1904 / 189 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Justizministerium.

Der Rechtsanwalt Lo eck in Segeberg ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Kiel, mit Anweisung seines Amissißes in Segeberg, und :

der Gerichtsassessor Dr. Braß in Wegeberg zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerihts in Cöln, mit Anweisung des Amts\sißes in Lugzerath, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinalangelegenheiten.

Dem Seminardirektor Grimm is das Direktorat des Schullehrerseminars in Kornelimünster verliehen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Bekanntmachung.

Die Herren Forstbeflissenen, die in diesem erbst die erste forstlihe Prüfung abzulegen beabsichtigen, haben die vorschriftsmäßige Meldung vätestens bis zum 5. September d. J. einzureichen. ;

Berlin, den 9. August 1904.

Der Minister für Land al, Domänen und Forsten.

von Bornstedt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Nach Uebernahme in den Staatsdienst sind die Ingenieure und Lehrer an der Maschinenbauschule in Magdeburg Arthur Kaempfe, Bernhard Hornung und Johannes Weisner u Oberlchrern und der Jngenieur und Lehrer Walter Molirom zum Maschinenbauschullehrer ernannt worden.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Jul 1893 (Geseßsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kom- munalabgaben cinschäßbare Reinertrag aus dem Betricbsjahre 1903/04 bei der Westfälishen Landes- eisenbahn 527710 M. beträgt.

Münster, den 10. August 1904. _

Der Königliche 4 Cat

Ditmoar.

Nichtamilices. Deutsches Rei ch.

Preußen. Berlin, 12. August.

Seine Majestät der Kaiser und König trafen gestern abend um 3/2 Uhr in Wilhelmshöhe ein und wurden auf dem Bahnhof von JHrer Majestät der Kaiserin und Königin, Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen und den übrigen Kaiserlichen Kindern empfangen.

Vor kurzem erst von seinem Sommerurlaub in alter

Frische und Arbeitsfreudigkeit zu feinen Dienstgeschäften zurückgekehrt, wurde der vortragende Rat im Finanz- ministerium, Wirkliche Geheime Oberfinanzrat Belian am

10. d. M. plöglih infolge eines Herzshlages aus diesem Leben abberufen. Der Heimgegangene, am 7. Oktober 1840 in Adl.-Trauzig in Ostpreußen geboren, widmete fich nah abgelegtem Maturitätsexamen dem Studium der Rechtswi}en- schaft, wurde 1870 zum Gerichtsassessor, 1n demselben Jahre zum Kreisrichter, 1879 zum Landrichter und 1886 zum Vber- landesgerichtsrat in Königsberg ernannk. Aus diejer Stellung, in der sich Belian als Personalienrat besonders auszeichnete, erfolgte am 3. Oktober 1890 seine Ernennung zum Geheimen Finanzrat und Mitglied der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter gleichzeitiger Ueberweisung an das Finanzministerium, in welches er am 4. April 1892 als vortragender Rat endgültig verseßt wurde. Hier wurde er am 18. September 1895 zum Geheimen Oberfinanzrat ernannt und im Jahre 1903 unter Ernennung zum Wirklichen Geheimen Oberfinanzrat mit dem Range der Räte erster Klasse mit der Leitung eines Teiles der an Umfang und Arbeitslast stetig zunehmenden Etats- und Kafsenabteilung betraut. Wie in allen früheren Stellungen hat der Dahin- geschiedene während feiner mehr als 13jährigen Zugehörig- feit zum Finanzministerium sich auf das Trefflich]te be- währt und namentlich in seinem wichtigen Amt als Etats- referent auch im Landtage sih allseitic eines besonderen An- sehens und einer ungeteilten Wertschäßung erfreut. _Die unermüdliche, selbstlose Hingabe an die Pflichten jeines Amtes und die Lauterkeit seines Wesens, einer wahrhaften anima candida, baben ihm im Seben die herzliche Zuneigung aller erworben, die mit ihm in Berührung traten, he fichern ihm über das Grab hinaus ein nie erlöschendes treues Gedenken, insonderheit bei allen Beamten des Finanzministeriums. _DEr Königliche Dienst aber beklagt den Verlust eines vorbildlichen,

altpreußishen Beamten.

Der Präsident der Preußischen Zentralgenossenschaftskafse Dr. Heiligenstadt ist vom Urlaub zurückgekehrt.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. Rie am 10. August in Rio de Janeiro und S. M. S. „Iltis“ gestern in Ämoy eingetroffen.

Bayern.

Seine Königliche Hoheit der Prinz-Regent hat, der „Allg. Ztg.“ zufolge, den Staatsminister des Jnnern Frei- herrn von pr A aus Anlaß seines e Geburtstags in den Grafenstand erhoben und dem Präfidenten der Kammer der Reichsräte Grafen Lerchenfeld den Hubertusorden ver- liehen.

Bremen. Die abgelöste Besaßung des ostasiatishen Kreuzer-

e H

get wurde, loyd ern in Bremerhaven

dampfer „Main“

MW. T. B.“ meldet, von dem elandet.

Es find 43 Offiziere, 8L Deckoffiziere, 1387 Unteroffiziere und

Mannschaften. i Beutsche Kolonien.

Nach einer aus Deutsh-Südwestafrika in Berlin eingetroffenen amtlihen Meldung ist der Reiter Emil Schu-

mann von der Maschinengewehrabteilung,

geboren am

18. August 1880 in Basel, früher Dragoner im Dragoner-

regiment König (2.

in Otjosondu an Typhus gestorben.

Oesterreich-Ungarn.

Württembergischen) Nr. 26, am 8. d. M.

Der König von England is gestern nahmittag gegen 5 Uhr, nah einer Meldung des „W. T. B.“, in Marienbad

eingetroffen. Jeder offizielle Empfang war verbeten.

Das ungarische Unterhaus hat sih bis zum 10. DE

tober v.rtagt.

Der Erzbischof von Kalocsa Csaßka ist gestern nach-

mittag gestorben. (B

erihtigung.) Jn der gestern von dem „W. T. B.“

gemeldeten Ministerialverordnung, betreffend das Verb o der Ausfuhr von Futtermitteln, t Melasse zu segen und ferner Hafer mitaufzuführen.

