1904 / 196 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

A E E E L

E

samml. S. 303) mit folgenden Maßgaben entsprehende An- dn os i: . 1) die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem Provinzialverbande zu; :

92) die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegen- über den Eigentümern und Nuzungsberechtigten sämtlicher im Uebershwemmungsgebiete sowie an Umflutkanälen und Ae: wegen belegenen Grundstücke, soweit sie nit bebaut sind, Plag;

3) die Bestimmungen der 88 3: und 4 E Ms von Grund und Boden gelten auch für die Förderung un

Ablagerung von Aushub; : . 4) die ebendaselbst gegebenen Bestimmungen über die Ent-

nahme von Erde greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Plaß ;

5) die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufergrundstücken gelten auch für die Berasung;

6) zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind beim erstmaligen Ausbaue die mit der Bauausführung betrauten staatlihen Baubeamten, bei einem weiteren Ausbaue die vom Landesdirektor zu bestimmenden höheren technischen Beamten an Stelle der staatlihen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung findet, unbeschadet der im § 4 vor- gesehenen Anrufung des Landrats, binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt;

7) die Bestimmungen des § 5 über die Ausübung des Jagdrehts finden auf die Ausübung des Fischereirehts sinn- gemäße Anwendung; : i :

8) an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der S8 6 und 9 der Bezirksaus\s{huß.

Soweit sih die der Strombauverwaltung nah dem im Abs. 1 bezeichneten Gesez und die dem Provinzialverbande nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse auf diejelben Flächen er- strecken, erfolgt die Abgrenzung der bvibecteilinen Befugnisse durch die zuständigen Minister. d

Im übrigen finden a die im Interesse des Ausbaues erfolgende Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder der Nehte am Grundeigentume die sonst für die Ent- cignung geltenden R Anwendung.

Auf Grund von Privatrehten kann weder der Ausfüh- rung des Plans mwidersprohen, noch die Beseitigung aus- geführter Anlagen, sondern nur die Herstellung von Einrich- tungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, ge- fordert werden. Auf ihre Herstellung finden die 8&8 10 und 11 Anwendung.

Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder wirtschaftlih niht gerechtfertigt find, ist Schadenersaß zu gewähren. Ueber Streitigkeiten beschlieyt der Bezirkaaus\Gub. Gegen den Beschluß steht, soweit es sih um die Höhe der Entshädigung handelt, binnen 90 Tagen nah der Zustellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechts- weges zu. Falls gegen den sonstigen Jnhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung der auf die E ergehenden Verfügung.

S 19.

Anspruch auf Schadeneriaß wegen Veränderung der Vorflut,

wegen Ershwerung der Unterhaltungslast auf anderen Fluß-

strecken und wegen vorübergehender Beeinträhtigung von

Wassernußungsrechten kann nur dann erhoben werden, wenn

der Ausbau eine wesentliche Aenderung des gewöhnlichen Woassserstandes oder Wasserablaufs herbeigeführt hat.

Abschnitt T. Unterhaltung. 8 14.

Die Pflicht zur Unterhaltung der im § 1 bezeihneten Wasserläufe geht in ihrem ganzen Umfang aut den Provinzial- verband über, und zwar:

1) bezüglih der einzelnen niht auézubauenden Fluß- strecken mit dem planmäßigen Beginne des Ausbaues (8 3 Abs. 1);

| 2) bezüglih der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen planmäßigen Anlagen nah ihrer dauerhaften Fertig- stellung. L Den Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräfident nah Anhörung des Provinzialaus\shusses. Gegen die Ent- scheidung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialaus\{chuß innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die zuständigen Minister zu.

Während der E erfolgt die Unterhaltung der plan- mäßigen Arbeiten aus dem L (8 30).

S 109.

Die Unterhaltungspflicht hinsichtlih der unteren Havel liegt den Provinzialbehörden von Brandenburg und Sachsen gemeinschaftlich nah Verhältnis des dem Beteiligungsgcbiete jeder Provinz aus der Unterhaltung erwachsenden Vorteils ob.

Das Vorteilsverhältnis wird für die Provinz Branden- burg auf fünfundachtzig, für die Provinz Sachsen auf fünf- zehn vom Hundert festgeseßt. Es kann jederzeit dur eine der Genehmigung der zustäadigen Minister unterliegende Verein- barung der Provinzialverbände abgeändert werden.

