Gründe.
In der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses ist nur ein ein- ziges Protokoll vom 24. Oktober 1882 über eine mündlihe Verhand- lung aufgenommen, in welhem zunächst die beide Parteien ver- tretenden Rechtsanwälte, als erschienen, aufgeführt und dann Folgendes vermerkt ift: j
„Die Anwälte verlasen die Anträge aus der Klage, beziehungs- weile aus der Klagebeantwortung, und verhandelten zur
ache.
Die sofort avocirten Akten K. wider D. — — wurden den Parteien vorgelegt und von denselben, als die über den hier vorliegenden Wesel verhandelten Akten anerkannt. Es wurde anliegendes Urtheil verkündet.“
Dieses verkündete Urtheil lautete auf (für den Kläger prozeß- kostenpflichtige) Kla Leiuag. Auf Berufung des Klägers ist durch Urtheil des Fünften Civilsenats des K. pr. Kammergerichts zu B. vom 17. März 1883 zum Theil abändernd erkannt, dem Be- klagten sind die Kosten der Berufungsinstanz und 2/7 der Kosten erster Instanz, dem Kläger 5/7 der Kosten erster Instanz auferlegt. Dieses Berufungsurtheil is in Rechtskrast gediehen. Der Kläger forderte darauf (unter Einreichung der Berechnung seiner Kosten) den Beklagten gemäß §. 100 der Civilprozeßordnung auf, die Berechnung der Kosten des letzteren einzureichen und brate dann das Fest- seßungsgesuh an. Jn der Gerichtskostenrehnung erster Instanz ist nur die Verhandlungsgebühr und die Entscheidungsgebühr nah 8. 18 Nr. 1 und 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes angeseyt, eine Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme (8. 18 Nr. 2 des deutschen Gerichtskostengeseßes) niht zum Ansa gebraht. Die Gebührenre- nung des klägerischen Bevollmächtigten enthält den nach 8. 9 der Ge- bührenordnung für Rechtsanwälte bei dem Streitgegenstandswerthe von 757 H zu berechnenden Gebührensaß von 24 M je als Prozeß- gebühr (§. 13 Nr. 1 jener Gebührenordnung) und als Gebühr für die mündliche Verhandlung (§. 13 Nr. 2 a. a. O.). Die Gebühren- rechnung des den Beklagten vertretenden Bevollmächtigten dagegen enthält außer der Prozeßgebühr mit 24 K an Verhandlungsgebühr 36 G (nämlich den Gebü rensaß nah §. 9, beziehungsweise §. 13 Nr. 2 a. a. O. mit 24 A + 12 Æ als den Betrag der Erhöhung der Verhandlungsgebühr, welche nah §. 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte eintritt, wenn die Vertretung des Rechtsanwalts in den Fällen des §. 13 Nr. 4 jener Gebührenordnung \ich auf die weitere mündliche Verbandlung erstreckt) und die Beweisgebühr (F. 13 Nr. 4 a. a. O) mit 12 # Dur Entscheidung der Neunten Civilkammer des K. pr. Landgerichts T zu B. vom 23. Juni 1883 wurde bestimmt, daß der dem Kläger na dem voll- streckbaren Erkenntniß des Kammergerichts vom 17. März 1883 von dem Beklagten zu erstattende Kostenbetrag auf 101 M4 77 nebst V. der 12 4 70 S betragenden Kosten des Beschlusses mit 3 M 63 4 festzusetzen. Diese Entscheidung ist namentli darauf gegründet, daß in der Gebührenrechnung des Rechtsanwalts, welcher den Beklagten in erster Instanz vertreten hatte, diejenigen 12 Æ, welche an rang der Verhandlungsgebühr und diejenigen 12 6, welche an Beweisgebühr berehnet sind, zu streichen seien, weil ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des §. 13 Nr. 4 und eine weitere mündliche Verhandlung im Sinne des §8. 17 der Gebühren- ordnung für Rechtsanwälte in der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses nicht stattgefunden hätten.