Großbritannien und Frlaud.

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ist statt „Gerste“

In der gestrigen Sizung des Oberhau \es erwiderte der Staats-

sekretär des Ausw ns Lord Lansdowne, wie „W. T. B.“ be rihtet, auf eine an thn gerichtete Anfrage :

worden betreffs der Dur i i durch die Dardanellen, zweitens hat Lord Ripon auf die Ar und Weise hingewiesen, in der die russische die Frage der Kriegskonterbande behandele, und berührte Lord Ripon die Art und Weise, in der neutrale Schiffe, besonders der „Knight Commander*“, russis@en Regierung behandelt wurden. Was die j und die Dur(fahrt dur die Dardanellen betrifft, so weiß das Haus wie diese Frage von der Regierung betrahtet wird. Wir haben aus einandergeseßt, daß unserer Ansicht nah Schiffe dieser Flotte nicht be

Ich bin erstens gefragt fahrt von Schiffen der Freiwilligen Flotte

t

Regierung drittens gewisse von der Freiwilligenflotte

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rechtigt find, die Dardanellen als Kriegsschiffe zu passieren, und da

fe fie als friedlihe Schiffe passierten, | t fast unmittelbar naher in der Gestalt von Kriegsschiffen zu er (einen und in den neutralen Handel einzugreifen. die aus der Dur(hfabrt der „Petertburg“ und der „Smolensk“ ent itandenen Zwischenfälle in Betracht kommen,

so waren sie nicht berechtigt,

Soweit

glaube ih, wir können

sagen, daß die Angelegenheit das akute Stadium verlassen hat. Diese beiden Schiffe find aus dem Roten Meer zurückgezogen worden, und wir

von ähnlichen Weg

hören jeßt, daß die ihnen gesandten Weisungen, haben.

nabmen abzusehen, ihren Bestimmungsort erreicht nehmen daher an, daß

werden. Hinsichtlich der Durchfahrt anderer Schiffe

Wir feine weiteren Wegnahmen ftattfinden der Frei-

willigenflotte durch die Dardanellen glaube ich, daß die Zeitungsberichte darüber im wesentlichen korrekt sind. Die Darstellung der Bedingungen,

auf deren Erfüllung die türkische spricht den Tatsachen. Die russischen amtlich die Erklärung erlangt zu haben, während ihrer ganzen Reise 1 j Munition noch Armierung an Bord haben werden, und daß sie nih in Kreuzer werden verwandelt werden. Mas die zweite und ernster Anfrage über die Art, in beit der Kriegskonterbande“ behandelt hat,

russische Regierung bei Beginn des Krieges

daß diese Schiff

etrift, so hat di

x die russische Regierung die Angelegen-

Regierung bestanden hat, ent- türfishe Regierung sheini von der

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die Handelsflagge führen und weder

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e

Reglements über diese

Frage erlassen, und ohne weifel haben diese Reglements die bisher von England und den meisten anderen Ländern akzeptierte Definition

der Kriegsfonterbande in sehr großem Maße erweitert.

Die russische

Definition umfaßte eine Anzahl Artikel, die wir natürli prima facie als unbedeutend, ohne Hinblick auf ihre {ließliche Bestimmung,

betrachteten, und diese erweiterte Definition war von

der amtlichen

Erklärung begleitet, daß die gesamten im Reglement 6 aufgezählten Artikel

nit nur als Kriegskonterbande, fondern als bedingungslose Konterband

e

zu betrachten seien. Die Artikel, die uns besonders berühren, find die in den

Unterabschnitten 8 und 10 aufgeführten Art von Feuerungsmaterial, wte Kohlen, Naphtha, E Unterabschnitt 10 führt im allgemeinen alles auf, was zur Führun

Unterabschnitt 8 nennt jede Spiritus usw.

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des See- oder Landkrieges bestimmt ift, wie auch Reis, Mundvorräâte,

Pferde, Lasttiere und andere Dinge, die für Kriegszwecke gebrau werden Töônnen, werden oder für ihn bestimmt find. ] für f, ohne die Angabe , daß alle diese dingungslose Konterbande betrahtet werden ,

ernste Sache gewesen fein.

würde feine

cht wenn sie für Rehnung des Feindes befördert Dieses Reglement an und Artikel als be- so Aber indem wir das Reglement zusammen

mit der amtlihen Erklärung in Betracht zogen, \chien es uns cine

Sage von folcher Wichtigkeit,

daß wir es als Pflicht ansahen, die

Aufmerksankeit der russishen Regierung auf die Schwere der Frage zu

lenken. Wir wiesen besonders auf die Anführung der Mundvorrât in den Artikeln über die bedingungslose Konterbande hin, England sehr bedeutend interessiert ist, und wir hoben hervor, die Einbeziehung alles Proviants in diese Kategcrie eine seh ernste Neuerung sei. Wir fügten un}erer Depesche die Erklärun binzu, daß wir uns verpflichtet fühlten, behalten,

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wobei daß

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i uns unsere Rechte vorzu- indem wir sofort gegen die Lehre Einspruch erhöben, daß

den Kriegführenden die Entscheidung darüber zustehe, ob gewisse Artikel ohne weiteres und ohne Rüeksicht auf die guten ete Neutraler als Kriegskonterbande zu betrahten jeien. Wir

führten ferner aus, daß wir uns ni

t gebunden erachten könnten,

eine Entsheidung irgend eines Prisengerichtes als gültig anzuerkennen,

die jene Nölkerrehts verlege. fragt, drückten Ansichten festhielten. i Y dieselbe wie damals. Lord Lansdowne ging dann auf die

Rechte oder die anderweitig anertannten Grundsäße des Lord Ripon hat bezüglich dieses Punktes ge- ob wir an den von Lord Granville im Jahre 1870 ausge- Unsere Politik in dieser Frage bleibt Frage der

russishen Maßregeln zur Verhinderung der Ankunft von Konterbande

in japanishen Häfen über und erflärte :

Uns ift zu verstehen gegeben

worden, daß es nah Ansicht der rusfischen Regierung innerhalb des Rechts der Kriegführenden liegt, ein weggenommenes neutrales Schiff

zu zerflören, wenn es Konterbande an Bord hat. Das ift

Ansicht, die die englishe Regierung nie akzeptiert hat.

