1883 / 301 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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zu beanstanden ist, so folgt doch daraus”noch nit ohne Weiteres, daß neben Sch. nur noch si seiner That accessorisch unterordnende Ge- hülfen zu denken sind. Es ist kein Rectsgrund ersichtlih, welcher die Annahme aus\{lös}se, daß auch mehrere Personen ih derartig zu einer im gemeinschastlihen Interesse gemeinsam auszuführenden Ver- anstaltung strafbaren Nachdrucks mit \trafbarer Verbreitungsabsicht verbunden haben und in der Ausführung derartig gemeinsam thätig werden, daß jeder die That als seine eigene will, sonach jeder als Mitthäter im Sinne des F. 47 des Strafgeseybub8 zu gelten hat. So scheint nach Demjenigen, was über den Inhalt des Er- öffnung8bes{lusses hinaus gegen den Angeklagten Rö. vom Urtheile festgestellt worden , dieser Angeklagte neben S. eine so selbständige Thätigkeit entwickelt zu haben, daß sehr wohl in Frage kommen konnte, ob ihm nicht die volle Verantwortlichkeit er die Nachdruksveranstaltung beizumessen ist. Anscheinend sind von hm die Miziangeklagten W. und Re. zur Besorgung des Notendrucks audgeinBt worden, er hat mit ihnen kontrahirt, Zahl der Eremplare, Preis, Lieferungsfrist verabredet, und an ihn sind demnäcst die nach- gedruckten Exemplare von W. und Re. ausgeliefert worden. Das Urtheil hat es unterlassen, das Rechts- und Abrecnungsverhältniß, wie es zwischen S. und Rö. einerseits, zwischen dem letzteren und W. und Re. andrerseits bestand, näher zu erörtern, insbesondere darüber Auskunst zu geben, ob Rds. gegen eine feste Provision oder gegen Zu- sicherung irgend welcher Gewinnantheile die Sch.\he Kommission übernommen, ob er im eigenen Namen oder ausdrücklich a!s Bevoll- mächtigter Sch. mit W. und Re. kontrahirt hat, ob die an Rö. aus- gelieferten Nachdrucksexemplare nah den Grundsätzen des bürger- lihen Rechts, so lange Rs. sie in Händen hatte, sein, oder schon Sch. sches Eigenthum darstellten. Eine eingehendere Prüfung dieser thatsählihen und rechtlihen Verhältnisse würde die Vorinstanz in die Lage geseßt haben, sih bestimmter darüber \{chlüssig zu machen, ob vom Gesichtöpunkte des im §. 18 des Geseßes vom 11. Juni 1870 bezeichneten Thatbestandes der eine oder andere der Mitangeklagten, auch wenn sie hauptsäblid im pekuniären Interesse Sch.8 gehandelt haben, do als selbständige Mitveranstalter des in Leipzig-Reudnitz ausgeführten Nachdrucks zu erachten sind. iervon abgesehen, muß es in jedem Falle als rechtsirrthümlich bezeichnet werden, wenn das angefohtene Urtheil grundsäßlih die rechtliche Eristenz strafbaren Nachdrucks davon abhängig machen will, ob die Verbreitungsabsiht des Veranstalters auf das Inland oder auf das Auéland gerichtet ist, und eventuell davon, welbe Schußrechte das geistige Eigenthum in diesem oder jenem fremden Staate genießt. Derartige Unterscheidungen haben im Gese feinen Boden, und stehen im entschiedensten Widerspruche mit seinen Tendenzen. Der §. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichnet als strafbaren Nachdrudk „jede mecanishe Vervielfältigung cines Schriftwerkes, welche ohne Ge- nehmigung des Berechtigten hergestellt wird“; na 8. 