Auch ist jeder Provinzialverband berechtigt, nah Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage, an dem die Unterhaitungs- pflicht binfihtlih der leßten auêgebauten Strecke oder sonstigen planmäßigen Anlage auf die Provinzialverbände übergegangen ist (8 14 Abs. 1 Nr. 2), cine Abänderung des jeweilig gelten- den Vortcilsverhältnisses zu beantragen. Die Entscheidung erfolgt dur die zuständigen Minister. Der Antrag kann nach Ablauf von je zehn Jahren nach der R Entschcidung wiederholt werden. Der Ablauf der erstmaligen und jeder folgenden Wartefrist wird dur die Vereinbarung eines ander- weiten Vorteilsverhältnisses (Abs. 2) unterbrochen und beginnt mit dem Tage der Genehmigung der Vercinbarung dur die zuständigen Minister von neuem. R

Die Kosten eines zur Vorbereitung der Entscheidung von den zuständigen Ministern angeordneten Ermittelungsverfahrens werden von den Provinzialverbänden nah dem durch die Ent- scheidung festgestellten Bone tas aufgebracht.

S 16. : Die Unterhaltungspfliht 14) umfaßt die ordnungs- mäßige Instandhaltung des beim Ausbau hergestellten Zustands und, soweit es zur Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die Jnstandhaltung des Wasser- laufs und seiner Ufer. ; ; Sie kann dur Observanz, Verjährung oder privatreht- lihe Verfügung weder aufge R noch geändert werden. 1

Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen An-

Aenderungen, Um- der Erweiterungsbauten ausgeführt |.

werden, verbleibt die Üterhaltung dieser Anlagen den bisher dazu Verpflichteten. Tch ist der Provinzialverband gehalten, s eine etwaige Vemehrung der Unterhaltungslast Ent- chädigung zu gewähre, die nah seinem Ermessen in einer einmaligen Kapitalsabfidung oder in einer Jahresrente be- stehen kann. Bei Beméung dieser Entschädigung ist der dur eine bessere Herstellung der Anlagen erwachsene Vorteil anzus

renen. h M Für eine vorüberehende Beeinträchtigung von Wasser-

nußungsrehten durch Arbeiten, welche in TOE, der Untere S m; tunlihster Schonung fremder Rechte 1

ausgeführt sind, kann (tschädigung nicht gefordert werden.

8 19. Die Anlieger haben is einer Benugzung des Ufers, welche die Unterhaltungslast de Provinz zu ershweren geeignet jt, zu enthalten.

Anlagen am Ufer eres Wasserlaufs, dur welche dessen Unterhaltung ershwert rird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes angebraht werden und unterliegen, soweit sie nah den bétehenden Geseßen noch nicht genehmi- gr A find, der benehmigung der Wasserpolizeibehörde (S 27). | :

20.

Ueder Streitigkeiter in S Fällen der S8 17, 18 und 19 beschließt der Bezirksauéhuß. Gegen den Beschluß steht, so- weit es sich um die Hhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nah der Zujtllung den e Bn vie Beschreitung des Rechtswegs zu. Fills gegen den sonstigen Jnhalt des Beschlusses Beschwerde üingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung de: auf die Beschwerde ergehenden Ver-

fügung. Y 21.

Für die in Statuna der Unterhaltungspflicht unter- nommenen Arbeiten findm die Bestimmungen der S8 10 und 11 entsprehende Anwendun«e.

S 22.

Wenn durch Eisgarg, Uebershwemmung, Einsturz von Baulichkeiten oder sonjiig? außergewöhnliche Ereignisse asser- efahr entsteht, zu derm Beseitigung augenblicklihe Vor- chrungen erforderlich sind, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nahteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie niht bedroßt sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizeibebörde oder der Wasserpolizei- bchörden 27) die erforderlihe Hilfe durh Hand- und Spanndienjte a durch Lieferung von Materialien und Gespannen zu leisten. Dabei sind die Anordnungen der tech- nischen Aufüchtsbeamten dcs Provinzialverbandes zu befolgen. Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von Hand- und Spanndiensten, nah biligem Ermessen Vergütung seitens : des Unierhaltungs- pflihtigen zu gewähren. Jm Streitfalle beschließt der Bezirks- ausshuß, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen den Beschluß fteht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Lieferung von Materialien und Gespannen binnèn 90 Tagen mach der Zustellung den Be- teiligten die Befchreitttnc. e au. Die M N an der unteren Havel werden durch den Provinzialverband von Brandenburg für gemein- schaftlihe Rechnung der beiden unterhaltungspflihtigen Pro- vinzen ausgeführt. Bei allen nah Abschniti ÎT den Provinzial: verbänden hinsihtlih-der unteren Havel zustehenden Befug- nissen und obliegenden Verpflichtunzen gilt Dritten gegenüber der Provinzialverband von Brandenburg als geseßliher Ver- treter des Provinzialverbands von Sachsen.

Die Höhe der von dem leßteren dem ersteren nah dem Vorteilsverhältnisse (8 15) anteilig zu erstattenden Kosten der Unterhaltung wird im Streitfall unter Ausschluß des Rechts- wegs von den zuständigen Ministern festgeseßt.

