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Chronologische Uebersicht

der in dem

Königlih Preußischen Staats-Anzeiger

vom Januar bis Ende Juni 1856

enthaltenen

Gesetze, VerorDuungen, Bekanntmachungen 2c.

Dat In alt.

1849 8, August Cirk.-Verf. Annahme ausländischer ApotchHeker-Gehülfen in diesseitigen Apotheken 11, September F Vin f Ga G S L. O Red S A

USSS N 10, März Erkenntniß des Königlichen Gericht8hofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konfliklte daß Streitigkeiten : darüber, ob der Staat berechtigt, als Beibülfe zu der ihm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen

bon den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der an der Straße liegen- den Gegend Hand- und Spanndienste zu fordern, im Nechtswege zu entsheiden sim. A

Allerh. Erlaß. Statuten des Land -Dotations- Fonds für die evangelischen Pfarreien in der Provinz Scchlesien

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte vom 9 ZUNE 1899; daß Streitigkeiten zwishen einer Gutsbherrschaft und einer Gemeinde darüber, ob die erstere wider ihren Willen mit der leßteren einen gemein schaftlichen Armen - Verband zu bilden und demgemäß zu den A, der Armenpflege in dem Gemeinde - Bezirk beizutragen verpflichtet, im Nechtswege zu entschei- den seien

10. Juli Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts = Vertrag mit der

ber 1855

d E DLPECTS

[2, Mai

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3, August standes Í Nevidirtes Negulativ für die Verwaltung der Bezirksstraßen-Fonds der Nhein- Provinz

Erkenntniß des Königlichen Gericht8hofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, daß, wenn bauliche Anlagen den öffentlichen Verkehr einer Stadtgemeinde hemmen und deshalb von Seiten der Polizei- behörde untersagt werden, gegen dergleichen Anordnungen der Nechtsweg unzulässig ift, dagegen Stret- tigleiten über das Eigenthum des zu den baulichen Anlagen bestimmten Platzes, so wie die Ent- shädigungs- Ansprüche, welche aus der Untersagung des Baues hergelcitet werden, dem Nechtswege unterworfen sind i

Desgl, daß bei Einziehung der kommun alständischen Abgaben in Neu-Vorpommern über den Einwand, daß die dortigen Beamten vermöge eines ihnen zustehenden Privilegiums von den Beiträgen zu der- gleichen Abgaben befreit seien, im Wege Nechtens zu entscheiden sei

Desgl, daß Streitigkeiten darüber, ob Der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Un- terhaltung der Landstraßen von den betreffenden städtishen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern e d der Straße liegenden Gegend Hand- und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entschei- M A

. Oktober Desgl. betr. den Unterschied zwischen ŒKFompetenz-Konflikten, welche auf Grund des Geseßes vom 8. April 1847 und Konflikten, welche auf GrunD des Geseßes vom 13. Februar 1854 erhoben werden , so wie die Unzulässigkeit von Negreß : Klagen gegen Beamte, welche als Organe ihrer vorgeseßten Behörde deichpolizeiliche Maßregeln zur A usführung bringen

Desgl, daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als ein öffentlicher anzusprechen , d. b. ob der- selbe als solcher für den öffentlichen L‘erkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, Streitigkeiten dagegen zwischen einex Privatperson und dem Fiskus darüber, ob ein bestehender Weg als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und e bom Staate zu unterhalten fei, im ordentlichen Nechtsivege von den Gerichten zu ent-

eiden seien

Desgl. daß gegen landesherrlih genehmigte Beschlüsse der Kreiéstände, durch welche Gemeinden zu ge- wissen Lasten verpflichtet werden, ein Einspruch im Wege Nechtens nur ans solchen Gründen erhoben werden könne, aus welhen der Nechtsweg gegen die Einziehung allgemeiner Staats- und Keaumunal- O :

7, September