, eine Sie ift

Acherlih auch nit von den Bereinigten Staaten angenommen worden. Daher find wir überhaupt außerstande, zuzugeben, daß das Versenken

des „Knight Commander“ 1m Hinblick auf zu rechtfertigen ist. Wir dur das Prisengeriht in Berufungégerichts in St. Petersburg ab. icheidung jenes Gerichts umstößt, freuen fönnen. Aber ob dem so ift i falls außerstande, zuzugeben, daß das Vorgehen jener gerichte irgend welhe Gültigkeit hat, soweit der besondere " Knight Commander* in Betracht kommt. des weiteren auf die Bedeutung der von neuea und bisher dabei aus: Die Maßregel, bohren, fann nit verfe Len, nachteilige Wirkung auszuüben. Ich

Mladiwroo\tok die Wenn dieses die En

neutrale Schiffe

bemüht fein werden, ein

feiten zu entdeckden. Ich freue mi, erklären zu können, daß, obwo

i das Völkerrecht warten jeßt nah der Verurteilung Verbandlung des

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so würde man sih dessen oder nicht, wir find jeden- Prisen- 1 Fall des Der Minister ging dann Rußland aufgestellten beispiellosen Konterbandedoktrin ein und führte in Grund zu auf unseren Handel eine höchst t nfál A ma Rg CEindruck, B, troß dieser unliebsamen Zwischensüle dvetde egterungen wirkli

E oilliges Mittel zur E dieser Schwieri

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der Sthriftwechsel noch fortdauert, und obwohl ih außerstande bin, irgend pu a was als entschiedene Lösung der Frage an-

esehen werden kann, die Sprache der russischen egierung uns zu

ofen berechtigt, daß diese Handlungen der Zerstörung neutraler Prisen wahrsceinlich nicht werden wiederholt werden. Obwobl ih nicht bezweifle, daß die russishe Regierung behaupten wird, daß ihr im Prinzip solches Recht zustebe, hoffe ih do, daß, wenn wir diese Frage gründlicher noch von allen ihren Gesichtspunkten aus er- örtert haben werden, wir finden dürften, daß sich auch hinsichtlich der die Konterbante betreffenden Frage ein billiges und freundlices Abkommen erzielen läßt. Jnzwishen wollen wir uns ernstlih die Schwere der von Lord Ripon erwähnten Fragen vor Augen halten, und wir werden es als unsere Pflicht erahten, f auf den Rechten zu be- stehen, die dieses Land als neutrale Macht besitzt, und auf den Rechten, die es infolge seiner überwiegenden Handelsint1eressen im fernen Osten mehr für sich in Anspru nehmen darf als irgend eine andere Macht. Die Erklärung wurde mit Beifall aufgenommen und der Gegen- stand sodann verlassen.

Im Unterhause gab im Laufe der plgemene Debaite über die Äppr opriations bill der Premierminister Balfour eine Er- klärung in demselben Sinne ab, wie Lord Lansdowne im Ober- hause, 4 aber noch weitere Einzelheiten über gewisse Punkte und sagte: Was den Gebrauch neutraler Häfen als Basis für die Operationen von Kreuzern . betrifft, so glaube ih, alle Nationen werden mit uns darin übereinstimmen, daß das Wesen dieser Frage darin liegt, daß neutrale Häfen nicht zur Basis von Operationen gemacht werden sollen. Es ift aber viel leiter, allgemeine Grundsäye aufzustellen, als cinen Fall zu behandeln, der entstehen kann. Selbstverständlich E hinsichtlich des Suezkanals besondere Bestimmungen getroffen.

n gewissen Fällen könnte Frankrei von, unserer Meinung ab- weichen, aber ih glaube, die französische Regierung wird nicht zögern zu erklären, daß es ein feststehendes Prinzip ist, daß neutrale Mächte den Gebrau ihrer Häfen zur Erleichterung kriegerischer Operationen nicht gestatten dürfen. Das find Fragen von höchster Wichtigkeit, niht nur hinsichtlich des Handels E sondern auch hinsichtlich des Weltfriedens und der zukünftigen # eziehungen zwischen friegführenden Parteien und Neutralen. Nach einer, weiteren Er- ö1terung wurde die zweite Lesung der Appropriationsbill

angenonmen. Frankreich.

Die Witwe Waldeck-Rousseaus hat, wie „W. T. B.“ erfährt, dem Ministerpräsidenten Combes ihren Dank aus- gesprochen für die Absicht der Regierung, das Leichenbegängnis für den Verstorbenen auf Staatskosten zu veranstalten; thr Ge- mahl habe aber wiederholt den Wunsch zu erkennen gegeben, in einfachster Weise bestattet zu werden. Das Leichenbegängnis ist auf Sonnabendvormittag festgeseßt. Die Leichenfeier wird in der Kirche Sainte Clotilde stattfinden und schr einfach sein. Neden werden nicht gehalten und keine Kränze an der Bahre niedergelegt werden; auch eine Erweisung von mili- tärishen Ehren findet nicht statt; die Beerdigung erfolgt auf dem Kirchhof Montmartire. : 8

Das Journal „Petite République” hat eine Petition in Umlauf geseßt, die in ganz Frankreich verbreitet werden soll. Sie betrifft die Trennung der Kirche vom Staat. Eine klerikale Petition im gegenteiligen Sinne ist gleich- falls in Umlauf geseßt worden.

Schweiz.

Wie die „Schweizerische Depeschen-Agentur“ berichtet, hat die Negierung gegen das Verbot der Ausfuhr von Fourage und Körnerfrüchten aus Oesterreih-Ungarn Ver- wahrung eingelegt, weil Oesterreich-Ungarn der Schweiz

egenüber zu einer solchen Maßnahme nicht berechtigt sei, da Artikel 1 des Handelsvertrages ein Ausfuhrverbot außer 1n Kriegszeiten oder als gesundheitspolizeiliche Vorkehrmaßregel niht zulasfse. Türkei.