Im übrigen regelt sich das Zusammenwirken beider Provinzialverbände bei der Unterhaltung nach einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Ordnung, die der Genehmigung der zuständigen Minister bedarf. Falls eine Vereinbarung nicht zustande kommt, werden die erforderlihen Bestimmungen na Anhörung der Provinzialausshüsse von den zuständigen Ministern crlafsen.

Abschnitt TI.

Aufsicht. : 8 24.

Der weitere Ausbau und die Unterhaltung sind der Aufsicht des Staats unterworfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Obe: präfident, dem au die obere Leitung des crst- maligen Ausbaues zusteht. Er is befugt, die Negierungs- präsidenten mit Anweisung zu versehen.

25.

Der Oberpräsident ift R ih jederzeit in der ihm gecignet ersheinenden Weise von dem Stande und Fortgange des Rushaues sowie von dem Unterhaltungszustande Kenntnis zu verschaffen, auch nah Anhörung des Provinzialausshusses Anordnungen über rege!mäßige Shauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung des Hochwasserabflußgebiets 2) zu treffen. B orveit nah dllgemeinen Vorschriften zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren P a A für die Wasserläufe, deren Hohwasjscrabslußgebiet und für die Ufergrundstücke erlassen werden können, sind zu deren Eclaß für das Gebiet der unteren Havel auch die zuständigen

Minister befugt. f fug S 26.

Der Provinzialverband hat einen einheitlihen Unter- haltungsp!an aufzustellen, welcher der Feststellung durch den Oberpräsidenten bedarf.

alls fi die Provinzialverbände von Brandenburg und Sachsen über einen einheitlihen Unterhaltungsplan R Tee der unteren Havel nicht einigen, erfolgt die Festseßung dur die zuständigen Minister.

Wasserpolizeibehörde ist bei den den Vorschriften dieses Geseyes unterliegenden Wasserläufen der Landrat, in Stadt- freisen die Ortspolizcibehörde. S

Der Landrat ist als Wasserpolizeibehörde nah Maßgabe des 8 142 des Gesehes über die allgemeine Landesverwaltung

! pom 830. Juli 1883 (Gescgsamml. S. 195) befugt, auch für

einzelne Ortspolizeibezirke des Kreises und deren Teile Polizei-

lagen (Deichen, Schleusen, Wehren, Brücken und dergleichen)

verorduungen zu erlassen.

die Mehr- oder

Die Befugnisse der Landespolizeibehörde werden du diese Bestilnungen nicht berührt. M

8 28.

Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen, sofern nicht in diesem Geseß eine längere Frist Saar ist, die Beshwerde an die zuständigen Minister statt. 8 99

Die Handhabung der für die egen des Wasserabsflusses der Pas und der Spree wesentlihen Wehre, die bei dem Ausbau neu hergestellt oder verändert - werden, erfolgt, unbeschadet etwaiger bestehender Privatrechte dritter Personen, dur den Staat. i |

Der Oberpräsident hat diese Wehre zu bezeihnen sowie Vorschriften, nah denen bei der Handhabung von den damit betrauten Behörden zu verfahren ist, zu erlassen und für ihre Ausführung zu sorgen.

Abschnitt TV.

Kosten. : 8 30. Die Aufbringung der Kosten des erstmaligen Ausbaues (8 3 Abs. 1) regelt sih nah einem über die Verbesserung der orflut in der unteren Oder, der Havel, Spree, Lausißer Neisse und dem Bober ergehenden besonderen Gesetze. 31.

Bei der Aufbringung a Unterverteilung der dem Pro- vinzialverbande durch die Unterhaltung Se bis 23) er- wachsenden Ausgaben finden die geseßlichen Vorschriften über inderbelastung einzelner Kreise und Kreis- teile sowie die 88 9 und 20 des e vom 14. Juli 1893 (Geseßsamml. S. 152) Anwendung. Jn den Kreisen erfolgt die Unterverteilung ferner nah den für die Abgaben für Verkehrsanlagen maßgebenden Vorschriften.

Jn der Regel sollen die gesamten örtlichen Kosten der Unterhaltung einschließlih derjenigen, die für Flußausfseher und sonstige bei der Unterhaltung des einzelnen Wasserlaufs ständig an Ort und Stelle verwendete niedere Tehniker ent- stehen, durh Mehrbelastung der beteiligten Kreise aufgebracht werden.

Die Bestätigung der Beschlüsse des Provinziallandtags und des Kreistags über eine Mehr- oder Minderbelastung fonn auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.

