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Chronologische Neberficht

der in dem

Königlich Preußischen Staats-Anzeiger

vom Januar bis Ende Juni 1856

enthaltenen

Gesese, Verorduungen, Bekanntmachungen 2c.

Dal

8, August Eirk.-Verf. Annahme ausländischer Apotheker-Gehülfen in diesseitigen Apotheken 11, September L

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10, März Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte daz Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ibm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen bon den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der an der Straße liegen- den Gegend Hand- und Spanndienfste zu fordern, im Mehtoivege zu: enischeiden Gm.

Allerh. Erlaß. Statuten des Land - Dotations- Fonds für die evangelische: Pfarreien in der Provinz S a E S L

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte vom 9 Zuni 1855, daß Streitigkeiten zwischen einer Gutsherrschaft und einer Gemeinde darüber, ob die erstere wider ihren Willen mit der leßteren einen gemeinschaftlichen Armen - Verband zu bilden und demgemäß zu den Kosten der Armenpflege in dem Gemeinde - Bezirk beizutragen verpflichtet, im Nechtöwege zu entschei- den :

Allerh. Kab. - Ordre. ande

Nevidirtes Negulativ für die Verwaltung der Bezirksstraßen-Fonds der Nhein- Provinz

Erkenntniß des Königlichen Gerichtsbofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte, daß, wenn bauliche Anlagen den öffentlichen Verkehr einer Stadtgemeinde hemmen und deshalb von Seiten derx Polizei- behörde untersagt werden, gegen dergleichen Anordnungen der Nechtsweg unzulässig ist, dagegen Strei- tigleiten über das Eigenthum des zu den baulichen Anlagen bestimmten Plaßes, so wie die Ent- shädigungs - Ansprüche, welche aus der Untersagung des Vaues hergeleitet werden, dem Necht8wege unterworfen sind

Desgl. daß bei Einziehung der foinmunalständishen Abgaben in Neu-Vo daß die dortigen Veamten vermöge eines ibnen zustehenden Privilegiums von den Beiträgen zu der- gleichen Abgaben befreit seien, im Wege Hens U Un c

Desgl. daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Un- terhaltung der Landstraßen von den betreffenden städtishen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der Y der Straße liegenden Gegend Hand- und Spanndienste zu fordern, im RNechtstwoege zu entschei- den seien

Desgl. betr. den Unterschied zwischen Kompetenz-Konflikten, welche auf Grund des Geseßzes vom 8. April 1847 und Konsflikten, welche auf Grund des Gesezes vom 13. Febrvar 1854 erhoben werden , so wie die Unzulässigkeit von Negreß : Klagen gegen Beamte, ivelche als Organe ihrer borgeseßten Brhörde deichpolizeiliche Maßregeln zur Ausführung bringen...

Desgl. daß die Entscheidung der ¡Frage: ob ein Weg als ein öffentlicher anzusprechen , d. b, ob der- selbe als solcher für den öffentlichen Verkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, Streitigkeiten dagegen zwischen ciner Privatyperson und dem Fiskus darüber, ob ein bestebender Weg als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und demgemäß vom Staate zu unterhalten sci, im ordentlichen Nechtswege von den Gerichten zu ent- scheiden seien

Desgl. daß gegen landesberrlih genehmigte Beschlüsse der Kreis l wissen Lasten verpflichtet werden, ein Einspruch im Wege Nechtens nur aus solchen Gründen erhoben werden könne, aus welchen der Necht8weg gegen die Einziehung allgemeiner Staats- und Kömmunal- Logen Maa M... E O (S C ea L T