1856 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Statut é der Sächsisch -Thürin gischen Actien-Gesellschaft für Braunfkfohlenverwer thung.

Erster Abschnitt. Bildung, Zweck und O RO n A der Gesellschaft.

Vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung wird nach den Be- |

ftimmungen des Gesezes vom 9. November 1843 von den unterzeichneten

Personen und allen später zutretenden Actionairen eine mit Corporations-

und kaufmännischen Rechten versehene Actiengesellschaft gebildet unter

der Firma: i s Sächsisch - Thüringische Actiengesellschaft Ur Braunkohlenverwerthung.“

Zweck der Gesellschaft ist: w

4) der Betrieb des Braunkohlen - Bergbaues, auch der Torfgräberei, |

an geeigneten Stellen Sachsens und Thüringens ;

2) der Betrieb aller Gewerbe, welche sich auf chemische Behandlung |

der Braunkohle oder des Torfes gründen, wie die Fabrication von

Mineralöl und Paraffinkerzen, bon Oelschwärze, Asphalt und der- |

gleichen mehr; S : : 3) Der Betrieb aller Gewerbe, die si unmittelbar auf die Benußung ziehen;

ten Fabrikaten,

stand is das Königliche Kreisgericht daselbst. Als Beklagte ist

dieselbe auch noch bei denjenigen inländischen Gerirhten an ans | deren Orten Necht zu nehmen verpflichtet, 1n deren Amts- | Auf Klagen der |

Bezirke sie geschäftliche Anlagen gemacht hat. âlag Aktionaire gegen die Gesellschaft aus ihrem Rechtsverhältnisse als Mitglieder derselben, findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung.

Weie A On Organisation der Gesellschaft.

§. 4. Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, welcher derselben dur Erwerb |

von Actien beitritt; stimmfäh iges Mitglied nur der Befißer bon min- | die aue D die V n de G: 12/19) U n den nöthigen Fällen die Vertretung eines oder des

| andern der Direktoven übernehmen. Diesen fungirenden Räthen liegt es | ob, von den Geschäften Kennniß zu nehmen und am Schlusse jeden

destens drei Actien. Die berufene Versammlung der Mitglieder ‘bildet

die Generalversammlung. Q. 9.

Von den stimmfähigen Mitgliedern wird in der Generalversammlung | zur allgemeinen Leitung dex Angelegenheiten der Gesellschaft aus deren |

Actionairen ein Vexwaltungsratb E (§. 14—19.)

Führung der Geschäfte, eine Direction. (H. 1—13.) 24 |. Von der Direction. U Die von dem Verwaltungsrathe ernannte und demselben untergeords

nete Direction besteht aus zwei Mitgliedern, von denen das eine vorzugS- |

weise den merkfantilishen, das andere vorzugsweise den technischen Theil der Geschäfte besorgen wird, die aber beide gemeinschaftlich für die (He- \{chäftsführung verantwortlich sind

Die Direction vertritt das Geschäft nah außen hin, Behörden wie Privaten gegenüber. Sie zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Be- \{chlü}se, so wie der abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind, und unter- \chreibt, acceptirt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen. Zur Gültig- feit-der Zeichnungen sind überall zwei Unterschriften erforderlich.

Jhre Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu erthei- lende notarielle Vollmacht oder a Gd

Die Geschäftsverwaltung wird eine Instruction von dem Verwal- tungsrathe zun Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direction dem e E P unbedingt verantwortlich, der Gesellschaft aber haft- ar ift.

; Der Direction steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu; nur bezüglich des gegen Caution anzustellenden Kassirers, des ersten Buchhalters und. der über 300 Rthlrx. jährlichen Gehalts beziehenden Beamten, ist die Genehmigung des Verwaltungsraths erforderlich.

Die Direktoren müssen Actionaire der Gesellschaft sein und haben

¡eder eine Caution von 6000 Rthlr. in Actien dex Gesellschaft bei dem

erwaltungsrath zu deponiren. Ueber die Bedingungen ihrer Entlassung ist im Engagements-Kontrakte das Mere festzuseßen.

Die Gehälter der beiden Direktoren und der andern Beamten be- stimmt der Verwaltungsrath. Dieselben können theilweise oder auch ganz nah dem sich ergebenden Reinertrage des Geschäftsbetriebes abgemessen und E werden. Jhr Betrag wird zu den Gesellschafts - Ausgaben gerechnet.

