1904 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Wohnungen dur den Verinieter und- weitgehende Verschiebungéit des Mietvertragsrechts zu Ungunsten der Meieter sowie ein häufiger Wobnungs- wesel namentli der kinderreihen Fanäilien find die ständigen Begleits ersheinungen dieses Mangels an kleinen, gesunden und billigen Woh- nungen. Anderfeits wird dadurh b:i der Notwendigkeit, für die durch Geburten und Zuzug wachsende Bevölkerung Unterkunft zu schaffen, das im gesundheitspolizeilihen Interesse vielfa dringend ge- botene Einschreiten gegen die aus früheren Zeiten überkommenen älteren Wohnungen, die \fich zudem bei manchen Mietern - nicht nur ihres billigeren Preiscs wegen einer gewissen Vorliebe erfreuen, und gegen die zunehmende Unterbringung von Menschen 1n Räumen, die ¿u dauerndem Aufenthalte ursprünglih nit bestimmt und auch bisher niht benußt worden find, in unerwünshter Weise erschwert.

Neben dem Wohnungsmangel beeinflußt an zahlreihen Orten, und zwar nit nur in ten größeren Städten und ihrer Umgebung, sondern zum Teil bereits selbst in den fleineren Städten und den Industriedörfern , hauptsählich auch der Umstand die Wohnungs- verhältnisse in ungünstiger Weise, daß in zunehmendem Maße über das durch den Stand der Bodenpreise gerechtfertigte Maß hinaus Wohnhäuser mit vier und mehr Stockwerken errihtet werden, wo- dur auch abgesehen von der Rückwirkung auf die Steigerung der Bodenpreise ein wachsender Teil der ärmeren Bevölkerung auf unerwünsht hoh gelegene Wohnungen verwiesen wird. Am nach- teiligsten find die Folgen dieser Entwicklung dort, wo solhe Häuser mehrere Quergebäude und Seitenflügel erhalten, sodaß ¿ugleich eine Ee Zahl von liht- und luftarmen Hintec- und Seitenwohnungen ntsteht.

Bei dem Umfange der festgestellten Mißstände und bei der Be-

deutung der Wobnungsfrage für das leiblihe und fittlihe Wobl der Bevölkerung sowie für die Entwicklung sozial befriedigender Zustände ersheint ein nahhaltiges Eingreifen zur Verbesserung der Wohnungs- verhältnisse dringend geboten. Soweit Abhilfe unabhängig von einer Aenderung der bestehenden Gefeßgebung möglich erscheint, ist das Er- forderlihe bereits durch die im Eingang erwähnten ves vom 19. März 1901 sowie durch den anschließenden Erlaß. des Ministers der öffentlihen Arbeiten vom 27. April desf. I., betreffend S der gemeinnüßigen Bestrebungen zur Verbefferung der hnungs3- verhältnisse durch die staatlihen Baubeamten (Minist.-Bl. f. d. ges. inn. Verwaltung S. 160), veranlaßt worden. Auch find durch Erlaß ‘desselben Ministers vom 3. April 1904 die Regierungspräsidenten an- gewiesen, der Aufstellung der Bebauungspläne und der Festsetzung der Fluhtlinien ihre befondere Aufmerkfamkeit zuzuwanden. Ferner sind zunächst versuchsweise besondere íInformationskurs2 für bereits im der Praxis stehende Baubeamte bei den Technischen Hochschulen zu Ehar- ottenburg und Hannover eingerihtet, wodur den staatlichen Bau- beamten Gelegenheit gegeben ift, fih mit den füx den Ausbau der Städte wichtigen Fragen eingehend vertraut :u mahen. Darüber hinaus wird vor einem umfafsenderen Vorgehen im Verwaltungêwege aus den zu den einzelnen Vorschlägen des Entwurfs angegebenen Gründen zunächst eine Ergänzung der bestehenden Geseßzgebung nit entbehrt werden fönnen.

Die herrshenden Mißstände im Wobnungswesen stehen zum erheb» lihen Teile mit der reich8geseglich gewährleisteten Freizügigkeit in engem Zusammenhang, indem mit der Entfaltung der Industrie, deS Handels und tes Verkehrs ein wahsender Teil der Bevölkerung in die Städte und die Industriegebiete zusammenströmt. Mit Rücksichb auf diese Entwicklung, die für die ländlihes Gemeinden und die vor- wiegend Landwirtschaft betreibenden Teile des Staatsgebiets vielfa \hwerwiegende Nachteile im Gefolge gehabt hat, bedarf die Frage einer Ie Prüfung, ob von einem auf die Beseitigung deo vor- bandenen Wohnungsmißstände gerihteten Vorgehen ein unerwünfchter Einfluß auf die Vermehrung des Zuzugs der ländlißen Bevölkerung nah ten Städten und Industriegegenden zu erwarten ist. fürhtung ‘nah dieser Richtung darf aus mehrfahen Gründen im wesentlihen als nicht begründet angesehen werden. die Städte und Industriegebiete beruht ,

namentli in den Städten häufigeren Vergnügungen und anderen |: zu erwarten. [i O * daß bei der Schwi zrigkeit, die geeigneten organisatorischen Kräfte und |!

weniger ins Gewicht fallenden Umständen, in erster Linie auf den:

dort gezahlten höheren Löbnen, neben denen die teuerere Leben8haltung ] - das erforderliche K apital zu beschaffen, die gemeinnüßige Baukätigkeit

und die geringere Ständigkeit der Befchäftigung den Zu- ziehenden weniger zum Bewußtsein kommt. Wie drang in die Städte und in die in der Bevölkerung ziemlich allgemein Wohnungéverbältnisse in diesen Bezirken einflußt wird, so darf angenommen werden,

bekannten

daß auch eine

Verbesserung in diesen Verhältnissen vorauësfichtlich ebenfowenig. von }; i im JIaÿre 2900

die an sich } Jahres 1899 in T eutschland im Wege der in den größeren und den {nell wasen- | F im ganzen nu!: 8478 Häuser mit 24 075

nennenswertem Einfluß auf den Balg sein wird. Ferner

fommt in Betraht, daß mit Rückscht auf höheren Bodenpreise r den Gemeinden, wegen der teuereren Baukosten, die an diesen Orten infolge der höheren Arbeitslöhne und Transportkosten in der Regel aufzuwenden sind, fowie im Hinblick auf die dort: zu-

meist mit dem Häuserbau und dem Wohnen verbundenn erheblichen |: ( i ) 1 | günstigung, wo Die in das Ortsstatut aufgenommen wird, allgemein

‘au den Arbeitern und den ihnen wirtshaftlih gleidzzustellenden den kleinen Landstädten und den ländlihen Gemeinden beanfpruchen |.. Personen, wozu inébsfondere auch die geringer bemittelten Handwerker

Ÿ ins Gewicht, daß nad» | zu rechuen find, für folche Gebäude zu teil werden, weldhe dazu be- stimmt sind, derartigen Familiem bewohnt zu werden. die geringe Größe: dieser Häuser und auf die binsihtlich der Zahl der darin arfzunehmenden Familien vorgesehene Beschränkung: dürften die Vorausfeßungen: für die Begünstzzung auch bei diefen Häusern im allgemoinen als gegeben angesehen werden können. Davon