22 a. a. O. ist der Nachdruck vollendet, „sobald ein Nachdrucks-Exemplar hergestellt worden ist“ und nah §. 18 a. a. O. haftet strafrechtlich als Thäter für das vorbezeichnete Vergehen, „wer vorsäglih oder fahrläfsig einen Nachdruck (8. 4 fg.) in der Absicbt, denselben innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs zu verbreiten, veranstaltet". Es widerstreitet den Grundsäßen der Auslegung, mit der Vorinstanz die ganz allge- mein und kategorish lautenden Ausdrücke des Gesetzes „innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs“ dahin zu interpoliren: „inner- halb des Deutschen Reichs oder außerhalb desselben in solchen Gebieten, in welchen ein Schuß des Urheberrechts existirt“. Hätte das Gesetz die leßt bezeichnete, so überaus wesentlihe Einschränkung der straf- baren Verbreitungsabsiht gewollt, so hätte dasselbe sich niemals so, wie geschehen, ausdrücken können. Ueberdies läßt es die Vorinstanz gans unklar, ob unter dem Auslande, „in welchem cin Schuß des rheberrechts existirt* hon solhe Staaten zu verstehen sind, deren Geseßgebung überhaupt irgendwie den Rechtsbegriff des geistigen Eigenthums und das ? echtsbedürfniß seines Schußes anerkennt, oder nur solche, bezüglih deren Gegenseitigkeitsverträge zur Durführung internationaler Schußrechte mit Deutschland bestehen, oder ob darunter das konkrete Vorhandensein wohlerworbener Schuyrebte zu Gunsten des fraglichen literarischen oder künstlerishen Erzeugnisses gegen eine bestimmte ausländische Verbreitung gedaht werden soll. Im Sinne der Vorinstanz mußte die leßte Konsequenz liegen, da nah den vor- instanzlihen Vordersäßen auch bei prinzipieller Anerkennung des Ur- heberrets abseiten eines auswärtigen Staates und troß des Bestehens von Gegenseitigkeitsverträgen mit demselben jede Verbreitung in diesem Auslande so lange straflos, folglich, wie weiter deduzirt wird, erlaubt, folglih nit rechtswidrig sein würde, so lange nicht das kon- krete Urheberrecht an dem fonfreten Werke durÞ Erfüllung aller speziellen Förmlichkeiten in dem betreffenden ausländischen Staat Scuy erlangt hat. Je spezieller man aber solchergestalt diese Ein- s{ränkung zu formuliren versucht, desto willlürlicher und haltloser gestaltet jich dieselbe. Von vorneherein ift es verfehlt, die Absicht, in welcher der Veranstalter eines Nachdrucks gehandelt hat, dem objektiven That- bestande zuzurechnen. Der objektive Thatbestand des Nachdrucks wird erfüllt durch die eigenmächtig, ohne Genehmi;;ung des Autors her- Ee mechanische Vervielfältigung des fraglichen Werkes . 4 a. a. O. und nur diet subjektive Verantwortlichkeit ist be- dingt durch die Verbreitungsabsiht. Nachdem die Gesetzgebung mehr- fah ges{wankt, ob die leytere Absicht unter di? positiven Nequisite des subjektiven Thatbestandes aufzunehmen, oder nur den An- ges{uldigten der Gegenbeweis fehlender Verbreitungsabsiht nah- zulassen sei, hat man sih zwar für die erstere Alternative entschieden, dadur aber niht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der vor-