Das Wiener „Telegr.-Korresp.-Bureau“ berichtet, die Pforte habe, da die russishe Regierung das Verlangen, bezüglih der künftigen Dur chfahrt durch die Meer-

engen seitens der Schiffe der Freiwilligen- flotte eine schriftliche Erklärung abzugeben, nicht erfüllen wolle, in St. Petersburg und bei dem

russischen Botschafter in Konstantinopel eine Note überreicht, in der sie von einer mündlichen Zusicherung des Ministers des Aeußern und des Botschafters Akt nehme, nach der Schiffe der Freiwilligenflotte nah Passierung der Meerenge wie bisher während der ganzen Fahrt die Handelsflagge nit egen die Kriegsflagge vertauschen, feine Armierung und Munition führen und nicht in Kreuzer umgewandelt werden Dagegen teilte die Pforte mit, daß fie ihren Behörden Anweisung gegeben habe, die Schiffe der Freiwilligenflotte anstandslos die Mcerengen passieren zu lassen. Nur dürfe einer früheren Abmachung zufolge nur ein Schiff auf einmal die Meerenge passieren und erft dann, wenn das erste die Dardanellen passiert habe, ein zweites in den Bosporus ein- laufen. i eie Antwort der Pforte auf die Forderung der Vereinigten Staaten 1 für heute zu crwarlen. Es ver- lautet, daß fie in einigen Punkten entgegenkommend sei.

Der Gouverneur von D PUY Reschid Pascha hat seine Entlassung eingereiht. Fe chid Pasha wurde nah Kon-

sollen.

stantinopel berufen und der Generalsekretär des Wilajets Mazhar Bey vorläufig mit der Führung der Geschäfte betraut.

Asien.

Aus Tokio vom gesirigen Tage wird, wie „W. 2 D meldet, amtlich mitgeteilt, verschiedene Berichte von Talienwan zeigten, daß das Port Arthur- Ge- schwader am Morgen des 10. August aus dem Hafen gefommen sei, worauf sich eine heftige Seeschlaht bis zum Abend entwidelt habe. Während der Nacht scheine die japanische Flottille von Torpedobootszerstörern das russische Geschwader angegriffen zu haben. Beim Morgengrauen des 11. August habe es den Eindruck gemacht, als ob si die „Retwisan“ und ein anderes Linienschiff vom Typ „Pobjeda“ nah Port Arthur flüchteten.

Das „Reutershe Bureau“ meldet aus Tschifu, die russische Flotte habe Port Arthur auf Befehl des Admirals Skrydloff verlassen. Jn einem hatam tion Telegramm sei die Nachricht, daß die russischen Kriegsschiffe „Pobjeda“ und „Retwisan“ beschädigt nach Port Arthur zurüdgetehri seien, für unbegründet erflärt worden. Weiter werde ge- meldet, der japanishe Kreuzer „Kasagi“ sei in einem Gefeht auf der Höhe von Nound Island gesunken. Der aus Port Arthur in Tschifu eingetroffene russische Torpedobootszerstórer „Retschitelny“ sei auf uhen des cinesishen Admirals Sah desarmiert worden. Jn der Nacht zu heute seien zwei japanische Torpedobootszerst órer ohne Lichter in den Polen eingelaufen und hätten eine viertel Meile von dem russischen Torpedobootszerstórer „Fetschitelny“ angelegt. Um 4 Uhr früh hätten Landungsabteilungen der

Japaner das entwaffnete Schiff unter Gewehrfeuer bestiegen, | die Einige Russen seien ans Bei Tagesanbruch habe man einen dritten en Zerstörer mit dem russischen Schiff im Schlepptau die anderen Torpedoboots-

wobei ein Russe verwundet worden sei. Ufer A S erstore

apani e Hafen L Tia erstôrer gefolgt seien.

,

sehen, dem

Hafen von Tsingtau eingelaufen.

Der japanische Konsul versichere, die Japaner hätten nichts davon gewußt, daß der „Retschitelny“ entwaffnet gewesen sei. Die russischen Kreuzer „Askold“ und „Novik“ seien mit zwei Torpedobootszerstörern in den

Tätigkeit des Aufsichtsamts durch die Prüfung von Futaliungs esuchen nh und ausländisher Gesellshaften, dur

nträge S Genebmnitas zu Aenderungen des Geschäfts- plans (Gebietserweiterung, Einführung neuer Versicherungsarten, Aenderung der Satzungen und der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen, Aenderung der technischen Geschäftsgrundlagen 2c.) und in mehreren Fällen durch die schwierigen und zeitraubenden Ver-

handlungen, welche sich an Bestandsveränderungen (Auf- [lösung und Verschmelzung eines Unternehmens mit einem anderen) anfnüpften, reichlich in Anspruch genommen worden. Was

die Arbeiten zur Ueberführung der nah dem Grund- sage der Gegenseitigkeit arbeitenden Unternehmungen in den neuen durch das Aufsihtsgeseß aeshaffenen Rehts-

Parlamentarische Nachrichten.

Das Eo des Herrenhauses, Kammerherr Freiherr chweppenburg ist nah einer Meldung des

Geyr von „W: T.. B.“ am 10. d. M. Müddersheim, gestorben.

auf seinem Familiensiz, Burg

zustand anlangt, so sind fie im Laufe des Geschäftsjahrs hinsichtlich aller großen, im allgemeinen Geschäft3verkehre stehenden Gesellschaften zum Abschlusse gekommen. Auch die Umwandlung zahlreicher kleinerer Vereine mit örtlih oder beruflich beshränktem Wirkungskreis ist durchgeführt worden. /

Die Gesamtzahl der am 31. Mai 1904 vom Kaiserlichen Aufsichtsamte beaufsihtigten Unternehmungen betrug 1084, von denen 74 ausländische sind. Die Abgrenzung zwischen Reichs- und Landesaufsiht im Sinne der §§ 2, 3 V.-A.-G. ist noch nicht vollständig durchgeführt. Vereinzelt werden -noch fortdauernd neue

