1856 / 17 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Deckung der Entwerthun durch Abnußung jährlich angemessene Prozente Tad Sees L iuag des Verwaltungsrathes abgeschrieben. Die Eutwerthung der Gruben und Torfstiche wird nach Maßgabe der statt- gefundenen Ausbeutung derselben berüdcksichtigt. Der sich hiernah êrge- bende Ueberschuß der jährlichen Einnahmen nah Abzug der jährlichen Ausgaben, von den die Kosten für Anschaffung von Gegenständen eines bleibenden größeren Werthes nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes auf mehrere Jahre zu vertheilen sind, bildet den Reingewinn.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich ihre Geschäftsbilanz durch die im §. 21. genannten Blätter S

Vom ermittelten Reingewinn (§. 39) fommen in Abzug:

1) zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds, welcher ohne Zu- rechnung von Zinsen im Geschäft bleibt und bis auf zwanzig Pro- zent des Actien-Kapitals zu bringen, beziehungsweise auf dieser Höhe durch neue Zuschreibungen zu erhalten is , sobald er ange- riffen worden; i

2) i Prozent für den Verwaltungsrath als Tantiemebezug (§. 19.),

unter Berü

rathes festzustellenden besonderen Vergütigung (4: 19) Demnächst sind: : PA

3) nach Deckung einer fünfprozentigen Verzinsung

vom Ueberschusse zehn Prozent zur Verwendung

insbesonder

und f} Arbe abzuhelfen bestimmt sind, in Abzug zu Laon,

4) Der Ueberschuß wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt. | y 4 A |

A1

Die aus dem Abzuge unter 3 des vorhergegangenen Paragraphen |

fi ergeben den Gelder sind vorzugsweise der nach §. 931 zu gründenden |

der bestimmten Frist | nicht zur Existenz gelangen sollte, nah näherer Bestimmung der General- | §.-40 Nr. 3 bezeichneten Gränzen zu ber- | So lange noch keine bestimmungsmäßige Verwendung dersel- | ben stattfinden fann, sind dieselben in zinstragenden Staatspapieren oder | der Hauptkasse der Königlichen Regierung |

Anstalt zuzuwenden oder , wenn solche innerhalb

Versammlung innerhalb der ausgaben.

sonstigen sicheren Effekten bei zu Merseburg yerwahrlich Me “Die Auszahlung der Dividenden j Einreichung der Coupons bei der Kasse der Ge ' Verwaltungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern. (§Y. 34.) Wird deren Betrag binnen vier Jahren nicht erhoben, derselbe der Gesellschaft.

Die von den Actionairen eingezahlten Raten werden von dem in der Ausschreibung bestimmten leßten Einzahlungstage mit fünf Prozent jährlih bis zur vollen Einzahlung der 400,000 Nthlr. verzinset, und diese Zinsen aus dem Einrichtungsfonds entnommen.

Diese Berichtigung der Zinsen bis zur leßten Theilzahlung amt l i ) l _Xva! S. 19) erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1802

durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. . 44. Ueber die Benußung und Anlegung von Geldern und disponiblen Fonds bestimmt lediglich der Verwaltungsrath.

Fi nft ex M0) N41 1 b, Dauer und A der Gesellschaft.

. 4D Die Dauer der Gesellschaft exstreckt sich auf Funfzig Jahre nach dem Tage der erlangten landesherrlichen Konzession, : Die Gesellschaft kann eine Verlängerung beschließen, welche von dex landesherrlichen Genehmigung abhängig ist. (S. 4T.) E Im Laufe der ersten Funfzig Jahre kann die Auflôsung der Gesell- schaft nur durch den Verwaltungsrath beantragt werden.

ist ; ferner wenn ein Fünftel der Actionaire nach Actienzahl darauf dringt.

Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen General - Ver- |

sammlung beschlossen werden, in welcher jede vertretene Actie für eine

Stimme zählt, gleichviel, wie viel in einer Hand vereinigt sind.

nicht der Fall, so ist eine neue außerordentliche Versammlung anzuberau-

men, in der die dann anwesenden Actionaire vollgültig Beschluß fassen können. | Jn beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nux | dur eine Majorität von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen wer- |

den. Der Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.

Die Auflösung erfolgt nah Maßgabe der bestehenden geseßlichen |

Bestimmungen. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den

g. 25, 28 und 29 des Geseßes vom 9. November 1843 bestimmten | ällen ein, und wird nah Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffe-

nen geseßlichen Bestimmungen bewirkt. Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse

bestimmt der Verwaltungsrath. SoPster. Vb [M n-11:1 Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen des Statuts. Streitigfeit lche A Ù: M d

; eitigfeiten , welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, zwischen der Gesellschaft und ihrer Actionairen, A e Be ten dürfen, mit Ausnahme der im §. 34. erwähnten Fälle, nur durch Schiedsmänner entschieden werden, von denen jeder Theil einen wählt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb 8 Tagen nicht einigen können. Jn diesem Falle ernennt der Direktor des Kreisgerichis zu Halle a. d. S. glieder desselben den Obmann,

Schiedsrichter und Obmann müssen in Halle a, d. S. wohnen. Ver- zögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder ge E infinuirte Aufforderung des Gegners die Benennung des Schieds- rihters länger als 8 Tage, so muß ex sih gefallen lassen , daß der An-

| missarius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrehts zu ernennen

sichtigung der für den Vorsißenden des Verwaltungs- |

der Actiengelder, | für milde Zwecke, | e Zur Unterstühung von Anstalten, welche der leiblichen | ittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Provinz, Sachsen |

erfolgt jährlih am 1. Juni gegen | ellschaft und den von dem |

so verfällt |

" Der Generalversammlung bleibt jedoch auch die

Staats-Regierung etwa verlangen möchte, cinzuwilligen. | änderungen sollen sowohl für die Gründer | tionaire als rechtsverbindlich angesehen werden. Derselbe ist | dazu verpflichtet, wenn die Hälfte des Actien-Kapitals verloren gegangen

Zu jeder | solchen Versammlung muß die Hälfte der Actien vertreten sein; ist dieses |

aus der Zahl der Mit- |

dere Theil beide Schiedsmänner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch innerhalb spätestens vier Wochen zu thun. Gegen den sieds- richterlichen Spruch findet , den Fall der Nichtigkeit ausgenommen , kein Rechtsmittel statt.

A das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimnïiungen der Cg. 16 u. ff. Theil I. Titel 4 der A Gerichts-Ordnung maßgebend.

4

Abänderungen der Statuten können nux durch den Verwaltungs- rath beantragt und bon der Generalversammlung nur dur eine Mehr- heit von zwei Drittheilen der vertretenen Stimmen beschlossen werden, zu welchen Beschlüssen die landesherrlichè Genehmigung erforderlich ist.

Ale A All AUf Gre LeMr Der O Negierung. 48:

Dex Königlichen Negierung zu Merseburg steht es zu, einen Kom- oder für einzelne Fälle zu delegiren. |

Dieser Kommissar ift befugt, alle Organe der Gesellschaft gültig zu- sammen zu berufen , allen Berathungen beizuwohnen, Bücher , Register und Rechnungen in dem Büreau der Gesellschaft einzusehen und bon den

| Schriftstücken und allen Einrichtungen Kenntniß zu nehmen.