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte dur Beschwerde- {rift vom 5. Juli 1883 sofortige Beschwerde mit dem Antrage, den seinerseits dem Kläger (abgeschen von dem betreffenden Theile der Kosten des Festseßungsbeschlusses) zu erstatten- den Betrag (anstatt, wie gesehen, auf 101 M 77 S) auf 84 M 63 F festzuseßen. Diese Beschwerde ist lediglih darauf ge- ründet, daß die von dem Prozeßgeriht erster Instanz bemängelten Ansäge an Beweisgebühr und Erhöhung der Verhandlungsgebühr erehtfertigt seien, weil in dem Termine vom 24. Oktober 1882 nah mündliher Verhandlung der Sache) eine nicht blos in Vor- egung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners be- findlihen Urkunden bestehende Beweisesaufnahme stattgefunden habe, demnächst weiter verhandelt sei, und der Rechtsanwalt, dessen Ge- bührenrechnung in Frage stehe, bei allen diesen (in jenem Termine realisirten) Prozeßhandlungen den Beklagten vertreten habe. —
Auf diese Beschwerde wurde durch Beschluß des Fünften Civil- senats des K. pr. Kammergerichts zu B. vom 11. Juli 1883 der Betrag, welchen der Beklagte dem Kläger zu erstatten habe, auf 96 M 63 A, nebst 3 K 63 „S von den Kosten des Festsezungs- beshlusses, bestimmt und dem Beklagten 2/3 der Kosten des Be- on auferlegt, indem !/z letzterer Kosten nicht zu er- »eben fei.
Dieser Beschluß is dahin begründet. Der Ansatz von 36 M. statt 24 # an Verhandlungsgebühr sei mit dem Gerichte erster Instanz für ungerechtfertigt zu erahten, da in erster Instanz über- haupt nur eine einzige mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Jn der Vorlegung von Prozeßakten, auf welche die Parteien sich zum Beweise ihrer Behauptungen bezogen hätten und auf deren Inhalt demnächst das Urtheil gegründet sei, müsse (da die vorgelegten Akten sih nicht in den Händen der Parteien befunden zätten, sondern zum Zweck der Vorlegung in dem erwähnten Termine aus der Registratur des Gerichts avocirt worden seien), ein Beweisa 1fnabmeverfahren im Sinne des §. 13 Nr. 4 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ge- sunden werden. Es sei also (abweichend von ber Ansicht des Nich- ters erster Instanz) anzunehmen, daß der Rechtsanwalt des Be- klagten berechtigt gewesen sei, die Beweisgebühr von 12 M zu liqui-
diren. Zu einer solchen Liquidation sei aber unbedenklich auch der flägeriswe Rechtsanwalt, welcher aktenmäßig ganz dieselben Vertre- tungsafkte realisirt habe, als der Vertreter des Beklagten, an sich be- rechtigt, wenn er aub zur Zeit einen solhen Ansay nicht gemaht habe. Es erscheine danach angezeigt, bei Berechnung des dem Kläger von dem Beklagten zu erstattenden Kostenbetrages den Ansatz so zu stellen, daß in der Rechnung die Beweisgebühr der 12 A auf beiden Seiten zum Ansatz gebraht werde. Werde dem Beklagten die Beweisgebühr nur mit dieser Maßgabe zu gut ge- rechnet, so mindere sih die in dem Beschluß des Gerichts erster Instanz, abgesehen von dem Antheil an den Kosten dieses Be- schlusses, selbst als das zu erstattende Quantum festgeseßte Summe von 101 M 77 H ab auf die Summe von 96 # 63 H. —
Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte vorliegend weitere Be- {werde eingelegt mit dem Antrage (unter Aufhebung desselben und der Entschcidung des K. pr. Landgerichts T zu B. vom 23. Juni 1883) dem in der Beschwerdeschrist vom 5. Juli 1883 gestellten Antrage My ze beschließen. Die gegenwärtige Beschwerde ist dahin be- gründet :
1) Der Vorderrichter habe zu Unreht den §. 17 der Ge- bührenordnung für Rechbtsanwälte im vorliegenden Falle nit für anwendbar erahtet. Es liege eine Inkonsequenz darin, anzunehmen, daß ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des §. 13 Nr. 4 jenes Gesetzes stattgesunden habe und troßdem das Dasein weiterer mündlicher Verhand- lung im Sinne des §. 17 desselben Gesetzes im vorliegen- den Falle zu verneinen.