S 32. i

Für jedes der beiden Beteiligungsgebiete der Provinzen Brandenburg und Sachsen an der unteren Havel und für jeden der anderen im 8 1 bezeihneten Wasserläufe hat der Provinzial- verband einen Sicherheitsfonds zur Bestreitung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung zu bilden. Für die Aufbringung und Unterverteilung der hierzu erforderlichen Mittel clten die Bestimmungen des § 31 über die örtlichen Kosten der Unter- haltung. Éine Mehrbelastung einzelner Kreise ist jedoch nur insoweit zulässig, als der Sicherheits{onds nicht zehn vom Hundert der für den erstmaligen Ausbau des Wasserlaufs (Z 1) auf: gewendeten Summe übersteigt. Der dieser Berechnung zu Grunde zu legende Anteil jeder der beiden Proviizen Branden- burg und Sachsen an den Kosten des erstmaligen Ausbaues der Pinteres Lene wird nah dem im § 15 bestimmten Verhältnis ermittelt. /

Der ‘] Mherheitsfonds ist mündelsicher anzülegen.

Ueber die Verwendung der Sicherheitsfonds gemäß Abf. 1 beschließt der Provinzialauëshuß. Der Beschluß bedarf der Genchmigung des Oberpräsidenten.

Abschnitt V. Schlußbestimmungen. 8 33.

Soweit der Fortfall der bisherigen Unterhaltungspflicht nicht bercits bei einer Mehrbelastung gemäß S 31 berücksichtigt wird, kann der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in Gemäßheit der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung ordern: | 1) von den zur dauernden Unterhaltung eines uses oder Flußteils auf Grund besonderer öffentlih-rehtliher Titel Verpflichteten, i

9) von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesißern, welchen besondere öffentlich-rehtliche Persslicitungèn zur Unter- haltung und Freilegung der Ufer. oder zur Freilegung des Na e Nees (8 2) vor dem Jnkrasttreten dieses

esezes oblagen. ;

Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesehes vom 1. April 1879 (Geseßsamml. S. 297) gebildeten öffent- lichen Wassergcnossenschaften. ; /

Die nah Abs. 1- zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich im voraus zu A Geldrente zu entrichten, welhe von dem dazu Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann.

Das Ablöfungskapital ist von dem Provinzialverbande mündelsicher anzulegen und gesondert für jedes der beiden Bcteiligungsgebiete der Provinzen Brandenburg und Sachfen an der unteren Dau sowie für jeden der anderen im S 1 bezeihneten Waßjerläufe zu verwalten. i |

Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des Ablösungskapitals einen Ueber chuß über die Kosten der laufenden Unterhaltung, so ist er dem Sicherheitsfonds (8 32) zuzuführen. : i

Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren ent- schieden ; zuständig ist der Bezirksausshuß.

8 34.

Die Auseinandersezungsbehörde ist, vorbehaltlih der Be- stimmungen des § 9, an die festgestellten Pläne gebunden.

Die obere Leitung des erstmaligen Ausbaues sowie die allgemeine Aufsicht über den weiteren Ausbau und über die Untervaltung nah Maßgabe dieses Geseßes (8 24) stehen auhch während der Dauer eines Auscinandersezungsverfahrens dem Oberpräsidenten zu. Er ist befugt, die Auseinandersezungs- behörde mit Anweisung zu verschen.

Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinander- seßungsbehörde unberührt. s 95

Ucber Eisenbahnbauten im Quell- und Hochwasserabfluß- gebiete sind die Wasserpolizeibehörde und der Oberpräsident vor der Planfeftstelung zu hören.

36. Der Oberpräsident der Vorovinz Brandenburg ift für die noch den Bestimmungen dicses Geseyes dem Oberpräsidenten überwiesenen Befugnisse, betreffend den Ausbau und die Unter-

Wan der unteren Havel, auch innerhalb der Provinz achsen mit Ausnahme des zv i des § 32 Abs. 3 zuständig.

37.

Der Provinzialverband ist berehtigt, in den dur dieses Geseÿ, berühren Magelegenheiten die Mitwirkun der Staatse und Gemeindebehörden in Anspruhh p nehmen und insbesondere von den Grundbüchern und den Grund- und Gebäudesteuer- katastern Einsicht zu nehmen sowie über die Einshäßungen zur Ergänzungs- und zur N NeE Auskunft zu erfordern.

Sämtliche dem Zwecke des Ausbaues (B 2 bis 13) dienenden Verhandlungen und Geschäfte, einshließlih der ge- richtlichen R der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sind ge- bühren- und jtempelfrei.

Die Bestimmungen dieses Gesehes, mit Ausschluß der nur auf den erstmaligen Ausbau und der nur auf den Ausbau und die Unterhaltung der unteren Havel bezüglichen, können ai Verordnung äuf Antrag oder mit Zustimmung des Provinziallandtags auf andere Waßserläufe in der Provinz Brandenburg ausgedehnt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den weiteren Ausbau gelten alsdann für den Ausbau überhaupt.

40.

Dieses Geseg triit zugleih mit dem im § 30 bezeichneten Geseß in Kraft.

Urkundlich unter Unserer e Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnstegel.

Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 4. August 1904.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Bülow. Graf von Posadowsky. Studt. Freiherr von Rheinbaben. von Podbielski. Freiherr von Hammerstein. Möller. von Budde. von Einem.

E der geistlihen, Unterrichts- und edizinalangelegenheiten.

Der bisherige außerordentlihe Professor Dr. Ludolph Brauer zu Heidelberg is zum außerordentlihen Professor in der mcdizinishen Fakultät der Universität zu Marburg und

der bisherige Privatdozent Dr. Wilhelm Stoelßner zu Berlin zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg ernannt worden.

Dem Stabshoboisten, Militärmusikdirigenten Gran zow im 5. Westfälischen Jnfanterieregiment Nr. 53 ist der Titel „Königlicher Musikdirektor“ verlichen worden.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Der pee Bernhard Zander is von Breslau nah Brieg verseßt und

der Ma ee Emil Schulze in Steinau a. O. zum Wasserbauinspektor ernannt.

Der bisherige Regierungsbausekretär Mirbach ist zum Geheimen Revisor und der bisherige Bausekretär Melchert zum Regierungsbausekretär bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.

Jm Jnseratenteil (Dritte Beilage) der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ wird eine Genehmi- gungsurfunde, betreffend die Ausgabe auf den Fn- haber lautender Schuldverschreibungen der Stadt Schöneberg ( veröffentlicht.

Nichkamtliches. Deutsches Neich.

Preufßen.* Berlin, 20. August.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute vormittag in Wilhelmshöhe die Vorträge des Stellver- treters des Chefs des Marinekabinetts, Fregattenkapitäns von Krosigk und des Chefs des Militärkabinetts, Generalleutnants Grafen von Hülsen-Haeseler entgegen.

Der Kaiserlihe Botschafter in London Graf Wolf- Metternich hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub an- getreten, während dessen Dauer die Geschäfte der Botschaft aas dem Botschaftsrat Grafen von Bernstorff geführt werden.

Der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Schie k bei der Königlichen Oberrehnungskammer ist von seiner Urlaubs- reise nah Potsdam zurückgekehrt.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Panther“ am 18. August von Port of Spain (Trinidad) nah Demerara in See gegangen. \

__S. M. S. „Bussard“ ist an demselben Tage in Tanga einzetroffen und geht am 31. d. M. von dort nah Windi in See.

Der Ablösungstrans port der Ostasiatishen Be- saßungsbrigade ist auf dem Dampfer „Rhein“ gestern in Colombo angekommen und sett heute die Heimreise fort.

Kiel, 19. August. Seine Königliche R der Prinz Heinrich hat sih, dem „W. T. B.“ zufolge, heute abend nah Wilhelmshöhe begeben. Von dort wird Seine e Hoheit am Sonntagabend nah Ae ba abreisen, um Seine Majestät den Kaiser als Paten bei der am 24. August stattfindenden Taufe des jüngst geborenen Groß- fürsten-Thronfolgers zu vertreten.

Anhalt. i

Der Geburtstag Seiner Hoheit des Herzogs ist gestern DLR Lande in der herkömmlichen Weise testlich degangen n.

des Wesirs des Prätendenten. Amada sei nah Sidi-

Hamburg.

Heute vormittag ist, wie „W. T. B.“ berichtet, mit dem Dampfer „Silvia“ ein Truppentransport in der Stärke von 36 Öffi ieren und 943 Mann mit 205 Pferden von O nah Deutsh-Südwestafrika abgegangen. Zur

erabschiedung hatte sich in Vertretung des kommandierenden Generals der Generalmajor von der Gröben eingefunden.

Grofßbritaunien und JFrland.

Die Schiffseigentümer vonLiverpool fordern, wie „W. T. B.“ meldet, in einem gestern gefaßten Beschluß die englishe Regierung zu sofortigen Schritten zum Schuße der englischen Flotte auf, da durh das rufe Vorgehen eine Unsicherheit für die unter ‘englischer Flagge fahrenden Schiffe entstanden sei, durch die die Schiffahrt anderer Nationen einen Vorteil habe.

Rufßlaud.

Ein Kaiserlicher Erlaß befiehlt; wie dem „W. T. B.“ aus St. Petersburg gemeldet wird, die an der Reservisten aus 47 Kreisen der Gouvernements Poltawa, Kursk, Twer, Samara, Saratow, Astrahan, Ufa, Simbirsk, ee St. Petersburg, Nowgorod, Pskow, Livland, Estland,

rhangelsf und Olonez; außerdem werden bestimmte Kategorien von Reservisten einberufen aus 2 Kreisen der Gouvernements Poltawa, Charkow, Kiew, Podolien, Tschernigow und aus 7 Kreisen der Gouvernements Twer und Nishninowgorod. Les wird die Einberufung der Reserveoffiziere im ganzen eich befohlen.