Nebenkosten die Befriedigung des Wohnunagsbedürfnisfes an diesen Orten stets einen wesentlich größeren Teil des Einkommens als in

wird. In dieser Beziehung fällt namentli i der Absicht des Entwurfs mit den übrigen auf eine E derc Wohnungsverhältnisse gerichteten Maßnahmen für die größeren, {nel wachsenden Gemeinden eine Regelung der Benutzung wer Gebäude zup Unterbringung von Menschen Hand in Hand geben soi, sodaß gewiffe Untergrenzen für das Unterkommen“ gezogen werden. Unerachtet der auf tunlihste Beshaffung gesunder, preiswerter Kleinwohnungen ab- zielenden Bestrebungen wird daher die Wirkung des Vorgehens nicht so sebr in einer wesentlichen Verbilligung, als vielmehr in einer Ver- befserung des Wohnens an diesen Orten zu erbliden sein Endli wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß die gzuauere Festsezung der an eine Wohnung oder ein Unterkommen zu stellenden Anforde- rungen einen regelnden Mun auf die in diesen Gemeinden bisher vielfa beobachtete sprungweise ck ermehrung der gewerblichen Ardbeiter- saft ausübt. Diese wird nameutlih in den ras anwachfenden Sndustrieorten künftig in dem bisherigen Maße nux dann m sein, wenn die Arbeitgeber selbst rechtzeitig für die ordnungêmäßige Unterbringung der von ihnen in Ausnütung güuftiger Konjunkturen berangezogenen neuen Arbeitskräfte gesorgt haben. Erscheint die Be- fürhtung, daß cine Verbesserung der Wobnungsverbältrisse- den Zuzug in tie Städte und Industriebezirke befördern werde, hierna im all- gemeinen nicht gerechtfertigt, jo bleibt ferner zu beachten, daß die Bevölkerurgszunahme in diesen nicht nur ausf{ließlih auf den Zuzug von außen zurückzuführen ist. Zum nicht unerheblichen Leile hat sie in dem Ueberwiegen der Geburten über die Ste1be-

ihren Grund auch î i U, So tritt au, abgeseben von dem Zuzuge von außen, ein

letiges Anwachsen der Bevölkerung ein, ohne p heute für die

wachsende Zahl der Einwohner die erforderlihe Zahl von kleinen

Wohnungen bereitgestellt wird. Die Maßnahmen zu

der unbefriedigenden Wohnungszu

î d edürfnisse entsprechend die Herstellung kleiner, in male pas vem L ns Beziehung einwandfreier

dheitlicher , ehung ein Petr tunlichst geförtert und daß der Mietpreis dieser Woh-

ittliher und

nurgen in angemessenen Grenzen gehalten wird.

Die Befriedigung des Befriedigung tes Wehnung den größeren und in den

unternehmung angewiesen, welche die Wohnhäuser auf

telit, um sie demnächst weiter zu veräußern: S ieles erscheinen daher vornehmlih Maßnahmen

gegebenen | | ) welche die heute der Errichtung kleiner preiswerter Wohnungen durch die private Bauunternehmung ershwerend entgegenstehenden

Ursachen nah Möglichkeit beseitigen und auf die Dann erg

In Frage kommen in dieser Be-

einen nahbaltigen Anreiz ausüben, mehr als bisher Häuser m

r Abhilfe der hervorgetretenen Miß-

ä tspredend den dargelegten hauptfächlihen Ursachen fiänbe werben. cs de stände in erster Linie darauf abzielen

Bedarfs an kleinen Wohnungen, wie die sbedürfnisses überhaupt, ist namentli in \{ncll wachsenden Gemeinden heute vor-

wiegend auf die spekulative Tätigkeit der gewerbs8mäßigen Bau- orrat her-

Zur Erreichung des an- eboten,

Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesez-Samml. S. 561) fowie in Artikel 2 eine Ergänzung des geltenden Baupolizeirechts dahin vor- gesehen, daß für den Erlaß abgestufter Bauordnungen eine rechtlich h ¿weifelsfreie Unterlage geshaffen wird. Dur Artikel 3 Abf. 2 oll fe

Bedenken der zweckmäßige Ausbau der Kommunalbefteuerung vom Grundbesitze, der sih als ein wertvolles Mittel zur Bekämpfung der ungesunden Bodenspekulation erwiesen hat, in der wünschenswerten Weise sichergestellt werden.

verbältnismäßig größerer Bruttoerträge heute um deswillen weniger beliebt, weil sie \tärkerer Abnußung unterliegen, ihre Verwaltung mit mancherlei Unannéhmlihkeiten verfnüpft ist und der Mieteingang, namentli in wirtshaftlich ungünstigen Zeiten, weniger ficher erscheint. Um der bierdurch hervorgerufenen geringen Neigung der privaten Bauunternehmung, solche s{hwerer abseßbaren Häuser zu errichten, nach Möglichkeit entgegenzuwirken und einen Anreiz zur von Hâäufern mit gesunden und zweckmäßig eingerichteten Klein- wohnungen zu geben, Ln Artikel 1 Ziffer 5 eine Begünstigung solher Häufer hinsichtli

Regel für alle diejenigen Semeinden in Ausficht genommen werden foll, für welhe nah na Eig der Verbältnifße die ausrzichende Herstellung guter kleiner Wohnu , r leistet ersheint. Zugleich sollen durch Artikel 3 Abf. 1 des Entwurfs einzelne rechtlihe Bedenken befeit di : : weitergehender Begünstigungen für solhe Häuser hinfichtlich der Ge- bühren für Kanalbenußung, Wafferbezug, Baugenehmigung sowie bei der Heranziehung zur Steuer vom Grundbefig entgegenstehen.

Minderbemittelte werden \hor bisher vorneymlih durch die gem2m- nüßige Bautätigkeit bergestellt. i Straßenkostenbeiträge soll daher, forzit niht aus besonderen Gründen im einer Gemeinde von ihrer Einführung überhaupt abgeseben wird, allgemein für die Häufer derjenigen Altiengesellfchaften, Genossenschaftew

ür die ärmeren ie Mittel, um

esteuerung, wesentlih auf dem Gebiete des

Gebiete der Bauordnung. Demgemäß wird 1 bis 4 des Entwurfs eine zweckentsprehende Er-

eränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen

rner gegenüber einzelnen in rechtliher Beziehung hervorgetretenen

Häuser mit Kleinwohnungen für Minderbemittelte sind troß

Herstellung

der Straßenkostenbeiträge vor, die in der

ngen nit anderweis dauernd gewähr-

Häuser mit gesunden und zweckmäßig eingerichteten Wohnungen für Die Vergöastigung Zinsichtlih der

darauf, daß viel

Sicherstellung ihrer Auslegung gegen die hier und da hervorgetreten fin Je : den für die Gestaltung des Wohnungêswesens hauptsächlih bestimmenden

Gesichtspunkten ordnen.

tigt, ist mit Rücksiht

Bodenspekulation. Die dur diese hervorgerufenen hohen Bodenpreise | reichende Nechtégrundlaze zu schaffen beabsich

verhindern die Hersi2Uung uh Wohngebäuden mit kleinen Wohnungen | fah eine Fenperung Af Gesetze oder eine und treiben die Mieten -der Wohnungen auf eine D