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Tätigkeit des Kaiserlichen Aufsihtsamts für Privat-

versiherung im Jahre 1903

Das Kaiserli den Geschäftsbericht für das Jahr 1903, das vollen Geltung des (J. Guttentag, Jahre ist die Umfange, als dies im Arbeiten nehmungen und zu ihrer Veberführung in

Versicherungs8aufsichtsgeseßes,

Tätigkeit des Aufsihtsamts in erheblich Fahre 1902 wegen

Unternehmungen gewidmet gewesen.

e Aufsichtsamt für Privatversiherung hat soeben zweite Jahr der veröffentlicht Verlagsbuchhandlung, Berlin). In diesem zweiten größerem der notwendigen zur Ermittelung der der Aufsidt unterstehenden Unter-

J ten neuen Rechtszustand der Fall sein konnte, der materiellen Beaufsichtigung der Namentlich hat die erstmalige

Prüfung der auf Grund der Nenungévorschriften vom 2. Juni 1902

und vom 28. Februar 1903

eingereichten Rehnungsvorlagen und bei

den arößeren Lebensversiherungsunternehmungen die erstmalige Prüfung der Prämienreserveregister im Laufe des Berichtsjahrs die Möglichkeit

und den Anlaß geboten, nähere Einblicke in die Verhältnisse der der

Aufsicht unterliegenden Unternehmungen zu tun. Bedacht genommen worden, in iblrei@ieren Fällen dur aufsichts- behördlihe Revisionen in den Geshäftsräumen der Anstalten und ibrer Vertretungen den Geschäftsbetrieb einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Daneben ist im Berichtsjahre wiederum

Zugleich ist darauf

Unternehmungen seitens der Landesbehörden namhaft gemacht, die entweder bisher überhaupt nicht als Versicherungsunternehmungen an- gesehen worden sind oder bezüglich deren erst jeßt festgestellt wurde, daß sie ihre Tätigkeit über die Grenzen eines Bundes taats hinaus erstrecken. Mehrfach haben fi übrigens die Vorstände solcher Unter- nehmungen aus eignem Antrieb an das Aufsichtéamt gewandt. Auf der anderen Seite vermindert sich die Zahl der zu beaufsihtigenden Unternehmungen durch Vershmelzungen, Auflösungen, Ueberweisungen an die Landesbehörde sowie in einzelnen Fällen dur nachträgliche Feststellung der Unzuständigkeit des Avfsichtsamts. Jufolge dieser verschiedenartigen Einflüsse unterliegt die Zahl der dem Aufsichtsamt untersteßenden Bersiherungsunternehmungen fortgeseßten, wenn auch geringfügigen Schwankungen.

_Um ein Bild von der Wirksamkeit und Bedeutung des deutschen Geschäftébetriebes aller unter Reichsaufsicht stehenden Versicherungs- unternehmungen zu geben, lassen wir im folgenden eine \ummarische Uebersicht der Prämieneinnahmen folgen, die alle unter Reihsaufsiht stehenden Unternehmungen, inländische wie ausländische, im Jahre 1902 Lediglich aus den in Deutschland abgeschlossenen Versicherungen erzielt haben. Die blen beruhen auf den Ermittelungen, die das Auf- sihts amt zur urchführung der Gebührenerhetung für 1903 gemäß § 81 V.-A.-G. vorgenommen hat. Zur Erleichterung eines Vergleichs mit den entsprechenden Zahlen für 1901 sind diese in Klammern mit angeführt. Aus der Üebersicht erhellt zugleih, wie sich die am Ende des Jahres 1903 vorhanten gewesenen in- und auéländischen Unternehmungen auf die einzelnen Versicherungszweige verteilen.

A. Inländische Er, | B, Ausländische 5 O Verficherungs- Prozent | böbun BVersicherungs- Prozent höhun Insgesamt unternehmungen G E l pa unternehmungen Ge i riv 25 E Ci AINI. Î E T E PICRIOERE Zahl | Brutto- | brutto- das Ee Zabl | Brutto- | brutto- E Zahl Brutto- nah | prämie |prämie | X | nach | prämie | prämie aur 1 nah | prämie Gruppen; M | /o Gruppen) M o Gcuppen Mh. 1) Lebensversiherung . . . .. J | 359 036 773 0154 7,03 24 33186412] 8,46 19,34 403 | 392 223 185 j (330) (335 458 179)} (92,35) (25) | (27 807 772)} (7,65) ; (355) | (363 265 951) 2) Unfall- und Haftpflichtver- | | | Na a ase iee 37 | 44032445] 80,90 | 10,04 9 | 10391915] 19,10 11,12 46 | 54424 360 (38) | (40014 940)| (81,06), (8) | (9351763) (18,94) : (46) | (49 366 703) 3) Hagelversiherung . . . S 24 E e i r 3,78 E 92 | 24622 700 : | (2: 100,00) Al) C ; (21) | (23 725 327) | 4) Viehversicherung . . . . W g 398 807 (0000| Sl |— e Br | (20 298 307 Q D 00)! E —— / 397) | (8690 351 5) Feuerversiherung, Versicherung | | E | F G y r i gegen Sturmschäden, Wasser- | | | châden und Diebstahl . .. (88) | A2 e 15) GEÓN 1,85 45 | 21411 386 A 13,36 131 | 170514 870 Ed 97)! 45) | (18 888 480); (11,43) | ; 130) | (165 284 923 6) Sonstige verschiedene Ver- | | i i T | E i \ fderungszweige ... » » e » 68 | 5135294} 96,87/| 6,09 G. | 165 727 3,13 | 32,46 59 | 5 301 021 (45)| (4840 457)} (97,48)! L (4) | (125 118)} (2,52) | (49) | (4 965 575) Summe. . . | 1058 | 591329003 | 90,08 | 5,76 34 | 65155440| 992 | 1599 | 1142 | 656484443 (916) | (559 125 697)] (90,87) (82) | (66173 133)} (9,13) | (998) | (615 298 830)