2) Der Vorderrichter verleße die 88. 98, 100 der Civil- prozeßordnung und den Prozeßgrundsaß, „daß der Richter nicht befugt sei, einer Partei etwas zuzusprehen, was die- selbe nicht beantragt habe,“ dadurch, daß er zu Gunsten des Klägers eine Beweisgebühr des klägerischen Vertreters
zur Berechnung gezogen habe. —
Für die Zurückweisung dieser Beschwerde sind folgende Er- wägungen maßgebend gewesen :
Der §. 323 der Civilprozeßordnung bestimmt: en die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen.“
Im §. 324 wird dann bestimmt, was der Beweisbeschluß ent- enthält; im §. 325, daß dieser Beschluß bis zu seiner Erledigung niht Gegenstand eines Abänderungsantrages der Parteien sein kann.
In den 88. 326 bis 335 werden die verschiedenen gesetzes8- gemäßen Weisen des Beweisaufnahmeverfahrens (vor einem Mit- gliede des Frogehgcr dés, vor einem anderen inländischen Gerichte, Us R ausländishen Behörde, vor dem Prozeßgericht selbst) ge- regelt.
Leßtere Geseßtzesstellen setzen einen Beweisbeschluß und die Auf- nahme des Beweises in einem anderen Termine als demjenigen, in welchem dieser E gefaßt ist, voraus. Dieser andere Termin ist, wenn das Beweisau nahmeverfahren vor dem Prozeßgericht statt- findet, zugleih zur Fortseßung der mündlichen Verhandlung unter Verwerthung der Ergebnisse der Beweisaufnahme bestimmt. Der 8. 13 der Gebührenordaung für Rechtsanwälte verordnet :
die Sâte des §8. 9 stehen dem als Prozeßbevollmächtigten be-
stellten Rechtsanwalte zu:
1) für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information Crotedgete s
2) sür die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr);
3) für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechts- streits abgeschlossenen Vergleich (Vergleichs8gebühr).
Die Säye des §. 9 stehen demselben zu fünf Zehn- __ hellen zu: i
4) für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides, sowie in einem Beweisauf- nahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht blos in Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder des egners befindlichen Urkunden besteht (Beweis- gebühr).
Der S. 17 desselben des bestimmt:
Insoweit sih in den Fällen des §. 13 Nr. 4 die Vertretung
auf die weitere mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht si
die dem Rechtsanwalte zustehende Verhandlungsgebühr um fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Verhandlung
eine nit fkontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Be- trages. —
Vergegenwärtigt man si nun 7
1) den Inhalt der oben vergegenwärtigten Bestimmungen der Civilprozeßordnung,
2) daß in dem §. 13 Nr. 4 der Gebührenordnung für Rechts- anwälte nicht von der Vertretung bei einer Beweisauf- nahme, sondern von der Vertretung in einem Beweis- aufnahmeverfahren gesprocen wird,
3) daß in dem unter §. 13 Nr. 4 a. a. O. neben der Ver- tretung in einem nin pie geregelten Falle der Vertretung in dem Termine zur Leistung des dur ein Urtheil auferlegten Cides der Termin zur Eidesleistung nothwendig verschieden ist von dem Termine der Fällung des Eidesurtheils,
so rechtfertigt sich schon aus diesem Gesetzesinhalt für E allein der Schluß, es seye der §. 13 Nr. 4 in seinem den Gebührensaß für die Vetrelung in cinem Beweisaufnahmeverfahren regelnden Theile ein besonderes Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des §8. 323 der
Mein eid; Reduktion der Strafe im Falle des Zu- sammentreffens der Voraussezungen der 8. 157
und 158 des Strafgesezbuhs.
Jn der Strafsache wider den Stallaufseher W. zu B. hat das Reichsgeriht, Zweiter Strafsenat, a m 12. Dftober 1883 für E erkannt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil des K.
pr. S E bei dem K. S I zu B. vom 13. Juli 1883 zu verwerfen und dem Angeklagten die Kosten
des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe.