Bevölkerungéklafsen unerschwinglihe Höhe hinauf. Di einer ungesunden Bodenspekulation entgegenzuwirken, liegen, abgesehen von Maßnahmen der Bebauungsplans und der Fluchtlinienfestseßung sowie der Straßen- herstellung und auf dem in Artikel 1 Ziffer

gänzung der Bestimmungen des Gesezes, betreffend die Anlegung und

weifeln notwendig erscheint eilt, die sich n

, in Artikel ein

Im einzelnen is zu den Vorschlägen des Entwurfs folgendes zu

bemerken :

Zu Artikel 1. R E T. Von wesentliher Bedeutung für eine befriedigende Gestaltung

der Wohnungsverkbältnifse ist eine angemessene Höbe der Preise des städtischen Grund und Bodens. Die Bebauungspläne mancher die vorwiegend tiefe Baublöcke bei weni fehrsfiraßen vorfehen, begünftigen das L 1 großer Massenmiethäuser mit mehrfachen Quergebäuden und Höfer die Preife der Grundstücke in die Höhe zu treiben. Dur | Bebauung wird zugleih eine unerwünshte Zahl von. Hof- und Hinter- wohnungen hervorgerufen, die vorhandene Neigung zum etgenen Haus-- bele pury lung ungeeigneter Objekte künftlih hintangehalten und ein vielfa * spekulatizer Hausbesitz befördert. In dieser Beziehung sollen die Be- ftimmungeaæ in Active] 1 Ziffer 1a, 2, 3 des Entwurfs _Abhilfe ichaffen,- indem— sie- die Möglichkeit gewähren, eine Abänderung der Bebammngspläne und - zwar }

vorstande neu aufgestelten, wie geeignetenfalls auch der festgeseßten in der Richtung mit Erfolg herbeizuführen, daß

Städte, übermäßig breiten Ver- estreben, dur Errichtung

dz eine folhe

ch nur dem Namen nah beftehender, vorwiegend

fowohl der vom Gemeinde- Shereits

ch- die —Aufteilung--des- Bodens mehr. als. bisher dem „jeweilig

f dem Stadtteil oder Planausschnitte zu befriedigenden Wohnungs- bedürfnis anpaßt. Währent im allgemeinen für die Wohnungew der minderbemittelten Bevölkerungékreise geringe Blotiefen und Straßen von geringerer Breite wünsßenswert sind, damit Hinterwohngebäude

nd Fefe Flügelbauten vermieden und Heinere Grundftü&e und Hâäufer

ï , die d È U Í L l 1 f gt A E O geshafen werden, die auch Angehörige dieser Bevölkerungskceise und

des Mittelstandes zu erwerben und Zt d fommen für Wohnbäuser der wohlhabenderen Bevölkerung, namentl wenn Pla tiefen in Frage. 1 dai einzelnen Bevölkerungskreise verschiedene Wohnungsbedürfnis unter Sonderung breiter Verkeh1s- von den chmaleren Wohnstraßen sicher zu stellen, beabsidtigt der Entwurf, der Ortspolizeibehörde bei der Festseßung der Straßen- und Baufluchtlinien künftig die gleihe Mit? wirkung auch aus Rúcksiht auf das Wohnungsbedürfnis einzuräumen,.

befigen in des Lage 4

für Gärten gewonnen werden foll, auch größere Block- Um die Anpassung der Baublöcke an das für die

und Gesellschaften mit beshränkter Haftung Plat greifen, deren saßungs- ung c „Au n, ¡fi i r Bi ; is ‘ader, | die ihr bisher hon aus Nücksichten des Verkehrs, der Feucrsiberheit, mäßig bestimmter Zweck aunssGmeli darauf O at S der ôffentlihen Gefundheit und zur Verhütung einer Verunftaltung;

bemittelten Familien Wohnungen : n bauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Satzung deæ an die Gesellschafter zu verteilenden Jahres- gewinn auf höchstens vier vom Hnndert ibrer Anteile beschränkt, au den Gesellschaftern für den “ia der Aufl 5fung der Vesellschaft nicht mehr als den Nennwert thr sichert,

Rest des Gesells chaft?vermögens aber für gemeinnüßige Zwecke be- stimmt. Diese Erleihterung der gemeinnügigen- Bautätigkeit recht- |

der bezeichneten Art in eigens er- n

der Straßen und

Plätze übertragen ist: Ob gegenwärtig Maß-- ahmen, die aus dem bezeihneten Gesichtepunkt eine zwe@mäßigere-

Aufteilung des Baugeländes im Wege der gefeßlih vorgesehenen Mit- wirkung der Ortspolizeibehörde bei der Festseßung der Flachtlinien

teil , den etwai herbeizuführen bezweden, in ,dem- geltenden: 1 s er Me M n E sichere Grundlage finden, ershein® um deswillen zweifelhaft, weil

Maßnahmen der bezeichneten Art in erster Linie nicht so sehr auf eine Förderung der êfentlihen Gesundheit, als vielmehr auf eine

echt eine ausreichend

fertigt i, geen Ke UE ia Ven. bisherigen Gisa rungen} dem öffentlihen Bedürfnis entsprehende, sozial und wirtschaftlich be-

die von solhen Vereinen hergestellten Wohnungen den zu stellenden Anforderungen in allen Beziehungen genügen, auch nützigen:Bauyereinen spekulative Zwecke ausgeschloffen sind, inébesondere au um- deswillen, weit an vielen Orten heute die / eigenen Hauses der: Angehörigen der minderbemittelten Bevölkerungs- freise vornehmlih duxh die gemeinnützigen Bauvereine vermittelt Eine Be- # wird. * gewerbes zur ver1 nehrten Herstellung von Kleinwohnunger ift nah Dor Zuzug: in | den bisherigen Er fahrzngen von der in Ausficht genommenên abgesehen von den | streckung. der Pes auf die gemeinnüßzigen Bauvereine nicht 2r

. beute der Än- |! erfahrung8gemäß r.ur dort ergänzend einfezt und ortgeführt wird, Fnduftriegegenden dur die | wo das Bedüzfnis na guten kleinen ÆWohnungen nicht in anderer {leiten | Weise befriezigt ‘wird. Troy der bisher s{chon den gemeinnüßigen faum erbeblich be- k Bauvereinen durch die Geseggebung gewährten Begknstigungen hat

fih daher ihre Tät igkeit im allgemeinen in engen Nach einer von der Zentralstelle für Arbeiteöwohlfahrtseinrihtungen

1

Für das Baugewerbe bilden die gemeinnüßigen ! : zablungsfähigen soliden Abnehtraer, sodaß: auch in dieser Beziehung : Bedenken gegen ifb,re Förderung nit erboben werden können.