säßlide oder fahrlässige Veranstalter eines Nachdruckes \traflos zu bleiben habe, falls nicht der Nahweis erbracht wird, daß er den Nachdruck überhaupt zu verbreiten beabsichtigt habe. Nachdruck ohne je de Verbreitungsabsicht ist \traflos.

Vergleiche Dambach, Urheberrecht, Seite 134/35.

Nicht wie und wo verbreitet werden soll, ist daher rechtlich relevant, sondern nur die Frage, ob überhaupt oder ob überhaupt gar nicht zu verbreiten beabsichtigt wird. Daß es das Gese ausdrücklich für gleichgültig erklärte, ob die Verbreitung im Inlande oder im Auslande, und wo in aller Welt sie geschehen solle, dafür liegen die Motive sowobl in allgemeinen Rechtsgedanken, wie in besonderen praktischen Grwägungen erkennbar vor.

i Die geseßlihe Anerkennung des Urkbeberrechts an Werken der Literatur und Kunst ift ein Ergebniß nationaler wie internationaler Retsentwickelung. Innerhalb des europäischen Kulturkreises der civilisirten Staaten von wenigen Ausnahmen abgesehen gehört das geistige Eigenthum heute mit zu den Grundlagen internationaler Recbtsordnung und die geltende Rechts8anschauung sieht die Verleßung dieses Cigenthums s{lechthin als eine nicht blos unsittlihe, sondern als eine rechtswidrige Handlung an. Ueberall wird das Bedürfniß empfunden, dur internationale Verträge die Grenzen dieses Rechts- \{hußes zu erweitern, denselben zu festigen, thunlichst zu verallgemeinern. Unter den heutigen Verhältnissen cines hoch entwickelten internationalen bubhändlerishen Verkehrs und eines gesteigerten, durch Uebersegungen vermittelten Austausches der Erzeugnisse ‘des Geisteslebens unter den Kulturvölkern gestaltet sih der cigenmäcbtige Nachdruck, gleichviel, wo er geschieht, der Regel nah auch materiell zu einer das Urheberrect \hädigenden Rechtsverleßung. Deshalb kann es demjenigen Staate, weler innerbalb seiner Rehts\phäre das Urheberreht {chüßt, niemals gleichgültig sein, ob das von ihm geschüßte geistige Eigenthum im Auslande \chußlos ist. Der ausländishe Nachdruck, selbst wenn er vom Standpunkte des ausländischen Recbts straflos geschieht, bleibt vom Standpunkte des inländischen Rechts eine rehtswidrige Hand- lung. Noch weniger kann deshalb ein solcher Staat und eine solcbe Recbtsordnung für die Strafbarkeit des im Jnlande verübten Nach- drucks dem Umstand irgend welche Bedeutung beimcssen, ob die durch Verbreitung des Nachdrucks sih äußernde \cchädigende Wirkung sich auf das Inland oder auf das Ausland beschränken soll. Die Rechts- verleßung bleibt qualitativ in dem einen wie in dem anderen Falle die gleiche. /

__ Vom praktischen und kriminalpolitishen Gesichtspunkte aus aber liegt es auf der Hand, daß, sobald man für die strafbare Beschaffenheit der Verbreitungsabsicht, also für ein rein subjektives Moment, den äußercn Umfang der vom Veranstalter des Nachdruds beabsichtigten Verbreitungsthätigkeit entscheiden lassen wollte, hierdurÞ eine kaum jemals widerlegbare, dem Nachdruck \{lechthin Straflosigkeit gewäh- rende Einrede geschaffen würde. Nichts würde überdies den fraglichen Veranstalter hindern, seine Absicht später zu ändern oder die nah Annahme der Vorinstanz einmal objektiv straflos nachgedruckten Grem\lare später vom Auslande für die inländishe Verbreiiung zu- rückzubeordern. Und was in dieser Beziehung der Veranstalter nicht selbst thut, würden in seinem Juteresse andere unbehindert be- jorgen. Auch diese Grwägung beweist, daß die von der Vorinstanz Line Unterscheidung in ihren praktischen Konsequenzen unhalt-

ar ift.