Gt A Qui Transitorische Bestimmungen. 49 Die Gründer der Girttwaf als namentli:

4) Herr. Dey. Johann Christoph Rinne, Königlicher Ober- und Geheimer Regierungsrath , Präsident des Verwaltungsraths der Lebens-, Pensions- und Leibrenten-Versicherungsgesellshaft „Fduna* in Halle a. S,, zu Merseburg; :

9) Herr Heinrich Friedrich August Julius Schmidt, Königl. Geheimer Hofkammerrath, zu Berlin;

Herr Dr. jur. Alexander Otto Kormann, Advokat, Mitglied des Verwaltungsrathes der „Jduna,“ zu Leipzig;

) Herr Ludwig Lehmann, Banquier, Mitglied des Verwaltungs8- rathes der „Zung, zu Halle: a, S. Herx: Ernst Heymann August Keferstein, Merseburg ; Herr Carl Haymo Semeka Augu stin, Berggeschworner a. D., Fabrikbesißer zu Eisleben ; N i Herr Kaufmann Heinrich Theodor Weber, in Firma Sh óm- berg, Weber u. Co., zu Leipzig; Herx Carl Johann Adolph Hahn, Magistrats-Assessor, Apo: theker, Chemiker und Techniker, zu Merseburg;

9) Herr Ernst Christoph Friedrich Lüddide, Königlicher Bau- Jnspektor zu Merseburg ;

Banquier, zu

| bilden“ den Verwaltungsrath der Gesellschaft für die ersten Jahre des

Bestehens derselben, mit allen, den erwählten Mitgliedern zustehenden

Rechten und Pflichten.

Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes durch Wahl

] Wiederbeseßzung dexr Stellen vorbehalten , die sich während der angegebenen Zeit dur Aus-

scheiden des Verwaltungsrathes erledigen.

G00 Die im vorigen Paragraphen unter 1 und 2 genannten Personen

| find ermächtigt, einzeln oder zusammen, die landesherrliche Genehmigung | und die Ertheilung der Corporationsrechte für die Gesellschaft zu erwir- ken, auch dabei in diejenigen Abänderungen

des Statuts, welche die Dergleichen Ab- als für alle zutretenden Ac-

Actie Aus8zu-| \{chnei- | N dender | Talon.

200 Sa

| Sächsisch-Thüringische Actien- | Gesellschaft für Braunkohlen- | Verwerthung-+

n (P

Gesellschast für Braunkohlen - Verwerthung in Halle a. S.

Gegründet durch notariellen Act vom

Bestätigt durch Allerhöchste Urkunde vom

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Nette M über Zwethundert Thaler Preuß Courant. Der Jnhaber is an der Sächsisch- Thüringischen Gesellschaft für Braun- koblen-Verwerthung zu Halle a. S. für den Betrag von „Zweihundert U betheiligt, und hat alle statutenmäßigen Nechte und Pflichten. E Dieser Actie sind acht Dividenden- Wene P : 189 s 186 einschließli, nebs Talon beigefügt. Ausgefertigt Halle a. S., am 185 Der Verwaltungsrath.

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| zur Actie Æ ingetragen in das Coupon!

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Dies, Ta- lon wird gebunden u. beruht in dem Archi der Ge- sellschaft.

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Gesellschaft für Braunkohlen - Verwerthung in Halle a. S.

Die Unterschriften.

Eingetragen sub Fol. des Negisters.

200 Dare.

127

Rütckseite.

Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde und Auszug aus dem Gesellschafts-Statute.

Wir Friedrich Wilhelm 2c.

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Amtsblatt dex Königlichen Regierung zu Merseburg.

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Sächsisch - Thüringische Actien - Gesellschaft für Braunkohlenverwerthung. ( Zrouer ) Dividendenschein

zu der Actie A...

Der Inhaber empfängt am 1sten Zuni 185. gegen diesen Schein an der Gesellschafts-Kasse in Halle a/S. oder an den bekannt zu machenden Stellen die statuten- mäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 185.

Der Verwaltungs- Die Direction. rath. Unterschriften. Unterschriften.

Eingetragen fol!

tempel.)

Zahlbar am 1. Juni 185. für das Geschäftsjahr pro

Ç, 42. Die Auszahlung der Di- videnden erfolgt jährlih am 1sten Juni gegen Einreichung der Cous pons bei der Kasse der Gesellschaft und den von dem Verwaltungs- rathe zu bezeichnenden Bank- häusern.