bei den gemein-

Erwroerbung eines

Ein nachtei liger Cinfluß auf die Betätigung des privaten Bau- Gr- i: ê

Fn diefer Beziehung kommt namentlich in Betracht,

emeinnüßzigen Bautätig- ohnungen fertiggestellt. Bauvereine einen

Ebenso wie dew gemeinnüßigen Bauvereinen soll die Ver-

außer von ißnen nur von hêöhstens zwei anderen: Mit Nüdsicht auf

abgesehen erscheint eine bescudere Begünstigung dieser Heinen Eigen- bâuser namentli im sozialen Interesse wünschenswert, damit in dem heute noch möglichen Umfang auch den Augehörigez der minder- bemittelten Bevê&erungskreise die Erwerbung eines eigenen Hauses mehre als bis%er erleihtert wird. Hinsichtlidp der Zuläffigkeit weiterer Erleichterungen für diese Häuser und diejenigen der gemeinnügzigen Bauvereine, wie sie eine Anzahl vou Städten bereits gewährt haben, sießt Artikel 3 Abs. 1 gleichfalls das Erforderliche vor. Als ein befouders wirksames Mittel, wm die private Bauunter- nehmung zu vermehrter Herstellung guter Kleinwohnungen zu ver- anlafsen, ersheint ein planmäßiges Einschreiten gegen die vorhandenen \{leckchten und überfültten Wohnungen. Abgesehen davon, daß ein Vorgehen nah dieser Richtung sowohl im gesundheitlihen wie namentlich auch im fittlihen und sozialen Interefse dringend geboten erscheint, bildet die den vorhandenen guten Wohnungen heute dur die vielfah noch fast uneingeshränkte Ausnußzung. der Gebäude zur Unterbringung von Menschen eitete unlautere Konkurrenz, die in der Neigung weiter Bevölkerungékreise, in erster Linie an der Wohnung sparen, einen wirksamen Rückhalt findet, einen wesentlihen Grund für die Zurückhaltung der Bauunternehmung, eine ausreichende Zahl sfolher Wohnungen berzustellen. Durch Maßnahmen der ge- dachten Art wird zugleih einer weiteren ungesunden Steigerung der Mieten und damit auch dér Bodenpreise entgegengewirkt. Jn dieser Beziehung sehen die Artikel 4, 5 des Entwurfs das Erforderliche vor. In zweiter : Linie werden tie Maßnahmen zur Abhilfe der herrschenden Mißstände auf tunlichste Erhaltung und Macdecuna der flahen und niedrigen Bauweise wenigstens in den ländlichen Gebieten, den kleineren Orten und in den Außenbezirken der größeren Städte hinzielen müssen, wie sie in anderen Ländern durch Wohnsitte oder ecignete Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung mehr als zur Zeit kei uns genger: ist. Das in dieser Beziehung erforderliche orgeten deckt sich in der Hauptsache mit den bereits erörterten Maßnahmen, soweit eine Hintanhaltung der ungesunden Boden- spekulation in Frage kommt, da übermäßige Bodenpreise eine gesunde weiträumige Bebauung verhindern und die Bevölkerung in überfüllte Meietsfasernen zusammendrängen. Im Zusammenhange mit der Förderung einer gesunden Bauweise steht die Fürsorge für eine aus- reichende Zahl von Pläßen und die Schaffung besonderer Wohn- quartiere, die nah Artikel 1, 2 mehr als bisher sichergestellt

werden joll.

: friedigende Gestaltung der Wohnungsverhältniffe abzielen.

* wohl wird bei der Bedeutung, die diefe Frage im al

: interesse besigt, auf die rechtlihe Möglichkeit Wr die Staatsbehörden, folhe Maßnahmen nstigenfalls auch oen den Widerstand der

! Gemeindevertretungen zu erzwingen, mit è

| besitzern in diesen eingeräumten Einfluß nach den bisherigen Er-

fabrungen nit: wobl ferner verzichtet werden: fénnen. In dieser Be-

* ei ätigu: ; i fi i Bedürfnis entsprehenden Befriedigung: des 1 eine Betätigung de 5 Interesses der Nächstbeteiligten zu finden fowie |}, Festlegung E e eungoplünen er die Erweiteruiis! vex: bestehenden: Bebauungspläne auf das in der Nähe: des bereits bebauten Gemeinde- gebiets gelegene Gelände erforderli erscheint, um neues Baugelände * der Bebauung zu ers{ließen und der Bildung hoher Monopolpreise- ' für den städtishen Grund und Boden entgegenzuwirken, ift heute-

: en. Gleich' rage im allgemeinen Staats-

üditht auf den den Haus-

iehung kommt namentlih in Betracht, daß die Bodenaufteiluna und

: die dadurch bedingte Bodenentwicklung- von wefentlihem Einsfuß auf | die Höhe der Bodenpreife sind.

einer dem öffentlichen

Die Frage, ob und inwieweit im Intere 1! obnungsbedürfnifjes die

eihfalls der ftaatlihen Einwirkung im wesentlichen entzogen. Die

t [ pr art eneAdie | ezeiinateit Dane, E 0 Ds geriguete Bs i - dar, um regelnd auf die e der Bodenpreife einzuwirken. ur vem lleten een, sparen M E E i die Bestimmungen im Artikel 1 Ziffer la, 2, 3 soll daher auch im \ dieser Beziehung mehr als bisber die Möglichte : wirkung fichergeitellt werden.

it einer staatlichen Eins

Bei manchen neueren Stadterweiterungen ift auf die Freihaltung:

* einer angemessenen Zahl öffentlicher Pläße niht hinreichend Bedacht

genommen. Durch die in Ziffer 2b: des Entwurfs vorgesehene ver-

: änderte Fassung des § 3 Ab]. 2 des Baufluchtengeseßes ist daher schärfer als bisher zum Auëdrucke gebracht, daß auch die Fürsorge für | eine ausgiebige Zahl und Größe freier Pläge zu den leitenden

erforderlihenfalls von der Ortspolizeibehörde zur Geltung zu beingen- den Gesichtspunkten bei Aufstellung dex Bebauungspläne gehört. Die durch die vorstehend eröôrterten Bestimmungen des Entwuxfs3 beabsichtigte Erweiterung der Befugnis der Ortspolizeibehêrde er- scheint um. so unbedenklicher, als aa der Absicht des Entwurfs auch in den Fâllen der Ziffer 2 beim Mangel einer Verständigung zwischen der Ortspolizeibetörde und dem Gemeindevorstande die Entscheidung der im Gesetze geordneten Instanzen mit der dur Artikel 6 S 1 des Entwurfs vorgesehenen Aenderung Play greifen foll. Im einzelnen ift noch zu bemerken, daß durch Ziffer 1a, 3 der Abs. 2 des § 1 und der Abs. 2 des § 5 des Geseges nur insoweit eändext werden, als das Wort „polizeilihen® vor dem Worte „Rück- ten“ in-Fortfall- kommt und dafür die Verweisung auf §3. tritt. Dies erscheint erforderlich, weit sich. die Fürsorge für die zweckmäßige Aufteilung und für die Ershließung von Baugelände, die nach Ziffer 2 des Artikel 1 den hon bisher bei der Festsezung der Fluchtlinien wabrzunehmenden Rücksichten neu hinzugefügt werden soll, nicht ohne weiteres als Aufgabe der Polizei kennzeihnet. Au wird dadurch er- fennbar gemacht, daß die im § 3 bezeihneten Rücksichten nur im Rahmen des Fluchtliniengeseges wahrgenommen werden follen und feine allgemeine Erweiterung der polizeilichen Befugnisse darstellen, die Polizei also z. B. niht außerhalb des Fluchtlinienverfahrens die Anlage von Schmuckpläten erzwingen kann.