Wenn das angefochtene Urtheil zar ferneren Unterstützung der von ihm vertretenen Rectéeauffassung sich auch noch auf ein Urtheil des Reichs-Oberhandelsgerihts (Entscheidungen Band 22 Seite 43) beruft, so ist dabei zunächst {hon die wesentliche Verschiedenheit des dort und des hier zu beurtheilenden Rechtsfalls nicht genügend ge- würdigt, Dort handelte es sih um eine Kollision wohlerworbener Rechte, um das nah geographischen Bezirken getheilte und auf ver- schiedene Rechtsnachfolger übertragene Urheberrecht. Für den Umfang jedes dieser Sonderrecte sollte der geographische Umkreis der Ver- breitung maßgebend sein. Nicht die Unterscheidung zwischen Jnland und Ausland, zwischen auswärtigen Ländern mit und ohne An- erkennung der Urheberrechte stand in jenem Rechtsfalle in Frage; vielmehr traf die Entscheidung ganz allgemein jede Theilung des Urheberrechts, auh wenn sie sich aus\ch{ließlich im Jn- lande vollzog. _ Wurde einmal eine derartige Theilung des Urheberrechts prinzipiell für statthaft erachtet, so lag es am nächsten, für die Kollision der beiderseitigen ges{üßten Verlagsrechte, das heißt für den Umfang der vom Urheber ertheilten Genehmigung nicht ledig- li den Ort des veranstalteten Nachdrucks, sondern auch den örtlichen Umkreis der durch den Nachdruck beabsichtigten Verbreitung ent- scheiden zu lassen. So konnte der Rechts\saß aufgestellt werden, daß derjenige Verleger, welher mit Genehmigung des Urhebers nur inner- halb scines ihm rehtlich zugewiesenen Rayons ein gewisses, von ihm vervielfältigtes Schriftwerk zu verbreiten beabsichtige, dadurÞ no nicht recht8widrig in das Ausschließungsrecht des anderen Verlegers eingreift, falls er die Vervielfältigung im örtlichen Rayon des lektteren herstellen läßt. Insoweit jenes Urtheil des Reichs - Ober- Handelsgeribts die Deutung zuläßt, als beabsichtige dasselbe über den zur Entscheidung stehenden Fall hinaus den Begriff strafbaren Vorsayes und strafbarer Verbreitungsabsicht im Sinne des §. 18 des E vom 11, Juni 1870 ganz allgemein von einer dur den Ort, wo die beabsichtigte Verbreitung stattfinden sollte, bedingten Rechts- widuigkeit abhängig zu machen, würde demselben nicht beigepflichtet werden können. Jedenfa1s ist für den vorliegenden Fall lediglich davon auszugehen, daß die Nebenkläger unbeschränkt dur inter- nationale Grenzen die alleinigen und aus\cließliben Rechtsnachfolger des Komponisten geworden sind und daß weder Sch., noch die An-

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geklagten, sei es für Deutschland, sei es für Nordamerika, irgend welche Rechte auf die Vervielfältigung der Komposition eRedemption“ besigen. Daß in Nordamerika der Sch.sche Nachdruck, falls auf dem Gebiet der Union veranstaltet und ebenso die Verbreitung des Nachdrucks8 s\traflos bleiben würde, ist eine Lücke der internationalen Rechtsordnung, nicht aber ein Rechtsgrund, welcher für Sch. und seine Genossen konkrete Gerechtsame \chafft. Unmöglich kann die Kollision zwischen deutschem Rechts\{ußz und amerikanischer Rechtslosigkeit zu Gunsten der leßteren dahin gelöô|t werden, daß der deutsche, von Deutschen veranstaltete und beförderte Nachdruck straflos wird, sobald er für Rechnung oder im Interesse amerikanischer Staatsbürger geschieht, welche sih dur solche Eingriffe in deutsches oder in Deutschland geshüßtes geistiges Eigenthum bereichern wollen. Wie schon oben hervorgehoben worden, durchzieht alle diese vorinstanzlihen Erwägungen der doppelte Rechts- irrthum, daß überhaupt auf die vollkommen irrelevante Frage Gewicht gelegt wird, wie Sch. als amerikanischer Staatsbürger nah ameri- anishem Recht strafrechtlich zu bcurtheilen sei, und sodann, daß, weil Straflosigkeit des Sch.s{hen Nachdrucks vorausgesetzt wird, diese amerikanische Straflosigkeit wie ein vom deutshen Recht an- zuerkennendes wohlerworbenes Schußtrecht behandelt wird.