Eine bemerkenswerte Erscheinung ist es, daß die Brutto- prämieneinnahme der ausländishen Unternehmungen aus ihrem deutschen Geschäft in den verschiedenen Versicherungszweigen im Jahre 1903 einen prozentual höheren Zuwachs erfahren hat als diejenige der einheimishen Unternehmungen. Es gilt dies insbesondere au für das Gebiet der Lebensversicherung ; eine hin- reichende Grklärung für diese Ecscheinung is hier s{chwer zu finden. Daß die ausländischen Lebensversiherungsunternehmungen sahlihe Vor- züge vor den angesehenen, gut verwalteten deuten Gesellschaften böten, fann nicht behauptet werden. fn bezug auf die Sicherheit stehen die leßteren zum mindesten niht zurück, zumal fie hinsichtlih der Wahl ihrer Vermögensanlagen geringere Freiheit haben als meist die ausländischen Gesellschaften und ferner, wie es in der Natur der Dinge begründet liegt, die Ueberwachung des Gesamtgeschäfts ausländischer Gesellschaften durch die deutshe Auf ichtsbehörde niht so eindringend und wirksam fein kann wie gegenüber den deuifcen Unternehmungen. Die technischen Geschäftsgrundlagen und die darauf aufgebauten Tarife geben den ausländischen Gesellschaften teinerlei Vorsprung, wohl aber zeidnen fich die deutschen Gesellshaften im allgemeinen durch erheblich billigere Verwaltung und erfahrungs8gemäß auh durch Gewährung höherer Gewinne vor den meisten ausländishen Gesellshaften aus. Auch an Mannigfaltigkeit zu Gebote stehenden Versicherungskombinationen und an Anpafsung der Versicherungsbedingungen an die vielgestaltigen Bedürfnisse des BVer- sicherung fuchenden Publikums fehlt es im großen und ganzen nicht bei den einheimischen Anstalten. Wenn denno der Geschäftsbetrieb ausländischer Gefellschaften in Deutschland vergleichsweise größeren Forisuu! aufzuweisen hat, d bestätigt dies die auch sonst gemachte Srfahrung, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung bei der Wahl eines Versicherungsunternehmens, dem man fich anvertrauen will, weniger eine sachliche Prüfung des Wertes einer Gesellschaft, als die Rührigkeit des Anwerbepersonals entscheidet.

In der Behandlung der kleineren Unternehmungen auf dem Gebiete der Lebens- und Krankenversicherung, der Sterbe-, Pensions-, Witwen-, Krankenkassen usw. bat sich nunmehr, ungeachtet der Verschiedenarti keit der Verhältnisse, doch nah mannigfachen Richtungen hin eine feststehende Praxis des Aufs|ichts- amts entwickelt. Die Frage, wieweit diese Kassen überhaupt als auffichtspflichtige Versicherungsunternehmungen anzusehen feien, ab, namentlich soweit es sh um Wohlfahrtseinrihtungen gewerblicher Be- triebe handelte, Anlaß zu Zweifeln. Jn dieser Hinficht fiad nicht selten Anfragen an das Aufsichtsamt gerihtet worden. Ueberall, wo das Aufsichtsamt überhaupt seine Zuständigkeit bejahen zu müssen glaubte, ift darauf hingewirkt worden, daß für die Zukunft durch klare Saßzungsbestimmungen jeder ues über den juristishen Charakter des Unternehmens ausgeschlossen werde. Bei der Bestimmung der Einzelheiten für die Umgestaltung dieser Unternehmungen war in allen Fällen das Ziel des Aufsichtsamts, die Kassen für die Zukunft auf

eine den Anforderungen der Versicherungstechnik entsprehende Grundlage zu stellen. Hieraus ergab fich, daß auf die Be- ebenso aber auch des

tigung des Umlageverfahrens, Systems der Durhschnittsbeiträge und auf die Ein- führung bestimmter vorauszahlbarer, nah dem Eintrittsalter

behaltung des Systems der Durchschnittsbeiträge nur vereinzelt und jedenfalls nur dann gestattet, wenn der fortdauernde Beitritt jüngerer Mitglieder und damit die Lebensfähigkeit der Kasse gesichert erschien. Dies ist namentlich der Fall bei Kassen, zu deren Gunsten ein Bei- trittszwang besteht, mag dieser z. B. auf dem Arbeits- oder Dienst- vertrage beruhen, durch den die Arbeiter oder Angestellten eines Unter- nehmers zur Mitgliedschaft in einer bestimmten Verficherunç sfasse verpflihtet werden, oder auf der Sagzung einer E rcanisation, welche ihre Mitglieder zur Zugehörigkeit zu einer Fürsorgekasse zwingt.

Nah Möglichkeit hat das Aufsichtsamt bei Umgestaltung der Kassensatzungen darauf gedrungen, daß vorzeitig ausscheidende Mitglieder der gezahlten Beiträge nicht völlig verlustig gehen. Bisher enthielten die Statuten in ihrer überwiegenden Mehrzahl die Bestimmung, daß ausgeschlossene odzr austretende Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der Ka}e erheben fönnten. Hierin hat das Aufsihtsamt eine unbillige Härte erblickt, und zwar bei folen Kassen, welche für bestimmte Betriebe errichtet sind, namentli auch um deswillen, weil sich die Mitglieder, denen beim Ausscheiden aus der Kasse keinerlei Rückgewähr von Beiträgen zugesichert ist, hierdurh naturgemäß in der freien Wahl der Arbeitstelle (Freizügigkeit) beein- trähtigt fühlen. Von den Kafsenvorständen wurde gegenüber den entsprehenden Forderungen des Aufsichtsamts häufi darauf hin- gewiesen, daß durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern der Gesamtheit finanzielle Vorteile erwüchsen, die sie ohne Steigerung der Beiträge nicht entbehren könne. Diefe A erscheint versiherungs- technisch und in sozialer Hinsicht bedenklih. Das Auffichtsamt hat vielmehr daran festgehalten, daß es bei richtiger Festseßung der Leistungen, also bei Cinführung gleihbleibender, nah A tersklafsen ab-