12.

: m Abwesenheits- oder C Ntungdiatte der Direktoren müssen dieselben durch ein Mitglied des Verwaltungsrathes vertreten werden, zu welchem Zweck.- zwei Mitglieder als fungirende Räthe (§. 18) zu er- nennen sind.

§. 13,

Die Direction ist verpflichtet, in streitigen, wichtigen oder \chwierigen

| Fällen fich mit den fungirenden Räthen zu benehmen, auch den Zusam- | mentritt des Verwaltungsraths bei dem Vorsitzenden zu beantragen.

11. Vom E 4:

Der Verwaltungsrath (§. 5) besteht aus neun zu wählenden Mit- gliedern. Das über seine Wahl notariell aufzunehmende und auszufer- tigende Protokoll dient zu seiner Legitimation.

Außer den gewählten neun Mitgliedern gehören zum Verwaltungs- rathe als blos berathende Mitglieder die beiden Direktoren.

Jedes gewählte Mitglied muß Jnhaber von fünf Actien sein, oder solche binnen sechs Wochen nah Annahme der Wahl erwerben und die- selben beim Verwaltungsrathe Me

Der Verwaltungsrath, der aus seinen gewählten Mitgliedern ur Die Dauer von je einem Jahre einen Vorsißenden und einen Stellvertreter ernennt, beräth und verfügt innerhalb der Gränzen des Statuts, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht ausdrücklich der General- Versammlung oder den Direktoren vorbehalten sind.

Ex kontrolirt die Direction.

Alle Ausfertigungen der Beschlüsse, Anordnungen und Bekannt- machungen werden von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter, oder in deren Auftrage von 2 Mitgliedern des Verwaltungsrathes unter-

| rieben. und Verwerthung der in und bei den Braunköhlengruben vorkfom- | menden Erden, Steine und sonstigen beibrechenden Mineralien be- |

G0 Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig gegen Ende jeden Quartals im Lokale der Direction.” ZU dieser ordentlichen so wie zu

4) der Handel mit den selbstgewonnenen Rohstoffen und selbstgefertig- | außerordentlichen Sißungen wird, unter Beifügung der Tagesordnung,

durch den Vorsißenden, dessen Stellvertreter, oder im Auftrage derselben

| durch die Direction \riftlich eingelaben. Gegenstände, welche nicht auf

Die Gesellschaft hat ihren Wohnsiß zu Halle a. d. S.; ihr Gerichts- | der Tagesordnung stehen, können gleichfalls berathen werden, do ist die

Beschlußnahme nur bei einem Einverständnisse aller anwesenden Mitglieder zulässig; andernfalls müssen sie auf eine neu anzuberaumende Sißung verschoben werden.

S Ul Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfähig bei | Anwesenheit von fünf Mitgliedern, unter denen sih der Vorsißende oder | dessen Stellvertreter befinden muß. | Mehrheit dex Stimmen entscheidet. Bei Gleichheit der Stimmen ent- | scheidet die des Vorsißenden.

§1 48, Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Dauer eines Jahres , die der Direction berathend zur Seite stehen

Quartals die Geschäftsführung einer Revision zu unterwerfen; auch steht es denselben frei, außerdem eine solche außerordentlich vorzunehmen. Den beiden ernannten fungirenden Näthen wird eine besondere, von

| dem Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt. 49

O | Der Verwaltungsrath ernennt zur Ausführung der statutenmäßigen |

Vorschriften und seiner Beschlüsse, so wie zur speziellen Leitung und E | ) e | pier Jahre ernannt. Nach Ablauf eines jeden Jahres scheiden, je nach-

| dem es sich um die ersten drei Jahre oder um das vierte Jahr handelt,

Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf

| beziehungsweise zwei oder drei Mitglieder aus. Jn den ersten drei Jahs

ren werden die Ausscheidenden durch das Loos bestimmt, demnächst durch die Zeit , welche seit ihrer Wahl verstrichen ist. Beim Aus fcheiden eines Mitgliedes im Laufe eines Jahres hat für die Dauer desselben der Ver- waltungsrath die Stelle aus den Actionairen zu erseßen. Ausscheidende find wieder wählbar.