Türkei.

Der „Frankfurter gers wird aus Konstantinopel gemeldet, der Großwesir Ferid Pascha habe infolge des türkisch-amerikanischen Zwischenfalls dem Sultan am Dienstag seine Demission unterbreitet. Dem Demissionsgesuche sei ein zwölf Seiten langer Bericht über die Gründe beigegeben ge- Men, die Ferid Pasha zum Rücktritt veranlaßt hätten. Jm Yildiz-Palast dringe man in den Großwesir, seine Demission zurückzunehmen. Asien.

Der Kaiser von Rußland hat, wie „W. T. B.“ hi an den General Stössel folgendes Telegramm ge richtet:

Ih beauftrage Sie, in Meinem und ganz Rußlands Namen die Truppen der Garnisoa, Seeleute und Einwohner von Port Arthur zu den Erfolgen in den Kämpfen vom 26., 27. und 28. Juli zu be- alückroünshen. Ich bin fest überzeugt von ihrer vollen Bereitschaft, den Kriegéruhm unserer Waffen dur ihre unbegrenzte Tapferkeit aufrechtzuerhalten. Ih spreche allen heißen Dank aus. Der Aller- höchste segne ihren aufopfernden Heldenmut und behüte die Feste Port Arthur vor ten Anschlägen des Feindes. Nikolaus.

Der japanische Major, der die Uebergabebedingungen nah Port Arthur überbrachte, ist von dem General Stössel in jeder Beziehung höflih behandelt worden. Der General 0 aber sofort eine ablehnende Antwort. Der Major bat arauf um einen dreitätigen Waffenstillstand zur Beerdigun der Gefallenen, er wurde jedoch abshlägig beschieden. Darauf wurde der Kampf am 17. d. M. um 10 Uhr wieder auf- genommen.

Nah Mitteilungen von Chinesen sollen, wie das „Reutershe Bureau“ aus Tschifu berichtet, die Russen die japanishe Stellung bei Palungschang, von der aus die Japaner Port Arthur und die inneren Forts während der leßten Zeit heftig bombardierten, wiedergewonnen haben. Die Japaner s sich nah Sh uschiyen zurückgezogen haben.

Die bisherigen japanischen Verluste bei der Be- lagerung von Port Arthur, die bei Takuschan und im Norden der Stadt einbegriffen, werden insgesamt auf 5000 Mann geshägt. Granaten schlagen fortwährend in Port Arthur cin, meist in die alte Stadt. Es wird behauptet, daß der rechte Ge der Japaner bis zu dem niht mehr im Gebrauch befindlihen chinesischen Arsenale 11/4 Meile östlich von der Stadt vorgedrungen sei; die meisten Gebäude auf der Werft seien s{hwer beschädigt.

Dasselbe Bureau berichtet aus Tokio, ein russishes Kanonenboot von dem Typ „Otwaschni“ fei auf eine Mine gestoßen und am Donnerstagabend um 8 Uhr in der Be von Liaotischan gesunken. Dem „Daily Telegraph“ zufolge wurde die Mannschaft von den Nussen gerettet.

Die „Russische Telegraphen-Agentur“ meldet aus Mukden, am 17. d. M. beseßten die Russen wiederum den Dapiu- dushanpaß und drängten die Japaner nah Tsiantschan Wr Nunmehr isst festgestellt, daß die japanishen Streit- räfte in diesem äußersten Bezirke niht über 2000 Mann be-

tragen. Ueber die Lage an der übrigen Front fehlen Nach- |

richten. Seit 4 Tagen fällt Regen, was zweifellos entscheidende Operationen auf beiden Seiten verhindert.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Washington erhielt der Staatssekretär Hay ein Télegramm mit der Mit- teilung, daß ein niht näher bezeihnetes Schiff, das gestern früh in den Hafen von Tschifu habe einlaufen wollen, von 7 japanishen Torpedobootzerstörern abgefangen worden sei.

Afrika.

Das Journal „Echo d’Oran“ veröffentliht ein T:legramm aus Marnia, wonah der Kaid Amada vom Stamm der Bonibuzaggu 83 Berittene, die der Prätendent von Marokko zu ihm mit der Bitte gesandt, ihm seine Tochter jur Ehe zu geben, verräterisherweise Nachts habe niedermachen asscn. Unter den Getöteten befinde sich der Schwiegervater

Melonk unter den Schuß cines anderen Stammes geflüchtet.

Statistik und Volkswirtschaft.