Nach dem Ausspruche der Geschworenen hat der Angeklagte zu B. am 5. Dezember 1882 vor dem K. Schöffengericht daselbt wissent- lich ein falshes Zeugniß mit einem Eide bekräftigt. Zugleich haben die Geschworenen angenommen :
a. daß die Angabe der Wahrheit bei Abgabe des erwähnten Zeugnisses gegen den Angeklagten selbs eine Verfolgung wegen eines Ver ehens nah sich ziehen konnte ;
b. daß ferner der Angeklagte, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt, oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet, und bevor ein Rechtsnachtheil 2 einen Anderen aus der fal- \{en Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Lehörde, bci welcher er sie abgegeben, widerrufen hat.
Das Schwurgericht hat die aus §. 154 Strafgeseßbuchs ver- wirkte Strafe auf 1 Jahr 4 Monate Zuchthaus bemessen, diese auf Grund der 88. 157, 158 auf 4 Monate Zuchthaus ermäßigt und demnächst gemäß §. 157 Abs. 2 in eine Gefängnißstrafe von 6 Monaten verwandelt und auf die so gefundene Strafe einen Monat der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Troß des Zusammentreffens der in 8. 157 Nr. 1 und der in 8. 158 Strafgeseßbuchs vorgesehenen Umstände hat das Gericht nur eine einmalige Ermäßigung der aus §. 154 bemessenen Strafe für zu- lässig erachtet. :
Dieser Erwägungsgrund wird von der Revision als irrig ange- fohten, indem sie cine Ermäßigung der 16 Monate Zuchthaus auf Grund des §8. 157 Nr. 1 auf ein Viertheil und auf Grund des 8. 158 eine Ermäßigung des Viertheils auf den vierten Theil des Viertheils, also die Bemessung der Strafe auf 11/2 Monate Ge- süngnth, worauf noch 1 Monat Untersuchungshaft anzurechnen, in An- trag bringt. :
Cine folhe doppelte Ermäßigung muß jedoch mit dem ersten Richter für unstatthaft erklärt werden. :
Unter der „an sich verwirkten Strafe“ im §8. 157 Abs. 1 kann nur diejenige Strafe verstanden werden, welche ohne die Milderungs-
ründe der Nr. 1 oder 2 daf. oder beider vereint zuzumessen wäre. Nur diese Strafe: ist zu ermäßigen auf die Hälfte bis ein Viertheil, ohne Unterschied, ob die Milderungsgründe zusammentreffen oder nur einer derselben zutrifft. Im Falle des §. 158 tritt eine egleibe Er- mäßigung“, wie im §. 157 vorgesehen ist, cin. Immer wird die ohne Milderungsgründe verwirkte Strafe bis auf cin Viertheil der- selben E Also auch bei dem Zusammentreffen aller in den S8. 157, 198 vorgesehenen Milderungsgründe darf die ermäßigte Strafe nicht unter ein Viertheil der ohne die Milderungsgründe zu verhängenden herabgehen. Cine Ermäßigung der {on einmal er- mäßigten Strafe ist in den §8. 157, 158 nicht zugelassen.
Diese aus der Fassung der Vorschriften si ergebende Grenze der Ermäßigung rechtfertigt sih auch durch die Erwägung, daß bei dem Verbrechen des Meineides allgemein mildernde Umstände nicht zugelassen sind, die speziell zugelassenen Milderungsgründe aber auch vereint keine größere Tragweite beanspruchen können, als wenn all- gemein bei dem Vorhandensein mildernder Umstände eine Er- ian der sonst verwirkten Strafe bis auf ein Viertheil vorge- schrieben wäre. : i
Vergeblich beruft \sih die Revision für ihre Auffassung auf die Fälle, in welchen es sich um Bestrafung der Beihülfe zu einem Versuche nah §. 49 Strafgeseßbuhs oder nach §. 57 Nr. 3 um Be- ftrafung einer Strafthat handelt, bei welcher die Jugend des Thäters mit ge]eßlich vorgesehenen mildernden Umständen zusammentrifft, und auf die Anschauungen der Doktrin und Praris, welche in diesen Fällen eine doppelte Crmäßigung der anderweit angedrohten Strafe eintreten lassen. Denn diese Fälle stehen dem vorliegenden nicht gleich und es weichen auch die einshlagenden Vorschriften in der Fassung wesentlich von den 88. 157, 158 ab.
Verzicht des Gemeinschuldners auf eine ihm vor der Konkurseröffnung angefallene Erbschaft.