Keines Eingehens bedarf es auf die von der Vorinstanz hierbei herangezogene fernere Kontroverse, ob und inwieweit die nachgewiesene Absicht des Nacbdruckers, erst nah Ablauf der Schußfrist zu ver- breiten, den Nachdruck straflos mache. Denn es ist klar, daß, wenn die Gesetzgebung das Urheberrecht auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, und dasselbe mit Ablauf solcher Zeitdauer für absolut erloschen erklärt, hieraus allerdings für das Vorhandensein oder niht Vorhandensein objektiv strafbaren Nachdrucks und ciner rechtswidrigen Verbreitungs- abjicht ratione temporis besondere Folgerungen hergeleitet werden können. Wenn aber dieselbe Gesetzgebung das Urheberrecht in seiner virtuellen Anerkennung an keine geographishen Schranken bindet, und für die Verbreitungs8absicht ausdrücklich jede Unterscheidung nach eographischen Grenzen verwirft, so erscheint es unstatthaft, jene Folgerungen aus den zeitlichen irgendwie auch auf die örtlichen Grenzen Übertragen zu wollen.

Einen zweitea selbständigen Entscheidung8grund für die Nicht- annahme objektiv strafbaren Nachdrucks findet sodann das angefochtene Urtheil ia dem Zeitverhältniß zwischen der am 12. September 1882 erfolgten Erwerbung deutscher Schutzrehte für die musikalische Kom- position „Redemption“ und der Thätigkeit der Angeklagten.

Nach den festgestellten Daten hat Rs. von Sch. am 2. Sep- tember 1882 den Nachdrucksauftraga erhalten, am 5. September den Druck den Mitangeklagten W. und Re. übertragen, diese leßteren haben vom 6. September an die erfordlichen Platten herstellen lassen, in der Zeit vom 18. bis 22. September ift der „eigentlibe Druck“ der 2000 Nachdrucksexemplare ausgeführt worden, am 20. September find die ersten 1000, am 22. September die leßten 1000 Cxremplare aus der Drudckerei in die Buchbinderei gelangt, am 23. September hat Rö. dieselben ausgeliefert erhalten und noch an demselben Tage haben Rö. die 2000 Nacbdrucksexemplare, W. u. Re. die Platten nach New-York an S. versendet. Weil nun, so folgert die Votrinstanz, die Annahme des Sch.\schen Kommissionsauftrags abseiten des Rös., der Vertragsabschluß zwischen Rö. und den beiden: Mitangeklagten, und der Beginn der Herstellung durch Anfertigung der Platten und Be- wirkung des Ueberdrucks vor dem 12. Septembec 1882 stattgefunden habe, deshalb könnte die lediglich in Ausführung dieser vorangegangenen Veranstaltungen nach dem 12. September 1882 entwickelte Thätig- keit der Angeklagten keinen strafbaren Nachdruck darstellen. Auch diese Folgerung war als verfehlt zu verwerfen.

Nach §. 22 des Gesectes vom 11. Juni 1870 ist das Vergehen des Nachdrucks vollendet, sobald ein Nachdrucksexeinplar ohne Genehmigung des Urhekers mit Verleßung dessen geshütßten Eigenthums bergestellt worden ist. Was vor dieser Herstellung liegt, ist straflose Vorberei- tung oder strafloser Versuch und strafrechtlich indifferent. Jede Herstellung weiterer Nachdruckseremplare nah dem erst:n enthält die Fortseßung des Nachdrucksvergehens, falls es sich nicht um eine neue Veranstaltung und um ein neues selbständiges Reat handelt. Hier- nach kann es nicht zweifelhaft fein, daß jedes von den Angeklagten nach dem 12. September 1882 hergestellte Nachdruckseremplar des ge- {ütten Werks „Redemption“ objektiv strafbaren Nacbdruck ent- hält, und unter die 8. 4, 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 fällt.

Gänzlich bedeutungslos ist dem gegenüber die vorinstanzliche Er-

wägung, daß dies Verbot der Benußung der doch immerhin mit .