Alter und Beruf der männlichen und weiblichen Jnvaliden | beim Eintritt der Invalidität und die Ursachen der ;

Im Jahre 1900 erstreckte fih die Beobachtung auf 8662 An- spreher um Invalidenrente, von denen 5292 männlich und 3370 weiblich waren. Seit dem Jahre 1892 hat die Zabl der Ansprecher um Invalidenrente fortgeseßt zugenommen; es wurden nämlich

festgestellt i innlid

m männliche roeiblie Ansprecher Jahre Ansprecher | Anspreher | überhaupt 1892 832 | 253 | 1085 1893 144 | 0D | 186 1894 1861 - | 739 | 2600 1895 2313 | M] 3310 1896 O 1 3991 1897 4 | 17% | 90 1898 3518| 206 | 5dt4 1899 S A A 1900 5292 l S0 8662.

l l In dieser Uebersicht sind diejenigen Ansvrehßer um Invalidenrente nicht berücksihtigt worden, die bereits früher gestellte Anträge auf Rentengewährung erneuert hatten, oder die thre Ansprüche infolge von Unfällen geltend machten und denen eine höhere Unfallrente als die zu erwartende Invalidenrente bereits zugebilligt war.

Was die prozentuale Verteilung der Ansprecher auf die beid Geschlehter anlangt, so waren von-denselbert E 00) Me Ves

im Jahre | männlihch | weiblich G

1392 | 76, 23,3 1893 | 73,5 | 26,5 1894 | 716 | 284 189% | 69,9 | 30,1

1896 64/9 351 1897 63/6 364 1898 62.7 37/3 1899 612 38.8 19€0 611 38 9.

__ Man ersieht aus dieser Uebersicht, daß der Prozentsaß weib- li her Anspreher um Invalidenrente fortgeseßt zugenommen und im Laufe der in Betracht gezogenen neunjährigen Periode relativ von 23 auf fast 39 9/06, absolut aber von 253 auf 3370, d. i. auf das Dreizehnfahe gestiegen ift. Die sehr starke relative Zunahme weibliher Anspreher um Invalidenrente is wahrscheinlih auf zwei Ursachen zurückzuführen, nämlich einmal darauf, daß sich das weibliche Geschlecht er nach und nach in dem geseßz- li vorgesehenen Umfange an der JInvaliditäts- und Alters- versicherung beteiligt hat, alsdann aber auch darauf, daß die Prozent- zahl der erwerbstätigen und damit au die Zahl der versicherungs- pflichtigen weiblichen Personen seit Jahrzehnten fortgeseßt gestiegen tft. Schon der Koch- und Handarbeitsunterrihi in den Volfkssculen, noch mehr aber die Frauenerwerbs- und Frauenfortbildung?- vereine, die Haushaltungsshulen, der gewerblihe und funst- gewerblihe Untecriht für weiblihe Personen haben wesentlich dazu beigetragen, daß die Zahl der erwerbslosen, oft in vet Verhältnissen My Pouea und Mädchen gegen früßer erheblich zurückgegangen ist. „Wie lange und bis zu welcher Höhe der Prozentsaß weibliher Invaliden noch zunehmen wird“, wird in jener Abhandlung » ausgeführt, „hängt von ver- chiedenen Faktoren ab und ist deshalb fschwer voraus- zusagen. Zunahme der Chefrequenz, Reliktenversicherung für Privat- beamte und Arbeiter würden vorauétsihtlih eine Verminde- rung der ennen Erwerbstätigen und der weiblichen Invaliden zur Folge haben, wogegen zweifellos eine Verminderung der Ebefrequenz den Kampf ums Dasein noch vershärfen und au dte Zahl der weiblichen Erwerbstätigen weiter erhöhen müßte. Boraus- sichtlih werden verschiedene Faktoren im Laufe der Zeiten auch das Geschlehtsverhältnis der Erwerbstätigen und der Abgänge durch arat bald nach der einen, bald nah der anderen Richtung ändern.“

Das Durchschnittsalter der Ansprecher um Invalidenrente be- trug bei männlichen Personen, die vorwiegend im Freien beschäftigt sind, 1892 57,7, 1900 56,6 Jahre, bei männlichen Personen, die vorwiegend in ges{lofenen Räumen beschäftigt sind, 54,1 bezw. 53,3 Jahre, bet wetblichen Personen, die vorwiegend in Lande und Hauswirtschaft beschäftigt sind, 59,2 bezw. 58,4 Jahre, bei weiblichen Personen, die vorwiegend in der Industrie beschäftigt find, 55,6 bezw. 54,1 Jahre. Es hat sih in den Jahren 1892 bis 1900 wenig geändert; erft ist es fait durhgängig etwas zurückgegangen, weil der Bezug von Invalidenrente von der Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit abhängig ist, dann aber ist es langsam wieder gestiegen. Die Erhöhung des Durchschnittsalters nah Ablauf der Uebergangs- periode wird auf vermehrte Schuß- und Sicherheitsvorrichtungen E auf hygienische Fortschritte in den Betrieben zurückgeführt werden

nnen.

