthalts, aus Fondtricta, I. zu Berlin, Dorotheenstraße Nr. 7, h ; f revpe, Zimmer 14,

pflihtige Verurtheilung der Beklagten zur Bezab- | auf den 8. März 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Auszug der Klage bekannt gemacht.

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser

Berlin, den 13. Dezember 1883. Gräben, i Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts 11.

[55614] Oeffentliche Zustellung.

Die minderjährige Marie Opitz, vertreten dur

ihren Vormund, den Kaufmann Julius Schroeder

in Berlin, Oranierstr. 116, vertreten dur den

Rechtsanwalt Dr. Gußrauer, Kommandantenstr. 85,

flagt gegen den Kistenfabrikanten Franz Soparth,

alleinigen Inhaber der Firma Soparth & Co. in

Berlin, früher Beutbstr. 1 wohnhaft, jeßt unbe-

fannten Aufenthalts, wegen Rückzahlung eines Ein-

lagekfapitals des verstorbenen Erblaffers der Klä- gerin bei der beklagten Firmo aus dem Vergleiche vom 25. September 1883 mit dem Antrage:

den Beklagten kostenpflichtig zu verurtheilen :

a. an Klägerin die Summe von 900 4 nebst 5/9 Zinsen seit 10. Oktober 1883 zu zahlen,

b, der Klägerin sein Accept über 900 # per 20, Sanuar 1884 und über 210 M per 20. Februar 1884 zu geben oder Falls diesem Antrage bis zum 20. Januar resp. 20. Februar 1884 nicht entsprochen sein sollte, an Klägerin 900 nebft 5% Zinsen scit 20. Januar 1884 und 210 M nebst 59/9 Zinsen seit 20. Februar 1884 zu zahlen, i .

c. das Urtheil geaen Sicerheitsleistung für vor- läufig vollstreckbar zu erklären,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand-

lung des Rechtsstreits vor die 6, Civilkammer des

Königlichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstr. 59 I,

Saal 53, auf

den 11. März 1884, Vormittags 10 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge-

ridte zugelassenen Anwalt zu bestellen. :

Zum Zwette der öffentlichen Zustellung wird

dieser Auszug der Klage bekannt aemacht.

Berlin, den 13. Dezember 1883.

Hartwig, i;

Gerichtsschreiber des Königlichen Landsgerichts I.,

Civilkammer 6.

[55615] Oeffentlihe Zustellung. Der Kaufmann Eduard Constabel hier klagt gegen den Kaufmann I. Freydberg früher hier, jeßt un- befannten Aufenthalts aus dem Wechsel d. d. Wilkowis{ken, den 13. September 1880, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah- lung von 206 M. nebst 6 9/3 Zinsen seit dem 15. De- zember 1880, sowie 4,75 M Protestkosten und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, XII, zu Königsberg auf den 7. März 1884, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. Königsberg, den Le 1883. Zeigan, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. XRII.

[55666] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 12771. Die Ebefrau des Zimmermanns Lorenz Dreyer, Maria Anna, geb. Bißer in Zim- mern, vertreten dur Rechtsanwalt Arnold in Kon- stanz, klagt gegen ihren Ehemann, dessen Aufent- halt zur Zeit unbekannt ift, auf _Vermögensabsonde- rung, mit dem Antrage, die Klägerin für berechtigt zu erklären, ihr Vermögen îvon demjenigen ihres Ehemannes abzusondern und leßteren zu verurtheilen, die Kosten ves Rechtsstreits zu tragen und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Recht s- streits vor die I.” Civilfammer des Großherzogl. Landgerihts Konstanz auf Dienstag, den 29. Januar 1884, Vormittags Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefe Auszug der Klage bekannt gemacht. onstanz, den 15. Dezember 1883. Rothweiler, Gerichtsschreiber des Großh. Landgerichts.

[55672] Oeffentliche Zustellung.