11. Die Vorschrift im Abs. 4 des 1-des Baufluchtengeseßtzes, wona aus besonderen Gründen eine von der Straßenfluchtlinie ver- schiedene, jedoch in der Regel höchstens drei Meter von dieser zurückweichende Baufluchtlinie festgesevt werden kann, hat fich nicht als zweckmäßig erwiesen. In der Mehrzahl der Fälle find in den Ges meinden bereits breitere, mindestens drei Meter binter die Baus fluhtlinie zurücktretende Vorgärten festgeseßt worden. Durch die vor- gesehene Aenderung des Abs. 4 des § 1 des Geseßes soll dem in dieser Beziehung hervorgetretenen Bedürfnisse Rehnung getragen.

werden.

(Shluß in der Zweiten Beilage.)

Der Entwurf, der für ein umfassendes Vorgehen im Verwaltungs-

fleinen Wohnungen herzustellen.

ziehung in erster Linie Maßnahmen zur Bekämpfung der ungesunden

wege auf den verschiedenen in Frage kommenden Gebieten die aus-

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1 184,

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

IIT. Die Bildung hoher Monopolpreise für den städtischen und Boden wird heute in manchen Gemeinden dadur bete Id nit in allen Fällen Straßen für den Anbau in ausreihendem Maße fertiggestellt werden; damit wird zugleich die Herstellung einer ges nügenden Zahl neuer Wohnungen verhindert. Allerdings ist mit der Fertigstellung der Straßen noch keine Gewähr dafür gegeben, daß in allen Fällen auch neues baureifes Selände dem Markte zugeführt und die Bebauung felbst alsbald vorgenommen wird. Namentlich gilt dies dann, wenn 0E das angrenzende Baugelände in Händen von Bodenspekulanten befindet, die es im Interesse der Preisfteigerung künstlih von der Bebauung zurückhalten. Wenn auch in folcen Fällen von einem Vorgehen în der angegebenen Richtung kein wesent- Ticher Erfolg zu erwarten und Abbilfe in erster Linie auf dem Gebiete der kommunalen Besteuerung des Grundbesizes anzustreben sein wird fo find doch anderseits in den Gemeinden vielfah auc Grundstücks- besißer in größerer Zahl vorhanden, die mit dem Anbau vorgehen würden, wenn ibnen dazu obne übermäßige Opfer die Möglichkeit ge- währt würde. gn dieser Beziehung kommt aber in Betracht, daß nach den B-0o achtungen in verschiedenen Bezirken die Grundstücks- besißer durch ihren Einfluß in manhen Gemeindevertretungen mit Erfolg die Ausdehnung der Bebauung hintanzuhalten oder zu vereiteln gewußt haben. Daneben fällt vornehmlih ins Gewicht, daß das durch § 12 des Baufluchtengeseßzes den Gemeinden eingeräumte ortsstatutarishe Anbauverbot für solhe Straßen oder Straßenteile, welhe noch nit gemäß den bau- polizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlihen Verkehr und den Anbau fertiggestellt find, mehrfah dazu benußt worden ift, um zu Gunsten der Gemeinden von den Anbauenden größere Leistungen zu errcichen, als diesen nah § 15 des Gesezes beim Anbau an aaf erat Ee pallegen würden. Die Gemeinden uh a ih Straßen in halbfertigem Zustand l ch A zu r tin n um Disher waren die Polizeibehörden in dem größten Tei Staatsgebiets befugt, einen Ausbau der Vroietlierten Strat has: Verkehrsrüksichten zu fordern. Aus den dargelegten Erwägungen er- scheint es geboten, die Polizeibehörden weiter auch und zwar für den ganzen Umfang des Staatsgebiets zu ermächtigen, die Fertigstellung von Straßen oder Straßenteilen, für die Fluctlinien festgeseßt sind au für den Anbau zu fordern, sofern die von ihnen nah Artikel L Ziffer 2 des Entwurfs künftig gleihfalls wahrzunebmende Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis die Fertigstellung geboten erscheinen läßt. Um dabei die erforderlie Nüksihtnahme auf die besonderen Ver- bâltnifse der einzelnen Gemeinden, insbesondere au auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, sicherzustellen, sieht dec Entwurf vor, daß die Orts- polizeibehörde die Anordnung zur Fertigstellung einer Straße nur mit ustimmung derjenigen Behörde erlassen darf, welche die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinde führt. Schon hiernach darf angenommen werden, daß sich die Anordnung nur auf solhe Straßen erstrecken wird, welche zum Anbau zweifellos erforderlich, dafür vorzugsweise geeignet sind urd die dazu auch tatsählich voraussihtlich in absehbarer Zeit Verwendung finden _werden, fodaß eine länger dauernde Ver- zinsung des zum Straßenbau aufgewendeten Kapitals für die Gemeinden infolge der Maßregel im allgemeinen ausgeschlossen ersheint. Zur größeren Sicherstellung der Gemeinden gegen ungerecht- fertigte Anforderungen der Ortspolizeibehörde sieht der Entwurf jedoch weiter noch vor, daß gegen die Anordnung der Ortspolizeibehörde die Rechtsmittel des § 56 des Zuständigkeitsgesezes stättfinden follen, wodur eine Prüfung der Anordnung seitens der Verwaltungsgerichte nicht nur hinsichtli ihrer rechtlichen Zulässigkeit, sondern auch hin- sihtlich ihrer Angemessenheit und Zweckmäßigkeit eröffnet wird (Entsch. des Oberverwaltungsgerihts Bd. 19 S. 227). Auch soll mit Nücksiht auf die Fälle, in welchen die Wege- und Wohnungs- polizei etwa verschiedenen Behörden zusteben, dur die Vorschrift über die Nehtsmittel zugleih zum Ausdrucke gebracht werden, daß für E T Maa! der Saulen zur Befriedigung des Wohnungsdbedürfnisses fordern, immer diejenige Polizeibehörde zuständi ift, E E e zu verwalten T ias diu ,_ Vervorgehoben mag noch werden, daß die vorgeschlagene Be- stimmung nicht die bisherigen Befugnisse der Polizei cnscbräntea joll, Diese bleibt also befugt, die Anlegung von Straßen und die Um- wandelung von Privatstraßen in öffentlihe aus Verkehrêrücksichten und zwar aub ohne vorangegangene Festseßung von Fluchtlinien an- zuordnen, soweit sie dazu schon jeßt berechtigt war (vgl. Friedrihs, Kommentar zum Geseße vom 2. Jali 1875 IV. Aufl. S. 28). Für die Provinzen Hannover, Sleswig-Holstein und Teile der Provinz Hessen-Nafsau ist die Befugnis der Polizei, die Anlegung neuer Wege anzuordnen, abweichend von den übrigen Provinzen geregelt (vgl. § 11 des Hannoverschen Geseßes vom 28. Juli 1851 über Gemeindewege und Landstraßen [Hannov. Geseßz-Samiml. Abtla. I S. 141]; Artikel l Ziffer 4 des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wegegeseßgebung der Provinz Hannover, vom 24. Mai 1894 [Geseg-Samml. S. 82]; 88S 58, 60, 63 des Geseßes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs- gerihtsbeßhörden vom 1. August 1883 [Geseß-Samml. S. 237]; val. auch Entsch. des Oberverwaltungsgerihts Bo. 34 S. 277, Bd. 22 S. 229 sowie Entscheidung vom 3. Februar 1898 IV. 1935). Für diese Gebiete bewendet es neben der Vorschrift in Ziffer 4 des Artikels 1 des Entwurfs gleichfalls bei den bisherigen Bestimmungen. Wiederholt sind bei Umwandelung öffentlicher Kommunikations- wege in Ortsstraßen langwierige Streitigkeiten über die Pflicht zum Ausbau entstanden, wenn zur Unterhaltung des Weges ein anderer als die Gemeinde verpflichtet war. Jn solchen Fällen haben si die Gemeinden vielfa geweigert, den Ausbau zu übernehmen, indem sie darauf verwiesen, daß der anderweitig Verpflihtete insbesondere der Cisenbahnunternehmer, der den Weg nach landespolizeiliher An- ordnung zu unterhalten hatte, infolge seiner Verpflichtung auch allen Anforderungen des gesteigerten Verkehrs zu genügen habe. Es erscheint zweckmäßig, diese den öffentlihen Interessen nahteiligen Streitigkeiten für die bier ia Frage kommenden Fälle, in welchen die Fertigstellung der Straße aus Nücksiht auf das Wohnungsbedürfnis gefordert wird, dadur abzuschneiden, daß ausdrücklich die Pflicht der Gemeinden zur Fertigstellung und Unterhaltung der Orts\traßen aus- esprochen wird, daß aber anderseits die bisher für den Weg Unter- altungspflihtigen der Gemeinde eine entsprechende Entschädigung für die Befreiung von der Untechaltungspflicht gewähren. Dies ist im Abs. 3 des § 14a bestimmt. Die Entscheidung über die E der Erischädizung, die in Zahlung eines Kapitals oder einer Rente er- folgen fann, wird zweckmä ig den Verwaltungsgerihten übertragen, da es sich um erheblihe Vermögensrechte handelt und für die Be- mefsung der Höhe der Entschädigung bestimmte, im Streitverfahren leiht festzustelende Grundlagen Höhe der bisherigen Unterhaltungs- kosten, voraussihtliche Vermehrung dieser Kosten gegeben sind. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist nah Analogie des § 56 Abs. 7 des Zuständigkeitsgesezes geregelt. andelt es sich um die Umwandelung einer Chaufsee in eine Ortsstraße, so soll die Ortspolizei nicht ohne Zustimmung der Chaussee- baupolizeibehörde vorgehen, da sie in deren Zuständigkeitskreis nicht eingreifen darf.