Wird der Betrag binnen vier | Jahren nicht erhoben, so verfällt

solcher der Gesellschaft.

Ministecriunme für Handel, Gewerbe und offentliche Nrbeiten.

Verfügung vom 9. Januar 1856 betreffend die Seepost-Verbindung zwishen England und Australien.

Verfügung vom 13. Februar 18959. (Staats - Anzeiger Nr. 42

S. 297)

Mit Bezug auf die General - Verfügung vom 13, Februar v. J, werden die Post - Anstalten davon in Kenntniß geseßt, daß einer Benachrichtigung des großbritannischen General = Post - Amts zufolge in diesem Jahre eine monatlih zweimalige Post- Verbindung zwischen England und Australien um das Cap der guten Hossnung unterhalten werden wird. Die Abfertigung der

| | |

betreffenden Schiffe- nach Australien erfolgt aus dem Hafen von Liverpool, Die mit diesen Schiffen zu befördernden Brief-Felleisen werden in London an den nachstehenden Tagen Abends geschlossen:

im Januar am 7. und 21.

» Februar Oi » E

» Márz » J

April » 21,

Mai » A

Juni » 49,

Juli » 24!

August » 419,

September 5 20.

Tode » 90;

November » „#9.

Vermittelst der Englisch «O L N Vermittelst der Englisch - Ostindischen Ueberlandspost, so wie auf dem Wege durch Frankreich oder auf der e Triest findet eine Briefbeförderung nach Australien auch ferner und bis auf Weiteres nicht statt, Es können daher für jeßt Briefe 2. nach Australien nur zur Beförderung über England vermittelst der obigen, um das Cap der guten Hoffnung coursirenden Schisfe an=

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| genommen werden.

Berlin, den 9, Januar 1856,

General-Post-Amt,

Krieas-M inisterium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 3, Januar 1856 betreffend die von. den zu ernennenden Ober- Stabsáärzten abzulegende Prüfung.

Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre : Mit Bezug auf Meine Ordre vom 12, Januar 1826 will Ih nach dem Mir vorgelegten Antrage des General-Stabsarztes der Armee hierdurch bestimmen, daß vom 1. Januar 1857 ab die zur Ernennung zu Ober - Stabsärzten in Vorschlag zu bringenden Stabsärzte die Physikatêprüfung zur Zufriedenheit bestanden haben müssen. Potsdam, den 3, Januar 1856.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

(gegengez.) Graf von Waldersee.

An das Kriegs-Ministerium,

| wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 9, Januar 1896,

Kriegs - Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. Wasser schleben. von Clausewiß.

Heute werden Titel und Chronologische Uebersicht zum Jahr-

gange 1859 der Geseßsammlung ausgegeben,

Berlin, den 18. Januar 1856, Debits-Comtoir der Gese -Sammlung.

Angekommen: Se, Excellenz der General=Lieutenant und

| Commandeur der 9, Division, von Bra ndenstein, und der VDe-

| neral - Major und Commandeur der 9. Kavallerie - Brigade,

Graf

| von Swthlippenbach, von Glogau.

| (A

| | | | |

Het zog von Sahsen-

Mg ce Se. Hoheit der Coburg-Gotha, nah Gotha,

E E E E E E E EETEREETRREERS E E

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere , Portepee - Fähnriche 2c-

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 9, Januar. : Graßmann, Unteroff. vom ‘. Jnf. Regt., zum P. Fähnr, Frhr. v. d. Goltz, Sec, Lt. bom 5. Kür. Regt., zum Pr. Lt, b. Hugo, Major und Esfkadr.-Chef vom 2. Hus. Regt., zum etatsmäßigen Stabsoffizier, v. Schmidt, Pr. Lt, von dems. Regt., zum Rittmeistey,, v. Tauben- heim, Sec. Lt. von dems. Regt.,, zum Pr. Lt., Venedckendorf von