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Patent-Erlöschung des Maschinen-Fabrik-Direktors C. Haenel zu Magdeburg
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Außer diesen, dem Königlich Preußischen Staats - Sachregister zu den im Staats-Anzeiger vom 1,
Naumann C L Wap env ans zu Berlin.
Kaufmann J H, Pill :..;,2::: Conrad Haferland zu Finstecwalde Maurermeisters A. Silbermann zu Breslau .…. Kaufmanns A SPparenberg qu Berlin...
D C S L O. Uer in Berlin...
Dr. phil. G. Krieger zu Breslau... . Brand-Direktors Scabell zu Berlin
Das Abonnement beträgt : 25 Sgr. für das Vierteljahr : in atlen Theilen der Monarchie vhne Preis - Erhöhung.
Alle Post - Anstaiten des In - und Auslandes nehmen Sestedung an, sür Berlin die Expedition des Königt. Preußischen Staats-Anzeigers :
Mauer - Straße Nr. 54,
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zeiger.
machungen erschienen. Preis & Sgr.
Zu beziehen in Berlin durch die Expedition des Staats
Aemter,
logischen Uebersichten ist ein
Anzeiger kostenfrei beigefügten halbjährlichen chrono : Verordnungen und Bekannt-
Januar bis Ende Dezember 1855 enthaltenen Geseben,
- Anzeigers, Mauerstraße Nr. 54. außerhalb jedoch nur durch die Post-
Berlin, Dienstag den 1. Januar 1856,
Se. Vèajestät der König haben Allergnädigft geruht: Dem Brigadier der 5ten Gendarmerie-Brigade, Oberst-Lieute- nant von Panwihß, dem Commandeur des en Bataillons (Cöslin) 9ten Landwehr - Regiments, Major N icki\ch von Ro- jenegf, und dem Probst von Ciecholewsfki zu Kotlow im Kreise Schildberg den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, so wie den Beldwebeln Seewibß, Vogler und Suckow im Len Jnfanterie- Königs-) Regiment das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen ; ferner Den Geheimen Regierungs-Rath Nottebohm zu Berlin zum
Mitgliede der technischen Bau-Deputation zu ernennen z desgleichen |
, - , - , j »} » p : j E . » S : Dem Stempelfislal, Regierungs-Rath Tauwel zu Köln, den |€iner Waare das Gewicht nah Abzug der Tara; Tara aber wird
Charakter als Geheimer Negierungs-Rath beizulegen.
Minifterium für Saudel, Gewerbe und offentliche Wrbeiten.
Por Roavagaol «n Jd oi » ‘90 t} 54 Borg - Inc [D 8 Ger , ‘ , r 0 Der Derggeshworne Meißen zu Zabrze ist zum Berg-Jnspek= | ist auch rüsichtlih derjenigen Gegenstände maßgebend, für welche
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| das Gewicht der f | Umgebung genannt. Um das zollpflichtige Gewicht einer Waare
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erachten sei, das zollpflichtige Gewicht von Cigarren, welche in kleinen Kisten, Körbchen oder Pappkästchen verpat und mit einer äußern Umschließung versehen, eingehen, in der Weise festzustellen, daß die kleinen Kisten 1c., nach vorheriger Entfernung der äußern Umschließung, verwogen werden und von dem Gewichte die tarif- mäßige Tara von 24 pCt,, beziehungsweise 12 pCt., in Abzug ge= bracht wird. j Diese Frage ist im Allgemeinen zu verneinen, Deun in Ges mäßheit der Bestimmung im §. 14 der Zollordnung und in dec fünften Abtheilung des Zolltarifs unter 1, a, ist das Nettogewicht
ür den Transport nöthigen besonderen außeren
| festzustellen, muß daher die "Waare “entweder nach Entfer-
| nung der gesammten ntt zum NettogëwiGt zu
rechnenden Umgebung verwogen oder von dem Brutto= | gewicht, d. 1, dem Gewichte der Waare in völ ligverpacktemZu-= stande die tarifmäßige Tara abgeseßt werden, Dieser Grundsatz
tor, der Hüttenamts - Assistent Erbs zu Gleiwiß und der Civil= | Anwärter Kneisel zu Waldenburg sind zu Büreau-Assistenten bei |
dem Königlichen Ober-Bergamte zu Breslau ernannt worden,
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gegeben wird, enthält unter
des Hafen- und Brückenaufzugs - Geldes in Stettin; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Dezember 1855, be- treffend die Bestätigung der in Köln unter dem Na= men „Kölnische Privatbank‘/ zum Betriebe von Bank= geschäften gebildeten Actien-Gesellschaft z unter den Allerhöchsten Erlaß vom 10, Dezember 1855, be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Garz nach Glewißer Fähre auf der Jusel Ritgenz und unter die Verordnung, betreffend die Großherzoglich sächsischen und die Herzoglich sachsen - koburg - gotha) schen Kassen= Anweisungen, Vom 24. Dezember 1855, Berlin, den 31, Dezember 1855. Debits=Comtoir der Geseß-Sammlung,
Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Wiedizinal- Angelegenheiten.