Die Mitglieder des Verwaltungsraths beziehen außer dem Ersaße von Reisekosten und sonstigen Auslagen eine Tantieme von fünf Prozent des sich beim Jahresschlusse ergebenden Ueberschusses; dem Vorsißenden wird außerdem eine angemessene, vom Verwaltungsrathe unter Leitung des Stellvertretenden des Vorsißenden festzusezende jährliche Vergütung zugesichert.

m Die M E t 20.

Die ordentliche s der Actionaire findet im Monat Mai jeden Jahres, zum ersten Male im zweite Jahre des Geschäftsbetriebes, am Siße der Gesellschaft statt.

Die Einladung zu derselben erläßt der Verwaltungsrath , oder in dessen Auftrage die Direction, mindestens vierzehn Tage vorher durch die Gesellschafts-Blätter. V

C. 21;

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Preußischen Staatsanzeiger zu Berlin, in der Magdeburger Zeitung und dem Magdeburger Korrespondenten , in der Halleschen Zeitung (Verlag von Schwetschke) und der neuen Halleschen Zeitung, in der Erfurter All- gemeinen Zeitung , in dem Erfurter Anzeiger, #0 wie in der Leipziger

eitung. 9 Die Regierung ist befugt, sobald sie es für erforderlich erachtet, vor- zuschreiben , welche Blätter an Stelle der vorgenannten treten sollen. Diese Verfügung is dur die Amtsblätter derjenigen Negierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter er-

\cheinen. g. 22.

Jn der ordentlichen Generalversammlung, in welcher der Vorsizende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter präsidirt, berichtet der Verwaltungsrath durch eins seiner Mitglieder über die Lage des Ge- chäfts, und bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der Tagesordnung_stehen. O 01

Jedem stimmfähigen Actionair steht das Recht zu, Gegenstände zum Vortrage zu bringen ; der Verwaltungsrath is aber befugt, jeden Antrag, der nicht mindestens vier Wochen vor Eröffnung der Versammlung \chriftlich eingereicht ist , der nächsten General- Versammlung zuzuweisen

Eine Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesell- | haft, Erhöhung des Grundkapitals, oder Aenderungen des Statuts, ist

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jedoch nur zulässig, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf

ausdrücklih hingewiesen worden D. 25

In jeder ordentlichen General-Versammlung werden aus der Mitte

derseîben drei Revisoren erwählt, welche- die Bücher na dérén- létiten Abschlusse, so wie die Nehnungen und Beläge zu Sat nD A |

zu urtheilen haben. g. 24.

Ein außerordentliche Heneralversammlung wird Seitens der Gesell- | haft nur von dem Verwaltungsrathe berufen für spezielle Gegenstände. Diese Berufung muß geschehen dur die oben

Blätter, unter Angabe der Berathungsgegenstände mit einer Frist von

vier Wochen.

Actionaire, welche zusammen mindestens den zehnte ebenen Actien repräsentiren, können die Berufung eine entlichen Generalversammlung dur den Verwaltungs

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Eine außerordentliche Generalversammlung

darin, außer denen der Mitglieder des Verwaltungsrathes

rection, achtzig Stimmen vertreten sind.

Sollten so viele Stimmen in einer solchen G vertreten sein, so wird von dem Verwaltungsrathe inne wenn nicht inzwischen eine ordentliche Generalversammlung, in welcher | der Gegenstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine ander- | weitige außerordentliche Generalversammlung ausge |

eneralversammlung nicht

rhalb sechs Wochen, | A : alb je) l Minister des Junnern, von Wesiphalen, beizuwohen.

{rieben werden, in |

welcher die dann Anwesenden nach Stimmenmehrheit beschließen.

Q. 20.

Spätestens in den beiden lezten Tagen vor jeder

sammlung haben die Actionaire durch Vorzeigung der Actien, resp. der | Zta.“ ; _ I A s j j A D 7 4 ; F L i d 0, - f P R | i è aus tcherer d U Ä er L ; i Quittungsbogen oder ciner glaubhaften Bescheinigung über den Besiß | O Hl Boer E A ira dode RHO E A n | S e ally e, eit sie die inne-

derselben in dem Büreau der Gesellschaft fich zu legitimiren, wogegen

ibnen eine Eintrittskarte behändigt wird. U c)

Gd

Die stimmfähigen Mitglieder erhalten au

110 20 2 30 40 a, D 60 „0 70 O, 1 ; J 81 i? 90 1 l? ft Q Und DarUver |

cinen und denselben Bevollmächtigten können, ausshließlich seiner eigenen, | tritte aus der evangelischen Landeskirche verleiten ließen, die Ein- 7 ,

nur noch zehn Stimmen vertreten werden. S. 20.