Das K. Amtsgericht Neustadt a. Hdt. hat als Prozeßgeriht in Sachen des Holzhändlers Moritz Roos in Neustadt a. Hdt, Klägers, durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Geschäftsmann Marx Levi daselbst, vertreten, gegen Wilhelm Knödler, Zimmermann, zuleßt in Neustadt a. Hdt. wohnhaft gewesen, dermalen ohne bekannten Aufenthaltsort abwesend, Beklagten, wegen Forderung, durch Be- iu vom 11. d. M. die öffentliche Zustellung der Klageschrift bewilligt,

Kläger beabsichtigt zu beantragen: „den Beklagten zur Zahlung von 300 M, ge- schuldet für zum Geschäftsbetriebe erhaltene Hölzer, nebst Zinsen zu 6 °/9 vom Tage der Er- bebung der Klage an, sowie zur Tragung der Prozeßkosten zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären“

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist

Termin auf den 15. Februar 1884, Morgens 9 Uhr, im Sitzungssaale des K. Amtsgerichts dahier, festgeseßt, wozu der Beklagte vorgeladen wird.

Neustadt a. Hdt,, den 17. Dezember 1883.

Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts:

1 Oeffentlicher Anzeiger.

(55699) Oeffentlihe Zustellung.

Ludwig Harth, Kaufmann, in Steinba wobnbaft, Kläger, vertreten dur seinen Prozeßbevollmächtigten

Grosshande!. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Láterarische Ánzeigen.

8, Theater-Anzeigen. | In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten. beilage.

Auszug. Klageschrift zum Kgl. Amtégerihte Waldmohr für

Geschäftsmann Otto Walter in Waltmohr, gegen die Kinder und Revräfentanten der zu Steinbab verlebten Œhe- und Aceréleute Philipp Smidt und Maria Schauß, diese gewesene Solidar- schuldner als: 5 . : 1) Karolina Schmidt, ledig, aroßjährig, in Stein- bah wohnhaft, 2) Heinrib Schmidt, 3) Philivp Schmidt, 4) Johannes Schmidt, diese drei gro3z- jährig, gewerblos, aus Steinbaþ und unbekannt wo abwesend, 5) Jakob Schmidt I1I., Ackerer, in Stein- bach wohnhaft, 6) die Kinder der zu Körrborn ver- lebten Tochter Barbara Schmidt, gewesenen Ehe- frau von Daniel Simon, Nagelshmied, früher wohn- haft zu Körrborn, jeßt unbekannt wo abwesend, nam- lih: a. Johann Simon, ledig, großjährig, Nagel- \cmied, d, Daniel, c. Karolina und d. Jacob Simon diese 3 minderjährig und vertreten dur ibren Vater Vormund Daniel Simon vor- genannt Alle unbekannt wo abwesend, 7) Karo- line Heim, minderjährig, Dienstmagd, in Börsborn wobnbaft, vertreten dur ibren Vormund, obgenann- ten Jakob Schmidt 1IT., Tochter der verlebten Eheleute Shmidt’shen Tochter Maria Smidt, gewesenen Chefrau von Johann Heim, Maurer, dieser unbekannt wo abwesend, Beklagte, wegen Forderung, : Kläger ladet die Beklagten vor bas Kal. Amts- gericht Waldmohr zu dem nacherwähnten Termine und wird beantragen, die Beklagten pro rata ibrer Erbantheile und byyotbekarisch fürs Ganze, die Ka- roline Schmidt, grof jährig, in Steinbah wohnend, aub als Solidarbürgin der benannten Gheleute Philipp Schmidt zu verurtbeilen, an Kläger für im Fahre 1874 fäuflih bezogene Waaren und bis zum ]. Januar 1883 kerechnete Zinsen eine Summe von M4 101 39 4 nebst weiteren Zinsen zu 6 °/9 vom 1. Sanuar 1883 an, eine Reise- oder Mandatars- Entschädigung und die Prozeßkosten zu_ bezahlen, auch das zu erlassende Urtheil für vorläufig voll- streckbar zu erklären. Beweis dur Zeugen, ev. Eid, MWaldmohr, den 22. November 1883. Für den Kläger dessen Prozeßbevollmächtigter: gezeichnet: Otto Walter. Wird zur öffentlißhen mündlichen Verhandlung vorstehender Klagetermin bestimmt in die öffentliche Sizung von Mittwoch, den 13. Februar 1884, Vormittags 9 Uhr, im Sißungssaale des Kgl. Amtsgerichts Waldmohr und zugleich soweit nöthig, die öffentliche Zustellung bewilligt. Waldmohr, den 3. Dezember 1883. Der Kal. Oberamtsrichter. gez. Spannagel. Vorstehendes wird den vorbezeichneten Beklagten. bezw. deren Vertretern, soweit abwesend, zum Zwecke der Kenntnißnahme und Ladung hiermit öfent-

lih zugestellt. Zur Beglaubigung: Waldmohr, den 15. Dezember 1883. Die Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts: Hatfeld, K. Sekretär.