Berlin, Sonnabend, den 6. August 1904.

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Weg unterhaltungspflihtig sind (val. z. B. § 5 des We i des Ï i 3 iterh ; (val. z. B. ) gereglements | die Festlegung des Gebäudes für den im Entwurf i E: Pren ute e ese om 4. Ma i Ee | u für unbeschränkte Zeit, Toltea f e e U Zer E d nlieger bei , neuer Straßen sollen ni ¿zu lang bemefsenen Zeitraum verlangt werden dürf "D Mer as im § 15 des Gesetzes vorgeschriebene Maß hinaus vermehrt gemaß sieht Ziffer 5 unter þ vor, daß für bék Fall B ie 02 / : H in den für die Gewährung der Vergünstigung maßgebe Voraus es Gh elen tee Le Wm bet Gc | (M 2 renn dem dal Vetmgsese rige ebe p B ( S eseze altg lein foll, wenn ein Wohngebäude zwanzig F i 1 vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreis- | eins{lägigen Besti igt B ee E verbdide, Do E E f S Dsa D Us. eina agtgen Bestimmungen genügt hat. Gehen insbesondere Wohn- n 8. I . S. ler der unter a 1 der Ziffer 5 bezeichnet innüti S der dort erwähnten Straßen die Uebernahme der Uilerbaitang erei Feuscbatten -foñier in den Befih vorx Mebeiteen er do l 1 ernah i g dur | vereine und Baugenosserschaften später i 2 Arbei C E Ce Ju SEdigung E Gatetnuon Me oder diesen wirtichaftlich E egen Pton “bes En E _Bedürfnis zur erung diefer Regelung nit ge- | sofern sie im übrigen den Anforde a2 Ziffer 5 ge- geben ist. Œbenso soll in die vielfah nah besonderem Ortsrehte L de S Titels Aut a E E stehende polizeilite Verpfl:chtung der Anliegs j % zgen, dem neuen Grwerber au diejenige Zeit anzurehnen sein „BeTPsli L eger zur Herstellung und | während welcher sie F e Vereine Baugenofsen- Crt der Bürgersteige nicht eingegriffen werden. Sofern die | schaften i A, C Eninnie 1 Stolte tas runde anae: 0a Ce E nit freiwillig bei Anlegung der Straßen die Her- | Bei dem im Artikel 1 Ziffer 5 vorgesehenen Vorgehen werde en der Bürgersteige übernimmt, hat die Wegepolizet sih wegen | die Gemeinden nicht in allen Fällen den vollen Ersaß ter uf. Aalieger N On lerDa E nah Maßgabe des Ortêsrehts an die | gewandten Straßenherstellungskosten erlangen. Allein a gesehen a er zu h ; s . S von, daß dies au heute shon niht immer der F L, ersSeint dex L Ae ou den E eaen E Ver- O NEIR E um deêwillea midt von Ade ee eth : e 1 it vollfom! efestigte Straßen zu | weil die Begünstigung nur für di der Gemeinde fertiggestellten, N D wegen der L eGenkosten das Wobn i ‘le Degunsttgung für die von der Gemeinde fertiggestellten ; on d | iter g ¡ien unnôtig | dem § 15 des Bauflucbtenge\etzes terlicgenden Straß U verteuerten, hat neuerdings in erfreulihem Maße der Unterscheiduu sehe1 P D er Air L anbe Sa T N H É: aße der Unter! g | gesehen von den unter a 1, 2 der Ziffer 5 aufgeführten pie Bange Med, and, Wonstian Pas ge: | f de dey fsordecen, Benaungen. goniger?en aver Har reie nat, j Y ege rw ng der Wohnstraßen | auch vor Einführung der Begünstig uf die Leistungsfähigkeit der ein Mittel gegeben ijt, auf eine Ermäßigung der Straßenkosten- | Gemeinde die erf L N ENE genvbimen Wérven Lief I E, O Sn rie M S E näbiqung d L aßenkosten- emeinde die erforderlihe NRücksiht genommen werden darf. Fn Be- eit l oh emittelten hinzuwirken. In | tracht kommt ferner, daß dur gute W } ältniffe die G dieser Beziehung ift dur Artikel 1 Ziffer la, 2, des Ei twurfs mei tr, Daz dur Ï gute ohnungsverhbältniffe die Ge- die ziehung if A ? 2 Fn [8 eindeausgaben auf anderen Gebieten, insbesond i erbalti ‘eine Gewähr für ein zweckmäßiges Vorgehen der Gemeindeverwaltun len ber 3A A Or E A Mt Rings: ; jen der eind gen | fosten der öffentlihen Krankenhäuser und die A sten, ni vorgesehen, indem zu den von der Ortspolizeibehörde bei Festseßung | wesentli i E Geis werten de E E p blik n Se den L ole E l fg O vermindert werden. Die Gemeinden werden den Einnahme- Rate auf das es Len eegprttid auc) die | ausfíall in derfelben Weise aufzubringen haben, wie die Mittel zur f das gt ist, sodaß für j Deckung der sonstigen Getneindeaus be [chaf : Wohnzwecke auch Straßen von geringerer Breite schaff n ei d f enan D L ARE E, znzweck; eschaffen werden. Im einzelnen ift zu be ß in Ziffer à i Darüber hinaus haben bereits einzelne Gemeinden i f ei i 1 E n 2E hin / 1e , um auf eine ver- | weichung von der Fassung des § 5 Abs. 1 g des S [ft s mehrte Herstellung gesunder und zweckmäßig eingerihteter Klein- | vom 31. Juli 3 M E La N euetgcienes ellung ge nd 1 einge - | vo : 1895 (Gefeß-Samml. S. 413 es §8 Abj wohnungen binzuwirken, ohne Rücksicht auf den Charakter der Straße | Ziffe Ds Geier ne ie. bér S vom 6 Ster 120 gen L i C S harc r 6 des Gerichtsfostengeseßes Fass j er 189 und auf die Person des Erbauers oder Besitzers des Hauses Er- | (Geseß-S See er LEND O. u 2 E S 1 11Bers - leß-Samml. S. 325) die Bezeichnun inderbemittelten“ Famili mäßigungen der Straßenkostenbeiträge für Häufer mit Wohnungen | statt „unbemittelten“ Famili r S der bezeichneten Art eintreten lassen, die einen Nachlaß bis zum h 1b l d S Reisen: bee zit bee FüHor0e Tetadies - Bere S Betra e bie NeLAN E: ua a ß vis zum halben | legung des Kreises der mit der Fürsorge bedahten Personen vor- 1d die Ÿ 3 umme für den Fall vorsehen, | zubeugen und außer Zweifel zu tellen, daß s Wob Ï an De Ee etre Ge S nan E oes gesunde und R oie E | j ! id achteten Mangel an | für besser gestelle Lohnarbeiter, Werkmeister, gerinzer bezahlte Be guten fleinen Wohnungen will der Entwurf in Ziffer 5 des Artikels 1 | amte erqleidhe e a A e e E Gléveinden a auf hen nad fer R f a und dergleichen enthalten, der Vergünstigung teilhaftig werden weisen und, wie das inftruftionelle „soll“ in dem Wortlaute der Vor- | schrift unter a weiter zum Ausdruck bringen will, die Genehmigungs- behörden verpflihten, dem die Begünstigung niht enthaltenden Orts- statut die Genehmigung in der Regel nur dann zu erteilen, wenn und soweit nach vorausgegangener Prüfung der Wohnungsverhältnifse für die in Frage kommende Gemeinde ein begründeter Anlaß zur Ein- führung der Begünstigung, die mindestens für den vierten Teil der Straßenkostenbeiträge Plaßb greifen soll, nicht vorliegt. Wenn auf diese Weise in Verbindung mit den sonst geeigneten Maßnahmen Vorsorge getroffen wird, daß namentli in den Fällen, in welchen Gemeinden , einander nahe benachbart sind, jede Gemeinde zu ihrem geit auch die Lasten für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse übernimmt, so werden \sih am leichtesten die Schwierigkeiten über- pen alen, die baue einem G! Mille gerihteten Vorgehen häufig 2 n, da eine einzelne Gemeinde die Fürsorge für eine | bei der Negelung der aufgefü genstände i ! s ) ( geführten Gegenstände e E, Berttellung l ang Mie Deriagen ppleonE On u auch E e der L LOS und P eränderliBEie - des C RBIE d be en, en 3 eren Bevölkerung erbaltntisse und der fortschreitenden Kenntnis i S fil aus jener befürchten, lähmend einwirkt. Anderseits wird von de di i 3 Ea e Ses A LS Sisübaiaa Ler Betti, (4 e Gee rd von der | die Fragen des Wohnens des Einzelnen und des Zusammenwohnens infüh C inden, wo eine aus- | größerer Menschenmengen nicht mögli die N reichende Herstellung gesunder kleiner Wohnungen nicht anderweit | Bauord 1b or e Soran cine Es EOO TEnE A M Ae N t anderwei auordnung überall bedingt ist durch das Vorliegen eines öffentlichen ( j nt, aus | abgesehen werden | Interesses, bedarf k sdrüdli Frwäh i setzes! können, wenn diese Gemeinden in unmittelbarer N schaft ni il abges A SAU A Tie Pete Lie V en, i en ir Nachbarschaft nicht | weil abgesehen von Sondervorschri ie Polizeibehörden Linen, wean Hen Mecge ttelbarer barschaft n | weil abgesehen Sondervorschriften, welche die Polizeibehörden Rb [her G n liegen und aus diesen wegen der ungünstigen | zur Wahrung privater Interessen berufen, jedes Einschreiten der