Was die Verteilung der Invaliden auf die einzelnen Altersklassen anlangt, so zeigt sich für fast alle Beobachtungsjahre bis zum 70. Lebensjahre eîne starke abfolute Zunahme der An}preher um In- validenrente, ein Beweis, daß die Gefahr, invalid zu werden, mit wachsendem Alter außerordentlich stark zunimmt. Die Zahl der über 70 Jahre alten Ansprecher dagegen ist sehr gering, weil der Bezug von Invalidenrente an Stelle der Altersrente niht immer einen be- merkenswerten finanziellen Vorteil mit sih bringt.

Für Personen, die vorwiegend im Freien beschäftigt sind, ist die Gefahr, invalid zu werden, geringer als für Personen, deren Erwerbs- tätigkeit mehr in ges{lossenen Räumen ausgeübt wird; denn das Durchschnittsalter dex mehr im Freien beshäftigten Ansprecher ist für Männer und Frauen höher als das Durchschnittsalter der Ansprecher, die ihre Erwerbstätigkeit vorwiegend in geschlossenen Arbeitsräumen auszuüben hatten. Die landwirtschaftlichen Arbeiter, Gärtner und Winzer, die Waldarbeiter, Ziegelei- und Kalkwerksarbeiter, die Straßenarbeiter und Steinschläger, die Arbeiterinnen in Land- und Gartenwirtschaft, die Tagelöhnerinnea, Aufwarte- und Kinderfrzuen weisen nur einen

eringen Prozentsay Invalide in jugendliherem Alier auf; dagegen ist die Zahl jüngercr Invaliden unter den Steinbrehern, Bau- handlangern, den Maurern, Zimmerleuten, Dachdeckern und Bretts- \hneidern, dem land- und hauswirts{aftlihen Gesinde, den Arbeitern in der Webwaren-, Metall- und Maschineninduftrie, der Holzwaren- industrie, bci dem kaufmännischen Hülfépersonal, bei land- und haugs- wirtshaftlihen weiblichen Dienstboten, bei weiblichen Arbeiterinnen in der Fabrikindustrie ziemli groß.

Einige Aufklärung dieser Erscheinungen liefert die Statistik der Ursachen der Invalidität. Bei sehr vielen Invaliden ist die Ver- minderung oder das vollständige Aufbören der Arbeitsfähigkeit nit auf eine, sondern auf mehrere UrsaSen zurückzuführen. So find z. B. Herz- und Nierenkrankheiten oder Leberleiden niht selten die Folge von Trunksucht, Krankheiten der Deweguna eat oder vorzeitige Arbeits- unfähigkeit Folgen früberer Unfälle. Es wäre deghalb durchaus korrekt und gerectfertigt, dei Vorhandensein mehrerer Juvaliditäts- ursachen auh mebrere anzufübren und zwischen Haupt- und Neben- ursachen zu unterscheiden. Jn der erwähnten Abhändlung haben nur die Hauptursachen der Invalidität Berücksichtigung finden können.

Bei den männlichen Ansprechern bildet die Volkskrankbeit Schwindsuht die am häufigsten vorkommende Ursache der Invalidität; nicht weniger als 5134 oder 20,6 9/9 aller Gefuch- steller mußten wegen Tuberkulose der Lungen oder anderer Organe ihre Erwerbstätigkeit einstellen. An zweiter Stelle kamen Em- physem, Asthma, chronischer Katarrh und fonstige Lungenkrank- beiten mit 3487 Fällen (14 9/9) und e an dritter die natürlichste

leßteren. -

In der „Zeitschrift des K. \sächsishen Statistishen Bureaus“ (49, Jahrgang, Heft 3/4) ist eine Abhandlung von dem wver- storbenen Direktor dieses Bureaus, Geheimen Regierunçsrat Dr. Geißler veröffentlicht, die beachtenswerte Ergebnisse von Unter- \suhungen über Alter, Beruf und Berufsstellung der männlichen und der weiblihen Invaliden beim Eintritt der Invalidität atis über die Haupt- und sonstigen Ursachen der Invalidität auf Grund des Beobachtungsmaterials der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen aus den Jahren 1892 bis 1900 enthält. :

Ursache der Kräfteabnahme und der verringerten Erwerbstät'gbeit, das Alter mit allen E Ne gen die man als Alters\{wäde zu bezeichnen pflegt. Diese war in 3213 Gällen (12,9 9/9) die Ursache, bei S tigten um die geseßlihe Invalidenrente anzusprechen.

ei weiblichen Personen war in den Jahren 1892 bis 1900 Alters\{wähe die üm häufigsten vorkommende Ursache der Invalidität,

! an ihr litten von allen Anjprehern 2554 (18,7 9/6), wogegen Shwind-

sucht in zweiter Linie mit 1696 Fällen (12,4 9/6) in Frage kam. Es dürfte dies nur daraus zu erklären sein, daß kränklihe Frauen ih