[55610] Oeffentkiche Zustellung und Ladung,

Das K. Amtäigericht Regensburg I. hat în Sachen der Landkrämersehefrau Christine Karl, geb. Zettl, von Regenstauf und Kuratel über deren außerche- lies Kind „Alois“, letzteres vertreten dur den ge- rihtlich bestellten und verpflichteten Vormund Mar- tin Zettl, Vater der Leßteren und Landkräâmer in Negenstauf, gegen den ledigen, großjährigen Meßtger- gehülfen Alois Lanzl von Bremberg, früher in Regens- burg, z. Z. unbekannten Aufenthalts, wegen rüd- ständiger Alimente auf klägerischen Antrag vom 5, Dez. 1883 mit Beschluß vom 9. dess. Mts. die ene Zustellung der Klage an den Beklagien bewilligt. /

Demgemäß wird dem Beklagten Alois Lanzl er- öffnet, daß zur mündlichen Verhandlung der Klage deren Antrag dahin geht, „den Bekllagten zur Be- zahlung der rückständigen Alimente 2c. zu verurthei- len,“ bei dem K. Amtsgerichte Regensburg I. Ter- min auf

Freitag, den 15. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr,

ansteht, wozu Beklagter hiemit geladen wird.

Regensburg, den 10. Dezember 1883.

Der K. Sekretär H en ck y.

55534] : In Zwangsvollstreckungssachen des Xaver Buch- holz, Fuhrmann in Gebweiler, betreibender Gläu-

biger,

gegen

Fohann Ehster, Fuhrmann, und dessen Ehefrau Marie Wernli, früher in Gebweiler, jeßt ohne be- kannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesend, Schuldner, js

ist bezüglih der Vertheilung der Erlöse der am 16. Mai 1883 stattgehabten Immobilienzwangsver- steigerung am 15. Dezember 1883 der Theilungsplan durch das Amtsgericht Sulz errihtet, und zur Ein- iht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei ofen gelegt und Termin zur Erklärung über den- elben au | Biotits , den 11. Februar 1884,

Nachmittags 3 Uhr, bestimmt worden.

Die Schuldner, Eheleute Ehster, werden hiermit geladen in diesem Termine zu erscheinen und etwaige Widerspröche gegen den Plan geltend zu machen.

ils S geschieht zum Zwelke der öffentlihen ZusleUung.

Sul, reis Gebweiler, den 17. Dezember 1883,

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des gz G ¿ „Jnvalidendank“, Rudolf Mofffse, Haasenstein 5. Tndustrielle Etablissements, Fabriken und & Vogler, G. L. Daube & Co., E. S lotte,

ttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen - Bureaux.

[55665]

Oeffentlihe Bekanntmachung. In Sachen der Wittwe des Dr. Theobald Mari- milian Ebrenfried John, Margaretha Louise Jobn, geb. Reichenbach, zur Zeit in Weseram bei Pots- dam, vertreten durch Justizrath Caesar in Franfk- furt a. M,., Klägerin, gegen den mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Bruno Jobst aus München, Beklagten, wecen Forderung, ift durch Beschluß des hiesigen Gerihts vom Heutigen wegen der flägerisben Forderung von 2000 Æ nebst 5 %/g Zinsen seit 1, April 1882 und 16,85 4 Kosten die Pfändung in das dem Beklagten gehörige, in hiesiger Stadt Ferdinandsstraße Nr. 8 belegene zweistödige Wohnhaus, tarirt 25 009 Æ, verfügt worden.

Dem Beklaaten wird von diesem Beschlusse im Wege der Oeffentlichkeit hiermit Kenntniß gegeben und bemerkt, daß alle weiter in der Sade ergehen- den Bekanntmachungen an ihn aur durch Anschlag am Geridtébrett erfolgen, wenn er nicht einen im hiesigen Gerittsbezirke wohnenden Bevollmächtigten zur Empfangnahme bestellt.