nungsverdältnisse fortgeseßt ein erhebliher Zuzug der dort tags- Polizeibehörden wie der Verwaltungsbehörden im allzemeinen ein öffentliches Interesse voraussezt. Sollte in Verkennung dieses Grund-

T O gde Bevölkerung stattfindet. In diesen

ällen versagt auh der dur § 53 des Kommunalabgabengesetzes d saßes eine Polizeibehör! igli

t der d! 9 953 des, l ngeseßzes den | ?aßes eine Polizeibehörde lediglich zur Wahrun ivati N

Fs usiagemennes E O S emelaven gQulhzte tik j lid diesem Gebiete Boflzeiberocdaunaen e A rae E Le i ; i Worte „in der Regel“ gleichfalls | lichen Vorschriften den vorgeseßten Behörden die Möglichkeit, ei i

zum Ausdruck gebracht wird, die Einführung der Begünsti A bec Aufbebung Der betleftetibbn Ge Ee

; d s : di ig der Begünstigung auch | Aenderung oder Aufhebung der betreffenden Gebote oder V e

Ses besonders geaen Fâllen, fo namentli dann nachgelassen | durch den Erlaß anderél[autender Doe ve A Mit S r E önnen, wenn die Finanzlage der Gemeinde eine weitere Be- | weisung an die Polizeibehörde, welhe die zu Bedenken Anlaß

Y Îs S 5 L L U M 54 c © gebenden Vorschriften erlassen hat, oder endlih auf dem dur § 145

A LSS erscheinen läßt und die Gemeinde in anderer Weise nach Möglichkeit auf die Beseitigung der vorhandenen Wchnungs- | des Geseßes über die allg-meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Geseßz-Samml. S. 195) bezeib§neten Wege herbeizuführen.