Geldaufwand verbundenen früheren Veranstaltungen der Angeklagten zu dem Nachdruck des erst im Laufe der Nachdrucksthätigkeit mit Schutzre{ten verschenen Werks zu einer unbilligen Härte führen würde. Abgeschen davon, daß auch hier wieder das angefochtene Urtheil die Gesichtépunkte des objektiven und subjektiven Thatbestandes unklar durcheinander mischt, können die Angeklagten, welche, im Besitz von mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aller Schutzrehte versehenen Originaleremplaren, unbekümmert um eine etwa in Leipzig bereits erfolgte Cintragung der Schußzrehte, den Nacbdruck unternahmen, fich unmöglich darauf berufen, daß das Risiko geschäftlicher und straf- rechtlicher Natur, welches sie durch ein derartiges Unternehmen ein- gingen, billiger Weise doch nicht zu ihrem Nachtheil ane lagen dürfe. Sie mußten sih dessen bewußt sein, daß der Urheber sein geges Eigenthum, falls er es nicht bereits ges{chüßt habe, in jedem

ugenblicke dur Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten s{üßen und damit ihr Thun zum strafbaren Nachdrucksvergehen stempeln könne. Unter allen Umständen ist es cin höchst befremdlicher Recbts- saß, welher mit der Strasflosigkeit einer Vorbereitungs- oder An-

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Ankauf des Werthpapiers 43 213413 M

führt hat. + 701 911 M6),

. April 1883 bis zum 126 976 A6) 44 M

sowie anderen Einnahme Anschreibung gelangt

Spielkarten 4 049 591 M

), Salzsteuer 25 173 Wechselstempelsteuer 4 562 178

4AM (

Bier 997 583 M (+ 90 (— 3333

ülfe den euer 19 773 943 M Werthpapiere,

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zur Reichsk der Bonifikationen

den nachbezeichneten

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November 1883 einschließlih de

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züglich trägt

1883

brauhssteuern

(und verglichen mit der des Vorjahres) zur

(+ 1548943 M), Rübenzuckersteuer

steuer 11 903 59

(— 25 320 490 M).

25 595 680 Á (—

(+ 28461 M6),

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bei setzt. d in, 49,

Lt., in das Oberst-

eld-Art. Regt., zur

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Nr. 8, unter -Assistn.

à la suite fommandirt.

Casftenholz, zum Pr Wahrnehmung

,

Hauptmann un

elben Regt. gt. Nr. 23, v

. Ba,

r. Lt. vom Fuß-Art. ktions

t. Regt.

r ire

uß-Art. Regts. Nr. 7,

ls Unter-Direktor des Feuerw. derselben, ;

Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 115, in

F. versetzt. [ligunge

15. Dezember. v. Rozyú ski, Sec. Lt. vom Juf. Regt. Nr

le in Potsdam ver

Nr. 50, zum her. de-

eur im 1. Gar

\

Sec. Lt. vom Drag. Re

v. Ro eßler, Hauptm. und

, unter Stellung

Fuß

Stellung à la suite des Fuß- à la suite der betreff. Regtr., zu

r der Art. Werkstatt in Straßburg

guite des F onate zur Dienstleist. bei dem

15, Dezember.

Keppel,

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n. Im aktiven Heere. Berli

unter

i pekt. der Art.

r. Lt. vom ur Kriegs\{u 18. Dezem

Pr. Lt. vom Inf. Regt.

. Chef, Masius,

Beförderungen und Versezungen. Berlin,

Sec. Lt. von dem

chf auf dre

8-Ministerium kommandirt.

uptm. à la

zunä

Königlih Preußische Armee. Chefs des Beneralftabes

, zum Direkto Battenberg,

N iß, Hau) unter Entbind. von seiner Stellung a als Lehrer z

Personalveräuderungen. Nr. 10

Nr. 5 verseßt.

v. Eickstedt, Lt. und Abtheilungs-Command Dienstleistung bei der Gen. In

Ri

fte des

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Prinz von das 1. Garde-Regt. z.