Homburg v. H., den 17. Dezember 1883.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. L.

[55622] Kaiserlihes Landgericht zu Straßburg i./Els. Durch Beschluß der I. Civilkammer des Kaiser- lien Landgerichts zu Straßburg vom 8. Dezember 1883 wurde die zwishen den Eheleuten Leopold Saarbach und Johanna, geborne Sichel, zu Straß- burg i /Gls. bestehende Gütergemeinschaft für aufge- lôft erklärt. Behufs Auscinanderseßzung ihrer gegen- seitigen Vermögensrecht: wurden die Parteien vor Notar Allonas in Straßburg verwiesen und dem Ehemann Saarbach die Kosten zur Last gelegt. Publizirt gemäß Ausführungsgeseß vom 8. Juli 1879. Straßburg, den 14. Dezember 1883.

Der Landgerichts-Sekretär :

Krümmel.

(556181 BefanntmaGhung.

Dur Beschluß des Kaiserlihen Landgerichts zu Saargemünd vom 13. Dezember 18383 ist die Güter- gemeinschaft zwischen den Eheleuten Oskar Meuse- zahl, Kaufmann, und Anua Sophie Rees, ohne Gewerbe, Beide zu Saargemünd wohnend, füc aufgelöst erklärt.

Saargemünd, den_15, Dezember 1883.

Der Ober-Sekretär : Erren.

[55619] Bekanntmachung. Die Katharina Ernestine Aubertin, gewerb- lose Ehefrau von Eugen Nicolas Thouvenot, wohnhaft zu Forbach, vertreten durch Rechtsanwalt Karl, klagt gegen ihren genannten Ehemann Eugen Nicolas Thouvenot, gegenwärtig ohne Ge- werbe in Forbacb, anf Gütertrennung und ist zur Verhandlung über diese Sache die Sitzung des hie- figen Kaiserl. Landgerichts vom

11. Februar 1884 anberaumt.

Saargemünd, den 17. Dezember 1833. Der Obersekretär : Erren.

[55623] Gütertrennung. A Durch rechtékräfliges Urtheil der IT. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 22. No- vember 1883 ist die zwischen den Cheleutea Heinrich Sartorius, Bahnassistent, und Franziska, geb. Jan- sen, ohne besonderes Gewerbe, Beide zu Siegburg wohnend, bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt. Bonn, den 17. Dezember 1883, Der Gerichts\chreiber der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts : Donner Landgerichts-Sekretär.

(55628) Urtheils-Auszug.

Durch Urtheil der Ersten Civilkammer des Kaiser- lien Landgerichts zu Met vom 11. Dezember 1883 wurde die zwischen den Gheleuten Johann voa Drojecki, Schuster, und Wladislewa Przyborsfa, beisammen zu Diedenhofen wohnhaft, bestehende Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage, 26. Oktober 1883, für aufgelöst erklärt. Behufs Auseinanderseßzung ihrer gegenseitigen Ver- mözensrechte wurden Parteien vor Notar Feilzer in Diedenhofen verwiesen und dem Beklagten die Kosten zur Last gelegt. Lu,

Publizirt gemäß Ausf.-Ges. vom 8, Juli 1879.

Mey, den 17. Dezember 1883.

Der Landgerichts-Sekretär : Meyger.

[55624] ¿

Die Ehefrau des Kaufmannes Johannes ¿Frenßen, Henriette Lisette, geb. Jansen, zu M. Gladbach, hat gegen ihren genannten daselbst wohnenden Ehemann bei der 2. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf Klage auf Gütertrennung erhoben ; hierzu ist Bernb andaggtterrnin am 8. Fe- bruar 1884, Morgens 9 Uhr.

Düsseldorf, den 17. Dezember 18833.

olz, : Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

55625) i : Dur Urtheil der 2. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu ufe! vom 29. November 1883 ist zwischen den CGheleuten Johann Bremer, Haus- derer, und Anna Gertrud, geb. Brandt, zu Elsen, die Gütertrennung mit Wirkung vom 2, Juli 1833 ausgesprochen worden. i Düsseldorf, den 19, Dezember 1383. Holz, A Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Der Amtsgerichtsschreiber.

ihren Ehemann, den Schuhmacher ZGulíus Klaß, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Ver-

E. Boll, stelly. Gerichtsschreiber.

Drnmm.