Dem Maler Alexander Teschner in Berlin ist das Prá= dikat „Professor‘““ beigelegt worden,
Finanz-Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 14, November 1855 — betreffend die Feststellung des zollpflichtigen Ge= wihts von Cigarren, welche in kleinen Kisten, Körbchen oder Pappkästhen verpackt und mit einer äußeren Umschließung versehen, eingehen,
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob es für zulässig zu
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( A G, d S L É A s ola Lond R (e Stu del Gejeß-Sammlung, weiches eute aus=
eine zusäßlihe Tara bewilligt worden. Es ist hiernach unzulässig, bei den in kleinen Kisten und mit einer äußeren Umschließung ein=
| gehenden Cigarren, neben der Anwendung der tarifmäßigen Tara=- | vergütung, zuglei die Entfernung eines Theils der Emballage zu gestatten; vielmehr muß das zollpflihtige Gewicht solcher Cigarren
entweder durch Gewährung der tarifmäßigen Tarà für die äußere
] W inie 5 | und innere Umschließung, oder, wenn die Netto-Ermittelung bean= Nr. 4326, den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Dezember 1855, be- | pu, / I treffend die Verlängerung des Tarifs zur Erhebung |
tragt wird, durch Verwiegung der Cigarren. nah Entfernung der äußern und der innern Umschließung festgestellt werden. Eine Ausnahme von dem obigen Grundsaße findet nur a) in Gemäßheit der Verfügung vom 24, Dezember 1845 zu C. und der Verfügung vom 21, September 1851 zu 3 a. in Folge des Beschlusses auf der siebenten und neunten Ge= neral - Konferenz ( Tarifprotokoll resp. S. 171 und S. 134) dann statt, wenn Cigarren in kleinen Kisten 2c. mit andes- ren Waaren unter einer gemeinschaftlichen äußeren Ver= packung eingehen. Jn diesem Falle ist die Tara - Vergütung vou 24 Prozent beziehungsweise 12 Prozent von dem wirf= lichen Gewichte der Cigarren-Kistchen 1c. zu gewähren. Eine weitere Ausnahme ist in Folge einer neuerdings unter den Bereinsregierungen ge- troffenen Verabredung dahin nachgelassen, daß, wenn ein Collo mit Cigarren in kleinen Kisten 1c. in der Niederlage behufs der Versendung nach andern Packhofsstädten oder be= hufs der Eingangsverzollung getheilt wird, das Gewicht der Cigarrenkistchen :c. ohne Rücksicht auf die áußere Umschließung zur Grundlage der Verzollung gemacht werden darf. Hiernach is im Fall einer Theilung zum Zweck der Eingangsverzollung — wenn der Zollpflichtige nicht auf Netto - Ermittelung anträgt — die tarifmäßige Tara von 24 Prozent beziehungsweise 12 Prozent von dem wirk= lichen Gewichte der Cigarrenkisthen 2c. zu gewähren und int Fall einer Theilung zum Zweck der Versendung nah einer andern Packhofsstadt dieses Gewicht im Begleitschein zu überweisen und das Bruttogewiht des neu gebildeten Kollo nur zur Notiz darin zu vermerken, Der in der Niederlage verbleibende Rest ist mit dem wirklichen Gewichte der Cigarrenkistchen 2c. im Niederlageregister zu kontiren, außer= dem aber das Bruttogewicht des etwa neu gebildeten Kollo darin zu bemerken. Erfolgt die Theilung Behufs der Ver= sendung nah dem Auslande, so is von dem Bruttogewichte des neu gebildeten Kollo der Durchgangszoll zu erheben, rück= sichtlih des Restes aber, wie oben bemerkt, zu verfahren. Um das Mindergewicht festzustellen, welhes etwa während der