Konkursordnung §. 1, 8. 5.
Jn Sachen des Rechtsanwalts Sch. zu L., Konkursver- walters im Konkurse des Postverwalters W. zu W., Beklagten und Revisionsklägers,
wider =
den Bruchverwalter B. in W., als Vormund der W.schen Kinder, Kläger und Revisionsbeklagten,
hat das Rei Has Dritter Civilsenat, a m
16. Oktober 188:
für Recht erkannt:
die gegen das Urtheil des Zweiten Civilsenats des Gemein- schaftlichen Thüringischen Ober-Landesgerichts zu Jena vom 2. Mai 1883 eingelegte Revision wir ucieGEn. die S der Revisionsinstanz werden dem Revisionskläger auf- erlegt.
ECntscheidungsgründe.
Mit Recht hat der Berufungsrihter auch angenommen, daß der W. durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nit behindert war, die ihm vor der Eröffnung angefallene Erbschaft seiner Frau auszuscblagen. Er würde nur behindert gewesen sein, wenn die ihm angefallene Erbschaft als solche Theil seines zur Kon- kursmasse gehörigen Vermögens gewesen wäre (8. 5 der Konkurs- ordnung).
Sie war dies aber nicht, weil sie vor der Antretung überhaupt noch nicht Theil seines Vermögens und insonderheit nicht desjenigen Vermögens war, welces der Zwangsvollstreckung unterliegt, wie 8. 1 ber Konkursordnung voraus\eßt. Der Berufungsrichter hat auf Grund des §. 125 des Fürstl. Reußischen E e E vom 10. Dezember 1853 und damit irrevisibel angenommen, daß in einem Falle, wie der vorliegende, eine Erbschaft nicht {hon mit dem Anfall, sondern erst durch die Antretung erworben wird und damit erledigt fih von selbst Alles, was der Revisionskläger über angeb- lihe Abweichungen des neueren gemeinen oder Säcbsishen Rechts vorgebraht hat. Eine Antretung und damit ein Erwerb der Erb- \chaft Seitens des W. hatte nicht stattgefunden, war namentlich in der verzihtenden Erklärung dessclben vom 26. Oktober 1881, obwohl fie zu Gunsten der Kinder lautete, nicht zu finden, weil nicht etwa eine Uebertragung der bereits erworbenen Erbschaft auf sie stattgefunden hatte. Hiernach is} leytere kein Theil des Vermögens des W. ge- worden und die Frage kann ganz auf \sih beruhen, ob sie im Falle der Antretung Seitens desselben nah Eröffnung des Konkurses noch Theil der Konkursmasse geworden sein würde. Zur Zeit der Kon- kurseröffnung stand vielmehr dem W. nur das Recht auf Antretung der ihm deferirten Erbschaft zu. Dieses ist aber nah dem maß- gebenden gemeinen Rechte ein höchst persönliches, zur Uebertragung und Ausübung durch Andere ungeeignetes, selbst nur ausnahmsweise auf Erben übergehendes, darum aber auch nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwerthbar und folgeweise kein Gegenstand der Zwangs- vollstreŒung. Hieran hat die Konkursordnung nichts ändern wollen und nichts geändert. Nach dem von ihr im §8.1 anes Prinzip ist aber hiernach das Recht auf die Antretung der Erbschaft, selbst wenn man cin solches Recht als einen Theil des Vermögens dcs Kridars ansehen dürfte, von der Zugehörigkeit zur Konkursmasse aus-
geschlossen.
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Hand-
lung. Ermächtigung des Gläubigers, die BeE A
lung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu
lassen. Urtheilsmäßige Vorauszahlung dîs Kosten-
betrages Seitens des Schuldners. Anderweite Ver-
wendung des Geldes urs den Gläubiger in seinem ußen.
Civilprozeßordnung §. 773. Strafgeseßbuch §. 246.
Jun der Strafsache wider die verehelihte Schwinge- macher M. K. zu K., wegen Unterschlagung, hat das As Erster Strafsenat, am 17. Oftober 188: nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt , i daß die Revision der K. Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil der Strafkammer des K. pr. E zu B, vom 8. Mai 1883 zu verwerfen und der K. pr. Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.