Ernennungen, Abschied8bewi

Im aktiven Heere.

g Regt. Nr. 6, v. Lahrb'u \ch, P

Stellung

Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 50

dieses Regts., Brunzlow,

Comp

Major vom Kriegs-Ministerium, den techn. Instituten der Art. ernannt.

Art. Regts. Laboratoriums,

Krie Train-Bat.

der Gesch

ernannt. befördert.

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Gesezbl.

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end die Verände braunes Bier

Reichs

Gesetßblatts, welche von heute betreff

Zeitungsamt.

hung, gabensaßes für

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Juli 1881, Burchard.

Sat von 3 Mark von 1 Hektoliter getreten.

Berlin, den 18. Dezember 1883. chs

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Dezember 1883 Didden.

n Vertretung :

J von

Der Reichskanzler. gs - Assessor Schow zu Magdeburg zum

g vom 7 Kaiserliches Post ath zu ernennen.

Vom 18. Königreich Preufßeu.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht

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gabe gelangt, en Nr. 1523 die Bekanntma

tmachun R

Die Nummer 28 des Re Berlin, den 22. Dezember 1883,

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g des Uebergangsab

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fangsthätigkeit die Straflosigkeit der That felbst um deshalb her- zuleiten versuht, weil man dem Delinquenten doch nicht zumuthen könne, umsonst zwecklose Vorbereitungsunkosten aufgewendet zu haben.

Ebenso unzutreffend ist weiter die von der Vorinstanz für diese Rechtsansicht beliebte Heranziehung des §. 58 des Gesehes vom 11. Juni 1870 und des §. 5 des Patentgeseßzes vom 25. Mai 1877. In dem einen, wie in dem anderen Falle handelt es sih um ausdrückliche legislative Bestimmungen, für ganz besondere Verhältnisse gegeben, und durchaus ungeeignet zur Uebertragung auf völlig anders geartete Rechts- verhältnisse im Wege einer vermeintlih analogen Geseyzesauslegung. Wenn der 8. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 als exeeptionelle Uebergangsbestimmung die einstweilige Fortbenußung cinmal recht- mio angesertigter Vorrichtungen beziehungsweise R recht- mäßig begonnener Vervielfältigungen unter besonderen Kautelen und Sicherungsmaßregeln gestattet, so kann {on aus dem leßteren Grunde, aus dem #zehlen solcher den Prioritäts- und Identitäts- nachweis der fragliben Anstalten sichernden Modalitäten von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die niht unter die Uebergangs- zeit fallende, normal geregelte Rechtsordnung des in voller Kraft befindlichen Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht die Rede sein. Und was §. 5 des Patentgeseßes anlangt, so bedurfte das fih auf umfangreiche gewerbliche Anlagen ecstreckende, in feiner Wirkung nicht dur bewußte Nabahmung, sondern schon dur die Identität des Gegenstands der Erfindung bedingte Reht des Patentinhabers fehr wohl einer natürlichen Einschränkung zu Gunsten der zur Zeit der Patentanmeldung bercits ia Benußung befindlichen Erfindungen beziehungsweise der zu ihrer Benutzung bereits getroffenen Anstalten, während beim Nachdruck für eine derartige Einschränkung cin dauerndes Bedürfniß nit anzuerkennen ist. i

Wenn daher diese Bezugnahmen überhaupt etwas beweisen, so kann es nur die berechtigte Folgerung sein, daß, wenn die Gesetzgebung an anderen Stellen es ausdrücklih für erforderlih erachtet, das Uus- \{ließungsrecht des Urhebers oder Patentinhabers zu Gunsten ge- wisser dritter Personen ausnahmêweise für unwirksam zu erklären, für den hier vorliegenden Fall aber solche Ausnahmebestimmungen fehlen, die letzteren folgeweise auch der bewußten N des Geseges widerstreiten müssen und deshalb niht gegen Wortlaut und Absicht in das Gese hinein interpretirt werden dürfen. !