gestufter Beiträge, in jedem Falle ohne Schädigung der Kasse möglich sein müsse, dem Ausscheidenden für die bereits gezahlten Beiträge einen entspreGenden Gegenwert zu gewähren. Auf der andern Seite ist das mit Recht von den Kassenvorständen betonte Moment nicht unberücksichtigt geblieben, daß man dur eine Grleihterung des vor- zeitigen Ausscheidens, namentli jüngerer Personen, den Zusammen- hang zwishen den Mitgliedern lodere. Vielfach verfolgen diese Vereinigungen neben der Versicherung ideale Zwede (Be Hebung des Standesbewußtseins, die Förderung fkamerad- chaftlichen Sinnes und dergl.) _ Mit Rücksicht Biecauf hat das Aufsichtsamt es gebilligt, daß den, Aus\cheidenden von den gezahlten Beiträgen weder etwas zurückgewährt, E in anderer Weise S ian S sofern sie nicht bereits eine Reihe von Jahren meistens fünf Jahre) der Kasse: angehört und für diese Zeit Beiträge entrihtet haben. Ebenso ist es A u worden, daß der nach technishen Grundsäßen an fich verfügbare Betrag nur zu einem Teile zu Gunsten des Ausscheidenden verwertet wird. Dieser Teil ist nicht nah einem bestimmten Schema, sondern unter Miet ePiqung der in den einzelnen Fällen ganz verschieden liegenden Umstände in mannig- fahen Abstufungen feltgefeyt worden. L

Besonders Ttoient lagen vielfah die Verhältnisse, wenn es G darum handelte, die Kafsen auf eine gesiherte technische Grund- lage zu stellen. Meistens gewähren sie Alters- und Invaliden- pensionen sowie Witwen- und Waisenrenten nah Art der für Staats- beamte geltenden Pensionsgrundsäze. Einzelne rar greifen in den Rentensäßen no@ höher. Es ist sehr zweifelhaft, ob ih zur

Sicherheit wie der Wert der Versicherungsansprühe in der eigentlichen Leben8versiherung abshäßen läßt. (Es ps ih oft in solchen Kassen Personenkreise mit völlig verschiedener Invaliditäts- wahrscheinlihkeit zusammen; beispielsweise umfassen die E anstalten der großen Schiffahrtsunternebmungen das inländische kauf- männishe Bureaupersonal, die Angestellten überseeisher Fafktoreien und die Deavuno der Seeschiffe. Ueber die technische Zulänglichkeit der festgeseßten Beiträge haben dem Auffichtsamte zahlreihe Gut- achten von Sachverständigen vorgelegen, die beweisen, wie sehr die Ansichten auf diesem Gebiet auseinandergehen. Sämtliche Kassen sind verhältnismäßi noch jung, auch ist das bisherige Material an Er- fahrungen nicht derartig gesammelt und auch nicht ausreichend, um zuverlässige Untersuhungen zu ermöglihen. Namentlich ist nicht sicher zu bemessen, inwieweit das häufig vorkommende Aus- scheiden jüngerer Mitglieder, deren Beiträge ganz oder zum Teil der Kasse verfallen, auf die Vermögenélage günstig oder ungünstig einwirkt, und ob die Angestellten, wie vielfah behauptet worden ist, auch bei verminderter Erwerbsfähigkeit noch möglichst lange im Dienste bleiben, die tatsählihe Belastung durch Invalidität also hinter der erwarteten bedeutend zurückbleibt. Abschließende und einwandfreie Ergebnisse über die Vorausseßungen des Eintritts der VFnvalidität liegen auf dem gesamten Gebiete des privaten Ver- sicherungswesens noch nit vor. Das Aufsihtsamt mußte zudem be- rücksichtigen, daß es tatsächlih ‘nicht immer durchführbar war, die Er- höhung der Beiträge hon jeßt so weit durhzuseßen, daß die Leistung3- fähigkeit der Kassen unbedingt für die Dauer, gesichert erschien. Hâtte man an dieser Forderung in aller Strenge festgehalten, fo wären zahlreihe Pensionskassen der Auflösung anheimgefallen. Die Ver- antwortung hierfür konnte das Aufsichtsamt um so weniger über- nehmen, als es sich bei den Pensionskassen gewerblicher Unter- nehmungen vielfah um Wobhlfahrtseinrihtungen handelt, die aus der Initiative und Fürsorge der Arbeitgeber für ihr Personal hervorgegangen und mit beträchtlihen Opsern der Arbeit- geber ins Leben gerufen und erhalten, bisher jedenfalls in hohem Grade segensreih gewirkt haben und deren ersprießliche Tätigkeit auch nicht ohne weiteres dur andere Anstalten ersezt werden könnte. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Mitglieder dieser Kassen nach deren etwaiger Auflösung zum großen Teil fih nicht anderweit versichern würden und fönnten, vielmehr unversihert bleiben würden. Aus diesen Erwägungen heraus hat si in manchen Fällen das Aufsicht s8- amt mit einer Umgestaltung und Besserung der finanziellen Grund- lagen einer Kasse vorläufig begnügen zu müssen geglaubt, obgleih vom versicherungstechnishen Standpunkt aus noch berechtigte Zweifel daran übrig blieben, ob die Umgestaltung {hon eine ausreichende und end- gültige sei. Man mußte sich vorbehalten, später zum Zwecke einer völligen Sanierung weitergehende Anforderungen zu stellen, falls entweder künftig reihere Erfahrungen auf dem Gebiete der Invaliditätsstatiftik überhaupt hierfür einen \siheren Boden \{afffen oder falls die bei einzelnen Kassen in mehrjährigen Perioden vorzunehmenden ver- sicherungstehnishen Prüfungen dies geboten ersheinen laffen sollten. Soweit angängig, wurden die Beiträge auf das für richtig angenommene Maß erhöht, im übrigen saßungsmäßig die Kürzung der Bersicherung8- leistungen für den E der Unzulänglichkeit der Kassenmittel vor- gesehen. Mehrfah is auch erreiht worden, daß die Arbeitgeber für den Fall eines später si ergebenden Fehlbetrags einen Garantiefonds in beträhtliher Höhe aufzubringen sich verpflichteten. Dieser Garantie- fonds wurde den einschlägigen Vorschriften des V.-A.-G., nämlih dem & 22 Abs. 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 unterworfen und kann deshalb zu einer Verkürzung der Ansprüche der Versicherten nicht führen.