Bei den Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit ;

Stimmen die des Vorsißenden.

gebunden.

C. 29

ßer

( i dem Stimmzettel. Der Besiß von 3 bis 10 Actien oder Quittungsbogen gewährt eine Stumme,

m

-._ c f L , 1 (®, 9 y Die Vertretung nicht anwesender Actionaire 1 nur durch Actionare | statthaft, die durch beglaubigte Vollmachten legitimirt sein müssen. Durch |

Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen sämmtliche

Personen genannt sind, borgenommen, wobei weder Mitglieder des Ver- |

waltungsrathes, noch Beamte der Gesellschaft zu Skrutatoren erna A4 ; C N ; U altung ) Dec ex Gesellschaft zu Skrutatoren ernannt eutnommene telegraphische Notiz: „Nah einer gestern am Mitt-

|_ wech, den:46, Januar =* hier eingetroffenen telegraphischen Mit-

werden dürfen.

Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abst erzielt, so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, Stimmenmehrheit entscheidet, sofern dieselbe ein Drittheil der abgegebenen | Stimmen übersteigt. Sofern dies nicht der Fall is, muß die Wahl unter | den drex Kandidaten, welche die meisten Stimmen |

werden. Bei, dann eintretender Gleichheit der

Loos, C7 30.

zwei E Drei H vier

fünf 7 sieben acht neun ; zehn

It

I

hei Gleichheit der

dieselben werden

immung nicht wobei einfache |

haben, wiederholt | Stimmen entscheidet das

der Versammlung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden.

(Fortsezung folgt.)

Kriecegs-M inisterium.

Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht :

daß nach den für die Militair-Wittwen-Pensionirungs-Societät bestehenden Vorschristen fein Juteressent dieser Societät, welcher in den Dienst eines fremden Staates übertritt, Mitglied derselben

verbleiben kann, und daß daher in solchen Fällen mit dem Monate,

in welchem der Uebertritt in den fremden Dienst erfolgt, das

Ausscheiden aus der Societät unbedingt stattsindet.

Berlin, den 11. Januar 1856.

Kriegs - Ministerium.

Militair - Oekonomie - Departement.

| unirte evangelische Kirche ruht, positiv kräf zugleich den von außen genährten Sonderbestrebungen entgegen-

__Verlin, 18. Januar. Se. Majestät der König haben Aller- eis geruht: dem Commandeur der 8ten Division Generals ieutenant von Schlegell, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen-Weimar Königliche Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Falken-Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 18. Januar. Seine Majestät

C. 21 angeführten der König maten gestern um 1 Uhr eine Spazierfahrt nach

| dem Thiergarten , stie i j

E ( , stiegen bei Bellevue aus und pr

| Uen, promenirten im n Theil der aus- | r solchen außer- rath verlangen.

Um 3 Uhr fand im Königl. Schlosse die feierlihe Verlobung

| Jhrer Königl. Hoheit der Prinzessin Louise von Preu

, E A e i en | A i as Prinzen “s Ras Ln Le | en hatt, iesem Aft j “Di ist beschlußfähig, wenn | | e folgte ein Gala-Diner.

und der Di- | höchstsih nach der Sing-Akademie, wo das Oratorium „Die Macca-

Um halb 9 Uhr begaben Se. Majestät der König Aller-

bäer‘’ von Händel zur Aufführung kam. Hi | S vol c . Hierauf geruhten Le Majestäten der König und die Königin va Ball bet Ben

Bèél brr àm 415, Január: d. J. im Ul, Nachèener W : ; s i 2 - - . + » ahl- bezirke (Kreis Heinsberg, Geilenkirchen und Erkelenz) stattge-

| fundenen Nachwahl ist der Landrath Claessen zu Heinsberg als : | Abgeordneter gewählt worden. : General - Ber- |

Baden. Karlsruhe, 16. Januar. Wie die „Karlsr.