Konnte somit das angefoctene Urtheil in diesen eigentlivcn Grundlagen der Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden, so wird dasselbe dadurch nit haltbarer, daß in einer eventuellen Erwägung au der strafbare Vorsay und dic sbuldhafte Fahrlässigkeit der An- geklagten verneint wird. Denn diese Verneinung des subjektiven Thatbestandes ruht wesentlich auf der bon oben als bedenklih_ und nicht zureihend begründet bezeibneten Vorausseßung, daß dic Straf barkeit des Sch. unter allen Umständen für die Strafbarkeit der Angeklagten entscheidend sei. Es steht fest, daß die Angeklagten bereits am 18. September 1882 dur cin direktes Telegramm der Nebèn- fläger, und Rö. am 20. oder 21. September 1882 durch erbetene Auskunst der Kreishauptmannschaft in Leipzig von den eingetragenen Schußzrelhten der Nebenkläger Kenntniß crlangt hatten. Würde Rö. als Veranstalier des Nachdrucks und die Mitangeklagten W. u:d Re. als seine Theilnehmer anzusehen sein, so winde die strafrechtlihe Beurtheilung ihrer Handlungsweise auch lediglih von dem Berwußtjein abhängen, in welchem sie gehandelt haben, und gar nicht mehr ven dem, dem Sch. zu imputirenden Vorsaßz oder dessen Fahrlässigkeit. Für die Beurtheilung des Vorsatzes der Angeklagten wurde dann in Frage kommen, ob dieselben nicht mizd-stens mit dem dolus eventualis dergestalt gehandelt haben, daß sie, im Zweifel über das Bestehen von Schutzrebten, auch für den Fall solchen Bestehens dieselben zu rerleßen gewillt waren. Endlich iit der von der Vorinstanz in Bezug genommene Rechts\at, es gebe keine Theilnahme an einem Fahr- lässigkeitsvergehen, ohne Bedeutung füc die hier in Frage stehende Entscheidung. MRicbtig ist, daß die §8. 48, 49 des Strafgeseßbuchs auf Delikte der letztbezeichneten Art nit unmittelbar anwendbar sind. Dagegen kann unzweifelhaft ein schädigender Ecfolg dur dic zu- sammenwirkende Fahrlässigkeit verschiedener mit einander verbundener oder aub unabhängig von einander handelnder Personen kausal vzr- ursaht werden und jeder dieser Personen ist dann die eigene s{uld- hafte Fahrlässßgkeit nah dem Maße der kausalen Mitverurjacung zuzurechnen. Ob man dabei von Mitthäterschast oder Theilnahme im weiteren Sinne sprecen will, ist bedeutungslos. Jedenjalls stet der 8. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 positiv auf dem Standpunkte, die fahrlässige „Veranlassung,“ wie die fahrlässige „Theilnahme“ am Nachdrucksvergehen zu ahnden, uad für die Strafbarkeit diescc mit dem Veranstalter zusammenwirkenden Personen lediglich die Qualität des jedem einzelnen nachgewiesenen Bewußtseins entscheiden zu lassen. Die Frage des Vorsaßtzes und der Fahrlässigkeit der Angeklagten bedarf daher unter allen Umständen crneuter thatsächliher, wie rect- licher Prüfung. :

Mit der Wendung „niht unerwähnt glaubte \{ließlich das erkennende GeriÞt . . . lassen zu dürfen“ hat das angefoctene Urtbeil in einer letzten eventuellen Erwägung auch zu Gunsten der Angeklagten angenommen , daß dieselben si in einem Rechtsirrthume über die Erlaubtheit eines für Amerika bestimmten Nachdrucks, und deshalb in entshuldbarem guten Glauben befunden haben. Unverkenn- bar wäre in Gemäßheit des §. 18, Absatz 2 des Geseßes vom 11. Juni 1870 cin solher Rechteirrthum, auc wenn er sich unmittel- bar auf die rectlihen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafgesetzes bezieht, für sich allein geeignet, die Freisprechung der Angcklagten zu rechtfertigen. Insoweit daher die Gese ung guten Glaubens rein thatsählicher Natur ist, würde das Revisionsgericht