Auf dem Gebiete der privaten Krankenversicherung herrschen vielfach noch s erfreulihe Verhältnisse. In einer Reihe von Fällen versuchten Krankenkassen, welche zum Teil bereits als ein- geschriebene Hilfskassen bestanden hatten und als solche wegen un- !| genügender finanzieller Grundlage oder mangelhafter Verwaltung von der lofalen Aufsichtsbehörde aufgelöst waren oder aufgelöst zu werden befürchteten, nah Abstreifung des Charakters als eingeschriebene Hilfs- fassen sh in der Rehtsform eines Vereins im Sinne des Bürgerlichen See zu organisieren und sih unter Berufung auf § 1 Abs. 2 V.-A.-G. einer behördlihen Beaufsichtigung dadurch zu entziehen, daß sie in die Sazung, welhe lm übrigen den Inhalte | der Saßungen von eingeschriebenen Hilfskassen in allen Punkten

entsprach, eine Bestimmung des äFnhalts einfügten, daß \ämt- liche Leistungen der Kasse freiwillige, niht einflagbare seien und daß den Mitgliedern ein Rech tsanspruch auf die Kassenleitungen nicht zustehe. Solchen Unternehmungen gegenüber hat das Aufsihtsamt den Standpunkt vertreten, daß die mechanishe Einfügung einer Vor- chrift in die Saßung, nah wel{cher den Mitgliedern ein Rechts- anspru auf die Kassenleistungen nicht zustehe, niht genüge, um die Kasse des Charakters einer Versiherungsunternehmung zu entkleiden und der behördlihen Beaufsichtigung zu entziehen, falls ih aus dem gesamten übrigen Fnhalt der Satzung entnehmen lasse, daß den Mit-

[iedern eines solhen, von den Gründern als „Unterstützungsverein“

ezeihneten Unternehmens für bestimmte Leistungen bestimmte Gegen- [eiftungen derart in Aussicht gestellt werden, daß die Mitglieder naturgemäß in den Glauben verseßt werden müssen, auf diese Gegenleistungen cinen rechtlich erzrwingbaren Anspruch zu haben. Als wesentlihe Merkmale für das Vorliegen eines aufsihtspflihtigen Versicherungsunternehmens erahtete das Aufsichiéamt u. a. die Aufstellung eines nah bestimmten Maß- stäben (Alters- und Gefah1enklassen oder nah der Höhe der versichecten Leistungen) abgestuften Beitragstarifs, die Beschränkung der Aufnahme auf Personen in einem gewissen Lebensalter oder auf Personen, die ihre Gesundheit durch ärztlihes Zeugnis nahweisen, die Abhängigkeit der Aufnahme von der Beantwortung formularmäßig feststehender Fragen, die Festseßung von Karenzzeiten, das Vorhandensein ge- nauer Vorschriften über die Krankmeldung, die Krankenkontrolle und die Verwirkung des Anspruchs bei Zahblungsverzug 2c, fowie die Ueberweisung der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern an ein Schiedsgericht oder eine andere unparteiishe Instanz. Die Annahme, daß es ih um ein nach geshäftlihen Gesichtspunkten betriebenes Unternehmen, nicht aber um eine Wohltätigkeitseinrihtung handelt, findet eine wesentliche Unterstüßung au darin, daß sih ein Verein an die gesamte Bevölke- rung wendet und nicht den Kreis der zur Aufnahme Berechtigten auf beruflich oder durch sonstige gemeinsame Interessen verbundene Personen beschränkt. Der im vorstehenden dargelegten Rechtsauffassung des Aufsichtsamts hat si auch eine Reihe von ordentlihen Gerichten, bei denen Strafverfahren gegen die Gründer derartiger Unterstützungsvereine auf Grund des § 108 V.-A.-G. anhängig gemacht waren, angeschlossen. Bei der Behandlung der Anträge auf Zulassung von Bersicherungs8- unternehmungen, welche die Krankenversicherung in einem räumlih G eng begrenzten Gebiet oder gar innerhalb des ganzen Deutschen Reichs zu betreiben beab iGlgen, wurden besonders strenge Anforde- rungen an die finanziellen Grundlagen gestellt. Maßgebend hierfür war u. a die Erwägung, daß auf dem Gebiete der Krankenvyersiche- rung, sofern niht die Kassenmitglieder selbst an einer gegenseitigen

Kontrolle lebhaft interessiert und vermöge der Besonderheit der Kassenorganisation (räumlich begrenzte oder beruflih organisierte Kassen) hierzu befähigt find, der Gefahr

einer Ausbeutung der Kassen durch Simulation nur {wer mit Aus- sicht auf Erfolg entgegengetreten werden fann. Es wurden deshalb von den Unternehmunyen, welche die Krankenversiherung zu betreiben beabsichtigen, die Beschaffung erheblicher Sr A bei einer Ausdehnung auf das ganze Reich in der Negel 300 000 M. bei 40 Prozent Bareinzahlung und Hinterlegung des Restes in Sola- wechseln, erfordert und daneben der Regelung der Nachschußpflicht er- bôhte Aufmerksamkeit geschenkt. Um zu verhindern, daß etwaige Mißerfolge solher Unternehmungen in erster Linie die Versicherten treffen würden, und daß dadurch wirtshaftlich s{hwache Kreise der Bevölkerung schwer geshädigt würden, ist die Ausnahme von Vor- schriften in die Satzungen verlangt worden, durch welche einerseits

die Nahshußpflicht der Versicherten beschränkt wird (z. B. n die ahresbeitrags) und andererseits vorgesehen wird, da q ns

abgeftufter Beiträge zu dringen war. Nicht in allen Fällen hat dieses Ziel erreichen laffen. Jedoh hat das Auffichtsamt die N

Zeit bereits der Wert diefer Rentenanwartschaften mit gleicher

öhe eines fall eines Fehlbetrages zunähst der Gründungsfonds in pru zu nehmen und entsprechend einer solchen &

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