Made Ln ie Vergünstigung soll jedem zuteil werden, der Wohngebäude Der Ausdruck „B E pri i i : ] e 1 n, del e Aus e«Bauordnungen“ entspriht d Artikel 4 ge- r n E na emitielien n abgekürzten Bezeichiunit e ntt Mi E E 3 ge!unde zweckmäßig eingerihtete Wohnurgen zu ge- | die Bauordnungen wie die Wohnungsordnur ind als Polizei währen. Mit Rücksicht hierauf, insbesondere auf die Ge [ , T fe de A E, E DOO, h i ht hierauf, ins e Gegenleistung, |} verordnungen unter den für diese gegebenen Vorschriften z f an die sie geknüpft it, stellt sie si als eine saclih gerechtfertiate | F i if R T O e L N S P Ie e: ; Ll age i gerechtfertigte m einz? j Fer 3 4 des Artikel 2 f 8 31 Ae Ea, una eines L E, A aen Interesse l ficdernden büneen: R E S L S S foigeuves 18 eckes dar, wie sich ähnlie Begünstigungen auf dem Gebiet des 1) Als ein befonders wirks : i is wee: : nliche Deg de e ) E )e 3 sames Mittel, um die Bodenpre O Tee ate Men. N Me n R Lane q angemessenen Grenzen zu halten, baben sich bapolizetitke get )Te iter erriht ufer foll grund\ägli Beschränkungen der Ausnußbarkeit des Grund und Bodens binsichtli sofern der Bezirksausshuß nicht Ausnahmen genehmigt, die Ver- | der Ï S E E fern zirt t A ehmigt, er- | der bebaubaren Fläche und der Stockwerkzahl erwie/ Bei ent- gigung uns Sin R nee e zu mte Boden- und Bauspekulation E die Bie o Ó J genügen. Ein solches Vorgehen rechtfertigt | gesehen von dem Einflusse der Lage und der besonderen Verw Uei si aus pr S daß in den hier in Frage kommenden Fällen, | des Grundstücks für bestimmte Zwecke, in écfter Grie bark die na A e SErtung der Häuser zum Teil im Interesse des | den bestehenden Baunormen zugelassene Ausnuzbarkeit bestimmt. ; F C t a ieg , do die von ihm _aufgewendeten Leistungen zumeist | Beschränkungen der gedachten Art fördern zugleih die weiträumige rheblich über den ihm aus der befferen Unterbringung der Arbeiter | flache Bauweise, die im gesundheitlihen Interesse besonders wünschens- wert erscheint, Gegenwärtig lassen zablreihe Bauordnungen noch

Aa ten A hinausgeben. ; Welchen Anforderungen im einzelnen die Häuser, für welhe die | eine durch die örtlichen Verhältnisse niht gerehtfertigte Höhe d Sg igung s greifen soll, entsyrehen müssen, soll durch das | Gebäude und eine weitgehende Bebaubarkeit dex Sa AE eis B s\tatut näher festgeseßt werden. In Frage kommen namentlich | der Le auh in dem Stadterweiterungsgebiete zu, wo die Höhe Vorschriften über Zimmerzahl, ubehör und Abgeschlossenheit der | der Bodenpreise noch nicht zu einer stärkeren Ausnugung des Grund einzelnen Wohnungen, über die Höstzahl der in einem Hause zu- | und Bodens nöôtigt. Demgegenüber wird mehr als bisher dutch Ab- elassenen Wohnungen, die Höhe der Häuser und den Teilsaß, zu dem | stufung der Bauvorschriften für das Stadtinnere, die Außenbezirke E für andere Zwecke verwandt werden dürfen. Eine Vorschrift, daß | und die Umgebung der shnell wahsenden Gemeinden Vorsorge dafür ee Wohnungen zu billigen Preisen gewährt werden sollen, ist in den | zu treffen sein, daß niht die hohen Bodenpreise aus dem Stadtinnern 4 ntwurf nicht Mm Abgesehen davon, daß eine solche gesez- | auf die neuen Stadtteile übertragen werden. Auf diese Weise wird iche Bestimmung ehr eingehende und in ihrer Durhführung, nament- |} das erforderliche Korrelat zu dea Verkehrserleihtecungen nah den lih mit Rücksicht auf den wechselnden Hypothekenzinsfuß und etwaige | Außenbezirken geschaffen und die Möglichkeit gewährt, mit der Mietsausfälle, nur s{chwer zu überwachende Bestimmungen des Orts- | Herstellung billiger Kleinwohnungen au das in gesundbeitlicher wie statuts erforderlih mahen würde, könnte sie auch leicht dazu führen, j sozialer Hinsicht zu fördernde kleine Wohnhaus und Einzelhaus in der den mit der Gewährung der Vergünstigung verfolgten Zweck zu ver- | Bauordnunz zu berücksichtigen. Die örtlihe Absiufung der Bau- eiteln und für das anlagesuchende Kapital den Anreiz zu nehmen, sich |} vorschriften erfolat in manchen Fällen zweckmäßig auch nah einzelnen auf diesem Gebiet zu betätigen. Anderseits besteht ein Bedürfnis | Straßen und Pläßen. Au in dieser Beziehung foll der Entwurf eine nah einer folchen Vorschrift um deëswillen nicht, wzil die Steigerung | einwandsfreie Nechtsgrundlage schaffen. Zugleich bietet die Ziffer 1 die des Angebots an kleinen Wohnungen, zumal wenn zugleih dur gé- | retlih zweifelsfreie Handhabe zum Erlajse von Vörschriften über die eignete Maßnahmen auf eine Einschränkung der ungesunden Boden- | Einhaltung seitlih-r Mindestabstände bei den Gebiuden (Bauwich) spekulation hingewirkt wird, von selbst regulierend auf den Preis der } Die Abstufung der Bauvorschriften nah Gebäudegattungen ist hon Wohnungen einwirkt. Aus welchen Gründen es gerechtfertigt erscheint nah dem- bestehenden Rechte zulässig. und sih empfiehlt, den unter a der Ziffer 5 zu 1 und 2 aufgeführten _2) Die Ausscheidung besonderer Wohnviertel, -Straßen und Wohngebäuden allgemein und unabhängig von einer besonderen Fest- | -Pläße und die Anordnung, daß für diese die Errichtung von Anlagen tellung, ob den durch das Ortsstatut näher festzuseßenden Bedingungen aller Art nicht zugelassen ist, die beim Betriebe durch Verbreitun genügt iy die Vergünstigung einzuräumen, ist bereits im allgemeinen | übeler Dünste, dur starken Rauh oder ungewöhnliches Geräus Teil der Begründung näher dargelegt. E Gefahren, Nahteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft oder Soll das mit der Gewährung der Vergünstigung erstrebte | das Publikum Ln herbeizuführen geeignet sind, hat sih vielfah m Interesse eines den A

ZU Artikel 2.

_Die dur Artikel 2 der Regelung durch die Bauordnung über= wiesenen Materien sind [hon bisher vielfah zum Gegenstande Minas licher Vors riften gemacht worden. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle besteht auch fein Zweifel darübzr, daß die betreffenden Polizeiverordnungen in den geseßlichen Bestimmungen über die Auf- gaben der Polizei (vergl. § 10 A. L-R. Il 17) ihre ausreidende Rechtsgrundlage finden. Allein in manchen Punkten und in manchen Anwendungsfällen haben sid doch Zweifel ergeben, ob die getroffenen Anordnungen nicht die Zuständigkeit der Polizeibehörden überschreiten. Um diese Zweifel zu beseitigen, ersheint es notwendig, eine allgemeine Vorschrift zu treffen, wie sie Artikel 2 enthält. Eine erschöpfende Auf- z¿ählung aller derjenigen Rüksichten, deren Wahrung die Polizeibehörde

Ausge\hlofsen ist nah Abs. 3 leßter Saß die Entshädigu i für die Fälle, R welchen nah be Wegerechte die Maliezer va

Ziel in dem wünschenswerten Maße #rreiht werden, so wird | als wünschenswert nforderungen der öfent-

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