| ren Angelegenheiten unserer evangelischen Landeskirche betreffen, | vor der Abreise Sr, Königlichen Hoheit des Regenten erfolgt. Indem man daher den nöthigen Anordnungen zu ihrem BVollzuge " von Seiten der obersten Kirchenbehörde in Bälde entgegensehen

fann, glauben wir, bemerkt die „Karlsr, Ztg.““, die Hoffnung aus=

sprechen zu dürfen, daß sie die Grundlage, auf welcher unsere

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tigen und hierdur@

arbeiten werden, die, wenn sie, wie es glüdlicher Weise der Fall

| nicht ist, in unserem Lande ein größeres Feld gefunden hatten, die beflagenswerthesten Spaltungen in Gemeinden und Familien zur | Folge haben würden. Man is jeßt wohl zu der Erwartung be-

retigt, daß von den wenigen sogenannten Altlutheranern, welche sich durch die ihnen beigebrachten irrigen Anschauungen zum Aus-

sihtsvolleren in dieselbe zurückehren werden, wenn sie sich über-

| zeugen, daß dem lutherischen Bekenntnisse, an welchem sie festhalten, | seine volle Berechtigung in der unirten Kirche gewahrt is, und Nicht anwesende Actionaire sind an die Beschlüsse der Versammlung | wenn |le anders das gemeinsame Band, das auch vor der Union zwischen den beiden, {on damals nur zu einer evangelischen | Kirche gehörigen, lutherischen und reformirten Konfessionen bestand, "nicht feindlich und \{ro} zu lösen beabsichtigen. :

: Hesterreich. Wien, 17. Januar. Folgende Mittheilung der „Wien. Ztg.“ bestätigt die gestern aus dem „Dresd, Journ.“

' theilung aus St. Petersburg vom selben Tage Nachmittags

2 Uhr hat Rußland, wie wir vernehmen, die von Oesterreich im Einverständniß mit den Westmächten gestellten Propositionen als Grundbedingungen des abzuschließenden Friedens einfach und

| ohne Vorbehalt angenommen.“

Großbritannien und Irland. London, 16, Januar.

E L : \ R O / __| Die eiserne s{chwimm Batteri dhe ier und Sohn in Ueber jede Generalbersammlung muß ein Protokoll notariell aufs- | | [i mis atDe Batterie, welhe N. Napier, un) Sohn 1 genommen, von dem Vorsißenden und mindestens drei Actionairen aus |

-

Glasgow zu bauen angefangen haben und die Mitte April fertig sein wird, is ungefähr 200 Fuß lang, 45 Fuß breit und 16 Juß

| tief. Vorder - und Hintertheil sind gleich und die ganze Gestalt

| ves Rumpfes ist nicht auf rasches Segeln berechnet, Der Boden

' is fla und ohne Kiel, um in so wenig Wasser wie möglich s{chwim-

| men zu können. Die Batterie wird zwei Des haben und auf

| dem unteren wird sich die Armirung befinden, die aus 20 Kanonen vom s{chwersten Kaliber bestehen soll.

Die „London Gazette“ veröffentlicht den am 14. Oktober 1854 zu Nangasaki zwischen England und Japan abgeschlossenen und am

| 9, Oktober 1855 ebendaselbst ratifizirten Verkrag. Die Haupt=- | bestimmungen desselben sind folgende:

1) Die Häfen von Nangasaki (Fisen) und Hokodadi (Matamei) werden britischen Schiffen eröffnet, um Ausbesserungen vorzunehmen und sich mit frischem Wasser , Proviant oder anderen Gegenständen irgend- welcher Art zu versehen, die für den Gebrauch der Schiffe unumgänglich nôthig sind. j z N

2) Nangasaki wird für die vorerwähnten Zwecke von dem heutigen Datum (14. Oktober 1854) an verschlossen und Hokodadi 50 Tage, nach- dem der Admiral (Stirling) diesen Hafen verlassen hat. Die Gesehe und Reglements eines jeden dieser Häfen find zu beobachten. E

3) Nur Schiffe, die in Folge des Wetters in Gefahr oder sonst nicht zu regieren sind, dürfen ohne Erlaubniß der Kaiserlichen Regierung in andere, als die vorerwähnten Häfen einlaufen.